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200 2016 1054

Bern VerwG · 2016-10-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführer) be- zieht seit dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwen- rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin; Antwortbeilage {AB}] 64). Mit Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) berücksichtigte die AKB per 1. März 2017 in der EL-Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen von Fr. 12'860.-- pro Jahr, womit sich ab diesem Zeitpunkt ein EL-Anspruch in der Höhe von Fr. 389.-- ergebe (AB 78). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 81) mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung [richtig: Der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von CHF 12'860.00 bzw. die Herabsetzung der Ergänzungs- leistungen auf CHF 389.00 sei zu verzichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung [richtig: der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. Januar 2017 an den bishe- rigen Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

5. Oktober 2016 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab März 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob der Be- schwerdeführerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen als nichtinvalide Witwe angerechnet wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und die Differenz des EL-Anspruchs ohne bzw. mit Berück- sichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2017 für das Kalenderjahr 2017 Fr. 6'030.-- beträgt ([Fr. 992.-- {AB 74} - Fr. 389.-- {AB 78} x 10 Monate]), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis- tung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Gemäss Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kin- der als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a) der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Alters- jahres; b) der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a vom 41. bis zum

50. Altersjahr; c) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a vom

51. bis zum 60. Altersjahr. 2.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 6 die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Zur Begründung, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig sei, bringt die Beschwerdeführerin einer- seits vor, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ein Er- werbseinkommen zu erzielen. Andererseits bestünden auch invaliditäts- fremde Faktoren, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmög- lichten. Da es damit an einer wirtschaftlich verwertbaren Erwerbsfähigkeit fehle, dürfe kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 3.2.1 Auf die wiederholten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin hin, Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens darzutun und allfällige Arbeitsbemühungen zu belegen (AB 64 S. 3, 68, 72, 76), reichte die Beschwerdeführerin drei im Wesentlichen gleichlautende Bescheinigungen von Dr. med. C.________ ein, wonach sie seit dem 13. Juli 2013 schmerztherapeutisch behandelt werde und zu 100 % erwerbsun- fähig sei (AB 65, 69, 77). Der Beschwerde legte sie sodann einen (umfas- senderen) Bericht desselben Arztes vom 13. Juni 2016 bei (Beschwerde- beilage [BB] 3). Darin hielt dieser – nebst der Darlegung der geklagten Be- schwerden – fest, die Patientin leide seit mehr als sechs Jahren an einer Schmerzkrankheit (pain disease). In den letzten zwei Jahren habe sich die Symptomatik massiv verschärft, sodass die Patientin kaum die minimalen Haushaltsverpflichtungen bewältigen könne. Die Erwerbsunfähigkeit sei vollumfänglich. 3.2.2 Mit Urteil vom 19. November 2013, IV/13/692, hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die leistungsab- weisende Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 13. Juni 2013 abgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 7 sen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einem recht- lich relevanten Gesundheitsschaden leidet (E. 3.3). Eine im Mai 2016 unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung einge- reichte Neuanmeldung bei der IVB führte zu einem Nichteintretensent- scheid. In der entsprechenden Verfügung vom 27. September 2016 hielt die IVB insbesondere fest, der – hiervor erwähnte – Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Juni 2016 vermöge eine gesundheitliche Verschlech- terung seit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2013 nicht glaubhaft zu ma- chen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit heutigem Urteil, IV/2016/1055, abgewiesen. Damit hat für das vorliegende Verfahren als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdefüh- rerin weiterhin nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei es aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist damit nicht zu hören. 3.3 Als invaliditätsfremde Gründe, welche eine (Wieder-)Integration in den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erscheinen liessen, benennt die Be- schwerdeführerin ihr Alter (55 Jahre), die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie ihren Migrationshintergrund mit schlechten Sprach- kenntnissen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7). Inwiefern eine Wiederintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeits- markt aufgrund ihres Alters kaum realistisch sei, legt sie nicht dar; sie be- schränkt sich auf die Anrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14b ELV (E. 2.5 hiervor), genügt dies nicht, da ihr trotz des fortgeschrittenen Alters noch mehrere Jahre bis zum Erreichen des ordent- lichen Pensionsalters verbleiben und die langjährige Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt auf der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gutach- terlich festgestellten Selbstlimitierung beruht (IV-Akten des Parallelverfah- rens IV/2016/1055 [IV-Akten] 53 S. 36]). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass in dem für sie in Frage kommenden Arbeitsbereich als … auch Arbeitskräfte mit geringen Deutschkenntnissen gesucht werden. Aus den Akten geht denn auch her- vor, dass sie 20 Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachging (IV-Akten 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 8 Die nunmehr geltend gemachten schlechten Sprachkenntnisse spielten dabei offensichtlich keine Rolle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte, zumal die Beschwerdeführerin seit 1988 in der Schweiz wohnt (IV-Akten 53 S. 14) und sie sich gemäss Aussage der Gutachter im IV-Verfahren sehr gut auf Deutsch ausdrücken kann (IV-Akten 53 S. 18). Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. März 2017 (vgl. dazu Art. 25 Abs. 4 ELV) zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 12'860.-- berücksichtigt. Der die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) bestäti- gende Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung [richtig: Der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von CHF 12'860.00 bzw. die Herabsetzung der Ergänzungs- leistungen auf CHF 389.00 sei zu verzichten.
  2. Eventualiter sei die Verfügung [richtig: der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. Januar 2017 an den bishe- rigen Rechtsbegehren fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  6. Oktober 2016 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab März 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob der Be- schwerdeführerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen als nichtinvalide Witwe angerechnet wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und die Differenz des EL-Anspruchs ohne bzw. mit Berück- sichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2017 für das Kalenderjahr 2017 Fr. 6'030.-- beträgt ([Fr. 992.-- {AB 74} - Fr. 389.-- {AB 78} x 10 Monate]), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis- tung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Gemäss Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kin- der als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a) der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Alters- jahres; b) der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a vom 41. bis zum
  8. Altersjahr; c) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a vom
  9. bis zum 60. Altersjahr. 2.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 6 die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
  10. 3.1 Zur Begründung, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig sei, bringt die Beschwerdeführerin einer- seits vor, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ein Er- werbseinkommen zu erzielen. Andererseits bestünden auch invaliditäts- fremde Faktoren, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmög- lichten. Da es damit an einer wirtschaftlich verwertbaren Erwerbsfähigkeit fehle, dürfe kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 3.2.1 Auf die wiederholten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin hin, Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens darzutun und allfällige Arbeitsbemühungen zu belegen (AB 64 S. 3, 68, 72, 76), reichte die Beschwerdeführerin drei im Wesentlichen gleichlautende Bescheinigungen von Dr. med. C.________ ein, wonach sie seit dem 13. Juli 2013 schmerztherapeutisch behandelt werde und zu 100 % erwerbsun- fähig sei (AB 65, 69, 77). Der Beschwerde legte sie sodann einen (umfas- senderen) Bericht desselben Arztes vom 13. Juni 2016 bei (Beschwerde- beilage [BB] 3). Darin hielt dieser – nebst der Darlegung der geklagten Be- schwerden – fest, die Patientin leide seit mehr als sechs Jahren an einer Schmerzkrankheit (pain disease). In den letzten zwei Jahren habe sich die Symptomatik massiv verschärft, sodass die Patientin kaum die minimalen Haushaltsverpflichtungen bewältigen könne. Die Erwerbsunfähigkeit sei vollumfänglich. 3.2.2 Mit Urteil vom 19. November 2013, IV/13/692, hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die leistungsab- weisende Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 13. Juni 2013 abgewie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 7 sen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einem recht- lich relevanten Gesundheitsschaden leidet (E. 3.3). Eine im Mai 2016 unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung einge- reichte Neuanmeldung bei der IVB führte zu einem Nichteintretensent- scheid. In der entsprechenden Verfügung vom 27. September 2016 hielt die IVB insbesondere fest, der – hiervor erwähnte – Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Juni 2016 vermöge eine gesundheitliche Verschlech- terung seit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2013 nicht glaubhaft zu ma- chen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit heutigem Urteil, IV/2016/1055, abgewiesen. Damit hat für das vorliegende Verfahren als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdefüh- rerin weiterhin nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei es aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist damit nicht zu hören. 3.3 Als invaliditätsfremde Gründe, welche eine (Wieder-)Integration in den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erscheinen liessen, benennt die Be- schwerdeführerin ihr Alter (55 Jahre), die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie ihren Migrationshintergrund mit schlechten Sprach- kenntnissen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7). Inwiefern eine Wiederintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeits- markt aufgrund ihres Alters kaum realistisch sei, legt sie nicht dar; sie be- schränkt sich auf die Anrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14b ELV (E. 2.5 hiervor), genügt dies nicht, da ihr trotz des fortgeschrittenen Alters noch mehrere Jahre bis zum Erreichen des ordent- lichen Pensionsalters verbleiben und die langjährige Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt auf der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gutach- terlich festgestellten Selbstlimitierung beruht (IV-Akten des Parallelverfah- rens IV/2016/1055 [IV-Akten] 53 S. 36]). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass in dem für sie in Frage kommenden Arbeitsbereich als … auch Arbeitskräfte mit geringen Deutschkenntnissen gesucht werden. Aus den Akten geht denn auch her- vor, dass sie 20 Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachging (IV-Akten 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 8 Die nunmehr geltend gemachten schlechten Sprachkenntnisse spielten dabei offensichtlich keine Rolle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte, zumal die Beschwerdeführerin seit 1988 in der Schweiz wohnt (IV-Akten 53 S. 14) und sie sich gemäss Aussage der Gutachter im IV-Verfahren sehr gut auf Deutsch ausdrücken kann (IV-Akten 53 S. 18). Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. März 2017 (vgl. dazu Art. 25 Abs. 4 ELV) zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 12'860.-- berücksichtigt. Der die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) bestäti- gende Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  11. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1054 EL GRD/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführer) be- zieht seit dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwen- rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin; Antwortbeilage {AB}] 64). Mit Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) berücksichtigte die AKB per 1. März 2017 in der EL-Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen von Fr. 12'860.-- pro Jahr, womit sich ab diesem Zeitpunkt ein EL-Anspruch in der Höhe von Fr. 389.-- ergebe (AB 78). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 81) mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung [richtig: Der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von CHF 12'860.00 bzw. die Herabsetzung der Ergänzungs- leistungen auf CHF 389.00 sei zu verzichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung [richtig: der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. Januar 2017 an den bishe- rigen Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

5. Oktober 2016 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab März 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob der Be- schwerdeführerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Ein- kommen als nichtinvalide Witwe angerechnet wurde. Die richterliche Beur- teilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und die Differenz des EL-Anspruchs ohne bzw. mit Berück- sichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2017 für das Kalenderjahr 2017 Fr. 6'030.-- beträgt ([Fr. 992.-- {AB 74} - Fr. 389.-- {AB 78} x 10 Monate]), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleis- tung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Gemäss Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kin- der als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a) der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Alters- jahres; b) der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a vom 41. bis zum

50. Altersjahr; c) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a vom

51. bis zum 60. Altersjahr. 2.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 6 die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Zur Begründung, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig sei, bringt die Beschwerdeführerin einer- seits vor, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ein Er- werbseinkommen zu erzielen. Andererseits bestünden auch invaliditäts- fremde Faktoren, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmög- lichten. Da es damit an einer wirtschaftlich verwertbaren Erwerbsfähigkeit fehle, dürfe kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 3.2.1 Auf die wiederholten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin hin, Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens darzutun und allfällige Arbeitsbemühungen zu belegen (AB 64 S. 3, 68, 72, 76), reichte die Beschwerdeführerin drei im Wesentlichen gleichlautende Bescheinigungen von Dr. med. C.________ ein, wonach sie seit dem 13. Juli 2013 schmerztherapeutisch behandelt werde und zu 100 % erwerbsun- fähig sei (AB 65, 69, 77). Der Beschwerde legte sie sodann einen (umfas- senderen) Bericht desselben Arztes vom 13. Juni 2016 bei (Beschwerde- beilage [BB] 3). Darin hielt dieser – nebst der Darlegung der geklagten Be- schwerden – fest, die Patientin leide seit mehr als sechs Jahren an einer Schmerzkrankheit (pain disease). In den letzten zwei Jahren habe sich die Symptomatik massiv verschärft, sodass die Patientin kaum die minimalen Haushaltsverpflichtungen bewältigen könne. Die Erwerbsunfähigkeit sei vollumfänglich. 3.2.2 Mit Urteil vom 19. November 2013, IV/13/692, hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die leistungsab- weisende Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 13. Juni 2013 abgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 7 sen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einem recht- lich relevanten Gesundheitsschaden leidet (E. 3.3). Eine im Mai 2016 unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung einge- reichte Neuanmeldung bei der IVB führte zu einem Nichteintretensent- scheid. In der entsprechenden Verfügung vom 27. September 2016 hielt die IVB insbesondere fest, der – hiervor erwähnte – Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Juni 2016 vermöge eine gesundheitliche Verschlech- terung seit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2013 nicht glaubhaft zu ma- chen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit heutigem Urteil, IV/2016/1055, abgewiesen. Damit hat für das vorliegende Verfahren als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdefüh- rerin weiterhin nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei es aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist damit nicht zu hören. 3.3 Als invaliditätsfremde Gründe, welche eine (Wieder-)Integration in den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erscheinen liessen, benennt die Be- schwerdeführerin ihr Alter (55 Jahre), die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie ihren Migrationshintergrund mit schlechten Sprach- kenntnissen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7). Inwiefern eine Wiederintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeits- markt aufgrund ihres Alters kaum realistisch sei, legt sie nicht dar; sie be- schränkt sich auf die Anrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14b ELV (E. 2.5 hiervor), genügt dies nicht, da ihr trotz des fortgeschrittenen Alters noch mehrere Jahre bis zum Erreichen des ordent- lichen Pensionsalters verbleiben und die langjährige Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt auf der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gutach- terlich festgestellten Selbstlimitierung beruht (IV-Akten des Parallelverfah- rens IV/2016/1055 [IV-Akten] 53 S. 36]). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass in dem für sie in Frage kommenden Arbeitsbereich als … auch Arbeitskräfte mit geringen Deutschkenntnissen gesucht werden. Aus den Akten geht denn auch her- vor, dass sie 20 Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachging (IV-Akten 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 8 Die nunmehr geltend gemachten schlechten Sprachkenntnisse spielten dabei offensichtlich keine Rolle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte, zumal die Beschwerdeführerin seit 1988 in der Schweiz wohnt (IV-Akten 53 S. 14) und sie sich gemäss Aussage der Gutachter im IV-Verfahren sehr gut auf Deutsch ausdrücken kann (IV-Akten 53 S. 18). Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. März 2017 (vgl. dazu Art. 25 Abs. 4 ELV) zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 12'860.-- berücksichtigt. Der die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) bestäti- gende Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.