Verfügung vom 1. November 2016
Sachverhalt
A.
Die 1958 geborene A.________ meldete sich am 22. Oktober 2013 wegen
Depression/Burn out für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern
(IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte Unterlagen des Kollektiv-
Krankentaggeldversicherers („C.________“; act. II 11 – 14), Arztberichte
(act. II 15, 28, 29) sowie erwerbliche Unterlagen (act. II 16, 17, 24, 30, 31.1
– 31.3) ein. Ferner stellte „C.________“ der IVB das von ihr bei der Begut-
achtungsstelle D.________ (MEDAS) in Auftrag gegebene psychiatrische
Gutachten vom 2. April 2014 zu (act. II 33.2). Gestützt auf diese Abklärun-
gen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 39) und verfügte am
23. Juli 2014 dementsprechend (act. II 47); zum erhobenen Einwand (vgl.
act. II 40, 45, 46) nahm sie in der Verfügung Stellung. Die hiergegen erho-
bene Beschwerde (act. II 51) wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 15. Februar 2016, IV/2014/829 (act. II 54), ab, was
unangefochten blieb.
B.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 machte die Versicherte eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes geltend, indem es zwischenzeitlich zur
einer Chronifizierung des Zustandsbildes sowie einer Änderung der Dia-
gnose gekommen sei; diese laute aktuell: mittelgradige depressive Episode
F32.1 mit somatischem Syndrom. Sie sei vom 11. bis 30. April 2016 in den
Psychiatrischen Diensten E.________ stationär behandelt worden (act. II
56). Auf entsprechenden Hinweis der IVB, dass sie eine massgebliche Än-
derung seit Erlass der vorangegangenen Verfügung z.B. mit ärztlichen
Zeugnissen glaubhaft machen müsse (act. II 57), reichte die Versicherte
die Austrittsmeldung der Psychiatrischen Dienste E.________ vom 29.
April 2016 (act. II 58) ein. Daraufhin stellte die IVB der Versicherten mit
Vorbescheid vom 13. Juli 2016 in Aussicht, dass auf Leistungsgesuch nicht
eingetreten werde; es sei nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 3
chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten
(act. II 59). Hiergegen liess die Versicherte, (wie bereits im vorangegange-
nen
Verfahren)
vertreten
durch
die
F.________
Rechtsschutz-
Versicherungsgesellschaft AG, am 12. August 2016 mit summarischer (act.
II 61) und am 14. September 2016 mit ergänzter Begründung (act. II 66)
Einwand erheben mit dem Antrag, der Vorbescheid sei aufzuheben und es
seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am 1.
November 2016 verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid; zum
erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 68).
C.
Mit Beschwerde vom 22. November 2016 lässt die Versicherte, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________, beantragen, es
sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei der Beschwerdefüh-
rerin nach Vornahme der notwendigen Abklärungen mindestens eine halbe
Rente auszurichten. Gerügt wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, indem der Hinweis der F.________ in der Eingabe vom 14. Sep-
tember 2016, die Versicherte sei zwei Monate hospitalisiert gewesen, nicht
ernsthaft geprüft worden sei und eine entsprechende Prüfung zu weiteren
Abklärungsmassnahmen hätte führen müssen. Ferner sei entgegen der
Darstellung der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes glaubhaft gemacht, nachdem eine neue Diagnose (diffuse
Schmerzbeschwerden) gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin
innerhalb eines halben Jahres während einer Dauer von insgesamt drei
Monaten hospitalisiert gewesen sei. Auf das Leistungsbegehren hätte des-
halb eingetreten und es hätten von Seiten der IVB weitere Abklärungen
vorgenommen werden müssen. Auch wenn die vorgelegten Arztberichte
nicht hinreichend substanziiert gewesen wären, hätte die IVB aufgrund der
darin enthaltenen konkreten Hinweise, wonach möglicherweise eine
rechtserhebliche Änderung vorliege, im Sinne der geltenden Rechtspre-
chung weitere Abklärungen einleiten müssen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2016 beantragt die IVB, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Zusprechung einer IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 4
Rente beantragt werde, und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit Ein-
treten auf das Leistungsbegehren beantragt werde.
In einer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort
bestätigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die beschwerdeweise
vorgetragene Argumentation.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten, soweit beantragt wird, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhalft gemacht und auf das Leistungsbe- gehren sei deshalb einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Be- schwerde, soweit die Ausrichtung einer Rente beantragt wird, da die Ren- tenfrage nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst ist und deshalb im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 5 vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bilden kann (vgl. E. 1.2 hiernach).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2016 (act. II 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB auf die Neuanmeldung vom 30. Mai 2016 (Eingang bei der IVB: 6. Juni 2016; act. II 56) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen mit der Begründung, die IVB habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden (act. II 61, 66) auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 4 oben). Über den Hinweis in der Eingabe vom 14. September 2016 (act. II 66) be- treffend die zweimonatige Hospitalisation der Versicherten, welcher bereits zu Abklärungsmassnahmen hätten führen müssen, sei die IVB stillschwei- gend hinweggegangen.
E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 6 sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
E. 2.3 Auf Aufforderung der IVB nach Eingang der Neuanmeldung, die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu ma- chen (act. II 57), reichte die Versicherte die eine Seite umfassende Aus- trittsmeldung de Psychiatrischen Dienste E.________ vom 29. April 2016 ein, in welcher von einer stationären Behandlung während 19 Tagen wegen mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syn- drom berichtet wurde; die Patientin sei danach nach Hause entlassen wor- den mit der Empfehlung, gegebenenfalls eine psychosomatische Weiterbe- handlung zu erwägen und die ambulante psychiatrische Behandlung fortzu- führen (act. II 58 S. 2). Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin und Sportmedizin, wies in seinem Bericht vom 9. Sep- tember 2016 (act. II 66 S. 2) auf diese Hospitalisation hin und erwähnte eine Verschlechterung des psychiatrischen Beschwerdebildes seit 2014, ohne hierzu allerdings Ausführungen zu machen. Von einer voraussichtlich zwei Monate dauernden stationären Behandlung, wie sie in der Eingabe der F.________ vom 14. September 2016 (act. II 66 S. 1) genannt wird, ist in keinem der vorgelegten Arztberichte die Rede (sondern erst im vor Ver- waltungsgericht eingereichten Bericht des Dr. med. H.________ vom
28. September 2016 [act. I 3]). Dass sich die IVB hierzu nicht explizit geäussert hat, schadet nicht, war die entsprechende Angabe doch in keiner Art und Weise belegt. Die Begründungsdichte der Verfügung vom 1. No- vember 2016 (act. II 68) ermöglichte im Übrigen deren sachgerechte und zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich viel- mehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. E. 2.2. hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 7
E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
E. 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 8 tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
E. 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 4.1 Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Versicherte glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt zwischen dem Erlass der ersten ablehnenden Verfügung vom 23. Juli 2014 (act. II 47), bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2016, IV/2014/829 (act. II 54), und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2016 (act. II 68) verändert hat und ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 30. Mai 2016 (act. II 56) hätte eintreten müssen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 9
E. 4.2 Gestützt auf die bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. November 2016 (act. II 68) eingereichten Unterlagen ist aus folgen- den Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten leistungsverweigernden Verfügung in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat:
E. 4.2.1 Die am 4. Juli 2016 bei der IVB eingegangene Austrittsmeldung der Psychiatrischen Dienste E.________ (act. II 58 S. 2) enthielt (einzig) Anga- ben über die stationäre Behandlung vom 11. bis am 30. April 2016 (neun- zehn Tage), die Diagnose (mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom), die derzeitige Medikation sowie das empfohlene Proze- dere (gegebenenfalls psychosomatische Weiterbehandlung und insb. Fort- führen der ambulanten psychiatrischen Behandlung). Eine Diagnose aus dem depressiven Formenkreis wurde bereits im Gutachten der MEDAS vom 2. April 2014 erwähnt (act. II 33.2 S. 10) und auf ein somatisches Syn- drom hatten auch schon die behandelnden Psychiater PD Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 6, 15), und Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 46 S. 3), hingewiesen. Die nunmehr vorliegende Diagnose ist somit nicht neu und dauerhafte Einschränkungen, die zu einer Renten führen könnten, sind aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste E.________ in keiner Art und Weise ersichtlich.
E. 4.2.2 Im Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 9. September 2016 wird ebenfalls eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert („Depressive Episoden“; act. II 66 S. 2), sodass auch damit keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Ent- gegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stel- lungnahme vom 6. Januar 2017, S. 2), ist in diesem Zusammenhang nicht die genaue Diagnose entscheidend, sind doch die Abgrenzungen zwischen den Beschwerdebildern fliessend. Insofern kann allein gestützt auf die dia- gnostische Zuordnung nicht von einer Verschlechterung des Gesundheits- zustandes ausgegangen werden, zumal alle Diagnosen nach wie vor aus dem depressiven Formenkreis stammen. Die Angabe des Hausarztes, es liege eine Verschlechterung des psychiatrischen Beschwerdebildes seit 2014 vor, erfolgte ferner ohne jegliche Begründung, weshalb sich auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 10 daraus kein konkreter Hinweis auf einen veränderten Gesundheitszustand ergibt. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten Zervikobrachialgien, nach- dem er ausdrücklich festgehalten hat, dass er nicht konklusiv beurteilen könne, ob die daherigen Beschwerden in den letzten Monaten progredient verlaufen seien. Schliesslich geht der Hausarzt auf die ebenfalls diagnosti- zierten intermittierenden Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen ohne neurologisch fassbares Korrelat nicht weiter ein, sodass auch in dieser Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen ist.
E. 4.2.3 Mit dem blossen Hinweis in der Eingabe der F.________ vom
14. September 2016, die Versicherte sei hospitalisiert und es sei mit einer stationären Behandlung von insgesamt zwei Monaten zu rechnen (act. II 66 S. 1), ist – anders als in der Beschwerde, S. 5, dargestellt – ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft gemacht, welche den Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise beeinflussen könnte. Wie bereits oben er- wähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) war eine entsprechende Hospitalisation zudem vor Verfügungserlass nicht belegt und es wird in der Eingabe auch nicht auf weitere Beweismittel hingewiesen, zu deren Beibringung die IVB explizit hätte Frist ansetzen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 4.2.4 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbe- richte der Dres. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2016 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) und K.________, FMH Innere Medizin, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psycho- somatische und Psychosoziale Medizin, vom 9. und 16. November 2016 (act. I 5 und 4) sind hier nicht zu berücksichtigen: Dies, weil das Gericht einerseits allein über den Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, ur- teilt und andererseits der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsver- fahren nicht vollumfänglich gilt (vgl. E. 3.2 hiervor). Aber selbst wenn diese Berichte berücksichtigt würden, ist damit eine massgebende Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht. Dies, weil so- wohl der Bericht des Dr. med. H.________ vom 28. September 2016 über die Hospitalisation (act. I 3, S. 2) als auch die – sich letztlich allein auf den Bericht des Dr. med. H.________ stützenden – Berichte des Dr. med. K.________ vom 9. und 16. November 2016 (act. I 5 und 4) – wie schon die weiter oben erwähnten Berichte – eine Diagnose aus dem depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 11 Formenkreis beschlagen. Die von Dr. med. H.________ in seinem Bericht neu erwähnte somatoforme Schmerzstörung (vgl. act. I 3, S. 2) vermag daran nichts zu ändern, sind doch weder darin noch in den weiteren Anga- ben die Voraussetzungen zur invalidisierenden Wirkung derartiger Be- schwerdebilder, d.h. zu den dabei im Regelfall beachtlichen Standardindi- katoren (vgl. insb. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.), glaubhaft gemacht.
E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde- gegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei seit der abweisenden Verfügung vom 23. Juli 2014 (act. II 47) nicht glaubhaft gemacht worden; entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde, S. 5 f., und der Stellungnahme vom 6. Janu- ar 2017, S. 2, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Es war nämlich nicht damit zu rechnen, dass wei- tere Abklärungen eine rechtserhebliche Änderung ergeben würden; insbe- sondere ist allein mit einer Hospitalisation keine rechtsgenügliche Verände- rung glaubhaft gemacht, dies umso weniger, als in den eingereichten Be- richten – wie vorliegend – die gleichen Gesundheitsschäden (namentlich solche aus dem depressiven Formenkreis) wie in der vorangegangenen Leistungsprüfung diagnostiziert sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 12
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. der Beschwerde- führerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- Januar 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1142 IV
ACT/BRM/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2017
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Braune
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 1. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene A.________ meldete sich am 22. Oktober 2013 wegen
Depression/Burn out für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern
(IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte Unterlagen des Kollektiv-
Krankentaggeldversicherers („C.________“; act. II 11 – 14), Arztberichte
(act. II 15, 28, 29) sowie erwerbliche Unterlagen (act. II 16, 17, 24, 30, 31.1
– 31.3) ein. Ferner stellte „C.________“ der IVB das von ihr bei der Begut-
achtungsstelle D.________ (MEDAS) in Auftrag gegebene psychiatrische
Gutachten vom 2. April 2014 zu (act. II 33.2). Gestützt auf diese Abklärun-
gen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 39) und verfügte am
23. Juli 2014 dementsprechend (act. II 47); zum erhobenen Einwand (vgl.
act. II 40, 45, 46) nahm sie in der Verfügung Stellung. Die hiergegen erho-
bene Beschwerde (act. II 51) wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 15. Februar 2016, IV/2014/829 (act. II 54), ab, was
unangefochten blieb.
B.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 machte die Versicherte eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes geltend, indem es zwischenzeitlich zur
einer Chronifizierung des Zustandsbildes sowie einer Änderung der Dia-
gnose gekommen sei; diese laute aktuell: mittelgradige depressive Episode
F32.1 mit somatischem Syndrom. Sie sei vom 11. bis 30. April 2016 in den
Psychiatrischen Diensten E.________ stationär behandelt worden (act. II
56). Auf entsprechenden Hinweis der IVB, dass sie eine massgebliche Än-
derung seit Erlass der vorangegangenen Verfügung z.B. mit ärztlichen
Zeugnissen glaubhaft machen müsse (act. II 57), reichte die Versicherte
die Austrittsmeldung der Psychiatrischen Dienste E.________ vom 29.
April 2016 (act. II 58) ein. Daraufhin stellte die IVB der Versicherten mit
Vorbescheid vom 13. Juli 2016 in Aussicht, dass auf Leistungsgesuch nicht
eingetreten werde; es sei nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 3
chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten
(act. II 59). Hiergegen liess die Versicherte, (wie bereits im vorangegange-
nen
Verfahren)
vertreten
durch
die
F.________
Rechtsschutz-
Versicherungsgesellschaft AG, am 12. August 2016 mit summarischer (act.
II 61) und am 14. September 2016 mit ergänzter Begründung (act. II 66)
Einwand erheben mit dem Antrag, der Vorbescheid sei aufzuheben und es
seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am 1.
November 2016 verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid; zum
erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 68).
C.
Mit Beschwerde vom 22. November 2016 lässt die Versicherte, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________, beantragen, es
sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei der Beschwerdefüh-
rerin nach Vornahme der notwendigen Abklärungen mindestens eine halbe
Rente auszurichten. Gerügt wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, indem der Hinweis der F.________ in der Eingabe vom 14. Sep-
tember 2016, die Versicherte sei zwei Monate hospitalisiert gewesen, nicht
ernsthaft geprüft worden sei und eine entsprechende Prüfung zu weiteren
Abklärungsmassnahmen hätte führen müssen. Ferner sei entgegen der
Darstellung der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes glaubhaft gemacht, nachdem eine neue Diagnose (diffuse
Schmerzbeschwerden) gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin
innerhalb eines halben Jahres während einer Dauer von insgesamt drei
Monaten hospitalisiert gewesen sei. Auf das Leistungsbegehren hätte des-
halb eingetreten und es hätten von Seiten der IVB weitere Abklärungen
vorgenommen werden müssen. Auch wenn die vorgelegten Arztberichte
nicht hinreichend substanziiert gewesen wären, hätte die IVB aufgrund der
darin enthaltenen konkreten Hinweise, wonach möglicherweise eine
rechtserhebliche Änderung vorliege, im Sinne der geltenden Rechtspre-
chung weitere Abklärungen einleiten müssen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2016 beantragt die IVB, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Zusprechung einer IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 4
Rente beantragt werde, und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit Ein-
treten auf das Leistungsbegehren beantragt werde.
In einer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort
bestätigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die beschwerdeweise
vorgetragene Argumentation.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten, soweit beantragt wird, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei glaubhalft gemacht und auf das Leistungsbe-
gehren sei deshalb einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Be-
schwerde, soweit die Ausrichtung einer Rente beantragt wird, da die Ren-
tenfrage nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst ist und deshalb im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 5
vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bilden kann (vgl. E. 1.2
hiernach).
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. November 2016
(act. II 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB auf die Neuanmeldung
vom 30. Mai 2016 (Eingang bei der IVB: 6. Juni 2016; act. II 56) zu Recht
nicht eingetreten ist.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretens-
verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügen mit der Begründung, die IVB habe sich in der angefochtenen
Verfügung nicht genügend mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwänden (act. II 61, 66) auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 4 oben).
Über den Hinweis in der Eingabe vom 14. September 2016 (act. II 66) be-
treffend die zweimonatige Hospitalisation der Versicherten, welcher bereits
zu Abklärungsmassnahmen hätten führen müssen, sei die IVB stillschwei-
gend hinweggegangen.
2.2
Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 6
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229
E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
2.3
Auf Aufforderung der IVB nach Eingang der Neuanmeldung, die
angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu ma-
chen (act. II 57), reichte die Versicherte die eine Seite umfassende Aus-
trittsmeldung de Psychiatrischen Dienste E.________ vom 29. April 2016
ein, in welcher von einer stationären Behandlung während 19 Tagen wegen
mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syn-
drom berichtet wurde; die Patientin sei danach nach Hause entlassen wor-
den mit der Empfehlung, gegebenenfalls eine psychosomatische Weiterbe-
handlung zu erwägen und die ambulante psychiatrische Behandlung fortzu-
führen (act. II 58 S. 2). Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin und Sportmedizin, wies in seinem Bericht vom 9. Sep-
tember 2016 (act. II 66 S. 2) auf diese Hospitalisation hin und erwähnte
eine Verschlechterung des psychiatrischen Beschwerdebildes seit 2014,
ohne hierzu allerdings Ausführungen zu machen. Von einer voraussichtlich
zwei Monate dauernden stationären Behandlung, wie sie in der Eingabe
der F.________ vom 14. September 2016 (act. II 66 S. 1) genannt wird, ist
in keinem der vorgelegten Arztberichte die Rede (sondern erst im vor Ver-
waltungsgericht eingereichten Bericht des Dr. med. H.________ vom
28. September 2016 [act. I 3]). Dass sich die IVB hierzu nicht explizit
geäussert hat, schadet nicht, war die entsprechende Angabe doch in keiner
Art und Weise belegt. Die Begründungsdichte der Verfügung vom 1. No-
vember 2016 (act. II 68) ermöglichte im Übrigen deren sachgerechte und
zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die
Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich viel-
mehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. E. 2.2.
hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 7
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali-
ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV; SR 831.201]).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde-
rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung
nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni-
ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge-
gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte-
ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig
und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst
zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über-
haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne
weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-
spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung
ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist
(BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions-
gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 8
tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor-
gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi-
onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist
der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be-
weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän-
zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu
erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege-
benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens-
verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-
nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 69).
3.3
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Versicherte
glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt zwischen dem Erlass der
ersten ablehnenden Verfügung vom 23. Juli 2014 (act. II 47), bestätigt
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2016,
IV/2014/829 (act. II 54), und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. November 2016 (act. II 68) verändert hat und ob die Verwaltung auf die
Neuanmeldung vom 30. Mai 2016 (act. II 56) hätte eintreten müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 9
4.2
Gestützt auf die bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung
vom 1. November 2016 (act. II 68) eingereichten Unterlagen ist aus folgen-
den Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität
seit der letzten leistungsverweigernden Verfügung in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat:
4.2.1
Die am 4. Juli 2016 bei der IVB eingegangene Austrittsmeldung der
Psychiatrischen Dienste E.________ (act. II 58 S. 2) enthielt (einzig) Anga-
ben über die stationäre Behandlung vom 11. bis am 30. April 2016 (neun-
zehn Tage), die Diagnose (mittelgradige depressive Episode mit somati-
schem Syndrom), die derzeitige Medikation sowie das empfohlene Proze-
dere (gegebenenfalls psychosomatische Weiterbehandlung und insb. Fort-
führen der ambulanten psychiatrischen Behandlung). Eine Diagnose aus
dem depressiven Formenkreis wurde bereits im Gutachten der MEDAS
vom 2. April 2014 erwähnt (act. II 33.2 S. 10) und auf ein somatisches Syn-
drom hatten auch schon die behandelnden Psychiater PD Dr. med.
J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 6, 15), und Dr.
med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 46 S. 3),
hingewiesen. Die nunmehr vorliegende Diagnose ist somit nicht neu und
dauerhafte Einschränkungen, die zu einer Renten führen könnten, sind aus
dem Bericht der Psychiatrischen Dienste E.________ in keiner Art und
Weise ersichtlich.
4.2.2
Im Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 9. September
2016 wird ebenfalls eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis
diagnostiziert („Depressive Episoden“; act. II 66 S. 2), sodass auch damit
keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Ent-
gegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stel-
lungnahme vom 6. Januar 2017, S. 2), ist in diesem Zusammenhang nicht
die genaue Diagnose entscheidend, sind doch die Abgrenzungen zwischen
den Beschwerdebildern fliessend. Insofern kann allein gestützt auf die dia-
gnostische Zuordnung nicht von einer Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes ausgegangen werden, zumal alle Diagnosen nach wie vor aus
dem depressiven Formenkreis stammen. Die Angabe des Hausarztes, es
liege eine Verschlechterung des psychiatrischen Beschwerdebildes seit
2014 vor, erfolgte ferner ohne jegliche Begründung, weshalb sich auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 10
daraus kein konkreter Hinweis auf einen veränderten Gesundheitszustand
ergibt. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten Zervikobrachialgien, nach-
dem er ausdrücklich festgehalten hat, dass er nicht konklusiv beurteilen
könne, ob die daherigen Beschwerden in den letzten Monaten progredient
verlaufen seien. Schliesslich geht der Hausarzt auf die ebenfalls diagnosti-
zierten intermittierenden Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen ohne
neurologisch fassbares Korrelat nicht weiter ein, sodass auch in dieser
Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen ist.
4.2.3
Mit dem blossen Hinweis in der Eingabe der F.________ vom
14. September 2016, die Versicherte sei hospitalisiert und es sei mit einer
stationären Behandlung von insgesamt zwei Monaten zu rechnen (act. II 66
S. 1), ist – anders als in der Beschwerde, S. 5, dargestellt – ebenfalls keine
Verschlechterung glaubhaft gemacht, welche den Grad der Invalidität in
anspruchserheblicher Weise beeinflussen könnte. Wie bereits oben er-
wähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) war eine entsprechende Hospitalisation zudem
vor Verfügungserlass nicht belegt und es wird in der Eingabe auch nicht auf
weitere Beweismittel hingewiesen, zu deren Beibringung die IVB explizit
hätte Frist ansetzen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.2.4
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbe-
richte der Dres. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 28. September 2016 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) und K.________,
FMH Innere Medizin, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psycho-
somatische und Psychosoziale Medizin, vom 9. und 16. November 2016
(act. I 5 und 4) sind hier nicht zu berücksichtigen: Dies, weil das Gericht
einerseits allein über den Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, ur-
teilt und andererseits der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsver-
fahren nicht vollumfänglich gilt (vgl. E. 3.2 hiervor).
Aber selbst wenn diese Berichte berücksichtigt würden, ist damit eine
massgebende Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht. Dies, weil so-
wohl der Bericht des Dr. med. H.________ vom 28. September 2016 über
die Hospitalisation (act. I 3, S. 2) als auch die – sich letztlich allein auf den
Bericht des Dr. med. H.________ stützenden – Berichte des Dr. med.
K.________ vom 9. und 16. November 2016 (act. I 5 und 4) – wie schon
die weiter oben erwähnten Berichte – eine Diagnose aus dem depressiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 11
Formenkreis beschlagen. Die von Dr. med. H.________ in seinem Bericht
neu erwähnte somatoforme Schmerzstörung (vgl. act. I 3, S. 2) vermag
daran nichts zu ändern, sind doch weder darin noch in den weiteren Anga-
ben die Voraussetzungen zur invalidisierenden Wirkung derartiger Be-
schwerdebilder, d.h. zu den dabei im Regelfall beachtlichen Standardindi-
katoren (vgl. insb. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.), glaubhaft gemacht.
4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde-
gegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, eine relevante Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen sei seit der abweisenden Verfügung vom 23.
Juli 2014 (act. II 47) nicht glaubhaft gemacht worden; entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde, S. 5 f., und der Stellungnahme vom 6. Janu-
ar 2017, S. 2, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, weitere
Abklärungen zu tätigen. Es war nämlich nicht damit zu rechnen, dass wei-
tere Abklärungen eine rechtserhebliche Änderung ergeben würden; insbe-
sondere ist allein mit einer Hospitalisation keine rechtsgenügliche Verände-
rung glaubhaft gemacht, dies umso weniger, als in den eingereichten Be-
richten – wie vorliegend – die gleichen Gesundheitsschäden (namentlich
solche aus dem depressiven Formenkreis) wie in der vorangegangenen
Leistungsprüfung diagnostiziert sind (vgl. E. 4.2 hiervor).
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 12
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art.
1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. der Beschwerde-
führerin
- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
6. Januar 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, IV/16/1142, Seite 13
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.