opencaselaw.ch

200 2016 1071

Bern VerwG · 2017-03-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (16.010428)

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war am 10. Mai 2016 über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Meldung vom 18. Mai 2016 beim Tennisspielen eine Rotationsbe- wegung ausführte, bei welcher er akut einschiessende ausgeprägte lumba- le Schmerzen verspürte (Akten der Visana [act. II] 000). Nachdem die Vi- sana den Versicherten zum Ereignis vom 10. Mai 2016 schriftlich befragt hatte (act. II 1 - 2), lehnte sie mit Schreiben vom 12. Juli 2016 (act. II 22 -

23) eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Auf Wunsch des Versicherten erliess die Visana am 27. Juli 2016 ihren Entscheid zusätzlich in der Form einer anfechtbaren Verfügung (vgl. act. II 24, 30 - 33). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 28 - 29) wies sie mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 36 - 41) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. November 2016 (Postaufgabe) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom

7. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Visana sei zu verpflichten, dem Versicherten die Unfallversicherungsleistungen für die Folgen des Ereig- nisses vom 10. Mai 2016 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 36 - 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 10. Mai 2016 geltend gemachten Beschwerden im lumbalen Bereich.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 4 832.20]) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG; zum Übergangsrecht bei unfallähnlichen Körperschädigungen vgl. E. 4.1 hier- nach). Das fragliche Ereignis fand am 10. Mai 2016 statt (act. II 000), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechts- lage zur Anwendung kommt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegen- de, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 5 der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün- den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.3 2.3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 6 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. 3.1 Fraglich ist, ob das Ereignis vom 10. Mai 2016 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor), insbesondere ob ein unge- wöhnlicher äusserer Faktor vorlag und bejahendenfalls, ob ein anspruchs- begründender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vorliegt. Aus den Akten ergibt sich zum Ge- schehensablauf und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das Folgende: 3.1.1 In der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Mai 2016 (act. II 000) wird eine Rotationsbewegung beim Tennisspielen mit akut einschiessenden ausgeprägten lumbalen Schmerzen als Ereignishergang angegeben. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 24. Mai 2016 (act. II 1 - 2) schildert der Beschwerdeführer den Vorgang dieses Ereignisses folgendermassen: Beim Versuch einen tieffliegenden Ball mit der Vorhand zurückzuspielen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 7 habe er einen akut einschiessenden starken Schmerz tieflumbal verspürt, der persistiert und ihn zum Abbruch des Spiels gezwungen habe. Vor dem Spielbeginn habe er keine Beschwerden gehabt. Der Ablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen. 3.1.2 Am 11. Mai 2016 fand eine Röntgen-Abklärung der Lendenwir- belsäule (LWS) statt. Dr. med. B.________, Facharzt für Radiologie, hielt in seinem auf diesen Tag datierten Bericht fest, es bestünden eine fraglich leichtgradige Verschmälerung des Bandscheibenfaches LWK 5/SWK 1, eine degenerative Veränderung mit Verschmälerung sowie leichtgradiger Irregularität der Facettengelenke LWK 3 bis SWK 1 bei diskreter Linksbe- tonung sowie minimale degenerative Veränderungen beider Iliosakralgelenke (act. II 16). 3.1.3 Bei der notfallmässigen ambulanten Behandlung vom 13. Mai 2016 im Spital C.________ wurde eine akute Lumboglutealgie links diagnosti- ziert (act. II 15). 3.1.4 Am 19. Mai 2016 wurde anlässlich einer weiteren Notfallkonsultation im Spital C.________ eine MRI-Abklärung und eine CT-gesteuerte Infiltra- tion an der LWS durchgeführt. Diagnostiziert wurde ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5 links bei folgendem MRI-Befund: Lumbosakrale Übergangsanomalie, präforaminal foraminal linksseitige nach kranial luxie- rende Hernie L4/5 mit Tangieren der Wurzel links und bilaterale Facettenar- throsen mit diskretem konsekutivem Anteroglissement von L4 auf L5 (vgl. act. II 8 - 13). 3.1.5 Aufgrund der persistierenden Schmerzen wurde der Beschwerde- führer am 30. Mai 2016 in der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals C.________ operiert (act. II 6). Im Austrittsbericht vom 3. Juni 2016 wurde eine invalidisierende Lumboischialgie links bei einer präforaminalen Hernie L4/5 links und eine lumbo-sacrale Übergangsanomalie diagnostiziert (act. II 4). 3.1.6 In der Einsprache vom 25. August 2016 (act. II 28 - 29) gab der Be- schwerdeführer an, er spiele seit Jahren häufig Tennis und verfüge somit über einen soliden Trainingszustand sowohl konditionell als auch tech- nisch. Vor dem Ereignis im Mai 2016 habe er keinerlei körperliche Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 8 schwerden gehabt, insbesondere nicht im Bereich der lumbalen Wirbelsäu- le. Auch im Alltag hätten zu keinem Zeitpunkt relevante Rückenbeschwer- den bestanden. Hinsichtlich des Ereignisablaufs machte er geltend, auf- grund der Natur der schnellen und komplexen Bewegungsabläufe beim Tennisspiel sei es ihm unmöglich, den Ablauf der Aktion genau zu rekon- struieren, weshalb er dies im Fragebogen auch nicht näher beschrieben habe. Es sei jedoch möglich, dass beim Spiel auf Sand in einer Abend- stunde ein nicht beabsichtigtes Ausrutschen den Bewegungsablauf un- günstig verändert habe. Aufgrund der Schwere der Verletzung, des Auftre- tens aus vollständiger Beschwerdefreiheit, der unmittelbaren Heftigkeit der zum Spielabbruch führenden Schmerzen und der fürs Tennis atypischen Verletzungsart sei dies anzunehmen. 3.1.7 In der Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer den in der Ein- sprache geschilderten Sachverhalt und präzisiert, er habe sich an keine äusseren, den Bewegungsablauf beeinflussende Faktoren erinnern können und demnach im Fragebogen vom 24. Mai 2016 auch keine solchen aufge- führt, dies schliesse das Vorhandensein solcher Faktoren jedoch nicht aus (Beschwerde S. 4). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder in der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Mai 2016 (act. II 000) noch im Frage- bogen zum Unfallhergang vom 24. Mai 2016 (act. II 1 - 2) angab, dass die ausgeführte Bewegung durch ein ausserordentliches Ereignis beeinträch- tigt gewesen wäre. Er gab hingegen explizit an, der Spielablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen (vgl. act. II 2). Erst in der Einsprache vom 25. August 2016 (act. II 28 - 29) machte er gel- tend, unter den konkreten Umständen – Spiel auf Sand in einer Abend- stunde und atypische schwere Verletzungsart – sei es möglich bzw. anzu- nehmen, dass ein nicht beabsichtigtes Ausrutschen den Bewegungsablauf ungünstig verändert habe. Auf diese nachträgliche Sachverhaltsergänzung resp. reine Hypothese kann jedoch gestützt auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", wonach spontane Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.3.3 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 9 nicht abgestellt werden; zumal der Beschwerdeführer auch gar nicht angibt, dass ein "Ausrutschen" vorgefallen sei, sondern lediglich die Möglichkeit eines solchen Umstands nicht ausschliesst. Sachverhaltsmässig hat somit einzig als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, ei- nen tieffliegenden Ball zurückzuspielen, akute tieflumbale Schmerzen ver- spürte, die ihn zum Spielabbruch zwangen. Aus diesen Schilderungen er- gibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) – kein besonderes „programmwidriges“ Vorkommnis (Stolpern, Aus- gleiten, Anstossen) resp. kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis, das sich bei der Schlagbewegung zugetragen hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er dies sicherlich auch in der Unfallmeldung oder gegenüber den Ärzten erwähnt. Vielmehr trat der Schmerz bei der Vornahme einer langjäh- rigen sportlichen Betätigung – der Beschwerdeführer spielt seit Jahren häu- fig Tennis (vgl. act. II 28) – auf. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äus- seren Faktors im Sinne einer unkoordinierten Bewegung (vgl. E. 2.2.3 hier- vor) ist damit zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Schwere der eingetretenen Gesundheitsschädigung sei zwingend anzunehmen, der ge- schilderte Schlagversuch habe sich nicht mehr in der Spannweite des Übli- chen bewegt und es sich beim Ereignis vom 10. Mai 2016 folglich um einen Unfall handeln müsse, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 3). Denn zum einen kommt es beim rechtlichen Unfallbegriff, wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2.1 hiervor), nicht darauf an, ob der Gesund- heitsschaden, sondern einzig ob der – hier fehlende – äussere Faktor un- gewöhnlich ist. Allein ungewöhnliche Auswirkungen begründen keine Un- gewöhnlichkeit im unfallversicherungsrechtlichen Sinn. Zum anderen ist – wie bereits ausgeführt – erstellt, dass sich der Ablauf wie gewohnt und un- ter normalen Umständen zugetragen hat (vgl. act. II 2), weshalb der Be- schwerdegegnerin zuzustimmen ist, wenn sie ausführt, der Bewegungsab- lauf habe sich durchaus innerhalb der Spannbreite des Üblichen bei einem Tennisspiel bewegt (vgl. act. II S. 37 - 38). Sodann vermag der Beschwer- deführer auch aus dem Verweis auf das in BGE 130 V 117 erwähnte Hechtsprung-Beispiel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die damals Betroffene bei der Umfallbeschreibung dargelegt hatte, dass sie schlecht gelandet sei, womit – anders als im vorliegenden Fall – ein ungewöhnlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 10 äusserer Faktor begründet werden konnte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2.1 S. 118 mit Hinweis auf RKUV 1992 U 156 S. 259 E. 3b). 3.3 Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) kumulativ erfüllt sein müssen und es vorliegend nach dem Dargelegten zumindest am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Fak- tors fehlt, hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne zu Recht verneint. Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, erübrigt sich zudem die Prüfung der Kausalität (zum Begriff der natürlichen und adäquaten Kausalität vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Nichtsdestotrotz ist noch darauf hinzuweisen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien beim Vorliegen degenerativer Band- scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms- weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be- tracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Hinsichtlich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszu- standes kommt eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. April 2012, 8C_237/2012, E. 4.2.4). Wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend gemacht wurde (Beschwer- deantwort S. 9), könnte das streitgegenständliche Ereignis selbst bei der Annahme, es handle sich dabei um ein Unfallereignis – was vorliegend jedoch verneint wurde (vgl. E. 3.2 hiervor) –, die Diskushernie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht haben. Bei den medizini- schen Abklärungen wurde nämlich festgestellt, dass beim Beschwerdefüh- rer (lumbal) degenerative Veränderungen vorliegen (act. II 16; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weiter wies das Ereignis vom 10. Mai 2016 keine derartige Schwere auf, dass eine normal konstituierte Person ebenfalls einen Band- scheibenvorfall davon tragen würde und zudem war der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 11 unmittelbar nach dem Ereignis auch nicht arbeitsunfähig (vgl. act. II 18, 19 sowie Beschwerde S. 1). Unbehelflich ist diesbezüglich auch der Einwand des Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom 10. Mai 2016 habe er zu keinem Zeitpunkt relevante Rückenbeschwerden gehabt (Beschwerde S. 3, act. II 28). Denn für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 4. Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 10. Mai 2016 zu einer unfallähnlichen Körperschädigung geführt hat. 4.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerk- male eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Be- sondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Er- eignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest- stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die Änderung des UVG vom 25. September 2015 sieht in Art. 6 Abs. 2 neu vor, dass der Unfallversicherer Leistungen bei den in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Körperschädigungen erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (AS 2016 4376). Damit ist der bisher vorausgesetzte äussere Faktor (der hier ver- neint wird [vgl. E. 3.2 hiervor]) für die Entstehung des Anspruchs aus un- fallähnlicher Körperschädigung nicht mehr notwendig (vgl. KILIAN RITLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 12 Die unfallähnliche Körperschädigung, in UELI KIESER/HARDY LANDOLT [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2016, S. 103 ff., S. 133). Auf den hier zu beurteilenden Fall findet diese, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene (AS 2016 4388), Gesetzesrevi- sion jedoch keine Anwendung, da sich das zu beurteilende Ereignis vorher ereignet hat. Denn vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – welche für die unfallähnliche Körperschädigung fehlen (vgl. AS 2016 4387 f. sowie E. 2.1 hiervor) – sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Andernfalls bestünde eine Vorwirkung des neuen Rechts. 4.2 Mit Blick auf die medizinischen Feststellungen (vgl. E. 3.1.2 - 3.1.5 hiervor) stellt die Gesundheitsbeeinträchtigung im lumbalen Bereich auch keine unfallähnliche Körperschädigung dar, da weder eine Lumboischialgie noch eine Hernie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Lis- tenverletzung nach Massgabe von aArt. 9 Abs. 2 UVV zugeordnet werden kann (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153 und E. 5d S. 154, Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 8C_746/2012, E.4). 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen An- spruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Mai 2016 zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 36 - 41) erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1071 UV GRD/BOC/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war am 10. Mai 2016 über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Meldung vom 18. Mai 2016 beim Tennisspielen eine Rotationsbe- wegung ausführte, bei welcher er akut einschiessende ausgeprägte lumba- le Schmerzen verspürte (Akten der Visana [act. II] 000). Nachdem die Vi- sana den Versicherten zum Ereignis vom 10. Mai 2016 schriftlich befragt hatte (act. II 1 - 2), lehnte sie mit Schreiben vom 12. Juli 2016 (act. II 22 -

23) eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Auf Wunsch des Versicherten erliess die Visana am 27. Juli 2016 ihren Entscheid zusätzlich in der Form einer anfechtbaren Verfügung (vgl. act. II 24, 30 - 33). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 28 - 29) wies sie mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 36 - 41) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. November 2016 (Postaufgabe) Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom

7. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Visana sei zu verpflichten, dem Versicherten die Unfallversicherungsleistungen für die Folgen des Ereig- nisses vom 10. Mai 2016 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 36 - 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 10. Mai 2016 geltend gemachten Beschwerden im lumbalen Bereich. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 4 832.20]) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG; zum Übergangsrecht bei unfallähnlichen Körperschädigungen vgl. E. 4.1 hier- nach). Das fragliche Ereignis fand am 10. Mai 2016 statt (act. II 000), womit auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechts- lage zur Anwendung kommt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegen- de, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 5 der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün- den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung ledig- lich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der unge- wöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Verände- rung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro- grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.3 2.3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 6 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. 3.1 Fraglich ist, ob das Ereignis vom 10. Mai 2016 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor), insbesondere ob ein unge- wöhnlicher äusserer Faktor vorlag und bejahendenfalls, ob ein anspruchs- begründender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vorliegt. Aus den Akten ergibt sich zum Ge- schehensablauf und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das Folgende: 3.1.1 In der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Mai 2016 (act. II 000) wird eine Rotationsbewegung beim Tennisspielen mit akut einschiessenden ausgeprägten lumbalen Schmerzen als Ereignishergang angegeben. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 24. Mai 2016 (act. II 1 - 2) schildert der Beschwerdeführer den Vorgang dieses Ereignisses folgendermassen: Beim Versuch einen tieffliegenden Ball mit der Vorhand zurückzuspielen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 7 habe er einen akut einschiessenden starken Schmerz tieflumbal verspürt, der persistiert und ihn zum Abbruch des Spiels gezwungen habe. Vor dem Spielbeginn habe er keine Beschwerden gehabt. Der Ablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen. 3.1.2 Am 11. Mai 2016 fand eine Röntgen-Abklärung der Lendenwir- belsäule (LWS) statt. Dr. med. B.________, Facharzt für Radiologie, hielt in seinem auf diesen Tag datierten Bericht fest, es bestünden eine fraglich leichtgradige Verschmälerung des Bandscheibenfaches LWK 5/SWK 1, eine degenerative Veränderung mit Verschmälerung sowie leichtgradiger Irregularität der Facettengelenke LWK 3 bis SWK 1 bei diskreter Linksbe- tonung sowie minimale degenerative Veränderungen beider Iliosakralgelenke (act. II 16). 3.1.3 Bei der notfallmässigen ambulanten Behandlung vom 13. Mai 2016 im Spital C.________ wurde eine akute Lumboglutealgie links diagnosti- ziert (act. II 15). 3.1.4 Am 19. Mai 2016 wurde anlässlich einer weiteren Notfallkonsultation im Spital C.________ eine MRI-Abklärung und eine CT-gesteuerte Infiltra- tion an der LWS durchgeführt. Diagnostiziert wurde ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5 links bei folgendem MRI-Befund: Lumbosakrale Übergangsanomalie, präforaminal foraminal linksseitige nach kranial luxie- rende Hernie L4/5 mit Tangieren der Wurzel links und bilaterale Facettenar- throsen mit diskretem konsekutivem Anteroglissement von L4 auf L5 (vgl. act. II 8 - 13). 3.1.5 Aufgrund der persistierenden Schmerzen wurde der Beschwerde- führer am 30. Mai 2016 in der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals C.________ operiert (act. II 6). Im Austrittsbericht vom 3. Juni 2016 wurde eine invalidisierende Lumboischialgie links bei einer präforaminalen Hernie L4/5 links und eine lumbo-sacrale Übergangsanomalie diagnostiziert (act. II 4). 3.1.6 In der Einsprache vom 25. August 2016 (act. II 28 - 29) gab der Be- schwerdeführer an, er spiele seit Jahren häufig Tennis und verfüge somit über einen soliden Trainingszustand sowohl konditionell als auch tech- nisch. Vor dem Ereignis im Mai 2016 habe er keinerlei körperliche Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 8 schwerden gehabt, insbesondere nicht im Bereich der lumbalen Wirbelsäu- le. Auch im Alltag hätten zu keinem Zeitpunkt relevante Rückenbeschwer- den bestanden. Hinsichtlich des Ereignisablaufs machte er geltend, auf- grund der Natur der schnellen und komplexen Bewegungsabläufe beim Tennisspiel sei es ihm unmöglich, den Ablauf der Aktion genau zu rekon- struieren, weshalb er dies im Fragebogen auch nicht näher beschrieben habe. Es sei jedoch möglich, dass beim Spiel auf Sand in einer Abend- stunde ein nicht beabsichtigtes Ausrutschen den Bewegungsablauf un- günstig verändert habe. Aufgrund der Schwere der Verletzung, des Auftre- tens aus vollständiger Beschwerdefreiheit, der unmittelbaren Heftigkeit der zum Spielabbruch führenden Schmerzen und der fürs Tennis atypischen Verletzungsart sei dies anzunehmen. 3.1.7 In der Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer den in der Ein- sprache geschilderten Sachverhalt und präzisiert, er habe sich an keine äusseren, den Bewegungsablauf beeinflussende Faktoren erinnern können und demnach im Fragebogen vom 24. Mai 2016 auch keine solchen aufge- führt, dies schliesse das Vorhandensein solcher Faktoren jedoch nicht aus (Beschwerde S. 4). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder in der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. Mai 2016 (act. II 000) noch im Frage- bogen zum Unfallhergang vom 24. Mai 2016 (act. II 1 - 2) angab, dass die ausgeführte Bewegung durch ein ausserordentliches Ereignis beeinträch- tigt gewesen wäre. Er gab hingegen explizit an, der Spielablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen (vgl. act. II 2). Erst in der Einsprache vom 25. August 2016 (act. II 28 - 29) machte er gel- tend, unter den konkreten Umständen – Spiel auf Sand in einer Abend- stunde und atypische schwere Verletzungsart – sei es möglich bzw. anzu- nehmen, dass ein nicht beabsichtigtes Ausrutschen den Bewegungsablauf ungünstig verändert habe. Auf diese nachträgliche Sachverhaltsergänzung resp. reine Hypothese kann jedoch gestützt auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", wonach spontane Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.3.3 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 9 nicht abgestellt werden; zumal der Beschwerdeführer auch gar nicht angibt, dass ein "Ausrutschen" vorgefallen sei, sondern lediglich die Möglichkeit eines solchen Umstands nicht ausschliesst. Sachverhaltsmässig hat somit einzig als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, ei- nen tieffliegenden Ball zurückzuspielen, akute tieflumbale Schmerzen ver- spürte, die ihn zum Spielabbruch zwangen. Aus diesen Schilderungen er- gibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) – kein besonderes „programmwidriges“ Vorkommnis (Stolpern, Aus- gleiten, Anstossen) resp. kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis, das sich bei der Schlagbewegung zugetragen hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er dies sicherlich auch in der Unfallmeldung oder gegenüber den Ärzten erwähnt. Vielmehr trat der Schmerz bei der Vornahme einer langjäh- rigen sportlichen Betätigung – der Beschwerdeführer spielt seit Jahren häu- fig Tennis (vgl. act. II 28) – auf. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äus- seren Faktors im Sinne einer unkoordinierten Bewegung (vgl. E. 2.2.3 hier- vor) ist damit zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Schwere der eingetretenen Gesundheitsschädigung sei zwingend anzunehmen, der ge- schilderte Schlagversuch habe sich nicht mehr in der Spannweite des Übli- chen bewegt und es sich beim Ereignis vom 10. Mai 2016 folglich um einen Unfall handeln müsse, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 3). Denn zum einen kommt es beim rechtlichen Unfallbegriff, wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2.1 hiervor), nicht darauf an, ob der Gesund- heitsschaden, sondern einzig ob der – hier fehlende – äussere Faktor un- gewöhnlich ist. Allein ungewöhnliche Auswirkungen begründen keine Un- gewöhnlichkeit im unfallversicherungsrechtlichen Sinn. Zum anderen ist – wie bereits ausgeführt – erstellt, dass sich der Ablauf wie gewohnt und un- ter normalen Umständen zugetragen hat (vgl. act. II 2), weshalb der Be- schwerdegegnerin zuzustimmen ist, wenn sie ausführt, der Bewegungsab- lauf habe sich durchaus innerhalb der Spannbreite des Üblichen bei einem Tennisspiel bewegt (vgl. act. II S. 37 - 38). Sodann vermag der Beschwer- deführer auch aus dem Verweis auf das in BGE 130 V 117 erwähnte Hechtsprung-Beispiel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die damals Betroffene bei der Umfallbeschreibung dargelegt hatte, dass sie schlecht gelandet sei, womit – anders als im vorliegenden Fall – ein ungewöhnlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 10 äusserer Faktor begründet werden konnte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2.1 S. 118 mit Hinweis auf RKUV 1992 U 156 S. 259 E. 3b). 3.3 Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) kumulativ erfüllt sein müssen und es vorliegend nach dem Dargelegten zumindest am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Fak- tors fehlt, hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne zu Recht verneint. Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, erübrigt sich zudem die Prüfung der Kausalität (zum Begriff der natürlichen und adäquaten Kausalität vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Nichtsdestotrotz ist noch darauf hinzuweisen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien beim Vorliegen degenerativer Band- scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms- weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be- tracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). Hinsichtlich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszu- standes kommt eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage, wenn der Unfall geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. April 2012, 8C_237/2012, E. 4.2.4). Wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend gemacht wurde (Beschwer- deantwort S. 9), könnte das streitgegenständliche Ereignis selbst bei der Annahme, es handle sich dabei um ein Unfallereignis – was vorliegend jedoch verneint wurde (vgl. E. 3.2 hiervor) –, die Diskushernie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht haben. Bei den medizini- schen Abklärungen wurde nämlich festgestellt, dass beim Beschwerdefüh- rer (lumbal) degenerative Veränderungen vorliegen (act. II 16; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weiter wies das Ereignis vom 10. Mai 2016 keine derartige Schwere auf, dass eine normal konstituierte Person ebenfalls einen Band- scheibenvorfall davon tragen würde und zudem war der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 11 unmittelbar nach dem Ereignis auch nicht arbeitsunfähig (vgl. act. II 18, 19 sowie Beschwerde S. 1). Unbehelflich ist diesbezüglich auch der Einwand des Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom 10. Mai 2016 habe er zu keinem Zeitpunkt relevante Rückenbeschwerden gehabt (Beschwerde S. 3, act. II 28). Denn für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 4. Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 10. Mai 2016 zu einer unfallähnlichen Körperschädigung geführt hat. 4.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerk- male eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Be- sondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Er- eignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest- stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die Änderung des UVG vom 25. September 2015 sieht in Art. 6 Abs. 2 neu vor, dass der Unfallversicherer Leistungen bei den in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Körperschädigungen erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (AS 2016 4376). Damit ist der bisher vorausgesetzte äussere Faktor (der hier ver- neint wird [vgl. E. 3.2 hiervor]) für die Entstehung des Anspruchs aus un- fallähnlicher Körperschädigung nicht mehr notwendig (vgl. KILIAN RITLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 12 Die unfallähnliche Körperschädigung, in UELI KIESER/HARDY LANDOLT [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2016, S. 103 ff., S. 133). Auf den hier zu beurteilenden Fall findet diese, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene (AS 2016 4388), Gesetzesrevi- sion jedoch keine Anwendung, da sich das zu beurteilende Ereignis vorher ereignet hat. Denn vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – welche für die unfallähnliche Körperschädigung fehlen (vgl. AS 2016 4387 f. sowie E. 2.1 hiervor) – sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Andernfalls bestünde eine Vorwirkung des neuen Rechts. 4.2 Mit Blick auf die medizinischen Feststellungen (vgl. E. 3.1.2 - 3.1.5 hiervor) stellt die Gesundheitsbeeinträchtigung im lumbalen Bereich auch keine unfallähnliche Körperschädigung dar, da weder eine Lumboischialgie noch eine Hernie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Lis- tenverletzung nach Massgabe von aArt. 9 Abs. 2 UVV zugeordnet werden kann (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153 und E. 5d S. 154, Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 8C_746/2012, E.4). 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen An- spruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Mai 2016 zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 36 - 41) erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, UV/16/1071, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.