opencaselaw.ch

200 2016 1187

Bern VerwG · 2016-11-01 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. November 2016

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Dezember 2013 unter Hinweis auf eine chronische Mi- gräne mit und ohne visuelle Aura, einen Medikamentenübergebrauchs- kopfschmerz und eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erteilte mit Mit- teilung vom 17. Juni 2014 Kostengutsprache für einen Beitrag an die Ar- beitgeberin für Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 7. Oktober 2013 bis 5. Oktober 2014 (AB 24 S.1). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) erklärte die IVB die Eingliederungsmassnahmen für abgeschlossen, da der angestammte Arbeitsplatz habe erhalten werden können. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 44) wies die IVB mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) zudem das Begehren auf eine Rente mit der Begründung ab, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist per

12. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestanden habe (AB 45 S. 1). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 8. April 2016 gelangte die Versicherte erneut an die Invalidenversiche- rung und ersuchte um berufliche Massnahmen (AB 48). Aufgrund eines Stellenabbaus per 1. Juli 2016 werde sie im Rahmen eines Sozialplanes für 16 Monate zu D.________ wechseln und sei gezwungen, eine neue Stelle zu suchen. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 (AB 51) stellte die IVB ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (AB 52 und

60) fest und trat mit Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 3 C. Dagegen erhebt die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Beschwerde und beantragt, die Verfü- gung vom 1. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ordentlichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Mass- nahmen beruflicher Art, vor allem die Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Soll- ten die Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgreich umgesetzt werden können, sei der gesundheitliche Zustand aufgrund der neuen Situation und der noch möglichen Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vollumfänglich neu zu prüfen und eine Rente zu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 (AB 48) zu Recht nicht eingetreten ist. Die Frage, ob materiell Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, ist dagegen nicht zu prüfen.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 5 ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 6

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 (AB 48) mit Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) zu Recht nicht eingetreten ist. Damit hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor) und in der Folge der materielle Leistungsanspruch er- neut geprüft werden muss. Ob dieser Leistungsanspruch tatsächlich be- steht, ist – anders als in der Beschwerde implizit angenommen (vgl. Be- schwerde, S. 9 f. Ziff. 3 ff.) – nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) hat die Beschwerde- gegnerin den Rentenanspruch abgelehnt. Somit liegt hinsichtlich des even- tualiter beantragten Rentenanspruchs eine Neuanmeldung vor. Dies gilt aber auch, soweit berufliche Massnahmen beantragt worden sind. Der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend der Einglie- derungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) formlos und nicht mittels anfechtbarer Verfügung abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Allen Beteiligten war klar, dass das Verfahren damit beendet wor- den ist, weshalb die Versicherte denn auch keine Verfügung verlangt hat, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (AB 37 S. 1 unten). In der Folge hat die Be- schwerdegegnerin die Leistungsverweigerung nicht zu Unrecht formlos eröffnet, weshalb die Rechtsprechung, wonach bei formlosem Abschluss eines Verfahrens innert Jahresfrist eine neue Verfügung verlangt werden kann (BGE 134 V 145), von vorneherein nicht anwendbar ist. Sollte sich die Beschwerdeführerin deshalb darauf berufen wollen, sie habe das neue Gesuch vom 8. April 2016 (AB 48) weniger als ein Jahr nach dem Erlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 7 der Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) gestellt, läge vielmehr ein Rechts- missbrauch vor. 3.3 3.3.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) sowie auch die Mittei- lung vom 6. Mai 2015 (AB 37), mit der das Verfahren betreffend Eingliede- rungsmassnahmen abgeschlossen wurde, stützen sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie, vom

21. August 2014 (AB 35). Darin werden die Diagnosen Medikamenten- übergebrauchskopfschmerzen, differentialdiagnostisch eine chronische Migräne, sowie eine Erschöpfungsdepression im Juni 2013 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei bei Migräneanfall nicht arbeitsfähig. Ausserhalb der Anfälle sei sie jedoch normal leistungsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei vorübergehend seit 5. Juni 2013 nicht mehr zumutbar gewesen. Ab sofort sei die angestammte Tätigkeit mit Arbeitsplatzanpassung jedoch wieder vollumfänglich zumutbar (AB 35 S. 3). 3.3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) stützt sich auf den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie, vom 16. Mai 2016 (AB 50). Darin bestätigt er, dass die Diagnosen hinlänglich be- kannt seien und sich im Vergleich zu früheren Berichterstattungen nicht geändert hätten. Frequenz und Intensität der Migräneattacken seien in et- wa gleich, es kämen nach wie vor bessere und schlechtere Monate vor. Bei einer Verschlechterung der aktuellen Verhältnisse drohe jedoch eine Ein- busse der Arbeitsleistung, auch die gesundheitliche Situation würde zwei- felsohne darunter leiden. 3.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf die Akten festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Die von Dr. med. F.________ erwähnte drohende Verschlechterung der Arbeitsleistung und des Gesundheitszu- standes bei Änderungen der Verhältnisse (AB 50) ist zu unspezifisch, als damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre. Es liegt denn auch kein Bericht vor, der bestätigen würde, dass eine entsprechende Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 8 schlechterung nach dem Stellenverlust per Ende Juni 2016 tatsächlich ein- getreten wäre. Aufgrund des im Rahmen der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsat- zes (vgl. E. 2.3 hiervor) ist allein die Beschwerdeführerin diesbezüglich beweisbelastet bzw. beweisführungspflichtig. Ob die Beschwerdeführerin hingegen ihr Pensum bereits vor Jahren von 100 % auf 80 % reduziert hat oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 2), ist im Rahmen der Neuanmel- dung im Übrigen ohne Belang. 3.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Neuanmeldung mit dem Stellenverlust und dem befristeten Einsatz bei D.________ (Beschwerde, S. 9 Ziff. 5). Damit ist eine massgebliche Tatsachenänderung und somit ein erwerblicher Revisionsgrund glaubhaft gemacht (vgl. 2.1 und 2.4 hiervor). Die berufliche Eingliederung wurde im Mai 2015 eingestellt, weil der „ange- stammte Arbeitsplatz … erhalten werden“ konnte (Mitteilung vom

6. Mai 2015; AB 37 S. 1), was nun nicht mehr der Fall ist. Ebenfalls aus diesem Grund wurde 2015 letztlich der Rentenanspruch verneint (AB 45 S. 1). Am Bestehen eines Neuanmeldungsgrundes ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen eines Sozialplanes tätig ist (vgl. Einwand; AB 60 S. 2 Ziff. 1.1) und dabei offensichtlich Lohn bezieht. Dies mag zwar den Rentenanspruch ausschliessen, nicht aber einen Anspruch auf die hier primär beantragten beruflichen Massnahmen. 3.5 In der Folge ist eine Veränderung des erwerblichen Sachverhalts – Stellenverlust und befristeter Einsatz bis Ende Juni 2016 bei D.________ – glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmel- dungsgesuch vom 8. April 2016 (AB 48) einzutreten und den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen hat. Hierbei wird insbeson- dere der Frage nachzugehen sein, ob hier überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht oder nicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10). Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 9 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Parteien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Procap, Ge- werkschaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisa- tionen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnüt- zig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezem- ber 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 10 und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Mit Kostennote vom 31. Januar 2017 macht die Vertreterin, C.________, einen zeitlichen Aufwand von 9 ¼ Stunden (Aktenstudium: 45 Minuten, rechtliche Abklärungen: 30 Minuten, Verfassen der Beschwerde: 8 Stun- den) geltend. Angesichts der weitschweifigen Beschwerde ist dieser Auf- wand überhöht. Der Parteikostenersatz wird deshalb, unter Berücksichti- gung eines angemessenen zeitlichen Aufwandes von 6 Stunden sowie des Auslagenersatzes von Fr. 50.--, ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘130.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘130.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 (AB 48) zu Recht nicht eingetreten ist. Die Frage, ob materiell Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, ist dagegen nicht zu prüfen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 5 ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 6 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 (AB 48) mit Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) zu Recht nicht eingetreten ist. Damit hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor) und in der Folge der materielle Leistungsanspruch er- neut geprüft werden muss. Ob dieser Leistungsanspruch tatsächlich be- steht, ist – anders als in der Beschwerde implizit angenommen (vgl. Be- schwerde, S. 9 f. Ziff. 3 ff.) – nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) hat die Beschwerde- gegnerin den Rentenanspruch abgelehnt. Somit liegt hinsichtlich des even- tualiter beantragten Rentenanspruchs eine Neuanmeldung vor. Dies gilt aber auch, soweit berufliche Massnahmen beantragt worden sind. Der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend der Einglie- derungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) formlos und nicht mittels anfechtbarer Verfügung abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Allen Beteiligten war klar, dass das Verfahren damit beendet wor- den ist, weshalb die Versicherte denn auch keine Verfügung verlangt hat, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (AB 37 S. 1 unten). In der Folge hat die Be- schwerdegegnerin die Leistungsverweigerung nicht zu Unrecht formlos eröffnet, weshalb die Rechtsprechung, wonach bei formlosem Abschluss eines Verfahrens innert Jahresfrist eine neue Verfügung verlangt werden kann (BGE 134 V 145), von vorneherein nicht anwendbar ist. Sollte sich die Beschwerdeführerin deshalb darauf berufen wollen, sie habe das neue Gesuch vom 8. April 2016 (AB 48) weniger als ein Jahr nach dem Erlass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 7 der Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) gestellt, läge vielmehr ein Rechts- missbrauch vor. 3.3 3.3.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) sowie auch die Mittei- lung vom 6. Mai 2015 (AB 37), mit der das Verfahren betreffend Eingliede- rungsmassnahmen abgeschlossen wurde, stützen sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie, vom
  6. August 2014 (AB 35). Darin werden die Diagnosen Medikamenten- übergebrauchskopfschmerzen, differentialdiagnostisch eine chronische Migräne, sowie eine Erschöpfungsdepression im Juni 2013 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei bei Migräneanfall nicht arbeitsfähig. Ausserhalb der Anfälle sei sie jedoch normal leistungsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei vorübergehend seit 5. Juni 2013 nicht mehr zumutbar gewesen. Ab sofort sei die angestammte Tätigkeit mit Arbeitsplatzanpassung jedoch wieder vollumfänglich zumutbar (AB 35 S. 3). 3.3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) stützt sich auf den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie, vom 16. Mai 2016 (AB 50). Darin bestätigt er, dass die Diagnosen hinlänglich be- kannt seien und sich im Vergleich zu früheren Berichterstattungen nicht geändert hätten. Frequenz und Intensität der Migräneattacken seien in et- wa gleich, es kämen nach wie vor bessere und schlechtere Monate vor. Bei einer Verschlechterung der aktuellen Verhältnisse drohe jedoch eine Ein- busse der Arbeitsleistung, auch die gesundheitliche Situation würde zwei- felsohne darunter leiden. 3.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf die Akten festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Die von Dr. med. F.________ erwähnte drohende Verschlechterung der Arbeitsleistung und des Gesundheitszu- standes bei Änderungen der Verhältnisse (AB 50) ist zu unspezifisch, als damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre. Es liegt denn auch kein Bericht vor, der bestätigen würde, dass eine entsprechende Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 8 schlechterung nach dem Stellenverlust per Ende Juni 2016 tatsächlich ein- getreten wäre. Aufgrund des im Rahmen der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsat- zes (vgl. E. 2.3 hiervor) ist allein die Beschwerdeführerin diesbezüglich beweisbelastet bzw. beweisführungspflichtig. Ob die Beschwerdeführerin hingegen ihr Pensum bereits vor Jahren von 100 % auf 80 % reduziert hat oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 2), ist im Rahmen der Neuanmel- dung im Übrigen ohne Belang. 3.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Neuanmeldung mit dem Stellenverlust und dem befristeten Einsatz bei D.________ (Beschwerde, S. 9 Ziff. 5). Damit ist eine massgebliche Tatsachenänderung und somit ein erwerblicher Revisionsgrund glaubhaft gemacht (vgl. 2.1 und 2.4 hiervor). Die berufliche Eingliederung wurde im Mai 2015 eingestellt, weil der „ange- stammte Arbeitsplatz … erhalten werden“ konnte (Mitteilung vom
  7. Mai 2015; AB 37 S. 1), was nun nicht mehr der Fall ist. Ebenfalls aus diesem Grund wurde 2015 letztlich der Rentenanspruch verneint (AB 45 S. 1). Am Bestehen eines Neuanmeldungsgrundes ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen eines Sozialplanes tätig ist (vgl. Einwand; AB 60 S. 2 Ziff. 1.1) und dabei offensichtlich Lohn bezieht. Dies mag zwar den Rentenanspruch ausschliessen, nicht aber einen Anspruch auf die hier primär beantragten beruflichen Massnahmen. 3.5 In der Folge ist eine Veränderung des erwerblichen Sachverhalts – Stellenverlust und befristeter Einsatz bis Ende Juni 2016 bei D.________ – glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmel- dungsgesuch vom 8. April 2016 (AB 48) einzutreten und den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen hat. Hierbei wird insbeson- dere der Frage nachzugehen sein, ob hier überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht oder nicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10). Die Beschwerde ist gutzuheissen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 9 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Parteien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Procap, Ge- werkschaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisa- tionen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnüt- zig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezem- ber 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 10 und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Mit Kostennote vom 31. Januar 2017 macht die Vertreterin, C.________, einen zeitlichen Aufwand von 9 ¼ Stunden (Aktenstudium: 45 Minuten, rechtliche Abklärungen: 30 Minuten, Verfassen der Beschwerde: 8 Stun- den) geltend. Angesichts der weitschweifigen Beschwerde ist dieser Auf- wand überhöht. Der Parteikostenersatz wird deshalb, unter Berücksichti- gung eines angemessenen zeitlichen Aufwandes von 6 Stunden sowie des Auslagenersatzes von Fr. 50.--, ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘130.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘130.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 11
  12. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1187 IV ACT/GUA/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. April 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Dezember 2013 unter Hinweis auf eine chronische Mi- gräne mit und ohne visuelle Aura, einen Medikamentenübergebrauchs- kopfschmerz und eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erteilte mit Mit- teilung vom 17. Juni 2014 Kostengutsprache für einen Beitrag an die Ar- beitgeberin für Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 7. Oktober 2013 bis 5. Oktober 2014 (AB 24 S.1). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) erklärte die IVB die Eingliederungsmassnahmen für abgeschlossen, da der angestammte Arbeitsplatz habe erhalten werden können. Nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 44) wies die IVB mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) zudem das Begehren auf eine Rente mit der Begründung ab, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist per

12. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestanden habe (AB 45 S. 1). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 8. April 2016 gelangte die Versicherte erneut an die Invalidenversiche- rung und ersuchte um berufliche Massnahmen (AB 48). Aufgrund eines Stellenabbaus per 1. Juli 2016 werde sie im Rahmen eines Sozialplanes für 16 Monate zu D.________ wechseln und sei gezwungen, eine neue Stelle zu suchen. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 (AB 51) stellte die IVB ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (AB 52 und

60) fest und trat mit Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 3 C. Dagegen erhebt die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Beschwerde und beantragt, die Verfü- gung vom 1. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ordentlichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Mass- nahmen beruflicher Art, vor allem die Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Soll- ten die Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgreich umgesetzt werden können, sei der gesundheitliche Zustand aufgrund der neuen Situation und der noch möglichen Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vollumfänglich neu zu prüfen und eine Rente zu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 (AB 48) zu Recht nicht eingetreten ist. Die Frage, ob materiell Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, ist dagegen nicht zu prüfen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 5 ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 6

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. April 2016 (AB 48) mit Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) zu Recht nicht eingetreten ist. Damit hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor) und in der Folge der materielle Leistungsanspruch er- neut geprüft werden muss. Ob dieser Leistungsanspruch tatsächlich be- steht, ist – anders als in der Beschwerde implizit angenommen (vgl. Be- schwerde, S. 9 f. Ziff. 3 ff.) – nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) hat die Beschwerde- gegnerin den Rentenanspruch abgelehnt. Somit liegt hinsichtlich des even- tualiter beantragten Rentenanspruchs eine Neuanmeldung vor. Dies gilt aber auch, soweit berufliche Massnahmen beantragt worden sind. Der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend der Einglie- derungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) formlos und nicht mittels anfechtbarer Verfügung abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Allen Beteiligten war klar, dass das Verfahren damit beendet wor- den ist, weshalb die Versicherte denn auch keine Verfügung verlangt hat, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (AB 37 S. 1 unten). In der Folge hat die Be- schwerdegegnerin die Leistungsverweigerung nicht zu Unrecht formlos eröffnet, weshalb die Rechtsprechung, wonach bei formlosem Abschluss eines Verfahrens innert Jahresfrist eine neue Verfügung verlangt werden kann (BGE 134 V 145), von vorneherein nicht anwendbar ist. Sollte sich die Beschwerdeführerin deshalb darauf berufen wollen, sie habe das neue Gesuch vom 8. April 2016 (AB 48) weniger als ein Jahr nach dem Erlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 7 der Mitteilung vom 6. Mai 2015 (AB 37) gestellt, läge vielmehr ein Rechts- missbrauch vor. 3.3 3.3.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (AB 45) sowie auch die Mittei- lung vom 6. Mai 2015 (AB 37), mit der das Verfahren betreffend Eingliede- rungsmassnahmen abgeschlossen wurde, stützen sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie, vom

21. August 2014 (AB 35). Darin werden die Diagnosen Medikamenten- übergebrauchskopfschmerzen, differentialdiagnostisch eine chronische Migräne, sowie eine Erschöpfungsdepression im Juni 2013 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei bei Migräneanfall nicht arbeitsfähig. Ausserhalb der Anfälle sei sie jedoch normal leistungsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei vorübergehend seit 5. Juni 2013 nicht mehr zumutbar gewesen. Ab sofort sei die angestammte Tätigkeit mit Arbeitsplatzanpassung jedoch wieder vollumfänglich zumutbar (AB 35 S. 3). 3.3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 (AB 64) stützt sich auf den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie, vom 16. Mai 2016 (AB 50). Darin bestätigt er, dass die Diagnosen hinlänglich be- kannt seien und sich im Vergleich zu früheren Berichterstattungen nicht geändert hätten. Frequenz und Intensität der Migräneattacken seien in et- wa gleich, es kämen nach wie vor bessere und schlechtere Monate vor. Bei einer Verschlechterung der aktuellen Verhältnisse drohe jedoch eine Ein- busse der Arbeitsleistung, auch die gesundheitliche Situation würde zwei- felsohne darunter leiden. 3.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf die Akten festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Die von Dr. med. F.________ erwähnte drohende Verschlechterung der Arbeitsleistung und des Gesundheitszu- standes bei Änderungen der Verhältnisse (AB 50) ist zu unspezifisch, als damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre. Es liegt denn auch kein Bericht vor, der bestätigen würde, dass eine entsprechende Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 8 schlechterung nach dem Stellenverlust per Ende Juni 2016 tatsächlich ein- getreten wäre. Aufgrund des im Rahmen der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsat- zes (vgl. E. 2.3 hiervor) ist allein die Beschwerdeführerin diesbezüglich beweisbelastet bzw. beweisführungspflichtig. Ob die Beschwerdeführerin hingegen ihr Pensum bereits vor Jahren von 100 % auf 80 % reduziert hat oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 2), ist im Rahmen der Neuanmel- dung im Übrigen ohne Belang. 3.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Neuanmeldung mit dem Stellenverlust und dem befristeten Einsatz bei D.________ (Beschwerde, S. 9 Ziff. 5). Damit ist eine massgebliche Tatsachenänderung und somit ein erwerblicher Revisionsgrund glaubhaft gemacht (vgl. 2.1 und 2.4 hiervor). Die berufliche Eingliederung wurde im Mai 2015 eingestellt, weil der „ange- stammte Arbeitsplatz … erhalten werden“ konnte (Mitteilung vom

6. Mai 2015; AB 37 S. 1), was nun nicht mehr der Fall ist. Ebenfalls aus diesem Grund wurde 2015 letztlich der Rentenanspruch verneint (AB 45 S. 1). Am Bestehen eines Neuanmeldungsgrundes ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen eines Sozialplanes tätig ist (vgl. Einwand; AB 60 S. 2 Ziff. 1.1) und dabei offensichtlich Lohn bezieht. Dies mag zwar den Rentenanspruch ausschliessen, nicht aber einen Anspruch auf die hier primär beantragten beruflichen Massnahmen. 3.5 In der Folge ist eine Veränderung des erwerblichen Sachverhalts – Stellenverlust und befristeter Einsatz bis Ende Juni 2016 bei D.________ – glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmel- dungsgesuch vom 8. April 2016 (AB 48) einzutreten und den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen hat. Hierbei wird insbeson- dere der Frage nachzugehen sein, ob hier überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht oder nicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10). Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 9 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Parteien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Procap, Ge- werkschaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisa- tionen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnüt- zig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezem- ber 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 10 und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festge- legt. Mit Kostennote vom 31. Januar 2017 macht die Vertreterin, C.________, einen zeitlichen Aufwand von 9 ¼ Stunden (Aktenstudium: 45 Minuten, rechtliche Abklärungen: 30 Minuten, Verfassen der Beschwerde: 8 Stun- den) geltend. Angesichts der weitschweifigen Beschwerde ist dieser Auf- wand überhöht. Der Parteikostenersatz wird deshalb, unter Berücksichti- gung eines angemessenen zeitlichen Aufwandes von 6 Stunden sowie des Auslagenersatzes von Fr. 50.--, ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘130.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘130.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 18. April 2017, IV/16/1187, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.