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200 2016 1163

Bern VerwG · 2017-09-13 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland (shbv 58/2016)

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene A.________ (Beschwerdeführer) stellte am 31. August 2015 beim Sozialdienst der Stadt C.________ (nachfolgend C.________) ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen (Akten der C.________ [Beschwerde- gegnerin, act. IIB], blaue Klarsichtmappe 118), welches dieser mit Verfü- gung vom 9. November 2015 mit der Begründung abwies, A.________ verfüge über ein den Freibetrag von Fr. 4‘000.-- übersteigendes Vermögen (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 120). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 5. April 2016 ersuchte A.________ wiederum um Sozialhilfeleistungen (Reaktivierung; act. IIB, grüne Klarsichtmappe 85). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 lehnte der C.________ das Gesuch erneut ab (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 124 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festge- stellt worden, dass A.________ am 6. Januar 2016 Fr. 1‘000.— und am 15. März 2016 Fr. 7‘000.— auf ein D.________-Konto überwiesen habe. Quit- tungen, die belegten, dass er finanzielle Verpflichtungen in dieser Höhe habe, habe er nicht vorgelegt. Deshalb weise er nach wie vor ein über dem Freibetrag liegendes Vermögen aus. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, wies das Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA bzw. Vorinstanz) mit Ent- scheid vom 10. November 2016 ab und hiess das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gut (Akten der Vorinstanz [act. II] 59 ff.). B. Dagegen erhob A.________, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 28. November 2016, Beschwerde und bean- tragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2016 und die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016 seien aufzuheben und der C.________ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe im Rahmen eines zu erstellenden Budgets rückwirkend ab 1. Mai 2016 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 3 Mit weiterer Eingabe vom 28. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Am 16. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, ab 1. Dezember die offenen und laufenden Krankenversiche- rungskosten (Prämien und Selbstbehalte, Versicherungsträger: E.________, Police ...) des Beschwerdeführers zu bevorschussen und vor- erst dem Lastenausgleich Sozialhilfe des Kantons zu belasten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um vorsorgli- che Massnahmen. Am 23. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Auszüge der Postfinance von Juli bis Dezember 2016 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 10) ein. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 machte die Vorinstanz im Rah- men einer Stellungnahme weitere Ausführungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 4

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom

10. November 2016 (act. II 59 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorin- stanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen zu Recht wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nicht entsprochen hat.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin wies das Reaktivierungsgesuch mit Ver- fügung vom 8. Juni 2016 (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 124 f.) zwar zufol- ge fehlender Bedürftigkeit aufgrund eines den Freibetrag von Fr. 4‘000.— übersteigenden Vermögens ab. Implizit ging sie davon aus, dass der Ver- brauch des fraglichen Vermögens im Umfang von Fr. 8‘000.— rechtsmiss- bräuchlich erfolgte mit der Absicht, dadurch an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Dasselbe geht ausdrücklich auch aus dem angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz hervor. Bei Rechtsmissbrauch besteht kein schüt- zenswertes Interesse auf Behandlung des Reaktivierungsgesuch, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG e con- trario). Insofern wäre das Gesuch ursprünglich nicht abzuweisen gewesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 5 sondern hätte die Beschwerdegegnerin darauf nicht eintreten sollen und die gegen diese Nichteintretensverfügung geführte Beschwerde wäre von der Vorinstanz abzuweisen gewesen. Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2015, IV 200/2015/117, E. 1.3).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 ff. hiervor) für Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Mai 2016 (vgl. Be- schwerde vom 28. November 2016, Rechtsbegehren) zurückzuweisen sind.

E. 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 6 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6).

E. 3.1 Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 9. No- vember 2015 lehnte der C.________ einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Sozialhilfeleistungen ab, weil er per 20. Oktober 2015 über ein Vermögen von Fr. 13‘934.80 verfüge und dieser Betrag über dem für ihn geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.— liege (act. IIB, blaue Klar- sichtmappe 120). Am 5. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Reak- tivierungsgesuch (act. IIB, grüne Klarsichtmappe 85). Der C.________ stellte daraufhin die Zahlung von Fr. 1‘000.— per 6. Januar 2016 und von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 7 Fr. 7‘000.— per 15. März 2016 auf ein D.________-Konto fest, welches keiner Person zugeordnet werden konnte. Die entsprechenden Postkonto- auszüge wurden vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Be- schwerdegegnerin eingereicht (act. IIB, linke Lasche 61 und 63). Später reichte er den D.________-Kontoauszug vom 8. August 2016 (act. II 53) ein, gemäss welchem der Mutter des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 7‘000.— mit Valuta per 16. März 2016 überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Zahlung von Fr. 1‘000.— handle es sich um Geld für Effekten, die seine Mutter für ihn, der sich im vorgezo- genen Strafvollzug befand, besorgte, bei den Fr. 7‘000.— um Rückerstat- tungen an seine Eltern, welche für ihn seit seiner Volljährigkeit aufgekom- men seien, zumal ihn sein Vater anlässlich eines Gefängnisbesuchs er- sucht habe, solche Zahlungen an ihn bzw. die Eltern zu veranlassen (Be- schwerde vom 28. November 2016, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz erachten diese beiden Zahlungen als rechtsmissbräuchlich in dem Sinne, als sie bloss deshalb erfolgt seien, um dadurch unter den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.— zu gelangen und sozialhilfeberechtigt zu werden (act. IIB, blaue Klarsicht- mappe 124 f.; II 59 ff.). Ob die Überweisung vom 15. März 2016 von Fr. 7‘000.— und der Eingang per 16. März 2016 denselben Betrag betref- fen, stellt die Vorinstanz zwar in Frage, lässt sie aber letztendlich offen (act. II 63 f.). Der zeitliche Ablauf und die deckungsgleiche Summe lassen in- dessen nur den Schluss zu, dass die Zahlung des Beschwerdeführers vom

15. März 2016 am darauffolgenden Tag dem Konto seiner Mutter gutge- schrieben worden ist. Andere gegenteilige Annahmen sind nicht nachvoll- ziehbar und werden von der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz weder belegt noch begründet.

E. 3.2 Die Erwerbsunfähigkeit und die elterliche Unterstützung des an ei- ner paranoiden Schizophrenie sowie an Diabetes Mellitus leidenden Be- schwerdeführers und IV-Bezügers (IV-Rente infolge des laufenden Straf- vollzugs zurzeit sistiert; act. IIB, gelbe Klarsichtmappe 136) sind unbestrit- ten. Bestritten wird von der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz das Vorliegen einer Schuldverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 8 seinen Eltern, die eine Rückzahlung über Fr. 8‘000.— begründen könnte (act. II 65 f. Ziff. 5.5). Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin einen undatierten „Vertrag für Wohnkosten und Krankenkasse ab Dezember 2012“ ein, der von ihm und seinem Vater un- terzeichnet wurde (act. IIB, rechte Lasche 25). Bei der Vorinstanz reichte er am 30. Juni 2016 ein Schreiben seiner Eltern ein, wonach er von 2009 bis 2015 praktisch immer bei ihnen gewohnt habe und sie für diese Zeit für die Krankenkasse plus Selbstbehalte aufgekommen seien und er in dieser Zeit insgesamt nur Fr. 600.— abgegeben habe (unpaginierte Beilage 18 zur Beschwerde vom 8. Juli 2016). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass diese beiden Verträge keine Schuldverpflichtung belegen. Darlehensverträge nach Massgabe von Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind grundsätzlich formfrei gültig. Es ist gerichtsnotorisch, dass insbesondere die Darlehensgewährung unter familiären Verhältnissen formlos erfolgt (vgl. VGE IV 200/2015/117, E. 3.4.1). Insofern kann aus dem soeben erwähnten undatierten Vertrag mit seinem Vater und dem Schreiben der Eltern, die beide erst nachträglich eingereicht worden waren, nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich eines rechtsmiss- bräuchlich geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs abgeleitet werden. Somit kann die Frage, ob diese vom Beschwerdeführer beigebrachten Ver- träge eine Schuldverpflichtung belegen oder nicht, letztlich offengelassen werden.

E. 3.3 Vorliegend bildet Beweisthema die Frage, ob der Beschwerdeführer absichtlich seine Bedürftigkeit allein zum Zweck verursacht hat, Sozialhilfe- leistungen erhältlich machen zu können. Dieser Wille muss nach den re- striktiven Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und un- bestreitbar festgestellt werden können, der Missbrauch muss daher offen- sichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien genügen nicht, wo- bei die tatsächlichen Umstände, welche den Schluss auf eine solche Ab- sicht erlauben, von der Beschwerdegegnerin darzutun sind. Dabei ist ins- besondere auch zu berücksichtigen, dass es im Sozialhilferecht – einem allgemeinen Grundsatz entsprechend – auf die Ursachen der Bedürftigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 9 nicht ankommt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2017, 8C_100/2017, E. 8.3.1; VGE IV 200/2015/117, E. 2.4.3 und 3.5).

E. 3.4 Im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs um Sozialhilfe- leistungen Ende August 2015 verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen von knapp Fr. 14‘000.— (act. IIB, linke Lasche, S. 49). Da er zuvor und auch danach keine Sozialhilfeleistungen bezog, konnte er über dieses Vermögen grundsätzlich frei verfügen, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. VGE IV 200/2015/2017, E. 3.5.1). Für die Annah- me, dass er seiner Mutter insgesamt Fr. 8‘000.— überwies mit der Absicht, dadurch Sozialhilfeleistungen erhältlich machen zu können, bringt die dafür beweispflichtige Beschwerdegegnerin nach dem bisher Dargelegten keine rechtsgenüglichen Gründe vor. Jedenfalls lassen die vorgebrachten Be- denken nicht den Schluss zu, dass insgesamt Umstände vorliegen, welche die fraglichen Überweisungen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich er- scheinen lassen würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rück- zahlung bloss einen Monat vor der Stellung des Reaktivierungsgesuchs erfolgte. Selbst die Annahme, dass keine Rückzahlungspflicht bestände, was angesichts der widersprüchlichen Angaben seiner Eltern nicht gänzlich auszuschliessen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine eindeutige Absicht des Beschwerdeführers, eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Der Einfluss seiner gesundheitlichen Situation bzw. ob er sich im Zeitpunkt der Geldüberweisungen in einer psy- chotischen Phase oder einem Zustand mit formalen und inhaltlichen Denkstörungen (vgl. Beschwerde S. 4 und 7) befunden hat oder nicht, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016). So oder anders kann die Beschwer- degegnerin nach dem massgeblichen Beweisgrad keinen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dartun.

E. 3.5 Demnach ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtsmiss- brauch nicht erstellt und erweist sich die Leistungsverweigerung insofern als rechtswidrig.

E. 3.6 Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochte- ne Entscheid vom 10. November 2016 aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 10

E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem RSA Bern-Mittelland die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘850.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), unter Abzug der allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits ausgerichteten Ent- schädigung, zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt vom 8. Juli 2016 wird abge- schrieben.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene be- schwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Partei- kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzge- bung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 4.2.2 Die Kostennote im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Fürspre- cher B.________ vom 30. Januar 2017 ist nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung wird auf total Fr. 2‘179.70 (Aufwand Fr. 1‘909.--, Ausla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 11 gen von Fr. 109.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 161.40) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 4.2.3 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf. Die im Verfahren vor der Vorinstanz erteilte unentgeltliche Rechtspflege (act. II 59 Ziff. 3 und

4) ist obsolet. Die Parteientschädigung wird zu einen Stundenansatz von Fr. 230.— berechnet (vgl. Kostennoten vom 21. November 2016 [act. II 71] und vom 30. Januar 2017 [in den Gerichtakten]) und auf total Fr. 1‘850.-- (Aufwand Fr. 1‘610.— [7h x Fr. 230.--], Auslagen von Fr. 103.-- und Mehr- wertsteuer von Fr. 137.--) festgesetzt. Von diesem Betrag ist die durch die Vorinstanz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls ausge- richtete Entschädigung in Abzug zu bringen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor der Vorinstanz ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 10. November 2016 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 12 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘179.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt vom 28. November 2016 wird abgeschrieben.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- C.________, Sozialamt

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom
  3. November 2016 (act. II 59 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorin- stanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen zu Recht wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nicht entsprochen hat. 1.3 Die Beschwerdegegnerin wies das Reaktivierungsgesuch mit Ver- fügung vom 8. Juni 2016 (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 124 f.) zwar zufol- ge fehlender Bedürftigkeit aufgrund eines den Freibetrag von Fr. 4‘000.— übersteigenden Vermögens ab. Implizit ging sie davon aus, dass der Ver- brauch des fraglichen Vermögens im Umfang von Fr. 8‘000.— rechtsmiss- bräuchlich erfolgte mit der Absicht, dadurch an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Dasselbe geht ausdrücklich auch aus dem angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz hervor. Bei Rechtsmissbrauch besteht kein schüt- zenswertes Interesse auf Behandlung des Reaktivierungsgesuch, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG e con- trario). Insofern wäre das Gesuch ursprünglich nicht abzuweisen gewesen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 5 sondern hätte die Beschwerdegegnerin darauf nicht eintreten sollen und die gegen diese Nichteintretensverfügung geführte Beschwerde wäre von der Vorinstanz abzuweisen gewesen. Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2015, IV 200/2015/117, E. 1.3). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  4. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungs- rechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 6 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6).
  5. 3.1 Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 9. No- vember 2015 lehnte der C.________ einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Sozialhilfeleistungen ab, weil er per 20. Oktober 2015 über ein Vermögen von Fr. 13‘934.80 verfüge und dieser Betrag über dem für ihn geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.— liege (act. IIB, blaue Klar- sichtmappe 120). Am 5. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Reak- tivierungsgesuch (act. IIB, grüne Klarsichtmappe 85). Der C.________ stellte daraufhin die Zahlung von Fr. 1‘000.— per 6. Januar 2016 und von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 7 Fr. 7‘000.— per 15. März 2016 auf ein D.________-Konto fest, welches keiner Person zugeordnet werden konnte. Die entsprechenden Postkonto- auszüge wurden vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Be- schwerdegegnerin eingereicht (act. IIB, linke Lasche 61 und 63). Später reichte er den D.________-Kontoauszug vom 8. August 2016 (act. II 53) ein, gemäss welchem der Mutter des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 7‘000.— mit Valuta per 16. März 2016 überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Zahlung von Fr. 1‘000.— handle es sich um Geld für Effekten, die seine Mutter für ihn, der sich im vorgezo- genen Strafvollzug befand, besorgte, bei den Fr. 7‘000.— um Rückerstat- tungen an seine Eltern, welche für ihn seit seiner Volljährigkeit aufgekom- men seien, zumal ihn sein Vater anlässlich eines Gefängnisbesuchs er- sucht habe, solche Zahlungen an ihn bzw. die Eltern zu veranlassen (Be- schwerde vom 28. November 2016, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz erachten diese beiden Zahlungen als rechtsmissbräuchlich in dem Sinne, als sie bloss deshalb erfolgt seien, um dadurch unter den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.— zu gelangen und sozialhilfeberechtigt zu werden (act. IIB, blaue Klarsicht- mappe 124 f.; II 59 ff.). Ob die Überweisung vom 15. März 2016 von Fr. 7‘000.— und der Eingang per 16. März 2016 denselben Betrag betref- fen, stellt die Vorinstanz zwar in Frage, lässt sie aber letztendlich offen (act. II 63 f.). Der zeitliche Ablauf und die deckungsgleiche Summe lassen in- dessen nur den Schluss zu, dass die Zahlung des Beschwerdeführers vom
  6. März 2016 am darauffolgenden Tag dem Konto seiner Mutter gutge- schrieben worden ist. Andere gegenteilige Annahmen sind nicht nachvoll- ziehbar und werden von der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz weder belegt noch begründet. 3.2 Die Erwerbsunfähigkeit und die elterliche Unterstützung des an ei- ner paranoiden Schizophrenie sowie an Diabetes Mellitus leidenden Be- schwerdeführers und IV-Bezügers (IV-Rente infolge des laufenden Straf- vollzugs zurzeit sistiert; act. IIB, gelbe Klarsichtmappe 136) sind unbestrit- ten. Bestritten wird von der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz das Vorliegen einer Schuldverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 8 seinen Eltern, die eine Rückzahlung über Fr. 8‘000.— begründen könnte (act. II 65 f. Ziff. 5.5). Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin einen undatierten „Vertrag für Wohnkosten und Krankenkasse ab Dezember 2012“ ein, der von ihm und seinem Vater un- terzeichnet wurde (act. IIB, rechte Lasche 25). Bei der Vorinstanz reichte er am 30. Juni 2016 ein Schreiben seiner Eltern ein, wonach er von 2009 bis 2015 praktisch immer bei ihnen gewohnt habe und sie für diese Zeit für die Krankenkasse plus Selbstbehalte aufgekommen seien und er in dieser Zeit insgesamt nur Fr. 600.— abgegeben habe (unpaginierte Beilage 18 zur Beschwerde vom 8. Juli 2016). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass diese beiden Verträge keine Schuldverpflichtung belegen. Darlehensverträge nach Massgabe von Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind grundsätzlich formfrei gültig. Es ist gerichtsnotorisch, dass insbesondere die Darlehensgewährung unter familiären Verhältnissen formlos erfolgt (vgl. VGE IV 200/2015/117, E. 3.4.1). Insofern kann aus dem soeben erwähnten undatierten Vertrag mit seinem Vater und dem Schreiben der Eltern, die beide erst nachträglich eingereicht worden waren, nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich eines rechtsmiss- bräuchlich geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs abgeleitet werden. Somit kann die Frage, ob diese vom Beschwerdeführer beigebrachten Ver- träge eine Schuldverpflichtung belegen oder nicht, letztlich offengelassen werden. 3.3 Vorliegend bildet Beweisthema die Frage, ob der Beschwerdeführer absichtlich seine Bedürftigkeit allein zum Zweck verursacht hat, Sozialhilfe- leistungen erhältlich machen zu können. Dieser Wille muss nach den re- striktiven Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und un- bestreitbar festgestellt werden können, der Missbrauch muss daher offen- sichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien genügen nicht, wo- bei die tatsächlichen Umstände, welche den Schluss auf eine solche Ab- sicht erlauben, von der Beschwerdegegnerin darzutun sind. Dabei ist ins- besondere auch zu berücksichtigen, dass es im Sozialhilferecht – einem allgemeinen Grundsatz entsprechend – auf die Ursachen der Bedürftigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 9 nicht ankommt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2017, 8C_100/2017, E. 8.3.1; VGE IV 200/2015/117, E. 2.4.3 und 3.5). 3.4 Im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs um Sozialhilfe- leistungen Ende August 2015 verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen von knapp Fr. 14‘000.— (act. IIB, linke Lasche, S. 49). Da er zuvor und auch danach keine Sozialhilfeleistungen bezog, konnte er über dieses Vermögen grundsätzlich frei verfügen, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. VGE IV 200/2015/2017, E. 3.5.1). Für die Annah- me, dass er seiner Mutter insgesamt Fr. 8‘000.— überwies mit der Absicht, dadurch Sozialhilfeleistungen erhältlich machen zu können, bringt die dafür beweispflichtige Beschwerdegegnerin nach dem bisher Dargelegten keine rechtsgenüglichen Gründe vor. Jedenfalls lassen die vorgebrachten Be- denken nicht den Schluss zu, dass insgesamt Umstände vorliegen, welche die fraglichen Überweisungen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich er- scheinen lassen würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rück- zahlung bloss einen Monat vor der Stellung des Reaktivierungsgesuchs erfolgte. Selbst die Annahme, dass keine Rückzahlungspflicht bestände, was angesichts der widersprüchlichen Angaben seiner Eltern nicht gänzlich auszuschliessen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine eindeutige Absicht des Beschwerdeführers, eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Der Einfluss seiner gesundheitlichen Situation bzw. ob er sich im Zeitpunkt der Geldüberweisungen in einer psy- chotischen Phase oder einem Zustand mit formalen und inhaltlichen Denkstörungen (vgl. Beschwerde S. 4 und 7) befunden hat oder nicht, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016). So oder anders kann die Beschwer- degegnerin nach dem massgeblichen Beweisgrad keinen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dartun. 3.5 Demnach ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtsmiss- brauch nicht erstellt und erweist sich die Leistungsverweigerung insofern als rechtswidrig. 3.6 Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochte- ne Entscheid vom 10. November 2016 aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 10 2.1 ff. hiervor) für Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Mai 2016 (vgl. Be- schwerde vom 28. November 2016, Rechtsbegehren) zurückzuweisen sind.
  7. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 4.2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene be- schwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Partei- kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzge- bung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.2.2 Die Kostennote im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Fürspre- cher B.________ vom 30. Januar 2017 ist nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung wird auf total Fr. 2‘179.70 (Aufwand Fr. 1‘909.--, Ausla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 11 gen von Fr. 109.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 161.40) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.2.3 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf. Die im Verfahren vor der Vorinstanz erteilte unentgeltliche Rechtspflege (act. II 59 Ziff. 3 und 4) ist obsolet. Die Parteientschädigung wird zu einen Stundenansatz von Fr. 230.— berechnet (vgl. Kostennoten vom 21. November 2016 [act. II 71] und vom 30. Januar 2017 [in den Gerichtakten]) und auf total Fr. 1‘850.-- (Aufwand Fr. 1‘610.— [7h x Fr. 230.--], Auslagen von Fr. 103.-- und Mehr- wertsteuer von Fr. 137.-- ) festgesetzt. Von diesem Betrag ist die durch die Vorinstanz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls ausge- richtete Entschädigung in Abzug zu bringen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor der Vorinstanz ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 10. November 2016 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  9. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 12
  10. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘179.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt vom 28. November 2016 wird abgeschrieben.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem RSA Bern-Mittelland die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘850.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), unter Abzug der allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits ausgerichteten Ent- schädigung, zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt vom 8. Juli 2016 wird abge- schrieben.
  12. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - C.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1163 SH LOU/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland (shbv 58/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Beschwerdeführer) stellte am 31. August 2015 beim Sozialdienst der Stadt C.________ (nachfolgend C.________) ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen (Akten der C.________ [Beschwerde- gegnerin, act. IIB], blaue Klarsichtmappe 118), welches dieser mit Verfü- gung vom 9. November 2015 mit der Begründung abwies, A.________ verfüge über ein den Freibetrag von Fr. 4‘000.-- übersteigendes Vermögen (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 120). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 5. April 2016 ersuchte A.________ wiederum um Sozialhilfeleistungen (Reaktivierung; act. IIB, grüne Klarsichtmappe 85). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 lehnte der C.________ das Gesuch erneut ab (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 124 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festge- stellt worden, dass A.________ am 6. Januar 2016 Fr. 1‘000.— und am 15. März 2016 Fr. 7‘000.— auf ein D.________-Konto überwiesen habe. Quit- tungen, die belegten, dass er finanzielle Verpflichtungen in dieser Höhe habe, habe er nicht vorgelegt. Deshalb weise er nach wie vor ein über dem Freibetrag liegendes Vermögen aus. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, wies das Re- gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA bzw. Vorinstanz) mit Ent- scheid vom 10. November 2016 ab und hiess das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gut (Akten der Vorinstanz [act. II] 59 ff.). B. Dagegen erhob A.________, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 28. November 2016, Beschwerde und bean- tragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2016 und die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016 seien aufzuheben und der C.________ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe im Rahmen eines zu erstellenden Budgets rückwirkend ab 1. Mai 2016 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 3 Mit weiterer Eingabe vom 28. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Am 16. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, ab 1. Dezember die offenen und laufenden Krankenversiche- rungskosten (Prämien und Selbstbehalte, Versicherungsträger: E.________, Police ...) des Beschwerdeführers zu bevorschussen und vor- erst dem Lastenausgleich Sozialhilfe des Kantons zu belasten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um vorsorgli- che Massnahmen. Am 23. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Auszüge der Postfinance von Juli bis Dezember 2016 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 10) ein. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 machte die Vorinstanz im Rah- men einer Stellungnahme weitere Ausführungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom

10. November 2016 (act. II 59 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorin- stanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen zu Recht wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nicht entsprochen hat. 1.3 Die Beschwerdegegnerin wies das Reaktivierungsgesuch mit Ver- fügung vom 8. Juni 2016 (act. IIB, blaue Klarsichtmappe 124 f.) zwar zufol- ge fehlender Bedürftigkeit aufgrund eines den Freibetrag von Fr. 4‘000.— übersteigenden Vermögens ab. Implizit ging sie davon aus, dass der Ver- brauch des fraglichen Vermögens im Umfang von Fr. 8‘000.— rechtsmiss- bräuchlich erfolgte mit der Absicht, dadurch an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Dasselbe geht ausdrücklich auch aus dem angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz hervor. Bei Rechtsmissbrauch besteht kein schüt- zenswertes Interesse auf Behandlung des Reaktivierungsgesuch, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG e con- trario). Insofern wäre das Gesuch ursprünglich nicht abzuweisen gewesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 5 sondern hätte die Beschwerdegegnerin darauf nicht eintreten sollen und die gegen diese Nichteintretensverfügung geführte Beschwerde wäre von der Vorinstanz abzuweisen gewesen. Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2015, IV 200/2015/117, E. 1.3). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungs- rechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.3 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 6 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6). 3. 3.1 Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 9. No- vember 2015 lehnte der C.________ einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Sozialhilfeleistungen ab, weil er per 20. Oktober 2015 über ein Vermögen von Fr. 13‘934.80 verfüge und dieser Betrag über dem für ihn geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.— liege (act. IIB, blaue Klar- sichtmappe 120). Am 5. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Reak- tivierungsgesuch (act. IIB, grüne Klarsichtmappe 85). Der C.________ stellte daraufhin die Zahlung von Fr. 1‘000.— per 6. Januar 2016 und von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 7 Fr. 7‘000.— per 15. März 2016 auf ein D.________-Konto fest, welches keiner Person zugeordnet werden konnte. Die entsprechenden Postkonto- auszüge wurden vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Be- schwerdegegnerin eingereicht (act. IIB, linke Lasche 61 und 63). Später reichte er den D.________-Kontoauszug vom 8. August 2016 (act. II 53) ein, gemäss welchem der Mutter des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 7‘000.— mit Valuta per 16. März 2016 überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Zahlung von Fr. 1‘000.— handle es sich um Geld für Effekten, die seine Mutter für ihn, der sich im vorgezo- genen Strafvollzug befand, besorgte, bei den Fr. 7‘000.— um Rückerstat- tungen an seine Eltern, welche für ihn seit seiner Volljährigkeit aufgekom- men seien, zumal ihn sein Vater anlässlich eines Gefängnisbesuchs er- sucht habe, solche Zahlungen an ihn bzw. die Eltern zu veranlassen (Be- schwerde vom 28. November 2016, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz erachten diese beiden Zahlungen als rechtsmissbräuchlich in dem Sinne, als sie bloss deshalb erfolgt seien, um dadurch unter den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.— zu gelangen und sozialhilfeberechtigt zu werden (act. IIB, blaue Klarsicht- mappe 124 f.; II 59 ff.). Ob die Überweisung vom 15. März 2016 von Fr. 7‘000.— und der Eingang per 16. März 2016 denselben Betrag betref- fen, stellt die Vorinstanz zwar in Frage, lässt sie aber letztendlich offen (act. II 63 f.). Der zeitliche Ablauf und die deckungsgleiche Summe lassen in- dessen nur den Schluss zu, dass die Zahlung des Beschwerdeführers vom

15. März 2016 am darauffolgenden Tag dem Konto seiner Mutter gutge- schrieben worden ist. Andere gegenteilige Annahmen sind nicht nachvoll- ziehbar und werden von der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz weder belegt noch begründet. 3.2 Die Erwerbsunfähigkeit und die elterliche Unterstützung des an ei- ner paranoiden Schizophrenie sowie an Diabetes Mellitus leidenden Be- schwerdeführers und IV-Bezügers (IV-Rente infolge des laufenden Straf- vollzugs zurzeit sistiert; act. IIB, gelbe Klarsichtmappe 136) sind unbestrit- ten. Bestritten wird von der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz das Vorliegen einer Schuldverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 8 seinen Eltern, die eine Rückzahlung über Fr. 8‘000.— begründen könnte (act. II 65 f. Ziff. 5.5). Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin einen undatierten „Vertrag für Wohnkosten und Krankenkasse ab Dezember 2012“ ein, der von ihm und seinem Vater un- terzeichnet wurde (act. IIB, rechte Lasche 25). Bei der Vorinstanz reichte er am 30. Juni 2016 ein Schreiben seiner Eltern ein, wonach er von 2009 bis 2015 praktisch immer bei ihnen gewohnt habe und sie für diese Zeit für die Krankenkasse plus Selbstbehalte aufgekommen seien und er in dieser Zeit insgesamt nur Fr. 600.— abgegeben habe (unpaginierte Beilage 18 zur Beschwerde vom 8. Juli 2016). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass diese beiden Verträge keine Schuldverpflichtung belegen. Darlehensverträge nach Massgabe von Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind grundsätzlich formfrei gültig. Es ist gerichtsnotorisch, dass insbesondere die Darlehensgewährung unter familiären Verhältnissen formlos erfolgt (vgl. VGE IV 200/2015/117, E. 3.4.1). Insofern kann aus dem soeben erwähnten undatierten Vertrag mit seinem Vater und dem Schreiben der Eltern, die beide erst nachträglich eingereicht worden waren, nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich eines rechtsmiss- bräuchlich geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs abgeleitet werden. Somit kann die Frage, ob diese vom Beschwerdeführer beigebrachten Ver- träge eine Schuldverpflichtung belegen oder nicht, letztlich offengelassen werden. 3.3 Vorliegend bildet Beweisthema die Frage, ob der Beschwerdeführer absichtlich seine Bedürftigkeit allein zum Zweck verursacht hat, Sozialhilfe- leistungen erhältlich machen zu können. Dieser Wille muss nach den re- striktiven Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar und un- bestreitbar festgestellt werden können, der Missbrauch muss daher offen- sichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien genügen nicht, wo- bei die tatsächlichen Umstände, welche den Schluss auf eine solche Ab- sicht erlauben, von der Beschwerdegegnerin darzutun sind. Dabei ist ins- besondere auch zu berücksichtigen, dass es im Sozialhilferecht – einem allgemeinen Grundsatz entsprechend – auf die Ursachen der Bedürftigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 9 nicht ankommt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2017, 8C_100/2017, E. 8.3.1; VGE IV 200/2015/117, E. 2.4.3 und 3.5). 3.4 Im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs um Sozialhilfe- leistungen Ende August 2015 verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen von knapp Fr. 14‘000.— (act. IIB, linke Lasche, S. 49). Da er zuvor und auch danach keine Sozialhilfeleistungen bezog, konnte er über dieses Vermögen grundsätzlich frei verfügen, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. VGE IV 200/2015/2017, E. 3.5.1). Für die Annah- me, dass er seiner Mutter insgesamt Fr. 8‘000.— überwies mit der Absicht, dadurch Sozialhilfeleistungen erhältlich machen zu können, bringt die dafür beweispflichtige Beschwerdegegnerin nach dem bisher Dargelegten keine rechtsgenüglichen Gründe vor. Jedenfalls lassen die vorgebrachten Be- denken nicht den Schluss zu, dass insgesamt Umstände vorliegen, welche die fraglichen Überweisungen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich er- scheinen lassen würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rück- zahlung bloss einen Monat vor der Stellung des Reaktivierungsgesuchs erfolgte. Selbst die Annahme, dass keine Rückzahlungspflicht bestände, was angesichts der widersprüchlichen Angaben seiner Eltern nicht gänzlich auszuschliessen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine eindeutige Absicht des Beschwerdeführers, eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit herbeizuführen, ist nicht erkennbar. Der Einfluss seiner gesundheitlichen Situation bzw. ob er sich im Zeitpunkt der Geldüberweisungen in einer psy- chotischen Phase oder einem Zustand mit formalen und inhaltlichen Denkstörungen (vgl. Beschwerde S. 4 und 7) befunden hat oder nicht, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016). So oder anders kann die Beschwer- degegnerin nach dem massgeblichen Beweisgrad keinen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dartun. 3.5 Demnach ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtsmiss- brauch nicht erstellt und erweist sich die Leistungsverweigerung insofern als rechtswidrig. 3.6 Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochte- ne Entscheid vom 10. November 2016 aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 10 2.1 ff. hiervor) für Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Mai 2016 (vgl. Be- schwerde vom 28. November 2016, Rechtsbegehren) zurückzuweisen sind.

4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 4.2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene be- schwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Partei- kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzge- bung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.2.2 Die Kostennote im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Fürspre- cher B.________ vom 30. Januar 2017 ist nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung wird auf total Fr. 2‘179.70 (Aufwand Fr. 1‘909.--, Ausla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 11 gen von Fr. 109.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 161.40) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.2.3 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf. Die im Verfahren vor der Vorinstanz erteilte unentgeltliche Rechtspflege (act. II 59 Ziff. 3 und

4) ist obsolet. Die Parteientschädigung wird zu einen Stundenansatz von Fr. 230.— berechnet (vgl. Kostennoten vom 21. November 2016 [act. II 71] und vom 30. Januar 2017 [in den Gerichtakten]) und auf total Fr. 1‘850.-- (Aufwand Fr. 1‘610.— [7h x Fr. 230.--], Auslagen von Fr. 103.-- und Mehr- wertsteuer von Fr. 137.--) festgesetzt. Von diesem Betrag ist die durch die Vorinstanz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls ausge- richtete Entschädigung in Abzug zu bringen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor der Vorinstanz ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 10. November 2016 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2017, SH/16/1163, Seite 12 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘179.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt vom 28. November 2016 wird abgeschrieben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem RSA Bern-Mittelland die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘850.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), unter Abzug der allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits ausgerichteten Ent- schädigung, zu ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt vom 8. Juli 2016 wird abge- schrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- C.________, Sozialamt

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.