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200 2016 1170

Bern VerwG · 2017-04-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016

Sachverhalt

A. Die 19XX geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) liess sich 2012 frühpensionieren und bezog in der Folge zu ihrer AHV-Rente Ergänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwort- beilage [AB] 27, 31, 40 ff.). Im Mai 2013 verstarb ihre Mutter (vgl. AB 107); im Mai 2016 teilte sie mit, sie habe aus Erbschaft den Betrag von rund Fr. 400'000.-- erhalten (AB 51; vgl. auch AB 94 ff.). Hierauf stellte die AKB die EL vorsorglich ein (ab 31. Mai 2016; AB 52 f.) und berechnete den An- spruch für die Zeit von Juni 2013 bis Mai 2016 unter Anrechnung des Erb- schaftsvermögens von Fr. 401'666.-- (Erbquote von einem Drittel am Net- toverkaufserlös der geerbten Liegenschaft; vgl. AB 102) rückwirkend neu (AB 104 ff. und 108 f.) mit der Folge, dass sie mit Verfügungen vom

24. August 2016 einen Anspruch auf EL für diese Zeit verneinte und die entsprechend zuviel bezogene EL im Totalbetrag von Fr. 32'561.-- (Fr. 18'583.-- + Fr. 13'978.--) zurückforderte (AB 107, 110). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache erheben (AB 121). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 (AB 127) berücksichtigte die AKB beim Vermögen antragsgemäss lediglich einen Drittel (Erbquote) des amtlichen Wertes der geerbten Liegenschaft (Fr. 333'100.-- : 3 = Fr. 111'033.--; vgl. AB 94/2, 100/1), zusätzlich aber auch einen Mietzinsertrag aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft; da noch immer ein Einnahmenüberschuss resultierte (AB 122 ff.), bestätigte sie die angefochtenen Rückerstattungsverfügungen im Ergebnis und wies die Einsprache ab. B. Dagegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. November 2016 Beschwerde erheben und beantra- gen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für bezogene EL lediglich im Umfang von Fr. 830.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 3 rückerstattungspflichtig sei, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführe- rin habe die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach dem Tod ihrer Mutter über die Erbschaft informiert. Damals sei aber ein Verkauf der Liegenschaft aufgrund von Differenzen unter den Erben nicht möglich gewesen; mangels Realisierbarkeit sei dieses Vermögen bis zum Verkauf der Liegenschaft nicht anzurechnen. Sodann gehe nicht an, im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft neu eine Ertragsposition anzurechnen, zumal dieser Ertrag der Erbengemeinschaft zugeflossen sei. Weiter seien die Kosten und der Ertrag der geerbten Liegenschaft von der Beschwerdegegnerin falsch be- rechnet worden; für die fragliche Zeitspanne bestünden keine Mehrein- nahmen. Rückerstattungspflichtig seien einzig die EL für Mai 2016 im Be- trag von Fr. 830.--, da ihr der Erbanteil zwischenzeitlich ausbezahlt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückfor- derung der zwischen Juni 2013 und Mai 2016 ausgerichteten EL im Ge- samtbetrag von Fr. 32'561.-- (AB 122 ff.; vgl. auch AB 52). Nicht streitig ist dagegen der (fehlende) Anspruch auf EL ab Juni 2016 (vgl. die unange- fochten gebliebene Verfügung vom 31. Oktober 2016; AB 130). Nicht Streitgegenstand ist zudem die Frage eines allfälligen Erlasses der Rück- forderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Anrechnung eines Miet- zinsertrages aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. AB 122 ff.) im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 127) nicht begründet worden sei (Beschwerde, S. 5 Ziff. 4a). 2.1.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 5 weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Es kann offen bleiben, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt (vgl. aber E. 4.3.3 nachfolgend), denn eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 6 hätte im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten bzw. eine Rückwei- sung würde zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzu- rechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 7 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich ver- einnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3.3.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 8 3.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. Zu prüfen ist, ob – und gegebenenfalls wie – eine der Beschwerdeführerin bereits 1996 angewachsene Erbschaft (vgl. AB 94/2 unten) zu berücksich- tigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- tenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 4.1 Da allein die EL zwischen Juni 2013 und Mai 2016 Streitgegenstand sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind weiter zurückliegende Perioden, während derer die Beschwerdeführerin bereits Erbin war, nicht zu prüfen. Ihre Betei- ligung an der Erbengemeinschaft, die ein Bankkonto sowie ein Mietertrag abwerfendes Grundstück umfasste (vgl. die Angaben in den Steuerer- klärungen der Erbengemeinschaft 2015 [AB 77 ff.], 2014 [AB 81 ff.] und 2013 [AB 87 ff.]), deklarierte die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Mutter im Mai 2013 (vgl. AB 107) in der eigenen Steuererklärung (so Ziff. 8.3 in der Steuererklärung 2013 [AB 71] im Gegensatz zu den diesbe- züglich fehlenden Angaben in den Steuererklärungen 2010 und 2011 [AB 8 ff.]). Ob dies nun auf ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung der Mut- ter am besagten Grundstück zurückzuführen ist, ist vorliegend mit Blick auf den Streitgegenstand nicht weiter erheblich und kann demzufolge offen gelassen werden. 4.2 Jedenfalls bestand nach dem Tod der Mutter kein (allfälliges) Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht mehr, weshalb die Beschwerdeführerin (zumin- dest) fortan am Ertrag der Erbschaft beteiligt war. Derartige Ansprüche gegenüber Erbengemeinschaften sind in die Berechnung der EL aufzu- nehmen, denn sie stellen einen Vermögenswert dar (vgl. Entscheid des BGer vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.2; vgl. auch Art. 18 ELV, welcher einen Sonderfall der unverteilten Erbschaft regelt). Die EL sind in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 9 Unkenntnis und ohne Berücksichtigung dieser Erbschaft ausgerichtet wor- den. In der Folge liegt ein Rückkommenstitel vor, sei es eine Wiedererwä- gung der ausgerichteten Leistungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit, sei es eine prozessuale Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie E. 3.3.1 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass hier die Frage des Verschuldens nicht massgebend ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor), d.h. es ist nicht entscheidend, wer für die Nichtberücksichtigung dieser Werte verantwort- lich ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Dass sich eine der Miterbinnen gegen die Teilung gewehrt haben und die Erbschaft damit nicht realisierbar gewesen sein soll, ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3 – nichts an der Berücksichtigung der Erbschaft, denn der Vermögenswert besteht als solcher weiter und der Beschwerdeführerin wäre jederzeit die Erbteilungsklage gemäss Art. 604 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) offen gestanden, wobei der Erlös vor dem Tod der Mutter tiefer ausgefallen wäre, wenn ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung bestanden hätte (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Damit ergibt sich, dass die Erbschaft bei der Berechnung der EL für die hier zu diskutierende Zeit zu berücksichtigen ist und es gilt nachfolgend zu prüfen, mit welchem Wert dies zu erfolgen hat. 4.3.1 Das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft ging der Beschwerde- führerin im Mai 2016 zu (AB 102), was sie im gleichen Monat gemeldet hat (vgl. AB 51). Deshalb hat die Beschwerdegegnerin ab Juni 2016 zu Recht einen entsprechenden Betrag berücksichtigt (vgl. AB 128 f. sowie Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV), welche Periode hier jedoch nicht streitig ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.3.2 Nach Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der EL eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen; die Kanto- ne können nach Abs. 6 dieser Norm jedoch den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert einsetzen, was der Kanton Bern getan hat (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom

27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitions- wert entspricht dabei dem amtlichen Wert (Schweizerische Steuerkonfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 10 renz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006). Da die Be- schwerdeführerin zu einem Drittel an der Erbschaft beteiligt ist, hat die Be- schwerdegegnerin für die hier zur Diskussion stehende Zeit, als die Mutter bereits verstorben, die Liegenschaft jedoch noch im Eigentum der Erben- gemeinschaft stand, zu Recht einen Drittel des amtlichen Wertes von Fr. 333'100.-- (AB 94/2) angerechnet (AB 122 ff.). 4.3.3 Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdegegnerin den Ertrag, d.h. die Mietzinseinnahmen, aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft ange- rechnet (AB 122 ff.); dies ist – entgegen der offenbar in der Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 4, vertretenen Auffassung – selbstverständlich (vgl. auch E. 3.2 hiervor) und daran ändert nichts, dass der Ertrag der Erbengemeinschaft zufloss (Beschwerde, S. 5 Ziff. 4b), denn die Beschwerdeführerin ist ja Teil dieser Erbengemeinschaft. 4.3.4 Da die Liegenschaft anzurechnen ist (vgl. E. 4.2 hiervor), ist – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 6 lit. c – in der Folge auch ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 hiervor); denn auf diese Weise erfolgt im Bereich der EL die Anrechnung von Vermögen. 4.3.5 Die Zahlen in den Berechnungsblättern zum Einspracheentscheid (AB 122 ff.) sind bis zum Verkauf der Liegenschaft im Februar 2016 (vgl. AB 94) nicht zu beanstanden. Selbst wenn den Ausführungen in der Be- schwerde, S. 7 f. lit a - c, gefolgt würde, bestünden immer noch Ein- nahmenüberschüsse und damit kein Anspruch auf EL. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin den Anteil der Beschwerdeführerin am Konto der Erbschaft (AB 77, 82 und 87) nicht in die Berechnung der EL aufgenommen hat, weshalb die Einnahmenüberschüsse noch höher wären. Was schliesslich die (nicht belegte) Kündigung des Mietverhältnisses per Ende Oktober 2015 anbelangt (vgl. Beschwerde, S. 8 lit. d), hat die Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.8, zu Recht aus- geführt, dass dieser Betrag unter dem Titel des Verzichtsvermögens (vgl. E. 3.2 hiervor) zu berücksichtigen war, da erst auf den Zeitpunkt des Ver- kaufs am 19. Februar 2016 (AB 94) die Sache mietfrei zu übergeben war (vgl. Kaufvertrag Ziff. III/6; AB 94/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 11 4.3.6 Per gleichem Datum (19. Februar 2016) gingen Nutzen und Gefahr an der Liegenschaft auf die Erwerber über (vgl. Kaufvertrag Ziff. III/1; AB 94/5), die (hauptsächliche) Kaufpreisforderung wurde dagegen erst per

29. April 2016 fällig (vgl. Kaufvertrag Ziff. II/2; AB 94/4). Hierfür erhielt die Beschwerdeführerin keine Gegenleistung und für eine derart nachteilige Parteidisposition bestand kein zwingender Grund, weshalb vorliegend die Kaufpreisforderung ab dem Vertragsdatum zum vollen Betrag – als Ver- zichtsvermögen (vgl. E. 3.2 hiervor) – in der EL-Berechnung einzusetzen ist (wie dies dann ab Juli 2016 ohnehin gehandhabt worden ist; AB 128 f.). Damit resultiert auch für diese Zeit ein Einnahmenüberschuss (analog AB 128 f.) und die trotzdem ausgerichteten EL sind zurückzuerstatten. Ab- gesehen davon entstand bereits bei Vertragsschluss ein durch Zession verwertbarer obligatorischer Anspruch. 4.3.7 Die Rückforderung infolge der im Mai 2016 gemeldeten Erbschaft (AB 51; vgl. auch AB 94 ff.) wurde am 24. August 2016 verfügt (AB 107, 110). Damit ist die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Jahresfrist eingehal- ten worden. Da es sich um Leistungen handelt, die zwischen Juni 2013 und Mai 2016 ausgerichtet wurden, ist auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG gefor- derte Fünfjahresfrist gewahrt. Eine Verwirkung wird denn auch von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid (AB 127) im Grundsatz als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückfor- derung der zwischen Juni 2013 und Mai 2016 ausgerichteten EL im Ge- samtbetrag von Fr. 32'561.-- (AB 122 ff.; vgl. auch AB 52). Nicht streitig ist dagegen der (fehlende) Anspruch auf EL ab Juni 2016 (vgl. die unange- fochten gebliebene Verfügung vom 31. Oktober 2016; AB 130). Nicht Streitgegenstand ist zudem die Frage eines allfälligen Erlasses der Rück- forderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Anrechnung eines Miet- zinsertrages aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. AB 122 ff.) im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 127) nicht begründet worden sei (Beschwerde, S. 5 Ziff. 4a). 2.1.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 5 weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Es kann offen bleiben, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt (vgl. aber E. 4.3.3 nachfolgend), denn eine solche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 6 hätte im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten bzw. eine Rückwei- sung würde zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen.
  5. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzu- rechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 7 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich ver- einnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  6. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3.3.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 8 3.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
  7. Zu prüfen ist, ob – und gegebenenfalls wie – eine der Beschwerdeführerin bereits 1996 angewachsene Erbschaft (vgl. AB 94/2 unten) zu berücksich- tigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- tenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 4.1 Da allein die EL zwischen Juni 2013 und Mai 2016 Streitgegenstand sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind weiter zurückliegende Perioden, während derer die Beschwerdeführerin bereits Erbin war, nicht zu prüfen. Ihre Betei- ligung an der Erbengemeinschaft, die ein Bankkonto sowie ein Mietertrag abwerfendes Grundstück umfasste (vgl. die Angaben in den Steuerer- klärungen der Erbengemeinschaft 2015 [AB 77 ff.], 2014 [AB 81 ff.] und 2013 [AB 87 ff.]), deklarierte die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Mutter im Mai 2013 (vgl. AB 107) in der eigenen Steuererklärung (so Ziff. 8.3 in der Steuererklärung 2013 [AB 71] im Gegensatz zu den diesbe- züglich fehlenden Angaben in den Steuererklärungen 2010 und 2011 [AB 8 ff.]). Ob dies nun auf ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung der Mut- ter am besagten Grundstück zurückzuführen ist, ist vorliegend mit Blick auf den Streitgegenstand nicht weiter erheblich und kann demzufolge offen gelassen werden. 4.2 Jedenfalls bestand nach dem Tod der Mutter kein (allfälliges) Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht mehr, weshalb die Beschwerdeführerin (zumin- dest) fortan am Ertrag der Erbschaft beteiligt war. Derartige Ansprüche gegenüber Erbengemeinschaften sind in die Berechnung der EL aufzu- nehmen, denn sie stellen einen Vermögenswert dar (vgl. Entscheid des BGer vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.2; vgl. auch Art. 18 ELV, welcher einen Sonderfall der unverteilten Erbschaft regelt). Die EL sind in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 9 Unkenntnis und ohne Berücksichtigung dieser Erbschaft ausgerichtet wor- den. In der Folge liegt ein Rückkommenstitel vor, sei es eine Wiedererwä- gung der ausgerichteten Leistungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit, sei es eine prozessuale Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie E. 3.3.1 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass hier die Frage des Verschuldens nicht massgebend ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor), d.h. es ist nicht entscheidend, wer für die Nichtberücksichtigung dieser Werte verantwort- lich ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Dass sich eine der Miterbinnen gegen die Teilung gewehrt haben und die Erbschaft damit nicht realisierbar gewesen sein soll, ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3 – nichts an der Berücksichtigung der Erbschaft, denn der Vermögenswert besteht als solcher weiter und der Beschwerdeführerin wäre jederzeit die Erbteilungsklage gemäss Art. 604 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) offen gestanden, wobei der Erlös vor dem Tod der Mutter tiefer ausgefallen wäre, wenn ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung bestanden hätte (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Damit ergibt sich, dass die Erbschaft bei der Berechnung der EL für die hier zu diskutierende Zeit zu berücksichtigen ist und es gilt nachfolgend zu prüfen, mit welchem Wert dies zu erfolgen hat. 4.3.1 Das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft ging der Beschwerde- führerin im Mai 2016 zu (AB 102), was sie im gleichen Monat gemeldet hat (vgl. AB 51). Deshalb hat die Beschwerdegegnerin ab Juni 2016 zu Recht einen entsprechenden Betrag berücksichtigt (vgl. AB 128 f. sowie Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV), welche Periode hier jedoch nicht streitig ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.3.2 Nach Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der EL eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen; die Kanto- ne können nach Abs. 6 dieser Norm jedoch den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert einsetzen, was der Kanton Bern getan hat (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom
  8. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitions- wert entspricht dabei dem amtlichen Wert (Schweizerische Steuerkonfe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 10 renz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006). Da die Be- schwerdeführerin zu einem Drittel an der Erbschaft beteiligt ist, hat die Be- schwerdegegnerin für die hier zur Diskussion stehende Zeit, als die Mutter bereits verstorben, die Liegenschaft jedoch noch im Eigentum der Erben- gemeinschaft stand, zu Recht einen Drittel des amtlichen Wertes von Fr. 333'100.-- (AB 94/2) angerechnet (AB 122 ff.). 4.3.3 Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdegegnerin den Ertrag, d.h. die Mietzinseinnahmen, aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft ange- rechnet (AB 122 ff.); dies ist – entgegen der offenbar in der Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 4, vertretenen Auffassung – selbstverständlich (vgl. auch E. 3.2 hiervor) und daran ändert nichts, dass der Ertrag der Erbengemeinschaft zufloss (Beschwerde, S. 5 Ziff. 4b), denn die Beschwerdeführerin ist ja Teil dieser Erbengemeinschaft. 4.3.4 Da die Liegenschaft anzurechnen ist (vgl. E. 4.2 hiervor), ist – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 6 lit. c – in der Folge auch ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 hiervor); denn auf diese Weise erfolgt im Bereich der EL die Anrechnung von Vermögen. 4.3.5 Die Zahlen in den Berechnungsblättern zum Einspracheentscheid (AB 122 ff.) sind bis zum Verkauf der Liegenschaft im Februar 2016 (vgl. AB 94) nicht zu beanstanden. Selbst wenn den Ausführungen in der Be- schwerde, S. 7 f. lit a - c, gefolgt würde, bestünden immer noch Ein- nahmenüberschüsse und damit kein Anspruch auf EL. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin den Anteil der Beschwerdeführerin am Konto der Erbschaft (AB 77, 82 und 87) nicht in die Berechnung der EL aufgenommen hat, weshalb die Einnahmenüberschüsse noch höher wären. Was schliesslich die (nicht belegte) Kündigung des Mietverhältnisses per Ende Oktober 2015 anbelangt (vgl. Beschwerde, S. 8 lit. d), hat die Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.8, zu Recht aus- geführt, dass dieser Betrag unter dem Titel des Verzichtsvermögens (vgl. E. 3.2 hiervor) zu berücksichtigen war, da erst auf den Zeitpunkt des Ver- kaufs am 19. Februar 2016 (AB 94) die Sache mietfrei zu übergeben war (vgl. Kaufvertrag Ziff. III/6; AB 94/6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 11 4.3.6 Per gleichem Datum (19. Februar 2016) gingen Nutzen und Gefahr an der Liegenschaft auf die Erwerber über (vgl. Kaufvertrag Ziff. III/1; AB 94/5), die (hauptsächliche) Kaufpreisforderung wurde dagegen erst per
  9. April 2016 fällig (vgl. Kaufvertrag Ziff. II/2; AB 94/4). Hierfür erhielt die Beschwerdeführerin keine Gegenleistung und für eine derart nachteilige Parteidisposition bestand kein zwingender Grund, weshalb vorliegend die Kaufpreisforderung ab dem Vertragsdatum zum vollen Betrag – als Ver- zichtsvermögen (vgl. E. 3.2 hiervor) – in der EL-Berechnung einzusetzen ist (wie dies dann ab Juli 2016 ohnehin gehandhabt worden ist; AB 128 f.). Damit resultiert auch für diese Zeit ein Einnahmenüberschuss (analog AB 128 f.) und die trotzdem ausgerichteten EL sind zurückzuerstatten. Ab- gesehen davon entstand bereits bei Vertragsschluss ein durch Zession verwertbarer obligatorischer Anspruch. 4.3.7 Die Rückforderung infolge der im Mai 2016 gemeldeten Erbschaft (AB 51; vgl. auch AB 94 ff.) wurde am 24. August 2016 verfügt (AB 107, 110). Damit ist die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Jahresfrist eingehal- ten worden. Da es sich um Leistungen handelt, die zwischen Juni 2013 und Mai 2016 ausgerichtet wurden, ist auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG gefor- derte Fünfjahresfrist gewahrt. Eine Verwirkung wird denn auch von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid (AB 127) im Grundsatz als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  10. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1170 EL ACT/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. April 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 19XX geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) liess sich 2012 frühpensionieren und bezog in der Folge zu ihrer AHV-Rente Ergänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwort- beilage [AB] 27, 31, 40 ff.). Im Mai 2013 verstarb ihre Mutter (vgl. AB 107); im Mai 2016 teilte sie mit, sie habe aus Erbschaft den Betrag von rund Fr. 400'000.-- erhalten (AB 51; vgl. auch AB 94 ff.). Hierauf stellte die AKB die EL vorsorglich ein (ab 31. Mai 2016; AB 52 f.) und berechnete den An- spruch für die Zeit von Juni 2013 bis Mai 2016 unter Anrechnung des Erb- schaftsvermögens von Fr. 401'666.-- (Erbquote von einem Drittel am Net- toverkaufserlös der geerbten Liegenschaft; vgl. AB 102) rückwirkend neu (AB 104 ff. und 108 f.) mit der Folge, dass sie mit Verfügungen vom

24. August 2016 einen Anspruch auf EL für diese Zeit verneinte und die entsprechend zuviel bezogene EL im Totalbetrag von Fr. 32'561.-- (Fr. 18'583.-- + Fr. 13'978.--) zurückforderte (AB 107, 110). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache erheben (AB 121). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 (AB 127) berücksichtigte die AKB beim Vermögen antragsgemäss lediglich einen Drittel (Erbquote) des amtlichen Wertes der geerbten Liegenschaft (Fr. 333'100.-- : 3 = Fr. 111'033.--; vgl. AB 94/2, 100/1), zusätzlich aber auch einen Mietzinsertrag aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft; da noch immer ein Einnahmenüberschuss resultierte (AB 122 ff.), bestätigte sie die angefochtenen Rückerstattungsverfügungen im Ergebnis und wies die Einsprache ab. B. Dagegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. November 2016 Beschwerde erheben und beantra- gen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für bezogene EL lediglich im Umfang von Fr. 830.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 3 rückerstattungspflichtig sei, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführe- rin habe die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach dem Tod ihrer Mutter über die Erbschaft informiert. Damals sei aber ein Verkauf der Liegenschaft aufgrund von Differenzen unter den Erben nicht möglich gewesen; mangels Realisierbarkeit sei dieses Vermögen bis zum Verkauf der Liegenschaft nicht anzurechnen. Sodann gehe nicht an, im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft neu eine Ertragsposition anzurechnen, zumal dieser Ertrag der Erbengemeinschaft zugeflossen sei. Weiter seien die Kosten und der Ertrag der geerbten Liegenschaft von der Beschwerdegegnerin falsch be- rechnet worden; für die fragliche Zeitspanne bestünden keine Mehrein- nahmen. Rückerstattungspflichtig seien einzig die EL für Mai 2016 im Be- trag von Fr. 830.--, da ihr der Erbanteil zwischenzeitlich ausbezahlt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückfor- derung der zwischen Juni 2013 und Mai 2016 ausgerichteten EL im Ge- samtbetrag von Fr. 32'561.-- (AB 122 ff.; vgl. auch AB 52). Nicht streitig ist dagegen der (fehlende) Anspruch auf EL ab Juni 2016 (vgl. die unange- fochten gebliebene Verfügung vom 31. Oktober 2016; AB 130). Nicht Streitgegenstand ist zudem die Frage eines allfälligen Erlasses der Rück- forderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Anrechnung eines Miet- zinsertrages aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. AB 122 ff.) im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 127) nicht begründet worden sei (Beschwerde, S. 5 Ziff. 4a). 2.1.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 5 weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Es kann offen bleiben, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt (vgl. aber E. 4.3.3 nachfolgend), denn eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 6 hätte im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten bzw. eine Rückwei- sung würde zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzu- rechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 7 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich ver- einnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3.3.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 8 3.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. Zu prüfen ist, ob – und gegebenenfalls wie – eine der Beschwerdeführerin bereits 1996 angewachsene Erbschaft (vgl. AB 94/2 unten) zu berücksich- tigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- tenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 4.1 Da allein die EL zwischen Juni 2013 und Mai 2016 Streitgegenstand sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind weiter zurückliegende Perioden, während derer die Beschwerdeführerin bereits Erbin war, nicht zu prüfen. Ihre Betei- ligung an der Erbengemeinschaft, die ein Bankkonto sowie ein Mietertrag abwerfendes Grundstück umfasste (vgl. die Angaben in den Steuerer- klärungen der Erbengemeinschaft 2015 [AB 77 ff.], 2014 [AB 81 ff.] und 2013 [AB 87 ff.]), deklarierte die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Mutter im Mai 2013 (vgl. AB 107) in der eigenen Steuererklärung (so Ziff. 8.3 in der Steuererklärung 2013 [AB 71] im Gegensatz zu den diesbe- züglich fehlenden Angaben in den Steuererklärungen 2010 und 2011 [AB 8 ff.]). Ob dies nun auf ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung der Mut- ter am besagten Grundstück zurückzuführen ist, ist vorliegend mit Blick auf den Streitgegenstand nicht weiter erheblich und kann demzufolge offen gelassen werden. 4.2 Jedenfalls bestand nach dem Tod der Mutter kein (allfälliges) Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht mehr, weshalb die Beschwerdeführerin (zumin- dest) fortan am Ertrag der Erbschaft beteiligt war. Derartige Ansprüche gegenüber Erbengemeinschaften sind in die Berechnung der EL aufzu- nehmen, denn sie stellen einen Vermögenswert dar (vgl. Entscheid des BGer vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.2; vgl. auch Art. 18 ELV, welcher einen Sonderfall der unverteilten Erbschaft regelt). Die EL sind in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 9 Unkenntnis und ohne Berücksichtigung dieser Erbschaft ausgerichtet wor- den. In der Folge liegt ein Rückkommenstitel vor, sei es eine Wiedererwä- gung der ausgerichteten Leistungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit, sei es eine prozessuale Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sowie E. 3.3.1 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass hier die Frage des Verschuldens nicht massgebend ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor), d.h. es ist nicht entscheidend, wer für die Nichtberücksichtigung dieser Werte verantwort- lich ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Dass sich eine der Miterbinnen gegen die Teilung gewehrt haben und die Erbschaft damit nicht realisierbar gewesen sein soll, ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3 – nichts an der Berücksichtigung der Erbschaft, denn der Vermögenswert besteht als solcher weiter und der Beschwerdeführerin wäre jederzeit die Erbteilungsklage gemäss Art. 604 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) offen gestanden, wobei der Erlös vor dem Tod der Mutter tiefer ausgefallen wäre, wenn ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung bestanden hätte (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Damit ergibt sich, dass die Erbschaft bei der Berechnung der EL für die hier zu diskutierende Zeit zu berücksichtigen ist und es gilt nachfolgend zu prüfen, mit welchem Wert dies zu erfolgen hat. 4.3.1 Das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft ging der Beschwerde- führerin im Mai 2016 zu (AB 102), was sie im gleichen Monat gemeldet hat (vgl. AB 51). Deshalb hat die Beschwerdegegnerin ab Juni 2016 zu Recht einen entsprechenden Betrag berücksichtigt (vgl. AB 128 f. sowie Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV), welche Periode hier jedoch nicht streitig ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4.3.2 Nach Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der EL eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen; die Kanto- ne können nach Abs. 6 dieser Norm jedoch den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert einsetzen, was der Kanton Bern getan hat (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom

27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitions- wert entspricht dabei dem amtlichen Wert (Schweizerische Steuerkonfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 10 renz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006). Da die Be- schwerdeführerin zu einem Drittel an der Erbschaft beteiligt ist, hat die Be- schwerdegegnerin für die hier zur Diskussion stehende Zeit, als die Mutter bereits verstorben, die Liegenschaft jedoch noch im Eigentum der Erben- gemeinschaft stand, zu Recht einen Drittel des amtlichen Wertes von Fr. 333'100.-- (AB 94/2) angerechnet (AB 122 ff.). 4.3.3 Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdegegnerin den Ertrag, d.h. die Mietzinseinnahmen, aus der nicht selbstbewohnten Liegenschaft ange- rechnet (AB 122 ff.); dies ist – entgegen der offenbar in der Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 4, vertretenen Auffassung – selbstverständlich (vgl. auch E. 3.2 hiervor) und daran ändert nichts, dass der Ertrag der Erbengemeinschaft zufloss (Beschwerde, S. 5 Ziff. 4b), denn die Beschwerdeführerin ist ja Teil dieser Erbengemeinschaft. 4.3.4 Da die Liegenschaft anzurechnen ist (vgl. E. 4.2 hiervor), ist – ent- gegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 6 lit. c – in der Folge auch ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 hiervor); denn auf diese Weise erfolgt im Bereich der EL die Anrechnung von Vermögen. 4.3.5 Die Zahlen in den Berechnungsblättern zum Einspracheentscheid (AB 122 ff.) sind bis zum Verkauf der Liegenschaft im Februar 2016 (vgl. AB 94) nicht zu beanstanden. Selbst wenn den Ausführungen in der Be- schwerde, S. 7 f. lit a - c, gefolgt würde, bestünden immer noch Ein- nahmenüberschüsse und damit kein Anspruch auf EL. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin den Anteil der Beschwerdeführerin am Konto der Erbschaft (AB 77, 82 und 87) nicht in die Berechnung der EL aufgenommen hat, weshalb die Einnahmenüberschüsse noch höher wären. Was schliesslich die (nicht belegte) Kündigung des Mietverhältnisses per Ende Oktober 2015 anbelangt (vgl. Beschwerde, S. 8 lit. d), hat die Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.8, zu Recht aus- geführt, dass dieser Betrag unter dem Titel des Verzichtsvermögens (vgl. E. 3.2 hiervor) zu berücksichtigen war, da erst auf den Zeitpunkt des Ver- kaufs am 19. Februar 2016 (AB 94) die Sache mietfrei zu übergeben war (vgl. Kaufvertrag Ziff. III/6; AB 94/6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 11 4.3.6 Per gleichem Datum (19. Februar 2016) gingen Nutzen und Gefahr an der Liegenschaft auf die Erwerber über (vgl. Kaufvertrag Ziff. III/1; AB 94/5), die (hauptsächliche) Kaufpreisforderung wurde dagegen erst per

29. April 2016 fällig (vgl. Kaufvertrag Ziff. II/2; AB 94/4). Hierfür erhielt die Beschwerdeführerin keine Gegenleistung und für eine derart nachteilige Parteidisposition bestand kein zwingender Grund, weshalb vorliegend die Kaufpreisforderung ab dem Vertragsdatum zum vollen Betrag – als Ver- zichtsvermögen (vgl. E. 3.2 hiervor) – in der EL-Berechnung einzusetzen ist (wie dies dann ab Juli 2016 ohnehin gehandhabt worden ist; AB 128 f.). Damit resultiert auch für diese Zeit ein Einnahmenüberschuss (analog AB 128 f.) und die trotzdem ausgerichteten EL sind zurückzuerstatten. Ab- gesehen davon entstand bereits bei Vertragsschluss ein durch Zession verwertbarer obligatorischer Anspruch. 4.3.7 Die Rückforderung infolge der im Mai 2016 gemeldeten Erbschaft (AB 51; vgl. auch AB 94 ff.) wurde am 24. August 2016 verfügt (AB 107, 110). Damit ist die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Jahresfrist eingehal- ten worden. Da es sich um Leistungen handelt, die zwischen Juni 2013 und Mai 2016 ausgerichtet wurden, ist auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG gefor- derte Fünfjahresfrist gewahrt. Eine Verwirkung wird denn auch von der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid (AB 127) im Grundsatz als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, EL/16/1170, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.