opencaselaw.ch

200 2016 1064

Bern VerwG · 2017-03-20 · Deutsch BE

Klage vom 1. November 2016

Sachverhalt

A. A.________ (Beklagter) ist Inhaber des Einzelunternehmens „B.________“, welches sich mit Anschlussvertrag vom 2. August 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvetia bzw. Klägerin) anschloss (Akten der Helvetia [act. I und IA] act. I B2). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 (act. I B3) kündigte die Helvetia das Vertragsverhältnis unter Hinweis auf beträchtliche Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Wirkung per 30. November 2015 und setzte – nach vorgängigen Mahnungen (vgl. act. I B7.1, act. IA 8) – eine Forderung über Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015 in Betreibung (act. I B8). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 20. Januar 2016 erhob A.________ Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 1. November 2016 reichte die Helvetia beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern sinngemäss Klage gegen A.________ ein. Sie beantragt, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015 den Zins in Höhe von Fr. 754.35 zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … zu beseitigen. Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2016 führte der Beklagte aus, eine of- fene Forderung zu Gunsten der Klägerin sei grundsätzlich nicht umstritten, jedoch bestehe eine Unklarheit betreffend deren Höhe. Am 3. Januar 2017 bestätigte die Klägerin ihre Anträge replikweise, währenddem der Beklagte auf das Einreichen einer Duplik verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Die Klägerin belangt gemäss Klageschrift die Einzelfirma „B.________“, welche mangels Rechtspersönlichkeit jedoch nicht parteifähig ist. Da sich aus dem Inhalt der Klage bzw. den Akten jedoch eindeutig ergibt, wer gemeint ist, ist in diesem Verfahren nicht das erwähnte Einzelunternehmen, sondern dessen Inhaber A.________ Partei (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 2 i.V.m. Art. 11 N. 2 f.; ALEX- ANDER FISCHER, in: BAKER & MCKENZIE, Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 2010, Art. 66 N. 2 sowie LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 81 N. 3.2). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechts- vorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin ge- stellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Demnach ist auf die Klage einzutreten.

E. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts ([OR; SR 220], SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 5 Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten aus dem Anschlussvertrag vom 2. Au- gust 2013 (act. I B2) mit den eingereichten Unterlagen (act. I B2 - B7.2, act. IA 3 - 9) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Das Be- stehen einer Forderung wird vom Beklagten dem Grundsatze nach denn auch anerkannt (vgl. Klageantwort). Nach der vorerwähnten Rechtspre- chung (E. 2.3 hiervor) ist es nicht Sache des Gerichts, jede einzelne Positi- on in den von der Klägerin eingereichten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auch sieht der Anschlussvertrag in Ziffer 5.4 Abs. 4 vor, dass der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszuges als anerkannt gilt, sofern das angeschlossene Unternehmen nicht innert vier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 6 Wochen nach Erhalt des Kontoauszuges Widerspruch erhebt (act. I B2). Gegen die vorliegend insbesondere massgebenden Kontoauszüge vom

E. 3.2 Was der Beklagte gegen die Höhe der Forderung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, für den Monat Juni 2013 habe eine doppelte Versicherungsdeckung bestanden, weshalb ihm die Beiträge für diesen Monat gutzuschreiben seien (vgl. Klageantwort), ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag mit Wirkung per 1. Juni 2013 abge- schlossen wurde (act. I B2). Das in der Klageantwort erwähnte bis am

30. Juni 2013 bestandene Vertragsverhältnis mit der Pensionskasse C.________ betraf die D.________ ag in Liquidation (im Handelsregister gelöscht am ... [vgl. www.zefix.ch]; Klageantwortbeilage [act. II] 1), mithin nicht den Beklagten. Demnach ist letzterer ab dem 1. Juni 2013 beitrags- pflichtig und es besteht kein Grund für eine Beitragsgutschrift für den Monat Juni 2013. Was das vom Beklagten erwähnte Zinsguthaben aufgrund späterer Übertragung vorbestehender BVG-Guthaben betrifft, beanstandet der Beklagte, es liege bis heute keine „entsprechende Gutschriftsanzeige mit Valuta“ vor. Indessen führt er gleichzeitig aus, dass die Gutschrift „erst im Ausweis März 2014“ sichtbar sei (vgl. Klageantwort). Damit bestätigt er den Eingang des fraglichen Guthabens, dessen Betrag im Übrigen nicht bestritten wird. Aus dem blossen (behaupteten) Fehlen einer Gutschriftsan- zeige kann der Beklagte nichts für sich ableiten. Ebensowenig gefolgt wer- den kann der Rüge hinsichtlich der Auszahlungen im Zusammenhang mit den unbestrittenen Dienstaustritten der Mitarbeiterinnen E.________ per

30. Oktober 2015 und F.________ per 31. Dezember 2015 (act. IA 1 f.). Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be- ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 7 setz, FZG; SR 831.42), wonach die frühere Vorsorgeeinrichtung die Aus- trittsleistung an die neue zu überweisen hat, wenn Versicherte die Vorsor- geeinrichtung wechseln. Schliesslich weist die Klägerin in der Replik zu Recht darauf hin, dass die Überweisungen der Austrittsleistungen dieser Mitarbeiterinnen an die neuen Vorsorgeeinrichtungen nicht im Zusammen- hang mit der vorliegenden Beitragsstreitigkeit stehen.

E. 3.3 Zuletzt geben auch die in Rechnung gestellten Umtriebsentschädi- gungen in Form von Mahn- und Betreibungskosten (vgl. act. I B6, B7.1, B7.2, act. IA 8) zu keinen Beanstandungen Anlass, finden diese ihre Grundlage doch in Ziff. 2 des Kostenreglements, welches integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet (act. I B2). Ebenso beruht der auf verspäteten Zahlungen zu erhebende Verzugszins (ab Fälligkeitsdatum) auf anschlussvertraglicher Grundlage (Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrages; act. I B2). Es liegt eine Verfalltagsabrede vor, weshalb der Beklagte mit Ablauf des Verfalltages ohne Mahnung in Verzug gerät (Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrages; act. I B2). Die Zinssätze gemäss Kontoauszug vom 5. Oktober 2016 (act. I B6) sind durchaus marktkonform im Sinne von Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages und somit nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 2.2 hiervor).

E. 3.4 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Klage betreffend die Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015 gutzu- heissen. Insoweit ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes ..., Dienstelle ... (act. I B8), der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. BGE 107 III 60). 4. 4.1 Entsprechend dem gesetzlichen Regelfall sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsie- gende Klägerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für den unterliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 8 Beklagten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 Januar 2014 (Saldo per 31. Dezember 2013; act. IA 5), 15. Januar 2016 (Saldo per 31. Dezember 2015; act. IA 8) und 5. Oktober 2016 (Kontoaus- zug vom 1. Januar 2013 bis 4. Oktober 2016; act. I B6) hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Auch wurden die verschiedenen Beitragsrech- nungen mit jeweiliger Angabe des aktuellen Zahlungsausstandes (vgl. act. I B4, act. IA 3 f., 7 - 9) sowie die Zahlungserinnerungen und Mahnungen (act. I B7.1, act. IA 6) vom Beklagten nicht gerügt. Schliesslich enthalten die Akten keine Hinweise zur Annahme deren Unrichtigkeit.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 20‘826.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. De- zember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis
  2. Dezember 2015 zu bezahlen. Insoweit wird der vom Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, erhobe- ne Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________, B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 200 16 1064 BV KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________, B.________ Beklagter betreffend Klage vom 1. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Beklagter) ist Inhaber des Einzelunternehmens „B.________“, welches sich mit Anschlussvertrag vom 2. August 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Helvetia bzw. Klägerin) anschloss (Akten der Helvetia [act. I und IA] act. I B2). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 (act. I B3) kündigte die Helvetia das Vertragsverhältnis unter Hinweis auf beträchtliche Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Wirkung per 30. November 2015 und setzte – nach vorgängigen Mahnungen (vgl. act. I B7.1, act. IA 8) – eine Forderung über Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015 in Betreibung (act. I B8). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 20. Januar 2016 erhob A.________ Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 1. November 2016 reichte die Helvetia beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern sinngemäss Klage gegen A.________ ein. Sie beantragt, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015 den Zins in Höhe von Fr. 754.35 zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … zu beseitigen. Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2016 führte der Beklagte aus, eine of- fene Forderung zu Gunsten der Klägerin sei grundsätzlich nicht umstritten, jedoch bestehe eine Unklarheit betreffend deren Höhe. Am 3. Januar 2017 bestätigte die Klägerin ihre Anträge replikweise, währenddem der Beklagte auf das Einreichen einer Duplik verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge- richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Ver- zugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Die Klägerin belangt gemäss Klageschrift die Einzelfirma „B.________“, welche mangels Rechtspersönlichkeit jedoch nicht parteifähig ist. Da sich aus dem Inhalt der Klage bzw. den Akten jedoch eindeutig ergibt, wer gemeint ist, ist in diesem Verfahren nicht das erwähnte Einzelunternehmen, sondern dessen Inhaber A.________ Partei (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 2 i.V.m. Art. 11 N. 2 f.; ALEX- ANDER FISCHER, in: BAKER & MCKENZIE, Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 2010, Art. 66 N. 2 sowie LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 81 N. 3.2). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechts- vorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin ge- stellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Demnach ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015. Weiter ist die Frage der Rechtsöff- nung zu beurteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obliga- tionenrechts ([OR; SR 220], SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Ver- zugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 5 Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten aus dem Anschlussvertrag vom 2. Au- gust 2013 (act. I B2) mit den eingereichten Unterlagen (act. I B2 - B7.2, act. IA 3 - 9) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Das Be- stehen einer Forderung wird vom Beklagten dem Grundsatze nach denn auch anerkannt (vgl. Klageantwort). Nach der vorerwähnten Rechtspre- chung (E. 2.3 hiervor) ist es nicht Sache des Gerichts, jede einzelne Positi- on in den von der Klägerin eingereichten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auch sieht der Anschlussvertrag in Ziffer 5.4 Abs. 4 vor, dass der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszuges als anerkannt gilt, sofern das angeschlossene Unternehmen nicht innert vier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 6 Wochen nach Erhalt des Kontoauszuges Widerspruch erhebt (act. I B2). Gegen die vorliegend insbesondere massgebenden Kontoauszüge vom

8. Januar 2014 (Saldo per 31. Dezember 2013; act. IA 5), 15. Januar 2016 (Saldo per 31. Dezember 2015; act. IA 8) und 5. Oktober 2016 (Kontoaus- zug vom 1. Januar 2013 bis 4. Oktober 2016; act. I B6) hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Auch wurden die verschiedenen Beitragsrech- nungen mit jeweiliger Angabe des aktuellen Zahlungsausstandes (vgl. act. I B4, act. IA 3 f., 7 - 9) sowie die Zahlungserinnerungen und Mahnungen (act. I B7.1, act. IA 6) vom Beklagten nicht gerügt. Schliesslich enthalten die Akten keine Hinweise zur Annahme deren Unrichtigkeit. 3.2 Was der Beklagte gegen die Höhe der Forderung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, für den Monat Juni 2013 habe eine doppelte Versicherungsdeckung bestanden, weshalb ihm die Beiträge für diesen Monat gutzuschreiben seien (vgl. Klageantwort), ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag mit Wirkung per 1. Juni 2013 abge- schlossen wurde (act. I B2). Das in der Klageantwort erwähnte bis am

30. Juni 2013 bestandene Vertragsverhältnis mit der Pensionskasse C.________ betraf die D.________ ag in Liquidation (im Handelsregister gelöscht am ... [vgl. www.zefix.ch]; Klageantwortbeilage [act. II] 1), mithin nicht den Beklagten. Demnach ist letzterer ab dem 1. Juni 2013 beitrags- pflichtig und es besteht kein Grund für eine Beitragsgutschrift für den Monat Juni 2013. Was das vom Beklagten erwähnte Zinsguthaben aufgrund späterer Übertragung vorbestehender BVG-Guthaben betrifft, beanstandet der Beklagte, es liege bis heute keine „entsprechende Gutschriftsanzeige mit Valuta“ vor. Indessen führt er gleichzeitig aus, dass die Gutschrift „erst im Ausweis März 2014“ sichtbar sei (vgl. Klageantwort). Damit bestätigt er den Eingang des fraglichen Guthabens, dessen Betrag im Übrigen nicht bestritten wird. Aus dem blossen (behaupteten) Fehlen einer Gutschriftsan- zeige kann der Beklagte nichts für sich ableiten. Ebensowenig gefolgt wer- den kann der Rüge hinsichtlich der Auszahlungen im Zusammenhang mit den unbestrittenen Dienstaustritten der Mitarbeiterinnen E.________ per

30. Oktober 2015 und F.________ per 31. Dezember 2015 (act. IA 1 f.). Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be- ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 7 setz, FZG; SR 831.42), wonach die frühere Vorsorgeeinrichtung die Aus- trittsleistung an die neue zu überweisen hat, wenn Versicherte die Vorsor- geeinrichtung wechseln. Schliesslich weist die Klägerin in der Replik zu Recht darauf hin, dass die Überweisungen der Austrittsleistungen dieser Mitarbeiterinnen an die neuen Vorsorgeeinrichtungen nicht im Zusammen- hang mit der vorliegenden Beitragsstreitigkeit stehen. 3.3 Zuletzt geben auch die in Rechnung gestellten Umtriebsentschädi- gungen in Form von Mahn- und Betreibungskosten (vgl. act. I B6, B7.1, B7.2, act. IA 8) zu keinen Beanstandungen Anlass, finden diese ihre Grundlage doch in Ziff. 2 des Kostenreglements, welches integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet (act. I B2). Ebenso beruht der auf verspäteten Zahlungen zu erhebende Verzugszins (ab Fälligkeitsdatum) auf anschlussvertraglicher Grundlage (Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrages; act. I B2). Es liegt eine Verfalltagsabrede vor, weshalb der Beklagte mit Ablauf des Verfalltages ohne Mahnung in Verzug gerät (Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrages; act. I B2). Die Zinssätze gemäss Kontoauszug vom 5. Oktober 2016 (act. I B6) sind durchaus marktkonform im Sinne von Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages und somit nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 2.2 hiervor). 3.4 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Klage betreffend die Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Fr. 20‘826.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2015 gutzu- heissen. Insoweit ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes ..., Dienstelle ... (act. I B8), der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. BGE 107 III 60). 4. 4.1 Entsprechend dem gesetzlichen Regelfall sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsie- gende Klägerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für den unterliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2017, BV/16/1064, Seite 8 Beklagten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 20‘826.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. De- zember 2015 sowie Zins von Fr. 754.35 für die Zeit vom 1. Januar bis

14. Dezember 2015 zu bezahlen. Insoweit wird der vom Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, erhobe- ne Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- A.________, B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.