Verfügung vom 7. Oktober 2016
Sachverhalt
A.
Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich im Januar 2010 unter Verweis auf seit einem am 30. Januar
2008 erlittenen Autounfall auftretende Beschwerden bei der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach getätigten
medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVB dem Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 (act. II 44) in Aussicht, bei ei-
nem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 21 % den Anspruch auf eine IV-Rente
zu verneinen. Am 22. Februar 2012 verfügte die IVB dem Vorbescheid ent-
sprechend (act. II 54). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde
(act. II 55/3) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. August 2012, IV/2012/323
(act. II 61), nicht ein. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 14. September 2012 (act. II 62/1) beantragte der Versi-
cherte - vertreten durch Fürsprecher D.________ - unter Verweis auf das
von der zuständigen Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebene orthopä-
dische Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. August
2012 (act. II 62/3) die Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Februar
2012 (act. II 54). Die IVB trat mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 auf das
Gesuch um Wiedererwägung nicht ein (act. II 64).
C.
Am 23. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug
an (act. II 77). Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 forderte die IVB den Versi-
cherten auf, eine allfällige seit dem 10. Oktober 2012 (act. II 64) eingetrete-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 3
ne, für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung glaubhaft zu machen,
andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten (act. II 84). Daraufhin
reichte der Versicherte - vertreten durch das B.________ C.________ - am
14. Juli 2016 zwei Arztberichte ein (act. II 87). Am 20. Juli 2016 reichte er
ausserdem den Austrittsbericht der Tagesklinik des Spitals F.________
vom 7. September 2015 (act. II 89) nach. Im Ärztlichen Bericht des Regio-
nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2016 wurde eine andauernde
relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom
22. Februar 2012 (act. II 54) verneint (act. II 91/5), worauf die IVB dem
Versicherten im Vorbescheid vom 23. August 2016 (act. II 92) in Aussicht
stellte, auf das Leistungsgesuch vom 23. Mai 2016 (act. II 77) nicht einzu-
treten. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (act. II 93, 95) verfügte die
IVB am 7. Oktober 2016 gemäss dem Vorbescheid (act. II 96).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte - weiterhin vertreten durch das
B.________ C.________ - am 7. November 2016 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2016 (act. II
96) sei das Gesuch um IV-Leistungen gutzuheissen. Eventualiter sei die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein poly-
disziplinäres Gutachten durchführen lasse. Der Beschwerdeführer bean-
tragt weiter die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer den Aus-
trittsbericht des Spitals F.________ vom 21. November 2016 ein (Akten
des Beschwerdeführers [act. I] 10).
In der Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (act. II 96). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 23. Mai 2016 (act. II 77) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 5
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
IV-Grads bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der IV-Grad
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange-
nommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente (oder deren Er-
höhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich-
tig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvor-
aussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V
108 E. 5.3.1 S. 112).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde-
rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung
nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni-
ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge-
gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte-
ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig
und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 6
spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung
ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist
(BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions-
gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor-
gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi-
onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist
der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be-
weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän-
zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu
erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege-
benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens-
verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-
nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 69).
2.3
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.
3.1
Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdefüh-
rer glaubhaft gemacht hat, dass sich der leistungsrelevante Sachverhalt in
der Zeit zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 7
22. Februar 2012 (act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Ok-
tober 2016 (act. II 96) verändert hat (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.2
Die Verfügung vom 22. Februar 2012 (act. II 54) basierte im We-
sentlichen auf dem RAD-Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie
Tropenmedizin und Reisemedizin vom 20. Juni 2011 (act. II 42). Auf diesen
sowie den Bericht des Spitals H.________, vom 4. April 2011 (act. II 39)
stellte auch das Verwaltungsgericht im Verfahren VGE IV/2012/323 ab (vgl.
Verfügung vom 29. Juni 2012 betreffend Abweisung des Gesuchs um un-
entgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit [act. II 59]). In den bei-
den Berichten wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
3.2.1
Im Bericht des Spitals H.________ vom 4. April 2011 (act. II 39)
wurde ein Status nach intertrochantärer Korrekturosteotomie des Femurs
rechts sowie Kniegelenksarthrotomie medial mit Narbenrelease und Proxi-
malisierung der Tuberositas tibiae rechts diagnostiziert (S. 1 Ziff. 2). Der
Beschwerdeführer berichte prinzipiell über einen durchzogenen Verlauf.
Vor allem störten ihn die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der
rechten Hüfte. Das Knie schmerze vor allem im oberen Recessus (Ziff. 3).
Auf Grund der ausgeprägten Kniebeschwerden sei er für kniebelastende
Tätigkeiten erwerbsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Tätigkeiten, die nicht kniebelas-
tend seien, könnten hingegen zugemutet werden (S. 2 Ziff. 3).
3.2.2
Im RAD-Bericht vom 20. Juni 2011 (act. II 42) diagnostizierte
Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Femur-
fraktur interkondylär und diaphysär, eine Patella-Querfraktur rechts sowie
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Es persistier-
ten Hüft- und Knieschmerzen rechts bei Status nach Autounfall. Die Knie-
schmerzen seien belastungsabhängig, jedoch nicht dauernd vorhanden.
Die Bewegungseinschränkung störe wenig. Die Auswirkung der depressi-
ven Störung als Anpassungsstörung sei in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit
gering. Auffällig seien das fast normale MRI des Kniegelenks und die In-
tensität der geklagten Beschwerden am Kniegelenk. Auf Grund der belas-
tungsabhängigen Schmerzen in Hüfte und Knie rechts sei die bisherige
Tätigkeit nur noch sehr beschränkt möglich. Eine leidensadaptierte Tätig-
keit, körperlich leicht, wenn möglich wechselbelastend oder sitzend, sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 8
hingegen bei einem ganzen Pensum zumutbar. Dabei müsse beim Sitzen
genügend Beinfreiheit vorhanden sein. Die Gehstrecke und das Stehen an
einem Stück seien auf eine halbe Stunde beschränkt, wobei diese Tätigkei-
ten nach Pausen von fünf Minuten wieder aufgenommen werden könnten.
Gewichte sollten nur bis fünf Kilogramm zugemutet werden. Tätigkeiten in
kniender oder kauernder Position sollten vermieden werden und das Trep-
pengehen solle auf ein Minimum reduziert sein. Auf Grund der allenfalls
notwendigen Pausen bei adaptierter Tätigkeit und vollem Pensum sei ein
Abzug der Leistungsfähigkeit von 10 - 20 % anzubringen.
3.3
Aus den zwischen Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2012
(act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96) eingereichten medizinischen Akten ergibt sich Folgendes:
3.3.1
Im Gutachten vom 24. August 2012 (act. II 62) schrieb Dr. med.
E.________, aufgrund der Beinverletzung rechts sei der Beschwerdeführer
bezüglich Stehen und Gehen in ebenem Gelände kaum eingeschränkt. Er
könne sich auch hinsetzen, wenn die Position immer wieder gewechselt
werden könne. Nachvollziehbare Schwierigkeiten beständen beim Trep-
pensteigen sowie beim Hinsetzen respektive Aufstehen oder beim Ein- und
Aussteigen aus dem Auto. Als … sei aus orthopädischer Sicht unter
Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 75 %
realistisch zumutbar (act. II 62/21 f.). Es sei anzuführen, dass der Be-
schwerdeführer mit Sicherheit nicht mehr knien oder kauern könne. Reini-
gungsarbeiten dürften deswegen zum Teil nicht umsetzbar sein. Im Zu-
sammenhang mit der Knieproblematik solle der Beschwerdeführer ausser-
dem das Heben von Lasten über zehn Kilogramm grundsätzlich vermeiden.
3.3.2
Im Sprechstundenbericht des Spitals H.________ vom 22. Juni
2016 (act. II 86) wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide an unklaren
persistierenden Knieschmerzen rechts. Aus dem Röntgenbefund ergäben
sich deutliche Ossifikationen der Femurdiaphyse und eine deutliche retro-
patelläre Arthrose. Der mediale und laterale Gelenkspalt sei noch gut erhal-
ten. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten keine wesentlichen
Verbesserungen gezeigt. Der Beschwerdeführer könne ohne Gehhilfen gut
gehen, jedoch störten ihn weiterhin die einschiessenden neuropathisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 9
anmutenden Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht gebe es aktuell keine
Verbesserungsmöglichkeit.
3.3.3
Im Austrittsbericht Tagesklinik des psychiatrischen Dienstes des
Spitals F.________ AG vom 7. September 2015 (act. II 89) wurden als
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige Episode, sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, vegetati-
ve Dystonie, genannt (act. II 89).
3.3.4
Im Bericht des Spitals H.________ vom 24. Juni 2016 (act. II 87 S.
2) wurde in Bezug auf den Autounfall vom 30. Januar 2008 die Diagnose
einer Trümmerfraktur des Femurschafts und einer intertrochantären Femur-
fraktur rechts gestellt und es wurden sämtliche diesbezüglichen Operatio-
nen aufgelistet.
3.3.5
Im RAD-Bericht vom 26. Juli 2016 (act. II 91/4 f.) schrieb Dr. med.
G.________, es könne mit den neuen Akten keine andauernde relevante
Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 22. Februar 2012 nach-
gewiesen werden (S. 5). Die Hüftschmerzen würden nicht mehr erwähnt
und seien deshalb seit der Verfügung vom 22. Februar 2012 regredient.
Die Knieschmerzen seien unverändert und könnten weiterhin nicht objektiv
gänzlich erklärt werden. Das Knie weise eine annährend normale Funktio-
nalität auf. Damit könne weiterhin eine wechselbelastende oder sitzende
leichte Arbeit zugemutet werden und es ergebe sich keine Änderung des
Zumutbarkeitsprofils. Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion sei schon bei der Verfügung vom 22. Februar 2012 bekannt ge-
wesen und beschrieben worden, wobei eine Veränderung zum Zustand
2012 nicht erkannt werden könne. Nach einer teilstationären Behandlung
am psychiatrischen Dienst Burgdorf im Sommer 2015 sei es zu einem sta-
bilen Zustand gekommen (S. 4).
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 10
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96) im Wesentlichen den RAD-Bericht von Dr. med. G.________
vom 26. Juli 2016 (act. II 91) zugrunde gelegt. Dieser beruht neben den im
Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2012 (act. II 54) vorgelegenen
Akten auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten.
Dr. med. G.________ würdigt diese Berichte und führt in einleuchtender
Weise aus, dass keine andauernde relevante Veränderung des Gesund-
heitszustands seit der letzten Verfügung nachgewiesen werden kann.
Während sich die Beschwerden der Hüfte sogar verbessert haben, ist be-
züglich der Beschwerden des Knies und der rezidivierenden depressiven
Störung keine Veränderung zum Zustand am 22. Februar 2012 erkennbar.
Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend begründet und
aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu zie-
hen vermöchten. Der Bericht von Dr. med. G.________ erfüllt daher die
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me-
dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Es kann
somit auf diesen Bericht abgestellt werden, weshalb eine andauernde rele-
vante Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 22. Februar 2012
nicht glaubhaft gemacht ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 11
3.5.2
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, der medizini-
sche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Be-
schwerdegegnerin ein zusätzliches Gutachten hätte einholen müssen, kann
ihm nicht gefolgt werden.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Neuanmeldung nur beschränkt
(vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache
der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen, vielmehr hat in erster Linie die
versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine
neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen
würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber
immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht
Glaubhaftigkeit
begründenden
–
Arztberichten
konkrete
Hinweise
entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren
Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit
Hinweisen).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es war dem RAD-Arzt Dr. med.
G.________
ohne
weiteres
möglich,
aufgrund
der
eingereichten
Arztberichte zu erkennen und darzulegen, dass keine andauernde
relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht
werden kann (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war daher
nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.5.3
Sodann kann der nachträglich eingereichte Austrittsbericht vom
21. November 2016 (act. I 10) vorliegend nicht berücksichtigt werden, denn
er wurde nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung verfasst. Für die
Eintretensfrage
ist
indessen
der
Aktenstand
im
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses massgebend und das Gericht legt der Überprüfung
denn auch regelmässig den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
3.5.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom
22. Februar 2012 (act. II 54) sei nicht rechtmässig, kann ihm ebenfalls nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 12
gefolgt werden. Diese Verfügung ist bereits rechtskräftig, weshalb eine
Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist.
4.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine andauernde rele-
vante Veränderung seines Gesundheitszustands seit dem Erlass der Ver-
fügung vom 22. Februar 2012 (act. II 54) glaubhaft gemacht und die Be-
schwerdegegnerin hat alle erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Da-
mit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96) als rechtens und die Beschwerde vom 7. November 2016 ist
abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG).
5.2
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Da die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten sind
und der Beschwerdeführer seit März 2015 durch die Sozialhilfe finanziell
unterstützt wird (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1), sind die Vor-
aussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrens-
kosten vorliegend erfüllt; das Gesuch ist gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 13
5.3
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrenskos- ten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer– unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1092 IV
KOJ/SHE/STL/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2017
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
vertreten durch vertreten durch B.________, C.________,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich im Januar 2010 unter Verweis auf seit einem am 30. Januar
2008 erlittenen Autounfall auftretende Beschwerden bei der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach getätigten
medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVB dem Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 (act. II 44) in Aussicht, bei ei-
nem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 21 % den Anspruch auf eine IV-Rente
zu verneinen. Am 22. Februar 2012 verfügte die IVB dem Vorbescheid ent-
sprechend (act. II 54). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde
(act. II 55/3) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. August 2012, IV/2012/323
(act. II 61), nicht ein. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 14. September 2012 (act. II 62/1) beantragte der Versi-
cherte - vertreten durch Fürsprecher D.________ - unter Verweis auf das
von der zuständigen Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebene orthopä-
dische Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. August
2012 (act. II 62/3) die Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Februar
2012 (act. II 54). Die IVB trat mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 auf das
Gesuch um Wiedererwägung nicht ein (act. II 64).
C.
Am 23. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug
an (act. II 77). Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 forderte die IVB den Versi-
cherten auf, eine allfällige seit dem 10. Oktober 2012 (act. II 64) eingetrete-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 3
ne, für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung glaubhaft zu machen,
andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten (act. II 84). Daraufhin
reichte der Versicherte - vertreten durch das B.________ C.________ - am
14. Juli 2016 zwei Arztberichte ein (act. II 87). Am 20. Juli 2016 reichte er
ausserdem den Austrittsbericht der Tagesklinik des Spitals F.________
vom 7. September 2015 (act. II 89) nach. Im Ärztlichen Bericht des Regio-
nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juli 2016 wurde eine andauernde
relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom
22. Februar 2012 (act. II 54) verneint (act. II 91/5), worauf die IVB dem
Versicherten im Vorbescheid vom 23. August 2016 (act. II 92) in Aussicht
stellte, auf das Leistungsgesuch vom 23. Mai 2016 (act. II 77) nicht einzu-
treten. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (act. II 93, 95) verfügte die
IVB am 7. Oktober 2016 gemäss dem Vorbescheid (act. II 96).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte - weiterhin vertreten durch das
B.________ C.________ - am 7. November 2016 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2016 (act. II
96) sei das Gesuch um IV-Leistungen gutzuheissen. Eventualiter sei die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein poly-
disziplinäres Gutachten durchführen lasse. Der Beschwerdeführer bean-
tragt weiter die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer den Aus-
trittsbericht des Spitals F.________ vom 21. November 2016 ein (Akten
des Beschwerdeführers [act. I] 10).
In der Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die
Neuanmeldung vom 23. Mai 2016 (act. II 77) zu Recht nicht eingetreten ist.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 5
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
IV-Grads bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der IV-Grad
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange-
nommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente (oder deren Er-
höhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich-
tig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvor-
aussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V
108 E. 5.3.1 S. 112).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde-
rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung
nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni-
ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge-
gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte-
ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig
und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 6
spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung
ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist
(BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions-
gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor-
gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi-
onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist
der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be-
weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän-
zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu
erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege-
benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens-
verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-
nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 69).
2.3
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.
3.1
Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdefüh-
rer glaubhaft gemacht hat, dass sich der leistungsrelevante Sachverhalt in
der Zeit zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 7
22. Februar 2012 (act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Ok-
tober 2016 (act. II 96) verändert hat (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.2
Die Verfügung vom 22. Februar 2012 (act. II 54) basierte im We-
sentlichen auf dem RAD-Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie
Tropenmedizin und Reisemedizin vom 20. Juni 2011 (act. II 42). Auf diesen
sowie den Bericht des Spitals H.________, vom 4. April 2011 (act. II 39)
stellte auch das Verwaltungsgericht im Verfahren VGE IV/2012/323 ab (vgl.
Verfügung vom 29. Juni 2012 betreffend Abweisung des Gesuchs um un-
entgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit [act. II 59]). In den bei-
den Berichten wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
3.2.1
Im Bericht des Spitals H.________ vom 4. April 2011 (act. II 39)
wurde ein Status nach intertrochantärer Korrekturosteotomie des Femurs
rechts sowie Kniegelenksarthrotomie medial mit Narbenrelease und Proxi-
malisierung der Tuberositas tibiae rechts diagnostiziert (S. 1 Ziff. 2). Der
Beschwerdeführer berichte prinzipiell über einen durchzogenen Verlauf.
Vor allem störten ihn die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der
rechten Hüfte. Das Knie schmerze vor allem im oberen Recessus (Ziff. 3).
Auf Grund der ausgeprägten Kniebeschwerden sei er für kniebelastende
Tätigkeiten erwerbsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Tätigkeiten, die nicht kniebelas-
tend seien, könnten hingegen zugemutet werden (S. 2 Ziff. 3).
3.2.2
Im RAD-Bericht vom 20. Juni 2011 (act. II 42) diagnostizierte
Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Femur-
fraktur interkondylär und diaphysär, eine Patella-Querfraktur rechts sowie
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Es persistier-
ten Hüft- und Knieschmerzen rechts bei Status nach Autounfall. Die Knie-
schmerzen seien belastungsabhängig, jedoch nicht dauernd vorhanden.
Die Bewegungseinschränkung störe wenig. Die Auswirkung der depressi-
ven Störung als Anpassungsstörung sei in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit
gering. Auffällig seien das fast normale MRI des Kniegelenks und die In-
tensität der geklagten Beschwerden am Kniegelenk. Auf Grund der belas-
tungsabhängigen Schmerzen in Hüfte und Knie rechts sei die bisherige
Tätigkeit nur noch sehr beschränkt möglich. Eine leidensadaptierte Tätig-
keit, körperlich leicht, wenn möglich wechselbelastend oder sitzend, sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 8
hingegen bei einem ganzen Pensum zumutbar. Dabei müsse beim Sitzen
genügend Beinfreiheit vorhanden sein. Die Gehstrecke und das Stehen an
einem Stück seien auf eine halbe Stunde beschränkt, wobei diese Tätigkei-
ten nach Pausen von fünf Minuten wieder aufgenommen werden könnten.
Gewichte sollten nur bis fünf Kilogramm zugemutet werden. Tätigkeiten in
kniender oder kauernder Position sollten vermieden werden und das Trep-
pengehen solle auf ein Minimum reduziert sein. Auf Grund der allenfalls
notwendigen Pausen bei adaptierter Tätigkeit und vollem Pensum sei ein
Abzug der Leistungsfähigkeit von 10 - 20 % anzubringen.
3.3
Aus den zwischen Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2012
(act. II 54) und der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96) eingereichten medizinischen Akten ergibt sich Folgendes:
3.3.1
Im Gutachten vom 24. August 2012 (act. II 62) schrieb Dr. med.
E.________, aufgrund der Beinverletzung rechts sei der Beschwerdeführer
bezüglich Stehen und Gehen in ebenem Gelände kaum eingeschränkt. Er
könne sich auch hinsetzen, wenn die Position immer wieder gewechselt
werden könne. Nachvollziehbare Schwierigkeiten beständen beim Trep-
pensteigen sowie beim Hinsetzen respektive Aufstehen oder beim Ein- und
Aussteigen aus dem Auto. Als … sei aus orthopädischer Sicht unter
Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 75 %
realistisch zumutbar (act. II 62/21 f.). Es sei anzuführen, dass der Be-
schwerdeführer mit Sicherheit nicht mehr knien oder kauern könne. Reini-
gungsarbeiten dürften deswegen zum Teil nicht umsetzbar sein. Im Zu-
sammenhang mit der Knieproblematik solle der Beschwerdeführer ausser-
dem das Heben von Lasten über zehn Kilogramm grundsätzlich vermeiden.
3.3.2
Im Sprechstundenbericht des Spitals H.________ vom 22. Juni
2016 (act. II 86) wurde festgestellt, der Beschwerdeführer leide an unklaren
persistierenden Knieschmerzen rechts. Aus dem Röntgenbefund ergäben
sich deutliche Ossifikationen der Femurdiaphyse und eine deutliche retro-
patelläre Arthrose. Der mediale und laterale Gelenkspalt sei noch gut erhal-
ten. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten keine wesentlichen
Verbesserungen gezeigt. Der Beschwerdeführer könne ohne Gehhilfen gut
gehen, jedoch störten ihn weiterhin die einschiessenden neuropathisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 9
anmutenden Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht gebe es aktuell keine
Verbesserungsmöglichkeit.
3.3.3
Im Austrittsbericht Tagesklinik des psychiatrischen Dienstes des
Spitals F.________ AG vom 7. September 2015 (act. II 89) wurden als
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige Episode, sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, vegetati-
ve Dystonie, genannt (act. II 89).
3.3.4
Im Bericht des Spitals H.________ vom 24. Juni 2016 (act. II 87 S.
2) wurde in Bezug auf den Autounfall vom 30. Januar 2008 die Diagnose
einer Trümmerfraktur des Femurschafts und einer intertrochantären Femur-
fraktur rechts gestellt und es wurden sämtliche diesbezüglichen Operatio-
nen aufgelistet.
3.3.5
Im RAD-Bericht vom 26. Juli 2016 (act. II 91/4 f.) schrieb Dr. med.
G.________, es könne mit den neuen Akten keine andauernde relevante
Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 22. Februar 2012 nach-
gewiesen werden (S. 5). Die Hüftschmerzen würden nicht mehr erwähnt
und seien deshalb seit der Verfügung vom 22. Februar 2012 regredient.
Die Knieschmerzen seien unverändert und könnten weiterhin nicht objektiv
gänzlich erklärt werden. Das Knie weise eine annährend normale Funktio-
nalität auf. Damit könne weiterhin eine wechselbelastende oder sitzende
leichte Arbeit zugemutet werden und es ergebe sich keine Änderung des
Zumutbarkeitsprofils. Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion sei schon bei der Verfügung vom 22. Februar 2012 bekannt ge-
wesen und beschrieben worden, wobei eine Veränderung zum Zustand
2012 nicht erkannt werden könne. Nach einer teilstationären Behandlung
am psychiatrischen Dienst Burgdorf im Sommer 2015 sei es zu einem sta-
bilen Zustand gekommen (S. 4).
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 10
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96) im Wesentlichen den RAD-Bericht von Dr. med. G.________
vom 26. Juli 2016 (act. II 91) zugrunde gelegt. Dieser beruht neben den im
Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2012 (act. II 54) vorgelegenen
Akten auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten.
Dr. med. G.________ würdigt diese Berichte und führt in einleuchtender
Weise aus, dass keine andauernde relevante Veränderung des Gesund-
heitszustands seit der letzten Verfügung nachgewiesen werden kann.
Während sich die Beschwerden der Hüfte sogar verbessert haben, ist be-
züglich der Beschwerden des Knies und der rezidivierenden depressiven
Störung keine Veränderung zum Zustand am 22. Februar 2012 erkennbar.
Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend begründet und
aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche sie in Zweifel zu zie-
hen vermöchten. Der Bericht von Dr. med. G.________ erfüllt daher die
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me-
dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Es kann
somit auf diesen Bericht abgestellt werden, weshalb eine andauernde rele-
vante Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 22. Februar 2012
nicht glaubhaft gemacht ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 11
3.5.2
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, der medizini-
sche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Be-
schwerdegegnerin ein zusätzliches Gutachten hätte einholen müssen, kann
ihm nicht gefolgt werden.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Neuanmeldung nur beschränkt
(vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache
der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen, vielmehr hat in erster Linie die
versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine
neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen
würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber
immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht
Glaubhaftigkeit
begründenden
–
Arztberichten
konkrete
Hinweise
entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren
Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit
Hinweisen).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es war dem RAD-Arzt Dr. med.
G.________
ohne
weiteres
möglich,
aufgrund
der
eingereichten
Arztberichte zu erkennen und darzulegen, dass keine andauernde
relevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht
werden kann (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war daher
nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.5.3
Sodann kann der nachträglich eingereichte Austrittsbericht vom
21. November 2016 (act. I 10) vorliegend nicht berücksichtigt werden, denn
er wurde nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung verfasst. Für die
Eintretensfrage
ist
indessen
der
Aktenstand
im
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses massgebend und das Gericht legt der Überprüfung
denn auch regelmässig den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
3.5.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom
22. Februar 2012 (act. II 54) sei nicht rechtmässig, kann ihm ebenfalls nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 12
gefolgt werden. Diese Verfügung ist bereits rechtskräftig, weshalb eine
Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist.
4.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine andauernde rele-
vante Veränderung seines Gesundheitszustands seit dem Erlass der Ver-
fügung vom 22. Februar 2012 (act. II 54) glaubhaft gemacht und die Be-
schwerdegegnerin hat alle erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Da-
mit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016
(act. II 96) als rechtens und die Beschwerde vom 7. November 2016 ist
abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG).
5.2
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).
Da die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten sind
und der Beschwerdeführer seit März 2015 durch die Sozialhilfe finanziell
unterstützt wird (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1), sind die Vor-
aussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrens-
kosten vorliegend erfüllt; das Gesuch ist gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 13
5.3
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrenskos-
ten wird gutgeheissen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege wird der Beschwerdeführer– unter Vorbehalt der Nachzahlungs-
pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1092, Seite 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.