Einspracheentscheid vom 4. November 2016 (ER RD 1209/2016)
Sachverhalt
A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. April 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Oberland [act. IIA] 23 - 24) und stellte am 6. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Mai 2016 (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Fribourg [act. IIB] 21 - 23). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (act. IIA 67 - 69) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 2. Mai 2016 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 98 - 99) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwer- degegner) mit Entscheid vom 4. November 2016 (act. IIA 106 - 110) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. November 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2016 (act. IIA 106 - 110). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung.
E. 1.3 Bei acht Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 153.75 (act. IIB
83) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 5 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass das mit der B.________ AG auf den 1. Juli 2015 eingegangene Arbeitsverhältnis vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2016 gekündigt wurde (vgl. act. IIA 6, 25 - 27). Er war insofern verpflichtet, während drei Monaten vor Anspruchsbeginn – vom 2. Februar bis zum
1. Mai 2016 – eine Stelle zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie act. IIA 69). Für diese Zeit wies der Beschwerdeführer unbestrittenermassen insgesamt sieben Arbeitsbemühungen vor (vgl. act. IIA 55, 69, 108). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache vom 25. Juli 2016 (act. IIA 98 - 99) unter anderem darauf hin, dass er vom 7. bis 24. März 2016 im Militärdienst (inkl. Wochenendwache) und vom 13. bis 15. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er in diesen Zeitab- schnitten keine Arbeitsbemühungen habe vornehmen können. Zudem habe der Beschwerdegegner bei der Einstellung unberücksichtigt gelassen, dass er in eine zentralere Gegend gezogen sei, um die Chancen auf eine Ar- beitsstelle zu verbessern. Beschwerdeweise macht er nun geltend, im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 seien in seiner damaligen Wohnregion keine Vakanzen vorhanden gewesen, die seinem Berufsfeld und seinen Qualifikationen entsprochen hätten. Aus diesem Grund habe er sich auch ausserhalb seines Berufsfelds beworben. Er weist zudem darauf hin, dass bei der Beurteilung der Quanti- tät und Qualität der Arbeitsbemühungen auch der Arbeitsmarkt und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person zu berücksichtigen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 6 Weiter bringt er vor, im Zeitraum vom 16. bis zum 30. April 2016 sei es ihm aufgrund der Nachbehandlung der Operation nicht möglich gewesen, sich intensiv zu bewerben. Als es ihm gesundheitlich möglich gewesen sei, ha- be er sich dafür umgehend um einen Arbeitsplatz und einen Wohnsitz- wechsel in eine arbeitsmarktlich vorteilhaftere Gegend bemüht. 3.3 Fraglich ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat bzw. ob die Quantität der Arbeitsbemühun- gen rechtsgenüglich ist. In der Praxis werden pro Monat durchschnittlich 10 bis 12 Stellen- bemühungen verlangt (vgl. E. 2.4 hiervor), wobei das Minimum bei vier anzusetzen ist (BORIS RUBIN, Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006 [RUBIN 2006], S. 392). Der Beschwerdeführer hat im Februar 2016 fünf schriftliche und im März 2016 zwei persönliche Bewerbungen nachgewiesen (act. IIA 55, 93, 95 - 96). Im April 2016 hat er keine Stellenbemühungen vorgenommen. Ab dem 21. März 2016 hat er somit während mehr als einem Monat keine Ar- beitsbemühungen vorgenommen (act. IIA 55). Zu berücksichtigen ist, dass er vom 13. bis zum 15. April 2016 arbeitsunfähig und somit von der Pflicht Arbeitsbemühungen zu tätigen, befreit war (act. IIA 57). Soweit der Be- schwerdeführer des Weiteren geltend macht, er sei auch während der Nachbehandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sich zu bewerben, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, da die Nachbe- handlung lediglich darin bestand, während zwei Wochen eine Salbenbe- handlung und Verbandswechsel durchzuführen (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 6). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde für diesen Zeitraum jedoch nicht attestiert und es bestehen keine Hinweise, dass eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit sich auf eine neue Stelle zu bewerben, vorgelegen hätte. Ein mehr als einmonatiger Unterbruch der Stellensuche ist aufgrund der Scha- denminderungspflicht (vgl. E. 2.1. f. hiervor) nicht zu tolerieren, da regel- mässige Bewerbungen während der Kündigungszeit, also solange ein Ver- sicherter noch im Arbeitsprozess integriert ist, die Chance auf eine Stelle erhöhen (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Der Beschwerdeführer durfte die Stellensuche insofern nicht während rund einem Drittel der dreimonati- gen Kündigungsfrist unterbrechen (mit Ausnahme der drei Tage, an denen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 7 er zu 100 % arbeitsunfähig war [act. IIA 57]). Da der Beschwerdeführer in der über einen Monat dauernden Zeitspanne keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat und insgesamt für drei Monate nur sieben Bewerbungen nachweisen kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alles Zumutbare versucht hat, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 3.4 Demnach wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von acht Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von acht Tagen ver- fügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 4.1 hiervor). Fraglich ist allerdings, ob alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt wurden. Dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 8 schwerdegegner ist insofern zuzustimmen, als er aufführt, dass eine versi- cherte Person während des Militärdienstes grundsätzlich nicht von der Stel- lensuche entbunden ist (vgl. act. IIA 108, BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 17 N. 12). Dennoch kann die Mi- litärabwesenheit als Argument für die verminderte Stellensuche bei der Bemessung der Einstelldauer berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Juni 2001, C 277/00, E. 3.c). Dies erscheint in casu insbe- sondere deshalb angebracht, weil der Beschwerdeführer offenbar eine oder mehrere Wochenendwachen übernehmen musste und somit seine ohnehin durch den Militärdienst reduzierte Freizeit noch zusätzlich verringert war (vgl. act. IIA 98). Weiter hat der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Einstelldauer auch die arbeitsmarktliche Situation und den Umzug in eine zentrale Gegend zur Erhöhung der Chance auf eine Arbeitsstelle nicht berücksichtigt. Bei einer schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist ein Versicherter gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG nötigenfalls dazu verpflich- tet, auch ausserhalb seines Berufsfelds Arbeit zu suchen. Dieser Pflicht kam der Beschwerdeführer nach, indem er sich aufgrund der fehlenden Vakanzen in seinem Bereich schon vor Antragstellung auch für Stellen ausserhalb seines bisherigen Berufs bewarb. Weiter ist der Umzug in eine zentrale Region zwar – wie der Beschwerdegegner zu Recht erwog (vgl. act. IIA 108) – erst per 1. Juli 2016 (act. IIB 4) und somit nach dem hier relevanten Beurteilungszeitraum erfolgt, jedoch geht aus der Stellungnah- me vom 17. Mai 2016 (Eingangsdatum, act. IIA 58) hervor, dass der Be- schwerdeführer in der Zeit vor Antragsstellung mit der Wohnungssuche beschäftigt war. Der Umzug stellt zwar keine Arbeitsbemühung im Sinne des Gesetzes dar, jedoch kann diese Massnahme geeignet sein, die Chan- ce auf eine Arbeitsstelle zu erhöhen. Dieses auch im Interesse der Arbeits- losenversicherung liegende Verhalten ist bei der Würdigung des für das Einstellmass relevanten Verschuldens vom Beschwerdegegner somit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Quantität der Bewerbungen auch von der Qualität abhängig ist und wenige qualitativ hochstehende Bewerbungen zielführender sein können als viele minimaler Qualität (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Band I, 1988, Art. 17 N. 15; RUBIN 2006, S. 392). Die in den Akten vorhandenen Bewerbungsschreiben (act. IIA 93, 95 - 96) sind sowohl inhaltlich als auch formal gut und zudem auf die jeweiligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 9 Stellen zugeschnitten. Die Qualität der Bewerbungen vermag daher die quantitativen Lücken in gewissem Masse zu kompensieren, was bei der Festlegung des Einstellmasses hätte berücksichtigt werden sollen. Nach dem Dargelegten erscheint ein Eingriff in das Ermessen der Verwaltung und eine Reduktion der Einstelldauer auf fünf Tage als angemessen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss geltend macht, die von der Verwaltung angekündigte Dauer für die Bearbeitung der Ein- sprache sei nicht eingehalten worden, womit die Einstellung zu annullieren sei (vgl. Beschwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rege- lung in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen ist. Selbst wenn eine Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vorliegen sollte, wofür jedoch bei einer Bearbeitungsfrist von et- was mehr als drei Monaten (vgl. act. IIA 99, 110) nicht die geringsten An- zeichen bestehen, hätte dies allein zur Folge, dass die Verwaltung ange- wiesen würde, umgehend zu entscheiden. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 4. No- vember 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab- zuändern, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 4. November 2016 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1126 ALV GRD/SCM/KNJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2016 (ER RD 1209/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. April 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Oberland [act. IIA] 23 - 24) und stellte am 6. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Mai 2016 (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Fribourg [act. IIB] 21 - 23). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (act. IIA 67 - 69) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 2. Mai 2016 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 98 - 99) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwer- degegner) mit Entscheid vom 4. November 2016 (act. IIA 106 - 110) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. November 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2016 (act. IIA 106 - 110). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung. 1.3 Bei acht Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 153.75 (act. IIB
83) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 5 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass das mit der B.________ AG auf den 1. Juli 2015 eingegangene Arbeitsverhältnis vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2016 gekündigt wurde (vgl. act. IIA 6, 25 - 27). Er war insofern verpflichtet, während drei Monaten vor Anspruchsbeginn – vom 2. Februar bis zum
1. Mai 2016 – eine Stelle zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie act. IIA 69). Für diese Zeit wies der Beschwerdeführer unbestrittenermassen insgesamt sieben Arbeitsbemühungen vor (vgl. act. IIA 55, 69, 108). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache vom 25. Juli 2016 (act. IIA 98 - 99) unter anderem darauf hin, dass er vom 7. bis 24. März 2016 im Militärdienst (inkl. Wochenendwache) und vom 13. bis 15. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er in diesen Zeitab- schnitten keine Arbeitsbemühungen habe vornehmen können. Zudem habe der Beschwerdegegner bei der Einstellung unberücksichtigt gelassen, dass er in eine zentralere Gegend gezogen sei, um die Chancen auf eine Ar- beitsstelle zu verbessern. Beschwerdeweise macht er nun geltend, im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 seien in seiner damaligen Wohnregion keine Vakanzen vorhanden gewesen, die seinem Berufsfeld und seinen Qualifikationen entsprochen hätten. Aus diesem Grund habe er sich auch ausserhalb seines Berufsfelds beworben. Er weist zudem darauf hin, dass bei der Beurteilung der Quanti- tät und Qualität der Arbeitsbemühungen auch der Arbeitsmarkt und die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person zu berücksichtigen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 6 Weiter bringt er vor, im Zeitraum vom 16. bis zum 30. April 2016 sei es ihm aufgrund der Nachbehandlung der Operation nicht möglich gewesen, sich intensiv zu bewerben. Als es ihm gesundheitlich möglich gewesen sei, ha- be er sich dafür umgehend um einen Arbeitsplatz und einen Wohnsitz- wechsel in eine arbeitsmarktlich vorteilhaftere Gegend bemüht. 3.3 Fraglich ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat bzw. ob die Quantität der Arbeitsbemühun- gen rechtsgenüglich ist. In der Praxis werden pro Monat durchschnittlich 10 bis 12 Stellen- bemühungen verlangt (vgl. E. 2.4 hiervor), wobei das Minimum bei vier anzusetzen ist (BORIS RUBIN, Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006 [RUBIN 2006], S. 392). Der Beschwerdeführer hat im Februar 2016 fünf schriftliche und im März 2016 zwei persönliche Bewerbungen nachgewiesen (act. IIA 55, 93, 95 - 96). Im April 2016 hat er keine Stellenbemühungen vorgenommen. Ab dem 21. März 2016 hat er somit während mehr als einem Monat keine Ar- beitsbemühungen vorgenommen (act. IIA 55). Zu berücksichtigen ist, dass er vom 13. bis zum 15. April 2016 arbeitsunfähig und somit von der Pflicht Arbeitsbemühungen zu tätigen, befreit war (act. IIA 57). Soweit der Be- schwerdeführer des Weiteren geltend macht, er sei auch während der Nachbehandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sich zu bewerben, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden, da die Nachbe- handlung lediglich darin bestand, während zwei Wochen eine Salbenbe- handlung und Verbandswechsel durchzuführen (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 6). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde für diesen Zeitraum jedoch nicht attestiert und es bestehen keine Hinweise, dass eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit sich auf eine neue Stelle zu bewerben, vorgelegen hätte. Ein mehr als einmonatiger Unterbruch der Stellensuche ist aufgrund der Scha- denminderungspflicht (vgl. E. 2.1. f. hiervor) nicht zu tolerieren, da regel- mässige Bewerbungen während der Kündigungszeit, also solange ein Ver- sicherter noch im Arbeitsprozess integriert ist, die Chance auf eine Stelle erhöhen (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Der Beschwerdeführer durfte die Stellensuche insofern nicht während rund einem Drittel der dreimonati- gen Kündigungsfrist unterbrechen (mit Ausnahme der drei Tage, an denen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 7 er zu 100 % arbeitsunfähig war [act. IIA 57]). Da der Beschwerdeführer in der über einen Monat dauernden Zeitspanne keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat und insgesamt für drei Monate nur sieben Bewerbungen nachweisen kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alles Zumutbare versucht hat, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 3.4 Demnach wurde der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von acht Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Er- messen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung set- zen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von acht Tagen ver- fügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht (vgl. E. 4.1 hiervor). Fraglich ist allerdings, ob alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt wurden. Dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 8 schwerdegegner ist insofern zuzustimmen, als er aufführt, dass eine versi- cherte Person während des Militärdienstes grundsätzlich nicht von der Stel- lensuche entbunden ist (vgl. act. IIA 108, BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 17 N. 12). Dennoch kann die Mi- litärabwesenheit als Argument für die verminderte Stellensuche bei der Bemessung der Einstelldauer berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Juni 2001, C 277/00, E. 3.c). Dies erscheint in casu insbe- sondere deshalb angebracht, weil der Beschwerdeführer offenbar eine oder mehrere Wochenendwachen übernehmen musste und somit seine ohnehin durch den Militärdienst reduzierte Freizeit noch zusätzlich verringert war (vgl. act. IIA 98). Weiter hat der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Einstelldauer auch die arbeitsmarktliche Situation und den Umzug in eine zentrale Gegend zur Erhöhung der Chance auf eine Arbeitsstelle nicht berücksichtigt. Bei einer schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist ein Versicherter gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG nötigenfalls dazu verpflich- tet, auch ausserhalb seines Berufsfelds Arbeit zu suchen. Dieser Pflicht kam der Beschwerdeführer nach, indem er sich aufgrund der fehlenden Vakanzen in seinem Bereich schon vor Antragstellung auch für Stellen ausserhalb seines bisherigen Berufs bewarb. Weiter ist der Umzug in eine zentrale Region zwar – wie der Beschwerdegegner zu Recht erwog (vgl. act. IIA 108) – erst per 1. Juli 2016 (act. IIB 4) und somit nach dem hier relevanten Beurteilungszeitraum erfolgt, jedoch geht aus der Stellungnah- me vom 17. Mai 2016 (Eingangsdatum, act. IIA 58) hervor, dass der Be- schwerdeführer in der Zeit vor Antragsstellung mit der Wohnungssuche beschäftigt war. Der Umzug stellt zwar keine Arbeitsbemühung im Sinne des Gesetzes dar, jedoch kann diese Massnahme geeignet sein, die Chan- ce auf eine Arbeitsstelle zu erhöhen. Dieses auch im Interesse der Arbeits- losenversicherung liegende Verhalten ist bei der Würdigung des für das Einstellmass relevanten Verschuldens vom Beschwerdegegner somit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Quantität der Bewerbungen auch von der Qualität abhängig ist und wenige qualitativ hochstehende Bewerbungen zielführender sein können als viele minimaler Qualität (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Band I, 1988, Art. 17 N. 15; RUBIN 2006, S. 392). Die in den Akten vorhandenen Bewerbungsschreiben (act. IIA 93, 95 - 96) sind sowohl inhaltlich als auch formal gut und zudem auf die jeweiligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 9 Stellen zugeschnitten. Die Qualität der Bewerbungen vermag daher die quantitativen Lücken in gewissem Masse zu kompensieren, was bei der Festlegung des Einstellmasses hätte berücksichtigt werden sollen. Nach dem Dargelegten erscheint ein Eingriff in das Ermessen der Verwaltung und eine Reduktion der Einstelldauer auf fünf Tage als angemessen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss geltend macht, die von der Verwaltung angekündigte Dauer für die Bearbeitung der Ein- sprache sei nicht eingehalten worden, womit die Einstellung zu annullieren sei (vgl. Beschwerde), ist er darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rege- lung in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen ist. Selbst wenn eine Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) vorliegen sollte, wofür jedoch bei einer Bearbeitungsfrist von et- was mehr als drei Monaten (vgl. act. IIA 99, 110) nicht die geringsten An- zeichen bestehen, hätte dies allein zur Folge, dass die Verwaltung ange- wiesen würde, umgehend zu entscheiden. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 4. No- vember 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab- zuändern, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/1126, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 4. November 2016 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.