Verfügung vom 2. Dezember 2015
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich erstmals im Mai 1997 bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2.1 S. 207 – 213), wel- che ihr Gesuch mit Verfügung vom 30. März 1998 abwies (AB 2.1 S. 11 f.). Im Januar 2000 erfolgte eine erneute Anmeldung (AB 3). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge u.a. eine Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut E.________ (AB 19). Insbesondere gestützt auf dessen Gutachten vom 28. Mai 2001 (AB 19 S. 2 ff.) sprach sie mit Verfügung vom 21. November 2001 rückwir- kend ab dem 1. April 1999 eine ganze Rente zu (AB 29 S. 2 ff.). Im Jahr 2007 bestätigte sie den Rentenanspruch (AB 39). B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen machte die Ver- sicherte im Juli 2010 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands seit Anfang 2010 geltend (AB 41). In der Folge holte die IV-Stelle unter ande- rem einen Bericht des Hausarztes (AB 43) ein und veranlasste eine Nach- begutachtung im Begutachtungsinstitut E.________ (Gutachten vom
11. April 2011; AB 47.1). Insbesondere gestützt hierauf verfügte sie am
13. September 2011 die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Oktober 2011 (AB 60). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 62 S. 2 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2012 (IV/2011/967; AB 67) ab, was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3. August 2012 (8C_503/2012; AB 69) geschützt wurde. C. Im April 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenver- sicherung an. Sie habe am 20. Oktober 2012 einen (erneuten) Unfall erlit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 3 ten (AB 77). Nach der Durchführung diverser Abklärungen beauftragte die IV-Stelle das Begutachtungsinstitut E.________ mit einer erneuten Begut- achtung (Gutachten vom 3. Februar 2015; AB 129.1). Mit dem Ergebnis der Begutachtung erklärte sich die Versicherte in der Folge nicht einverstanden (AB 131) und reichte am 22. Mai 2015 einen (weiteren) Arztbericht ein (AB 132). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 134) erliess die IV-Stelle am 4. September 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (AB 137). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand (AB 143). Am 2. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Rentenbegehrens (AB 154). D. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Dezem- ber 2015 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 6 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).
E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 7 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3 Februar 2015 (AB 129.1) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.3 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 10 schwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerun- gen sind begründet. Es erbringt damit vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens die teilweise abweichenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters an- führen lässt (Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit dessen abweichender Auffassung explizit auseinandersetzen (AB 129.1 S. 19 Ziff. 3.8), wobei auffällt, dass Letzterer zur Arbeitsfähigkeit gar nicht Stellung nimmt (AB 91 S. 5 ff. und AB 115 S. 7 ff.). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters sind denn auch keine objektiven Aspekte er- sichtlich, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere haben die Gutachter auch das Flüchtlingsschicksal und die erlebte Gewalt als Angehörige einer … Familie in der Heimat … als Belastungsfaktoren gewürdigt (AB 129.1 S. 18). Dass sie dabei zu keiner im Verhältnis zu 2011 abweichenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelangt sind, ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – nachvollziehbar und über- zeugend, da diese Belastungsfaktoren unstrittig nicht neu hinzugetreten sind, sondern bereits im Rahmen der Begutachtung von 2011 bekannt wa- ren (AB 47.1 S. 13). Eine objektive Veränderung des Gesundheitszustands resultiert daraus nicht. Auch die Dauer der psychiatrischen Untersuchung von ca. 45 Minuten (AB 129.1 S. 17) spricht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 – nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung, zumal das Gutachten inhaltlich vollständig und schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Gleiches gilt bezüglich des Berichts des Spitals C.________ vom 18. Mai 2015 (AB 132 S. 2 f.), enthält dieser doch – gleich wie die Berichte des Hausarz- tes (vgl. AB 91 S. 3 f., AB 115 S. 4 f.) – kein Element, dass die Experten nicht beachtet hätten; dies abgesehen davon, dass die vom Spital C.________ abweichend vom Gutachten gestellte Diagnose einer schwe- ren depressiven Episode (AB 132 S. 2) bislang von keiner psychiatrischen Institution gestellt worden ist und im Bericht auch nicht begründet wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 11 In somatischer Hinsicht deckt sich die Einschätzung der Gutachter, wonach eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (AB 129.1 S. 27), mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ (Be- richt vom 16. Dezember 2013; AB 110 S. 2 und 4).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. April 2013 (AB 77) eingetreten und hat in der Folge materiell geprüft, ob nun- mehr eine einen Rentenanspruch begründende Invalidität zu bejahen ist. Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen hat sie dies verneint. Zu prüfen ist, ob sie das zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (E. 2.4 hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der Invaliditätsgrad liege bereits aufgrund der aktuellen Verhältnisse, ohne Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen, unter 40% (AB 154), konnte sie zulässigerweise unabhängig von den laufenden Integrationsmassnahmen (vgl. AB 150,
151) über die Rente entscheiden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2016, 8C_691/2015, E. 4).
E. 3.2 Zu vergleichen ist vorliegend der Sachverhalt zur Zeit der renten- einstellenden Verfügung vom 13. September 2011 (AB 60), welche durch Verwaltungs- und Bundesgericht bestätigt worden ist (AB 67, 69), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
2. Dezember 2015 (AB 154) entwickelt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 8
E. 3.2.1 Zur Zeit der renteneinstellenden Verfügung vom 13. September 2011 (AB 60) lag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% für angepasste Tätigkeiten vor. Dabei war ein Ganztagespensum zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen bei erhöhtem Pausenbedarf um 20% reduziert war. Diese Beurteilung basierte auf den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptoma- tik, einer leichten depressiven Episode sowie einer undifferenzierten Soma- tisierungsstörung (siehe Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom 11. April 2011, AB 47.1 S. 22 ff.; vgl. auch AB 67 S. 9 und 16 sowie AB 69 S. 5).
E. 3.2.2 Gemäss dem im Rahmen der Neuanmeldung beim Begutach- tungsinstitut E.________ eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) bestehen leichte bis mässiggradige degenerative Veränderun- gen an der Wirbelsäule. Es könne von einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik gesprochen werden. Zu- dem sei ein subakromiales Impingement der Schulter beidseits anzuneh- men. Ferner seien verschiedene unspezifische Beschwerden ohne organi- sches Korrelat im Sinne eines chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der objektiven Be- funde könne eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nachvollzogen werden, so dass keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mit- telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15kg und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe hingegen aus orthopä- discher Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 129.1 S. 27). Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressi- ve Episode bestätigt werden, dies bei im Verlauf rezidivierender depressi- ver Störung. Im Hintergrund könne eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen im Sinne eines Waschzwangs zugeordnet werden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die multiplen Be- schwerden und Schmerzen und subjektiven Limitierungen seien einer un- differenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen (AB 129.1 S. 27). Aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 9 psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Dies sei durch die vorliegende depressive Episode bedingt. Dadurch komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen ver- mehrten Pausenbedarf erfordere. Die Zwangsstörung wirke sich nicht ein- schränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin müsse sich nicht dauernd die Hände waschen; während des Untersuchungsge- sprächs habe sie darauf verzichten können. Auch die Schmerzstörung wir- ke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 129.1 S. 18). Es bestehe eine Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, auch mit Schmerzen zu arbeiten. Sie verhalte sich gegenüber den Schmerzen passiv und erwarte von ihrer Umgebung Hilfe. Deshalb ziehe sie sich auch in die Familie zurück. Innerhalb der Familie habe sie aber gute Kontakte. Sie falle nicht aus ihrem sozialen Rahmen hinaus. Eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber bestehe nicht. Es be- stehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit anti- depressiver Medikation. Das Antidepressivum, das sie verordnet erhalte, sei niedrig dosiert. Täglich nehme sie auch eine Analgetikamedikation ein. Dadurch könnten vor allem die geklagten Kopfschmerzen verstärkt werden. Sie lege sich am Tag auch mehrmals hin, wodurch die geklagten Schlafstörungen in der Nacht verstärkt werden könnten (AB 129.1 S. 19). Zusammenfassend resultiere für körperlich leichte bis mittelschwere, wech- selbelastende Tätigkeiten eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung keine wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt unverändert seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 bestätigt werden. Seither sei keine wesentliche Veränderung eingetreten (AB 129.1 S. 27 f.).
E. 3.3 Das Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom
E. 3.4 Zusammenfassend sind weder aus den Berichten der aktuell be- handelnden Ärzte noch aus den Vorakten Aspekte ersichtlich, die von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts E.________ unerkannt oder unge- würdigt geblieben wären. Die teilweise abweichenden, nicht nachvollzieh- bar begründeten Beurteilungen in den Berichten der behandelnden Ärzte sind damit nicht geeignet, das Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (siehe E. 2.3 hiervor). Die bislang offenbar ungenügende Leistung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der F.________ (Beschwerde S. 3 und 4 f.) spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen die Einschätzung der Gutachter, widerspiegelt diese doch allein die gezeigte subjektive Leistung und nicht die objektive Leistungsfähigkeit. Auf das Einholen eines Berichts bei der F.________ ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, lässt ein solcher im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage eines ver- änderten Gesundheitszustands doch keine neuen Erkenntnisse erwarten (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das Gutachten des Begut- achtungsinstituts E.________ vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) erstellt, dass seit 2011 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands ein- getreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund einer anderweitigen Veränderung im Sachverhalt rentenrelevant erhöht haben könnte, wird demgegenüber weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Damit erübrigt sich ein Einkom- mensvergleich. Die Beschwerdegegnerin hat das erneute Rentenbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht der letzten rechtskräftigen Verfü- gung entsprechend abgewiesen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
2. Dezember 2015 (AB 154) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 12
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 13
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Dezem- ber 2015 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 6 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 7 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. April 2013 (AB 77) eingetreten und hat in der Folge materiell geprüft, ob nun- mehr eine einen Rentenanspruch begründende Invalidität zu bejahen ist. Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen hat sie dies verneint. Zu prüfen ist, ob sie das zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (E. 2.4 hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der Invaliditätsgrad liege bereits aufgrund der aktuellen Verhältnisse, ohne Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen, unter 40% (AB 154), konnte sie zulässigerweise unabhängig von den laufenden Integrationsmassnahmen (vgl. AB 150, 151) über die Rente entscheiden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2016, 8C_691/2015, E. 4). 3.2 Zu vergleichen ist vorliegend der Sachverhalt zur Zeit der renten- einstellenden Verfügung vom 13. September 2011 (AB 60), welche durch Verwaltungs- und Bundesgericht bestätigt worden ist (AB 67, 69), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2015 (AB 154) entwickelt hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 8 3.2.1 Zur Zeit der renteneinstellenden Verfügung vom 13. September 2011 (AB 60) lag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% für angepasste Tätigkeiten vor. Dabei war ein Ganztagespensum zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen bei erhöhtem Pausenbedarf um 20% reduziert war. Diese Beurteilung basierte auf den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptoma- tik, einer leichten depressiven Episode sowie einer undifferenzierten Soma- tisierungsstörung (siehe Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom 11. April 2011, AB 47.1 S. 22 ff.; vgl. auch AB 67 S. 9 und 16 sowie AB 69 S. 5). 3.2.2 Gemäss dem im Rahmen der Neuanmeldung beim Begutach- tungsinstitut E.________ eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) bestehen leichte bis mässiggradige degenerative Veränderun- gen an der Wirbelsäule. Es könne von einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik gesprochen werden. Zu- dem sei ein subakromiales Impingement der Schulter beidseits anzuneh- men. Ferner seien verschiedene unspezifische Beschwerden ohne organi- sches Korrelat im Sinne eines chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der objektiven Be- funde könne eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nachvollzogen werden, so dass keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mit- telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15kg und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe hingegen aus orthopä- discher Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 129.1 S. 27). Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressi- ve Episode bestätigt werden, dies bei im Verlauf rezidivierender depressi- ver Störung. Im Hintergrund könne eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen im Sinne eines Waschzwangs zugeordnet werden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die multiplen Be- schwerden und Schmerzen und subjektiven Limitierungen seien einer un- differenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen (AB 129.1 S. 27). Aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 9 psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Dies sei durch die vorliegende depressive Episode bedingt. Dadurch komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen ver- mehrten Pausenbedarf erfordere. Die Zwangsstörung wirke sich nicht ein- schränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin müsse sich nicht dauernd die Hände waschen; während des Untersuchungsge- sprächs habe sie darauf verzichten können. Auch die Schmerzstörung wir- ke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 129.1 S. 18). Es bestehe eine Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, auch mit Schmerzen zu arbeiten. Sie verhalte sich gegenüber den Schmerzen passiv und erwarte von ihrer Umgebung Hilfe. Deshalb ziehe sie sich auch in die Familie zurück. Innerhalb der Familie habe sie aber gute Kontakte. Sie falle nicht aus ihrem sozialen Rahmen hinaus. Eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber bestehe nicht. Es be- stehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit anti- depressiver Medikation. Das Antidepressivum, das sie verordnet erhalte, sei niedrig dosiert. Täglich nehme sie auch eine Analgetikamedikation ein. Dadurch könnten vor allem die geklagten Kopfschmerzen verstärkt werden. Sie lege sich am Tag auch mehrmals hin, wodurch die geklagten Schlafstörungen in der Nacht verstärkt werden könnten (AB 129.1 S. 19). Zusammenfassend resultiere für körperlich leichte bis mittelschwere, wech- selbelastende Tätigkeiten eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung keine wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt unverändert seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 bestätigt werden. Seither sei keine wesentliche Veränderung eingetreten (AB 129.1 S. 27 f.). 3.3 Das Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom
- Februar 2015 (AB 129.1) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.3 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 10 schwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerun- gen sind begründet. Es erbringt damit vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens die teilweise abweichenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters an- führen lässt (Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit dessen abweichender Auffassung explizit auseinandersetzen (AB 129.1 S. 19 Ziff. 3.8), wobei auffällt, dass Letzterer zur Arbeitsfähigkeit gar nicht Stellung nimmt (AB 91 S. 5 ff. und AB 115 S. 7 ff.). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters sind denn auch keine objektiven Aspekte er- sichtlich, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere haben die Gutachter auch das Flüchtlingsschicksal und die erlebte Gewalt als Angehörige einer … Familie in der Heimat … als Belastungsfaktoren gewürdigt (AB 129.1 S. 18). Dass sie dabei zu keiner im Verhältnis zu 2011 abweichenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelangt sind, ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – nachvollziehbar und über- zeugend, da diese Belastungsfaktoren unstrittig nicht neu hinzugetreten sind, sondern bereits im Rahmen der Begutachtung von 2011 bekannt wa- ren (AB 47.1 S. 13). Eine objektive Veränderung des Gesundheitszustands resultiert daraus nicht. Auch die Dauer der psychiatrischen Untersuchung von ca. 45 Minuten (AB 129.1 S. 17) spricht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 – nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung, zumal das Gutachten inhaltlich vollständig und schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Gleiches gilt bezüglich des Berichts des Spitals C.________ vom 18. Mai 2015 (AB 132 S. 2 f.), enthält dieser doch – gleich wie die Berichte des Hausarz- tes (vgl. AB 91 S. 3 f., AB 115 S. 4 f.) – kein Element, dass die Experten nicht beachtet hätten; dies abgesehen davon, dass die vom Spital C.________ abweichend vom Gutachten gestellte Diagnose einer schwe- ren depressiven Episode (AB 132 S. 2) bislang von keiner psychiatrischen Institution gestellt worden ist und im Bericht auch nicht begründet wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 11 In somatischer Hinsicht deckt sich die Einschätzung der Gutachter, wonach eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (AB 129.1 S. 27), mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ (Be- richt vom 16. Dezember 2013; AB 110 S. 2 und 4). 3.4 Zusammenfassend sind weder aus den Berichten der aktuell be- handelnden Ärzte noch aus den Vorakten Aspekte ersichtlich, die von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts E.________ unerkannt oder unge- würdigt geblieben wären. Die teilweise abweichenden, nicht nachvollzieh- bar begründeten Beurteilungen in den Berichten der behandelnden Ärzte sind damit nicht geeignet, das Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (siehe E. 2.3 hiervor). Die bislang offenbar ungenügende Leistung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der F.________ (Beschwerde S. 3 und 4 f.) spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen die Einschätzung der Gutachter, widerspiegelt diese doch allein die gezeigte subjektive Leistung und nicht die objektive Leistungsfähigkeit. Auf das Einholen eines Berichts bei der F.________ ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, lässt ein solcher im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage eines ver- änderten Gesundheitszustands doch keine neuen Erkenntnisse erwarten (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das Gutachten des Begut- achtungsinstituts E.________ vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) erstellt, dass seit 2011 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands ein- getreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund einer anderweitigen Veränderung im Sachverhalt rentenrelevant erhöht haben könnte, wird demgegenüber weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Damit erübrigt sich ein Einkom- mensvergleich. Die Beschwerdegegnerin hat das erneute Rentenbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht der letzten rechtskräftigen Verfü- gung entsprechend abgewiesen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
- Dezember 2015 (AB 154) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 12
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 118 IV ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juni 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich erstmals im Mai 1997 bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2.1 S. 207 – 213), wel- che ihr Gesuch mit Verfügung vom 30. März 1998 abwies (AB 2.1 S. 11 f.). Im Januar 2000 erfolgte eine erneute Anmeldung (AB 3). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge u.a. eine Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut E.________ (AB 19). Insbesondere gestützt auf dessen Gutachten vom 28. Mai 2001 (AB 19 S. 2 ff.) sprach sie mit Verfügung vom 21. November 2001 rückwir- kend ab dem 1. April 1999 eine ganze Rente zu (AB 29 S. 2 ff.). Im Jahr 2007 bestätigte sie den Rentenanspruch (AB 39). B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen machte die Ver- sicherte im Juli 2010 eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands seit Anfang 2010 geltend (AB 41). In der Folge holte die IV-Stelle unter ande- rem einen Bericht des Hausarztes (AB 43) ein und veranlasste eine Nach- begutachtung im Begutachtungsinstitut E.________ (Gutachten vom
11. April 2011; AB 47.1). Insbesondere gestützt hierauf verfügte sie am
13. September 2011 die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Oktober 2011 (AB 60). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 62 S. 2 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2012 (IV/2011/967; AB 67) ab, was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3. August 2012 (8C_503/2012; AB 69) geschützt wurde. C. Im April 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenver- sicherung an. Sie habe am 20. Oktober 2012 einen (erneuten) Unfall erlit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 3 ten (AB 77). Nach der Durchführung diverser Abklärungen beauftragte die IV-Stelle das Begutachtungsinstitut E.________ mit einer erneuten Begut- achtung (Gutachten vom 3. Februar 2015; AB 129.1). Mit dem Ergebnis der Begutachtung erklärte sich die Versicherte in der Folge nicht einverstanden (AB 131) und reichte am 22. Mai 2015 einen (weiteren) Arztbericht ein (AB 132). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 134) erliess die IV-Stelle am 4. September 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (AB 137). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand (AB 143). Am 2. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Rentenbegehrens (AB 154). D. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. Januar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Dezem- ber 2015 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 6 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 7 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 29. April 2013 (AB 77) eingetreten und hat in der Folge materiell geprüft, ob nun- mehr eine einen Rentenanspruch begründende Invalidität zu bejahen ist. Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen hat sie dies verneint. Zu prüfen ist, ob sie das zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (E. 2.4 hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der Invaliditätsgrad liege bereits aufgrund der aktuellen Verhältnisse, ohne Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen, unter 40% (AB 154), konnte sie zulässigerweise unabhängig von den laufenden Integrationsmassnahmen (vgl. AB 150,
151) über die Rente entscheiden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2016, 8C_691/2015, E. 4). 3.2 Zu vergleichen ist vorliegend der Sachverhalt zur Zeit der renten- einstellenden Verfügung vom 13. September 2011 (AB 60), welche durch Verwaltungs- und Bundesgericht bestätigt worden ist (AB 67, 69), mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
2. Dezember 2015 (AB 154) entwickelt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 8 3.2.1 Zur Zeit der renteneinstellenden Verfügung vom 13. September 2011 (AB 60) lag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% für angepasste Tätigkeiten vor. Dabei war ein Ganztagespensum zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen bei erhöhtem Pausenbedarf um 20% reduziert war. Diese Beurteilung basierte auf den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptoma- tik, einer leichten depressiven Episode sowie einer undifferenzierten Soma- tisierungsstörung (siehe Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom 11. April 2011, AB 47.1 S. 22 ff.; vgl. auch AB 67 S. 9 und 16 sowie AB 69 S. 5). 3.2.2 Gemäss dem im Rahmen der Neuanmeldung beim Begutach- tungsinstitut E.________ eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) bestehen leichte bis mässiggradige degenerative Veränderun- gen an der Wirbelsäule. Es könne von einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik gesprochen werden. Zu- dem sei ein subakromiales Impingement der Schulter beidseits anzuneh- men. Ferner seien verschiedene unspezifische Beschwerden ohne organi- sches Korrelat im Sinne eines chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndroms zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der objektiven Be- funde könne eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nachvollzogen werden, so dass keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mit- telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15kg und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe hingegen aus orthopä- discher Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 129.1 S. 27). Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressi- ve Episode bestätigt werden, dies bei im Verlauf rezidivierender depressi- ver Störung. Im Hintergrund könne eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen im Sinne eines Waschzwangs zugeordnet werden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die multiplen Be- schwerden und Schmerzen und subjektiven Limitierungen seien einer un- differenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen (AB 129.1 S. 27). Aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 9 psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Dies sei durch die vorliegende depressive Episode bedingt. Dadurch komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen ver- mehrten Pausenbedarf erfordere. Die Zwangsstörung wirke sich nicht ein- schränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin müsse sich nicht dauernd die Hände waschen; während des Untersuchungsge- sprächs habe sie darauf verzichten können. Auch die Schmerzstörung wir- ke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 129.1 S. 18). Es bestehe eine Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, auch mit Schmerzen zu arbeiten. Sie verhalte sich gegenüber den Schmerzen passiv und erwarte von ihrer Umgebung Hilfe. Deshalb ziehe sie sich auch in die Familie zurück. Innerhalb der Familie habe sie aber gute Kontakte. Sie falle nicht aus ihrem sozialen Rahmen hinaus. Eine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber bestehe nicht. Es be- stehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit anti- depressiver Medikation. Das Antidepressivum, das sie verordnet erhalte, sei niedrig dosiert. Täglich nehme sie auch eine Analgetikamedikation ein. Dadurch könnten vor allem die geklagten Kopfschmerzen verstärkt werden. Sie lege sich am Tag auch mehrmals hin, wodurch die geklagten Schlafstörungen in der Nacht verstärkt werden könnten (AB 129.1 S. 19). Zusammenfassend resultiere für körperlich leichte bis mittelschwere, wech- selbelastende Tätigkeiten eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung keine wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt unverändert seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 bestätigt werden. Seither sei keine wesentliche Veränderung eingetreten (AB 129.1 S. 27 f.). 3.3 Das Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom
3. Februar 2015 (AB 129.1) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.3 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 10 schwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerun- gen sind begründet. Es erbringt damit vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens die teilweise abweichenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters an- führen lässt (Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit dessen abweichender Auffassung explizit auseinandersetzen (AB 129.1 S. 19 Ziff. 3.8), wobei auffällt, dass Letzterer zur Arbeitsfähigkeit gar nicht Stellung nimmt (AB 91 S. 5 ff. und AB 115 S. 7 ff.). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters sind denn auch keine objektiven Aspekte er- sichtlich, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere haben die Gutachter auch das Flüchtlingsschicksal und die erlebte Gewalt als Angehörige einer … Familie in der Heimat … als Belastungsfaktoren gewürdigt (AB 129.1 S. 18). Dass sie dabei zu keiner im Verhältnis zu 2011 abweichenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelangt sind, ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – nachvollziehbar und über- zeugend, da diese Belastungsfaktoren unstrittig nicht neu hinzugetreten sind, sondern bereits im Rahmen der Begutachtung von 2011 bekannt wa- ren (AB 47.1 S. 13). Eine objektive Veränderung des Gesundheitszustands resultiert daraus nicht. Auch die Dauer der psychiatrischen Untersuchung von ca. 45 Minuten (AB 129.1 S. 17) spricht – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 – nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung, zumal das Gutachten inhaltlich vollständig und schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Gleiches gilt bezüglich des Berichts des Spitals C.________ vom 18. Mai 2015 (AB 132 S. 2 f.), enthält dieser doch – gleich wie die Berichte des Hausarz- tes (vgl. AB 91 S. 3 f., AB 115 S. 4 f.) – kein Element, dass die Experten nicht beachtet hätten; dies abgesehen davon, dass die vom Spital C.________ abweichend vom Gutachten gestellte Diagnose einer schwe- ren depressiven Episode (AB 132 S. 2) bislang von keiner psychiatrischen Institution gestellt worden ist und im Bericht auch nicht begründet wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 11 In somatischer Hinsicht deckt sich die Einschätzung der Gutachter, wonach eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (AB 129.1 S. 27), mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ (Be- richt vom 16. Dezember 2013; AB 110 S. 2 und 4). 3.4 Zusammenfassend sind weder aus den Berichten der aktuell be- handelnden Ärzte noch aus den Vorakten Aspekte ersichtlich, die von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts E.________ unerkannt oder unge- würdigt geblieben wären. Die teilweise abweichenden, nicht nachvollzieh- bar begründeten Beurteilungen in den Berichten der behandelnden Ärzte sind damit nicht geeignet, das Gutachten des Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (siehe E. 2.3 hiervor). Die bislang offenbar ungenügende Leistung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der F.________ (Beschwerde S. 3 und 4 f.) spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen die Einschätzung der Gutachter, widerspiegelt diese doch allein die gezeigte subjektive Leistung und nicht die objektive Leistungsfähigkeit. Auf das Einholen eines Berichts bei der F.________ ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, lässt ein solcher im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage eines ver- änderten Gesundheitszustands doch keine neuen Erkenntnisse erwarten (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das Gutachten des Begut- achtungsinstituts E.________ vom 3. Februar 2015 (AB 129.1) erstellt, dass seit 2011 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands ein- getreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund einer anderweitigen Veränderung im Sachverhalt rentenrelevant erhöht haben könnte, wird demgegenüber weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür Anhaltspunkte. Damit erübrigt sich ein Einkom- mensvergleich. Die Beschwerdegegnerin hat das erneute Rentenbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht der letzten rechtskräftigen Verfü- gung entsprechend abgewiesen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
2. Dezember 2015 (AB 154) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 12 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016, IV/16/118, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.