Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 24. Oktober 2016 (shbv 39/2016)
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- führerin) wird seit Mai 2005 vom Regionalen Sozialdienst resp. der Ein- wohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin; Akten des Sozial- dienstes [act. IIA] 163, 181 ff.) wirtschaftlich unterstützt. Am 23. August 2016 unterschrieb sie einen auf zwei Monate befristeten Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH als … im Bereich … (act. IIA 63 ff.). Da die Sozial- hilfebezügerin diese Stelle am 1. September 2016 nicht antrat, wurde sie am 8. September 2016 (act. IIA 52 f.) gemahnt, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt und sie wurde über die Folgen im Falle der Nichtbefolgung der Mahnung informiert. Da sie ihre Arbeitsstelle weiterhin nicht antrat, verfügte der Regionale Sozialdienst (act. IIA 46 ff.) am 15. September 2016 die Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen für Oktober und November 2016. Dagegen erhob die Sozialhilfebe- zügerin am 30. September 2016 (Akten des Regierungsstatthalters von Biel [act. II] 1) Beschwerde beim Regierungsstatthalter, welcher die Beschwer- de mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 (act. II 12 ff.) abwies. B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und es seien ihr Sozialhilfeleistungen für Oktober und November 2016 zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom 4. November 2016 verweist der Regierungs- statthalter vollumfänglich auf den Entscheid vom 24. Oktober 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG)
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 24. Oktober 2016 (act. II 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für die Monate Oktober und November 2016 (vgl. act. IIA 48). Da die monatlichen Budgets jeweils unter Fr. 2'500.-- lagen (act. IIA 11 ff.) und hier allein die Leistungen für die Monate Oktober und November 2016 (vgl. act. IIA 48) zu beurteilen sind, liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--, so dass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).
E. 2.3 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 5 gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Er- werbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teil- nahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizie- rungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Be- treuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsan- gebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des BGer vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012, E. 2.2 und 3.1). Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmass- nahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine exis- tenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2).
E. 2.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 6
E. 3.1 Am 23. August 2016 hat die Beschwerdeführerin einen Arbeitsver- trag unterzeichnet, mit dem sie sich für ein monatliches Entgelt von Fr. 3'100.-- brutto verpflichtete, als … im Bereich … tätig zu sein (act. IIA 63 ff.). Es handelte sich um eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt, welche der Abklärung der Arbeitsfähigkeit dienen sollte, nachdem die Beschwerdefüh- rerin seit Jahrzehnten nicht mehr erwerbstätig gewesen ist (vgl. die Anga- ben in der Zielvereinbarung vom 25. August 2016 [act. IIA 120]).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Tätigkeit sei ihr aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar; sie sei seit sechs Jahren ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Diese Rüge ist nicht zu hören, denn gestützt auf die Akten ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, die eine Tätigkeit im vorgesehenen Rahmen verunmöglichen würde. Anders als in der Be- schwerde offenbar angenommen, geht es nicht um eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, sondern um Arbeiten im geschützten Rahmen, denen hier Abklärungscharakter zukommt (vgl. E. 3.1 hiervor). Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. April 2016 aus, es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyn- drom, ohne dass sich bei der körperlichen Untersuchung eine körperliche Ursache der Schmerzen erkennen liesse. Anscheinend sei auch serolo- gisch (labormässig) nie eine rheumatologische entzündliche Erkrankung festgestellt worden (act. IIA 129). Das in der Beschwerde geltend gemachte chronische Gelenkrheuma ist damit durch diesen Bericht nicht belegt. Auch die von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, at- testierte Arbeitsunfähigkeit (selbst für einen beruflichen Einsatz im zweiten Arbeitsmarkt [act. IIA 130]) – bestätigte Dr. med. D.________ nicht; viel- mehr hat er eine Arbeit im geschützten Rahmen explizit als zumutbar er- achtet (act. IIA 129 f.), was sich mit den Abklärungen der Invalidenversiche- rung deckt, welche nach Durchführung einer umfassenden Begutachtung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. November 2011 von ei- ner vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist (act. IIA 36 f.). Die Be- richte des Dr. med. E.________ vom 23. August und 11. Oktober 2016 (act. IIA 127 und 125) stehen dem nicht entgegen: Wenn der Hausarzt in diesen Berichten von einer leichten Tätigkeit von täglich drei bis vier Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 7 den (act. IIA 127) resp. drei Stunden (act. IIA 125) ausgeht, steht er in nicht erklärtem Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 30. November 2015, als er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annahm und einen Arbeitsversuch von 50 % ausschloss (act. IIA 130). In der Folge ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin die vorgesehene Tätigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre.
E. 3.3 Der zweimonatige Einsatz wäre mit Fr. 3'100.-- brutto pro Monat entschädigt worden (act. IIA 64). Der Beschwerdeführerin wäre es somit während ihres zweimonatigen Einsatzes möglich gewesen, einen Lohn zu erzielen, der über ihrem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gelegen hätte (vgl. act. IIA 11 ff.), weshalb sie sich aus eigener Kraft die für das Überle- ben erforderlichen Mittel hätte verschaffen können. Damit fehlt es während dieser zwei Monate an den Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe (E. 2.4 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungen in dieser Zeit einstellen durfte resp. musste. Zu berücksichtigen ist, dass die Be- schwerdeführerin vorgängig über diese Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wurde (act. IIA 52 f.) und sich deshalb der Konsequenzen bewusst sein musste.
E. 3.4 Damit erweist sich der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 24. Oktober 2016 als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst
- Regierungsstatthalter von Biel Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1048 SH ACT/SCC/JOK/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Januar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalter von Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom
24. Oktober 2016 (shbv 39/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- führerin) wird seit Mai 2005 vom Regionalen Sozialdienst resp. der Ein- wohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin; Akten des Sozial- dienstes [act. IIA] 163, 181 ff.) wirtschaftlich unterstützt. Am 23. August 2016 unterschrieb sie einen auf zwei Monate befristeten Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH als … im Bereich … (act. IIA 63 ff.). Da die Sozial- hilfebezügerin diese Stelle am 1. September 2016 nicht antrat, wurde sie am 8. September 2016 (act. IIA 52 f.) gemahnt, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt und sie wurde über die Folgen im Falle der Nichtbefolgung der Mahnung informiert. Da sie ihre Arbeitsstelle weiterhin nicht antrat, verfügte der Regionale Sozialdienst (act. IIA 46 ff.) am 15. September 2016 die Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen für Oktober und November 2016. Dagegen erhob die Sozialhilfebe- zügerin am 30. September 2016 (Akten des Regierungsstatthalters von Biel [act. II] 1) Beschwerde beim Regierungsstatthalter, welcher die Beschwer- de mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 (act. II 12 ff.) abwies. B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und es seien ihr Sozialhilfeleistungen für Oktober und November 2016 zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom 4. November 2016 verweist der Regierungs- statthalter vollumfänglich auf den Entscheid vom 24. Oktober 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 24. Oktober 2016 (act. II 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für die Monate Oktober und November 2016 (vgl. act. IIA 48). Da die monatlichen Budgets jeweils unter Fr. 2'500.-- lagen (act. IIA 11 ff.) und hier allein die Leistungen für die Monate Oktober und November 2016 (vgl. act. IIA 48) zu beurteilen sind, liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--, so dass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.3 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 5 gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Er- werbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teil- nahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizie- rungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Be- treuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsan- gebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des BGer vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012, E. 2.2 und 3.1). Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmass- nahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine exis- tenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). 2.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 6 3. 3.1 Am 23. August 2016 hat die Beschwerdeführerin einen Arbeitsver- trag unterzeichnet, mit dem sie sich für ein monatliches Entgelt von Fr. 3'100.-- brutto verpflichtete, als … im Bereich … tätig zu sein (act. IIA 63 ff.). Es handelte sich um eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt, welche der Abklärung der Arbeitsfähigkeit dienen sollte, nachdem die Beschwerdefüh- rerin seit Jahrzehnten nicht mehr erwerbstätig gewesen ist (vgl. die Anga- ben in der Zielvereinbarung vom 25. August 2016 [act. IIA 120]). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Tätigkeit sei ihr aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar; sie sei seit sechs Jahren ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Diese Rüge ist nicht zu hören, denn gestützt auf die Akten ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, die eine Tätigkeit im vorgesehenen Rahmen verunmöglichen würde. Anders als in der Be- schwerde offenbar angenommen, geht es nicht um eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft, sondern um Arbeiten im geschützten Rahmen, denen hier Abklärungscharakter zukommt (vgl. E. 3.1 hiervor). Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 9. April 2016 aus, es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyn- drom, ohne dass sich bei der körperlichen Untersuchung eine körperliche Ursache der Schmerzen erkennen liesse. Anscheinend sei auch serolo- gisch (labormässig) nie eine rheumatologische entzündliche Erkrankung festgestellt worden (act. IIA 129). Das in der Beschwerde geltend gemachte chronische Gelenkrheuma ist damit durch diesen Bericht nicht belegt. Auch die von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, at- testierte Arbeitsunfähigkeit (selbst für einen beruflichen Einsatz im zweiten Arbeitsmarkt [act. IIA 130]) – bestätigte Dr. med. D.________ nicht; viel- mehr hat er eine Arbeit im geschützten Rahmen explizit als zumutbar er- achtet (act. IIA 129 f.), was sich mit den Abklärungen der Invalidenversiche- rung deckt, welche nach Durchführung einer umfassenden Begutachtung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. November 2011 von ei- ner vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist (act. IIA 36 f.). Die Be- richte des Dr. med. E.________ vom 23. August und 11. Oktober 2016 (act. IIA 127 und 125) stehen dem nicht entgegen: Wenn der Hausarzt in diesen Berichten von einer leichten Tätigkeit von täglich drei bis vier Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 7 den (act. IIA 127) resp. drei Stunden (act. IIA 125) ausgeht, steht er in nicht erklärtem Widerspruch zu seiner Beurteilung vom 30. November 2015, als er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annahm und einen Arbeitsversuch von 50 % ausschloss (act. IIA 130). In der Folge ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin die vorgesehene Tätigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre. 3.3 Der zweimonatige Einsatz wäre mit Fr. 3'100.-- brutto pro Monat entschädigt worden (act. IIA 64). Der Beschwerdeführerin wäre es somit während ihres zweimonatigen Einsatzes möglich gewesen, einen Lohn zu erzielen, der über ihrem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gelegen hätte (vgl. act. IIA 11 ff.), weshalb sie sich aus eigener Kraft die für das Überle- ben erforderlichen Mittel hätte verschaffen können. Damit fehlt es während dieser zwei Monate an den Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe (E. 2.4 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungen in dieser Zeit einstellen durfte resp. musste. Zu berücksichtigen ist, dass die Be- schwerdeführerin vorgängig über diese Rechtsfolge in Kenntnis gesetzt wurde (act. IIA 52 f.) und sich deshalb der Konsequenzen bewusst sein musste. 3.4 Damit erweist sich der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 24. Oktober 2016 als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, SH/16/1048, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________ Regionaler Sozialdienst
- Regierungsstatthalter von Biel Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.