opencaselaw.ch

200 2016 1095

Bern VerwG · 2016-10-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016

Sachverhalt

A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch krankenpflegeversichert, als sie am 25. März 2015 durch den behandelnden Arzt ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnextraktion der Weisheitszähne 38 und 48 unter Narkose stellte (Akten der Philos, Antwortbeilage [AB] 3, 6). Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 (AB 15) lehnte die Philos die Kostenübernahme für die zwischenzeitlich durchgeführten Eingriffe ab, woraufhin die Versicherte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (AB 16). Diesem Ersuchen kam die Phi- los mit Verfügung vom 8. September 2015 (AB 17) nach. Die dagegen er- hobene Einsprache (AB 26) wies sie nach Einholen diverser medizinischer Unterlagen mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 41) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 7. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der kieferchirurgi- schen Entfernung der Zähne 38 und 48 zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

10. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die kieferchirurgische Extraktion der Weisheitszähne 38 und 48 übernehmen muss.

E. 1.3 Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht (vgl. interne E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 [AB unpaginiert]), womit die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 4 2. 2.1 Die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen sind, werden in Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in allgemeiner Weise umschrieben. Im Vordergrund ste- hen die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen, dann aber auch der Chiroprak- toren und Chiropraktorinnen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen Leistungen erbringen (BGE 129 V 80 E. 1.1 S. 82, 128 V 135 E. 2a S. 136, 127 V 328 E. 2 S. 330). 2.2 Die Leistungen der Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in Art. 25 KVG nicht aufgeführt. Die Kosten dieser Leistungen sollen im Krankheits- falle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränk- tem Masse überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche Behand- lung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG). 2.3 Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) hat das Eidgenössische Departement des Innern in der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV; SR 832.112.31) diese zahnärztlichen Behandlungen in den Art. 17 bis 19a aufgelistet. In Art. 17 KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems aufgezählt, bei denen daraus resultierende zahnärztliche Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV werden die schweren Allge- meinerkrankungen und ihre Folgen aufgelistet, die zu zahnärztlicher Be- handlung führen können und deren Kosten von der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung zu tragen sind. Hier müssen die Allgemeinerkran- kungen oder ihre Folgen schwer sein, nicht hingegen die dadurch bedingte Erkrankung des Kausystems (BGE 127 V 339 E. 2b S. 341). In Art. 19 KLV werden die schweren Allgemeinerkrankungen aufgezählt, bei denen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 5 zahnärztliche Massnahme notwendiger Bestandteil der Behandlung dar- stellt. Art. 19a KLV schliesslich betrifft die zahnärztlichen Leistungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind. In BGE 124 V 185 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) entschieden, dass die in Art. 17 - 19 KLV erwähnten Erkrankungen, welche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche Behandlungen bedingen, abschliessend aufgezählt sind. Daran hat es in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGE 129 V 80 E. 1.3 S. 83, 128 V 135 E. 2c S. 137). 2.4 Betreffend die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems gemäss Art. 17 lit. a KLV sind die Kosten einerseits bei Vorliegen eines idiopathischen internen Zahngranuloms von der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung zu übernehmen (Ziffer 1) und andererseits bei Verlage- rung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (Zif- fer 2). Nach der Rechtsprechung des EVG handelt es sich beim Krank- heitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV um einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff Krankheit gemäss aArt. 2 KVG qualifizierten Begriff, wel- chem Abgrenzungsfunktion zukommt, indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst den Begriff der Verlage- rung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das Wort "und" nicht in dem Sinne verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert sieht das Gericht sodann bei der Dentition in Entwicklung – im Sinne eines Richtwertes bis zum 18. Altersjahr – in der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologi- schen Geschehen, bei bleibender Dentition in einem pathologischen Ge- schehen. Neben den in Art. 17 lit. a Ziffer 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form von pathologischem Gesche- hen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und allenfalls radio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 6 logischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von Durchbruchshinder- nissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können (BGE 130 V 467 f. E. 3.2). 2.5 Bei der Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen sind zwei Besonderheiten zu beachten. Einerseits gilt es zu berücksichtigen, dass verlagerte Weisheitszähne gegenüber anderen verlagerten oder überzähli- gen Zähnen insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien zeigen (BGE 130 V 468 E. 4.2). Andererseits besteht bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne die Besonderheit, dass sie entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Er- satzlösung zu suchen ist, um die Kaufunktion aufrechtzuerhalten (BGE 130 V 469 E. 4.3). Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzu- folge bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschrie- benen Sinn nicht gleich beurteilt werden, weil bei verlagerten Weisheits- zähnen die Notwendigkeit einer Erhaltung oder Ersatzlösung wegfällt. Um daher an die Übernahme der Kosten für die Behandlung verlagerter Weis- heitszähne nicht geringere Anforderungen an die Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter Zähne, kann – wie ge- sagt – bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie bei- spielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Be- handlung einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Leis- tungspflicht der Krankenversicherung bejaht für einen operativen Eingriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 7 bei verlagerten Weisheitszähnen, die nicht nur von pericoronalen Infekten und Zysten begleitet waren, sondern besondere Komplikationen wie die Gefahr des Einschlusses des Nervus alveolaris inferior aufwiesen und bei welchen der Eingriff notfallmässig durchgeführt werden musste. Es hat fer- ner die Leistungspflicht bejaht bei einem verlagerten Weisheitszahn mit Abszess, der ebenfalls notfallmässig behandelt und zufolge seiner schwie- rigen Position und eines vorhandenen Trismus unter Narkose und mit Zer- stückelung entfernt werden musste (BGE 130 V 469 f. E. 4.4 mit Hinwei- sen). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 8 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Hinsichtlich der umstrittenen Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin für die kieferchirurgische Extraktion der Zähne 38 und 48 ist den Ak- ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. med. dent. C.________, Facharzt für Kiefer- und Ge- sichtschirurgie und Fachzahnarzt für Oralchirurgie, diagnostizierte im medi- zinischen Fragebogen vom 1. April 2015 (AB 6) eine Dysgnathie (ICD-10: K07.1) mit Verdacht auf Dysostosis mandibulofacialis, eine craniomandi- buläre Dysfunktion (CMD; ICD-10: K07.6) mit Diskusluxation beidseits und Osteoarthrose im Kiefergelenk beidseits. Die Behandlung (Osteotomie der Zähne 38 und 48 in Narkose) stehe im Zusammenhang mit einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems gemäss Art. 17 lit. d Ziff. 1 und 3 sowie Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV. 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 21. April 2015 (AB 8) empfahl Dr. med. dent. D.________, Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, die Ab- lehnung des Gesuchs, da bezüglich der Weisheitszähne kein qualifizierter Krankheitswert vorliege. 3.1.3 Im Bericht vom 29. Mai 2015 (AB 14) hielt Dr. med. med. dent. C.________ fest, durch die Entfernung der beiden Weisheitszähne im Un- terkiefer hätte eine gewisse Harmonisierung des stomatognathen Systems erfolgen sollen, welche sich trotz der massiven Dysostosis mandibulofacia- lis positiv auf die CMD hätte auswirken sollen. Im Anschluss an die Entfer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 9 nung der Weisheitszähne habe die Patientin von einer gewissen Verände- rung der Schmerzqualität und -quantität berichtet, dennoch habe sich bis- her in der Klassifikation der ICCMO-Symptomatik (International Collage of Cranio Mandibular Orthopedics) subjektiv keine wesentliche Verbesserung gezeigt. 3.1.4 Der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.________ kam in der Stellungnahme vom 9. November 2015 (AB 29 Beilage 30) zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Kostenübernahme gestützt auf Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht erfüllt seien, da die Weisheitszähne 38 und 48 nicht ver- lagert seien. Deren Extraktion diene auch nicht der Behandlung der Kiefer- gelenkserkrankung. 3.1.5 Im Bericht vom 2. Februar 2016 (AB 31) führte Dr. med. med. dent. C.________ aus, bei mangelnden Platzverhältnissen seien die Zähne 38 und 48 retiniert und verlagert, d.h. sie lägen nach mesial verlagert und erreichten die Okklusionsebene nicht. Da beide Zähne nicht vollständig impaktiert im Knochen lägen, sondern nur unvollständig von Schleimhaut bedeckt seien, bestehe ein erhebliches Entzündungspotential. Daraus re- sultiere ein erheblicher Krankheitswert, womit die Voraussetzungen von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV erfüllt seien. Die Entfernung der Zähne 38 und 48 sei eine wesentliche Voraussetzung für die sowohl konservative als auch operative Therapie der bei der Patientin aufgetretenen craniomandibulären Dysfunktion. Nur durch die Entfernung der Weisheitszähne sei es möglich, eine Stabilisierung des stomatognathen Systems zu erreichen und somit einer weiteren Veränderung der okklusalen Verhältnisse entgegenzuwir- ken. Durch den Nachweis der Diskopathie und bereits eingetretener dege- nerativer Veränderungen im Kieferköpfchenbereich seien auch Art. 17 lit. d Ziff. 1 und 3 erfüllt. 3.1.6 Der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________ verneinte im Bericht vom 30. Mai 2016 (AB 43 Beilage 42) eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV mangels Krankheitswert der Zähne 38 und 48. Diese gälten eher als retiniert denn als verlagert. Ein chronischer Druck- schmerz mit Ausstrahlung im Horizontalbereich des Unterkiefers links oder rechts, aber auch ein rezidivierender pericoronaler Infekt an den Weisheits- zähnen entspreche nicht einem pathologischen Geschehen im Sinne der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 10 Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall seien auch keine zystischen Verän- derungen oder Zeichen von Resorptionen der Nachbarstrukturen sichtbar. Zu Art. 17 lit. d Ziff. 3 KLV führte Dr. med. dent. E.________ aus, die Stel- lung und Lage der Zähne 38 und 48 könnten, müssten aber nicht zu einer Kondylus- und Diskusluxation führen. Die Kausalität könne als möglich, jedoch nicht als wahrscheinlich angesehen werden. Hierzu empfehle er das Einholen einer Stellungnahme eines unabhängigen Spezialisten. 3.1.7 Dr. med. med. dent. F.________, Facharzt für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, hielt im Bericht vom 21. Juni 2016 (AB 43 Beilage

43) fest, die Weisheitszähne 38 und 48 seien leicht retiniert (nicht vollstän- dig durchgebrochen und ohne Kontakt mit Gegenzähnen) sowie leicht nach distal (nicht mesial) verlagert. Eine drohende Schädigung der Gebissent- wicklung bzw. Schädigung von Nachbarzähnen bestehe nicht. Das "erheb- liche Entzündungspotential" bei nicht vollständigem Durchbruch sei theore- tischer Natur und weise hier keinen Krankheitswert auf, insbesondere bei Fehlen von pathologischen Prozessen wie Osteolysen, Abszess- bzw. Zys- tenbildung. Eine Perikoronitis oder "Dentitio difficilis" erfülle die Kriterien des qualifizierten Krankheitswerts nicht und sei unerheblich. Eine Stabilisie- rung des stomatognathen Systems durch Entfernung der Weisheitszähne sei in diesem Fall nicht zu erwarten, da die Zähne keinen Antagonistenkon- takt aufwiesen, welcher im Sinne eines Vorkontaktes interferieren und eine CMD verstärken bzw. unterhalten könnte. In der Literatur werde die Rolle der retinierten Weisheitszähne im Zusammenhang mit CMD bzw. kieferor- thopädischer Überkompensation bei Vorhandensein der unteren Weis- heitszähne absolut kontrovers beurteilt. Es existiere keine Evidenz für ei- nen sicheren Zusammenhang. Die Lage der unteren Weisheitszähne (ins- besondere wenn retiniert) habe überwiegend selten einen Zusammenhang mit einer Diskopathie der Kiefergelenke. Aufgrund dieser Überlegungen müsse eine Leistungspflicht sowohl gemäss Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV als auch Art. 25 KVG verneint werden. In Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. med. dent. F.________ im Bericht vom 29. Dezember 2016 (AB 45) fest, der Einfluss bzw. die Bedeutung der Weisheitszähne und insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 11 deren prophylaktische Entfernung im Zusammenhang mit der craniomandi- bulären Dysfunktion finde in der Literatur kaum Erwähnung bzw. Evidenz. 3.1.8 Ebenfalls auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte Dr. med. med. dent. C.________ im Bericht vom 5. Januar 2017 (AB 45) aus, die beiden Weisheitszähne würden durch den vorhandenen Mesialisie- rungsdruck eine weitere Harmonisierung des stomatognathen System ver- unmöglichen und damit verursachten sie indirekt die Auflösung der Okklu- sionsebene (wellenförmig anstatt Speesche Kurve). Mit Sicherheit habe die Entfernung der Weisheitszähne zu einer Stabilisierung des Krankheitsbil- des CMD geführt, welche sich vor allem darin zeige, dass es zu keiner wei- teren Verschlechterung bzw. Schmerzzunahme gekommen sei. Mit der Entfernung sei ein wesentlicher Behandlungsschritt vollzogen worden, der Voraussetzung für weitere konservative aber auch operative Massnahmen darstelle. 3.1.9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (AB 45) nahm Dr. med. med. dent. F.________ wie folgt Stellung zum Bericht von Dr. med. med. dent. C.________ vom 5. Januar 2017 (AB 45): Da die unteren Weisheitszähne retiniert (nicht durchgebrochen) und leicht nach distal gekippt seien, seien diese gar nicht Teil der Okklusionslinie bzw. der Spree-Kurve. Die Entfer- nung der Weisheitszähne ändere nichts an der Harmonisierung der Spee- Kurve – wenn schon wären die Vorkontakte der Zähen 37/47 massgebend

– welche hier jedoch nicht zur Diskussion stünden. Die Aussagen bezüglich des Behandlungserfolgs seien spekulativ und somit zu verneinen. 3.2 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzuge- hen, wonach die Beschwerdegegnerin durch das Einholen eines Berichts bei Dr. med. med. dent. F.________ während des hängigen Einsprachever- fahrens ihre Mitwirkungsrechte und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 2). 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht, wobei die Verfahrensleitung der Verwaltung obliegt, d.h. diese hat die ihr jeweils als notwendig erscheinenden Schritte vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 282 f.). Dabei ist der Versicherte nicht um sein Einverständnis zu bitten, sondern es besteht eine Mitwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 12 kungspflicht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Da hier seitens des Vertrau- ensarztes Dr. med. dent. E.________ eine Stellungnahme eines unabhän- gigen Spezialisten für notwendig erachtet wurde (AB 43 Beilage 42), war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Dabei war nicht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und es war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Einigungsverfahren gemäss Art. 44 ATSG durchzuführen, da dies al- lein bei (formellen) Gutachten notwendig ist. 3.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Beweiswert grundsätz- lich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten ausschlaggebend, sondern dessen Inhalt (vgl. E. 2.7 hiervor). Da der Bericht des Dr. med. med. dent. F.________ hier nicht im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, kommt ihm nicht formelle Gut- achtenqualität zu, sondern es handelt sich um einen gewöhnlichen Arztbe- richt. Dr. med. med. dent. F.________ bezeichnet seinen Bericht vom 21. Juni 2016 (AB 43 Beilage 43) denn auch nicht als "Gutachten". Entspre- chend genügen – wie bei einem Bericht eines versicherungsinternen Arztes

– allein geringe Zweifel an seiner Auffassung damit nicht auf seine Ein- schätzung abgestellt werden kann (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.3 Nicht gegen den Beweiswert des Berichts des Dr. med. med. dent. F.________ spricht, dass es sich um einen reinen Aktenbericht handelt (Beschwerde S. 10) denn eine Untersuchung war hier nicht notwendig und es waren die Voraussetzungen für eine Einschätzung aufgrund der Akten erfüllt (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), dies zumal die Weisheitszähne der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Er- stellung des Berichtes bereits entfernt worden waren. 3.2.4 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung, nach- dem sie im Einspracheverfahren weiteren Abklärungsbedarf festgestellt hatte, die entsprechenden Abklärungen in diesem Verfahrensstadium vor- nahm. Die Rüge, dass Abklärungen nicht im Einspracheverfahren durchzu- führen seien (Beschwerde S. 9 f.), zielt deshalb ins Leere; dies abgesehen davon, dass es der Verwaltung verwehrt ist, einen Einspracheentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 13 aufzuheben und die Sache an sich selber zur weiteren Abklärung zurück- zuweisen (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413 f.). 3.2.5 Nach dem Gesagten können bei der Würdigung des Sachverhalts der Bericht des Dr. med. med. dent. F.________ vom 21. Juni 2016 (AB 43 Beilage 43) sowie dessen weiteren Stellungnahmen (AB 45) berücksichtigt werden. Ob diese inhaltlich überzeugen oder nicht, ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E. 3.3 f. hiernach). 3.3 Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV ist aufgrund der Akten erstellt, dass mangels pathologischer Prozesse wie Osteolysen, Abszess- bzw. Zystenbildung der qualifizierte Krankheitswert gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 f. hiervor) nicht gegeben ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehal- ten, dass das von Dr. med. med. dent. C.________ postulierte "erhebliche Entzündungspotential" (AB 31; Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 2) alleine die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllen kann (Beschwerdeantwort S. 10 Ziff. 13). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit zutreffenden Argumenten darge- legt, weshalb ein Anspruch auf Kostenvergütung auch unter dem Titel von Art. 17 lit. d Ziff. 1 (Kiefergelenksarthrose) sowie Art. 17 lit. d Ziff. 3 (Kondy- lus- und Diskusluxation) KLV nicht besteht. 3.4.1 Sie hat dabei zu Recht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. med. med. dent. F.________ abgestellt. Seine Dar- stellung überzeugt, wonach die Lage der unteren Weisheitszähne, insbe- sondere wenn sie retiniert sind, überwiegend selten einen Zusammenhang mit einer Diskopathie der Kiefergelenke hat und keine Evidenz für einen sicheren Zusammenhang zwischen den retinierten Weisheitszähnen und einem CMD bzw. einer kieferorthopädischen Überkompensation besteht (AB 43 Beilage 43). Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die gegenteilige Ansicht von Dr. med. med. dent. C.________ lediglich eine Vermutung darstellt. So spricht er im Bericht vom 2. Februar 2016 davon, dass eine Trias aus der vermutlich genetisch determinierten Dysostosis mandibulofacialis mit einer möglicherweise kieferorthopädischen Überkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 14 pensation bei Vorhandensein der beiden unteren Weisheitszähne bei man- gelnden Platzverhältnissen in der gesamten Pathogenese zu einer erhebli- chen Herausbildung einer CMD geführt hätten (AB 31 S. 3 Ziff. 2). Im sel- ben Bericht hält er zudem fest, die Zähne 38 und 48 lägen nach mesial verlagert (AB 31 S. 3 Ziff. 2.1), was ausweislich der Röntgenbilder (AB 43 Beilage 41) nicht der Fall ist. Vielmehr waren die Weisheitszähne leicht nach distal verlagert (AB 43 Beilage 43). Entsprechend ist die Darstellung von Dr. med. med. dent. C.________ im Bericht vom 5. Januar 2017, wo- nach der durch die beiden Weisheitszähne bedingte Mesialisierungsdruck eine Harmonisierung des stomatognathen Systems verunmöglicht und eine indirekte Auflösung der Okklusionsebene verursacht habe (AB 45), nicht nachvollziehbar. Da gemäss selbigem Bericht offenbar die okklusale Situa- tion eine entscheidende Rolle in der Pathogenese der CMD spielt, die reti- nierten Weisheitszähne 38 und 48 jedoch weder Teil der Okklusionslinie waren, noch diese indirekt beeinflusst hatten, ist auch die Einschätzung von Dr. med. med. dent. F.________ nachvollziehbar, dass die Entfernung der Weisheitszähne keine notwendige Bedingung für die durchgeführte Therapie mit einer Aufbissschiene war. 3.4.2 Im Bericht vom 24. Oktober 2016 macht Dr. med. med. dent. C.________ geltend, eine vertrauenszahnärztliche Beurteilung sei im vor- liegenden Fall ungenügend, da es sich bei der durchgeführten Behandlung bzw. Operation um keine eigentliche zahnärztliche Behandlung handle, zu welcher Beurteilung komplexe Fachkenntnisse nötig seien (BB 5 S. 3). Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. med. dent. F.________ über die vom behandelnden Arzt geforderten Fachkenntnisse verfügt, hat er doch nicht nur eine zahnärztliche, sondern auch eine fachärztliche Ausbildung im Be- reich Hals- und Gesichtschirurgie absolviert und er ist zudem leitender Arzt des Spitals G.________. Die Ansicht, dass zur Beurteilung des vorliegen- den Falls eine rein zahnärztliche Stellungnahme nicht ausreichend ist, hat im Übrigen auch der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin vertre- ten, war er es doch, der die Vorlage des Dossiers an einen Spezialisten aus dem Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie empfohlen hatte (AB 43 Beilage 42). Der Einwand des behandelnden Arztes vermag damit an der Überzeugungskraft der Einschätzungen von Dr. med. med. dent. F.________ nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 15 3.4.3 Unbegründet ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwer- deführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen bei Dr. med. med. dent. F.________ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich im Hinblick auf die Untermauerung des von ihr vorgebrachten Standpunktes vorgenommen und nicht zum Zwecke der objektiven Klärung des Sachver- haltes (Eingabe vom 29. März 2017 [in den Gerichtsakten]). Die Beschwer- degegnerin hat nicht nur bei Dr. med. med. dent. F.________ weitere Ab- klärungen vorgenommen, sondern sie hat auch beim behandelnden Arzt Dr. med. med. dent. C.________ zusätzliche Informationen eingeholt und ihm damit Gelegenheit geboten, seinen Standpunkt nochmals zu begrün- den und zu präzisieren (AB 45). Die entsprechenden Ausführungen im Be- richt vom 5. Januar 2017 (AB 45) hat sie im Rahmen der Beschwerdeant- wort vom 10. März 2017 ausführlich diskutiert. Von einer fehlenden Objek- tivität kann damit keine Rede sein. 3.4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in allen Teilen nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte des Dr. med. med. dent. F.________ ihre Leistungspflicht der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung bezüglich der Entfernung der Weisheitszähne 38 und 48 zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom

7. November 2016 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 16 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Philos Krankenversicherung AG (samt Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 29. März 2017)

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1095 KV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen Philos Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch krankenpflegeversichert, als sie am 25. März 2015 durch den behandelnden Arzt ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnextraktion der Weisheitszähne 38 und 48 unter Narkose stellte (Akten der Philos, Antwortbeilage [AB] 3, 6). Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 (AB 15) lehnte die Philos die Kostenübernahme für die zwischenzeitlich durchgeführten Eingriffe ab, woraufhin die Versicherte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (AB 16). Diesem Ersuchen kam die Phi- los mit Verfügung vom 8. September 2015 (AB 17) nach. Die dagegen er- hobene Einsprache (AB 26) wies sie nach Einholen diverser medizinischer Unterlagen mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 41) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 7. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der kieferchirurgi- schen Entfernung der Zähne 38 und 48 zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

10. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die kieferchirurgische Extraktion der Weisheitszähne 38 und 48 übernehmen muss. 1.3 Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht (vgl. interne E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 [AB unpaginiert]), womit die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 4 2. 2.1 Die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen sind, werden in Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in allgemeiner Weise umschrieben. Im Vordergrund ste- hen die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen, dann aber auch der Chiroprak- toren und Chiropraktorinnen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen Leistungen erbringen (BGE 129 V 80 E. 1.1 S. 82, 128 V 135 E. 2a S. 136, 127 V 328 E. 2 S. 330). 2.2 Die Leistungen der Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in Art. 25 KVG nicht aufgeführt. Die Kosten dieser Leistungen sollen im Krankheits- falle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränk- tem Masse überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche Behand- lung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG). 2.3 Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) hat das Eidgenössische Departement des Innern in der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV; SR 832.112.31) diese zahnärztlichen Behandlungen in den Art. 17 bis 19a aufgelistet. In Art. 17 KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems aufgezählt, bei denen daraus resultierende zahnärztliche Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV werden die schweren Allge- meinerkrankungen und ihre Folgen aufgelistet, die zu zahnärztlicher Be- handlung führen können und deren Kosten von der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung zu tragen sind. Hier müssen die Allgemeinerkran- kungen oder ihre Folgen schwer sein, nicht hingegen die dadurch bedingte Erkrankung des Kausystems (BGE 127 V 339 E. 2b S. 341). In Art. 19 KLV werden die schweren Allgemeinerkrankungen aufgezählt, bei denen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 5 zahnärztliche Massnahme notwendiger Bestandteil der Behandlung dar- stellt. Art. 19a KLV schliesslich betrifft die zahnärztlichen Leistungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind. In BGE 124 V 185 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) entschieden, dass die in Art. 17 - 19 KLV erwähnten Erkrankungen, welche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende zahnärztliche Behandlungen bedingen, abschliessend aufgezählt sind. Daran hat es in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGE 129 V 80 E. 1.3 S. 83, 128 V 135 E. 2c S. 137). 2.4 Betreffend die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems gemäss Art. 17 lit. a KLV sind die Kosten einerseits bei Vorliegen eines idiopathischen internen Zahngranuloms von der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung zu übernehmen (Ziffer 1) und andererseits bei Verlage- rung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (Zif- fer 2). Nach der Rechtsprechung des EVG handelt es sich beim Krank- heitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV um einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff Krankheit gemäss aArt. 2 KVG qualifizierten Begriff, wel- chem Abgrenzungsfunktion zukommt, indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst den Begriff der Verlage- rung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das Wort "und" nicht in dem Sinne verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert sieht das Gericht sodann bei der Dentition in Entwicklung – im Sinne eines Richtwertes bis zum 18. Altersjahr – in der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologi- schen Geschehen, bei bleibender Dentition in einem pathologischen Ge- schehen. Neben den in Art. 17 lit. a Ziffer 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form von pathologischem Gesche- hen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und allenfalls radio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 6 logischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von Durchbruchshinder- nissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können (BGE 130 V 467 f. E. 3.2). 2.5 Bei der Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen sind zwei Besonderheiten zu beachten. Einerseits gilt es zu berücksichtigen, dass verlagerte Weisheitszähne gegenüber anderen verlagerten oder überzähli- gen Zähnen insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien zeigen (BGE 130 V 468 E. 4.2). Andererseits besteht bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne die Besonderheit, dass sie entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Er- satzlösung zu suchen ist, um die Kaufunktion aufrechtzuerhalten (BGE 130 V 469 E. 4.3). Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzu- folge bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschrie- benen Sinn nicht gleich beurteilt werden, weil bei verlagerten Weisheits- zähnen die Notwendigkeit einer Erhaltung oder Ersatzlösung wegfällt. Um daher an die Übernahme der Kosten für die Behandlung verlagerter Weis- heitszähne nicht geringere Anforderungen an die Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter Zähne, kann – wie ge- sagt – bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie bei- spielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Be- handlung einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Leis- tungspflicht der Krankenversicherung bejaht für einen operativen Eingriff

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 7 bei verlagerten Weisheitszähnen, die nicht nur von pericoronalen Infekten und Zysten begleitet waren, sondern besondere Komplikationen wie die Gefahr des Einschlusses des Nervus alveolaris inferior aufwiesen und bei welchen der Eingriff notfallmässig durchgeführt werden musste. Es hat fer- ner die Leistungspflicht bejaht bei einem verlagerten Weisheitszahn mit Abszess, der ebenfalls notfallmässig behandelt und zufolge seiner schwie- rigen Position und eines vorhandenen Trismus unter Narkose und mit Zer- stückelung entfernt werden musste (BGE 130 V 469 f. E. 4.4 mit Hinwei- sen). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 8 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Hinsichtlich der umstrittenen Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin für die kieferchirurgische Extraktion der Zähne 38 und 48 ist den Ak- ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. med. dent. C.________, Facharzt für Kiefer- und Ge- sichtschirurgie und Fachzahnarzt für Oralchirurgie, diagnostizierte im medi- zinischen Fragebogen vom 1. April 2015 (AB 6) eine Dysgnathie (ICD-10: K07.1) mit Verdacht auf Dysostosis mandibulofacialis, eine craniomandi- buläre Dysfunktion (CMD; ICD-10: K07.6) mit Diskusluxation beidseits und Osteoarthrose im Kiefergelenk beidseits. Die Behandlung (Osteotomie der Zähne 38 und 48 in Narkose) stehe im Zusammenhang mit einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems gemäss Art. 17 lit. d Ziff. 1 und 3 sowie Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV. 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 21. April 2015 (AB 8) empfahl Dr. med. dent. D.________, Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, die Ab- lehnung des Gesuchs, da bezüglich der Weisheitszähne kein qualifizierter Krankheitswert vorliege. 3.1.3 Im Bericht vom 29. Mai 2015 (AB 14) hielt Dr. med. med. dent. C.________ fest, durch die Entfernung der beiden Weisheitszähne im Un- terkiefer hätte eine gewisse Harmonisierung des stomatognathen Systems erfolgen sollen, welche sich trotz der massiven Dysostosis mandibulofacia- lis positiv auf die CMD hätte auswirken sollen. Im Anschluss an die Entfer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 9 nung der Weisheitszähne habe die Patientin von einer gewissen Verände- rung der Schmerzqualität und -quantität berichtet, dennoch habe sich bis- her in der Klassifikation der ICCMO-Symptomatik (International Collage of Cranio Mandibular Orthopedics) subjektiv keine wesentliche Verbesserung gezeigt. 3.1.4 Der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.________ kam in der Stellungnahme vom 9. November 2015 (AB 29 Beilage 30) zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Kostenübernahme gestützt auf Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht erfüllt seien, da die Weisheitszähne 38 und 48 nicht ver- lagert seien. Deren Extraktion diene auch nicht der Behandlung der Kiefer- gelenkserkrankung. 3.1.5 Im Bericht vom 2. Februar 2016 (AB 31) führte Dr. med. med. dent. C.________ aus, bei mangelnden Platzverhältnissen seien die Zähne 38 und 48 retiniert und verlagert, d.h. sie lägen nach mesial verlagert und erreichten die Okklusionsebene nicht. Da beide Zähne nicht vollständig impaktiert im Knochen lägen, sondern nur unvollständig von Schleimhaut bedeckt seien, bestehe ein erhebliches Entzündungspotential. Daraus re- sultiere ein erheblicher Krankheitswert, womit die Voraussetzungen von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV erfüllt seien. Die Entfernung der Zähne 38 und 48 sei eine wesentliche Voraussetzung für die sowohl konservative als auch operative Therapie der bei der Patientin aufgetretenen craniomandibulären Dysfunktion. Nur durch die Entfernung der Weisheitszähne sei es möglich, eine Stabilisierung des stomatognathen Systems zu erreichen und somit einer weiteren Veränderung der okklusalen Verhältnisse entgegenzuwir- ken. Durch den Nachweis der Diskopathie und bereits eingetretener dege- nerativer Veränderungen im Kieferköpfchenbereich seien auch Art. 17 lit. d Ziff. 1 und 3 erfüllt. 3.1.6 Der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________ verneinte im Bericht vom 30. Mai 2016 (AB 43 Beilage 42) eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV mangels Krankheitswert der Zähne 38 und 48. Diese gälten eher als retiniert denn als verlagert. Ein chronischer Druck- schmerz mit Ausstrahlung im Horizontalbereich des Unterkiefers links oder rechts, aber auch ein rezidivierender pericoronaler Infekt an den Weisheits- zähnen entspreche nicht einem pathologischen Geschehen im Sinne der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 10 Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall seien auch keine zystischen Verän- derungen oder Zeichen von Resorptionen der Nachbarstrukturen sichtbar. Zu Art. 17 lit. d Ziff. 3 KLV führte Dr. med. dent. E.________ aus, die Stel- lung und Lage der Zähne 38 und 48 könnten, müssten aber nicht zu einer Kondylus- und Diskusluxation führen. Die Kausalität könne als möglich, jedoch nicht als wahrscheinlich angesehen werden. Hierzu empfehle er das Einholen einer Stellungnahme eines unabhängigen Spezialisten. 3.1.7 Dr. med. med. dent. F.________, Facharzt für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, hielt im Bericht vom 21. Juni 2016 (AB 43 Beilage

43) fest, die Weisheitszähne 38 und 48 seien leicht retiniert (nicht vollstän- dig durchgebrochen und ohne Kontakt mit Gegenzähnen) sowie leicht nach distal (nicht mesial) verlagert. Eine drohende Schädigung der Gebissent- wicklung bzw. Schädigung von Nachbarzähnen bestehe nicht. Das "erheb- liche Entzündungspotential" bei nicht vollständigem Durchbruch sei theore- tischer Natur und weise hier keinen Krankheitswert auf, insbesondere bei Fehlen von pathologischen Prozessen wie Osteolysen, Abszess- bzw. Zys- tenbildung. Eine Perikoronitis oder "Dentitio difficilis" erfülle die Kriterien des qualifizierten Krankheitswerts nicht und sei unerheblich. Eine Stabilisie- rung des stomatognathen Systems durch Entfernung der Weisheitszähne sei in diesem Fall nicht zu erwarten, da die Zähne keinen Antagonistenkon- takt aufwiesen, welcher im Sinne eines Vorkontaktes interferieren und eine CMD verstärken bzw. unterhalten könnte. In der Literatur werde die Rolle der retinierten Weisheitszähne im Zusammenhang mit CMD bzw. kieferor- thopädischer Überkompensation bei Vorhandensein der unteren Weis- heitszähne absolut kontrovers beurteilt. Es existiere keine Evidenz für ei- nen sicheren Zusammenhang. Die Lage der unteren Weisheitszähne (ins- besondere wenn retiniert) habe überwiegend selten einen Zusammenhang mit einer Diskopathie der Kiefergelenke. Aufgrund dieser Überlegungen müsse eine Leistungspflicht sowohl gemäss Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV als auch Art. 25 KVG verneint werden. In Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. med. dent. F.________ im Bericht vom 29. Dezember 2016 (AB 45) fest, der Einfluss bzw. die Bedeutung der Weisheitszähne und insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 11 deren prophylaktische Entfernung im Zusammenhang mit der craniomandi- bulären Dysfunktion finde in der Literatur kaum Erwähnung bzw. Evidenz. 3.1.8 Ebenfalls auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin führte Dr. med. med. dent. C.________ im Bericht vom 5. Januar 2017 (AB 45) aus, die beiden Weisheitszähne würden durch den vorhandenen Mesialisie- rungsdruck eine weitere Harmonisierung des stomatognathen System ver- unmöglichen und damit verursachten sie indirekt die Auflösung der Okklu- sionsebene (wellenförmig anstatt Speesche Kurve). Mit Sicherheit habe die Entfernung der Weisheitszähne zu einer Stabilisierung des Krankheitsbil- des CMD geführt, welche sich vor allem darin zeige, dass es zu keiner wei- teren Verschlechterung bzw. Schmerzzunahme gekommen sei. Mit der Entfernung sei ein wesentlicher Behandlungsschritt vollzogen worden, der Voraussetzung für weitere konservative aber auch operative Massnahmen darstelle. 3.1.9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (AB 45) nahm Dr. med. med. dent. F.________ wie folgt Stellung zum Bericht von Dr. med. med. dent. C.________ vom 5. Januar 2017 (AB 45): Da die unteren Weisheitszähne retiniert (nicht durchgebrochen) und leicht nach distal gekippt seien, seien diese gar nicht Teil der Okklusionslinie bzw. der Spree-Kurve. Die Entfer- nung der Weisheitszähne ändere nichts an der Harmonisierung der Spee- Kurve – wenn schon wären die Vorkontakte der Zähen 37/47 massgebend

– welche hier jedoch nicht zur Diskussion stünden. Die Aussagen bezüglich des Behandlungserfolgs seien spekulativ und somit zu verneinen. 3.2 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzuge- hen, wonach die Beschwerdegegnerin durch das Einholen eines Berichts bei Dr. med. med. dent. F.________ während des hängigen Einsprachever- fahrens ihre Mitwirkungsrechte und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 2). 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht, wobei die Verfahrensleitung der Verwaltung obliegt, d.h. diese hat die ihr jeweils als notwendig erscheinenden Schritte vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 282 f.). Dabei ist der Versicherte nicht um sein Einverständnis zu bitten, sondern es besteht eine Mitwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 12 kungspflicht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Da hier seitens des Vertrau- ensarztes Dr. med. dent. E.________ eine Stellungnahme eines unabhän- gigen Spezialisten für notwendig erachtet wurde (AB 43 Beilage 42), war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Dabei war nicht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und es war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Einigungsverfahren gemäss Art. 44 ATSG durchzuführen, da dies al- lein bei (formellen) Gutachten notwendig ist. 3.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Beweiswert grundsätz- lich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten ausschlaggebend, sondern dessen Inhalt (vgl. E. 2.7 hiervor). Da der Bericht des Dr. med. med. dent. F.________ hier nicht im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, kommt ihm nicht formelle Gut- achtenqualität zu, sondern es handelt sich um einen gewöhnlichen Arztbe- richt. Dr. med. med. dent. F.________ bezeichnet seinen Bericht vom 21. Juni 2016 (AB 43 Beilage 43) denn auch nicht als "Gutachten". Entspre- chend genügen – wie bei einem Bericht eines versicherungsinternen Arztes

– allein geringe Zweifel an seiner Auffassung damit nicht auf seine Ein- schätzung abgestellt werden kann (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.3 Nicht gegen den Beweiswert des Berichts des Dr. med. med. dent. F.________ spricht, dass es sich um einen reinen Aktenbericht handelt (Beschwerde S. 10) denn eine Untersuchung war hier nicht notwendig und es waren die Voraussetzungen für eine Einschätzung aufgrund der Akten erfüllt (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), dies zumal die Weisheitszähne der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Er- stellung des Berichtes bereits entfernt worden waren. 3.2.4 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung, nach- dem sie im Einspracheverfahren weiteren Abklärungsbedarf festgestellt hatte, die entsprechenden Abklärungen in diesem Verfahrensstadium vor- nahm. Die Rüge, dass Abklärungen nicht im Einspracheverfahren durchzu- führen seien (Beschwerde S. 9 f.), zielt deshalb ins Leere; dies abgesehen davon, dass es der Verwaltung verwehrt ist, einen Einspracheentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 13 aufzuheben und die Sache an sich selber zur weiteren Abklärung zurück- zuweisen (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413 f.). 3.2.5 Nach dem Gesagten können bei der Würdigung des Sachverhalts der Bericht des Dr. med. med. dent. F.________ vom 21. Juni 2016 (AB 43 Beilage 43) sowie dessen weiteren Stellungnahmen (AB 45) berücksichtigt werden. Ob diese inhaltlich überzeugen oder nicht, ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E. 3.3 f. hiernach). 3.3 Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV ist aufgrund der Akten erstellt, dass mangels pathologischer Prozesse wie Osteolysen, Abszess- bzw. Zystenbildung der qualifizierte Krankheitswert gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 f. hiervor) nicht gegeben ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehal- ten, dass das von Dr. med. med. dent. C.________ postulierte "erhebliche Entzündungspotential" (AB 31; Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 2) alleine die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllen kann (Beschwerdeantwort S. 10 Ziff. 13). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit zutreffenden Argumenten darge- legt, weshalb ein Anspruch auf Kostenvergütung auch unter dem Titel von Art. 17 lit. d Ziff. 1 (Kiefergelenksarthrose) sowie Art. 17 lit. d Ziff. 3 (Kondy- lus- und Diskusluxation) KLV nicht besteht. 3.4.1 Sie hat dabei zu Recht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. med. med. dent. F.________ abgestellt. Seine Dar- stellung überzeugt, wonach die Lage der unteren Weisheitszähne, insbe- sondere wenn sie retiniert sind, überwiegend selten einen Zusammenhang mit einer Diskopathie der Kiefergelenke hat und keine Evidenz für einen sicheren Zusammenhang zwischen den retinierten Weisheitszähnen und einem CMD bzw. einer kieferorthopädischen Überkompensation besteht (AB 43 Beilage 43). Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die gegenteilige Ansicht von Dr. med. med. dent. C.________ lediglich eine Vermutung darstellt. So spricht er im Bericht vom 2. Februar 2016 davon, dass eine Trias aus der vermutlich genetisch determinierten Dysostosis mandibulofacialis mit einer möglicherweise kieferorthopädischen Überkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 14 pensation bei Vorhandensein der beiden unteren Weisheitszähne bei man- gelnden Platzverhältnissen in der gesamten Pathogenese zu einer erhebli- chen Herausbildung einer CMD geführt hätten (AB 31 S. 3 Ziff. 2). Im sel- ben Bericht hält er zudem fest, die Zähne 38 und 48 lägen nach mesial verlagert (AB 31 S. 3 Ziff. 2.1), was ausweislich der Röntgenbilder (AB 43 Beilage 41) nicht der Fall ist. Vielmehr waren die Weisheitszähne leicht nach distal verlagert (AB 43 Beilage 43). Entsprechend ist die Darstellung von Dr. med. med. dent. C.________ im Bericht vom 5. Januar 2017, wo- nach der durch die beiden Weisheitszähne bedingte Mesialisierungsdruck eine Harmonisierung des stomatognathen Systems verunmöglicht und eine indirekte Auflösung der Okklusionsebene verursacht habe (AB 45), nicht nachvollziehbar. Da gemäss selbigem Bericht offenbar die okklusale Situa- tion eine entscheidende Rolle in der Pathogenese der CMD spielt, die reti- nierten Weisheitszähne 38 und 48 jedoch weder Teil der Okklusionslinie waren, noch diese indirekt beeinflusst hatten, ist auch die Einschätzung von Dr. med. med. dent. F.________ nachvollziehbar, dass die Entfernung der Weisheitszähne keine notwendige Bedingung für die durchgeführte Therapie mit einer Aufbissschiene war. 3.4.2 Im Bericht vom 24. Oktober 2016 macht Dr. med. med. dent. C.________ geltend, eine vertrauenszahnärztliche Beurteilung sei im vor- liegenden Fall ungenügend, da es sich bei der durchgeführten Behandlung bzw. Operation um keine eigentliche zahnärztliche Behandlung handle, zu welcher Beurteilung komplexe Fachkenntnisse nötig seien (BB 5 S. 3). Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. med. dent. F.________ über die vom behandelnden Arzt geforderten Fachkenntnisse verfügt, hat er doch nicht nur eine zahnärztliche, sondern auch eine fachärztliche Ausbildung im Be- reich Hals- und Gesichtschirurgie absolviert und er ist zudem leitender Arzt des Spitals G.________. Die Ansicht, dass zur Beurteilung des vorliegen- den Falls eine rein zahnärztliche Stellungnahme nicht ausreichend ist, hat im Übrigen auch der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin vertre- ten, war er es doch, der die Vorlage des Dossiers an einen Spezialisten aus dem Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie empfohlen hatte (AB 43 Beilage 42). Der Einwand des behandelnden Arztes vermag damit an der Überzeugungskraft der Einschätzungen von Dr. med. med. dent. F.________ nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 15 3.4.3 Unbegründet ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwer- deführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen bei Dr. med. med. dent. F.________ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich im Hinblick auf die Untermauerung des von ihr vorgebrachten Standpunktes vorgenommen und nicht zum Zwecke der objektiven Klärung des Sachver- haltes (Eingabe vom 29. März 2017 [in den Gerichtsakten]). Die Beschwer- degegnerin hat nicht nur bei Dr. med. med. dent. F.________ weitere Ab- klärungen vorgenommen, sondern sie hat auch beim behandelnden Arzt Dr. med. med. dent. C.________ zusätzliche Informationen eingeholt und ihm damit Gelegenheit geboten, seinen Standpunkt nochmals zu begrün- den und zu präzisieren (AB 45). Die entsprechenden Ausführungen im Be- richt vom 5. Januar 2017 (AB 45) hat sie im Rahmen der Beschwerdeant- wort vom 10. März 2017 ausführlich diskutiert. Von einer fehlenden Objek- tivität kann damit keine Rede sein. 3.4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die in allen Teilen nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte des Dr. med. med. dent. F.________ ihre Leistungspflicht der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung bezüglich der Entfernung der Weisheitszähne 38 und 48 zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom

7. November 2016 ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, KV/16/1095, Seite 16 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Philos Krankenversicherung AG (samt Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 29. März 2017)

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.