opencaselaw.ch

200 2016 1177

Bern VerwG · 2016-11-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. November 2016

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 14. Dezember 2011 beim Duschen schwere Verbrühungen zweiten und dritten Grades zu, welche in der Folge mehrere operative Eingriffe nach sich zogen (Akten der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG [Helvetia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] M1 f. und M84 S. 17 f.). Die Schweizerische National-Versicherungs- Gesellschaft AG (National; heute: Helvetia), bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschiedener medizi- nischer Berichte, mehreren von der National resp. Helvetia veranlassten Untersuchungen (act. II M18, M61 f.) und einem stationären Aufenthalt in der Klinik C.________ (act. II M10) sprach die Helvetia - gestützt auf zwei von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 23. September 2015 (act. II M71) und 4. Dezember 2015 (act. II M84) - mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (Akten der Helvetia [act. IIA] K72) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % zu, lehnte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 6 % ab mit der Begründung, in einer körperlich leich- ten, angepassten Tätigkeit (in ruhiger Atmosphäre, vorzugsweise im Be- reich …, wechselbelastend zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne dauerndes Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mit dem Fallabschluss fielen auch die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, ungeachtet dessen, dass die Physiotherapie und die Hautsalbe „Caroskin“ entgegen- kommenderweise noch bis 30. November 2016 übernommen würden. Dar- an hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA K73) mit Entscheid vom 8. November 2016 (act. IIA K76) fest. Sie erwog zusätzlich, dass nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss kein weiterer Anspruch auf Heilbehandlungen bzw. auf Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 3 B. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügung vom

25. November 2014 (act. IIA K79.3) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 29 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint. C. Gegen den Einspracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. No- vember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des er- gangenen Verwaltungsaktes sei ihm ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenren- te aufgrund eines IV-Grades von 32 %, eventuell von 25 %, zuzusprechen. Weiter seien ihm über den 30. November 2016 hinaus die Heilungskosten für die Physiotherapie und die Hautsalbe „Caroskin“ zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Novem- ber 2016 (act. IIA K76). Streitig und zu prüfen sind einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie der Anspruch auf weitere Heilbehandlungen. Die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (act. IIA K72) zugesprochene Integritäts- entschädigung ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. IIA K76 S. 19, und Beschwerde, S. 4).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 5 Das Unfallereignis fand am 14. Dezember 2011 statt (act. II M1), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechts- lage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des IV-Grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 6 3. Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss den schlüssigen und über- zeugenden, mithin beweiskräftigen Gutachten der Ärzte der D.________, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, und Dr. med. F.________, Fach- arzt für Chirurgie, vom 23. September und 4. Dezember 2015 (act. II M71 und M84; zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) sowohl in der angestammten Tätigkeit im … als auch in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (in ruhiger Atmosphäre, vorzugsweise im Bereich …, wechselbelastend zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes Treppensteigen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in sehr trockener und feuchter Umgebung, ohne Exposition in erheblichen Temperaturschwankungen, Arbeiten mit starken Vibrationen, ohne dauern- des Tragen von Lasten über 10 kg) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganz- tags umsetzbar) besteht (act. II M71 S. 14 f., M84 S. 21 f.); die Einschränkung von 20 % ergibt sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit (act. II M84 S. 22). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 7 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 8 sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

17. Mai 2016, 8C_141/2016, 8C_142/2016, E. 5.2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen

- eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist aller- dings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte er- mittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfälli- ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwort- liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab- zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 9 auf die beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 23. September und 4. Dezember 2015 (act. II M71 S. 14 und M84 S. 21) war der unfallbedingte Endzustand per 1. Juli 2014 erreicht; dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 6). Der potentielle Rentenbeginn ist somit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind auf dieses Jahr zu beziehen. 4.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz bei der G.________ AG tätig wäre; so ist der Beschwerdeführer nach dem Unfall (in reduziertem Umfang) wieder an seine bisherige Arbeitsstelle zurückgekehrt (act. IIA SI 3 S. 2 und SI 5 S. 1). Das Valideneinkommen ist somit aufgrund des zuletzt - ohne Invalidität - erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hat das Jahresein- kommen 2011 Fr. 48‘341.-- (13 x Fr. 3‘718.50) betragen (act. IIA SI 1 S. 5 und K68.1), welches sich bis ins Jahr 2014 nicht verändert hätte (act. IIA K65). Dieser Lohn liegt jedoch unter dem branchenspezifischen Wert der LSE 2014 von Fr. 60‘593.-- (Fr. 4‘832.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig Ziff. 47 {…}, Männer, Kompetenzniveau 2 {Praktische Tätigkeiten, wie unter anderem Verkauf}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeits- stunden x 41.8 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 47 {…}, 2014]), was einer Unterdurchschnitt- lichkeit des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellen- lohn von rund 20 % entspricht. Anhand der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit bei der G.________ AG, ohne entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung als … ausgeübt hat (vgl. Beschwerde, S. 7 f., und act. IIA K76 S. 21); unmittelbar nach Abschluss der Lehre als … bei der H.________ AG, hat er im November 2000 die Stelle bei der I.________ AG angetreten (act. IIA K76 S. 21 und SI 1 S. 5). Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange im Erwerbsleben stand, als sich der Unfall am 14. Dezember 2011 ereignet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die- ser aus freien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 10 Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte. Das deutlich unter- durchschnittliche Einkommen lag in invaliditätsfremden persönlichen Ei- genschaften des Beschwerdeführers - namentlich seiner fehlenden Ausbil- dung und Berufserfahrung als … sowie seinem jungen Alter begründet (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Demnach ist vorliegend die Unterdurchschnittlichkeit über 5 %, mithin 15 %, zu berücksichtigen; in diesem Umfang ist das Validen- einkommen heraufzusetzen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Somit ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 55‘592.-- auszugehen (Fr. 48‘341.-- + 15 %). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen bzw. mit Blick auf die abgeschlossene Ausbildung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) und das gutachterlich attestierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) ausgehend vom in E. 4.2.1 ermittelten LSE- Tabellenlohn für … (Fr. 60‘593.--) zu berechnen. Unter Berücksichtigung der 80 %igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3 hiervor) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 48‘474.--. Da die behinderungsbedingten Einschrän- kungen bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % berücksichtigt wurden (vgl. E. 3 hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Ta- bellenlohn. Dies auch nicht unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (vgl. Be- schwerde, S. 6), weil die 80 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ganztags umsetzbar ist (vgl. E. 3 hiervor und Entscheid des BGer vom

2. April 2015, 8C_924/2014, E. 5.2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die IVB mit Verfügung vom

25. November 2014 (act. IIA K79.3) einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt hat (vgl. Beschwerde, S. 6), entfaltet doch die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘592.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 48‘474.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7‘118.--, was einem IV-Grad von gerundet 13 % (zur Rundung: BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 11 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) entspricht. Damit besteht ab dem 1. Juli 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor) ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 %. 5. Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Anspruch auf weitere Heilbehandlungen. 5.1 Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Er hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass nach dem 30. Juni 2014 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (vgl. E. 4.2 hiervor) und der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungen nach Art. 10 UVG somit dahingefallen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Physiotherapie und die Hautsal- be „Caroskin“ entgegenkommenderweise noch bis 30. November 2016 übernommen hat (act. IIA K76 S. 24). 5.2 Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 4. Dezember 2015 (act. II M84 S. 22 f.) besteht Bedarf an Physiotherapie (ein Mal pro Woche) und Hautpflege mittels Hautsalbe „Ca- roskin“ zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Damit hat der Beschwerdeführer (nebst dem Anspruch auf eine Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 12 lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab dem 1. Juli 2014) An- spruch auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 (act. IIA K76) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie Heil- behandlungen im Sinne der Erwägungen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Das quantitative „Überklagen“ im Zusammenhang mit dem Rentenan- spruch beeinflusste den Prozessaufwand nicht, weshalb sich diesbezüglich keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 27. Januar 2017 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5'593.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entspre- chend einem zeitlichen Aufwand von 18.15 Stunden, geltend. Dieser (nicht detailliert ausgewiesene) Aufwand erscheint in Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 13 lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen (unbestrittener medizinischer Sachverhalt bzw. einzig gerügte Invaliditätsbemessung und umstrittener Anspruch auf weitere Heilbehandlungen) als überhöht. Der Parteikostener- satz wird deshalb, unter Berücksichtigung des im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen gebotenen Aufwandes, ermessensweise auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenren- te bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie Heilbehandlungen im Sinne der Erwägungen zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Novem- ber 2016 (act. IIA K76). Streitig und zu prüfen sind einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie der Anspruch auf weitere Heilbehandlungen. Die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (act. IIA K72) zugesprochene Integritäts- entschädigung ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. IIA K76 S. 19, und Beschwerde, S. 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 5 Das Unfallereignis fand am 14. Dezember 2011 statt (act. II M1), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechts- lage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des IV-Grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 6
  5. Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss den schlüssigen und über- zeugenden, mithin beweiskräftigen Gutachten der Ärzte der D.________, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, und Dr. med. F.________, Fach- arzt für Chirurgie, vom 23. September und 4. Dezember 2015 (act. II M71 und M84; zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) sowohl in der angestammten Tätigkeit im … als auch in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (in ruhiger Atmosphäre, vorzugsweise im Bereich …, wechselbelastend zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes Treppensteigen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in sehr trockener und feuchter Umgebung, ohne Exposition in erheblichen Temperaturschwankungen, Arbeiten mit starken Vibrationen, ohne dauern- des Tragen von Lasten über 10 kg) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganz- tags umsetzbar) besteht (act. II M71 S. 14 f., M84 S. 21 f.); die Einschränkung von 20 % ergibt sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit (act. II M84 S. 22). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
  6. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 7 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 8 sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  7. Mai 2016, 8C_141/2016, 8C_142/2016, E. 5.2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist aller- dings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte er- mittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfälli- ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwort- liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab- zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 9 auf die beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 23. September und 4. Dezember 2015 (act. II M71 S. 14 und M84 S. 21) war der unfallbedingte Endzustand per 1. Juli 2014 erreicht; dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 6). Der potentielle Rentenbeginn ist somit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind auf dieses Jahr zu beziehen. 4.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz bei der G.________ AG tätig wäre; so ist der Beschwerdeführer nach dem Unfall (in reduziertem Umfang) wieder an seine bisherige Arbeitsstelle zurückgekehrt (act. IIA SI 3 S. 2 und SI 5 S. 1). Das Valideneinkommen ist somit aufgrund des zuletzt - ohne Invalidität - erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hat das Jahresein- kommen 2011 Fr. 48‘341.-- (13 x Fr. 3‘718.50) betragen (act. IIA SI 1 S. 5 und K68.1), welches sich bis ins Jahr 2014 nicht verändert hätte (act. IIA K65). Dieser Lohn liegt jedoch unter dem branchenspezifischen Wert der LSE 2014 von Fr. 60‘593.-- (Fr. 4‘832.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig Ziff. 47 {…}, Männer, Kompetenzniveau 2 {Praktische Tätigkeiten, wie unter anderem Verkauf}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeits- stunden x 41.8 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 47 {…}, 2014]), was einer Unterdurchschnitt- lichkeit des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellen- lohn von rund 20 % entspricht. Anhand der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit bei der G.________ AG, ohne entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung als … ausgeübt hat (vgl. Beschwerde, S. 7 f., und act. IIA K76 S. 21); unmittelbar nach Abschluss der Lehre als … bei der H.________ AG, hat er im November 2000 die Stelle bei der I.________ AG angetreten (act. IIA K76 S. 21 und SI 1 S. 5). Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange im Erwerbsleben stand, als sich der Unfall am 14. Dezember 2011 ereignet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die- ser aus freien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 10 Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte. Das deutlich unter- durchschnittliche Einkommen lag in invaliditätsfremden persönlichen Ei- genschaften des Beschwerdeführers - namentlich seiner fehlenden Ausbil- dung und Berufserfahrung als … sowie seinem jungen Alter begründet (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Demnach ist vorliegend die Unterdurchschnittlichkeit über 5 %, mithin 15 %, zu berücksichtigen; in diesem Umfang ist das Validen- einkommen heraufzusetzen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Somit ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 55‘592.-- auszugehen (Fr. 48‘341.-- + 15 %). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen bzw. mit Blick auf die abgeschlossene Ausbildung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) und das gutachterlich attestierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) ausgehend vom in E. 4.2.1 ermittelten LSE- Tabellenlohn für … (Fr. 60‘593.--) zu berechnen. Unter Berücksichtigung der 80 %igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3 hiervor) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 48‘474.--. Da die behinderungsbedingten Einschrän- kungen bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % berücksichtigt wurden (vgl. E. 3 hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Ta- bellenlohn. Dies auch nicht unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (vgl. Be- schwerde, S. 6), weil die 80 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ganztags umsetzbar ist (vgl. E. 3 hiervor und Entscheid des BGer vom
  8. April 2015, 8C_924/2014, E. 5.2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die IVB mit Verfügung vom
  9. November 2014 (act. IIA K79.3) einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt hat (vgl. Beschwerde, S. 6), entfaltet doch die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘592.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 48‘474.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7‘118.--, was einem IV-Grad von gerundet 13 % (zur Rundung: BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 11 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) entspricht. Damit besteht ab dem 1. Juli 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor) ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 %.
  10. Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Anspruch auf weitere Heilbehandlungen. 5.1 Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Er hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass nach dem 30. Juni 2014 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (vgl. E. 4.2 hiervor) und der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungen nach Art. 10 UVG somit dahingefallen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Physiotherapie und die Hautsal- be „Caroskin“ entgegenkommenderweise noch bis 30. November 2016 übernommen hat (act. IIA K76 S. 24). 5.2 Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 4. Dezember 2015 (act. II M84 S. 22 f.) besteht Bedarf an Physiotherapie (ein Mal pro Woche) und Hautpflege mittels Hautsalbe „Ca- roskin“ zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Damit hat der Beschwerdeführer (nebst dem Anspruch auf eine Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 12 lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab dem 1. Juli 2014) An- spruch auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG.
  11. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 (act. IIA K76) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie Heil- behandlungen im Sinne der Erwägungen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  12. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Das quantitative „Überklagen“ im Zusammenhang mit dem Rentenan- spruch beeinflusste den Prozessaufwand nicht, weshalb sich diesbezüglich keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 27. Januar 2017 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5'593.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entspre- chend einem zeitlichen Aufwand von 18.15 Stunden, geltend. Dieser (nicht detailliert ausgewiesene) Aufwand erscheint in Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 13 lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen (unbestrittener medizinischer Sachverhalt bzw. einzig gerügte Invaliditätsbemessung und umstrittener Anspruch auf weitere Heilbehandlungen) als überhöht. Der Parteikostener- satz wird deshalb, unter Berücksichtigung des im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen gebotenen Aufwandes, ermessensweise auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenren- te bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie Heilbehandlungen im Sinne der Erwägungen zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen.
  14. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  15. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1177 UV MAW/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen p.A. Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 14. Dezember 2011 beim Duschen schwere Verbrühungen zweiten und dritten Grades zu, welche in der Folge mehrere operative Eingriffe nach sich zogen (Akten der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG [Helvetia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] M1 f. und M84 S. 17 f.). Die Schweizerische National-Versicherungs- Gesellschaft AG (National; heute: Helvetia), bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschiedener medizi- nischer Berichte, mehreren von der National resp. Helvetia veranlassten Untersuchungen (act. II M18, M61 f.) und einem stationären Aufenthalt in der Klinik C.________ (act. II M10) sprach die Helvetia - gestützt auf zwei von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der Begutachtungsstelle D.________ vom 23. September 2015 (act. II M71) und 4. Dezember 2015 (act. II M84) - mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (Akten der Helvetia [act. IIA] K72) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % zu, lehnte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 6 % ab mit der Begründung, in einer körperlich leich- ten, angepassten Tätigkeit (in ruhiger Atmosphäre, vorzugsweise im Be- reich …, wechselbelastend zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne dauerndes Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mit dem Fallabschluss fielen auch die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, ungeachtet dessen, dass die Physiotherapie und die Hautsalbe „Caroskin“ entgegen- kommenderweise noch bis 30. November 2016 übernommen würden. Dar- an hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA K73) mit Entscheid vom 8. November 2016 (act. IIA K76) fest. Sie erwog zusätzlich, dass nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss kein weiterer Anspruch auf Heilbehandlungen bzw. auf Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 3 B. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügung vom

25. November 2014 (act. IIA K79.3) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 29 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint. C. Gegen den Einspracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. No- vember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des er- gangenen Verwaltungsaktes sei ihm ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenren- te aufgrund eines IV-Grades von 32 %, eventuell von 25 %, zuzusprechen. Weiter seien ihm über den 30. November 2016 hinaus die Heilungskosten für die Physiotherapie und die Hautsalbe „Caroskin“ zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Novem- ber 2016 (act. IIA K76). Streitig und zu prüfen sind einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie der Anspruch auf weitere Heilbehandlungen. Die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (act. IIA K72) zugesprochene Integritäts- entschädigung ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. IIA K76 S. 19, und Beschwerde, S. 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 5 Das Unfallereignis fand am 14. Dezember 2011 statt (act. II M1), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechts- lage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des IV-Grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 6 3. Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss den schlüssigen und über- zeugenden, mithin beweiskräftigen Gutachten der Ärzte der D.________, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, und Dr. med. F.________, Fach- arzt für Chirurgie, vom 23. September und 4. Dezember 2015 (act. II M71 und M84; zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) sowohl in der angestammten Tätigkeit im … als auch in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (in ruhiger Atmosphäre, vorzugsweise im Bereich …, wechselbelastend zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes Treppensteigen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in sehr trockener und feuchter Umgebung, ohne Exposition in erheblichen Temperaturschwankungen, Arbeiten mit starken Vibrationen, ohne dauern- des Tragen von Lasten über 10 kg) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganz- tags umsetzbar) besteht (act. II M71 S. 14 f., M84 S. 21 f.); die Einschränkung von 20 % ergibt sich aus der vermehrten Ermüdbarkeit (act. II M84 S. 22). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 7 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 8 sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

17. Mai 2016, 8C_141/2016, 8C_142/2016, E. 5.2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen

- eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist aller- dings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte er- mittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfälli- ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwort- liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab- zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 9 auf die beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 23. September und 4. Dezember 2015 (act. II M71 S. 14 und M84 S. 21) war der unfallbedingte Endzustand per 1. Juli 2014 erreicht; dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 6). Der potentielle Rentenbeginn ist somit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind auf dieses Jahr zu beziehen. 4.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz bei der G.________ AG tätig wäre; so ist der Beschwerdeführer nach dem Unfall (in reduziertem Umfang) wieder an seine bisherige Arbeitsstelle zurückgekehrt (act. IIA SI 3 S. 2 und SI 5 S. 1). Das Valideneinkommen ist somit aufgrund des zuletzt - ohne Invalidität - erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hat das Jahresein- kommen 2011 Fr. 48‘341.-- (13 x Fr. 3‘718.50) betragen (act. IIA SI 1 S. 5 und K68.1), welches sich bis ins Jahr 2014 nicht verändert hätte (act. IIA K65). Dieser Lohn liegt jedoch unter dem branchenspezifischen Wert der LSE 2014 von Fr. 60‘593.-- (Fr. 4‘832.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig Ziff. 47 {…}, Männer, Kompetenzniveau 2 {Praktische Tätigkeiten, wie unter anderem Verkauf}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeits- stunden x 41.8 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 47 {…}, 2014]), was einer Unterdurchschnitt- lichkeit des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellen- lohn von rund 20 % entspricht. Anhand der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit bei der G.________ AG, ohne entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung als … ausgeübt hat (vgl. Beschwerde, S. 7 f., und act. IIA K76 S. 21); unmittelbar nach Abschluss der Lehre als … bei der H.________ AG, hat er im November 2000 die Stelle bei der I.________ AG angetreten (act. IIA K76 S. 21 und SI 1 S. 5). Mit Blick darauf und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange im Erwerbsleben stand, als sich der Unfall am 14. Dezember 2011 ereignet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die- ser aus freien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 10 Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte. Das deutlich unter- durchschnittliche Einkommen lag in invaliditätsfremden persönlichen Ei- genschaften des Beschwerdeführers - namentlich seiner fehlenden Ausbil- dung und Berufserfahrung als … sowie seinem jungen Alter begründet (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Demnach ist vorliegend die Unterdurchschnittlichkeit über 5 %, mithin 15 %, zu berücksichtigen; in diesem Umfang ist das Validen- einkommen heraufzusetzen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Somit ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 55‘592.-- auszugehen (Fr. 48‘341.-- + 15 %). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen bzw. mit Blick auf die abgeschlossene Ausbildung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) und das gutachterlich attestierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) ausgehend vom in E. 4.2.1 ermittelten LSE- Tabellenlohn für … (Fr. 60‘593.--) zu berechnen. Unter Berücksichtigung der 80 %igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3 hiervor) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 48‘474.--. Da die behinderungsbedingten Einschrän- kungen bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % berücksichtigt wurden (vgl. E. 3 hiervor) und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Ta- bellenlohn. Dies auch nicht unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (vgl. Be- schwerde, S. 6), weil die 80 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ganztags umsetzbar ist (vgl. E. 3 hiervor und Entscheid des BGer vom

2. April 2015, 8C_924/2014, E. 5.2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die IVB mit Verfügung vom

25. November 2014 (act. IIA K79.3) einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt hat (vgl. Beschwerde, S. 6), entfaltet doch die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘592.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 48‘474.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7‘118.--, was einem IV-Grad von gerundet 13 % (zur Rundung: BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 11 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) entspricht. Damit besteht ab dem 1. Juli 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor) ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 %. 5. Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Anspruch auf weitere Heilbehandlungen. 5.1 Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Er hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass nach dem 30. Juni 2014 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (vgl. E. 4.2 hiervor) und der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungen nach Art. 10 UVG somit dahingefallen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Physiotherapie und die Hautsal- be „Caroskin“ entgegenkommenderweise noch bis 30. November 2016 übernommen hat (act. IIA K76 S. 24). 5.2 Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132). Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 4. Dezember 2015 (act. II M84 S. 22 f.) besteht Bedarf an Physiotherapie (ein Mal pro Woche) und Hautpflege mittels Hautsalbe „Ca- roskin“ zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Damit hat der Beschwerdeführer (nebst dem Anspruch auf eine Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 12 lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab dem 1. Juli 2014) An- spruch auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 (act. IIA K76) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie Heil- behandlungen im Sinne der Erwägungen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Das quantitative „Überklagen“ im Zusammenhang mit dem Rentenan- spruch beeinflusste den Prozessaufwand nicht, weshalb sich diesbezüglich keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 27. Januar 2017 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5'593.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entspre- chend einem zeitlichen Aufwand von 18.15 Stunden, geltend. Dieser (nicht detailliert ausgewiesene) Aufwand erscheint in Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 13 lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen (unbestrittener medizinischer Sachverhalt bzw. einzig gerügte Invaliditätsbemessung und umstrittener Anspruch auf weitere Heilbehandlungen) als überhöht. Der Parteikostener- satz wird deshalb, unter Berücksichtigung des im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen gebotenen Aufwandes, ermessensweise auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helvetia vom 8. November 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden ab dem 1. Juli 2014 eine Invalidenren- te bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie Heilbehandlungen im Sinne der Erwägungen zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2017, UV/16/1177, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.