Einspracheentscheid vom 1. November 2016
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1994 eine ganze Invalidenrente und hierzu Ergänzungsleistun- gen (EL) in diverser Höhe (vgl. u.a. Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 2, 25, 28, 30 – 32, 92). Mit Verfügung vom 21. März 2014 (Akten der AKB [act. IIA] 317) setzte die AKB die monatliche EL für Dezember 2013 auf Fr. 1‘806.-- und ab Januar 2014 auf Fr. 1‘829.-- fest. Dabei wurde bei den Einnahmen (neu) ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 18‘000.-- aufge- rechnet (act. IIA 314 – 316). Eine gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache (act. IIA 325) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Mai 2014 (act. IIA
326) ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 14. Juli 2014, EL/2014/527 (act. IIA 331), bestätigt. In der Folge setzte die AKB die monatliche EL ab September 2014 auf Fr. 1'309.-- und ab November 2014 auf Fr. 1‘267.-- fest (act. IIA 333 und 363). Hierbei wurden nebst einem Verzichtseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 18'000.-- auch die von ihr hypothetisch zu beziehenden Kinder- zulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 520.-- angerechnet (act. IIA 332 und 362). Dies wurde mit zwei Einspracheentscheiden vom 18. September 2014 (act. IIA 361) und vom 4. November 2014 (act. IIA 383) sowie mit unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014, EL/2014/943 (act. IIA 407), bestätigt. Im weiteren Verlauf wurden dem Versicherten monatliche EL in verschiedener Höhe zugesprochen (act. IIA 410, 446, 448, 466, 470). B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (act. IIA 468) legte die AKB die monatliche EL ab Januar 2017 auf Fr. 494.-- fest. Hierbei rechnete sie bei den Ein- nahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 3 beinhaltend das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 9‘963.--, auf (act. IIA 467). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. IIA
479) wies die AKB unter Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Entscheid vom 1. November 2016 (act. IIA 480) ab. C. Hiergegen erhebt der Versicherte am 16. November 2016 Beschwerde und beantragt die Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheid in dem Sinne, als dass das bei der EL-Berechnung berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht auf Fr. 36‘000.-- festzulegen, son- dern auf Fr. 18‘000.-- zu belassen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 enthält sich die Be- schwerdegegnerin eines Antrags zum Ausgang des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2016 (act. IIA 480). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2017 (act. IIA 468) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wur- de. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkom- mens der Ehefrau von Fr. 18‘000.-- auf Fr. 36‘000.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch ana- log anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbs- tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementspre- chend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustel- len (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtspre- chungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 6 werbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzuglie- dern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers seit März 2015 bei der B.________ AG angestellt ist (act. IIA 417 f.). Es erfolgten Anpassungen im Arbeitsverhältnis (act. IIA 455. 457). Seit Juni 2016 ist sie im höchstens bisherigen Pensum für 18 Stunden pro Woche für die B.________ AG tätig (act. IIA 477). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es seiner Ehefrau ge- sundheitsbedingt nicht möglich sei, ihr Arbeitspensum zu erhöhen resp. „mehr als 50% (zu) arbeiten“ (Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Bern mit in Rechtskraft erwachsener (act. IIA 283) Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIA 277) das Gesuch der Ehefrau um IV- Leistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen hat. An diese Feststellungen der IV-Stelle haben sich die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert hat. Zwar hat med. pract. C.________ im Bericht vom 11. November 2016 (Beschwerdebeilage [act. I] 2) ausgeführt, die Ehefrau, welche insbesonde- re an einer mittelschweren Depression und invalidisierenden Beschwerden leide, könne „zweifelsohne nicht mehr als max. 50% einfache Arbeiten ausüben“. Dies vermag jedoch keine eingetretene Verschlechterung zu belegen. Zum einen hat sich der Arzt hinsichtlich der gestellten Diagnosen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 7 weder auf eine nachvollziehbar dargestellte Befundlage noch auf eine den Diagnosekriterien folgende medizinische Würdigung gestützt. Zum anderen fehlt eine schlüssige Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr führt der Arzt eine Anhäufung von psychosozialen Argumenten an, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeiten will bzw. kann. Darüber hinaus hat med. pract. C.________ bereits in den Berichten vom 5. September 2011 (act. II 240), 30. Juli 2012 (act. II 251) und 4. März 2013 (act. II 256) – und damit vor Erlass der leistungsabweisenden IV- Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIA 277) – in gleicher Weise aufgrund eines chronischen invalidisierenden Schmerzsyndroms und eines depres- siven Zustandbildes eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beur- teilung dieses Arztes fand im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle Berücksichtigung. In medizinischer Hinsicht sind somit weder kon- krete Gründe dargelegt noch entsprechende ärztliche Berichte eingereicht worden, welche einer Ausdehnung des Arbeitspensums und damit der An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehen. 3.2 Anderweitige persönliche Gründe, weshalb die Ehefrau die beste- hende vollständige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte, sind nicht ge- geben. Sowohl die fehlende Berufsausbildung (Beschwerde) wie auch die offenbar bestehenden mangelhaften Deutschkenntnisse (vgl. u.a. act. II 256; act. IIA 312) stehen einer Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht entgegen, da beides bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskus- sion stehen – nicht erforderlich ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Ebenfalls das Alter der Ehe- frau (Jahrgang 1967; act. II 1) spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit. Der Ehefrau ist es somit möglich und zumut- bar, sich bestmöglich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Insoweit ist es denn auch in keiner Weise von Bedeutung, dass sie offenbar die Gege- benheiten des hiesigen Arbeitsmarktes nicht akzeptieren bzw. verinnerli- chen will und (mental) nach wie vor in … lebt (vgl. act. I 2). Auch der Umstand, dass die Ehefrau Zeit mit ihrer inzwischen knapp 14 jährigen Tochter (act. II 1) verbringen möchte (act. IIA 312, 420, 460), führt aus EL-rechtlicher Sicht nicht dazu, dass ihr allein ein reduziertes Pensum zumutbar wäre. Einerseits kann der Tochter bereits von ihrem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 8 Alter her ein nicht unerhebliches Mass an Selbstständigkeit zugemutet werden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer als vollumfänglich nichter- werbstätiger IV-Rentner in höchstem Mass zumindest für die hier erforderli- che niederschwellige Betreuung der Tochter verfügbar. Seine zivilrechtli- chen Pflichten gebieten ihm den Einsatz für seine Tochter und die Familie (vgl. Art. 159 und 163 ZGB). Unter Hinweis auf das Wohl der Tochter kann im vorliegenden Fall somit kein Anspruch auf einen reduzierten Beschäfti- gungsgrad der Ehefrau (mehr) abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sind, solange sie von der Gemeinschaft der Versicher- ten durch Lohnbeiträge solidarisch bzw. vom Gemeinwesen durch den Steuerhaushalt getragene Leistungen in Anspruch nehmen, der ihnen ob- liegenden Schadenminderungspflicht folgend gehalten, eigenverantwortlich auch ihre familiäre Aufgabenteilung so auszugestalten, dass die bean- spruchten Leistungen so gering wie möglich gehalten werden können. Nicht anders verhalten müssen sich Personen in engen finanziellen Ver- hältnissen, die gerade noch keinen Anspruch auf Leistungen des Sozial- staates haben. 3.3 Schliesslich kann auch nicht aus arbeitsmarktlicher Sicht von einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitskraft ausgegangen werden. Die Ehe- frau hat sich bis anhin offensichtlich zu wenig um Arbeit bemüht. Im Jahr 2015 hat sie – gemäss Aktenlage – zwei und im Jahr 2016 eine Bewerbung getätigt (act. IIA 423 f., 453). Dies obwohl sie von der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2015 (act. IIA 447) darauf hingewiesen worden war, dass sie im Monat mindestens acht bis zehn Bewerbungen tätigen sollte. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig für die Annah- me einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen zu verlangen. Dabei darf den Betroffenen kein „ewiger Beweis“ auferlegt werden oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an die Beweiserbringung gestellt werden (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Durch die unzureichenden Ar- beitsbemühungen der Ehefrau ist erstellt, dass sie sich nicht in dem Aus- mass (zeitlich und quantitativ) um Arbeit bemüht hat, dass davon auszuge- hen wäre, dass sie keine Arbeit finden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 9 3.4 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- (beinhaltend auch das effektiv erzielte Teilzeiteinkommen) ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert deutlich unter dem statistischen Zentralwert für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- [LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] : 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] x 12). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin das (erhöhte) hypothetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgte eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21‘399.-- (privile- gierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungs- beiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Ein- schluss des effektiv erzielten Einkommens). 3.5 Ebenfalls in zeitlicher Hinsicht (rund sechs Monate nach der Zustel- lung der Verfügung vom 8. Juni 2016; act. IIA 468) gibt die Anrechnung des höheren hypothetischen Erwerbseinkommen zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dieser gewährten Übergangsfrist hatte die Ehefrau ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und sich nach einer (weiteren) Erwerbstätigkeit umzuschauen. 3.6 Auch aus dem Umstand, dass zunächst während Jahren kein resp. seit Dezember 2013 vorerst lediglich ein reduziertes hypothetisches Ein- kommen (vgl. act. IIA 314 – 316) angerechnet worden war, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er ist von der Be- schwerdegegnerin bereits im Oktober 2015 auf die Folgeevaluation mit der Möglichkeit der Aufrechnung eines höheren Mindesterwerbseinkommens hingewiesen worden (act. IIA 447). Damit hätte ihm bewusst sein müssen, dass eine solche Erhöhung erfolgen kann. Zudem ist der Verzicht einer Aufrechnung resp. die lediglich reduzierte Aufrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens auf jeden Fall zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers erfolgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 10 3.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
1. November 2016 (act. IIA 480) als rechtens und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2016 (act. IIA 480). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2017 (act. IIA 468) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wur- de. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkom- mens der Ehefrau von Fr. 18‘000.-- auf Fr. 36‘000.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom
- Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch ana- log anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbs- tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementspre- chend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustel- len (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtspre- chungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 6 werbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzuglie- dern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).
- 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers seit März 2015 bei der B.________ AG angestellt ist (act. IIA 417 f.). Es erfolgten Anpassungen im Arbeitsverhältnis (act. IIA 455. 457). Seit Juni 2016 ist sie im höchstens bisherigen Pensum für 18 Stunden pro Woche für die B.________ AG tätig (act. IIA 477). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es seiner Ehefrau ge- sundheitsbedingt nicht möglich sei, ihr Arbeitspensum zu erhöhen resp. „mehr als 50% (zu) arbeiten“ (Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Bern mit in Rechtskraft erwachsener (act. IIA 283) Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIA 277) das Gesuch der Ehefrau um IV- Leistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen hat. An diese Feststellungen der IV-Stelle haben sich die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert hat. Zwar hat med. pract. C.________ im Bericht vom 11. November 2016 (Beschwerdebeilage [act. I] 2) ausgeführt, die Ehefrau, welche insbesonde- re an einer mittelschweren Depression und invalidisierenden Beschwerden leide, könne „zweifelsohne nicht mehr als max. 50% einfache Arbeiten ausüben“. Dies vermag jedoch keine eingetretene Verschlechterung zu belegen. Zum einen hat sich der Arzt hinsichtlich der gestellten Diagnosen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 7 weder auf eine nachvollziehbar dargestellte Befundlage noch auf eine den Diagnosekriterien folgende medizinische Würdigung gestützt. Zum anderen fehlt eine schlüssige Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr führt der Arzt eine Anhäufung von psychosozialen Argumenten an, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeiten will bzw. kann. Darüber hinaus hat med. pract. C.________ bereits in den Berichten vom 5. September 2011 (act. II 240), 30. Juli 2012 (act. II 251) und 4. März 2013 (act. II 256) – und damit vor Erlass der leistungsabweisenden IV- Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIA 277) – in gleicher Weise aufgrund eines chronischen invalidisierenden Schmerzsyndroms und eines depres- siven Zustandbildes eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beur- teilung dieses Arztes fand im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle Berücksichtigung. In medizinischer Hinsicht sind somit weder kon- krete Gründe dargelegt noch entsprechende ärztliche Berichte eingereicht worden, welche einer Ausdehnung des Arbeitspensums und damit der An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehen. 3.2 Anderweitige persönliche Gründe, weshalb die Ehefrau die beste- hende vollständige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte, sind nicht ge- geben. Sowohl die fehlende Berufsausbildung (Beschwerde) wie auch die offenbar bestehenden mangelhaften Deutschkenntnisse (vgl. u.a. act. II 256; act. IIA 312) stehen einer Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht entgegen, da beides bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskus- sion stehen – nicht erforderlich ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Ebenfalls das Alter der Ehe- frau (Jahrgang 1967; act. II 1) spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit. Der Ehefrau ist es somit möglich und zumut- bar, sich bestmöglich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Insoweit ist es denn auch in keiner Weise von Bedeutung, dass sie offenbar die Gege- benheiten des hiesigen Arbeitsmarktes nicht akzeptieren bzw. verinnerli- chen will und (mental) nach wie vor in … lebt (vgl. act. I 2). Auch der Umstand, dass die Ehefrau Zeit mit ihrer inzwischen knapp 14 jährigen Tochter (act. II 1) verbringen möchte (act. IIA 312, 420, 460), führt aus EL-rechtlicher Sicht nicht dazu, dass ihr allein ein reduziertes Pensum zumutbar wäre. Einerseits kann der Tochter bereits von ihrem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 8 Alter her ein nicht unerhebliches Mass an Selbstständigkeit zugemutet werden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer als vollumfänglich nichter- werbstätiger IV-Rentner in höchstem Mass zumindest für die hier erforderli- che niederschwellige Betreuung der Tochter verfügbar. Seine zivilrechtli- chen Pflichten gebieten ihm den Einsatz für seine Tochter und die Familie (vgl. Art. 159 und 163 ZGB). Unter Hinweis auf das Wohl der Tochter kann im vorliegenden Fall somit kein Anspruch auf einen reduzierten Beschäfti- gungsgrad der Ehefrau (mehr) abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sind, solange sie von der Gemeinschaft der Versicher- ten durch Lohnbeiträge solidarisch bzw. vom Gemeinwesen durch den Steuerhaushalt getragene Leistungen in Anspruch nehmen, der ihnen ob- liegenden Schadenminderungspflicht folgend gehalten, eigenverantwortlich auch ihre familiäre Aufgabenteilung so auszugestalten, dass die bean- spruchten Leistungen so gering wie möglich gehalten werden können. Nicht anders verhalten müssen sich Personen in engen finanziellen Ver- hältnissen, die gerade noch keinen Anspruch auf Leistungen des Sozial- staates haben. 3.3 Schliesslich kann auch nicht aus arbeitsmarktlicher Sicht von einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitskraft ausgegangen werden. Die Ehe- frau hat sich bis anhin offensichtlich zu wenig um Arbeit bemüht. Im Jahr 2015 hat sie – gemäss Aktenlage – zwei und im Jahr 2016 eine Bewerbung getätigt (act. IIA 423 f., 453). Dies obwohl sie von der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2015 (act. IIA 447) darauf hingewiesen worden war, dass sie im Monat mindestens acht bis zehn Bewerbungen tätigen sollte. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig für die Annah- me einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen zu verlangen. Dabei darf den Betroffenen kein „ewiger Beweis“ auferlegt werden oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an die Beweiserbringung gestellt werden (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Durch die unzureichenden Ar- beitsbemühungen der Ehefrau ist erstellt, dass sie sich nicht in dem Aus- mass (zeitlich und quantitativ) um Arbeit bemüht hat, dass davon auszuge- hen wäre, dass sie keine Arbeit finden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 9 3.4 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- (beinhaltend auch das effektiv erzielte Teilzeiteinkommen) ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert deutlich unter dem statistischen Zentralwert für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- [LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] : 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] x 12). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin das (erhöhte) hypothetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgte eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21‘399.-- (privile- gierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungs- beiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Ein- schluss des effektiv erzielten Einkommens). 3.5 Ebenfalls in zeitlicher Hinsicht (rund sechs Monate nach der Zustel- lung der Verfügung vom 8. Juni 2016; act. IIA 468) gibt die Anrechnung des höheren hypothetischen Erwerbseinkommen zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dieser gewährten Übergangsfrist hatte die Ehefrau ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und sich nach einer (weiteren) Erwerbstätigkeit umzuschauen. 3.6 Auch aus dem Umstand, dass zunächst während Jahren kein resp. seit Dezember 2013 vorerst lediglich ein reduziertes hypothetisches Ein- kommen (vgl. act. IIA 314 – 316) angerechnet worden war, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er ist von der Be- schwerdegegnerin bereits im Oktober 2015 auf die Folgeevaluation mit der Möglichkeit der Aufrechnung eines höheren Mindesterwerbseinkommens hingewiesen worden (act. IIA 447). Damit hätte ihm bewusst sein müssen, dass eine solche Erhöhung erfolgen kann. Zudem ist der Verzicht einer Aufrechnung resp. die lediglich reduzierte Aufrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens auf jeden Fall zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers erfolgt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 10 3.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
- November 2016 (act. IIA 480) als rechtens und die Beschwerde ist ab- zuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1123 EL SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1994 eine ganze Invalidenrente und hierzu Ergänzungsleistun- gen (EL) in diverser Höhe (vgl. u.a. Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 2, 25, 28, 30 – 32, 92). Mit Verfügung vom 21. März 2014 (Akten der AKB [act. IIA] 317) setzte die AKB die monatliche EL für Dezember 2013 auf Fr. 1‘806.-- und ab Januar 2014 auf Fr. 1‘829.-- fest. Dabei wurde bei den Einnahmen (neu) ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 18‘000.-- aufge- rechnet (act. IIA 314 – 316). Eine gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache (act. IIA 325) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Mai 2014 (act. IIA
326) ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 14. Juli 2014, EL/2014/527 (act. IIA 331), bestätigt. In der Folge setzte die AKB die monatliche EL ab September 2014 auf Fr. 1'309.-- und ab November 2014 auf Fr. 1‘267.-- fest (act. IIA 333 und 363). Hierbei wurden nebst einem Verzichtseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 18'000.-- auch die von ihr hypothetisch zu beziehenden Kinder- zulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 520.-- angerechnet (act. IIA 332 und 362). Dies wurde mit zwei Einspracheentscheiden vom 18. September 2014 (act. IIA 361) und vom 4. November 2014 (act. IIA 383) sowie mit unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014, EL/2014/943 (act. IIA 407), bestätigt. Im weiteren Verlauf wurden dem Versicherten monatliche EL in verschiedener Höhe zugesprochen (act. IIA 410, 446, 448, 466, 470). B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (act. IIA 468) legte die AKB die monatliche EL ab Januar 2017 auf Fr. 494.-- fest. Hierbei rechnete sie bei den Ein- nahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.--,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 3 beinhaltend das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 9‘963.--, auf (act. IIA 467). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. IIA
479) wies die AKB unter Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Entscheid vom 1. November 2016 (act. IIA 480) ab. C. Hiergegen erhebt der Versicherte am 16. November 2016 Beschwerde und beantragt die Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheid in dem Sinne, als dass das bei der EL-Berechnung berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht auf Fr. 36‘000.-- festzulegen, son- dern auf Fr. 18‘000.-- zu belassen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 enthält sich die Be- schwerdegegnerin eines Antrags zum Ausgang des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2016 (act. IIA 480). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2017 (act. IIA 468) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wur- de. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übri- gen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkom- mens der Ehefrau von Fr. 18‘000.-- auf Fr. 36‘000.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 5 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch ana- log anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbs- tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementspre- chend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustel- len (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtspre- chungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 6 werbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzuglie- dern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers seit März 2015 bei der B.________ AG angestellt ist (act. IIA 417 f.). Es erfolgten Anpassungen im Arbeitsverhältnis (act. IIA 455. 457). Seit Juni 2016 ist sie im höchstens bisherigen Pensum für 18 Stunden pro Woche für die B.________ AG tätig (act. IIA 477). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es seiner Ehefrau ge- sundheitsbedingt nicht möglich sei, ihr Arbeitspensum zu erhöhen resp. „mehr als 50% (zu) arbeiten“ (Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Bern mit in Rechtskraft erwachsener (act. IIA 283) Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIA 277) das Gesuch der Ehefrau um IV- Leistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen hat. An diese Feststellungen der IV-Stelle haben sich die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert hat. Zwar hat med. pract. C.________ im Bericht vom 11. November 2016 (Beschwerdebeilage [act. I] 2) ausgeführt, die Ehefrau, welche insbesonde- re an einer mittelschweren Depression und invalidisierenden Beschwerden leide, könne „zweifelsohne nicht mehr als max. 50% einfache Arbeiten ausüben“. Dies vermag jedoch keine eingetretene Verschlechterung zu belegen. Zum einen hat sich der Arzt hinsichtlich der gestellten Diagnosen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 7 weder auf eine nachvollziehbar dargestellte Befundlage noch auf eine den Diagnosekriterien folgende medizinische Würdigung gestützt. Zum anderen fehlt eine schlüssige Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr führt der Arzt eine Anhäufung von psychosozialen Argumenten an, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeiten will bzw. kann. Darüber hinaus hat med. pract. C.________ bereits in den Berichten vom 5. September 2011 (act. II 240), 30. Juli 2012 (act. II 251) und 4. März 2013 (act. II 256) – und damit vor Erlass der leistungsabweisenden IV- Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIA 277) – in gleicher Weise aufgrund eines chronischen invalidisierenden Schmerzsyndroms und eines depres- siven Zustandbildes eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beur- teilung dieses Arztes fand im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle Berücksichtigung. In medizinischer Hinsicht sind somit weder kon- krete Gründe dargelegt noch entsprechende ärztliche Berichte eingereicht worden, welche einer Ausdehnung des Arbeitspensums und damit der An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehen. 3.2 Anderweitige persönliche Gründe, weshalb die Ehefrau die beste- hende vollständige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte, sind nicht ge- geben. Sowohl die fehlende Berufsausbildung (Beschwerde) wie auch die offenbar bestehenden mangelhaften Deutschkenntnisse (vgl. u.a. act. II 256; act. IIA 312) stehen einer Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens nicht entgegen, da beides bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskus- sion stehen – nicht erforderlich ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Ebenfalls das Alter der Ehe- frau (Jahrgang 1967; act. II 1) spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit. Der Ehefrau ist es somit möglich und zumut- bar, sich bestmöglich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Insoweit ist es denn auch in keiner Weise von Bedeutung, dass sie offenbar die Gege- benheiten des hiesigen Arbeitsmarktes nicht akzeptieren bzw. verinnerli- chen will und (mental) nach wie vor in … lebt (vgl. act. I 2). Auch der Umstand, dass die Ehefrau Zeit mit ihrer inzwischen knapp 14 jährigen Tochter (act. II 1) verbringen möchte (act. IIA 312, 420, 460), führt aus EL-rechtlicher Sicht nicht dazu, dass ihr allein ein reduziertes Pensum zumutbar wäre. Einerseits kann der Tochter bereits von ihrem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 8 Alter her ein nicht unerhebliches Mass an Selbstständigkeit zugemutet werden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer als vollumfänglich nichter- werbstätiger IV-Rentner in höchstem Mass zumindest für die hier erforderli- che niederschwellige Betreuung der Tochter verfügbar. Seine zivilrechtli- chen Pflichten gebieten ihm den Einsatz für seine Tochter und die Familie (vgl. Art. 159 und 163 ZGB). Unter Hinweis auf das Wohl der Tochter kann im vorliegenden Fall somit kein Anspruch auf einen reduzierten Beschäfti- gungsgrad der Ehefrau (mehr) abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sind, solange sie von der Gemeinschaft der Versicher- ten durch Lohnbeiträge solidarisch bzw. vom Gemeinwesen durch den Steuerhaushalt getragene Leistungen in Anspruch nehmen, der ihnen ob- liegenden Schadenminderungspflicht folgend gehalten, eigenverantwortlich auch ihre familiäre Aufgabenteilung so auszugestalten, dass die bean- spruchten Leistungen so gering wie möglich gehalten werden können. Nicht anders verhalten müssen sich Personen in engen finanziellen Ver- hältnissen, die gerade noch keinen Anspruch auf Leistungen des Sozial- staates haben. 3.3 Schliesslich kann auch nicht aus arbeitsmarktlicher Sicht von einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitskraft ausgegangen werden. Die Ehe- frau hat sich bis anhin offensichtlich zu wenig um Arbeit bemüht. Im Jahr 2015 hat sie – gemäss Aktenlage – zwei und im Jahr 2016 eine Bewerbung getätigt (act. IIA 423 f., 453). Dies obwohl sie von der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2015 (act. IIA 447) darauf hingewiesen worden war, dass sie im Monat mindestens acht bis zehn Bewerbungen tätigen sollte. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig für die Annah- me einer weiterhin andauernden Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen zu verlangen. Dabei darf den Betroffenen kein „ewiger Beweis“ auferlegt werden oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an die Beweiserbringung gestellt werden (Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Durch die unzureichenden Ar- beitsbemühungen der Ehefrau ist erstellt, dass sie sich nicht in dem Aus- mass (zeitlich und quantitativ) um Arbeit bemüht hat, dass davon auszuge- hen wäre, dass sie keine Arbeit finden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 9 3.4 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- (beinhaltend auch das effektiv erzielte Teilzeiteinkommen) ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert deutlich unter dem statistischen Zentralwert für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- [LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] : 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] x 12). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin das (erhöhte) hypothetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgte eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21‘399.-- (privile- gierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungs- beiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Ein- schluss des effektiv erzielten Einkommens). 3.5 Ebenfalls in zeitlicher Hinsicht (rund sechs Monate nach der Zustel- lung der Verfügung vom 8. Juni 2016; act. IIA 468) gibt die Anrechnung des höheren hypothetischen Erwerbseinkommen zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dieser gewährten Übergangsfrist hatte die Ehefrau ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und sich nach einer (weiteren) Erwerbstätigkeit umzuschauen. 3.6 Auch aus dem Umstand, dass zunächst während Jahren kein resp. seit Dezember 2013 vorerst lediglich ein reduziertes hypothetisches Ein- kommen (vgl. act. IIA 314 – 316) angerechnet worden war, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er ist von der Be- schwerdegegnerin bereits im Oktober 2015 auf die Folgeevaluation mit der Möglichkeit der Aufrechnung eines höheren Mindesterwerbseinkommens hingewiesen worden (act. IIA 447). Damit hätte ihm bewusst sein müssen, dass eine solche Erhöhung erfolgen kann. Zudem ist der Verzicht einer Aufrechnung resp. die lediglich reduzierte Aufrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens auf jeden Fall zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers erfolgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2017, EL/16/1123, Seite 10 3.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
1. November 2016 (act. IIA 480) als rechtens und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.