opencaselaw.ch

200 2016 1151

Bern VerwG · 2016-11-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. November 2016

Sachverhalt

A. Dem 1966 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2008 (VGE IV/68840) bzw. gestützt darauf mit Verfügung 4. Juni 2009 der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend vom 1. Au- gust bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Antwortbeilagen [AB] 94, 107). Ein erstes Gesuch um Rentenerhöhung wies die IVB mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab (AB 117). B. Im Mai 2011 liess der Versicherte ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch einreichen (AB 128). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterla- gen einschliesslich eines neurochirurgischen Gutachtens vom 14. August 2013 ein (AB 202.2). Darin wurde dem Beschwerdeführer bezogen auf eine angepasste Tätigkeit ein zumutbares Arbeitspensum von sechs Stunden täglich mit einer um 10-20 % verminderten Leistungsfähigkeit attestiert. In der Folge holte die IVB zusätzlich ein orthopädisch-psychiatrisches Gutach- ten vom 28. Januar 2014 ein (AB 218.1), in welchem für eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht nur eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % ange- nommen wurde, psychiatrisch jedoch mit Hinweis auf eine schwere depres- sive Episode ab April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten wurde. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) die gutachtliche psychiatrische Einschätzung nicht für schlüssig hielt (Arztbericht vom 12. März 2005 [AB 255]), stellte die IVB den Gutachtern Ergänzungsfragen (AB 261; Antworten vom 27. Mai und 9. Juni 2015 [AB 264 f.]) und ordnete schliesslich eine RAD-Untersuchung an (Untersu- chungsbericht vom 9. Dezember 2015 [AB 280]). Ausserdem wurde nach Eingang eines anonymen Hinweises eine Beweissicherung vor Ort (BvO) durchgeführt (Bericht vom 1. Februar 2016 [AB 285], Nachtragsbericht vom

22. Juli 2016 [AB 295]), zu deren Ergebnissen der RAD nachfolgend Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 3 lung nahm (Arztberichte vom 4. Juli und 30. August 2016 [AB 292, 296]). Nach einem Verlaufsgespräch mit dem Versicherten vom 27. Oktober 2016 (AB 305) sistierte die IVB mit Verfügung vom 2. November 2016 die laufen- de Rente per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung (AB 306). Weiter stellte sie mit Vorbescheid vom 8. Novem- ber 2016 für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente, ab

1. Juli 2013 erneut eine ganze Rente und schliesslich deren Aufhebung per

30. November 2015 in Aussicht (AB 309). C. Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erheben. Er beantragt die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung vom 2. November 2016. Am 14. Dezember 2016 reichte er ergänzende Ausführungen ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 4 gen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Admi- nistrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs- streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge- wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah- men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. September 2005, I 308/05, E. 2.2; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 319). Vorliegend geht es um die Sistierung der bis- her ausgerichteten Dreiviertelsrente (AB 306), womit der Beschwerdeführer per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 2. November 2016 (AB 306). Streitig und zu prüfen ist, ob die sofortige Sistierung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde zu Recht erfolgte. Ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstands und daher in diesem Verfah- ren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Be- schwerdeführers (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 5

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Rentensistierung im Revisi- onsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger An- wendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) möglich (HANSJÖRG SEI- LER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f. u. N. 44; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 12 S. 33 E. 2). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 31 u. N. 40).

E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinn- gemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 26). Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Grün- de, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichti- ger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 6 können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 124 V 82 E. 6a S. 88, 117 V 185 E. 2b S. 191; RKUV 2003 U 479 S. 194 E. 7.2; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4; ZAK 1990 S. 151 E. 3b). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder über die Anordnung an- derer (vorsorglicher) Massnahmen ist somit das Resultat einer Interessen- abwägung. Weil die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Bei- tragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wer- den. In diesen hat das Gericht nur einzugreifen, wenn die Gründe, die ge- gen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, ein- deutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Ver- fügung. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran, Rückerstat- tungsforderungen zu vermeiden. Demgegenüber vermag die beschwerde- führende Person ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der feh- lenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, geltend zu machen. Die Interessen der versicherten Person wiegen gegenüber dem Interesse der Verwaltung jedenfalls so lan- ge nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, dass diese im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 2 f. S. 269; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4 f.; ZAK 1990 S. 152 E. 5c).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom

2. November 2016 (AB 306) auf das Risiko der Uneinbringlichkeit der allen- falls zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und damit auf einen grundsätzlich zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 7 Leistungen samt Entzug der aufschiebenden Wirkung hin (vgl. E. 2.2 [am Schluss] hiervor und SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 44). Im Weiteren sprechen – wie hiernach darzulegen ist – nach summarischer Prüfung auch die Pro- zessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Mass- nahme.

E. 3.2.1 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auf Grund der diagnostizierten schweren depressiven Episode ab April 2013 bezogen auf eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (AB 218.1/50, 219.1/23). Im Arztbericht vom 12. März 2015 legte der RAD- Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, jedoch dar, dass und weshalb seiner Meinung nach auf die gutachtliche psychiatrische Einschätzung nicht abgestellt werden könne, und empfahl eine weitere psychiatrische Untersuchung und Beurteilung mit dem Ziel, Klarheit über die Diagnosen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu er- halten sowie ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil erstellen zu können (AB 255/2 f.). Indessen entschied die Beschwerdegegnerin, den Gutach- tern zunächst Ergänzungsfragen zu stellen (AB 261). Nachdem jedoch die Antworten der Gutachter vom 27. Mai und 9. Juni 2015 (AB 264 f.) aus Sicht der Beschwerdegegnerin keine Klärung brachten (AB 269), ordnete sie schliesslich eine RAD-Untersuchung an. Am 9. Dezember 2015 erstat- tete Dr. med. C.________ einen umfassenden Untersuchungsbericht. Darin kam er gestützt auf einlässliche anamnestische Erhebungen und die Unter- suchungsergebnisse zum – von der früheren gutachtlichen psychiatrischen Einschätzung abweichenden – Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bezogen auf eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % aufweise (AB 280/1 ff., 280/50). Damit be- standen und bestehen bereits erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das ur- sprüngliche Gutachten vom 28. Januar 2014 jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend beweiskräftig sein könnte.

E. 3.2.2 Aufgrund eines anonymen Hinweises im Januar 2015 wurde der Be- schwerdeführer 2015 im Rahmen einer BvO observiert. Die beiden Berichte vom 1. Februar 2016 und 22. Juli 2016 (AB 285, 295) wurden nachfolgend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 8 dem RAD-Arzt, Dr. med. C.________, zur Stellungnahme unterbreitet. Die- ser hielt im Arztbericht vom 7. Juli 2016 fest, aufgrund der Diskrepanzen zwischen der bisherigen Einschätzung und den Feststellungen im Rahmen der BvO sei zumindest von einer Aggravation auszugehen. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass ein Teil der Beschwerden, Symptome und Funktionsbeeinträchtigungen vorgetäuscht worden seien. Das bisherige Zu- mutbarkeitsprofil sei insofern zu korrigieren, als somatisch und psychia- trisch von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (AB 292/4 f.). Diese Einschätzung bestätigte der RAD-Arzt im Arztbericht vom 30. August 2016 (AB 296/4). Wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit genau verhält, ist im vorliegenden Ver- fahren nicht zu prüfen (E. 1.2 hiervor). Zur Beurteilung der vorliegend strei- tigen Rentensistierung massgebend ist jedoch, dass die Ergebnisse der BvO nicht nur die vom RAD-Arzt bereits im Untersuchungsbericht vom De- zember 2015 aufgrund eigener Abklärung (damals noch ohne Kenntnis der laufenden BvO) festgehaltene Kritik am Gutachten vom 28. Januar 2014 stützt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), sondern u.a. mit der BvO zusätzlich auch er- hebliche Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Leistungsbezug vorlie- gen. Dabei spielt vorliegend keine Rolle, ob die BvO rechtmässig war (vgl. Beschwerde, S. 7), zumal die beabsichtigte rückwirkende Rentenaufhe- bung nicht allein auf den Ergebnissen der BvO basiert. Vielmehr wird sie – wie erwähnt – insbesondere auch mit den Ergebnissen der RAD-Abklärung und weiter mit dem Handelsregistereintrag der dem Beschwerdeführer gehörenden D.________ GmbH sowie den in seinem öffentlichen Face- book-Profil verbreiteten Bildern und Kommentaren begründet (AB 305/2 f.), welche gesamthaft die Zweifel an der Rentenberechtigung des Beschwer- deführers jedenfalls nicht als von vornherein unbegründet erscheinen las- sen. Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist, ob in der Hauptsache die Voraussetzun- gen einer rückwirkenden Rentenaufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gegeben sind. Für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rentensistierung genügt es, dass die Beschwerdegegnerin Gründe geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 9 macht, welche – wie hier – nach summarischer Prüfung eine rückwirkende Rentenaufhebung rechtfertigen könnten.

E. 3.3 Insgesamt fällt die Prognose der Prozessaussichten nach dem Dar- gelegten nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus und wiegt somit sein Interesse, während der Dauer der Rentensistierung in eine allfällige finan- zielle Notlage zu geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegeg- nerin, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer (E. 2.2 [am Schluss] hiervor). Hinzu kommt, dass der Vorbescheid zur Rentenauf- hebung bereits ergangen ist (AB 309), so dass der durch die Rentensistie- rung bewirkte Eingriff eine allfällige finanzielle Notlage des Beschwerdefüh- rers lediglich etwas früher hat eintreten lassen, als wenn die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV aufgehoben worden wäre. Die sofortige Sistie- rung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte dem- nach zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Juli 2013 erneut eine ganze Rente und schliesslich deren Aufhebung per
  2. November 2015 in Aussicht (AB 309). C. Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erheben. Er beantragt die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung vom 2. November 2016. Am 14. Dezember 2016 reichte er ergänzende Ausführungen ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  4. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 4 gen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Admi- nistrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs- streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge- wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah- men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. September 2005, I 308/05, E. 2.2; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 319). Vorliegend geht es um die Sistierung der bis- her ausgerichteten Dreiviertelsrente (AB 306), womit der Beschwerdeführer per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 2. November 2016 (AB 306). Streitig und zu prüfen ist, ob die sofortige Sistierung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde zu Recht erfolgte. Ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstands und daher in diesem Verfah- ren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Be- schwerdeführers (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Rentensistierung im Revisi- onsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger An- wendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) möglich (HANSJÖRG SEI- LER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f. u. N. 44; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 12 S. 33 E. 2). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 31 u. N. 40). 2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinn- gemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 26). Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Grün- de, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichti- ger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 6 können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 124 V 82 E. 6a S. 88, 117 V 185 E. 2b S. 191; RKUV 2003 U 479 S. 194 E. 7.2; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4; ZAK 1990 S. 151 E. 3b). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder über die Anordnung an- derer (vorsorglicher) Massnahmen ist somit das Resultat einer Interessen- abwägung. Weil die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Bei- tragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wer- den. In diesen hat das Gericht nur einzugreifen, wenn die Gründe, die ge- gen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, ein- deutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Ver- fügung. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran, Rückerstat- tungsforderungen zu vermeiden. Demgegenüber vermag die beschwerde- führende Person ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der feh- lenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, geltend zu machen. Die Interessen der versicherten Person wiegen gegenüber dem Interesse der Verwaltung jedenfalls so lan- ge nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, dass diese im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 2 f. S. 269; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4 f.; ZAK 1990 S. 152 E. 5c).
  6. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom
  7. November 2016 (AB 306) auf das Risiko der Uneinbringlichkeit der allen- falls zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und damit auf einen grundsätzlich zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 7 Leistungen samt Entzug der aufschiebenden Wirkung hin (vgl. E. 2.2 [am Schluss] hiervor und SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 44). Im Weiteren sprechen – wie hiernach darzulegen ist – nach summarischer Prüfung auch die Pro- zessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Mass- nahme. 3.2 3.2.1 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auf Grund der diagnostizierten schweren depressiven Episode ab April 2013 bezogen auf eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (AB 218.1/50, 219.1/23). Im Arztbericht vom 12. März 2015 legte der RAD- Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, jedoch dar, dass und weshalb seiner Meinung nach auf die gutachtliche psychiatrische Einschätzung nicht abgestellt werden könne, und empfahl eine weitere psychiatrische Untersuchung und Beurteilung mit dem Ziel, Klarheit über die Diagnosen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu er- halten sowie ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil erstellen zu können (AB 255/2 f.). Indessen entschied die Beschwerdegegnerin, den Gutach- tern zunächst Ergänzungsfragen zu stellen (AB 261). Nachdem jedoch die Antworten der Gutachter vom 27. Mai und 9. Juni 2015 (AB 264 f.) aus Sicht der Beschwerdegegnerin keine Klärung brachten (AB 269), ordnete sie schliesslich eine RAD-Untersuchung an. Am 9. Dezember 2015 erstat- tete Dr. med. C.________ einen umfassenden Untersuchungsbericht. Darin kam er gestützt auf einlässliche anamnestische Erhebungen und die Unter- suchungsergebnisse zum – von der früheren gutachtlichen psychiatrischen Einschätzung abweichenden – Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bezogen auf eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % aufweise (AB 280/1 ff., 280/50). Damit be- standen und bestehen bereits erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das ur- sprüngliche Gutachten vom 28. Januar 2014 jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend beweiskräftig sein könnte. 3.2.2 Aufgrund eines anonymen Hinweises im Januar 2015 wurde der Be- schwerdeführer 2015 im Rahmen einer BvO observiert. Die beiden Berichte vom 1. Februar 2016 und 22. Juli 2016 (AB 285, 295) wurden nachfolgend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 8 dem RAD-Arzt, Dr. med. C.________, zur Stellungnahme unterbreitet. Die- ser hielt im Arztbericht vom 7. Juli 2016 fest, aufgrund der Diskrepanzen zwischen der bisherigen Einschätzung und den Feststellungen im Rahmen der BvO sei zumindest von einer Aggravation auszugehen. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass ein Teil der Beschwerden, Symptome und Funktionsbeeinträchtigungen vorgetäuscht worden seien. Das bisherige Zu- mutbarkeitsprofil sei insofern zu korrigieren, als somatisch und psychia- trisch von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (AB 292/4 f.). Diese Einschätzung bestätigte der RAD-Arzt im Arztbericht vom 30. August 2016 (AB 296/4). Wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit genau verhält, ist im vorliegenden Ver- fahren nicht zu prüfen (E. 1.2 hiervor). Zur Beurteilung der vorliegend strei- tigen Rentensistierung massgebend ist jedoch, dass die Ergebnisse der BvO nicht nur die vom RAD-Arzt bereits im Untersuchungsbericht vom De- zember 2015 aufgrund eigener Abklärung (damals noch ohne Kenntnis der laufenden BvO) festgehaltene Kritik am Gutachten vom 28. Januar 2014 stützt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), sondern u.a. mit der BvO zusätzlich auch er- hebliche Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Leistungsbezug vorlie- gen. Dabei spielt vorliegend keine Rolle, ob die BvO rechtmässig war (vgl. Beschwerde, S. 7), zumal die beabsichtigte rückwirkende Rentenaufhe- bung nicht allein auf den Ergebnissen der BvO basiert. Vielmehr wird sie – wie erwähnt – insbesondere auch mit den Ergebnissen der RAD-Abklärung und weiter mit dem Handelsregistereintrag der dem Beschwerdeführer gehörenden D.________ GmbH sowie den in seinem öffentlichen Face- book-Profil verbreiteten Bildern und Kommentaren begründet (AB 305/2 f.), welche gesamthaft die Zweifel an der Rentenberechtigung des Beschwer- deführers jedenfalls nicht als von vornherein unbegründet erscheinen las- sen. Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist, ob in der Hauptsache die Voraussetzun- gen einer rückwirkenden Rentenaufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gegeben sind. Für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rentensistierung genügt es, dass die Beschwerdegegnerin Gründe geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 9 macht, welche – wie hier – nach summarischer Prüfung eine rückwirkende Rentenaufhebung rechtfertigen könnten. 3.3 Insgesamt fällt die Prognose der Prozessaussichten nach dem Dar- gelegten nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus und wiegt somit sein Interesse, während der Dauer der Rentensistierung in eine allfällige finan- zielle Notlage zu geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegeg- nerin, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer (E. 2.2 [am Schluss] hiervor). Hinzu kommt, dass der Vorbescheid zur Rentenauf- hebung bereits ergangen ist (AB 309), so dass der durch die Rentensistie- rung bewirkte Eingriff eine allfällige finanzielle Notlage des Beschwerdefüh- rers lediglich etwas früher hat eintreten lassen, als wenn die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV aufgehoben worden wäre. Die sofortige Sistie- rung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte dem- nach zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1151 IV MAW/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1966 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2008 (VGE IV/68840) bzw. gestützt darauf mit Verfügung 4. Juni 2009 der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend vom 1. Au- gust bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Antwortbeilagen [AB] 94, 107). Ein erstes Gesuch um Rentenerhöhung wies die IVB mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab (AB 117). B. Im Mai 2011 liess der Versicherte ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch einreichen (AB 128). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterla- gen einschliesslich eines neurochirurgischen Gutachtens vom 14. August 2013 ein (AB 202.2). Darin wurde dem Beschwerdeführer bezogen auf eine angepasste Tätigkeit ein zumutbares Arbeitspensum von sechs Stunden täglich mit einer um 10-20 % verminderten Leistungsfähigkeit attestiert. In der Folge holte die IVB zusätzlich ein orthopädisch-psychiatrisches Gutach- ten vom 28. Januar 2014 ein (AB 218.1), in welchem für eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht nur eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % ange- nommen wurde, psychiatrisch jedoch mit Hinweis auf eine schwere depres- sive Episode ab April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten wurde. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) die gutachtliche psychiatrische Einschätzung nicht für schlüssig hielt (Arztbericht vom 12. März 2005 [AB 255]), stellte die IVB den Gutachtern Ergänzungsfragen (AB 261; Antworten vom 27. Mai und 9. Juni 2015 [AB 264 f.]) und ordnete schliesslich eine RAD-Untersuchung an (Untersu- chungsbericht vom 9. Dezember 2015 [AB 280]). Ausserdem wurde nach Eingang eines anonymen Hinweises eine Beweissicherung vor Ort (BvO) durchgeführt (Bericht vom 1. Februar 2016 [AB 285], Nachtragsbericht vom

22. Juli 2016 [AB 295]), zu deren Ergebnissen der RAD nachfolgend Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 3 lung nahm (Arztberichte vom 4. Juli und 30. August 2016 [AB 292, 296]). Nach einem Verlaufsgespräch mit dem Versicherten vom 27. Oktober 2016 (AB 305) sistierte die IVB mit Verfügung vom 2. November 2016 die laufen- de Rente per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung (AB 306). Weiter stellte sie mit Vorbescheid vom 8. Novem- ber 2016 für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 eine ganze Rente, vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente, ab

1. Juli 2013 erneut eine ganze Rente und schliesslich deren Aufhebung per

30. November 2015 in Aussicht (AB 309). C. Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erheben. Er beantragt die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung vom 2. November 2016. Am 14. Dezember 2016 reichte er ergänzende Ausführungen ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 4 gen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Admi- nistrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versi- cherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungs- streitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichge- wicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnah- men zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; statt vieler Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. September 2005, I 308/05, E. 2.2; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 319). Vorliegend geht es um die Sistierung der bis- her ausgerichteten Dreiviertelsrente (AB 306), womit der Beschwerdeführer per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 2. November 2016 (AB 306). Streitig und zu prüfen ist, ob die sofortige Sistierung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde zu Recht erfolgte. Ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstands und daher in diesem Verfah- ren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Be- schwerdeführers (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Rentensistierung im Revisi- onsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger An- wendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) möglich (HANSJÖRG SEI- LER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f. u. N. 44; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 12 S. 33 E. 2). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 31 u. N. 40). 2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinn- gemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 26). Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Grün- de, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichti- ger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 6 können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 124 V 82 E. 6a S. 88, 117 V 185 E. 2b S. 191; RKUV 2003 U 479 S. 194 E. 7.2; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4; ZAK 1990 S. 151 E. 3b). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder über die Anordnung an- derer (vorsorglicher) Massnahmen ist somit das Resultat einer Interessen- abwägung. Weil die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Bei- tragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wer- den. In diesen hat das Gericht nur einzugreifen, wenn die Gründe, die ge- gen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, ein- deutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Ver- fügung. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran, Rückerstat- tungsforderungen zu vermeiden. Demgegenüber vermag die beschwerde- führende Person ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der feh- lenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, geltend zu machen. Die Interessen der versicherten Person wiegen gegenüber dem Interesse der Verwaltung jedenfalls so lan- ge nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen ist, dass diese im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 2 f. S. 269; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4 f.; ZAK 1990 S. 152 E. 5c). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom

2. November 2016 (AB 306) auf das Risiko der Uneinbringlichkeit der allen- falls zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und damit auf einen grundsätzlich zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 7 Leistungen samt Entzug der aufschiebenden Wirkung hin (vgl. E. 2.2 [am Schluss] hiervor und SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 44). Im Weiteren sprechen – wie hiernach darzulegen ist – nach summarischer Prüfung auch die Pro- zessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Mass- nahme. 3.2 3.2.1 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auf Grund der diagnostizierten schweren depressiven Episode ab April 2013 bezogen auf eine angepasste Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (AB 218.1/50, 219.1/23). Im Arztbericht vom 12. März 2015 legte der RAD- Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, jedoch dar, dass und weshalb seiner Meinung nach auf die gutachtliche psychiatrische Einschätzung nicht abgestellt werden könne, und empfahl eine weitere psychiatrische Untersuchung und Beurteilung mit dem Ziel, Klarheit über die Diagnosen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu er- halten sowie ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil erstellen zu können (AB 255/2 f.). Indessen entschied die Beschwerdegegnerin, den Gutach- tern zunächst Ergänzungsfragen zu stellen (AB 261). Nachdem jedoch die Antworten der Gutachter vom 27. Mai und 9. Juni 2015 (AB 264 f.) aus Sicht der Beschwerdegegnerin keine Klärung brachten (AB 269), ordnete sie schliesslich eine RAD-Untersuchung an. Am 9. Dezember 2015 erstat- tete Dr. med. C.________ einen umfassenden Untersuchungsbericht. Darin kam er gestützt auf einlässliche anamnestische Erhebungen und die Unter- suchungsergebnisse zum – von der früheren gutachtlichen psychiatrischen Einschätzung abweichenden – Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bezogen auf eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % aufweise (AB 280/1 ff., 280/50). Damit be- standen und bestehen bereits erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das ur- sprüngliche Gutachten vom 28. Januar 2014 jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend beweiskräftig sein könnte. 3.2.2 Aufgrund eines anonymen Hinweises im Januar 2015 wurde der Be- schwerdeführer 2015 im Rahmen einer BvO observiert. Die beiden Berichte vom 1. Februar 2016 und 22. Juli 2016 (AB 285, 295) wurden nachfolgend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 8 dem RAD-Arzt, Dr. med. C.________, zur Stellungnahme unterbreitet. Die- ser hielt im Arztbericht vom 7. Juli 2016 fest, aufgrund der Diskrepanzen zwischen der bisherigen Einschätzung und den Feststellungen im Rahmen der BvO sei zumindest von einer Aggravation auszugehen. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass ein Teil der Beschwerden, Symptome und Funktionsbeeinträchtigungen vorgetäuscht worden seien. Das bisherige Zu- mutbarkeitsprofil sei insofern zu korrigieren, als somatisch und psychia- trisch von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (AB 292/4 f.). Diese Einschätzung bestätigte der RAD-Arzt im Arztbericht vom 30. August 2016 (AB 296/4). Wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der daraus abzuleitenden Restarbeits- und Leistungsfähigkeit genau verhält, ist im vorliegenden Ver- fahren nicht zu prüfen (E. 1.2 hiervor). Zur Beurteilung der vorliegend strei- tigen Rentensistierung massgebend ist jedoch, dass die Ergebnisse der BvO nicht nur die vom RAD-Arzt bereits im Untersuchungsbericht vom De- zember 2015 aufgrund eigener Abklärung (damals noch ohne Kenntnis der laufenden BvO) festgehaltene Kritik am Gutachten vom 28. Januar 2014 stützt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), sondern u.a. mit der BvO zusätzlich auch er- hebliche Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Leistungsbezug vorlie- gen. Dabei spielt vorliegend keine Rolle, ob die BvO rechtmässig war (vgl. Beschwerde, S. 7), zumal die beabsichtigte rückwirkende Rentenaufhe- bung nicht allein auf den Ergebnissen der BvO basiert. Vielmehr wird sie – wie erwähnt – insbesondere auch mit den Ergebnissen der RAD-Abklärung und weiter mit dem Handelsregistereintrag der dem Beschwerdeführer gehörenden D.________ GmbH sowie den in seinem öffentlichen Face- book-Profil verbreiteten Bildern und Kommentaren begründet (AB 305/2 f.), welche gesamthaft die Zweifel an der Rentenberechtigung des Beschwer- deführers jedenfalls nicht als von vornherein unbegründet erscheinen las- sen. Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist, ob in der Hauptsache die Voraussetzun- gen einer rückwirkenden Rentenaufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gegeben sind. Für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rentensistierung genügt es, dass die Beschwerdegegnerin Gründe geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 9 macht, welche – wie hier – nach summarischer Prüfung eine rückwirkende Rentenaufhebung rechtfertigen könnten. 3.3 Insgesamt fällt die Prognose der Prozessaussichten nach dem Dar- gelegten nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus und wiegt somit sein Interesse, während der Dauer der Rentensistierung in eine allfällige finan- zielle Notlage zu geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegeg- nerin, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer (E. 2.2 [am Schluss] hiervor). Hinzu kommt, dass der Vorbescheid zur Rentenauf- hebung bereits ergangen ist (AB 309), so dass der durch die Rentensistie- rung bewirkte Eingriff eine allfällige finanzielle Notlage des Beschwerdefüh- rers lediglich etwas früher hat eintreten lassen, als wenn die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV aufgehoben worden wäre. Die sofortige Sistie- rung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte dem- nach zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/16/1151, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.