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200 2016 1108

Bern VerwG · 2016-10-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Sachverhalt

A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invaliden- versicherung (Antwortbeilage [AB] 1, 2, 23, 64, 71, 102). Im Rahmen einer im März 2016 eingeleiteten periodischen EL-Revision (AB 111) rechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab Juni 2014 eine Vergütung an, welche die Versicherte für die Pflege ihres Vaters erhält und die bisher unberücksichtigt geblieben war. Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. August 2016 forderte die AKB die im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2016 zu viel bezogenen EL im Gesamtbetrag von Fr. 10‘488.-- zurück (AB 166, 171). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 182) mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 fest. Zu- dem stellte sie in Aussicht, zum gleichzeitig mit der Einsprache eingereich- ten Erlassgesuch Stellung zu nehmen, sobald über die Rückerstattungsfor- derungen rechtskräftig entschieden worden sei (AB 213). B. Mit Eingabe vom 13. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

13. Oktober 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 be- treffend die Verfügungen vom 24. August 2016 (AB 213). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 10‘488.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass einer Verfügung über das bereits im Einspracheverfahren gestellte Erlassgesuch (AB 193) in Aussicht ge- stellt. Diese Verfügung liegt noch nicht vor. Soweit in der Beschwerde wie- derholt der Erlass der Rückerstattung beantragt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), liegt dies ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (AB 138 Ziff. 3), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes- sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungs- leistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnis- sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestan- den haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenom- mene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt wer- den (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

E. 2.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 5 kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).

E. 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammen- wirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behör- den notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver- waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107).

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im frag- lichen Zeitraum von 1. Juni 2014 bis 31. August 2016 eine Vergütung von rund Fr. 8‘449.-- pro Jahr für die Pflege ihres Vaters bezog, der Beschwer- degegnerin über diese Einkünfte jedoch nicht sofort, sondern erst nach Auf- forderung im Rahmen der periodischen Revision im Juni 2016 berichtet hat (AB 113 S. 6, 114, 182). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bezug und die Höhe der Vergütung sowie deren unterlassene rechtzeitige Meldung zu Recht nicht (Beschwerde, S. 1 f.). Sie rechtfertigt ihr Verhalten indes damit, dass ihr Vater bei derselben Ausgleichskasse angemeldet sei und die Be- schwerdeführerin mit ihrer Arbeit den Staat finanziell entlaste. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.2 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unver- züglich Mitteilung zu machen. Auf diese Meldepflicht wurde die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 6 deführerin bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 1 S. 4) und danach in jeder Verfügung über die EL explizit hingewiesen (AB 64 S. 3, 71 S. 3, 102 S. 3). Die Beschwerdeführerin hätte somit den Bezug der Ver- gütung für die Pflege ihres Vaters ab Juni 2014 der Ausgleichskasse da- mals umgehend melden müssen, was zu einer Neuberechnung der EL un- ter Berücksichtigung der Vergütung als zusätzliche anrechenbare Einnah- me gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) geführt hätte. Diese Anpassung erfolgte jedoch nicht bzw. aufgrund der verspäteten Meldung der Beschwerdeführerin (E. 3.1 hiervor) erst im August 2016 (vgl. AB 173), womit die EL im Zeitraum zwi- schen dem 1. Juni 2014 und 31. August 2016 fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Diese von der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogenen Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten und zwar unbesehen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 f. hier- vor). Irrelevant ist nach dem Dargelegten auch, dass der Vater der Be- schwerdeführerin über dieselbe Ausgleichskasse Leistungen bezieht. Ebenso spielt keine Rolle, dass die besagten Vergütungen gegenüber den Steuerbehörden deklariert wurden (AB 140, 149). Die Steuerbehörden wir- ken bei der Durchführung der EL nicht mit (vgl. Art. 21 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesge- setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Selbst wenn deshalb die Steuer- behörden über die Vergütungen gewusst hätten, wäre dieses Wissen der Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen (vgl. E. 2.3 [am Schluss] hiervor).

E. 3.3 Schliesslich ist die ermittelte Rückerstattungsforderung von total Fr. 10‘488.-- aufgrund der in den Akten liegenden Berechnungsblätter (AB 165, 167-170) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch sind mit Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. August 2016 die Ver- wirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (AB 213) ist demnach rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 7

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1108 EL LOU/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invaliden- versicherung (Antwortbeilage [AB] 1, 2, 23, 64, 71, 102). Im Rahmen einer im März 2016 eingeleiteten periodischen EL-Revision (AB 111) rechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab Juni 2014 eine Vergütung an, welche die Versicherte für die Pflege ihres Vaters erhält und die bisher unberücksichtigt geblieben war. Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. August 2016 forderte die AKB die im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2016 zu viel bezogenen EL im Gesamtbetrag von Fr. 10‘488.-- zurück (AB 166, 171). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 182) mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 fest. Zu- dem stellte sie in Aussicht, zum gleichzeitig mit der Einsprache eingereich- ten Erlassgesuch Stellung zu nehmen, sobald über die Rückerstattungsfor- derungen rechtskräftig entschieden worden sei (AB 213). B. Mit Eingabe vom 13. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

13. Oktober 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 be- treffend die Verfügungen vom 24. August 2016 (AB 213). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 10‘488.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass einer Verfügung über das bereits im Einspracheverfahren gestellte Erlassgesuch (AB 193) in Aussicht ge- stellt. Diese Verfügung liegt noch nicht vor. Soweit in der Beschwerde wie- derholt der Erlass der Rückerstattung beantragt wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), liegt dies ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (AB 138 Ziff. 3), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde- rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes- sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be- treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungs- leistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnis- sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestan- den haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenom- mene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt wer- den (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 5 kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammen- wirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behör- den notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver- waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im frag- lichen Zeitraum von 1. Juni 2014 bis 31. August 2016 eine Vergütung von rund Fr. 8‘449.-- pro Jahr für die Pflege ihres Vaters bezog, der Beschwer- degegnerin über diese Einkünfte jedoch nicht sofort, sondern erst nach Auf- forderung im Rahmen der periodischen Revision im Juni 2016 berichtet hat (AB 113 S. 6, 114, 182). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bezug und die Höhe der Vergütung sowie deren unterlassene rechtzeitige Meldung zu Recht nicht (Beschwerde, S. 1 f.). Sie rechtfertigt ihr Verhalten indes damit, dass ihr Vater bei derselben Ausgleichskasse angemeldet sei und die Be- schwerdeführerin mit ihrer Arbeit den Staat finanziell entlaste. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 3.2 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unver- züglich Mitteilung zu machen. Auf diese Meldepflicht wurde die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 6 deführerin bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 1 S. 4) und danach in jeder Verfügung über die EL explizit hingewiesen (AB 64 S. 3, 71 S. 3, 102 S. 3). Die Beschwerdeführerin hätte somit den Bezug der Ver- gütung für die Pflege ihres Vaters ab Juni 2014 der Ausgleichskasse da- mals umgehend melden müssen, was zu einer Neuberechnung der EL un- ter Berücksichtigung der Vergütung als zusätzliche anrechenbare Einnah- me gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) geführt hätte. Diese Anpassung erfolgte jedoch nicht bzw. aufgrund der verspäteten Meldung der Beschwerdeführerin (E. 3.1 hiervor) erst im August 2016 (vgl. AB 173), womit die EL im Zeitraum zwi- schen dem 1. Juni 2014 und 31. August 2016 fälschlicherweise zu hoch ausfielen. Diese von der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogenen Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten und zwar unbesehen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 f. hier- vor). Irrelevant ist nach dem Dargelegten auch, dass der Vater der Be- schwerdeführerin über dieselbe Ausgleichskasse Leistungen bezieht. Ebenso spielt keine Rolle, dass die besagten Vergütungen gegenüber den Steuerbehörden deklariert wurden (AB 140, 149). Die Steuerbehörden wir- ken bei der Durchführung der EL nicht mit (vgl. Art. 21 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesge- setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Selbst wenn deshalb die Steuer- behörden über die Vergütungen gewusst hätten, wäre dieses Wissen der Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen (vgl. E. 2.3 [am Schluss] hiervor). 3.3 Schliesslich ist die ermittelte Rückerstattungsforderung von total Fr. 10‘488.-- aufgrund der in den Akten liegenden Berechnungsblätter (AB 165, 167-170) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch sind mit Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. August 2016 die Ver- wirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (AB 213) ist demnach rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2017, EL/16/1108, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.