Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016
Sachverhalt
A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente und eine AHV-Kinderrente (Dossier der AKB, Ant- wortbeilage [AB] 70, 175, 178) sowie – nach Anmeldung bei der AKB im Mai 2014 (AB 1) – Ergänzungsleistungen (AB 63, 174, 182). Nach der Ehescheidung vom …. September 2014 erfolgte eine Neube- rechnung des AHV-Rentenanspruchs des Versicherten. Mit Verfügung der AKB vom 27. Februar 2015 setzte die AKB die AHV-Rente und die AHV- Kinderrente neu fest (AB 175). Am … März 2016 verstarb die abgeschiedene Ehefrau. Bezüglich der ge- meinsamen Tochter erfolgte daraufhin eine Anpassung bzw. Erweiterung der bisherigen beistandschaftlichen Massnahmen (Kammerentscheid vom
3. Mai 2016 der B.________ [AB 201]). Am 11. Juli 2016 stellte die Bei- ständin der Tochter des Versicherten (Ernennungsurkunde der B.________ vom 3. Mai 2016 [AB 183]) ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV- Kinderrente (AB 186 f.), Nachdem der abgeschiedenen Ehefrau rückwirkend eine IV-Rente und der Tochter eine IV-Kinderrente bzw. letzteren nach dem Versterben der Mutter ab April 2016 eine Waisenrente zugesprochen worden war, erfolgte eine Neuberechnung der AHV-Rente und der EL des Versicherten. Dabei resul- tierte bei der AHV-Rente eine Rückforderung von Fr. 1‘170.-- (AB 188 f.). Bei der EL ergab sich dementsprechend für die gleiche Zeit ein Anspruch auf Nachzahlung von Fr. 1‘170.-- (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 192]). Mit Verfügung vom 7. September 2016 verrechnete die AKB ihre Rückfor- derung der zu viel geleisteten AHV-Rente von Fr. 1‘170.-- mit dem Nach- zahlungsguthaben der EL des Versicherten von Fr. 1‘170.-- (AB 189).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 3 Mit Verfügung vom 23. September 2016 teilte die AKB mit, dass die AHV- Kinderrente an die Beiständin der Tochter des Versicherten ausbezahlt werde (AB 193). Gegen die Verrechnungsverfügung vom 7. September 2016 und die Verfü- gung vom 23. September 2016 erhob der Versicherte am 7. und 8. Oktober 2016 Einsprache. Dazu reichte er die Scheidungsvereinbarung vom …. September 2014 ein (AB 196 ff.). Nach einer Neuberechnung setzte die AKB mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 die EL ab dem 1. Oktober 2016 bis auf weiteres fest (AB 204). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 wies die AKB die Einsprachen ab (AB 211). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beanstandete der Versicherte sinngemäss die Rückforderung (AB 210). Die AKB machte ihn auf die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 aufmerksam (AB 213). B. Mit am 14. November 2016 im Ausland der Post übergebener und am
15. November 2016 der schweizerischen Post zugegangener Sendung erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2016 und beanstandet die Rück- forderung von AHV-Leistungen sowie die Auszahlung der AHV-Kinderrente an die Beiständin der Tochter. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 19. Oktober 2016 (AB 211). Zufolge der rückwirkenden Zusprechung einer IV-Rente mit Kinderrente an die abge- schiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und – nach ihrem Versterben – der Ausrichtung einer Waisenrente an die gemeinsame Tochter in der glei- chen Höhe wurde die AHV-Kinderrente des Beschwerdeführers reduziert, was einerseits zur streitigen Rückforderung von Fr. 1‘170.-- führte. Auf- grund der reduzierten AHV-Kinderrente, welche bis Ende September 2016 in der EL Berechnung als Einnahme berücksichtigt worden war (AB 191), erfolgte eine Neuberechnung der EL, was andererseits zu einer Erhöhung der EL im Umfang von Fr. 1‘170.-- führte (AB 192). Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin und der Anspruch des Beschwerdeführers wurden verrechnet (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189]). Anders als von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 5 angenommen (S. 2 Ziff. 6), kann der Beschwerdeführer jedoch nicht allein die Verrechnung anfechten (AB 189 S. 2), denn in der Verfügung vom 7. September 2016 wurde vorab über seinen Rentenanspruch entschieden (AB 189 S. 1). Streitig sind somit der Rentenanspruch sowie die Verrech- nung (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189]) und die Drittauszah- lung der Kinderrente ab Oktober 2016 (AB 193). Soweit der Beschwerde- führer hingegen sinngemäss ein Erlassgesuch stellt, ist darauf nicht einzu- treten, ist dieses doch im Anfechtungsobjekt nicht enthalten. Nicht angefochten ist hingegen die EL-Verfügung vom 7. September 2016, die deren Erhöhung festhält (AB 192).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Kinderren- te wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Aus- zahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, na- mentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22ter Abs. 2 AHVG). 2.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 6 rente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entspre- chenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kin- derrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 38 Abs. 1 IVG). 2.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinder- rente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Pro- zent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Arti- kel 35 sinngemäss anwendbar (Art. 37bis AHVG). 2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (we- gen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa- chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom
17. Mai 2016, 8C_652/2015, E. 3). 2.6 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 7 der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs- rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Ge- genforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbeson- dere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 UVG, Art. 11 MVG, Art. 20 Abs. 2 EOG, Art. 94 Abs. 1 AVIG, Art. 25. lit. d FamZG; ferner BGE 110 V 183 ff. und 108 V 45 ff. betreffend die soziale Krankenversicherung), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betrei- bungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leis- tungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zur AHV-Rente Anspruch auf eine AHV-Kinderrente (vgl. E. 2.1; vgl. auch Verfügung vom 27. Februar 2015 [AB 175]); diese wurde – wie im Gesetz grundsätzlich und in der Scheidungsvereinbarung vom … September 2014 im Speziellen vorgese- hen (AB 75 S. 2 Ziff. 4) – dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Es ist weiter erstellt, dass der abgeschiedenen Ehegattin rückwirkend vom 1. Januar bis
30. März 2016 eine IV-Rente und damit auch eine IV-Kinderrente zuge- sprochen wurde (E. 2.2; vgl. AB 189 S. 2). Da die abgeschiedene Ehegattin am …. März 2016 (AB 201) verstarb, hatte die Tochter des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 8 führers deshalb ab April 2016 Anspruch auf eine Waisenrente (E. 2.3; vgl. auch AB 189 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die AHV-Kinderrente väterlicherseits aufgrund der Zusprechung der IV-Kinderrente mütterlicherseits ab dem 1. Januar 2016 bzw. deren Umwandlung in eine Waisenrente ab dem 1. April 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 2.4 hiervor) von Amtes wegen in Revi- sion gezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, sind doch die Kinderrenten allenfalls zu kürzen (vgl. E. 2.2, 2.3 hiervor). Diesem durch das zwingende öffentliche Recht vorgegebenen Vorgehen stehen privatrechtliche Verein- barungen, insbesondere auch eine Scheidungskonvention nicht entgegen. Solche Vereinbarungen sind – entgegen der offenbar beim Beschwerdefüh- rer vorhandenen Auffassung – nicht geeignet, einen sozialversicherungs- rechtlich gar nicht bestehenden Leistungsanspruch zu begründen oder zu erhalten. Es braucht hier deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob der Be- schwerdeführer im internen Verhältnis gegenüber seiner abgeschiedenen Ehefrau zivilrechtlich (noch) eine Anpassung der Scheidungsfolgen hätte verlangen können. 3.2 Die Berechnung der Beschwerdegegnerin – d.h. der Vergleich der vom Beschwerdeführer bereits bezogenen AHV-Renten bzw. AHV- Kinderrenten zum Anspruch auf AHV-Leistungen nach Durchführung der Revision – ergab, dass der Beschwerdeführer zu viel AHV im Betrag von Fr. 1‘170.-- bezogen hatte. Dieser Zuvielbezug ist von der Beschwerde- gegnerin zu Recht gestützt auf Art. 25 ATSG (E. 2.5 hiervor) zurückgefor- dert worden (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189 S. 2]). Die Kor- rektur wird vom Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht nicht in Frage gestellt und es bestehen keine Anzeichen für eine Fehlberechnung. Die Rückforderung ist damit nicht zu beanstanden. 3.3 Laut Akten hatte sich der Beschwerdeführer bei der AKB zum Be- zug von EL angemeldet (AB 1). Die von der Beschwerdegegnerin rückwir- kend vorgenommene Anpassung der AHV-Leistungen stellen im Bereich der EL wesentliche Beurteilungsfaktoren dar, die sich unmittelbar auf die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers auswirken, denn im Rah- men der EL-Berechnung sind die von ihm bezogene AHV-Rente und die an ihn ausbezahlte AHV-Kinderrente jeweils bei den Einnahmen berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 9 tigt. Mit der Anpassung der AHV-Leistungen war folgerichtig gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG auch der Anspruch auf EL in Revision zu ziehen. Bei einem tieferen Anspruch auf AHV-Leistungen und damit tieferen in der EL- Berechnung zu berücksichtigende Einnahmen führte dies zu einem höhe- ren Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und somit zu einer Nachzah- lung, die mit Fr. 1‘170.-- betraglich mit der Rückforderung identisch ist (vgl. Verfügung vom 7. September 2016 [AB 192], welche vom Beschwerdefüh- rer offensichtlich auch nicht angefochten wurde). Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Nachzahlung zweigintern mit der Rückforderung zu verrechnen (E. 2.6 hiervor), andernfalls der Beschwerdeführer ungerecht- fertigt bereichert wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 1‘710.-- mit einem An- spruch des Beschwerdeführers auf EL von Fr. 1‘710.-- verrechnete (vgl. Verrechnungsverfügung vom 7. September 2016 [AB 189 S. 2]), hat der Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende September 2016 – im Vergleich zur Situation vor der Revision – weder mehr noch weniger Leistungen der So- zialversicherung erhalten. Die Neuberechnung der AHV-Rente wie auch die anschliessende Verrech- nung mit EL-Leistungen ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt die Dritt- auszahlung der AHV-Kinderrente. 4. 4.1 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt (Art. 285a Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unter- haltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversiche- rungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Geset- zes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 10 es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 ZGB). 4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil- weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per- son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Hinweis auf die Schei- dungsvereinbarung vom … September 2014 (AB 75 S. 2 Ziff. 4) die Dritt- auszahlung der AHV-Kinderrente an die Beiständin seiner Tochter. Da die abgeschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2016 ver- storben ist, ist der Beschwerdeführer nunmehr zivilrechtlich allein und voll- umfänglich für den Unterhalt seiner Tochter verantwortlich (Art. 276 ff. ZGB). Die in der Scheidungsvereinbarung unter den geschiedenen Ehegat- ten getroffenen Absprachen hinsichtlich des Kindesunterhalts sind mit dem Hinschied der abgeschiedenen Ehefrau dahingefallen. Ihnen kommt (auch zivilrechtlich) damit keinerlei Bedeutung mehr zu. Wenn der Beschwerde- führer sinngemäss geltend macht, er habe gestützt auf die Scheidungsver- einbarung Anspruch auf die AHV-Kinderrente und eine Drittauszahlung sei deshalb nicht zulässig, kann ihm somit von vornherein nicht gefolgt werden. Mit Kammerentscheid vom 3. Mai 2016 der B.________ erfolgte eine An- passung und Erweiterung der beistandschaftlichen Massnahmen. In die- sem Zusammenhang wurde der Beiständin der Tochter des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 11 führers die Aufgabe übertragen, die Unterhaltsansprüche sicherzustellen und zu verwalten (AB 201 S. 3). Unterhaltsverpflichtet für seine Tochter ist wie dargelegt der Beschwerdeführer, wobei der Unterhalt nicht bereits durch hinreichende persönliche und finanzielle Sorge seinerseits für das Kind sichergestellt ist. Die Tochter befindet sich zurzeit in der Obhut einer Pflegefamilie (AB 201 S. 2). Offensichtliches Anliegen des Beschwerdefüh- rers ist es denn auch, die AHV-Kinderrente zu vereinnahmen und für sich verwenden zu können. Zur Sicherung der Unterhaltspflicht stellte deshalb die Beiständin ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Kinderrente (AB 185). Angesichts dieser Sachlage ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderrente, die zwar Teil des AHV- Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist, jedoch dem Unterhalt des Kindes gewidmet und hierfür zu verwenden ist, gestützt auf Art. 20 ATSG in Zukunft zur zweckmässigen Verwendung an die Beiständin auszahlt. 5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Oktober 2016 (AB 211) als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer- legt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der die zivilrechtlichen Pflichten gegenüber seiner Tochter vernachlässi- gende Beschwerdeführer hat seine Beschwerde - in Missachtung des Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 12 scheids der B.________ vom 3. Mai 2016, zu welcher er ausdrücklich sein Einverständnis erklärte (vgl. AB 201, Ziff. I 6, Ziff. II 5 f.) - mit dem Ziel er- hoben, die offensichtlich und unzweideutig für seine Tochter bestimmten Leistungen der Sozialversicherung für sich zu vereinnahmen, um sie für eigene finanzielle Bedürfnisse zu verwenden. Ein solches Verhalten stellt eine mutwillige Prozessführung dar und der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf die Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, sind ihm zur Bezahlung aufzuer- legen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - C.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1121 AHV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente und eine AHV-Kinderrente (Dossier der AKB, Ant- wortbeilage [AB] 70, 175, 178) sowie – nach Anmeldung bei der AKB im Mai 2014 (AB 1) – Ergänzungsleistungen (AB 63, 174, 182). Nach der Ehescheidung vom …. September 2014 erfolgte eine Neube- rechnung des AHV-Rentenanspruchs des Versicherten. Mit Verfügung der AKB vom 27. Februar 2015 setzte die AKB die AHV-Rente und die AHV- Kinderrente neu fest (AB 175). Am … März 2016 verstarb die abgeschiedene Ehefrau. Bezüglich der ge- meinsamen Tochter erfolgte daraufhin eine Anpassung bzw. Erweiterung der bisherigen beistandschaftlichen Massnahmen (Kammerentscheid vom
3. Mai 2016 der B.________ [AB 201]). Am 11. Juli 2016 stellte die Bei- ständin der Tochter des Versicherten (Ernennungsurkunde der B.________ vom 3. Mai 2016 [AB 183]) ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV- Kinderrente (AB 186 f.), Nachdem der abgeschiedenen Ehefrau rückwirkend eine IV-Rente und der Tochter eine IV-Kinderrente bzw. letzteren nach dem Versterben der Mutter ab April 2016 eine Waisenrente zugesprochen worden war, erfolgte eine Neuberechnung der AHV-Rente und der EL des Versicherten. Dabei resul- tierte bei der AHV-Rente eine Rückforderung von Fr. 1‘170.-- (AB 188 f.). Bei der EL ergab sich dementsprechend für die gleiche Zeit ein Anspruch auf Nachzahlung von Fr. 1‘170.-- (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 192]). Mit Verfügung vom 7. September 2016 verrechnete die AKB ihre Rückfor- derung der zu viel geleisteten AHV-Rente von Fr. 1‘170.-- mit dem Nach- zahlungsguthaben der EL des Versicherten von Fr. 1‘170.-- (AB 189).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 3 Mit Verfügung vom 23. September 2016 teilte die AKB mit, dass die AHV- Kinderrente an die Beiständin der Tochter des Versicherten ausbezahlt werde (AB 193). Gegen die Verrechnungsverfügung vom 7. September 2016 und die Verfü- gung vom 23. September 2016 erhob der Versicherte am 7. und 8. Oktober 2016 Einsprache. Dazu reichte er die Scheidungsvereinbarung vom …. September 2014 ein (AB 196 ff.). Nach einer Neuberechnung setzte die AKB mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 die EL ab dem 1. Oktober 2016 bis auf weiteres fest (AB 204). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 wies die AKB die Einsprachen ab (AB 211). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beanstandete der Versicherte sinngemäss die Rückforderung (AB 210). Die AKB machte ihn auf die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 aufmerksam (AB 213). B. Mit am 14. November 2016 im Ausland der Post übergebener und am
15. November 2016 der schweizerischen Post zugegangener Sendung erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2016 und beanstandet die Rück- forderung von AHV-Leistungen sowie die Auszahlung der AHV-Kinderrente an die Beiständin der Tochter. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2016 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 19. Oktober 2016 (AB 211). Zufolge der rückwirkenden Zusprechung einer IV-Rente mit Kinderrente an die abge- schiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und – nach ihrem Versterben – der Ausrichtung einer Waisenrente an die gemeinsame Tochter in der glei- chen Höhe wurde die AHV-Kinderrente des Beschwerdeführers reduziert, was einerseits zur streitigen Rückforderung von Fr. 1‘170.-- führte. Auf- grund der reduzierten AHV-Kinderrente, welche bis Ende September 2016 in der EL Berechnung als Einnahme berücksichtigt worden war (AB 191), erfolgte eine Neuberechnung der EL, was andererseits zu einer Erhöhung der EL im Umfang von Fr. 1‘170.-- führte (AB 192). Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin und der Anspruch des Beschwerdeführers wurden verrechnet (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189]). Anders als von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 5 angenommen (S. 2 Ziff. 6), kann der Beschwerdeführer jedoch nicht allein die Verrechnung anfechten (AB 189 S. 2), denn in der Verfügung vom 7. September 2016 wurde vorab über seinen Rentenanspruch entschieden (AB 189 S. 1). Streitig sind somit der Rentenanspruch sowie die Verrech- nung (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189]) und die Drittauszah- lung der Kinderrente ab Oktober 2016 (AB 193). Soweit der Beschwerde- führer hingegen sinngemäss ein Erlassgesuch stellt, ist darauf nicht einzu- treten, ist dieses doch im Anfechtungsobjekt nicht enthalten. Nicht angefochten ist hingegen die EL-Verfügung vom 7. September 2016, die deren Erhöhung festhält (AB 192). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Kinderren- te wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Aus- zahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, na- mentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22ter Abs. 2 AHVG). 2.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 6 rente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entspre- chenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kin- derrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 38 Abs. 1 IVG). 2.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinder- rente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Pro- zent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Arti- kel 35 sinngemäss anwendbar (Art. 37bis AHVG). 2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (we- gen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa- chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des BGer vom
17. Mai 2016, 8C_652/2015, E. 3). 2.6 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 7 der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungs- rechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Ge- genforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbeson- dere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 UVG, Art. 11 MVG, Art. 20 Abs. 2 EOG, Art. 94 Abs. 1 AVIG, Art. 25. lit. d FamZG; ferner BGE 110 V 183 ff. und 108 V 45 ff. betreffend die soziale Krankenversicherung), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betrei- bungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leis- tungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zur AHV-Rente Anspruch auf eine AHV-Kinderrente (vgl. E. 2.1; vgl. auch Verfügung vom 27. Februar 2015 [AB 175]); diese wurde – wie im Gesetz grundsätzlich und in der Scheidungsvereinbarung vom … September 2014 im Speziellen vorgese- hen (AB 75 S. 2 Ziff. 4) – dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Es ist weiter erstellt, dass der abgeschiedenen Ehegattin rückwirkend vom 1. Januar bis
30. März 2016 eine IV-Rente und damit auch eine IV-Kinderrente zuge- sprochen wurde (E. 2.2; vgl. AB 189 S. 2). Da die abgeschiedene Ehegattin am …. März 2016 (AB 201) verstarb, hatte die Tochter des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 8 führers deshalb ab April 2016 Anspruch auf eine Waisenrente (E. 2.3; vgl. auch AB 189 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die AHV-Kinderrente väterlicherseits aufgrund der Zusprechung der IV-Kinderrente mütterlicherseits ab dem 1. Januar 2016 bzw. deren Umwandlung in eine Waisenrente ab dem 1. April 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 2.4 hiervor) von Amtes wegen in Revi- sion gezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, sind doch die Kinderrenten allenfalls zu kürzen (vgl. E. 2.2, 2.3 hiervor). Diesem durch das zwingende öffentliche Recht vorgegebenen Vorgehen stehen privatrechtliche Verein- barungen, insbesondere auch eine Scheidungskonvention nicht entgegen. Solche Vereinbarungen sind – entgegen der offenbar beim Beschwerdefüh- rer vorhandenen Auffassung – nicht geeignet, einen sozialversicherungs- rechtlich gar nicht bestehenden Leistungsanspruch zu begründen oder zu erhalten. Es braucht hier deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob der Be- schwerdeführer im internen Verhältnis gegenüber seiner abgeschiedenen Ehefrau zivilrechtlich (noch) eine Anpassung der Scheidungsfolgen hätte verlangen können. 3.2 Die Berechnung der Beschwerdegegnerin – d.h. der Vergleich der vom Beschwerdeführer bereits bezogenen AHV-Renten bzw. AHV- Kinderrenten zum Anspruch auf AHV-Leistungen nach Durchführung der Revision – ergab, dass der Beschwerdeführer zu viel AHV im Betrag von Fr. 1‘170.-- bezogen hatte. Dieser Zuvielbezug ist von der Beschwerde- gegnerin zu Recht gestützt auf Art. 25 ATSG (E. 2.5 hiervor) zurückgefor- dert worden (Verfügung vom 7. September 2016 [AB 189 S. 2]). Die Kor- rektur wird vom Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht nicht in Frage gestellt und es bestehen keine Anzeichen für eine Fehlberechnung. Die Rückforderung ist damit nicht zu beanstanden. 3.3 Laut Akten hatte sich der Beschwerdeführer bei der AKB zum Be- zug von EL angemeldet (AB 1). Die von der Beschwerdegegnerin rückwir- kend vorgenommene Anpassung der AHV-Leistungen stellen im Bereich der EL wesentliche Beurteilungsfaktoren dar, die sich unmittelbar auf die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers auswirken, denn im Rah- men der EL-Berechnung sind die von ihm bezogene AHV-Rente und die an ihn ausbezahlte AHV-Kinderrente jeweils bei den Einnahmen berücksich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 9 tigt. Mit der Anpassung der AHV-Leistungen war folgerichtig gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG auch der Anspruch auf EL in Revision zu ziehen. Bei einem tieferen Anspruch auf AHV-Leistungen und damit tieferen in der EL- Berechnung zu berücksichtigende Einnahmen führte dies zu einem höhe- ren Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und somit zu einer Nachzah- lung, die mit Fr. 1‘170.-- betraglich mit der Rückforderung identisch ist (vgl. Verfügung vom 7. September 2016 [AB 192], welche vom Beschwerdefüh- rer offensichtlich auch nicht angefochten wurde). Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Nachzahlung zweigintern mit der Rückforderung zu verrechnen (E. 2.6 hiervor), andernfalls der Beschwerdeführer ungerecht- fertigt bereichert wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 1‘710.-- mit einem An- spruch des Beschwerdeführers auf EL von Fr. 1‘710.-- verrechnete (vgl. Verrechnungsverfügung vom 7. September 2016 [AB 189 S. 2]), hat der Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende September 2016 – im Vergleich zur Situation vor der Revision – weder mehr noch weniger Leistungen der So- zialversicherung erhalten. Die Neuberechnung der AHV-Rente wie auch die anschliessende Verrech- nung mit EL-Leistungen ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt die Dritt- auszahlung der AHV-Kinderrente. 4. 4.1 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt (Art. 285a Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unter- haltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversiche- rungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Geset- zes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 10 es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 ZGB). 4.2 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil- weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per- son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Hinweis auf die Schei- dungsvereinbarung vom … September 2014 (AB 75 S. 2 Ziff. 4) die Dritt- auszahlung der AHV-Kinderrente an die Beiständin seiner Tochter. Da die abgeschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2016 ver- storben ist, ist der Beschwerdeführer nunmehr zivilrechtlich allein und voll- umfänglich für den Unterhalt seiner Tochter verantwortlich (Art. 276 ff. ZGB). Die in der Scheidungsvereinbarung unter den geschiedenen Ehegat- ten getroffenen Absprachen hinsichtlich des Kindesunterhalts sind mit dem Hinschied der abgeschiedenen Ehefrau dahingefallen. Ihnen kommt (auch zivilrechtlich) damit keinerlei Bedeutung mehr zu. Wenn der Beschwerde- führer sinngemäss geltend macht, er habe gestützt auf die Scheidungsver- einbarung Anspruch auf die AHV-Kinderrente und eine Drittauszahlung sei deshalb nicht zulässig, kann ihm somit von vornherein nicht gefolgt werden. Mit Kammerentscheid vom 3. Mai 2016 der B.________ erfolgte eine An- passung und Erweiterung der beistandschaftlichen Massnahmen. In die- sem Zusammenhang wurde der Beiständin der Tochter des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 11 führers die Aufgabe übertragen, die Unterhaltsansprüche sicherzustellen und zu verwalten (AB 201 S. 3). Unterhaltsverpflichtet für seine Tochter ist wie dargelegt der Beschwerdeführer, wobei der Unterhalt nicht bereits durch hinreichende persönliche und finanzielle Sorge seinerseits für das Kind sichergestellt ist. Die Tochter befindet sich zurzeit in der Obhut einer Pflegefamilie (AB 201 S. 2). Offensichtliches Anliegen des Beschwerdefüh- rers ist es denn auch, die AHV-Kinderrente zu vereinnahmen und für sich verwenden zu können. Zur Sicherung der Unterhaltspflicht stellte deshalb die Beiständin ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Kinderrente (AB 185). Angesichts dieser Sachlage ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderrente, die zwar Teil des AHV- Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist, jedoch dem Unterhalt des Kindes gewidmet und hierfür zu verwenden ist, gestützt auf Art. 20 ATSG in Zukunft zur zweckmässigen Verwendung an die Beiständin auszahlt. 5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Oktober 2016 (AB 211) als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufer- legt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der die zivilrechtlichen Pflichten gegenüber seiner Tochter vernachlässi- gende Beschwerdeführer hat seine Beschwerde - in Missachtung des Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 12 scheids der B.________ vom 3. Mai 2016, zu welcher er ausdrücklich sein Einverständnis erklärte (vgl. AB 201, Ziff. I 6, Ziff. II 5 f.) - mit dem Ziel er- hoben, die offensichtlich und unzweideutig für seine Tochter bestimmten Leistungen der Sozialversicherung für sich zu vereinnahmen, um sie für eigene finanzielle Bedürfnisse zu verwenden. Ein solches Verhalten stellt eine mutwillige Prozessführung dar und der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf die Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, sind ihm zur Bezahlung aufzuer- legen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder
- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R):
- C.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2017, AHV/16/1121, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.