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200 2016 1175

Bern VerwG · 2016-11-01 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 1. November 2016

Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit Geburt an einer geistigen Behinderung und bezieht u.a. Leistun- gen der E.________ für „begleitetes Wohnen“ (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15 ff.; 57 S. 4). Einen Teil dieser Leistungen rechnete die AKB im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab (AB 1). Mit Mitteilung vom 29. September 2015 (AB 55) wurde dem Versicherten von der IV-Stelle Bern (IVB) Kostengutsprache für Beratung im Rahmen eines Assistenzbeitrages bis maximal Fr. 1'500.-- gewährt und mit Vorbe- scheid vom 30. September 2015 (AB 11) Anspruch auf einen Assistenzbei- trag ab Dezember 2014 in Aussicht gestellt. Gestützt darauf teilte die AKB dem Versicherten am 19. Oktober 2015 (AB 52) mit, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von Krankheitskosten nur bestehe, soweit nicht andere Versicherungen für diese Kosten aufkommen. Da ihm Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Aussicht gestellt worden sei, seien die benötigten Hilfe- leistungen im Bereich „begleitetes Wohnen“ neu an eine Assistenzperson zu delegieren und über den Assistenzbeitrag abzurechnen. Ab Februar 2016 leiste sie für an die E.________ delegierte Begleitstunden keine Rückvergütung mehr. Mit Verfügung vom 10. November 2015 (AB 81) wur- de dem Versicherten ab Dezember 2014 ein Assistenzbeitrag für 5.67 Stunden pro Monat zugesprochen. Nachdem der Versicherte der AKB die Rechnungen der E.________ für die Wohnbegleitung der Monate Februar bis April 2016 (AB 123 ff.) zur Abrechnung eingereicht hatte, verfügte diese

– wie in Aussicht gestellt – am 22. Juli 2016 (AB 127) die Abweisung der Kostenvergütung. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 128) wies die AKB mit Entscheid vom 1. November 2016 (AB 129) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Mutter und Bei- ständin B.________, diese wiederum vertreten durch C.________, Für- sprecher D.________, am 30. November 2016 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 1. November 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab Februar 2016 weiterhin einen Beitrag an die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ zu ver- güten. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob nicht – in analoger Anwendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten Austauschbefugnis des Versicherten – ein Assistenzbeitrag auch für die Kosten der von der E.________ erbrachten Dienstleistungen ausgerichtet werde, zu sistieren. Im Rahmen der Replik vom 22. Februar 2017 resp. der Duplik vom 9. März 2017 hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. November 2016 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist die Vergütung von Krankheitskos- ten, die dem Beschwerdeführer von der E.________ für begleitetes Woh- nen in den Monaten Februar bis April 2016 in Rechnung gestellt wurden.

E. 1.3 Umstritten sind Kosten von insgesamt Fr. 162.50 (AB 123 ff.; 127 S. 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährli- chen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstruk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 5 turen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3 Nach Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. Novem- ber 2008 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten u.a. die Kontrollgänge zur Verzö- gerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen (Art. 16 Abs. 1 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 11 Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher D.________ vom 10. April 2017 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'354.85 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. November 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ betreffend die Monate Februar bis April 2016 zu vergüten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'354.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 September 2009 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Nach Art. 17 Abs. 1 EV ELG werden ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet. 2.4 Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten nach Art. 6 EG ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 7 Abs. 1 EV ELG). Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung (Art. 7 Abs. 2 EV ELG). 3. 3.1 „Begleitetes Wohnen“ der E.________ ist gemäss deren Homepage eine Dienstleistung für Menschen mit einer geistigen Behinderung, einer Lernbehinderung, einer Hirnverletzung oder einer psychischen Behinde- rung. Sie bietet Personen, die in der eigenen Wohnung leben, individuelle beratende Unterstützung für die Bewältigung des Alltags und deckt die Be- reiche Haushalt, Finanzen, Arbeit und Freizeitgestaltung ab (vgl. Merkblatt „Begleitetes Wohnen“, abrufbar unter: www…..ch). Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer auf die Dienstleistungen der E.________ angewiesen ist, welche bei ihm darin bestehen, dass eine Wohnbegleiterin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 6 regelmässig Hilfe bei der Alltagsstrukturierung erbringt, den Beschwerde- führer bei Alltagsproblemen unterstützt und ihn bei der Haushaltsführung anleitet sowie kontrolliert. Nur dank dieser Unterstützung ist der Beschwer- deführer in der Lage, seit einiger Zeit alleine zu wohnen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Ferner ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Kosten für „begleitetes Wohnen“ unter den Begriff der von den Kantonen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu vergütenden Kosten für Hilfe, Pflege und Be- treuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen fallen. Zudem wies der Be- schwerdeführer zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10), dass es sich bei den geltend gemachten Aufwände der E.________ nicht – wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ausgeführt (AB 129 S. 1 Ziff. 2.1; vgl. ergänzend Beschwerdeantwort S. 3) – um Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 17 EV ELG handelt, sondern die Begleitstunden unter dem Titel Hilfe und Betreuung zu Hause nach Art. 16 Abs. 1 lit. a EV ELG zu subsumieren sind (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob – wie die Beschwerde- gegnerin vorbringt (AB 52; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1) – die Leistun- gen des „begleiteten Wohnens“ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EV ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) an eine angestellte Assistenzperson zu delegieren und über den Assistenzbeitrag, welcher dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

10. November 2015 (AB 81) zugesprochen wurde, abzurechnen sind. 3.2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ausge- richtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per- son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 7 schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang darauf ver- zichtet hat, die Kosten für das „begleitete Wohnen“ im Rahmen des Assis- tenzbeitrages geltend zu machen. Eine solche Geltendmachung wäre – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12) – denn auch aussichtslos, da gemäss Art. 42quinquies lit. a IVG ein Assistenzbeitrag nur für Hilfeleistungen einer natürlichen Person (Assis- tenzperson) gewährt wird, welche von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So hat der Beschwer- deführer die Wohnbegleitung nicht selber angestellt, sondern bezieht die diesbezüglichen Dienstleistungen über die E.________. Soweit die Beschwerdegegnerin die Frage aufwirft, ob – in analoger An- wendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten sogenannten Aus- tauschbefugnis des Versicherten (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c S. 292) – ein Assistenzbeitrag nicht auch für Dienstleistungen einer Person ausgerichtet werden könnte, die bei einer Organisation, wie hier der E.________, ange- stellt ist, muss darauf hingewiesen werden, dass der Assistenzbeitrag von Gesetzes wegen strikte mit einem Arbeitgebermodell zwischen der versi- cherten Person und der Assistenzperson verknüpft ist (Art. 42quinquies lit. a IVG). Zudem müssen die Hilfeleistungen durch natürliche Personen er- bracht werden. Dienstleistungen, die von stationären oder teilstationären Institutionen sowie Organisationen und anderen juristischen Personen aus- geführt werden, können hingegen nicht über einen Assistenzbeitrag abge- rechnet werden (vgl. Rz. 3009 und 3012 Kreisschreiben über den Assis- tenzbeitrag [KSAB] vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], abruf- bar unter: www.koordination.ch). Eine Sistierung des Verfahrens (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4) erübrigt sich somit. 3.2.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass keine andere Versicherung für die Dienstleistung „begleitetes Wohnen“ der E.________ aufkommt resp. auf- kommen müsste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 8 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades infolge der Notwendigkeit von lebenspraktischer Be- gleitung gemäss Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bezieht und in diesem Rahmen – wie beim „begleiteten Wohnen“ – u.a. administrative Unterstützung sowie Hilfeleistungen bei der Bewältigung von Alltagssituationen abgegolten wer- den (AB 64), gilt doch der Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 7 Abs. 2 EV ELG nicht als Kostenvergütung einer anderen Versiche- rung (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha- denminderungspflicht verpflichtet ist, sich anders zu organisieren und sel- ber eine Person für das „begleitete Wohnen“ anzustellen. 4.1 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4.2 Der Assistenzbeitrag ist zur Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Behinderten eingeführt worden und schafft eine Alternative zur institutionellen Hilfe. Die assistenzberech- tigten Personen können insbesondere selber bestimmen, wer ihnen wann, wo und wie die notwendige Hilfe leistet. Zudem übernehmen sie in eigener Verantwortung den Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und bezahlen die Assistenzperson selbst. Wie in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 16, zu Recht ausgeführt wurde, würde die Verpflichtung des Beschwerde- führers zur Anstellung einer Assistenzperson den Absichten des Gesetzge- ber zuwiderlaufen und die Wahlfreiheit der betroffenen Personen, ob sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten anstellen oder die entsprechenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 9 Leistungen über eine Institution, Organisation oder andere juristische Per- son beziehen wollen, aufheben (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 512 N. 1; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBI 2010 S. 1835 und 1865 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher seit Geburt an einer erheblichen ko- gnitiven Beeinträchtigung leidet, eine ganze IV-Rente bezieht und in einer geschützten Werkstätte arbeitet (AB 57), aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine Hilfskraft anzustellen und die Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. Art. 322 ff. des Schweizerischen Obligati- onenrechts [OR; SR 220]) wahrzunehmen. Aufgrund dieser Defizite bezieht er denn auch eine Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebensprakti- scher Begleitung (AB 64). Zudem wurde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet, welche den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig und bei finanziellen Belangen vertritt (AB 54). Soweit die Be- schwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages vom 29. September 2015 (AB

55) hinweist und vorbringt, damit werde insbesondere Unterstützung bei der Suche einer Assistenzperson und bei der Lohnabrechnung geleistet (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), verkennt sie, dass es sich dabei einzig um Beratungsleistungen handelt (vgl. Rz. 5001 ff. KSAB). Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers genügt indessen eine blosse Beratung nicht. Vielmehr müsste das gesamte Verfahren von der Auswahl und Anstellung bis zur Anleitung und Überwachung der Assistenzperson delegiert werden, was den Rahmen der Beratungs- und Unterstützungsleis- tungen gemäss Art. 39j IVV sprengen würde. Bei diesen Gegebenheiten kann die schliesslich in der Praxis entscheidende Frage, ob auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt überhaupt Wohnbegleiter gefunden werden könnten, die sich direkt von den assistenzberechtigten Personen anstellen lassen würden (vgl. Beschwerde S. 7; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), offen bleiben. Unter diesen Umständen kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt wer- den, dass er gestützt auf die Schadenminderungspflicht selber eine Assis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 10 tenzperson anstellt und die Dienstleistungen im Bereich des „begleiteten Wohnens“ nicht mehr über die E.________ bezieht. Die Beschwerdegeg- nerin hat deshalb im Rahmen der Vergütung von Krankheitskosten auch weiterhin einen Beitrag an die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ zu leisten. 5. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Einspracheentscheid vom

1. November 2016 (AB 129) der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 162.50 an die Kos- ten des „begleiteten Wohnens“ durch die E.________ betreffend die Mona- te Februar bis April 2016 zu vergüten. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. November 2016 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist die Vergütung von Krankheitskos- ten, die dem Beschwerdeführer von der E.________ für begleitetes Woh- nen in den Monaten Februar bis April 2016 in Rechnung gestellt wurden. 1.3 Umstritten sind Kosten von insgesamt Fr. 162.50 (AB 123 ff.; 127 S. 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährli- chen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstruk- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 5 turen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3 Nach Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. Novem- ber 2008 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten u.a. die Kontrollgänge zur Verzö- gerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen (Art. 16 Abs. 1 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung vom
  5. September 2009 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Nach Art. 17 Abs. 1 EV ELG werden ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet. 2.4 Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten nach Art. 6 EG ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 7 Abs. 1 EV ELG). Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung (Art. 7 Abs. 2 EV ELG).
  6. 3.1 „Begleitetes Wohnen“ der E.________ ist gemäss deren Homepage eine Dienstleistung für Menschen mit einer geistigen Behinderung, einer Lernbehinderung, einer Hirnverletzung oder einer psychischen Behinde- rung. Sie bietet Personen, die in der eigenen Wohnung leben, individuelle beratende Unterstützung für die Bewältigung des Alltags und deckt die Be- reiche Haushalt, Finanzen, Arbeit und Freizeitgestaltung ab (vgl. Merkblatt „Begleitetes Wohnen“, abrufbar unter: www…..ch). Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer auf die Dienstleistungen der E.________ angewiesen ist, welche bei ihm darin bestehen, dass eine Wohnbegleiterin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 6 regelmässig Hilfe bei der Alltagsstrukturierung erbringt, den Beschwerde- führer bei Alltagsproblemen unterstützt und ihn bei der Haushaltsführung anleitet sowie kontrolliert. Nur dank dieser Unterstützung ist der Beschwer- deführer in der Lage, seit einiger Zeit alleine zu wohnen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Ferner ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Kosten für „begleitetes Wohnen“ unter den Begriff der von den Kantonen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu vergütenden Kosten für Hilfe, Pflege und Be- treuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen fallen. Zudem wies der Be- schwerdeführer zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10), dass es sich bei den geltend gemachten Aufwände der E.________ nicht – wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ausgeführt (AB 129 S. 1 Ziff. 2.1; vgl. ergänzend Beschwerdeantwort S. 3) – um Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 17 EV ELG handelt, sondern die Begleitstunden unter dem Titel Hilfe und Betreuung zu Hause nach Art. 16 Abs. 1 lit. a EV ELG zu subsumieren sind (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob – wie die Beschwerde- gegnerin vorbringt (AB 52; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1) – die Leistun- gen des „begleiteten Wohnens“ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EV ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) an eine angestellte Assistenzperson zu delegieren und über den Assistenzbeitrag, welcher dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  7. November 2015 (AB 81) zugesprochen wurde, abzurechnen sind. 3.2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ausge- richtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per- son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 7 schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang darauf ver- zichtet hat, die Kosten für das „begleitete Wohnen“ im Rahmen des Assis- tenzbeitrages geltend zu machen. Eine solche Geltendmachung wäre – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12) – denn auch aussichtslos, da gemäss Art. 42quinquies lit. a IVG ein Assistenzbeitrag nur für Hilfeleistungen einer natürlichen Person (Assis- tenzperson) gewährt wird, welche von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So hat der Beschwer- deführer die Wohnbegleitung nicht selber angestellt, sondern bezieht die diesbezüglichen Dienstleistungen über die E.________. Soweit die Beschwerdegegnerin die Frage aufwirft, ob – in analoger An- wendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten sogenannten Aus- tauschbefugnis des Versicherten (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c S. 292) – ein Assistenzbeitrag nicht auch für Dienstleistungen einer Person ausgerichtet werden könnte, die bei einer Organisation, wie hier der E.________, ange- stellt ist, muss darauf hingewiesen werden, dass der Assistenzbeitrag von Gesetzes wegen strikte mit einem Arbeitgebermodell zwischen der versi- cherten Person und der Assistenzperson verknüpft ist (Art. 42quinquies lit. a IVG). Zudem müssen die Hilfeleistungen durch natürliche Personen er- bracht werden. Dienstleistungen, die von stationären oder teilstationären Institutionen sowie Organisationen und anderen juristischen Personen aus- geführt werden, können hingegen nicht über einen Assistenzbeitrag abge- rechnet werden (vgl. Rz. 3009 und 3012 Kreisschreiben über den Assis- tenzbeitrag [KSAB] vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], abruf- bar unter: www.koordination.ch). Eine Sistierung des Verfahrens (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4) erübrigt sich somit. 3.2.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass keine andere Versicherung für die Dienstleistung „begleitetes Wohnen“ der E.________ aufkommt resp. auf- kommen müsste. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 8 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades infolge der Notwendigkeit von lebenspraktischer Be- gleitung gemäss Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bezieht und in diesem Rahmen – wie beim „begleiteten Wohnen“ – u.a. administrative Unterstützung sowie Hilfeleistungen bei der Bewältigung von Alltagssituationen abgegolten wer- den (AB 64), gilt doch der Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 7 Abs. 2 EV ELG nicht als Kostenvergütung einer anderen Versiche- rung (vgl. E. 2.4 hiervor).
  8. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha- denminderungspflicht verpflichtet ist, sich anders zu organisieren und sel- ber eine Person für das „begleitete Wohnen“ anzustellen. 4.1 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4.2 Der Assistenzbeitrag ist zur Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Behinderten eingeführt worden und schafft eine Alternative zur institutionellen Hilfe. Die assistenzberech- tigten Personen können insbesondere selber bestimmen, wer ihnen wann, wo und wie die notwendige Hilfe leistet. Zudem übernehmen sie in eigener Verantwortung den Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und bezahlen die Assistenzperson selbst. Wie in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 16, zu Recht ausgeführt wurde, würde die Verpflichtung des Beschwerde- führers zur Anstellung einer Assistenzperson den Absichten des Gesetzge- ber zuwiderlaufen und die Wahlfreiheit der betroffenen Personen, ob sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten anstellen oder die entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 9 Leistungen über eine Institution, Organisation oder andere juristische Per- son beziehen wollen, aufheben (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 512 N. 1; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBI 2010 S. 1835 und 1865 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher seit Geburt an einer erheblichen ko- gnitiven Beeinträchtigung leidet, eine ganze IV-Rente bezieht und in einer geschützten Werkstätte arbeitet (AB 57), aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine Hilfskraft anzustellen und die Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. Art. 322 ff. des Schweizerischen Obligati- onenrechts [OR; SR 220]) wahrzunehmen. Aufgrund dieser Defizite bezieht er denn auch eine Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebensprakti- scher Begleitung (AB 64). Zudem wurde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet, welche den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig und bei finanziellen Belangen vertritt (AB 54). Soweit die Be- schwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages vom 29. September 2015 (AB 55) hinweist und vorbringt, damit werde insbesondere Unterstützung bei der Suche einer Assistenzperson und bei der Lohnabrechnung geleistet (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), verkennt sie, dass es sich dabei einzig um Beratungsleistungen handelt (vgl. Rz. 5001 ff. KSAB). Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers genügt indessen eine blosse Beratung nicht. Vielmehr müsste das gesamte Verfahren von der Auswahl und Anstellung bis zur Anleitung und Überwachung der Assistenzperson delegiert werden, was den Rahmen der Beratungs- und Unterstützungsleis- tungen gemäss Art. 39j IVV sprengen würde. Bei diesen Gegebenheiten kann die schliesslich in der Praxis entscheidende Frage, ob auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt überhaupt Wohnbegleiter gefunden werden könnten, die sich direkt von den assistenzberechtigten Personen anstellen lassen würden (vgl. Beschwerde S. 7; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), offen bleiben. Unter diesen Umständen kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt wer- den, dass er gestützt auf die Schadenminderungspflicht selber eine Assis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 10 tenzperson anstellt und die Dienstleistungen im Bereich des „begleiteten Wohnens“ nicht mehr über die E.________ bezieht. Die Beschwerdegeg- nerin hat deshalb im Rahmen der Vergütung von Krankheitskosten auch weiterhin einen Beitrag an die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ zu leisten.
  9. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Einspracheentscheid vom
  10. November 2016 (AB 129) der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 162.50 an die Kos- ten des „begleiteten Wohnens“ durch die E.________ betreffend die Mona- te Februar bis April 2016 zu vergüten.
  11. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 11 Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher D.________ vom 10. April 2017 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'354.85 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. November 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ betreffend die Monate Februar bis April 2016 zu vergüten.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  14. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'354.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  15. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1175 EL SCJ/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch seine Mutter und Beiständin B.________ vertreten durch den C.________, Fürsprecher D.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit Geburt an einer geistigen Behinderung und bezieht u.a. Leistun- gen der E.________ für „begleitetes Wohnen“ (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15 ff.; 57 S. 4). Einen Teil dieser Leistungen rechnete die AKB im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab (AB 1). Mit Mitteilung vom 29. September 2015 (AB 55) wurde dem Versicherten von der IV-Stelle Bern (IVB) Kostengutsprache für Beratung im Rahmen eines Assistenzbeitrages bis maximal Fr. 1'500.-- gewährt und mit Vorbe- scheid vom 30. September 2015 (AB 11) Anspruch auf einen Assistenzbei- trag ab Dezember 2014 in Aussicht gestellt. Gestützt darauf teilte die AKB dem Versicherten am 19. Oktober 2015 (AB 52) mit, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von Krankheitskosten nur bestehe, soweit nicht andere Versicherungen für diese Kosten aufkommen. Da ihm Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Aussicht gestellt worden sei, seien die benötigten Hilfe- leistungen im Bereich „begleitetes Wohnen“ neu an eine Assistenzperson zu delegieren und über den Assistenzbeitrag abzurechnen. Ab Februar 2016 leiste sie für an die E.________ delegierte Begleitstunden keine Rückvergütung mehr. Mit Verfügung vom 10. November 2015 (AB 81) wur- de dem Versicherten ab Dezember 2014 ein Assistenzbeitrag für 5.67 Stunden pro Monat zugesprochen. Nachdem der Versicherte der AKB die Rechnungen der E.________ für die Wohnbegleitung der Monate Februar bis April 2016 (AB 123 ff.) zur Abrechnung eingereicht hatte, verfügte diese

– wie in Aussicht gestellt – am 22. Juli 2016 (AB 127) die Abweisung der Kostenvergütung. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 128) wies die AKB mit Entscheid vom 1. November 2016 (AB 129) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Mutter und Bei- ständin B.________, diese wiederum vertreten durch C.________, Für- sprecher D.________, am 30. November 2016 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 1. November 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab Februar 2016 weiterhin einen Beitrag an die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ zu ver- güten. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob nicht – in analoger Anwendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten Austauschbefugnis des Versicherten – ein Assistenzbeitrag auch für die Kosten der von der E.________ erbrachten Dienstleistungen ausgerichtet werde, zu sistieren. Im Rahmen der Replik vom 22. Februar 2017 resp. der Duplik vom 9. März 2017 hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. November 2016 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist die Vergütung von Krankheitskos- ten, die dem Beschwerdeführer von der E.________ für begleitetes Woh- nen in den Monaten Februar bis April 2016 in Rechnung gestellt wurden. 1.3 Umstritten sind Kosten von insgesamt Fr. 162.50 (AB 123 ff.; 127 S. 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährli- chen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstruk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 5 turen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3 Nach Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. Novem- ber 2008 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten u.a. die Kontrollgänge zur Verzö- gerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen (Art. 16 Abs. 1 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung vom

16. September 2009 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Nach Art. 17 Abs. 1 EV ELG werden ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet. 2.4 Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten nach Art. 6 EG ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 7 Abs. 1 EV ELG). Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung (Art. 7 Abs. 2 EV ELG). 3. 3.1 „Begleitetes Wohnen“ der E.________ ist gemäss deren Homepage eine Dienstleistung für Menschen mit einer geistigen Behinderung, einer Lernbehinderung, einer Hirnverletzung oder einer psychischen Behinde- rung. Sie bietet Personen, die in der eigenen Wohnung leben, individuelle beratende Unterstützung für die Bewältigung des Alltags und deckt die Be- reiche Haushalt, Finanzen, Arbeit und Freizeitgestaltung ab (vgl. Merkblatt „Begleitetes Wohnen“, abrufbar unter: www…..ch). Es ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer auf die Dienstleistungen der E.________ angewiesen ist, welche bei ihm darin bestehen, dass eine Wohnbegleiterin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 6 regelmässig Hilfe bei der Alltagsstrukturierung erbringt, den Beschwerde- führer bei Alltagsproblemen unterstützt und ihn bei der Haushaltsführung anleitet sowie kontrolliert. Nur dank dieser Unterstützung ist der Beschwer- deführer in der Lage, seit einiger Zeit alleine zu wohnen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Ferner ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Kosten für „begleitetes Wohnen“ unter den Begriff der von den Kantonen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu vergütenden Kosten für Hilfe, Pflege und Be- treuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen fallen. Zudem wies der Be- schwerdeführer zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10), dass es sich bei den geltend gemachten Aufwände der E.________ nicht – wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ausgeführt (AB 129 S. 1 Ziff. 2.1; vgl. ergänzend Beschwerdeantwort S. 3) – um Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 17 EV ELG handelt, sondern die Begleitstunden unter dem Titel Hilfe und Betreuung zu Hause nach Art. 16 Abs. 1 lit. a EV ELG zu subsumieren sind (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob – wie die Beschwerde- gegnerin vorbringt (AB 52; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1) – die Leistun- gen des „begleiteten Wohnens“ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EV ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) an eine angestellte Assistenzperson zu delegieren und über den Assistenzbeitrag, welcher dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

10. November 2015 (AB 81) zugesprochen wurde, abzurechnen sind. 3.2.1 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ausge- richtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per- son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 7 schaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang darauf ver- zichtet hat, die Kosten für das „begleitete Wohnen“ im Rahmen des Assis- tenzbeitrages geltend zu machen. Eine solche Geltendmachung wäre – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12) – denn auch aussichtslos, da gemäss Art. 42quinquies lit. a IVG ein Assistenzbeitrag nur für Hilfeleistungen einer natürlichen Person (Assis- tenzperson) gewährt wird, welche von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So hat der Beschwer- deführer die Wohnbegleitung nicht selber angestellt, sondern bezieht die diesbezüglichen Dienstleistungen über die E.________. Soweit die Beschwerdegegnerin die Frage aufwirft, ob – in analoger An- wendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten sogenannten Aus- tauschbefugnis des Versicherten (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c S. 292) – ein Assistenzbeitrag nicht auch für Dienstleistungen einer Person ausgerichtet werden könnte, die bei einer Organisation, wie hier der E.________, ange- stellt ist, muss darauf hingewiesen werden, dass der Assistenzbeitrag von Gesetzes wegen strikte mit einem Arbeitgebermodell zwischen der versi- cherten Person und der Assistenzperson verknüpft ist (Art. 42quinquies lit. a IVG). Zudem müssen die Hilfeleistungen durch natürliche Personen er- bracht werden. Dienstleistungen, die von stationären oder teilstationären Institutionen sowie Organisationen und anderen juristischen Personen aus- geführt werden, können hingegen nicht über einen Assistenzbeitrag abge- rechnet werden (vgl. Rz. 3009 und 3012 Kreisschreiben über den Assis- tenzbeitrag [KSAB] vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], abruf- bar unter: www.koordination.ch). Eine Sistierung des Verfahrens (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4) erübrigt sich somit. 3.2.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass keine andere Versicherung für die Dienstleistung „begleitetes Wohnen“ der E.________ aufkommt resp. auf- kommen müsste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 8 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades infolge der Notwendigkeit von lebenspraktischer Be- gleitung gemäss Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bezieht und in diesem Rahmen – wie beim „begleiteten Wohnen“ – u.a. administrative Unterstützung sowie Hilfeleistungen bei der Bewältigung von Alltagssituationen abgegolten wer- den (AB 64), gilt doch der Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 7 Abs. 2 EV ELG nicht als Kostenvergütung einer anderen Versiche- rung (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha- denminderungspflicht verpflichtet ist, sich anders zu organisieren und sel- ber eine Person für das „begleitete Wohnen“ anzustellen. 4.1 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4.2 Der Assistenzbeitrag ist zur Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Behinderten eingeführt worden und schafft eine Alternative zur institutionellen Hilfe. Die assistenzberech- tigten Personen können insbesondere selber bestimmen, wer ihnen wann, wo und wie die notwendige Hilfe leistet. Zudem übernehmen sie in eigener Verantwortung den Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und bezahlen die Assistenzperson selbst. Wie in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 16, zu Recht ausgeführt wurde, würde die Verpflichtung des Beschwerde- führers zur Anstellung einer Assistenzperson den Absichten des Gesetzge- ber zuwiderlaufen und die Wahlfreiheit der betroffenen Personen, ob sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten anstellen oder die entsprechenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 9 Leistungen über eine Institution, Organisation oder andere juristische Per- son beziehen wollen, aufheben (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 512 N. 1; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBI 2010 S. 1835 und 1865 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher seit Geburt an einer erheblichen ko- gnitiven Beeinträchtigung leidet, eine ganze IV-Rente bezieht und in einer geschützten Werkstätte arbeitet (AB 57), aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine Hilfskraft anzustellen und die Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. Art. 322 ff. des Schweizerischen Obligati- onenrechts [OR; SR 220]) wahrzunehmen. Aufgrund dieser Defizite bezieht er denn auch eine Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebensprakti- scher Begleitung (AB 64). Zudem wurde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet, welche den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig und bei finanziellen Belangen vertritt (AB 54). Soweit die Be- schwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages vom 29. September 2015 (AB

55) hinweist und vorbringt, damit werde insbesondere Unterstützung bei der Suche einer Assistenzperson und bei der Lohnabrechnung geleistet (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), verkennt sie, dass es sich dabei einzig um Beratungsleistungen handelt (vgl. Rz. 5001 ff. KSAB). Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers genügt indessen eine blosse Beratung nicht. Vielmehr müsste das gesamte Verfahren von der Auswahl und Anstellung bis zur Anleitung und Überwachung der Assistenzperson delegiert werden, was den Rahmen der Beratungs- und Unterstützungsleis- tungen gemäss Art. 39j IVV sprengen würde. Bei diesen Gegebenheiten kann die schliesslich in der Praxis entscheidende Frage, ob auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt überhaupt Wohnbegleiter gefunden werden könnten, die sich direkt von den assistenzberechtigten Personen anstellen lassen würden (vgl. Beschwerde S. 7; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), offen bleiben. Unter diesen Umständen kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt wer- den, dass er gestützt auf die Schadenminderungspflicht selber eine Assis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 10 tenzperson anstellt und die Dienstleistungen im Bereich des „begleiteten Wohnens“ nicht mehr über die E.________ bezieht. Die Beschwerdegeg- nerin hat deshalb im Rahmen der Vergütung von Krankheitskosten auch weiterhin einen Beitrag an die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ zu leisten. 5. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Einspracheentscheid vom

1. November 2016 (AB 129) der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 162.50 an die Kos- ten des „begleiteten Wohnens“ durch die E.________ betreffend die Mona- te Februar bis April 2016 zu vergüten. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 11 Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher D.________ vom 10. April 2017 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'354.85 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. November 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer die Kosten der Wohnbegleitung durch die E.________ betreffend die Monate Februar bis April 2016 zu vergüten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'354.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, EL/16/1175, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.