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200 2016 113

Bern VerwG · 2016-10-04 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 8. Dezember 2015 (shbv 7/2015)

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wurde seit Herbst 1996 zunächst zusammen mit dem Vater ihrer Tochter und seit Sommer 2000 unabhängig von ihm durch den Sozialdienst C.________ (nachfolgend: Sozialdienst bzw. Beschwerdegeg- ner) wirtschaftlich unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIE], Ordner 1 Register 1, pag. 1 ff., und Register 5, pag. 1 ff.). Im Rahmen einer periodi- schen Überprüfung der Vermögens-/Einkommensverhältnisse stellte sich heraus, dass die Sozialhilfebezügerin gegenüber dem Sozialdienst einer- seits zehn Aktien der Bank D.________ (gemäss Vermögensverzeichnis vom 4. Januar 2014 [act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 88 f.] und Posten- auszug 01.05.-05.06.2014 vom 14. August 2014 mit Hinweisen des Sozial- dienstes vom 23. Oktober 2014 [act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 93]; vgl. auch act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 34 oben, und Register 4, pag. 85) und andererseits ein Darlehen an ihre Schwester und ihren Schwager im Betrag von Fr. 30'750.-- mitsamt jährlichen Zinserträgen (gemäss telefoni- scher Meldung vom 5. November 2014 [act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 35 oben, und Register 4, pag. 94 ff.]), beides aus Erbschaften herrührend, nicht deklariert hatte. Anlässlich einer Besprechung vom 15. Januar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 38 f.) und mit Schreiben vom 28. Januar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 102 f.) stellte der Sozialdienst in diesem Umfang eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen wirt- schaftlichen Sozialhilfe in Aussicht, jeweils verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 20. Februar 2015 verfügte der Sozialdienst die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 43'855.75 (Darlehensbetrag von Fr. 30'750.--, Zinsertrag aus Dar- lehen 2005 - 2014 von Fr. 9'205.75, Verkaufswert Aktien per 31. Dezember 2014 von Fr. 3'900.--; act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 140 Ziff. 1.5) zu- züglich Zins von Fr. 14'582.-- (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 139 Ziff. 2.6 und 3.1). Auf Beschwerde hin (Akten des Regierungsstatthalteramts Emmental [nachfolgend: RSA Emmental bzw. Vorinstanz], act. II 2 ff.) re- duzierte das RSA Emmental in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 (act. II 55 ff.) den insgesamt zurückzuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 3 stattenden Betrag von Fr. 58'437.75 (Fr. 30'750.-- + Fr. 9'205.75 + Fr. 3'900.-- + Fr. 14'582.--) auf Fr. 52'318.-- (Fr. 30'750.-- + Fr. 6'130.80 + Fr. 3'900.-- + Fr. 11'537.40, dies gerundet auf ganze Franken; act. II 75 und act. II 79 Ziff. III.2). B. Hiergegen liess die Sozialhilfebezügerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Januar 2016 Beschwerde führen und was folgt bean- tragen: Die Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheides vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch verpflichtet wird, dem Sozialdienst Fr. 52'318.-- zurückzuerstatten. Eventualiter: Die Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheides vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch verpflichtet wird, dem Sozialdienst mehr als Fr. 4'133.80 zurückzuerstatten. Subeventualiter: Die Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheides vom 8. De- zember 2015 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch ver- pflichtet wird, dem Sozialdienst mehr als Fr. 11'343.90 zurückzuerstatten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Rückerstattung wäre mittels Vereinbarung zu regeln gewesen (Unverhältnismässigkeit der Verfügung; S. 4 f. Art. 2), sodann sei der Rückerstattungsanspruch in Be- zug auf das Darlehen und die darauf berechneten Zinsen verjährt (S. 5 ff. Art. 3), zudem stelle die hier gegenständliche Darlehensforderung infolge eines Gesamthandverhältnisses keinen kurzfristig realisierbaren Vermö- genswert dar (S. 8 ff. Art. 4 ff.) und schliesslich liege ein Härtefall vor (S. 11 f. Art. 7). Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt B.________ am 4. März 2016 seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdevernehmlassung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Juni 2016 reichte er seine Akten nach. Am 4. Oktober 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezem- ber 2015 (act. II 55 ff.). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 52'318.--.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 5

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Septem- ber 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfege- setz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter an- derem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung be- zogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangs- recht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistun- gen gilt in jedem Fall das neue Recht.

E. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 6

E. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.

E. 2.4 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).

E. 2.5 Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persön- lich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistun- gen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hin- weisen, 2009 S. 225 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 7

E. 3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftli- che Hilfe unrechtmässig bezogen hat, ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin einerseits zehn Aktien der Bank D.________ und andererseits ein Dar- lehen an ihre Schwester und ihren Schwager im Betrag von Fr. 30'750.-- mitsamt jährlichen Zinserträgen nicht deklariert hat (vgl. act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 93 ff., und Register 3, pag. 35 oben; vgl. auch Register 3, pag. 138 ff.).

E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerde- gegner habe eine unverhältnismässige Rückforderungsverfügung erlassen, indem er nicht versucht habe, eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten zu treffen (Beschwerde, S. 4 f. Art. 2), kann ihr nicht ge- folgt werden. Gemäss dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 SHG ist der Ab- schluss einer Rückerstattungsvereinbarung nicht zwingend bzw. besteht seitens der Sozialdienste keine Verpflichtung, eine solche konkret abzusch- liessen. Vielmehr setzt diese Bestimmung voraus, dass die rückerstat- tungspflichtige Beschwerdeführerin bereit ist, die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen. Diese Bereitschaft war vorliegend jedenfalls nach der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom

12. Februar 2015 und damit noch vor Verfügungserlass am 20. Februar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 105 und 138 ff.) nicht ersichtlich. Aber schon zuvor, als die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertre- ten war, stand die nunmehr mehrfach betonte Bereitschaft ihrerseits zur Rückerstattung (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 2) zumindest ansatzweise unter dem Vorbehalt, dass diese überhaupt gerechtfertigt sei, zumal be- hauptet wurde, der Beschwerdegegner habe seit 1991 Kenntnis vom Dar- lehen gehabt (Aktennotizen vom 5. November 2014 und 15. Januar 2015; act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 35 und 38 f.). Dass die Beschwerdeführe- rin nicht wirklich zur Rückerstattung bereit war, zeigt denn auch der Um- stand, dass sie im Nachgang zum Schreiben vom 28. Januar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 102 f.) einen Anwalt aufsuchte (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 104) und sich in der Folge der Rückforderung ausdrücklich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 8 widersetzte. All das zeigt, dass – entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin – offensichtlich keine Vereinbarung getroffen werden konnte.

E. 3.2 In Bezug auf die Darlehensforderung im Betrag von Fr. 30'750.-- geht die Beschwerdeführerin von einem Gesamthandverhältnis aus, wes- halb dieser Vermögenswert für sie weder tatsächlich verfügbar noch kurz- fristig realisierbar sei (Beschwerde, S. 8 ff. Art. 4 ff.).

E. 3.2.1 Auch die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid vom 8. De- zember 2015 (act. II 68 ff.) von einer (fortgesetzten) Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. 123'000.-- (4 x Fr. 30'750.--) aus, resultierend aus dem 1991 erfolgten Verkauf verschie- dener Grundstücke der Erbengemeinschaft an ein einzelnes Mitglied der- selben (und deren Ehemann), wobei der Kaufpreis teilweise als Darlehen gewährt wurde. Dieser Auffassung der Vorinstanz zufolge tangiert der Ver- kauf den Fortbestand der Erbengemeinschaft nicht (die Käuferin verbleibt denn auch in der Erbengemeinschaft). Entsprechend tritt im Kaufvertrag die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit als Darlehensgeberin auf. Trotz fortbestehendem Gesamthandverhältnis ging die Vorinstanz mit zutreffen- der Begründung davon aus, dass die Teilung der Erbschaft (mit Begrün- dung von Alleineigentum der Erben an den zugeteilten Erbschaftssachen) insbesondere im Falle einer gerichtlichen Teilungsklage nicht mehr kurzfris- tig möglich sein dürfte (vgl. Art. 604 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Hätte die Beschwerdeführe- rin das Darlehen indessen vorschriftsgemäss gemeldet, hätte der Be- schwerdegegner zur Vermeidung weiterer Bedürftigkeit von der Beschwer- deführerin verlangt, die Erbteilung durchzuführen, sodass diese sicher im Jahr 2005, ab welchem der Beschwerdegegner die Rückforderung geltend macht, abgeschlossen gewesen wäre und keine Bedürftigkeit mehr vorge- legen hätte.

E. 3.2.2 Wie soeben ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) sind die der Erbenge- meinschaft gehörenden Grundstücke verkauft worden. Es finden sich in den Unterlagen durchaus auch Hinweise darauf, dass die veräussernden Gesamteigentümer durch diesen Verkauf ihre gemeinschaftliche Berechti- gung aufgaben und das Gesamteigentum durch die Veräusserung aufge- hoben wurde (vgl. Art. 654 ZGB). In einem analogen Fall verneinte denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 9 auch das Bundesgericht (BGE 113 II 130) eine fortgesetzte Erbengemein- schaft. Entsprechend sieht vorliegend der Kaufvertrag unter "1. Kaufpreis" (act.II 154 f.) ausdrücklich folgende Vereinbarung vor: "Im Rahmen der partiellen Erbteilung des Nachlasses […] werden die Schuldbriefe im VI. + VII. Rang und die neue Grundpfandverschreibung im VIII. Rang einzelnen Erben zugeteilt [Hervorhebung durch das Gericht]." Das lässt hinsichtlich der Darlehensforderung auf eine Aufteilung derselben auf die Erben ent- sprechend dem erbrechtlichen Anspruch (Anteil der Beschwerdeführerin: Fr. 30'750.--; act. II 160, vgl. auch act. II 161 f.) und somit auf eine (partiel- le) Erbteilung schliessen. Ein diesbezügliches Gesamthandverhältnis bestünde somit nicht (mehr), sondern lediglich noch ein Gesamtpfandrecht dahingehend, dass das Pfandrecht auf mehreren Grundstücken lastet (vgl. Art. 798 ZGB). Dem entspräche auch, dass die Schwester der Beschwer- deführerin und deren Ehemann die jährlichen Schuldzinsen nicht der Er- bengemeinschaft, sondern unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin bezahlt haben.

E. 3.2.3 Letztendlich kann die Frage offen gelassen werden, ob weiterhin ein Gesamthandverhältnis besteht oder nicht, da es der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten in beiden Fällen möglich gewesen wäre, den darle- hensweise überlassenen Anteil am Kaufpreis herauszuverlangen und so eine weitere Bedürftigkeit zu vermeiden.

E. 3.3 Bei dieser Ausgangslage hat im Sinne eines Zwischenergebnisses in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass die geerbten Aktien so- wie die ebenfalls aus einer Erbschaft resultierende Darlehensforderung mitsamt Zinsertrag zufolge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; Art. 9 Abs. 2 SHG) hätten eingesetzt werden müssen, um die bestehende Notlage zu mindern. Insoweit wäre keine Bedarfsdeckung durch wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlich gewesen – mithin bezog die Beschwerdeführerin dadurch im Umfang von Fr. 43'855.75 (vgl. act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 140 Ziff. 1.5) eine zu hohe wirtschaftliche Hilfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 10

E. 4 In Bezug auf das Darlehen von Fr. 30'750.-- und die darauf berechneten Darlehenszinsen von Fr. 6'130.80 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Verjährung und macht geltend, der seit 1991 bestehende Grundbuch- eintrag bzw. Eintrag im Gläubigerregister sei dem Beschwerdegegner als bekannt anzurechnen (Beschwerde, S. 5 ff. Art. 3).

E. 4.1 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungs- pflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Be- ginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1).

E. 4.2.1 Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltung ist nicht gehalten, nach möglicherweise verheimlichten Vermö- gensbestandteilen zu suchen. Besonders wenn eine Person von der Ver- waltung Leistungen verlangt, trifft sie eine weitgehende Mitwirkungspflicht und trägt sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen ihres An- spruchs erfüllt sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.3; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Darlehensforderung mitsamt den jährli- chen Zinszahlungen, als auch die geerbten Aktien weder in der Steuerer- klärung (vgl. act. II 242 ff.), noch (überwiegend wahrscheinlich) gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 11 den Fürsorgebehörden (vgl. act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 38 f.) dekla- riert hat. Wie im vorinstanzlichen Entscheid (act. II 66 f.) zutreffend begrün- det wird, war der Beschwerdegegner nicht bloss rechtlich nicht verpflichtet, sondern es war ihm faktisch auch gar nicht möglich, im Rahmen einer Grundbuchabfrage von der Beschwerdeführerin als Darlehensgläubigerin Kenntnis zu erlangen.

E. 4.2.2 Damit erlangte der Beschwerdegegner erstmals aufgrund der tele- fonischen Meldung vom 5. November 2014 (act. II 257) Kenntnis vom Dar- lehen samt Zinsen. Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist verfügte der Beschwerdegegner am 20. Februar 2015 (act. II 116 ff.) die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe seit 20. Februar 2005 bzw. längstens für die letzten zehn Jahre (vgl. Art. 45 Abs. 1 SHG). Mit dem Er- lass der Verfügung wurde die relative Verjährungsfrist unterbrochen und eine fünfjährige Verjährungsfrist ausgelöst (Art. 45 Abs. 2 SHG); auch die absolute Verjährungsfrist ist somit vorliegend gewahrt.

E. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (Beschwerde, S. 7 Mitte), ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Begründungs- pflicht die Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son- dern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schuldenerlass, sondern um einen allgemeinen Be- freiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungs- grundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffe- nen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfe- behörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiede- nen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 12 zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 E. 8.2).

E. 5.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5).

E. 5.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Rück- erstattungsbetrag von total Fr. 52'318.-- die Darlehensforderung von Fr. 30'750.-- sowie den Verkaufswert der Aktien von Fr. 3'900.-- verfügbar machen kann (vgl. schon E. 3.2 hiervor). Die verbleibenden Fr. 17'668.-- (Darlehenszinserträge sowie Verzinsung der Rückforderung) sind von der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt (act. II 72) – ratenweise durch den monatlichen Überschuss zu tilgen. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhän- gig. Somit gilt zur Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, nicht mehr der ab- solut nötige Existenzbedarf im Sinne der SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS- Richtlinien H. 9-1). Vielmehr ist das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011, abrufbar unter: www.justice.be.ch). Auf der Ausgabenseite sind demnach monatlich für die Beschwerdeführerin folgen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 13 de Kosten zu berücksichtigen: der Grundbedarf für sich von Fr. 1'350.-- und den unmündigen Sohn E.________ von Fr. 600.--, der Mietzins inkl. Ne- benkosten von Fr. 786.65 (2/3; vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Ge- suchsbeilage [act. IA] 11) sowie die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung für sich und Sohn E.________ nach Abzug der Prämienverbilligung von Fr. 198.95 (Fr. 324.50 + Fr. 76.-- - Fr. 160.-- - Fr. 41.55; vgl. act. IA 12, 13, 15). Damit resultiert ein monatlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'935.60. Im Vergleich mit den im Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2016 deklarierten Einnahmen von Fr. 3'440.-- resultiert ein Überschuss von rund Fr. 500.--. Damit wäre die Restforderung von Fr. 17'668.-- nach spätestens 36 Monaten abbezahlt. Zwar handelt es sich dabei um eine relativ lange Zeit, doch erscheint dies zumutbar. In die- sem Zusammenhang gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin sowohl das Darlehen wie auch die geerbten Aktien hätte offenlegen müssen. Somit ist vorliegend kein Härtefall und damit kein Be- freiungsgrund gegeben, weshalb die Rückforderung zu Recht besteht und vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird.

E. 6 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 8. De- zember 2015 (act. II 55 ff.), der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 52'318.-- verpflichtet, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 14

E. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grundbedarfs not- wendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 f.). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 12). Im Bereich der So- zialhilfe ist nach der Rechtsprechung die sachliche Notwendigkeit der an- waltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relati- ven Schwere des Falls müssen daher besondere rechtliche oder tatsächli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nun während 36 Monaten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt wird (vgl. E. 5.3 hiervor), ist ihre Prozessbedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch erscheint der Beizug eines Rechts- vertreters als sachlich geboten, zumal sich hier vorwiegend Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten stellen, denen die Beschwerdeführerin als juristischer Laie auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Be- schwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 15 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. März 2016 gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) zu folgenden Bemerkungen Anlass: Auf- grund intensiver vorprozessualer Befassung mit dieser Angelegenheit er- weist sich der geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden als zu hoch. Entsprechend einem gebotenen Zeitaufwand von pauschal zehn Stunden ist der der Nachzahlungspflicht unterliegende tarifmässige Parteikostener- satz auf Fr. 2'500.-- (zehn Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Fr. 118.80 Aus- lagen (Fotokopien, Porto, Kommunikation) und Fr. 209.50 MWSt. (8 % von Fr. 2'618.80), insgesamt Fr. 2'828.30, festzusetzen. Die amtliche Entschä- digung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von zehn Stunden ge- stützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verord- nung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'000.-- (10 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 118.80 Auslagen und Fr. 169.50 MWSt. (8 % von Fr. 2'118.80), insgesamt Fr. 2'288.30, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie – innerhalb von zehn Jahren nach der Rechtskraft die- ses Urteils – dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerde- führerin Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'828.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'288.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - … Sozialdienst Region C.________ - Regierungsstatthalteramt Emmental - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 113 SH GRD/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen … Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 8. De- zember 2015 (shbv 7/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wurde seit Herbst 1996 zunächst zusammen mit dem Vater ihrer Tochter und seit Sommer 2000 unabhängig von ihm durch den Sozialdienst C.________ (nachfolgend: Sozialdienst bzw. Beschwerdegeg- ner) wirtschaftlich unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIE], Ordner 1 Register 1, pag. 1 ff., und Register 5, pag. 1 ff.). Im Rahmen einer periodi- schen Überprüfung der Vermögens-/Einkommensverhältnisse stellte sich heraus, dass die Sozialhilfebezügerin gegenüber dem Sozialdienst einer- seits zehn Aktien der Bank D.________ (gemäss Vermögensverzeichnis vom 4. Januar 2014 [act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 88 f.] und Posten- auszug 01.05.-05.06.2014 vom 14. August 2014 mit Hinweisen des Sozial- dienstes vom 23. Oktober 2014 [act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 93]; vgl. auch act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 34 oben, und Register 4, pag. 85) und andererseits ein Darlehen an ihre Schwester und ihren Schwager im Betrag von Fr. 30'750.-- mitsamt jährlichen Zinserträgen (gemäss telefoni- scher Meldung vom 5. November 2014 [act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 35 oben, und Register 4, pag. 94 ff.]), beides aus Erbschaften herrührend, nicht deklariert hatte. Anlässlich einer Besprechung vom 15. Januar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 38 f.) und mit Schreiben vom 28. Januar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 102 f.) stellte der Sozialdienst in diesem Umfang eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen wirt- schaftlichen Sozialhilfe in Aussicht, jeweils verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 20. Februar 2015 verfügte der Sozialdienst die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 43'855.75 (Darlehensbetrag von Fr. 30'750.--, Zinsertrag aus Dar- lehen 2005 - 2014 von Fr. 9'205.75, Verkaufswert Aktien per 31. Dezember 2014 von Fr. 3'900.--; act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 140 Ziff. 1.5) zu- züglich Zins von Fr. 14'582.-- (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 139 Ziff. 2.6 und 3.1). Auf Beschwerde hin (Akten des Regierungsstatthalteramts Emmental [nachfolgend: RSA Emmental bzw. Vorinstanz], act. II 2 ff.) re- duzierte das RSA Emmental in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 (act. II 55 ff.) den insgesamt zurückzuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 3 stattenden Betrag von Fr. 58'437.75 (Fr. 30'750.-- + Fr. 9'205.75 + Fr. 3'900.-- + Fr. 14'582.--) auf Fr. 52'318.-- (Fr. 30'750.-- + Fr. 6'130.80 + Fr. 3'900.-- + Fr. 11'537.40, dies gerundet auf ganze Franken; act. II 75 und act. II 79 Ziff. III.2). B. Hiergegen liess die Sozialhilfebezügerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Januar 2016 Beschwerde führen und was folgt bean- tragen: Die Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheides vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch verpflichtet wird, dem Sozialdienst Fr. 52'318.-- zurückzuerstatten. Eventualiter: Die Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheides vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch verpflichtet wird, dem Sozialdienst mehr als Fr. 4'133.80 zurückzuerstatten. Subeventualiter: Die Ziffer III.2 des angefochtenen Entscheides vom 8. De- zember 2015 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin dadurch ver- pflichtet wird, dem Sozialdienst mehr als Fr. 11'343.90 zurückzuerstatten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Rückerstattung wäre mittels Vereinbarung zu regeln gewesen (Unverhältnismässigkeit der Verfügung; S. 4 f. Art. 2), sodann sei der Rückerstattungsanspruch in Be- zug auf das Darlehen und die darauf berechneten Zinsen verjährt (S. 5 ff. Art. 3), zudem stelle die hier gegenständliche Darlehensforderung infolge eines Gesamthandverhältnisses keinen kurzfristig realisierbaren Vermö- genswert dar (S. 8 ff. Art. 4 ff.) und schliesslich liege ein Härtefall vor (S. 11 f. Art. 7). Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt B.________ am 4. März 2016 seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdevernehmlassung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Juni 2016 reichte er seine Akten nach. Am 4. Oktober 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Septem- ber 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfege- setz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezem- ber 2015 (act. II 55 ff.). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 52'318.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter an- derem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung be- zogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangs- recht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistun- gen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 6 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 2.4 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.5 Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persön- lich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistun- gen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hin- weisen, 2009 S. 225 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 7 3. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftli- che Hilfe unrechtmässig bezogen hat, ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin einerseits zehn Aktien der Bank D.________ und andererseits ein Dar- lehen an ihre Schwester und ihren Schwager im Betrag von Fr. 30'750.-- mitsamt jährlichen Zinserträgen nicht deklariert hat (vgl. act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 93 ff., und Register 3, pag. 35 oben; vgl. auch Register 3, pag. 138 ff.). 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerde- gegner habe eine unverhältnismässige Rückforderungsverfügung erlassen, indem er nicht versucht habe, eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten zu treffen (Beschwerde, S. 4 f. Art. 2), kann ihr nicht ge- folgt werden. Gemäss dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 SHG ist der Ab- schluss einer Rückerstattungsvereinbarung nicht zwingend bzw. besteht seitens der Sozialdienste keine Verpflichtung, eine solche konkret abzusch- liessen. Vielmehr setzt diese Bestimmung voraus, dass die rückerstat- tungspflichtige Beschwerdeführerin bereit ist, die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen. Diese Bereitschaft war vorliegend jedenfalls nach der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom

12. Februar 2015 und damit noch vor Verfügungserlass am 20. Februar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 105 und 138 ff.) nicht ersichtlich. Aber schon zuvor, als die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertre- ten war, stand die nunmehr mehrfach betonte Bereitschaft ihrerseits zur Rückerstattung (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 2) zumindest ansatzweise unter dem Vorbehalt, dass diese überhaupt gerechtfertigt sei, zumal be- hauptet wurde, der Beschwerdegegner habe seit 1991 Kenntnis vom Dar- lehen gehabt (Aktennotizen vom 5. November 2014 und 15. Januar 2015; act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 35 und 38 f.). Dass die Beschwerdeführe- rin nicht wirklich zur Rückerstattung bereit war, zeigt denn auch der Um- stand, dass sie im Nachgang zum Schreiben vom 28. Januar 2015 (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 102 f.) einen Anwalt aufsuchte (act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 104) und sich in der Folge der Rückforderung ausdrücklich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 8 widersetzte. All das zeigt, dass – entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin – offensichtlich keine Vereinbarung getroffen werden konnte. 3.2 In Bezug auf die Darlehensforderung im Betrag von Fr. 30'750.-- geht die Beschwerdeführerin von einem Gesamthandverhältnis aus, wes- halb dieser Vermögenswert für sie weder tatsächlich verfügbar noch kurz- fristig realisierbar sei (Beschwerde, S. 8 ff. Art. 4 ff.). 3.2.1 Auch die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid vom 8. De- zember 2015 (act. II 68 ff.) von einer (fortgesetzten) Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Darlehens im Gesamtbetrag von Fr. 123'000.-- (4 x Fr. 30'750.--) aus, resultierend aus dem 1991 erfolgten Verkauf verschie- dener Grundstücke der Erbengemeinschaft an ein einzelnes Mitglied der- selben (und deren Ehemann), wobei der Kaufpreis teilweise als Darlehen gewährt wurde. Dieser Auffassung der Vorinstanz zufolge tangiert der Ver- kauf den Fortbestand der Erbengemeinschaft nicht (die Käuferin verbleibt denn auch in der Erbengemeinschaft). Entsprechend tritt im Kaufvertrag die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit als Darlehensgeberin auf. Trotz fortbestehendem Gesamthandverhältnis ging die Vorinstanz mit zutreffen- der Begründung davon aus, dass die Teilung der Erbschaft (mit Begrün- dung von Alleineigentum der Erben an den zugeteilten Erbschaftssachen) insbesondere im Falle einer gerichtlichen Teilungsklage nicht mehr kurzfris- tig möglich sein dürfte (vgl. Art. 604 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Hätte die Beschwerdeführe- rin das Darlehen indessen vorschriftsgemäss gemeldet, hätte der Be- schwerdegegner zur Vermeidung weiterer Bedürftigkeit von der Beschwer- deführerin verlangt, die Erbteilung durchzuführen, sodass diese sicher im Jahr 2005, ab welchem der Beschwerdegegner die Rückforderung geltend macht, abgeschlossen gewesen wäre und keine Bedürftigkeit mehr vorge- legen hätte. 3.2.2 Wie soeben ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) sind die der Erbenge- meinschaft gehörenden Grundstücke verkauft worden. Es finden sich in den Unterlagen durchaus auch Hinweise darauf, dass die veräussernden Gesamteigentümer durch diesen Verkauf ihre gemeinschaftliche Berechti- gung aufgaben und das Gesamteigentum durch die Veräusserung aufge- hoben wurde (vgl. Art. 654 ZGB). In einem analogen Fall verneinte denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 9 auch das Bundesgericht (BGE 113 II 130) eine fortgesetzte Erbengemein- schaft. Entsprechend sieht vorliegend der Kaufvertrag unter "1. Kaufpreis" (act.II 154 f.) ausdrücklich folgende Vereinbarung vor: "Im Rahmen der partiellen Erbteilung des Nachlasses […] werden die Schuldbriefe im VI. + VII. Rang und die neue Grundpfandverschreibung im VIII. Rang einzelnen Erben zugeteilt [Hervorhebung durch das Gericht]." Das lässt hinsichtlich der Darlehensforderung auf eine Aufteilung derselben auf die Erben ent- sprechend dem erbrechtlichen Anspruch (Anteil der Beschwerdeführerin: Fr. 30'750.--; act. II 160, vgl. auch act. II 161 f.) und somit auf eine (partiel- le) Erbteilung schliessen. Ein diesbezügliches Gesamthandverhältnis bestünde somit nicht (mehr), sondern lediglich noch ein Gesamtpfandrecht dahingehend, dass das Pfandrecht auf mehreren Grundstücken lastet (vgl. Art. 798 ZGB). Dem entspräche auch, dass die Schwester der Beschwer- deführerin und deren Ehemann die jährlichen Schuldzinsen nicht der Er- bengemeinschaft, sondern unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin bezahlt haben. 3.2.3 Letztendlich kann die Frage offen gelassen werden, ob weiterhin ein Gesamthandverhältnis besteht oder nicht, da es der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten in beiden Fällen möglich gewesen wäre, den darle- hensweise überlassenen Anteil am Kaufpreis herauszuverlangen und so eine weitere Bedürftigkeit zu vermeiden. 3.3 Bei dieser Ausgangslage hat im Sinne eines Zwischenergebnisses in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass die geerbten Aktien so- wie die ebenfalls aus einer Erbschaft resultierende Darlehensforderung mitsamt Zinsertrag zufolge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; Art. 9 Abs. 2 SHG) hätten eingesetzt werden müssen, um die bestehende Notlage zu mindern. Insoweit wäre keine Bedarfsdeckung durch wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlich gewesen – mithin bezog die Beschwerdeführerin dadurch im Umfang von Fr. 43'855.75 (vgl. act. IIE Ordner 2 Register 4, pag. 140 Ziff. 1.5) eine zu hohe wirtschaftliche Hilfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 10 4. In Bezug auf das Darlehen von Fr. 30'750.-- und die darauf berechneten Darlehenszinsen von Fr. 6'130.80 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Verjährung und macht geltend, der seit 1991 bestehende Grundbuch- eintrag bzw. Eintrag im Gläubigerregister sei dem Beschwerdegegner als bekannt anzurechnen (Beschwerde, S. 5 ff. Art. 3). 4.1 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungs- pflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Be- ginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 4.2 4.2.1 Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltung ist nicht gehalten, nach möglicherweise verheimlichten Vermö- gensbestandteilen zu suchen. Besonders wenn eine Person von der Ver- waltung Leistungen verlangt, trifft sie eine weitgehende Mitwirkungspflicht und trägt sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen ihres An- spruchs erfüllt sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.3; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Darlehensforderung mitsamt den jährli- chen Zinszahlungen, als auch die geerbten Aktien weder in der Steuerer- klärung (vgl. act. II 242 ff.), noch (überwiegend wahrscheinlich) gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 11 den Fürsorgebehörden (vgl. act. IIE Ordner 2 Register 3, pag. 38 f.) dekla- riert hat. Wie im vorinstanzlichen Entscheid (act. II 66 f.) zutreffend begrün- det wird, war der Beschwerdegegner nicht bloss rechtlich nicht verpflichtet, sondern es war ihm faktisch auch gar nicht möglich, im Rahmen einer Grundbuchabfrage von der Beschwerdeführerin als Darlehensgläubigerin Kenntnis zu erlangen. 4.2.2 Damit erlangte der Beschwerdegegner erstmals aufgrund der tele- fonischen Meldung vom 5. November 2014 (act. II 257) Kenntnis vom Dar- lehen samt Zinsen. Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist verfügte der Beschwerdegegner am 20. Februar 2015 (act. II 116 ff.) die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe seit 20. Februar 2005 bzw. längstens für die letzten zehn Jahre (vgl. Art. 45 Abs. 1 SHG). Mit dem Er- lass der Verfügung wurde die relative Verjährungsfrist unterbrochen und eine fünfjährige Verjährungsfrist ausgelöst (Art. 45 Abs. 2 SHG); auch die absolute Verjährungsfrist ist somit vorliegend gewahrt. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (Beschwerde, S. 7 Mitte), ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Begründungs- pflicht die Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son- dern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schuldenerlass, sondern um einen allgemeinen Be- freiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungs- grundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffe- nen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfe- behörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiede- nen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 12 zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 E. 8.2). 5.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 5.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Rück- erstattungsbetrag von total Fr. 52'318.-- die Darlehensforderung von Fr. 30'750.-- sowie den Verkaufswert der Aktien von Fr. 3'900.-- verfügbar machen kann (vgl. schon E. 3.2 hiervor). Die verbleibenden Fr. 17'668.-- (Darlehenszinserträge sowie Verzinsung der Rückforderung) sind von der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt (act. II 72) – ratenweise durch den monatlichen Überschuss zu tilgen. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr von der Sozialhilfe abhän- gig. Somit gilt zur Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, nicht mehr der ab- solut nötige Existenzbedarf im Sinne der SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS- Richtlinien H. 9-1). Vielmehr ist das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011, abrufbar unter: www.justice.be.ch). Auf der Ausgabenseite sind demnach monatlich für die Beschwerdeführerin folgen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 13 de Kosten zu berücksichtigen: der Grundbedarf für sich von Fr. 1'350.-- und den unmündigen Sohn E.________ von Fr. 600.--, der Mietzins inkl. Ne- benkosten von Fr. 786.65 (2/3; vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Ge- suchsbeilage [act. IA] 11) sowie die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung für sich und Sohn E.________ nach Abzug der Prämienverbilligung von Fr. 198.95 (Fr. 324.50 + Fr. 76.-- - Fr. 160.-- - Fr. 41.55; vgl. act. IA 12, 13, 15). Damit resultiert ein monatlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'935.60. Im Vergleich mit den im Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2016 deklarierten Einnahmen von Fr. 3'440.-- resultiert ein Überschuss von rund Fr. 500.--. Damit wäre die Restforderung von Fr. 17'668.-- nach spätestens 36 Monaten abbezahlt. Zwar handelt es sich dabei um eine relativ lange Zeit, doch erscheint dies zumutbar. In die- sem Zusammenhang gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin sowohl das Darlehen wie auch die geerbten Aktien hätte offenlegen müssen. Somit ist vorliegend kein Härtefall und damit kein Be- freiungsgrund gegeben, weshalb die Rückforderung zu Recht besteht und vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird. 6. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 8. De- zember 2015 (act. II 55 ff.), der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 52'318.-- verpflichtet, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 14 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VR- PG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grundbedarfs not- wendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 f.). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 12). Im Bereich der So- zialhilfe ist nach der Rechtsprechung die sachliche Notwendigkeit der an- waltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relati- ven Schwere des Falls müssen daher besondere rechtliche oder tatsächli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nun während 36 Monaten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt wird (vgl. E. 5.3 hiervor), ist ihre Prozessbedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch erscheint der Beizug eines Rechts- vertreters als sachlich geboten, zumal sich hier vorwiegend Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten stellen, denen die Beschwerdeführerin als juristischer Laie auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Be- schwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 15 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. März 2016 gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) zu folgenden Bemerkungen Anlass: Auf- grund intensiver vorprozessualer Befassung mit dieser Angelegenheit er- weist sich der geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden als zu hoch. Entsprechend einem gebotenen Zeitaufwand von pauschal zehn Stunden ist der der Nachzahlungspflicht unterliegende tarifmässige Parteikostener- satz auf Fr. 2'500.-- (zehn Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Fr. 118.80 Aus- lagen (Fotokopien, Porto, Kommunikation) und Fr. 209.50 MWSt. (8 % von Fr. 2'618.80), insgesamt Fr. 2'828.30, festzusetzen. Die amtliche Entschä- digung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von zehn Stunden ge- stützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verord- nung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'000.-- (10 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 118.80 Auslagen und Fr. 169.50 MWSt. (8 % von Fr. 2'118.80), insgesamt Fr. 2'288.30, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie – innerhalb von zehn Jahren nach der Rechtskraft die- ses Urteils – dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, SH/16/113, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerde- führerin Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'828.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'288.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- … Sozialdienst Region C.________

- Regierungsstatthalteramt Emmental

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.