Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 2. November 2016 (shbv 43/2016)
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ wird seit November 2014 von der Einwoh- nergemeinde B.________, Sozialamt, (nachfolgend Sozialamt bzw. Be- schwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Sozialamtes, unpaginiert [act. IIIA], blaues Dossier, Verfügung vom
28. September 2015). Mit Verfügung vom 14. April 2016 (act. IIIA, schwar- zes Dossier) forderte das Sozialamt von A.________ Fr. 12'618.40 (Fr. 12'427.65 zuzüglich Zins von Fr. 190.75) zurück. Zur Begründung legte es dar, A.________ habe Lohnzahlungen und finanzielle Zuwendungen Dritter nicht korrekt deklariert und dadurch Fr. 12'427.65 zu viel Sozialhilfe bezogen. Als Rückzahlungsmodalität ordnete das Sozialamt während der Sozialhilfeunterstützung eine Verrechnung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage und max. 15% des Grundbedarfs, höchstens aber Fr. 246.55 pro Monat, erstmals ab Juni 2016 an. Nach Beendigung der Unterstützung werde der ganze Restbetrag fällig. B. Hiergegen erhob A.________ am 9. Mai 2016 beim Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Ak- ten des RSA [act. II] 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 (act. II 14) stellte das RSA fest, dass die Tabelle zur Berechnung des Rückerstattungsbetra- ges vom 14. Dezember 2015 (act. II 7) nicht in allen Einzelheiten nachvoll- ziehbar sei und schickte die Akten zur Überprüfung sowie Vervollständi- gung bzw. etwaigen Korrektur der Berechnungstabelle an das Sozialamt zurück. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 (act. II 16) reichte das Sozialamt eine korrigierte Berechnungstabelle vom 16. Juni 2016 (act. II 18) ein. Ge- stützt auf diese legte das RSA den rückerstattungspflichtigen Betrag mit Entscheid vom 2. November 2016 (act. II 21) neu auf Fr. 11'402.55 (inkl. Zins) fest und schrieb das Verfahren in Bezug auf die Differenz zum ur- sprünglich verfügten Rückerstattungsbetrag im Umfang von Fr. 1'215.85 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 3 ab und ordnete die erstmalige Rückerstattung von Fr. 246.55 pro Monat mittels Verrechnung per Dezember 2016 an. C. Mit einer an das RSA gerichteten und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten in französischer Sprache abge- fassten Eingabe vom 28. November 2011 zeigte sich A.________ (nachfol- gend Beschwerdeführer) mit dem Entscheid vom 2. November 2016 nicht einverstanden. Sinngemäss beantragt er dessen Aufhebung. Zudem er- suchte er um Gewährung einer Frist von sechs Monaten zur Sammlung von entlastendem Beweismaterial. Am 1. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung fest, dass gestützt auf den Vermerk in den Akten, wonach auf den wiederholt geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, sämtliche Korre- spondenz in Französisch auszustellen, nicht einzugehen sei, auf eine ent- sprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 34 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) von vornherein zu verzichten sei. Zudem wies er den Verfahrensantrag auf Gewährung einer Frist zur Sammlung von entlastendem Beweismaterial ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 4 gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsregle- ments vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 2. November 2016 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhil- feleistungen in der Höhe von Fr. 11'402.55 (inkl. Zins).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche An- spruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für sei- nen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozi- alhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 5 (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder beste- hende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet.
E. 2.2.1 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsde- ckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schwei- zerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungs- pflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4).
E. 2.2.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 6 Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).
E. 3.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf sein Sparkonto bei der C.______AG in der Periode November 2014 bis September 2015 diverse Lohnzahlungen der Gemeinde ... (insgesamt Fr. 2'085.90, vgl. act. IIIA, gelbes Mäppchen) sowie des Clubs D.________ (insgesamt Fr. 3'430.--, vgl. act. IIIA, rotes Mäppchen) erhalten hat. Zudem ist ersichtlich, dass ihm verschiedene finanzielle Zuwendungen Dritter zu- gegangen sind. So überwies ihm seine Ex-Frau E.________ auf das C.________-Konto im Mai 2015 einen Betrag von Fr. 1'500.-- und im Juni 2015 einen solchen von Fr. 2'000.--. Ferner erfolgte am 17. April 2015 auf dieses Konto eine Gutschrift der Firma F.________ in der Höhe von Fr. 2'500.-- (act. IIIA, aufklappbares Hauptdossier, linke Lasche). Im Weite- ren erhielt der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 von G.________ über H.________ einen Betrag von Fr. 374.10 und im März, April sowie August 2015 gingen auf seinem Sparkonto bei der Bank I.______AG Bar- einzahlungen in der Höhe von Fr. 400.--, Fr. 710.-- und 7'000 Euro (umge- rechnet Fr. 7'329.--) ein (act. IIIA, graues Dossier). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die genannten Geldbeträge zugegangen sind und er über diese wirtschaftlich verfügungsberechtigt war. Unbestritten ist zu- dem, dass er weder die genannten Gutschriften auf dem C.________- Konto noch den Geldbetrag von G.________ oder das Konto bei der Bank I.______AG der Beschwerdegegnerin gegenüber gemeldet resp. deklariert hat (act. IIIA, blaues Dossier, Formular „Jährliche Überprüfung Sozialhil- feanspruch“ vom 8. Juli 2015). Dagegen verkennt der Beschwerdeführer, dass er als Sozialhilfeempfänger zufolge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin alle Einnahmen und finanziellen Zuwendungen Dritter offenzulegen, worauf er am 23. Oktober 2014 hingewiesen wurde (act. IIIA, grünes Dossier, Rück- erstattung von Sozialhilfeleistungen). Mit seinem Verhalten bzw. Unterlas- sen hat er im Zeitraum November 2014 bis September 2015 wirtschaftliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 7 Hilfe bezogen, auf die er in diesem Umfang nicht Anspruch gehabt hätte. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer all- fälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.2.1 hiervor). In der Beschwerde vom 28. November 2016 verweist der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen auf die Rügen, welche er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Soweit er vorbringt, er habe die Tätigkeit als … bewusst im Sinne einer Integrationsbemühung gewählt und eine sol- che Handlung sei von der Beschwerdegegnerin wertzuschätzen sowie zu unterstützen, kann er daraus mit Bezug auf die vorliegend unbestrittene Rückerstattungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Ein- wand, die finanziellen Zuwendungen Dritter seien einzig im Zusammen- hang mit Hilfeleistungen seinerseits gegenüber seiner Familie und eines Freundes erfolgt, läuft ins Leere (act. II 1). Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 2. November 2016 (act. II 21) einlässlich und differenziert zu den Lohnzahlungen sowie zu den einzelnen finanziellen Zuwendungen Dritter Stellung genommen und dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Gut- schriften beim Sozialhilfebudget vollumfänglich als Einnahmen des Be- schwerdeführers anzurechnen sind. Insbesondere verwies sie zu Recht darauf, dass es der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der … als auch hinsichtlich der übrigen Zuwendungen versäumt hat, binnen der ihm zuge- standenen Frist Spesenbelege oder andere Beweismittel einzureichen. Entgegen seiner Auffassung hat er demgemäss nach den allgemeinen Be- weislastregeln die Folgen der Beweislosigkeit der von ihm geltend gemach- ten Umstände zu tragen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 3). Auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. II 21 S. 6 Ziff. 6.3, S. 7 Ziff. 7.3 f., S. 8 f. Ziff. 8.3, 9.3, 9.4) kann demnach ohne weiteres verwiesen werden. Die von der Beschwerdegegnerin für jeden Monat ein- zeln vorgenommene Berechnung des Zuvielbezugs, wie er sich aus der korrigierten Zusammenstellung vom 16. Juni 2016 (act. II 18) ergibt, ent- spricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Eine Unrichtigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit die gerichtliche Überprüfung einzig für den Monat Juni 2015 einen höheren Einkommens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 8 betrag von Fr. 1'971.85 (zurückgefordert werden nur Fr. 1'917.85, act. II 18, vgl. zweite und letzte Spalte in der Berechnungstabelle vom 16. Juni 2016) ergibt, ändert dies an der von der Vorinstanz auf Fr. 11'402.55 (inkl. Zins) festgesetzten Rückerstattungsforderung nichts, ist doch im vorliegenden Gerichtsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausge- schlossen (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG).
E. 3.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs hat die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2015 beim Beschwerdeführer fehlende Kontoauszüge sowie verschiedene Belege einverlangt (act. IIIA, blaues Dossier) und tätigte ab Oktober 2015 weitere Abklärungen bei verschiede- nen Banken (act. IIIA, graues Dossier). Kenntnis von den nichtdeklarierten Einnahmen und finanziellen Zuwendungen Dritter und damit der Umstände, aus denen sich der Rückerstattungsanspruch ergibt, erlangte die Be- schwerdegegnerin demnach frühestens ab den im Juli 2015 eingeleiteten Abklärungen, weshalb der Erlass der Rückforderungsverfügung im April 2016 innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 45 Abs. 1 SHG erfolgte. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (act. II 21 S. 11 Ziff. 15), sind sämtliche Verjährungsfristen ohne weiteres gewahrt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei Sozialhil- feempfänger und habe nicht genügend Geld, um die gesamte Rückforde- rung zurückzubezahlen (Beschwerde S. 1). Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzun- gen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 9 gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Nach der Ge- richtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der per- sönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Ver- halten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5).
E. 3.3.2 Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten des Beschwerdeführers hier insoweit ins Gewicht, als er die Lohnzahlungen und die finanziellen Zuwendungen Dritter pflichtwidrig nicht angegeben resp. nicht deklariert hat. Im Weiteren stehen die Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Här- tefalls entgegen. Die Beschwerdegegnerin ordnete die verrechnungsweise Tilgung der Rückerstattungsforderung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage und max. 15% des Grundbedarfs, höchstens aber Fr. 246.55 pro Monat, an (act. IIIA, schwarzes Dossier, Verfügung vom
14. April 2016). Unter den gegebenen Umständen erweist sich die verfügte Verrechnung als rechtlich zulässig und verhältnismässig, zumal auch das absolute Existenzminimum (Ziff. A.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe [SKOS-Richtlinien] in der gemäss Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlichen Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14 und 12/15) gewahrt ist. Unter Berücksichtigung der angeordneten Zahlungsmodalitäten spielt es somit keine Rolle, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage ist, die Rückforderungssumme auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 10 einen Schlag zurückzuzahlen. Da die Verrechnung im Rahmen der Rück- erstattungspflicht von einer Leistungskürzung als Sanktion zu unterschei- den ist, gilt hier zudem die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Insgesamt liegt demnach kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstünde.
E. 3.4 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. November 2016 (act. II 21) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 11 - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1173 SH SCP/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
2. November 2016 (shbv 43/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ wird seit November 2014 von der Einwoh- nergemeinde B.________, Sozialamt, (nachfolgend Sozialamt bzw. Be- schwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Sozialamtes, unpaginiert [act. IIIA], blaues Dossier, Verfügung vom
28. September 2015). Mit Verfügung vom 14. April 2016 (act. IIIA, schwar- zes Dossier) forderte das Sozialamt von A.________ Fr. 12'618.40 (Fr. 12'427.65 zuzüglich Zins von Fr. 190.75) zurück. Zur Begründung legte es dar, A.________ habe Lohnzahlungen und finanzielle Zuwendungen Dritter nicht korrekt deklariert und dadurch Fr. 12'427.65 zu viel Sozialhilfe bezogen. Als Rückzahlungsmodalität ordnete das Sozialamt während der Sozialhilfeunterstützung eine Verrechnung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage und max. 15% des Grundbedarfs, höchstens aber Fr. 246.55 pro Monat, erstmals ab Juni 2016 an. Nach Beendigung der Unterstützung werde der ganze Restbetrag fällig. B. Hiergegen erhob A.________ am 9. Mai 2016 beim Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Ak- ten des RSA [act. II] 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 (act. II 14) stellte das RSA fest, dass die Tabelle zur Berechnung des Rückerstattungsbetra- ges vom 14. Dezember 2015 (act. II 7) nicht in allen Einzelheiten nachvoll- ziehbar sei und schickte die Akten zur Überprüfung sowie Vervollständi- gung bzw. etwaigen Korrektur der Berechnungstabelle an das Sozialamt zurück. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 (act. II 16) reichte das Sozialamt eine korrigierte Berechnungstabelle vom 16. Juni 2016 (act. II 18) ein. Ge- stützt auf diese legte das RSA den rückerstattungspflichtigen Betrag mit Entscheid vom 2. November 2016 (act. II 21) neu auf Fr. 11'402.55 (inkl. Zins) fest und schrieb das Verfahren in Bezug auf die Differenz zum ur- sprünglich verfügten Rückerstattungsbetrag im Umfang von Fr. 1'215.85 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 3 ab und ordnete die erstmalige Rückerstattung von Fr. 246.55 pro Monat mittels Verrechnung per Dezember 2016 an. C. Mit einer an das RSA gerichteten und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten in französischer Sprache abge- fassten Eingabe vom 28. November 2011 zeigte sich A.________ (nachfol- gend Beschwerdeführer) mit dem Entscheid vom 2. November 2016 nicht einverstanden. Sinngemäss beantragt er dessen Aufhebung. Zudem er- suchte er um Gewährung einer Frist von sechs Monaten zur Sammlung von entlastendem Beweismaterial. Am 1. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrichter mit prozessleitender Ver- fügung fest, dass gestützt auf den Vermerk in den Akten, wonach auf den wiederholt geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, sämtliche Korre- spondenz in Französisch auszustellen, nicht einzugehen sei, auf eine ent- sprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 34 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) von vornherein zu verzichten sei. Zudem wies er den Verfahrensantrag auf Gewährung einer Frist zur Sammlung von entlastendem Beweismaterial ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 4 gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsregle- ments vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 2. November 2016 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhil- feleistungen in der Höhe von Fr. 11'402.55 (inkl. Zins). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche An- spruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für sei- nen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozi- alhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 5 (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder beste- hende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. 2.2.1 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsde- ckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schwei- zerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungs- pflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4). 2.2.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 6 Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf sein Sparkonto bei der C.______AG in der Periode November 2014 bis September 2015 diverse Lohnzahlungen der Gemeinde ... (insgesamt Fr. 2'085.90, vgl. act. IIIA, gelbes Mäppchen) sowie des Clubs D.________ (insgesamt Fr. 3'430.--, vgl. act. IIIA, rotes Mäppchen) erhalten hat. Zudem ist ersichtlich, dass ihm verschiedene finanzielle Zuwendungen Dritter zu- gegangen sind. So überwies ihm seine Ex-Frau E.________ auf das C.________-Konto im Mai 2015 einen Betrag von Fr. 1'500.-- und im Juni 2015 einen solchen von Fr. 2'000.--. Ferner erfolgte am 17. April 2015 auf dieses Konto eine Gutschrift der Firma F.________ in der Höhe von Fr. 2'500.-- (act. IIIA, aufklappbares Hauptdossier, linke Lasche). Im Weite- ren erhielt der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 von G.________ über H.________ einen Betrag von Fr. 374.10 und im März, April sowie August 2015 gingen auf seinem Sparkonto bei der Bank I.______AG Bar- einzahlungen in der Höhe von Fr. 400.--, Fr. 710.-- und 7'000 Euro (umge- rechnet Fr. 7'329.--) ein (act. IIIA, graues Dossier). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die genannten Geldbeträge zugegangen sind und er über diese wirtschaftlich verfügungsberechtigt war. Unbestritten ist zu- dem, dass er weder die genannten Gutschriften auf dem C.________- Konto noch den Geldbetrag von G.________ oder das Konto bei der Bank I.______AG der Beschwerdegegnerin gegenüber gemeldet resp. deklariert hat (act. IIIA, blaues Dossier, Formular „Jährliche Überprüfung Sozialhil- feanspruch“ vom 8. Juli 2015). Dagegen verkennt der Beschwerdeführer, dass er als Sozialhilfeempfänger zufolge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin alle Einnahmen und finanziellen Zuwendungen Dritter offenzulegen, worauf er am 23. Oktober 2014 hingewiesen wurde (act. IIIA, grünes Dossier, Rück- erstattung von Sozialhilfeleistungen). Mit seinem Verhalten bzw. Unterlas- sen hat er im Zeitraum November 2014 bis September 2015 wirtschaftliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 7 Hilfe bezogen, auf die er in diesem Umfang nicht Anspruch gehabt hätte. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer all- fälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.2.1 hiervor). In der Beschwerde vom 28. November 2016 verweist der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen auf die Rügen, welche er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Soweit er vorbringt, er habe die Tätigkeit als … bewusst im Sinne einer Integrationsbemühung gewählt und eine sol- che Handlung sei von der Beschwerdegegnerin wertzuschätzen sowie zu unterstützen, kann er daraus mit Bezug auf die vorliegend unbestrittene Rückerstattungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Ein- wand, die finanziellen Zuwendungen Dritter seien einzig im Zusammen- hang mit Hilfeleistungen seinerseits gegenüber seiner Familie und eines Freundes erfolgt, läuft ins Leere (act. II 1). Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 2. November 2016 (act. II 21) einlässlich und differenziert zu den Lohnzahlungen sowie zu den einzelnen finanziellen Zuwendungen Dritter Stellung genommen und dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Gut- schriften beim Sozialhilfebudget vollumfänglich als Einnahmen des Be- schwerdeführers anzurechnen sind. Insbesondere verwies sie zu Recht darauf, dass es der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der … als auch hinsichtlich der übrigen Zuwendungen versäumt hat, binnen der ihm zuge- standenen Frist Spesenbelege oder andere Beweismittel einzureichen. Entgegen seiner Auffassung hat er demgemäss nach den allgemeinen Be- weislastregeln die Folgen der Beweislosigkeit der von ihm geltend gemach- ten Umstände zu tragen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 3). Auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. II 21 S. 6 Ziff. 6.3, S. 7 Ziff. 7.3 f., S. 8 f. Ziff. 8.3, 9.3, 9.4) kann demnach ohne weiteres verwiesen werden. Die von der Beschwerdegegnerin für jeden Monat ein- zeln vorgenommene Berechnung des Zuvielbezugs, wie er sich aus der korrigierten Zusammenstellung vom 16. Juni 2016 (act. II 18) ergibt, ent- spricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Eine Unrichtigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit die gerichtliche Überprüfung einzig für den Monat Juni 2015 einen höheren Einkommens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 8 betrag von Fr. 1'971.85 (zurückgefordert werden nur Fr. 1'917.85, act. II 18, vgl. zweite und letzte Spalte in der Berechnungstabelle vom 16. Juni 2016) ergibt, ändert dies an der von der Vorinstanz auf Fr. 11'402.55 (inkl. Zins) festgesetzten Rückerstattungsforderung nichts, ist doch im vorliegenden Gerichtsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausge- schlossen (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG). 3.2 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs hat die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2015 beim Beschwerdeführer fehlende Kontoauszüge sowie verschiedene Belege einverlangt (act. IIIA, blaues Dossier) und tätigte ab Oktober 2015 weitere Abklärungen bei verschiede- nen Banken (act. IIIA, graues Dossier). Kenntnis von den nichtdeklarierten Einnahmen und finanziellen Zuwendungen Dritter und damit der Umstände, aus denen sich der Rückerstattungsanspruch ergibt, erlangte die Be- schwerdegegnerin demnach frühestens ab den im Juli 2015 eingeleiteten Abklärungen, weshalb der Erlass der Rückforderungsverfügung im April 2016 innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 45 Abs. 1 SHG erfolgte. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (act. II 21 S. 11 Ziff. 15), sind sämtliche Verjährungsfristen ohne weiteres gewahrt. 3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei Sozialhil- feempfänger und habe nicht genügend Geld, um die gesamte Rückforde- rung zurückzubezahlen (Beschwerde S. 1). Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzun- gen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind. 3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 9 gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Nach der Ge- richtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der per- sönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Ver- halten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3.3.2 Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten des Beschwerdeführers hier insoweit ins Gewicht, als er die Lohnzahlungen und die finanziellen Zuwendungen Dritter pflichtwidrig nicht angegeben resp. nicht deklariert hat. Im Weiteren stehen die Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Här- tefalls entgegen. Die Beschwerdegegnerin ordnete die verrechnungsweise Tilgung der Rückerstattungsforderung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage und max. 15% des Grundbedarfs, höchstens aber Fr. 246.55 pro Monat, an (act. IIIA, schwarzes Dossier, Verfügung vom
14. April 2016). Unter den gegebenen Umständen erweist sich die verfügte Verrechnung als rechtlich zulässig und verhältnismässig, zumal auch das absolute Existenzminimum (Ziff. A.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe [SKOS-Richtlinien] in der gemäss Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlichen Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14 und 12/15) gewahrt ist. Unter Berücksichtigung der angeordneten Zahlungsmodalitäten spielt es somit keine Rolle, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage ist, die Rückforderungssumme auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 10 einen Schlag zurückzuzahlen. Da die Verrechnung im Rahmen der Rück- erstattungspflicht von einer Leistungskürzung als Sanktion zu unterschei- den ist, gilt hier zudem die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Insgesamt liegt demnach kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstünde. 3.4 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. November 2016 (act. II 21) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, SH/16/1173, Seite 11
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.