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200 2016 1041

Bern VerwG · 2017-02-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. September 2016

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Scha- denmeldung vom 18. April 2013 am 15. Januar 2013 ("Schadendatum un- präzis") eine Vergiftung der Lunge durch Reinigungsmittel erlitten habe, welche zu Atembeschwerden geführt habe (Akten der Suva, Antwortbeila- ge [AB] 1). Die Suva nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (AB 85) anerkannte sie die ausgeprägte Hustensymptomatik für den Zeitraum von Februar 2012 bis Ende April 2013 als berufsbedingte erhebliche Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens und erbrachte dafür die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen. Am 3. Februar 2014 erliess die Suva eine Nichteignungs- verfügung für alle Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Dämpfen und Ae- rosolen von industriellen Reinigungsmitteln/Detergentien (AB 97). Mit Ver- fügung vom 7. Juli 2016 (AB 148) wies sie die Ausrichtung einer Überg- angsentschädigung ab, da die Voraussetzung der 300 Expositionstage innerhalb der massgebenden Frist nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 149) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2016 ab (AB 154). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Übergangsentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten (VUV; SR 832.30).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit aussch- liesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbei- ten verursacht worden sind. 2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten aussch- liessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich be- einträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. VUV Ge- brauch gemacht. Art. 86 Abs. 1 VUV bestimmt, dass der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als be- dingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschä- digung erhält, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Ein- satzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a). Weiter sind für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vor- ausgesetzt, dass ein Versicherter in einem Zeitraum von zwei Jahren un- mittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendi- gen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die ge- fährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und er innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Überg- angstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 5 Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436). 2.3 Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinde- rung verlängert. 2.4 Mit der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV vorgesehenen Dauer von 300 Tagen ist die Gesamtheit der Tage gemeint, an welchen der Arbeitnehmer die gefährdende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, und nicht die Gesamt- heit der Tage, an welchen der Versicherte vertraglich an einen Betrieb ge- bunden war, in dem die gefährdende Arbeit vorkam, oder an welchen er in einem solchen Betrieb mit einer anderen Tätigkeit betraut war (BGE 131 V 90 E. 4 S. 93 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die Nichteignungsverfügung für alle Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Dämpfen und Aerosolen von in- dustriellen Reinigungsmitteln/Detergentien am 3. Februar 2014 (AB 97). Der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV definierte Zeitraum von zwei Jahren vor Er- lass der fraglichen Verfügung umfasst damit die Zeit vom 3. Februar 2012 bis 2. Februar 2014. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer bei der B.______AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2013 (AB 26 S. 1), der letzte Arbeitstag war der

10. Januar 2013 (AB 100 S. 13). Im Anschluss daran war der Beschwerde- führer arbeitslos (AB 135 S. 12 ff.). Damit stand der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum von zwei Jahren seit Erlass der Nichteignungsverfü- gung während knapp 11.5 Monaten in einem Arbeitsverhältnis, in welchem er die gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat. Das Erfordernis der tatsächli- chen Ausübung der entsprechenden Tätigkeit an 300 Tagen ist damit für den genannten Zeitraum offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Beschwerde- führer seine Arbeit im Rahmen einer Fünftagewoche verrichtet hat (AB 146 S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 6 3.2 Der gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV alternativ mögliche Zeitraum von zwei Jahren vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich voll- zogenen Wechsel der Beschäftigung dauert vom 1. Februar 2011 bis zum

31. Januar 2013 (AB 26 S. 1). Unter Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit während sechs Monaten im Februar, März und Mai bis August 2011 (AB 138 S. 3; im April 2011 war der Beschwerdeführer bei der Citroën Suisse tätig [AB 149 S. 12]) ergibt sich in Anwendung von Art. 86 Abs. 2 VUV ein massgebender Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid anhand der Arbeits- rapporte der B.______AG (AB 146 S. 3 ff.) für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2011 bis zum 31. Januar 2013 ein Total von 282 Tagen berechnet, an welchen der Beschwerdeführer die gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat (AB 154 S. 4 Ziff. 3b). Sie hat die Berechnung dergestalt vorgenommen, als sie Tage, an denen der Beschwerdeführer nur halbtags gearbeitet hat, nur als halbe Tage angerechnet hat. Ob dieses Vorgehen korrekt ist, erscheint fraglich: Mit dieser Vorgehensweise werden nämlich Arbeitnehmer benach- teiligt, welche regelmässig nur halbtags arbeiten. Sie müssten im schlech- testen Fall die gefährdende Tätigkeit an 600 Tagen jeweils halbtags ausü- ben, um das Erfordernis der 300 Expositionstage zu erreichen, was jedoch im Rahmen einer Fünftagewoche und unter Berücksichtigung des Ferien- anspruchs innerhalb des massgebenden zweijährigen Zeitraums gar nicht möglich wäre. Dies würde dafür sprechen, alle Tage, an denen ein Arbeit- nehmer den gefährdenden Stoffen ausgesetzt war, als Expositionstage anzurechnen, unabhängig davon, ob er ganztags oder halbtags gearbeitet hat. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage bislang nicht geäussert; aufgrund des nachfolgend Dargelegten kann sie offen bleiben und erübrigen sich weitere Beweiserhebungen hinsichtlich des all- fälligen Kontakts mit den in der Nichteignungsverfügung vom 3. Februar 2014 (AB 97) aufgeführten Stoffen im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als ... bei der C.______AG (September - Oktober 2010 [AB 6 S. 20]) und als ... bei der D.______AG (Juli - August 2010 [AB 138 S. 3]). 3.3 Mit Gesuch vom 26. Juni 2013 hat sich der Beschwerdeführer auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 7 bezug angemeldet. Im entsprechenden Verfahren hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Einschränkungen keine Erwerbseinbusse erleidet. Die entsprechende Verfügung vom 16. Juni 2015 (AB 157 S. 28 ff.), wonach der IV-Grad 0 % beträgt, ist vom Be- schwerdeführer nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die kumulativ notwendige (vgl. E. 2.2 hiervor) An- spruchsvoraussetzung der erheblichen Beeinträchtigung des wirtschaftli- chen Fortkommens gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV nicht erfüllt und ein Anspruch auf Übergangsentschädigung so oder anders ausgeschlossen. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung nach Art. 86 VUV zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (AB 154) erho- bene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1041 UV KOJ/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Scha- denmeldung vom 18. April 2013 am 15. Januar 2013 ("Schadendatum un- präzis") eine Vergiftung der Lunge durch Reinigungsmittel erlitten habe, welche zu Atembeschwerden geführt habe (Akten der Suva, Antwortbeila- ge [AB] 1). Die Suva nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (AB 85) anerkannte sie die ausgeprägte Hustensymptomatik für den Zeitraum von Februar 2012 bis Ende April 2013 als berufsbedingte erhebliche Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens und erbrachte dafür die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen. Am 3. Februar 2014 erliess die Suva eine Nichteignungs- verfügung für alle Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Dämpfen und Ae- rosolen von industriellen Reinigungsmitteln/Detergentien (AB 97). Mit Ver- fügung vom 7. Juli 2016 (AB 148) wies sie die Ausrichtung einer Überg- angsentschädigung ab, da die Voraussetzung der 300 Expositionstage innerhalb der massgebenden Frist nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 149) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Sep- tember 2016 ab (AB 154). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Übergangsentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten (VUV; SR 832.30). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit aussch- liesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbei- ten verursacht worden sind. 2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten aussch- liessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich be- einträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. VUV Ge- brauch gemacht. Art. 86 Abs. 1 VUV bestimmt, dass der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als be- dingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschä- digung erhält, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Ein- satzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a). Weiter sind für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vor- ausgesetzt, dass ein Versicherter in einem Zeitraum von zwei Jahren un- mittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendi- gen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die ge- fährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und er innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Überg- angstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 5 Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436). 2.3 Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinde- rung verlängert. 2.4 Mit der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV vorgesehenen Dauer von 300 Tagen ist die Gesamtheit der Tage gemeint, an welchen der Arbeitnehmer die gefährdende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, und nicht die Gesamt- heit der Tage, an welchen der Versicherte vertraglich an einen Betrieb ge- bunden war, in dem die gefährdende Arbeit vorkam, oder an welchen er in einem solchen Betrieb mit einer anderen Tätigkeit betraut war (BGE 131 V 90 E. 4 S. 93 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die Nichteignungsverfügung für alle Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Dämpfen und Aerosolen von in- dustriellen Reinigungsmitteln/Detergentien am 3. Februar 2014 (AB 97). Der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV definierte Zeitraum von zwei Jahren vor Er- lass der fraglichen Verfügung umfasst damit die Zeit vom 3. Februar 2012 bis 2. Februar 2014. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer bei der B.______AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2013 (AB 26 S. 1), der letzte Arbeitstag war der

10. Januar 2013 (AB 100 S. 13). Im Anschluss daran war der Beschwerde- führer arbeitslos (AB 135 S. 12 ff.). Damit stand der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum von zwei Jahren seit Erlass der Nichteignungsverfü- gung während knapp 11.5 Monaten in einem Arbeitsverhältnis, in welchem er die gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat. Das Erfordernis der tatsächli- chen Ausübung der entsprechenden Tätigkeit an 300 Tagen ist damit für den genannten Zeitraum offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Beschwerde- führer seine Arbeit im Rahmen einer Fünftagewoche verrichtet hat (AB 146 S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 6 3.2 Der gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV alternativ mögliche Zeitraum von zwei Jahren vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich voll- zogenen Wechsel der Beschäftigung dauert vom 1. Februar 2011 bis zum

31. Januar 2013 (AB 26 S. 1). Unter Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit während sechs Monaten im Februar, März und Mai bis August 2011 (AB 138 S. 3; im April 2011 war der Beschwerdeführer bei der Citroën Suisse tätig [AB 149 S. 12]) ergibt sich in Anwendung von Art. 86 Abs. 2 VUV ein massgebender Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid anhand der Arbeits- rapporte der B.______AG (AB 146 S. 3 ff.) für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2011 bis zum 31. Januar 2013 ein Total von 282 Tagen berechnet, an welchen der Beschwerdeführer die gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat (AB 154 S. 4 Ziff. 3b). Sie hat die Berechnung dergestalt vorgenommen, als sie Tage, an denen der Beschwerdeführer nur halbtags gearbeitet hat, nur als halbe Tage angerechnet hat. Ob dieses Vorgehen korrekt ist, erscheint fraglich: Mit dieser Vorgehensweise werden nämlich Arbeitnehmer benach- teiligt, welche regelmässig nur halbtags arbeiten. Sie müssten im schlech- testen Fall die gefährdende Tätigkeit an 600 Tagen jeweils halbtags ausü- ben, um das Erfordernis der 300 Expositionstage zu erreichen, was jedoch im Rahmen einer Fünftagewoche und unter Berücksichtigung des Ferien- anspruchs innerhalb des massgebenden zweijährigen Zeitraums gar nicht möglich wäre. Dies würde dafür sprechen, alle Tage, an denen ein Arbeit- nehmer den gefährdenden Stoffen ausgesetzt war, als Expositionstage anzurechnen, unabhängig davon, ob er ganztags oder halbtags gearbeitet hat. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage bislang nicht geäussert; aufgrund des nachfolgend Dargelegten kann sie offen bleiben und erübrigen sich weitere Beweiserhebungen hinsichtlich des all- fälligen Kontakts mit den in der Nichteignungsverfügung vom 3. Februar 2014 (AB 97) aufgeführten Stoffen im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als ... bei der C.______AG (September - Oktober 2010 [AB 6 S. 20]) und als ... bei der D.______AG (Juli - August 2010 [AB 138 S. 3]). 3.3 Mit Gesuch vom 26. Juni 2013 hat sich der Beschwerdeführer auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 7 bezug angemeldet. Im entsprechenden Verfahren hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Einschränkungen keine Erwerbseinbusse erleidet. Die entsprechende Verfügung vom 16. Juni 2015 (AB 157 S. 28 ff.), wonach der IV-Grad 0 % beträgt, ist vom Be- schwerdeführer nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die kumulativ notwendige (vgl. E. 2.2 hiervor) An- spruchsvoraussetzung der erheblichen Beeinträchtigung des wirtschaftli- chen Fortkommens gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV nicht erfüllt und ein Anspruch auf Übergangsentschädigung so oder anders ausgeschlossen. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung nach Art. 86 VUV zu Recht abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (AB 154) erho- bene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2017, UV/16/1041, Seite 8 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.