Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________, der seit 2009 eine Invalidenrente der SU- VA bezieht, erlitt am 13. März 2015, als er in ... beim Skifahren im Hang von hinten angefahren worden und gestürzt war, Prellungen an der rechten Schulter, am rechten Unterarm sowie am linken Finger (Akten der SUVA [act. II] 2). Der erstbehandelnde Dr. med. B.________, FMH Allgemeinme- dizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 30. März 2015 eine Distorsion des Daumengrundgelenks links sowie eine Schulterkontusion rechts und bescheinigte eine 100% Arbeitsunfähig- keit (act. II 14). Das Spital C.________ stellte, nachdem der Patient über erhebliche Schmerzen der rechten Schulter geklagt hatte, eine Läsion der Supra- und Subscapularissehne bei Luxation der langen Bizepssehne so- wie eine Läsion der Infraspinatussehne partiell Schulter rechts fest und führte am 30. März 2015 eine Schulterarthroskopie mit Bizepssehnenten- otomie, subacromialer Dekompression sowie mini open Reinsertion Subs- capularis-/Supraspinatus-/Infraspinatussehne sowie Bizepssehnentenoto- mie/Tenodese an der betroffenen Schulter durch (act. II 16). Die SUVA, bei der A.________ über seinen Arbeitgeber (D.________, ...) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten versichert war und der das Ereignis am 30. März 2015 gemel- det wurde, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (act. II 47). Der Versi- cherte war in der Folge bis am 30. August 2015 zu 100% und ab 1. Sep- tember 2015 zu 50% arbeitsunfähig (act. II 51). Sodann reichte der Versi- cherte Unterlagen betreffend zu sanierender Zahnschäden ein, die er auf den Unfall vom 13. März 2015 zurückführte (act. II 30, 31). Im Oktober 2015 wurde anlässlich einer ambulanten Behandlung im Spital C.________ der Verdacht auf eine Radikulopathie Th12-L5, DD Diskopa- thie diagnostiziert (act. II 57). Dieser Gesundheitsschaden zog weitere Ab- klärungen nach sich (act. II 58, 59, 63) und wurde physiotherapeutisch be- handelt (act. II 64).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 3 B. Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Februar 2016 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die unfallbedingten sowie die unfallfremden Diagnosen fest und definierte das Zumutbarkeitsprofil (act. II 76); ferner schätze er den Integritätsschaden infolge der zum Ereignis vom
13. März 2015 teilkausalen ACG-Arthrose auf 5% (act. II 77). Am 22. Februar 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die für die vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Rückenbe- schwerden erbrachten Leistungen per 22. Februar 2016 einstelle (act. II 81). Gegen die in der Folge wunschgemäss erlassene Verfügung vom
12. Mai 2016 (act. II 94) erhob der Versicherte am 12. Juni 2016 Einspra- che (act. II 102). Die SUVA holte eine kreisärztliche Stellungnahme vom
20. Oktober 2016 ein (act. II 118) und wies die Einsprache gestützt darauf mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ab (act. II 120). C. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 30. November 2016 bean- tragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentschei- des sowie die Weiterausrichtung der Leistungen für die Rückenbeschwer- den. Er habe diverse anerkannte Unfälle gehabt, die auch den Rücken in Mitleidenschaft gezogen hätten, und der Rückenspezialist Dr. med. F.________, Orthopädische und Spinale Chirurgie, schliesse einen Unfall- zusammenhang nicht aus; es erscheine fraglich, dass die SUVA die Na- cken- und Rückbeschwerden immer auf Vorschädigungen zurückführe. In einer ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2016 führt er zusammen- gefasst aus, dass er die Rückenprobleme bei der ärztlichen Behandlung nach dem Unfall vom 13. März 2015 wegen der im Vordergrund stehenden massiven Schulterschmerzen vergessen habe zu erwähnen; der beim Un- fall erlittene Schlag auf die Schulter habe zu einer Torsion des Körpers und zu einer Verdrehung der Wirbelsäule vor allem der BWS und LWS geführt. Der SUVA -Kreisarzt beschreibe eine Verschlimmerung des Vorzustandes und der Radiologe Dr. med. H.________ halte ebenso wie Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 4 F.________ eine Unfallkausalität für möglich; diese Aussagen seien glei- chermassen unbewiesen wie die Einschätzung der SUVA. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 beantragt die SUVA mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammen- hanges der Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. März 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2016 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung der Leistungen der SUVA für die als Folgen des Ereignisses vom 13. März 2015 geltend gemachten Rückenbeschwerden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 5
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Das fragliche Ereignis (Skiunfall) fand am 13. März 2015 statt (act. II 21), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 6 menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden (noch) in einem kausa- len Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. März 2015 stehen und die SUVA hierfür auch nach dem 22. Februar 2016 Leistungen zu erbringen hat. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten diesbezüglich im Wesentli- chen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 7 3.1.1 Dr. med. B.________ hielt im Rahmen der Erstbehandlung am Unfalltag als Diagnose eine Distorsion des Daumengrundgelenks links so- wie eine Schulterkontusion rechts fest. Die HWS bezeichnete er ausdrück- lich als indolent (act. II 14). 3.1.2 Anlässlich einer Untersuchung nach erfolgter Schulteroperation berichtete Dr. med. G.________, FMH Orthopädie, Spital C.________, am
10. August 2015 über vom Patienten angegebene Schmerzen im Bereich des Übergangs BWS/LWS eher rechtsbetont; hier seien noch radiologische Abklärungen ausstehend (act. II 52). 3.1.3 Das Spital C.________ diagnostizierte am 2. Oktober 2015 einen Verdacht auf eine Radikulopathie TH12-L5, DD Diskopathie, nachdem der Patient seit einigen Tagen Schmerzen von wellenartigem Charakter und von der Intensität her immobilisierend in der rechten Flanke verspürt habe (act. II 57). 3.1.4 Dr. med. F.________ bestätigte diese Diagnose in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 zuhanden der SUVA und führte aufgrund der zwi- schenzeitlich durchgeführten MRI-Untersuchung (vgl. act. II 59) aus, bei der LWS zeige sich keine Spinalstenose und keine Diskushernie, aber eine ausgeprägte Osteochondrose und Degeneration der Bandscheibe L5/S1 mit kleiner breitbasiger Bandscheibenprotrusion sowie bei der BWS im tho- rakalen Übergang eine dorsale Stenose mit Hypertrophie der Facettenge- lenke und eine fokale Stenose TH12 rechts; letztere erscheine älter, könnte jedoch auch durch den Unfall aufgetreten sein. Falls die medikamentöse und physiotherapeutische Therapie nicht anschlage, müsse eventuell eine dorsale Dekompression diskutiert werden (act. II 58). Am 10. November 2015 berichtete der gleiche Arzt über nach Angaben des Patienten redu- zierte Schmerzen im Bereich der Thorakalregion, es verbleibe jedoch ein Druck im Bereich des Thorakolumbalübergangs (act. II 63). 3.1.5 Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2016 hielt Dr. med. E.________ als unfallbedingte Diagnosen nebst Schul- ter- und Daumenläsion einen Status nach BWS-Kontusion und als unfall- fremde Diagnosen erhebliche degenerative Weichteilveränderungen am rechten Schultergelenk mit Status nach Ruptur der Rotatorenmanschette,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 8 degenerative Veränderungen am Labrum glenoidale, Subluxation der lan- gen Bizepssehne und ACG-Arthrose sowie degenerative Veränderungen mit Facettengelenksarthrose an BWS und LWS fest. Die erst später geltend gemachten Beschwerden am thoracolumbalen Übergang beruhten auf ei- ner Facettengelenksarthrose; hier müsse allenfalls von einer vorüberge- henden Verschlimmerung eines Vorzustandes ausgegangen werden, da andernfalls bereits am Unfalltag erheblich stärkere Beschwerden vorgele- gen haben müssten (act. II 76). 3.1.6 In seiner Beurteilung vom 20. Oktober 2016 weist der Kreisarzt Dr. med. E.________ zunächst darauf hin, dass die Mitbeteiligung von BWS und LWS weder in der Schadenmeldung noch bei der Erstbehandlung an- gegeben worden sei. Die daherigen Beschwerden seien erst fünf Monate nach dem Unfallereignis geltend gemacht worden. Der Radiologe Dr. med. H.________ habe das MRI im Vergleich zu den vorangegangenen CT- Aufnahmen als entzündliche Alteration der Facettengelenke auf Höhe BWK 10/11 mit Druckausübung auf den Duralschlauch interpretiert und be- schreibe eine die rechte Nervenwurzel beeinträchtigende 12 x 7 mm grosse Raumforderung, wobei er eine tumoröse Raumforderung nicht ausschlies- se. Dr. med. F.________ deute die Veränderungen der BWS anhand der gleichen MRI-Aufnahmen als fokale Stenose; die Veränderungen schienen ihm älter zu sein, er schliesse jedoch einen Unfallzusammenhang nicht aus. Auf entsprechende Rückfrage habe Dr. med. H.________ erklärt, dass die pathologischen Veränderungen an BWK 10/11 degenerativer Natur seien; eine Unfallkausalität sei möglich, aber nicht überwiegend wahr- scheinlich. Aufgrund der langen Latenz zwischen dem Auftreten der Be- schwerden und dem Unfallereignis sowie aufgrund radiologischer Aspekte sei ein kausaler Zusammenhang somit nicht überwiegend wahrscheinlich. Da eine Facettengelenkarthrose nicht in einem Zeitraum von fünf Monaten entstehe, sondern deutlich längere Zeit benötige, könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Gegen eine vorübergehende Verschlimmerung spreche, dass die Beschwerden erst fünf Monate nach dem Ereignis aufgetreten seien (act. II 118). 3.2 Aus obigen Arztberichten lässt sich übereinstimmend ohne weite- res entnehmen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den – erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 9 rund fünf Monate nach dem fraglichen Ereignis geklagten – Rückenbe- schwerden und dem Unfall vom 13. März 2015 zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der SUVA -Kreisarzt Dr. med. E.________ hat in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 die vorliegenden medi- zinischen Berichte diskutiert und nach Rückfrage beim behandelnden Ra- diologen Dr. med. H.________ nachvollziehbar dargelegt, dass und warum nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit von einem Kausalzusammenhang auszugehen ist. Gestützt auf die
– auf den medizinischen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung beruhende – schlüssige (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4) Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid sowie in der Be- schwerdeantwort vollständig und zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers spätestens per 22. Fe- bruar 2016 Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen. Von Seiten des Gerichts bestehen an der Beurteilung des Kreisarztes auch keine bloss geringen Zweifel, weshalb von weiteren Abklärungen abzuse- hen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Dass die Dres. F.________ und H.________ einen Kausalzusam- menhang der Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom 13. März 2015 für möglich halten, genügt entgegen der offensichtlichen Auffassung des Be- schwerdeführers – wie oben ausgeführt (vgl. auch E. 2.5 hiervor) – den massgebenden Beweisanforderungen eben gerade nicht. Es ist ferner nicht spekulativ von Seiten der SUVA, wenn diese aufgrund der Arztberichte davon ausging, die Ursache der Rückenbeschwerden liege in einer krank- heitsbedingten Vorschädigung der Wirbelsäule und sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen. Hierfür be- stand nach den medizinischen Abklärungen hinreichend Grund. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2016 räumt der Beschwerdeführer letztlich auch selber eine genetische Prädisposition betreffend die Rückenproble- matik ein. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Aufprall, wie er nach Schilderung des Beschwerdeführers beim Skiunfall vom 13. März 2015 passiert sein soll, durchaus auch den Rücken in Mitleidenschaft ziehen könnte; daraus resultierende Schmerzen würden indessen nicht erst mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 10 einer Latenz von fünf Monaten auftreten, sondern unmittelbar nach dem Zusammenstoss. Über solche Beschwerden wurde bei den Untersuchun- gen nach dem Unfall nichts dokumentiert; erstmals erwähnte der Be- schwerdeführer die Rückenbeschwerden im August 2015 (act. II 52), was – worauf auch die Beschwerdegegnerin korrekt hingewiesen hat – angesichts der zeitlichen Latenz gegen eine Unfallkausalität derselben spricht. 3.3 Nach dem Gesagten hat als erstellt zu gelten, dass die erstmalig anlässlich einer Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. G.________ vom 4. August 2015 (act. II 52) geklagten Rückenschmerzen allenfalls möglicherweise, aber nicht zumindest überwiegend wahrschein- lich auf den Unfall vom 13. März 2015 zurückzuführen sind. Die Beschwer- degegnerin hat eine weitere Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 22. Februar 2016 deshalb zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine vorübergehende Übernahme der Kosten für die Behandlung der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers überhaupt gegeben waren. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist dem- entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1171 UV SCJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________, der seit 2009 eine Invalidenrente der SU- VA bezieht, erlitt am 13. März 2015, als er in ... beim Skifahren im Hang von hinten angefahren worden und gestürzt war, Prellungen an der rechten Schulter, am rechten Unterarm sowie am linken Finger (Akten der SUVA [act. II] 2). Der erstbehandelnde Dr. med. B.________, FMH Allgemeinme- dizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 30. März 2015 eine Distorsion des Daumengrundgelenks links sowie eine Schulterkontusion rechts und bescheinigte eine 100% Arbeitsunfähig- keit (act. II 14). Das Spital C.________ stellte, nachdem der Patient über erhebliche Schmerzen der rechten Schulter geklagt hatte, eine Läsion der Supra- und Subscapularissehne bei Luxation der langen Bizepssehne so- wie eine Läsion der Infraspinatussehne partiell Schulter rechts fest und führte am 30. März 2015 eine Schulterarthroskopie mit Bizepssehnenten- otomie, subacromialer Dekompression sowie mini open Reinsertion Subs- capularis-/Supraspinatus-/Infraspinatussehne sowie Bizepssehnentenoto- mie/Tenodese an der betroffenen Schulter durch (act. II 16). Die SUVA, bei der A.________ über seinen Arbeitgeber (D.________, ...) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten versichert war und der das Ereignis am 30. März 2015 gemel- det wurde, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (act. II 47). Der Versi- cherte war in der Folge bis am 30. August 2015 zu 100% und ab 1. Sep- tember 2015 zu 50% arbeitsunfähig (act. II 51). Sodann reichte der Versi- cherte Unterlagen betreffend zu sanierender Zahnschäden ein, die er auf den Unfall vom 13. März 2015 zurückführte (act. II 30, 31). Im Oktober 2015 wurde anlässlich einer ambulanten Behandlung im Spital C.________ der Verdacht auf eine Radikulopathie Th12-L5, DD Diskopa- thie diagnostiziert (act. II 57). Dieser Gesundheitsschaden zog weitere Ab- klärungen nach sich (act. II 58, 59, 63) und wurde physiotherapeutisch be- handelt (act. II 64).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 3 B. Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Februar 2016 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die unfallbedingten sowie die unfallfremden Diagnosen fest und definierte das Zumutbarkeitsprofil (act. II 76); ferner schätze er den Integritätsschaden infolge der zum Ereignis vom
13. März 2015 teilkausalen ACG-Arthrose auf 5% (act. II 77). Am 22. Februar 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die für die vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Rückenbe- schwerden erbrachten Leistungen per 22. Februar 2016 einstelle (act. II 81). Gegen die in der Folge wunschgemäss erlassene Verfügung vom
12. Mai 2016 (act. II 94) erhob der Versicherte am 12. Juni 2016 Einspra- che (act. II 102). Die SUVA holte eine kreisärztliche Stellungnahme vom
20. Oktober 2016 ein (act. II 118) und wies die Einsprache gestützt darauf mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ab (act. II 120). C. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 30. November 2016 bean- tragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentschei- des sowie die Weiterausrichtung der Leistungen für die Rückenbeschwer- den. Er habe diverse anerkannte Unfälle gehabt, die auch den Rücken in Mitleidenschaft gezogen hätten, und der Rückenspezialist Dr. med. F.________, Orthopädische und Spinale Chirurgie, schliesse einen Unfall- zusammenhang nicht aus; es erscheine fraglich, dass die SUVA die Na- cken- und Rückbeschwerden immer auf Vorschädigungen zurückführe. In einer ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2016 führt er zusammen- gefasst aus, dass er die Rückenprobleme bei der ärztlichen Behandlung nach dem Unfall vom 13. März 2015 wegen der im Vordergrund stehenden massiven Schulterschmerzen vergessen habe zu erwähnen; der beim Un- fall erlittene Schlag auf die Schulter habe zu einer Torsion des Körpers und zu einer Verdrehung der Wirbelsäule vor allem der BWS und LWS geführt. Der SUVA -Kreisarzt beschreibe eine Verschlimmerung des Vorzustandes und der Radiologe Dr. med. H.________ halte ebenso wie Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 4 F.________ eine Unfallkausalität für möglich; diese Aussagen seien glei- chermassen unbewiesen wie die Einschätzung der SUVA. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 beantragt die SUVA mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammen- hanges der Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2016 (act. II 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung der Leistungen der SUVA für die als Folgen des Ereignisses vom 13. März 2015 geltend gemachten Rückenbeschwerden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Das fragliche Ereignis (Skiunfall) fand am 13. März 2015 statt (act. II 21), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese- ne Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 6 menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden (noch) in einem kausa- len Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. März 2015 stehen und die SUVA hierfür auch nach dem 22. Februar 2016 Leistungen zu erbringen hat. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten diesbezüglich im Wesentli- chen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 7 3.1.1 Dr. med. B.________ hielt im Rahmen der Erstbehandlung am Unfalltag als Diagnose eine Distorsion des Daumengrundgelenks links so- wie eine Schulterkontusion rechts fest. Die HWS bezeichnete er ausdrück- lich als indolent (act. II 14). 3.1.2 Anlässlich einer Untersuchung nach erfolgter Schulteroperation berichtete Dr. med. G.________, FMH Orthopädie, Spital C.________, am
10. August 2015 über vom Patienten angegebene Schmerzen im Bereich des Übergangs BWS/LWS eher rechtsbetont; hier seien noch radiologische Abklärungen ausstehend (act. II 52). 3.1.3 Das Spital C.________ diagnostizierte am 2. Oktober 2015 einen Verdacht auf eine Radikulopathie TH12-L5, DD Diskopathie, nachdem der Patient seit einigen Tagen Schmerzen von wellenartigem Charakter und von der Intensität her immobilisierend in der rechten Flanke verspürt habe (act. II 57). 3.1.4 Dr. med. F.________ bestätigte diese Diagnose in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 zuhanden der SUVA und führte aufgrund der zwi- schenzeitlich durchgeführten MRI-Untersuchung (vgl. act. II 59) aus, bei der LWS zeige sich keine Spinalstenose und keine Diskushernie, aber eine ausgeprägte Osteochondrose und Degeneration der Bandscheibe L5/S1 mit kleiner breitbasiger Bandscheibenprotrusion sowie bei der BWS im tho- rakalen Übergang eine dorsale Stenose mit Hypertrophie der Facettenge- lenke und eine fokale Stenose TH12 rechts; letztere erscheine älter, könnte jedoch auch durch den Unfall aufgetreten sein. Falls die medikamentöse und physiotherapeutische Therapie nicht anschlage, müsse eventuell eine dorsale Dekompression diskutiert werden (act. II 58). Am 10. November 2015 berichtete der gleiche Arzt über nach Angaben des Patienten redu- zierte Schmerzen im Bereich der Thorakalregion, es verbleibe jedoch ein Druck im Bereich des Thorakolumbalübergangs (act. II 63). 3.1.5 Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2016 hielt Dr. med. E.________ als unfallbedingte Diagnosen nebst Schul- ter- und Daumenläsion einen Status nach BWS-Kontusion und als unfall- fremde Diagnosen erhebliche degenerative Weichteilveränderungen am rechten Schultergelenk mit Status nach Ruptur der Rotatorenmanschette,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 8 degenerative Veränderungen am Labrum glenoidale, Subluxation der lan- gen Bizepssehne und ACG-Arthrose sowie degenerative Veränderungen mit Facettengelenksarthrose an BWS und LWS fest. Die erst später geltend gemachten Beschwerden am thoracolumbalen Übergang beruhten auf ei- ner Facettengelenksarthrose; hier müsse allenfalls von einer vorüberge- henden Verschlimmerung eines Vorzustandes ausgegangen werden, da andernfalls bereits am Unfalltag erheblich stärkere Beschwerden vorgele- gen haben müssten (act. II 76). 3.1.6 In seiner Beurteilung vom 20. Oktober 2016 weist der Kreisarzt Dr. med. E.________ zunächst darauf hin, dass die Mitbeteiligung von BWS und LWS weder in der Schadenmeldung noch bei der Erstbehandlung an- gegeben worden sei. Die daherigen Beschwerden seien erst fünf Monate nach dem Unfallereignis geltend gemacht worden. Der Radiologe Dr. med. H.________ habe das MRI im Vergleich zu den vorangegangenen CT- Aufnahmen als entzündliche Alteration der Facettengelenke auf Höhe BWK 10/11 mit Druckausübung auf den Duralschlauch interpretiert und be- schreibe eine die rechte Nervenwurzel beeinträchtigende 12 x 7 mm grosse Raumforderung, wobei er eine tumoröse Raumforderung nicht ausschlies- se. Dr. med. F.________ deute die Veränderungen der BWS anhand der gleichen MRI-Aufnahmen als fokale Stenose; die Veränderungen schienen ihm älter zu sein, er schliesse jedoch einen Unfallzusammenhang nicht aus. Auf entsprechende Rückfrage habe Dr. med. H.________ erklärt, dass die pathologischen Veränderungen an BWK 10/11 degenerativer Natur seien; eine Unfallkausalität sei möglich, aber nicht überwiegend wahr- scheinlich. Aufgrund der langen Latenz zwischen dem Auftreten der Be- schwerden und dem Unfallereignis sowie aufgrund radiologischer Aspekte sei ein kausaler Zusammenhang somit nicht überwiegend wahrscheinlich. Da eine Facettengelenkarthrose nicht in einem Zeitraum von fünf Monaten entstehe, sondern deutlich längere Zeit benötige, könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Gegen eine vorübergehende Verschlimmerung spreche, dass die Beschwerden erst fünf Monate nach dem Ereignis aufgetreten seien (act. II 118). 3.2 Aus obigen Arztberichten lässt sich übereinstimmend ohne weite- res entnehmen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den – erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 9 rund fünf Monate nach dem fraglichen Ereignis geklagten – Rückenbe- schwerden und dem Unfall vom 13. März 2015 zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der SUVA -Kreisarzt Dr. med. E.________ hat in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 die vorliegenden medi- zinischen Berichte diskutiert und nach Rückfrage beim behandelnden Ra- diologen Dr. med. H.________ nachvollziehbar dargelegt, dass und warum nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit von einem Kausalzusammenhang auszugehen ist. Gestützt auf die
– auf den medizinischen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung beruhende – schlüssige (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4) Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid sowie in der Be- schwerdeantwort vollständig und zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers spätestens per 22. Fe- bruar 2016 Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen. Von Seiten des Gerichts bestehen an der Beurteilung des Kreisarztes auch keine bloss geringen Zweifel, weshalb von weiteren Abklärungen abzuse- hen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Dass die Dres. F.________ und H.________ einen Kausalzusam- menhang der Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom 13. März 2015 für möglich halten, genügt entgegen der offensichtlichen Auffassung des Be- schwerdeführers – wie oben ausgeführt (vgl. auch E. 2.5 hiervor) – den massgebenden Beweisanforderungen eben gerade nicht. Es ist ferner nicht spekulativ von Seiten der SUVA, wenn diese aufgrund der Arztberichte davon ausging, die Ursache der Rückenbeschwerden liege in einer krank- heitsbedingten Vorschädigung der Wirbelsäule und sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen. Hierfür be- stand nach den medizinischen Abklärungen hinreichend Grund. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2016 räumt der Beschwerdeführer letztlich auch selber eine genetische Prädisposition betreffend die Rückenproble- matik ein. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Aufprall, wie er nach Schilderung des Beschwerdeführers beim Skiunfall vom 13. März 2015 passiert sein soll, durchaus auch den Rücken in Mitleidenschaft ziehen könnte; daraus resultierende Schmerzen würden indessen nicht erst mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 10 einer Latenz von fünf Monaten auftreten, sondern unmittelbar nach dem Zusammenstoss. Über solche Beschwerden wurde bei den Untersuchun- gen nach dem Unfall nichts dokumentiert; erstmals erwähnte der Be- schwerdeführer die Rückenbeschwerden im August 2015 (act. II 52), was – worauf auch die Beschwerdegegnerin korrekt hingewiesen hat – angesichts der zeitlichen Latenz gegen eine Unfallkausalität derselben spricht. 3.3 Nach dem Gesagten hat als erstellt zu gelten, dass die erstmalig anlässlich einer Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. G.________ vom 4. August 2015 (act. II 52) geklagten Rückenschmerzen allenfalls möglicherweise, aber nicht zumindest überwiegend wahrschein- lich auf den Unfall vom 13. März 2015 zurückzuführen sind. Die Beschwer- degegnerin hat eine weitere Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden ab 22. Februar 2016 deshalb zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine vorübergehende Übernahme der Kosten für die Behandlung der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers überhaupt gegeben waren. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist dem- entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, UV/16/1171, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.