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200 2016 1140

Bern VerwG · 2016-10-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. Oktober 2016

Sachverhalt

A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Oktober 2002 unter Hinweis auf eine sich in Ab- klärung befindende genetische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die IVB er- werbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, sprach sie ihr als berufliche Massnahme eine Umschulung zur ... und ... zu (AB 31, 51, 60). Diese Umschulung schloss die Versicherte mit entsprechendem Diplom vom 27. Juni 2007 (AB 78 S. 12) ab. B. Im November 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (AB 74). Die IVB nahm wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und ge- währte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Als die Versicherte eine Teilzeitanstellung als ... (AB 98) gefunden hatte, nahm die IVB mit Mitteilung vom 2. Mai 2013 (AB 95) den Abschluss der beruflichen Eingliederung vor und verneinte mit Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) einen Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb un- angefochten. C. Am 9. September 2015 gelangte die Versicherte abermals mit einem Leis- tungsgesuch an die IVB. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Hüftdysplasie und Impingement-Syndrom (St. n. Operation) links, eine Nie- renkrankheit (Polyektomie), eine psychische Instabilität und eine posttrau- matische Belastungsstörung an (AB 103 S. 6). In der Folge nahm die IVB wiederum die üblichen Abklärungen vor, insbesondere legte sie die Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 3 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 2 ff.) und deren ergänzende Aktennotiz vom 12. August 2016 (AB 129) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. August 2016 (AB 131) die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 132, 134) verfügte die IVB am 25. Oktober 2016 (AB 135) wie angekündigt. D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 22. November 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochte- ne Verfügung vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und ihr seien die ge- setzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 6 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. September 2015 (AB 103) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorab zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) und der Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erhebli- chen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gegebenenfalls ist ansch- liessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe- rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2013 (AB 101) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu Grunde: 3.2.1 Med. pract. D.________ von der Klinik E.________ führte im Arzt- zeugnis vom 24. September 2012 (AB 99 S. 5) aus, die Versicherte befinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 7 sich seit dem 16. Juli 2012 in teilstationärer Behandlung und sei seither bis auf weiteres wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Am 12. Oktober 2012 werde sie aus der Klinik E.________ austreten und ab dem 15. Okto- ber 2012 wieder arbeitsfähig sein, mit der Einschränkung, dass Nachtar- beit, Schichtarbeit und Arbeit im Pikettdienst am Wochenende nicht zumut- bar sei. Die Arbeit im ... sei grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2 Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. Oktober 2012 (AB 93 S. 7 – 10) diagnostizierten med. pract. D.________ und lic. phil. F.________, Psychologin, eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Angststörung gemischt bei St. n. posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler und z.T. impul- siver Instabilität nach Vergewaltigung (ICD-10 F41.3) und eine Tabakab- hängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 17.25). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Arztzeugnis vom 5. Februar 2013 (AB 99 S. 4) zu Handen der Arbeitslosenkasse eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 30. Juni 2012 und vom 16. Juli bis 14. Oktober 2012. Ab dem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Oktober 2012 sei die Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Es bestünden keine Einschränkungen ausser Nacht- und Schichtarbeit für die auszuü- bende Tätigkeit. Am 20. März 2013 nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) und ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er ein Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) und ein leichtes Asthma bronchiale (AB 93 S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... ... sei nicht mehr zumutbar. In einer geeigneten Tätigkeit und in einem stressarmen Umfeld wäre die Patientin 100 % arbeitsfähig (AB 93 S. 4). 3.2.4 Anlässlich der RAD-Sprechstunde vom 26. März 2013 berichtete der RAD-Arzt med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, die Versicherte leide an einer Persönlichkeitsstörung, die auch ohne gelegentlichen Konsum von Alkohol zu einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als ...führe. Die gestörte Impulskontrolle birge ein stark

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 8 erhöhtes Risiko, dass während der … lebensbedrohliche Fehlhandlungen ausgeführt würden. Somit sei die bisherige Tätigkeit als ... sowohl der Ver- sicherten als auch den ... ... nicht zumutbar. Alle Tätigkeiten ohne direkten Kontakt mit dem ... und dem ..., wie z.B. ..., ..., ... u.a. der Instrumente, sei- en jedoch ohne Nacht- und Pikettdienst mit einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Ebenfalls seien anderer Tätigkeiten, wie ... und ..., zumutbar (AB 94). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2013 (AB 101) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Der behandelnde Psychotherapeut I.________ berichtete am 7. Ok- tober 2015 (AB 109 S. 3), es bestehe ein begründeter Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, emotional-instabiler Typus Borderline (ICD-10 F60.31) mit histrionischen Akzenten; vermutlich sekundär eine nicht vollständig remittierte traumatische Belastungsstörung. Zudem bestünden weitere körperliche Belastungen, die nicht in sein Fachgebiet fielen. Dia- gnostisch habe er keine eingehende Abklärung vorgenommen, er empfehle jedoch eine solche von einer testpsychologisch spezialisierten Psychologin vornehmen zu lassen. Insbesondere würden aus einer solchen Abklärung die Auswirkung ihrer psychischen Belastung auf die Arbeitsfähigkeit und die Behandlungsplanung klarer. Klar sei, dass sie unter einer psychischen Erkrankung leide (AB 109 S. 3). 3.3.2 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 5. November 2015 (AB 107) aus, es liege vor allem eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F20.21) vor, die zu einer verminderten Belastbarkeit führe. Dass die Arbeitsfähigkeit reduziert sei, stehe für ihn ausser Frage; in wel- chem Ausmass, sei schwierig abzuschätzen. Im Verlaufsbericht vom 7. März 2016 (AB 117 S. 2 ff.) vermerkte er, der Gesundheitszustand sei seit dem 26. September 2013 stationär. Eine Än- derung habe sich seit der letzten Diagnosestellung ergeben. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und eine Atopie mit Rhinitis allergica und Asthma. Die Patientin arbeite aktuell seit sechs Wochen im Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 9 von 65 % in einem .... Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (S. 2). Es bestehe eine reduzierte Belast- barkeit. Ein Arbeitspensum von 50 % wäre angemessen. Die Arbeit am aktuellen Arbeitsplatz entspreche der Patientin (S. 3). 3.3.3 Der Psychotherapeut I.________ nannte in einem undatierten Be- richt (Eingang 14. Juni 2016 bei der IVB [AB 121 S. 2 ff.]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typ Borderline (ICD-10 F60.31) mit histrio- nischen Akzenten und vermutlich sekundär eine nicht vollständig remittierte traumatische Belastungsstörung (S. 2). Sobald die Versicherte mehr als

E. 16 Stunden pro Woche arbeite, kippe ihr Gleichgewicht und sie sei überfor- dert, beginne dann zu streiten, fühle sich angegriffen und es komme dann zu wiederholten Ausbrüchen (S. 3). Im ... von ... sei sie bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 40 % zu- mutbar, weil die Versicherte nicht dauerhaft belastbar sei. In einem gut strukturierten Umfeld und einer wohlwollend-toleranten, aber klar deutli- chen Führung werde sie ein Pensum von 16 – 18 Stunden nachgehen kön- nen (S. 4). 3.3.4 Im RAD-Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 3 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (z.Zt. Abstinenz), ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Hüftdysplasie und Impingement links bei St. n. Opera- tion (S. 4 f.). Der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als ... und ... wegen nachfolgend genannter qualitativer Einschränkungen nicht zumut- bar. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ganztags bei voller Leistung zugemutet werden. Folgende qualitative Einschränkungen seien zu beach- ten: keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Zeitdruck, keine Verant- wortung für Personen und Maschinen, kein Publikumsverkehr, keine Tätig- keit mit erhöhtem Konfliktpotential, kein Anspruch an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, Überwachung, Heben, Bewegen und Tragen schwe- rer Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, erhöhte Unfallgefahr, Allergene (S. 5). In der Aktennotiz vom 12. August 2016 (AB 129) führte die RAD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 10 Ärztin ergänzend aus, seit dem 1. Januar 2016 bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 %. Diese Angabe stamme vom behandelnden Psycholo- gen. Seit Mitte Juni 2016 liege nach ihrer Einschätzung keine Arbeitsun- fähigkeit vor. Die Einschätzung des Hausarztes bezüglich der Arbeitsun- fähigkeit vor dem 1. Januar 2016 könne sie nicht nachvollziehen. Die Alko- holabhängigkeit sei ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) massgeblich auf die Einschät- zung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 3 ff.) abgestellt. Im entsprechenden Bericht hat diese nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet. Wie es sich diesbezüglich mit der Einschätzung der Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit verhält, kann hier offen bleiben. Da ein Anspruch der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 11 Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint worden war (AB 101), ist der hier streitige Leistungsanspruch nicht im Rahmen einer erstmaligen Anspruchsprüfung, sondern nach den Regeln einer Neuanmeldung zu beurteilen. Folglich ist zu prüfen, ob die Beurtei- lung und damit einhergehend das erstellte Zumutbarkeitsprofil der RAD- Ärztin auf einer Veränderung der gesundheitlichen Situation basiert (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass die RAD-Ärztin weder ein Gespräch mit der Be- schwerdeführerin führte noch diese persönlich untersuchte (vgl. Beschwer- de S. 4 Ziff. 2), ist unerheblich, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2016 (AB 136) nichts. Einerseits wurde dieser nach der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) erstellt und andererseits enthält er auch keine neuen Befunde oder Diagnosen. Der Vergleich in gesundheitlicher Hinsicht präsentiert sich wie folgt: 3.5.1 Für eine relevante Veränderung der somatischen Gesundheits- schäden sind gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte zu erkennen, zu- mal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht geltend macht. Zwar diagnostizierte Dr. med. C.________ ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Hüftdysplasie und ein Impingement links. Diese Befun- de sind jedoch (teilweise) vorbestehend (AB 93 S. 2) und zeitigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 127 S. 5). Bereits 2013 berichtete der Hausarzt, die Beschwerdeführerin habe ihn im Februar 2012 wegen einer Rhinopathie und im April desselben Jahres wegen asthmoider Bron- chitis konsultiert (AB 93 S. 3). Zudem führte er auch aus, er sehe die Pati- entin wegen den somatischen Problemen nur unregelmässig. Daran hat sich offenbar gestützt auf die seit der rentenabweisenden Verfügung vom

26. September 2013 (AB 101) erstellten Berichte nichts geändert, berichtet der Hausarzt doch seither praktisch ausschliesslich von den psychischen Beschwerden. Bei einer wesentlichen Veränderung der somatischen Be- schwerden wären (vermehrte) Konsultation und auch der Beizug von Ärz- ten anderer Fachrichtung zu erwarten gewesen. Insofern ist überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 12 wohl die Hüft- und Impingementsymptomatik wie auch die Atemproblematik keine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne der revisionsrechtlichen Rechtsprechung darstellen. 3.5.2 Auch in psychischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand im We- sentlichen unverändert. Die Persönlichkeitsstörung besteht seit vielen Jah- ren. Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2004 (AB 21) diagnosti- zierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits eine Borderline Persönlichkeitsstörung bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30 [S. 12]). Hierzu erläuterte er, was als pubertäre Auseinandersetzung mit den Eltern begon- nen habe, sei aktuell psychodiagnostisch als eine Störung der Persönlich- keit zu verstehen. Es liege eine schwere Störung der charakterlichen Kon- stitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe. Sie gehe meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Die erhobenen Krankheitszeichen wie auch die Anamnese mit den repetitiven impulsiven Durchbrüchen meist nach Kränkungen, im Rahmen des Gefühls eines „Nicht-verstanden-worden-Seins“, mit auch Verlust der Selbstkontrolle, mit dem Auftreten von Suizidalität, autoaggressiven bzw. parasuizidalen Handelns und eine gewisse Suchtkomponente (Zuführen grösserer Mengen Alkohol) verwiesen auf eine Borderline Persönlichkeitss- törung bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (S. 11 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ bestätigte anlässlich der medizinischen Abklärungen im Vorfeld der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) diese Diagnose, indem er ausführte, die Beschwer- deführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung, die auch ohne den gele- gentlichen Konsum von Alkohol zu einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als ... führe. Dabei wies er u.a. ausdrücklich auf die gestörte Im- pulskontrolle hin (AB 94). Die schon von Dr. med. J.________ gutachterlich gestellte Diagnose bestätigt weiterhin auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 2 ff.). Wie die RAD-Ärztin nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (in den Gerichtsakten) im Rahmen der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, basieren sämtliche Berichte unter anderem des Hausarztes Dr. med. G.________, aber auch des Psychotherapeuten I.________ auf dieser psychiatrischen Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 13 und der sich daraus ergebenden Beeinflussung der Biographie. So gehen diese in ihren Berichten von derselben psychiatrischen Diagnose aus und sprechen über dieselben seit Jahren bekannten und immer wieder auftre- tenden Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, welche sich sowohl auf das berufliche wie auch das private Umfeld auswirken (vgl. AB 117 S. 2 f., AB 121 S. 2 – 3). Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszu- stands ist damit nicht ausgewiesen. Dies steht denn auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. G.________, der im Verlaufsbericht vom

7. März 2016 auf einen seit Ende September 2013 stationären Gesund- heitszustand hinweist und selbst auch prognostisch von einem stationären Verlauf ausgeht (AB 117 S. 2). Aus rechtlicher Sicht ist somit – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen (vgl. Stellungnahme vom 28. Fe- bruar S. 2 f.) – unerheblich, dass der Hausarzt bzw. der behandelnde Psy- chotherapeut die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders beurteilen. Die Annahme einer darauf basierenden Invalidität würde nach dem Dargelegten nicht auf einer im massgebenden Zeitraum einge- tretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen bzw. allein eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstellen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). 3.5.3 Der Sachverhalt erweist sich unter diesen Gegebenheiten als genü- gend abgeklärt und weitere Abklärungen – wie sie von der Beschwerdefüh- rerin beantragt werden (vgl. Beschwerde S. 5) – sind deshalb nicht not- wendig, zumal davon auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Nach dem Dargelegten ist im Vergleichszeitraum keine massge- bende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten (vgl. E. 2.4 und 3.4 hiervor), weshalb es im Ergebnis nicht zu be- anstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) den Rentenanspruch verneint hat. Bei dieser Sachlage ist die Durchführung eines Einkommensvergleichs entbehrlich, womit sich auch Weiterungen hinsichtlich des von der Be- schwerdeführerin in Frage gestellten Durchschnittslohnes der LSE 2014 (vgl. Stellungnahme vom 28. Februar 2016 S. 3) erübrigen. Die Beschwer- de ist demnach abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 15 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 6 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. September 2015 (AB 103) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorab zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) und der Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erhebli- chen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gegebenenfalls ist ansch- liessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe- rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2013 (AB 101) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu Grunde: 3.2.1 Med. pract. D.________ von der Klinik E.________ führte im Arzt- zeugnis vom 24. September 2012 (AB 99 S. 5) aus, die Versicherte befinde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 7 sich seit dem 16. Juli 2012 in teilstationärer Behandlung und sei seither bis auf weiteres wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Am 12. Oktober 2012 werde sie aus der Klinik E.________ austreten und ab dem 15. Okto- ber 2012 wieder arbeitsfähig sein, mit der Einschränkung, dass Nachtar- beit, Schichtarbeit und Arbeit im Pikettdienst am Wochenende nicht zumut- bar sei. Die Arbeit im ... sei grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2 Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. Oktober 2012 (AB 93 S. 7 – 10) diagnostizierten med. pract. D.________ und lic. phil. F.________, Psychologin, eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Angststörung gemischt bei St. n. posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler und z.T. impul- siver Instabilität nach Vergewaltigung (ICD-10 F41.3) und eine Tabakab- hängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 17.25). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Arztzeugnis vom 5. Februar 2013 (AB 99 S. 4) zu Handen der Arbeitslosenkasse eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 30. Juni 2012 und vom 16. Juli bis 14. Oktober 2012. Ab dem
  6. Oktober 2012 sei die Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Es bestünden keine Einschränkungen ausser Nacht- und Schichtarbeit für die auszuü- bende Tätigkeit. Am 20. März 2013 nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) und ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er ein Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) und ein leichtes Asthma bronchiale (AB 93 S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... ... sei nicht mehr zumutbar. In einer geeigneten Tätigkeit und in einem stressarmen Umfeld wäre die Patientin 100 % arbeitsfähig (AB 93 S. 4). 3.2.4 Anlässlich der RAD-Sprechstunde vom 26. März 2013 berichtete der RAD-Arzt med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, die Versicherte leide an einer Persönlichkeitsstörung, die auch ohne gelegentlichen Konsum von Alkohol zu einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als ...führe. Die gestörte Impulskontrolle birge ein stark Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 8 erhöhtes Risiko, dass während der … lebensbedrohliche Fehlhandlungen ausgeführt würden. Somit sei die bisherige Tätigkeit als ... sowohl der Ver- sicherten als auch den ... ... nicht zumutbar. Alle Tätigkeiten ohne direkten Kontakt mit dem ... und dem ..., wie z.B. ..., ..., ... u.a. der Instrumente, sei- en jedoch ohne Nacht- und Pikettdienst mit einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Ebenfalls seien anderer Tätigkeiten, wie ... und ..., zumutbar (AB 94). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2013 (AB 101) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Der behandelnde Psychotherapeut I.________ berichtete am 7. Ok- tober 2015 (AB 109 S. 3), es bestehe ein begründeter Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, emotional-instabiler Typus Borderline (ICD-10 F60.31) mit histrionischen Akzenten; vermutlich sekundär eine nicht vollständig remittierte traumatische Belastungsstörung. Zudem bestünden weitere körperliche Belastungen, die nicht in sein Fachgebiet fielen. Dia- gnostisch habe er keine eingehende Abklärung vorgenommen, er empfehle jedoch eine solche von einer testpsychologisch spezialisierten Psychologin vornehmen zu lassen. Insbesondere würden aus einer solchen Abklärung die Auswirkung ihrer psychischen Belastung auf die Arbeitsfähigkeit und die Behandlungsplanung klarer. Klar sei, dass sie unter einer psychischen Erkrankung leide (AB 109 S. 3). 3.3.2 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 5. November 2015 (AB 107) aus, es liege vor allem eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F20.21) vor, die zu einer verminderten Belastbarkeit führe. Dass die Arbeitsfähigkeit reduziert sei, stehe für ihn ausser Frage; in wel- chem Ausmass, sei schwierig abzuschätzen. Im Verlaufsbericht vom 7. März 2016 (AB 117 S. 2 ff.) vermerkte er, der Gesundheitszustand sei seit dem 26. September 2013 stationär. Eine Än- derung habe sich seit der letzten Diagnosestellung ergeben. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und eine Atopie mit Rhinitis allergica und Asthma. Die Patientin arbeite aktuell seit sechs Wochen im Umfang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 9 von 65 % in einem .... Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (S. 2). Es bestehe eine reduzierte Belast- barkeit. Ein Arbeitspensum von 50 % wäre angemessen. Die Arbeit am aktuellen Arbeitsplatz entspreche der Patientin (S. 3). 3.3.3 Der Psychotherapeut I.________ nannte in einem undatierten Be- richt (Eingang 14. Juni 2016 bei der IVB [AB 121 S. 2 ff.]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typ Borderline (ICD-10 F60.31) mit histrio- nischen Akzenten und vermutlich sekundär eine nicht vollständig remittierte traumatische Belastungsstörung (S. 2). Sobald die Versicherte mehr als 16 Stunden pro Woche arbeite, kippe ihr Gleichgewicht und sie sei überfor- dert, beginne dann zu streiten, fühle sich angegriffen und es komme dann zu wiederholten Ausbrüchen (S. 3). Im ... von ... sei sie bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 40 % zu- mutbar, weil die Versicherte nicht dauerhaft belastbar sei. In einem gut strukturierten Umfeld und einer wohlwollend-toleranten, aber klar deutli- chen Führung werde sie ein Pensum von 16 – 18 Stunden nachgehen kön- nen (S. 4). 3.3.4 Im RAD-Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 3 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (z.Zt. Abstinenz), ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Hüftdysplasie und Impingement links bei St. n. Opera- tion (S. 4 f.). Der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als ... und ... wegen nachfolgend genannter qualitativer Einschränkungen nicht zumut- bar. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ganztags bei voller Leistung zugemutet werden. Folgende qualitative Einschränkungen seien zu beach- ten: keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Zeitdruck, keine Verant- wortung für Personen und Maschinen, kein Publikumsverkehr, keine Tätig- keit mit erhöhtem Konfliktpotential, kein Anspruch an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, Überwachung, Heben, Bewegen und Tragen schwe- rer Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, erhöhte Unfallgefahr, Allergene (S. 5). In der Aktennotiz vom 12. August 2016 (AB 129) führte die RAD- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 10 Ärztin ergänzend aus, seit dem 1. Januar 2016 bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 %. Diese Angabe stamme vom behandelnden Psycholo- gen. Seit Mitte Juni 2016 liege nach ihrer Einschätzung keine Arbeitsun- fähigkeit vor. Die Einschätzung des Hausarztes bezüglich der Arbeitsun- fähigkeit vor dem 1. Januar 2016 könne sie nicht nachvollziehen. Die Alko- holabhängigkeit sei ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) massgeblich auf die Einschät- zung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 3 ff.) abgestellt. Im entsprechenden Bericht hat diese nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet. Wie es sich diesbezüglich mit der Einschätzung der Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit verhält, kann hier offen bleiben. Da ein Anspruch der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 11 Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint worden war (AB 101), ist der hier streitige Leistungsanspruch nicht im Rahmen einer erstmaligen Anspruchsprüfung, sondern nach den Regeln einer Neuanmeldung zu beurteilen. Folglich ist zu prüfen, ob die Beurtei- lung und damit einhergehend das erstellte Zumutbarkeitsprofil der RAD- Ärztin auf einer Veränderung der gesundheitlichen Situation basiert (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass die RAD-Ärztin weder ein Gespräch mit der Be- schwerdeführerin führte noch diese persönlich untersuchte (vgl. Beschwer- de S. 4 Ziff. 2), ist unerheblich, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2016 (AB 136) nichts. Einerseits wurde dieser nach der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) erstellt und andererseits enthält er auch keine neuen Befunde oder Diagnosen. Der Vergleich in gesundheitlicher Hinsicht präsentiert sich wie folgt: 3.5.1 Für eine relevante Veränderung der somatischen Gesundheits- schäden sind gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte zu erkennen, zu- mal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht geltend macht. Zwar diagnostizierte Dr. med. C.________ ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Hüftdysplasie und ein Impingement links. Diese Befun- de sind jedoch (teilweise) vorbestehend (AB 93 S. 2) und zeitigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 127 S. 5). Bereits 2013 berichtete der Hausarzt, die Beschwerdeführerin habe ihn im Februar 2012 wegen einer Rhinopathie und im April desselben Jahres wegen asthmoider Bron- chitis konsultiert (AB 93 S. 3). Zudem führte er auch aus, er sehe die Pati- entin wegen den somatischen Problemen nur unregelmässig. Daran hat sich offenbar gestützt auf die seit der rentenabweisenden Verfügung vom
  7. September 2013 (AB 101) erstellten Berichte nichts geändert, berichtet der Hausarzt doch seither praktisch ausschliesslich von den psychischen Beschwerden. Bei einer wesentlichen Veränderung der somatischen Be- schwerden wären (vermehrte) Konsultation und auch der Beizug von Ärz- ten anderer Fachrichtung zu erwarten gewesen. Insofern ist überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 12 wohl die Hüft- und Impingementsymptomatik wie auch die Atemproblematik keine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne der revisionsrechtlichen Rechtsprechung darstellen. 3.5.2 Auch in psychischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand im We- sentlichen unverändert. Die Persönlichkeitsstörung besteht seit vielen Jah- ren. Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2004 (AB 21) diagnosti- zierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits eine Borderline Persönlichkeitsstörung bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30 [S. 12]). Hierzu erläuterte er, was als pubertäre Auseinandersetzung mit den Eltern begon- nen habe, sei aktuell psychodiagnostisch als eine Störung der Persönlich- keit zu verstehen. Es liege eine schwere Störung der charakterlichen Kon- stitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe. Sie gehe meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Die erhobenen Krankheitszeichen wie auch die Anamnese mit den repetitiven impulsiven Durchbrüchen meist nach Kränkungen, im Rahmen des Gefühls eines „Nicht-verstanden-worden-Seins“, mit auch Verlust der Selbstkontrolle, mit dem Auftreten von Suizidalität, autoaggressiven bzw. parasuizidalen Handelns und eine gewisse Suchtkomponente (Zuführen grösserer Mengen Alkohol) verwiesen auf eine Borderline Persönlichkeitss- törung bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (S. 11 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ bestätigte anlässlich der medizinischen Abklärungen im Vorfeld der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) diese Diagnose, indem er ausführte, die Beschwer- deführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung, die auch ohne den gele- gentlichen Konsum von Alkohol zu einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als ... führe. Dabei wies er u.a. ausdrücklich auf die gestörte Im- pulskontrolle hin (AB 94). Die schon von Dr. med. J.________ gutachterlich gestellte Diagnose bestätigt weiterhin auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 2 ff.). Wie die RAD-Ärztin nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (in den Gerichtsakten) im Rahmen der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, basieren sämtliche Berichte unter anderem des Hausarztes Dr. med. G.________, aber auch des Psychotherapeuten I.________ auf dieser psychiatrischen Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 13 und der sich daraus ergebenden Beeinflussung der Biographie. So gehen diese in ihren Berichten von derselben psychiatrischen Diagnose aus und sprechen über dieselben seit Jahren bekannten und immer wieder auftre- tenden Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, welche sich sowohl auf das berufliche wie auch das private Umfeld auswirken (vgl. AB 117 S. 2 f., AB 121 S. 2 – 3). Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszu- stands ist damit nicht ausgewiesen. Dies steht denn auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. G.________, der im Verlaufsbericht vom
  8. März 2016 auf einen seit Ende September 2013 stationären Gesund- heitszustand hinweist und selbst auch prognostisch von einem stationären Verlauf ausgeht (AB 117 S. 2). Aus rechtlicher Sicht ist somit – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen (vgl. Stellungnahme vom 28. Fe- bruar S. 2 f.) – unerheblich, dass der Hausarzt bzw. der behandelnde Psy- chotherapeut die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders beurteilen. Die Annahme einer darauf basierenden Invalidität würde nach dem Dargelegten nicht auf einer im massgebenden Zeitraum einge- tretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen bzw. allein eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstellen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). 3.5.3 Der Sachverhalt erweist sich unter diesen Gegebenheiten als genü- gend abgeklärt und weitere Abklärungen – wie sie von der Beschwerdefüh- rerin beantragt werden (vgl. Beschwerde S. 5) – sind deshalb nicht not- wendig, zumal davon auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Nach dem Dargelegten ist im Vergleichszeitraum keine massge- bende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten (vgl. E. 2.4 und 3.4 hiervor), weshalb es im Ergebnis nicht zu be- anstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) den Rentenanspruch verneint hat. Bei dieser Sachlage ist die Durchführung eines Einkommensvergleichs entbehrlich, womit sich auch Weiterungen hinsichtlich des von der Be- schwerdeführerin in Frage gestellten Durchschnittslohnes der LSE 2014 (vgl. Stellungnahme vom 28. Februar 2016 S. 3) erübrigen. Die Beschwer- de ist demnach abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 14
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 15 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1140 IV FUR/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Oktober 2002 unter Hinweis auf eine sich in Ab- klärung befindende genetische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die IVB er- werbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, sprach sie ihr als berufliche Massnahme eine Umschulung zur ... und ... zu (AB 31, 51, 60). Diese Umschulung schloss die Versicherte mit entsprechendem Diplom vom 27. Juni 2007 (AB 78 S. 12) ab. B. Im November 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (AB 74). Die IVB nahm wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und ge- währte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Als die Versicherte eine Teilzeitanstellung als ... (AB 98) gefunden hatte, nahm die IVB mit Mitteilung vom 2. Mai 2013 (AB 95) den Abschluss der beruflichen Eingliederung vor und verneinte mit Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) einen Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb un- angefochten. C. Am 9. September 2015 gelangte die Versicherte abermals mit einem Leis- tungsgesuch an die IVB. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Hüftdysplasie und Impingement-Syndrom (St. n. Operation) links, eine Nie- renkrankheit (Polyektomie), eine psychische Instabilität und eine posttrau- matische Belastungsstörung an (AB 103 S. 6). In der Folge nahm die IVB wiederum die üblichen Abklärungen vor, insbesondere legte sie die Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 3 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 2 ff.) und deren ergänzende Aktennotiz vom 12. August 2016 (AB 129) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. August 2016 (AB 131) die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 132, 134) verfügte die IVB am 25. Oktober 2016 (AB 135) wie angekündigt. D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 22. November 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochte- ne Verfügung vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und ihr seien die ge- setzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 6 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. September 2015 (AB 103) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorab zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) und der Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erhebli- chen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gegebenenfalls ist ansch- liessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe- rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2013 (AB 101) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu Grunde: 3.2.1 Med. pract. D.________ von der Klinik E.________ führte im Arzt- zeugnis vom 24. September 2012 (AB 99 S. 5) aus, die Versicherte befinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 7 sich seit dem 16. Juli 2012 in teilstationärer Behandlung und sei seither bis auf weiteres wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Am 12. Oktober 2012 werde sie aus der Klinik E.________ austreten und ab dem 15. Okto- ber 2012 wieder arbeitsfähig sein, mit der Einschränkung, dass Nachtar- beit, Schichtarbeit und Arbeit im Pikettdienst am Wochenende nicht zumut- bar sei. Die Arbeit im ... sei grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2 Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. Oktober 2012 (AB 93 S. 7 – 10) diagnostizierten med. pract. D.________ und lic. phil. F.________, Psychologin, eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), eine Angststörung gemischt bei St. n. posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler und z.T. impul- siver Instabilität nach Vergewaltigung (ICD-10 F41.3) und eine Tabakab- hängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 17.25). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Arztzeugnis vom 5. Februar 2013 (AB 99 S. 4) zu Handen der Arbeitslosenkasse eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 30. Juni 2012 und vom 16. Juli bis 14. Oktober 2012. Ab dem

15. Oktober 2012 sei die Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Es bestünden keine Einschränkungen ausser Nacht- und Schichtarbeit für die auszuü- bende Tätigkeit. Am 20. März 2013 nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) und ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21). Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er ein Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) und ein leichtes Asthma bronchiale (AB 93 S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... ... sei nicht mehr zumutbar. In einer geeigneten Tätigkeit und in einem stressarmen Umfeld wäre die Patientin 100 % arbeitsfähig (AB 93 S. 4). 3.2.4 Anlässlich der RAD-Sprechstunde vom 26. März 2013 berichtete der RAD-Arzt med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, die Versicherte leide an einer Persönlichkeitsstörung, die auch ohne gelegentlichen Konsum von Alkohol zu einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als ...führe. Die gestörte Impulskontrolle birge ein stark

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 8 erhöhtes Risiko, dass während der … lebensbedrohliche Fehlhandlungen ausgeführt würden. Somit sei die bisherige Tätigkeit als ... sowohl der Ver- sicherten als auch den ... ... nicht zumutbar. Alle Tätigkeiten ohne direkten Kontakt mit dem ... und dem ..., wie z.B. ..., ..., ... u.a. der Instrumente, sei- en jedoch ohne Nacht- und Pikettdienst mit einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Ebenfalls seien anderer Tätigkeiten, wie ... und ..., zumutbar (AB 94). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2013 (AB 101) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Der behandelnde Psychotherapeut I.________ berichtete am 7. Ok- tober 2015 (AB 109 S. 3), es bestehe ein begründeter Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, emotional-instabiler Typus Borderline (ICD-10 F60.31) mit histrionischen Akzenten; vermutlich sekundär eine nicht vollständig remittierte traumatische Belastungsstörung. Zudem bestünden weitere körperliche Belastungen, die nicht in sein Fachgebiet fielen. Dia- gnostisch habe er keine eingehende Abklärung vorgenommen, er empfehle jedoch eine solche von einer testpsychologisch spezialisierten Psychologin vornehmen zu lassen. Insbesondere würden aus einer solchen Abklärung die Auswirkung ihrer psychischen Belastung auf die Arbeitsfähigkeit und die Behandlungsplanung klarer. Klar sei, dass sie unter einer psychischen Erkrankung leide (AB 109 S. 3). 3.3.2 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 5. November 2015 (AB 107) aus, es liege vor allem eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F20.21) vor, die zu einer verminderten Belastbarkeit führe. Dass die Arbeitsfähigkeit reduziert sei, stehe für ihn ausser Frage; in wel- chem Ausmass, sei schwierig abzuschätzen. Im Verlaufsbericht vom 7. März 2016 (AB 117 S. 2 ff.) vermerkte er, der Gesundheitszustand sei seit dem 26. September 2013 stationär. Eine Än- derung habe sich seit der letzten Diagnosestellung ergeben. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und eine Atopie mit Rhinitis allergica und Asthma. Die Patientin arbeite aktuell seit sechs Wochen im Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 9 von 65 % in einem .... Bezüglich der Persönlichkeitsstörung sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (S. 2). Es bestehe eine reduzierte Belast- barkeit. Ein Arbeitspensum von 50 % wäre angemessen. Die Arbeit am aktuellen Arbeitsplatz entspreche der Patientin (S. 3). 3.3.3 Der Psychotherapeut I.________ nannte in einem undatierten Be- richt (Eingang 14. Juni 2016 bei der IVB [AB 121 S. 2 ff.]) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typ Borderline (ICD-10 F60.31) mit histrio- nischen Akzenten und vermutlich sekundär eine nicht vollständig remittierte traumatische Belastungsstörung (S. 2). Sobald die Versicherte mehr als 16 Stunden pro Woche arbeite, kippe ihr Gleichgewicht und sie sei überfor- dert, beginne dann zu streiten, fühle sich angegriffen und es komme dann zu wiederholten Ausbrüchen (S. 3). Im ... von ... sei sie bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 40 % zu- mutbar, weil die Versicherte nicht dauerhaft belastbar sei. In einem gut strukturierten Umfeld und einer wohlwollend-toleranten, aber klar deutli- chen Führung werde sie ein Pensum von 16 – 18 Stunden nachgehen kön- nen (S. 4). 3.3.4 Im RAD-Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 3 ff.) diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotio- nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (z.Zt. Abstinenz), ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Hüftdysplasie und Impingement links bei St. n. Opera- tion (S. 4 f.). Der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als ... und ... wegen nachfolgend genannter qualitativer Einschränkungen nicht zumut- bar. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ganztags bei voller Leistung zugemutet werden. Folgende qualitative Einschränkungen seien zu beach- ten: keine häufig wechselnden Arbeitszeiten, kein Zeitdruck, keine Verant- wortung für Personen und Maschinen, kein Publikumsverkehr, keine Tätig- keit mit erhöhtem Konfliktpotential, kein Anspruch an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, Überwachung, Heben, Bewegen und Tragen schwe- rer Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, erhöhte Unfallgefahr, Allergene (S. 5). In der Aktennotiz vom 12. August 2016 (AB 129) führte die RAD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 10 Ärztin ergänzend aus, seit dem 1. Januar 2016 bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 %. Diese Angabe stamme vom behandelnden Psycholo- gen. Seit Mitte Juni 2016 liege nach ihrer Einschätzung keine Arbeitsun- fähigkeit vor. Die Einschätzung des Hausarztes bezüglich der Arbeitsun- fähigkeit vor dem 1. Januar 2016 könne sie nicht nachvollziehen. Die Alko- holabhängigkeit sei ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) massgeblich auf die Einschät- zung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 3 ff.) abgestellt. Im entsprechenden Bericht hat diese nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet. Wie es sich diesbezüglich mit der Einschätzung der Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit verhält, kann hier offen bleiben. Da ein Anspruch der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 11 Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint worden war (AB 101), ist der hier streitige Leistungsanspruch nicht im Rahmen einer erstmaligen Anspruchsprüfung, sondern nach den Regeln einer Neuanmeldung zu beurteilen. Folglich ist zu prüfen, ob die Beurtei- lung und damit einhergehend das erstellte Zumutbarkeitsprofil der RAD- Ärztin auf einer Veränderung der gesundheitlichen Situation basiert (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass die RAD-Ärztin weder ein Gespräch mit der Be- schwerdeführerin führte noch diese persönlich untersuchte (vgl. Beschwer- de S. 4 Ziff. 2), ist unerheblich, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2016 (AB 136) nichts. Einerseits wurde dieser nach der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) erstellt und andererseits enthält er auch keine neuen Befunde oder Diagnosen. Der Vergleich in gesundheitlicher Hinsicht präsentiert sich wie folgt: 3.5.1 Für eine relevante Veränderung der somatischen Gesundheits- schäden sind gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte zu erkennen, zu- mal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht geltend macht. Zwar diagnostizierte Dr. med. C.________ ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Hüftdysplasie und ein Impingement links. Diese Befun- de sind jedoch (teilweise) vorbestehend (AB 93 S. 2) und zeitigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 127 S. 5). Bereits 2013 berichtete der Hausarzt, die Beschwerdeführerin habe ihn im Februar 2012 wegen einer Rhinopathie und im April desselben Jahres wegen asthmoider Bron- chitis konsultiert (AB 93 S. 3). Zudem führte er auch aus, er sehe die Pati- entin wegen den somatischen Problemen nur unregelmässig. Daran hat sich offenbar gestützt auf die seit der rentenabweisenden Verfügung vom

26. September 2013 (AB 101) erstellten Berichte nichts geändert, berichtet der Hausarzt doch seither praktisch ausschliesslich von den psychischen Beschwerden. Bei einer wesentlichen Veränderung der somatischen Be- schwerden wären (vermehrte) Konsultation und auch der Beizug von Ärz- ten anderer Fachrichtung zu erwarten gewesen. Insofern ist überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 12 wohl die Hüft- und Impingementsymptomatik wie auch die Atemproblematik keine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne der revisionsrechtlichen Rechtsprechung darstellen. 3.5.2 Auch in psychischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand im We- sentlichen unverändert. Die Persönlichkeitsstörung besteht seit vielen Jah- ren. Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2004 (AB 21) diagnosti- zierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits eine Borderline Persönlichkeitsstörung bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30 [S. 12]). Hierzu erläuterte er, was als pubertäre Auseinandersetzung mit den Eltern begon- nen habe, sei aktuell psychodiagnostisch als eine Störung der Persönlich- keit zu verstehen. Es liege eine schwere Störung der charakterlichen Kon- stitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe. Sie gehe meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Die erhobenen Krankheitszeichen wie auch die Anamnese mit den repetitiven impulsiven Durchbrüchen meist nach Kränkungen, im Rahmen des Gefühls eines „Nicht-verstanden-worden-Seins“, mit auch Verlust der Selbstkontrolle, mit dem Auftreten von Suizidalität, autoaggressiven bzw. parasuizidalen Handelns und eine gewisse Suchtkomponente (Zuführen grösserer Mengen Alkohol) verwiesen auf eine Borderline Persönlichkeitss- törung bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (S. 11 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ bestätigte anlässlich der medizinischen Abklärungen im Vorfeld der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Sep- tember 2013 (AB 101) diese Diagnose, indem er ausführte, die Beschwer- deführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung, die auch ohne den gele- gentlichen Konsum von Alkohol zu einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als ... führe. Dabei wies er u.a. ausdrücklich auf die gestörte Im- pulskontrolle hin (AB 94). Die schon von Dr. med. J.________ gutachterlich gestellte Diagnose bestätigt weiterhin auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 19. Juli 2016 (AB 127 S. 2 ff.). Wie die RAD-Ärztin nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (in den Gerichtsakten) im Rahmen der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, basieren sämtliche Berichte unter anderem des Hausarztes Dr. med. G.________, aber auch des Psychotherapeuten I.________ auf dieser psychiatrischen Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 13 und der sich daraus ergebenden Beeinflussung der Biographie. So gehen diese in ihren Berichten von derselben psychiatrischen Diagnose aus und sprechen über dieselben seit Jahren bekannten und immer wieder auftre- tenden Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, welche sich sowohl auf das berufliche wie auch das private Umfeld auswirken (vgl. AB 117 S. 2 f., AB 121 S. 2 – 3). Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszu- stands ist damit nicht ausgewiesen. Dies steht denn auch im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. G.________, der im Verlaufsbericht vom

7. März 2016 auf einen seit Ende September 2013 stationären Gesund- heitszustand hinweist und selbst auch prognostisch von einem stationären Verlauf ausgeht (AB 117 S. 2). Aus rechtlicher Sicht ist somit – entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen (vgl. Stellungnahme vom 28. Fe- bruar S. 2 f.) – unerheblich, dass der Hausarzt bzw. der behandelnde Psy- chotherapeut die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders beurteilen. Die Annahme einer darauf basierenden Invalidität würde nach dem Dargelegten nicht auf einer im massgebenden Zeitraum einge- tretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen bzw. allein eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstellen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). 3.5.3 Der Sachverhalt erweist sich unter diesen Gegebenheiten als genü- gend abgeklärt und weitere Abklärungen – wie sie von der Beschwerdefüh- rerin beantragt werden (vgl. Beschwerde S. 5) – sind deshalb nicht not- wendig, zumal davon auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Nach dem Dargelegten ist im Vergleichszeitraum keine massge- bende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- getreten (vgl. E. 2.4 und 3.4 hiervor), weshalb es im Ergebnis nicht zu be- anstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü- gung vom 25. Oktober 2016 (AB 135) den Rentenanspruch verneint hat. Bei dieser Sachlage ist die Durchführung eines Einkommensvergleichs entbehrlich, womit sich auch Weiterungen hinsichtlich des von der Be- schwerdeführerin in Frage gestellten Durchschnittslohnes der LSE 2014 (vgl. Stellungnahme vom 28. Februar 2016 S. 3) erübrigen. Die Beschwer- de ist demnach abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 15 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/16/1140, Seite 16 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.