Verfügung vom 22. September 2016
Sachverhalt
A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im März 2004 unter Hinweis auf Schmerzen an der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente mit Verfügung vom 13. Mai 2005 (act. II 27) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (act. II 37) fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde (act. II 39 S. 2 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
22. Januar 2007, VGE IV/66356/2006 (act. II 56), ab. B. Im Juli 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depressi- on und Ängste erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 58). Die IVB tätigte Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Untersuchungsbe- richt vom 9. September 2010 [act. II 95]) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt (Bericht vom 13. Oktober 2010 [act. II 98]) ein. Gestützt darauf wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % für die Zeit vom
1. August 2009 bis 31. März 2010 eine Viertelsrente zugesprochen. C. Die Versicherte gelangte im August 2014 erneut mit einem Leistungsge- such an die IVB (act. II 113). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine seit fünf Jahren bestehende reaktive Polyarthritis an (act. II 113 S. 5). Mit Schreiben vom 26. August 2014 (act. II 114) machte die IVB sie darauf aufmerksam, dass eine Neuanmeldung nur geprüft werde, wenn eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 3 massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfü- gung glaubhaft gemacht werde. In der Folge reichte die Versicherte zahl- reiche medizinische Unterlagen ein (act. II 116 – 118). Nach Rücksprache mit dem RAD (Akten der IVB [act. IIA] 121) sowie Einholung aktueller Arzt- berichte, liess die IVB die Versicherte auf Empfehlung des RAD (act. IIA 143) durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Januar 2016 [act. IIA 160.1 und 161.1], inkl. interdisziplinäre Beurteilung desselben Ta- ges [act. IIA 160.2]) und holte im Anschluss einen Abklärungsbericht Haus- halt (Bericht vom 10. März 2016 [act. IIA 162 S. 2 ff.]) ein. Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 (act. IIA 163) stellte die IVB der Versicherten die Ab- weisung des Rentenanspruchs in Aussicht, da ihr trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden könne und deshalb keine Erwerbseinbusse entstehe. Die Einschränkungen im Haus- halt würden sich ebenfalls nicht im iv-relevanten Bereich bewegen. Die Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und erhob am 28. April bzw. 23. Mai 2016 Einwände. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nachgereicht hatte (act. IIA 171), unterbreitete die IVB diesen dem RAD zur Stellungnahme (act. IIA 173) und wies gestützt darauf (act. IIA 174 S. 3 f., AB 175 S. 2) mit Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wie angekündigt ab. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Es sei ein unabhängiges fachärztliches (evtl. interdisziplinäres) Gutachten (Obergutachten) in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch der Be- schwerdeführerin infolge Kolonresektion abklärt. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 4 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale un- entgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 31. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin am 14. November 2016 das beschwerdeweise angekündigte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 5. Dezember 2016 zog die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen wei- teren Arztbericht zu den Akten.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 6 men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 7 fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von August 2014 (act. II 113) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Im Gesuch zum Leistungsbezug von Juli 2008 war als Gesundheitsscha- den „Depressionen und Ängste“ angegeben worden. Gestützt auf den überzeugenden Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Sep- tember 2010 (act. II 95) – worin u.a. ausgeführte wurde, im Mai 2010 habe die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie, eine schwere Depression festgestellt, welche entspre- chend behandelt sei und aktuell könnten keine Befunde objektiviert werden, wie sie für die Diagnose einer „schweren Depression“ gefordert seien (act. II 95 S. 7) – sprach die IVB der Versicherten im März 2011 eine befris- tete Viertelsrente zu (act. II 107 S. 2 ff.). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. In der Neuanmeldung von August 2014 gab die Be- schwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung eine reaktive Poly- arthritis an (act. II 113 S. 5). In Anbetracht der im Anschluss der Anmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 8 dung eingereichten medizinischen Unterlagen (act. II 116 – 118) zeigt sich, dass entsprechende Abklärungen offenbar bereits (weit) vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.), aufgenommen worden waren, die IVB von der Beschwerdeführerin hierüber jedoch nicht in Kennt- nis gesetzt worden war (vgl. insbesondere act. II 116 S. 28 mit Verweis auf weitere Abklärungen). Ob damit überhaupt aus medizinischer Sicht ein Re- visionsgrund vorliegt, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da selbst bei einer freien Prüfung – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Rentenanspruch besteht. Dies unabhängig von der inzwischen angenom- menen und unter den Parteien unbestrittenen Statusänderung, welche zu- gleich eine erhebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde (act. II 98 S. 10, 99 S. 3, act. IIA 162 S. 4, 6 und act. IIA 176 S. 2). 3.2 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 5 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Juni 2013, er vermöge die vielfältigen geklagten Beschwerden aus neu- rologischer Sicht nicht zu deuten. Eine hierfür verantwortliche Erkrankung sei nicht fassbar. Im klinischen Status fänden sich keine objektivierbaren Pathologien. Die Elektroneurographie der Bein- und Fussmuskeln sei nor- mal. Ein zerebraler Prozess könne bei einer normalen Kernspintomogra- phie des Schädels ausgeschlossen werden. Vorgängig seien auch in einer Bildgebung der LWS keine relevanten Pathologien zur Darstellung gekom- men (act. II 116 S. 23). 3.2.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 11. Februar 2014 (act. II 116 S. 19 –21) diagnostizierten PD Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (akut aufgetretene Schmerzen tieflumbal ohne Ausstrahlung, muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der Beckenstabilisatoren, MRT LWS Juni 2013: keine entzündlichen Veränderungen, keine relevante Diskushernie) und eine aktenanamnestisch reaktive Arthritis (2010, HLA-B27 positiv, beidsei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 9 tige Kniegelenksarthritis und tieflumbale Rückenschmerzen bis 2010, aktu- ell keine sichere entzündliche Aktivität erkennbar [S. 19]). Am 14. Februar 2014 (act. II 116 S. 17 f.) wiederholte PD Dr. med. I.________ die zuvor genannten Diagnosen und berichtete, eine diagnostische Facettengelenks- nervenblockade der tieflumbalen Facettengelenke L4/5 sowie L5/S1 sei klar negativ gewesen. Nach einer intraartikulären Infiltration des rechtssei- tigen Iliosakralgelenks mit Lokalanästhetika und Kortikoiden sei nur ein leichtgradiger Steroid-Effekt eingetreten. Nach einer Thermokoagulation der sensiblen Nervenäste sei es zu einer profunden Schmerzreduktion ge- kommen, so dass die Indikation für die Thermoablation für den 12. Februar 2014 gestellt worden sei (S. 17). Bei der Verlaufskontrolle nach der Ther- moablation habe die Patientin über ein exzellentes postinterventionelles Resultat berichtet, der Zielschmerz sei komplett verschwunden. Die Patien- tin habe ihre ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit einem aufbau- enden Krafttraining entgegenzuwirken (act. II 116 S. 16). Am 23. und
26. Mai 2014 sowie am 18. August 2014 (act. II 116 S. 1) (act. II 116 S. 15, Beschwerdebeilage [BB] 5) berichtete PD Dr. med. I.________ in Wieder- holung der bekannten Diagnosen, es bestehe nach wie vor ein ausge- zeichnetes Resultat. Vordergründig für die Patientin sei aktuell die neu dia- gnostizierte rheumatoide Arthritis. 3.2.3 Die Dres. med. L.________ und Céline M.________ nannten im Austrittsbericht des Spitals N.________ vom 4. Juli 2014 (act. II 116 S. 7 –
12) als Hauptdiagnosen unklare generalisierte Arthralgien (DD rheumatoi- de Schmerzen), eine Erythema multiforme (DD medikamentös bedingt), eine leichte Hypokaliämie (DD bei Laxantienabusus), eine hypochrome normozytäre Anämie (DD bei Substratmangel, bei chronischer Entzündung) und eine chronische Obstipation. Als Nebendiagnosen erwähnten sie einen St. n. mehreren Operationen (OP) am Handgelenk links, einen St. n. ISG- OP und einen St. n. Gastroskopie mit Magenulcus (S. 7). Die Ursache für die Polyarthralgien bleibe vorerst ungeklärt. 3.2.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Juli 2014 (act. II 117 S. 1 – 4) vermerkten die Dres. med. K.________ und O.________ als Dia- gnosen den Verdacht auf reaktive Arthritis, ein lumbospondylogenes Syn- drom, Senk-/Spreizfüsse bds., eine periphere Hyperlaxizität und einen vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 10 deren Kniegelenksschmerz. Möglicherweise sei es Anfang Juni 2014 zu einem erneuten Schub einer reaktiven Arthritis bei HLA-B27 positiver Pati- entin gekommen. Unter kurzzeitiger Gabe von peroralen Steroiden sei es zu einer vollständigen Remission gekommen, so dass sich aktuell keine weiteren Therapien aufdrängten. Die beschriebenen Knieschmerzen seien retropatellärer Genese, wahrscheinlich bei ungünstiger Patellaführung in- folge Dekonditionierung der Quadrizepsmuskulatur. Aktuell finde sich kein Kniegelenkserguss. Am 20. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chronische reaktive Arthritis, ein lumbospondylogenes Syndrom, Senk-/Spreizfüsse bds. und eine periphere Hyperlaxizität. Objektiv seien aktuell keine siche- ren entzündlichen Zeichen nachzuweisen gewesen. Es hätten sich eher Schwanenhalsdeformitäten im Bereich der Finger gezeigt (act. IIA 125 S. 1). Betreffend Arbeitsfähigkeit resp. Einsatzmöglichkeiten sei aktuell von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da sich der Zustand der Patientin in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe (S. 2). Die zuvor erwähnten Diagnosen wiederholten Prof. Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. O.________ am 31. Oktober 2014 (act. IIA 134 S. 7 f.). Zudem führten sie aus, bis anhin sei eine Sprit- zenapplikation erfolgt, die noch zu keiner Veränderung bezüglich der Ar- thralgien geführt habe. Objektiv seien aktuell keine sicheren entzündlichen Zeichen nachzuweisen, humoral fänden sich keine Entzündungszeichen (S. 7). Dr. med. K.________ nannte am 25. November 2014 erneut diesel- ben Diagnosen. Offenbar sei es in den letzten Tagen zu Exazerbationen der Beschwerden gekommen (act. IIA 134 S. 5). Gesamthaft zeigten sich in der letzten Zeit weniger entzündliche Veränderungen (S. 6). Am 30. De- zember 2014 führte er als zusätzliche Diagnose zunehmende Zeichen ei- ner Anorexia nervosa auf. Es bestehe aktuell ein etwas schwer zu definie- render Verlauf. Einerseits seien die Beschwerden offensichtlich seit einer Woche vollständig verschwunden. Andererseits präsentiere die Patientin aktuell einen Gewichtsverlust (act. IIA 134 S. 3 f.). Im IV-Arztbericht vom 28. Januar 2015 (act. IIA 132) hielt Dr. med. K.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 11 undifferenzierte Spondyloarthritis mit peripherem und axialem Befall sowie eine unklare gastrointestinale Symptomatik mit Obstipation und Substanz- mangel fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine grenzwertige Untergewichtigkeit (S. 1). Aufgrund der diffusen entzündlichen Veränderung sei die Patientin seit dem 27. Juni 2014 bis zur letzten Kon- sultation vom 15. Januar 2015 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wegen der diffusen Schmerzen in den Fingern sowie der Wirbelsäule sei sie aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2). Am 25. Februar 2015 führte er sodann als Diagno- se zusätzlich intermittierende Elektrolytstörungen (Hypophosphatämie, Hy- pokaliämie) auf. Es zeige sich bezüglich der chronischen reaktiven Arthritis weder klinisch, radiologisch noch serologisch eine relevante Aktivität. Per- sistierend seien im Serum die leichte Hypokaliämie, eine Hypophosphatä- mie sowie die normochrome-normozytäre Anämie (act. IIA 134 S. 1). Ge- samthaft gesehen bestehe wahrscheinlich eine intermittierend aktive Spon- dylarthritis vom reaktiven Typ. Aktuell bestünden primär Gelenksschmerzen im Rahmen der Hypermotilität, möglicherweise auch eines Eisen- und Phosphatmangels (S. 2). Zusätzlich zu den oben genannten Diagnosen wurde am 24. April 2015 (act. IIA 139 S. 46 f.) ein Verdacht auf Me- thotrexat-induzierte Zytopenie aufgeführt. 3.2.5 Im Bericht des Spitals H.________ vom 20. Mai 2015 (act. IIA 139 S. 7 – 10) diagnostizierten Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurolo- gie, und med. pract. R.________ Gedächtnisstörungen unklarer Ätiologie, eine chronische reaktive Arthritis und ein lumbospondylogenes Syndrom (S. 9). In der orientierenden kognitiven Testung zeige sich eine Störung vor allem im Bereich des Gedächtnisses und der Sprache. Allerdings fänden sich teilweise diskrepante Ergebnisse, so dass auch eine Störung im Rah- men einer depressiven Episode oder eine funktionelle Problematik in Frage komme. Im MRI-Schädel vom 11. Mai 2015 zeige sich eine unspezifische T2-hyperintense Läsion links okzipital ohne klinisches Korrelat. In den elek- trophysiologischen Untersuchungen fänden sich aktuell keine Hinweise auf eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. Insgesamt sei die Ursache der Gedächtnisstörung vorerst unklar (8 f.). 3.2.6 Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, und der Neu- ropsychologe Prof. Dr. T.________ diagnostizierte am 1. Juni 2015 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 12 funktionelle kognitive Störung und einen Verdacht auf eine depressive Symptomatik (act. IIA 141 S. 2). Mit Ausnahme weniger Basisleistungen (Orientierung, Sprache, visuelle Wahrnehmung, Praxie) seien im Vergleich zu entsprechender Alters- und Bildungsnormen fast sämtliche geprüften kognitiven Domänen deutlich, im Gedächtnisbereich bis zu schwerst ver- mindert gewesen. Solche schweren kognitiven Minderleistungen seien auch bei Berücksichtigung des weitgehend unauffälligen MR-Befundes neurologisch bzw. neurokognitiv nicht zu erklären, weshalb mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit von einer funktionellen Störung auszugehen sei (act. IIA 141 S. 1). Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bei einem Test zur Symptomvalidierung hoch auffallend gewesen sei. Die Ur- sache sei am ehesten im Bereich der somatischen und psychischen Be- schwerden zu suchen (S. 2). 3.2.7 Im Kurzaustrittsbericht des Spitals N.________ vom 3. Juni 2015 (act. IIA 139 S. 1 – 3) listeten Dr. med. U.________, Fachärztin für Gynäko- logie und Geburtshilfe, und Dr.med. V.________ als Hauptdiagnosen eine Patientin mit lost IUD und einen St. n. zwei Spontangeburten sowie als Ne- bendiagnosen eine chronische Polyarthritis, einen St. n. Gastroskopie bei Magenulcus unter PPIII, einen St. n. Kolonskopie, einen St. n. offener Ap- pendektomie als Kind, einen Nikotinabusus 20 Zigaretten/Tag und eine Nisulidallergie auf. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
3. bis 10. Juni 2015 (S. 2). Im Operations-/Austrittsbericht vom 12. Juni 2015 (BB 14) über die Hysteroskopie und IUD-Entfernung wurden die Dia- gnosen bestätigt. 3.2.8 Am 29. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chroni- sche reaktive Arthritis, ein Zervixkarzinom, ein lumbospondylogenes Syn- drom, eine intermittierende ISG-Arthritisaktivierung, eine funktionelle neuro- logische Störung und eine chronische Obstipation (BB 10 S. 1). Aktuell fänden sich wie bereits bisher keine Aktivitätszeichen der reaktiven Arthri- tis, jedoch berichte die Patientin über vermehrte Beschwerden (S. 2). 3.2.9 Im Bericht des Spitals H.________ für Viszerale Chirurgie und Me- dizin vom 31. Juli 2015 (BB 11) nannte Prof. Dr. med. W.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie und Dr. med. X.________ als Diagnosen ein obstipationsbetontes Reizdarmsyndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 13 (seit ca. 8 Jahren, ODS 17/31 Punkte), ein Zervixkarzinom (ED Juni 2015), eine chronische reaktive Arthritis (HLA-B27 positiv), den Verdacht auf An- orexia amaurosa und eine intermittierende Elektrolytstörung (S. 1). Die Pa- tientin habe sich vereinbarungsgemäss nach drei Monaten zur Kontrolle gemeldet und über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtet (S. 2). 3.2.10 PD Dr. med. Y.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshil- fe, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 23. September 2015 (act. IIA 151 S. 3 f.) in Bezug auf die am selben Tag durchgeführte laparoskopische Hysterektomie (LAH) mit Salpingektomie bds. einen Uterus mit CIN 1 der Portio. 3.2.11 Im Verlaufsbericht vom 3. November 2015 (act. IIA 156) vermerkte Dr. med. K.________, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sich seit der letzten Diagnosestellung Änderungen ergeben hät- ten. Neu zu diagnostizieren sei ein Uteruskarzinom. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Eine leichte körperliche Tätigkeit könne aufgrund der verschiedenen Diagnosen zu max. 50 % aus- geübt werden. 3.2.12 Die Dres. med. C.________ und D.________ stellten in ihren Gut- achten vom 4. Januar 2016 (act. IIA 160.1 und 161.1) interdisziplinär fol- gende Diagnosen (act. IIA 160.1 S. 10): Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische Unterarmbeschwerden links 2. Leicht- bis mittelgradig depressive Episode (November 2006 bis 2010) Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Temestakonsum und St. n. Eheproblemen 4. Chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit 5. Lumbospondylogenes Syndrom 6. Hypermobilitätssyndrom 7. Untergewicht mit Body-Mass-Index von 14,76 kg/m2 8. Gestörte Gluconeogenese 9. Anamnestisch chronische reaktive Arthritis
10. Nikotinkonsum von ca. 20 pack years
11. Alkoholkonsum - CDT-Wert in der Grauzone
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 14
12. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. med. C.________ hielt in somatisch-rheumatologischer Hinsicht fest, abgesehen vom klinischen Befund, dass das Handgelenk in 0 Grad- Neutralstellung eingesteift sei, könne kein weiterer relevanter klinisch- pathologischer Befund an den Unterarmen objektiviert werden, insbesonde- re bestünden keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik (act. IIA 160.1 S. 12). In keinem der vorliegenden rheumatologisch orientierten Berichten des Spi- tals H.________ werde in der Befundbeschreibung eine klinische Entzün- dungsaktivität erwähnt. Hingegen werde in diesen Berichten wiederholt auf Arthralgien und damit auf die Einschätzung der Versicherten abgestützt resp. hingewiesen. Entzündungserkrankungen könnten, müssten jedoch nicht, mit klinisch objektivierbaren Befunden einhergehen. Ein relevanter klinisch entzündlicher Befund sei für keinen Zeitraum beschrieben worden. Auf eine relevante humorale Aktivität werde nicht hingewiesen. Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte keine Arthralgien, die für entzünd- lich abstützbare resp. für vordergründig somatisch abstützbare Beschwer- den typisch wären, geschildert (act. IIA 160.1 S. 13). An den oberen Extre- mitäten seien, abgesehen von denjenigen Befunden im Bereich des linken Handgelenks und dem hypermobilen Gelenkscharakter (ohne die Kriterien für eine Gelenksinstabilität zu erfüllen), keine weiteren klinisch- pathologischen Befunde zu objektivieren. Im Bereich der Wirbelsäule könn- ten in der klinischen Untersuchung in keinem axialen Bewegungssegment eine relevante Fehlhaltung oder eine relevante Bewegungseinschränkung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der gan- zen Wirbelsäule werde ausschliesslich tieflumbal als schmerzhaft be- schrieben, wobei kein korrelierender Weichteilbefund objektiviert werden könne. Es bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Aus- fallsyndrom (act. IIA 160.1 S. 15). An den unteren Extremitäten sei die akti- ve und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniege- lenke seien unauffällig. Bezüglich der Senk-/Spreizfusskomponente würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Allgemeininternistisch seien abgesehen vom Untergewicht keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren (act IIA 160.1 S. 16). Für die geschilderten Be- schwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Vergesslichkeit kön- ne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 15 (act IIA 160.1 S. 17). Insgesamt seien die von der Versicherten geschilder- ten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (act IIA 160.1 S. 18). In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. D.________ fest, die Versicherte präsentiere anlässlich der Untersuchung einen relativ unauffälligen Psy- chostatus (act. IIA 161.1 S. 10). Nach der Scheidung im 2010 sei es zu einer Remission der depressiven Episode gekommen. Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung liessen sich nicht eruieren. Die Kriteri- en der ICD-10 F50.0 für eine Anorexia nervosa seien nicht erfüllt. Sodann zeigten sich keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (act. IIA 161.1 S. 9). Auch wenn die Persönlichkeitsentwicklung durch eine schwierige Beziehung zur Mutter erschwert gewesen sei, so sei doch keine Persönlichkeitsstörung entstanden (act. IIA 161.1 S. 12) In der interdisziplinären Beurteilung (act. 160.2) wurde aus somatisch- rheumatologischer Sicht festgehalten, für eine angepasste Verweistätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit begründet werden. Nicht mehr zumutbar seien seit gut zehn Jah- ren mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht habe von November 2006 bis 2010 eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % bestanden. Seither bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der interdisziplinären Einschätzung der Arbeits- fähigkeit könne für eine angepasste Verweistätigkeit und für einen grossen Teil der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich im Zeitraum von November 2006 bis 2010 begründet werden. Nicht mehr zumutbar seien seit gut zehn Jahren mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten (S. 2). 3.2.13 PD Dr. med. Z.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Privatsprechstundenbericht vom 21. Juni 2016 (act. IIA 171 S. 2 ff.) ein obstipationsbetontes Reizdarmsyndrom seit ca. acht Jahren und ein Zer- vixkarzinom (ED Juni 2015), intermittierende Elektrolytstörungen, eine chronisch reaktive Arthritis (HLA-B27), eine Mangelernährung und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 16 Verdacht auf Anorexia amaurosa (S. 2 f.). Bei der Patientin fände sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf nach subtotaler Kolektomie vom 24. Mai
2016. Sie sei sehr zufrieden mit der jetzigen Situation, wohingegen ein zehnmaliger Stuhlgang als sehr häufig einzustufen sei. Die ambulante Be- treuung in der Sprechstunde könne somit abgeschlossen werden (S. 3). 3.2.14 Am 8. September 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. AA.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabi- litation sowie Tropen- und Reisemedizin, – nach interner Zuweisung durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ – aus, es handle sich bei der Opera- tion vom 24. Mai 2016 um eine temporäre Verschlechterung des Gesund- heitszustandes, der sich aber im Verlauf gebessert habe. Es könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für höchstens zwei Monate attestiert werden. Anschliessend sollte der Vorzustand wieder erreicht sein bzw. der Vorzu- stand könnte sich gar verbessert haben (Reizdarm, chronische Obstipati- on). Es seien keine neuen Fakten eingebracht worden, welche die Beurtei- lung von Dr. med. C.________ in Frage stellen könnten. Auf das Gutachten könne für die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden (act. IIA 174 S. 3 f.). 4. 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 17 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 4.2 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom
4. Januar 2016 (act. IIA 160.1 und 161.1) inkl. interdisziplinärer Beurteilung (act. IIA 160.2) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen und erbringen damit vollen Beweis. 4.2.1 Der Gutachter Dr. med. C.________ hat die Beschwerdeführerin selbst untersucht (act. IIA 160.1 S.1 und 4 f.) und überzeugend dargelegt, inwieweit tatsächlich somatisch erklärbare Beschwerden vorliegen, bzw. geklagte Beschwerden keinem objektivierten somatischen Korrelat zuge- schrieben werden können. Hinsichtlich der sein Fachgebiet betreffend reak- tiven Arthritis hat der Gutachter unter Verweis auf die (langjährige) Befund- lage überzeugend dargelegt, weshalb er diese Diagnose nicht stellen kann. So weist er insbesondere darauf hin, dass weder in den rheumatologisch orientierten Berichten in der Befundbeschreibung eine klinische Entzün- dungsaktivität erwähnt noch auf eine relevante humorale Aktivität hinge- wiesen werde (act. IIA 160.1 S. 13). Seine Erhebungen sind korrekt und korrekt ist auch seine Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie vordergründig jeweils eine kleine vorübergehende Besserung behauptete – auf die Medikamente effektiv nicht im geforderten Mass an- gesprochen hat. Damit kann auch nicht über die Behandlung und deren Ergebnisse auf die Erkrankung zurückgeschlossen werden (act. IIA 160.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 18 S. 14). Zumal sich aus den Arztberichten ergibt, dass die verschiedensten behandelnden Ärzte unterschiedlichster Fachgebiete ihre Beurteilungen immer wieder auch in Unkenntnis der Feststellungen der Mitbehandler ab- gegeben haben und dementsprechend unkritisch auf die breite Beschwer- dedarstellung der Beschwerdeführerin reagiert haben. Ob unter diesen Voraussetzungen tatsächlich jede Operation medizinisch indiziert war, braucht für die finale Invalidenversicherung nicht geklärt zu werden. Auch wenn inzwischen schwerwiegende Operationen vorgenommen wurden, ist dies invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung, weil durch die Operationen keine Folgen resultierten, die die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würden. Invalidenversicherungsrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung ist das (an- gebliche) Zervixkarzinom (act. IIA 151 S. 2 ff., act. IIA 171 S. 2, BB 10 f.). Ein maligner Charakter wurde zu keinem Zeitpunkt labortechnisch bestätigt. Es wurden zwar Zeichen einer HPV-Infektion erhoben, jedoch effektiv allein eine niedriggradige Plattenepitheldysplasie diagnostiziert (LSIL/CIN 1 [B15.30774], act. IIA 151 S. 2). Auf jeden Fall wurde die Be- schwerdeführerin nach der Verdachtsdiagnose sofort operiert und die Be- handlung ohne Weiterungen abgeschlossen. Der Eingriff verlief deshalb ohne invalidenversicherungsrechtlich relevante Folgen. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dieser Eingriff auch aus erweiterter interdisziplinärer Sicht zweifellos nicht. Dass der Gutachter Dr. med. C.________ darauf allein sehr oberflächlich eingegangen ist (act. IIA 160.1 S. 17) und die Be- richte in seinem Gutachten nicht aufgeführt hat, ändert nichts. Schliesslich bestätigten auch die aktenkundigen Berichte der behandeln- den Ärzte die gutachterliche Einschätzung. Entgegen der in der Beschwer- de dramatisierenden Darstellung haben auch die behandelnden Rheumato- logen darauf hingewiesen, dass ein „HLA-B27 positiv“ ein mögliches Anzei- chen für eine Erkrankung ist, jedoch für sich keine Diagnose bzw. Schlüsse auf Erkrankungen zulässt. Lang nicht alle HLA-B27 positiven Menschen sind krank oder erkranken und nicht alle Erkrankten sind HLA-B27 positiv. Insoweit liegt ein Indikator vor. Er erlaubt jedoch weder direkt die Diagnose noch die Festlegung allfälliger konkreter Einschränkungen in der Arbeits- fähigkeit im Falle der Erkrankung (act. II 116 S. 29). Selbst wenn die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 19 schwerdeführerin betreffend letztlich von einer reaktiven Arthritis auszuge- hen wäre, würde diese Erkrankung eine massgebliche Einschränkung nicht per se begründen. Vielmehr hat auch Dr. med. K.________ diese als in Remission bezeichnet (act. IIA 139 S. 13). Einzelne (vermutete) Schübe waren bis anhin gut behandelbar und bereits jeweils nach kurzer Zeit nicht mehr mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbunden (act. IIA 132, 134 S. 3). Dass sich eine reaktive Arthritis jederzeit aktivieren kann, be- gründet auf jeden Fall nicht, die (prospektive) Annahme einer Unverwert- barkeit der Arbeitsfähigkeit (zu der Problematik des Medikamentenabusus mit Medikamentennebenwirkung vgl. act. IIA 134). Sowohl bildgebend (act. IIA 134 S. 1, 139 S. 8) wie auch neurologisch konnten die geklagten Beschwerden nicht objektiviert werden (act. II 116 S. 23 ff., act. IIA 139 S. 8 f.). Der Neurologe Prof. Dr. med. S.________ hat gar klar ausgeführt, dass er die Beschwerden als psychogen beurteile (act. IIA 141). Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschät- zung der anderen Psychologen im 2015, welche dies bestätigen und deut- lich auf funktionelle Beschwerden hingewiesen haben (act. IIA 139 S. 8 f.). Ferner ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Ärzte findet, die ohne eindeutige Indikation und insbesondere ohne sich vorgän- gig eine Gesamtübersicht verschafft zu haben (vgl. insbesondere die je- weils allein bruchstückhaften Diagnoselisten) offenbar allein auf ihr Gebiet fokussierend operiert haben (z.B. Facettengelenksinfiltration [act. II 116 S. 17 – 22], Thermoablation [act. II 116 S. 16]), wobei bildgebend kaum Befunde erhoben werden konnten, nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. 4.2.2 Auch die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. D.________ vom 4. Januar 2016 (act. IIA 161.1) überzeugt. Der psychiatrische Gutach- ter hat nachvollziehbar dargelegt, dass, obwohl immer wieder auch die Frage nach einer mitwirkenden psychiatrischen Komponente in den Raum gestellt worden war (z.B. auch Suchtstörung [Medikamente, Alkohol, An- orexia]), eine solche Störung nicht diagnostiziert werden kann. Des Weite- ren hat er sich auch überzeugend zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.1) geäussert (S. 8 und 12). Es kann dementsprechend nicht von einer massgeblichen psychischen Störung ausgegangen werden. Dies überzeugt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 20 auch deshalb, weil deutliche Anzeichen für eine erhebliche Aggravation bzw. gar ein manipulatives Verhalten gegenüber den Ärzten und ihrer Um- gebung bestehen. So präsentierte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst (anders als gegenüber den Ärzten) im Abklärungs- gespräch als in hohem Grade hilflos. Sie könne zuweilen allein durch die offene Tür des Schlafzimmers Anweisungen an die Familienmitglieder ge- ben und sich nicht mehr aus dem Bett bewegen (act. IIA 162 S. 2 und 8). Daneben fällt auf, dass die Versicherte in ihren Aussagen gegenüber den Ärzten wie auch der Versicherung offensichtlich Inkonsistenzen aufweist. So machte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. AB.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo- gie, eine Unverträglichkeit auf Milchprodukte seit vier Jahren geltend (act. II 116 S. 28), was Dr. med. AC.________, Facharzt für Gastroenterologie, festgestellt habe, wobei dieser Facharzt solches jedoch gar nicht attestiert hat. Vielmehr hat er eine Laktoseintoleranz als eher unwahrscheinlich be- zeichnet (act. II 116 S. 33 f.). Hinsichtlich der Handproblematik hatte die Beschwerdeführerin dem behandelnden Arzt echtzeitlich Kunstfehler vor- geworfen (act. II 2 S. 5). Anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. C.________ machte sie hingegen wiederholte Retraumatisierungen durch den Ehemann geltend (act. IIA 160.1 S. 2). In den echtzeitlichen Akten fin- den sich keine Hinweise auf diese neuste Darstellung. Eine definitiv andere Darstellung präsentierte sie schliesslich gegenüber Dr. med. D.________, wonach der Ehemann „das linke Handgelenk zertrümmert“ habe (act. IIA 161.1 S. 4). Wobei sie auch gegenüber Dr. med. D.________ an- dernorts wiederum einzig von einer Heilungsverzögerung gesprochen hat (act. IIA 161 S. 5). Inkonsistenzen ergeben sich auch hinsichtlich der Medi- kation. Der rheumatologische Gutachter hat nachvollziehbar auf die Wirk- zeiten hingewiesen (act. IIA 160.1 S. 14), die in einem unauflösbaren Kon- trast zu der von der Versicherten subjektiv geschilderten Wirkung von Me- dikamenten stehen (letztmals ausdrücklich im Abklärungsbericht [act. IIA 162 S. 2]). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin auch die fi- nanzielle Lage nicht korrekt dar (vgl. act. IIA 161.1 S. 7 und die Erhebun- gen zur unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – insbe- sondere erhielt sie gemäss Steuerunterlagen entgegen ihren Behauptun- gen durchaus Alimente für ihre Kinder [BB 17.1], zur beruflichen Situation vgl. zudem E. 5.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 21 4.2.3 Nach der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ ist eine weitere Operation erfolgt. Gemäss den Berichten der zuständigen Ärzte wurde eine laparoskopische subtotale (d.h. nicht vollständige) Kolektomie (Dickdarmentfernung [act. IIA 171 S. 2 – 4]) vor- genommen. Es handelt sich hierbei zweifellos nicht um eine Bagatell- Operation. Sie hat Folgen für das Wohlbefinden (wobei hier positive Folgen erwartet wurden, ansonsten die Operation nicht hätte durchgeführt werden dürfen) und die Lebensgestaltung (Diät, vermehrte Toilettengängen). Dies bewirkt jedoch bei allein erhöhter Frequenz von Toilettengängen keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte haben objektiv einen guten Verlauf (im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst) feststellen können und die Betreuung abge- schlossen (act. IIA 171 S. 4). Die RAD-Beurteilung vom 8. September 2016 (act. IIA 174 S. 3 f.) des hierfür fachärztlich zuständigen Internisten, welche keine längerdauernde Einschränkung aus dieser Operation ableitet, über- zeugt deshalb. Auf diese kann in Ergänzung zum interdisziplinären Gutach- ten ohne weiteres abgestellt werden. Dabei kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass diese Beurteilung ihr erst zusammen mit der Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) zugestellt wor- den ist, enthält diese doch keine zur gutachterlichen Einschätzung abwei- chende Schlussfolgerung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nur einmalig begutachtet worden, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beweiswert eines Gutach- tens weder auf die Anzahl noch die Dauer der Untersuchungen als viel- mehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gut- achterlichen Befundaufnahme und Diskussion sowie der gesamten um- fangreichen medizinischen Aktenlagen bestehen weder Anzeichen dafür, dass die Gutachter nicht lege artis vorgegangen wären, noch an der Ein- schätzung des RAD Zweifel anzubringen wären. 4.2.4 An der Schlüssigkeit vermögen schliesslich auch die seither ver- fassten und im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin aufge- legten Berichte von Prof. Dr. med. AD.________, Facharzt für Neurologie, vom 15. Februar 2017 (BB 18) nichts zu ändern. Nach dem Erlass der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 22 fügung verfasste Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwal- tungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat den Neuro- logen im Zusammenhang mit zu Beginn des Jahres 2017 neu aufgetrete- nen Schmerzen aufgesucht. Dessen Beurteilungen beziehen sich auf einen hier nicht massgebenden Zeitpunkt, da sich die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Wobei schliesslich einmal mehr fraglich erscheint, ob dieser weitere behandelnde Arzt (bereits) vollständige Aktenkenntnis hat. 4.3 Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist eine erneute interdisziplinäre bzw. gar pluridisziplinäre Abklärung nicht erforderlich. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2014 (act. II 113) bzw. dem frühest möglichen Rentenbeginn im Februar 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%-ige Ar- beitstätigkeit zumutbar ist (act. IIA 160.2, 147 S. 3). 5. 5.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 23 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 24 ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Sowohl die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung als auch der Status von 50 % Erwerb bzw. 50 % Haushalt (act. IIA 176 S. 2) werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sind im Ergeb- nis denn auch nicht entscheidend. Die Ergebnisse des anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) vom 3. März 2016 durchgeführten Betätigungsver- gleichs werden zu Recht nicht bestritten (vgl. zum Beweiswert eines Ab- klärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63); im entsprechenden Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 162 S. 2 ff.) ergab sich keine Einschränkung im Haushalt (act. IIA 162 S. 11 f. Ziff. 7 f.), was im Lichte des gutachterlich erhobenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 hiervor) überzeugt. 5.3 In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten behauptet die Beschwer- deführerin, über verschiedene Abschlüsse zu verfügen (act. II 116 S. 20). Aktenmässig erstellte Tatsache ist aber, dass sie nie eine Ausbildung ab- geschlossen hat, allein jeweils kurzzeitige Anstellungen inne gehabt hat und keine verwertbare Weiterbildung ausgewiesen ist (vgl. nochmals act. IIA 160.1 S. 4). Für die Bestimmung des hypothetischen Validenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 25 kommens sind deshalb die Tabellen der LSE heranzuziehen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Abzustellen ist auf den Wert „Total“ von Tabelle TA1, Kompetenz- niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frau- en, welcher Fr. 4‘300.-- pro Monat beträgt. Die Beschwerdeführerin wäre (unabhängig vom Status) in einer angepass- ten Tätigkeit wie im Haushalt sofort vollumfänglich einsetzbar. Indem sie ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht verwertet, ist für die Ermittlung des Invalidenein- kommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE 2014 abzustellen, wobei dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zu berück- sichtigen ist. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs bedarf es nicht, ist der Beschwerdeführerin doch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig bei lediglich geringen Einschränkungen zumutbar und sind die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 5.1.2 hier- vor) nicht erfüllt. Bei einem im Maximum 25 %-igen Abzug würde sich im Ergebnis selbst bei Berücksichtigung eines solchen – vorliegend nicht an- gezeigten – Abzugs nichts ändern. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich rechtsprechungsgemäss deren genaue ziffernmässige Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit auch im Bereich Erwerb (unabhängig vom Status) keine Invalidität vorliegt (Entscheid des BGer vom 25. Novem- ber 2016, 9C_532/2016, E. 3.1). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 26 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 27 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen.
- Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
- Es sei ein unabhängiges fachärztliches (evtl. interdisziplinäres) Gutachten (Obergutachten) in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch der Be- schwerdeführerin infolge Kolonresektion abklärt.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 4
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale un- entgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 31. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin am 14. November 2016 das beschwerdeweise angekündigte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 5. Dezember 2016 zog die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen wei- teren Arztbericht zu den Akten. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 5 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 6 men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 7 fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von August 2014 (act. II 113) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Im Gesuch zum Leistungsbezug von Juli 2008 war als Gesundheitsscha- den „Depressionen und Ängste“ angegeben worden. Gestützt auf den überzeugenden Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Sep- tember 2010 (act. II 95) – worin u.a. ausgeführte wurde, im Mai 2010 habe die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie, eine schwere Depression festgestellt, welche entspre- chend behandelt sei und aktuell könnten keine Befunde objektiviert werden, wie sie für die Diagnose einer „schweren Depression“ gefordert seien (act. II 95 S. 7) – sprach die IVB der Versicherten im März 2011 eine befris- tete Viertelsrente zu (act. II 107 S. 2 ff.). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. In der Neuanmeldung von August 2014 gab die Be- schwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung eine reaktive Poly- arthritis an (act. II 113 S. 5). In Anbetracht der im Anschluss der Anmel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 8 dung eingereichten medizinischen Unterlagen (act. II 116 – 118) zeigt sich, dass entsprechende Abklärungen offenbar bereits (weit) vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.), aufgenommen worden waren, die IVB von der Beschwerdeführerin hierüber jedoch nicht in Kennt- nis gesetzt worden war (vgl. insbesondere act. II 116 S. 28 mit Verweis auf weitere Abklärungen). Ob damit überhaupt aus medizinischer Sicht ein Re- visionsgrund vorliegt, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da selbst bei einer freien Prüfung – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Rentenanspruch besteht. Dies unabhängig von der inzwischen angenom- menen und unter den Parteien unbestrittenen Statusänderung, welche zu- gleich eine erhebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde (act. II 98 S. 10, 99 S. 3, act. IIA 162 S. 4, 6 und act. IIA 176 S. 2). 3.2 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am
- Juni 2013, er vermöge die vielfältigen geklagten Beschwerden aus neu- rologischer Sicht nicht zu deuten. Eine hierfür verantwortliche Erkrankung sei nicht fassbar. Im klinischen Status fänden sich keine objektivierbaren Pathologien. Die Elektroneurographie der Bein- und Fussmuskeln sei nor- mal. Ein zerebraler Prozess könne bei einer normalen Kernspintomogra- phie des Schädels ausgeschlossen werden. Vorgängig seien auch in einer Bildgebung der LWS keine relevanten Pathologien zur Darstellung gekom- men (act. II 116 S. 23). 3.2.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 11. Februar 2014 (act. II 116 S. 19 –21) diagnostizierten PD Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (akut aufgetretene Schmerzen tieflumbal ohne Ausstrahlung, muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der Beckenstabilisatoren, MRT LWS Juni 2013: keine entzündlichen Veränderungen, keine relevante Diskushernie) und eine aktenanamnestisch reaktive Arthritis (2010, HLA-B27 positiv, beidsei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 9 tige Kniegelenksarthritis und tieflumbale Rückenschmerzen bis 2010, aktu- ell keine sichere entzündliche Aktivität erkennbar [S. 19]). Am 14. Februar 2014 (act. II 116 S. 17 f.) wiederholte PD Dr. med. I.________ die zuvor genannten Diagnosen und berichtete, eine diagnostische Facettengelenks- nervenblockade der tieflumbalen Facettengelenke L4/5 sowie L5/S1 sei klar negativ gewesen. Nach einer intraartikulären Infiltration des rechtssei- tigen Iliosakralgelenks mit Lokalanästhetika und Kortikoiden sei nur ein leichtgradiger Steroid-Effekt eingetreten. Nach einer Thermokoagulation der sensiblen Nervenäste sei es zu einer profunden Schmerzreduktion ge- kommen, so dass die Indikation für die Thermoablation für den 12. Februar 2014 gestellt worden sei (S. 17). Bei der Verlaufskontrolle nach der Ther- moablation habe die Patientin über ein exzellentes postinterventionelles Resultat berichtet, der Zielschmerz sei komplett verschwunden. Die Patien- tin habe ihre ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit einem aufbau- enden Krafttraining entgegenzuwirken (act. II 116 S. 16). Am 23. und
- Mai 2014 sowie am 18. August 2014 (act. II 116 S. 1) (act. II 116 S. 15, Beschwerdebeilage [BB] 5) berichtete PD Dr. med. I.________ in Wieder- holung der bekannten Diagnosen, es bestehe nach wie vor ein ausge- zeichnetes Resultat. Vordergründig für die Patientin sei aktuell die neu dia- gnostizierte rheumatoide Arthritis. 3.2.3 Die Dres. med. L.________ und Céline M.________ nannten im Austrittsbericht des Spitals N.________ vom 4. Juli 2014 (act. II 116 S. 7 – 12) als Hauptdiagnosen unklare generalisierte Arthralgien (DD rheumatoi- de Schmerzen), eine Erythema multiforme (DD medikamentös bedingt), eine leichte Hypokaliämie (DD bei Laxantienabusus), eine hypochrome normozytäre Anämie (DD bei Substratmangel, bei chronischer Entzündung) und eine chronische Obstipation. Als Nebendiagnosen erwähnten sie einen St. n. mehreren Operationen (OP) am Handgelenk links, einen St. n. ISG- OP und einen St. n. Gastroskopie mit Magenulcus (S. 7). Die Ursache für die Polyarthralgien bleibe vorerst ungeklärt. 3.2.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Juli 2014 (act. II 117 S. 1 – 4) vermerkten die Dres. med. K.________ und O.________ als Dia- gnosen den Verdacht auf reaktive Arthritis, ein lumbospondylogenes Syn- drom, Senk-/Spreizfüsse bds., eine periphere Hyperlaxizität und einen vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 10 deren Kniegelenksschmerz. Möglicherweise sei es Anfang Juni 2014 zu einem erneuten Schub einer reaktiven Arthritis bei HLA-B27 positiver Pati- entin gekommen. Unter kurzzeitiger Gabe von peroralen Steroiden sei es zu einer vollständigen Remission gekommen, so dass sich aktuell keine weiteren Therapien aufdrängten. Die beschriebenen Knieschmerzen seien retropatellärer Genese, wahrscheinlich bei ungünstiger Patellaführung in- folge Dekonditionierung der Quadrizepsmuskulatur. Aktuell finde sich kein Kniegelenkserguss. Am 20. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chronische reaktive Arthritis, ein lumbospondylogenes Syndrom, Senk-/Spreizfüsse bds. und eine periphere Hyperlaxizität. Objektiv seien aktuell keine siche- ren entzündlichen Zeichen nachzuweisen gewesen. Es hätten sich eher Schwanenhalsdeformitäten im Bereich der Finger gezeigt (act. IIA 125 S. 1). Betreffend Arbeitsfähigkeit resp. Einsatzmöglichkeiten sei aktuell von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da sich der Zustand der Patientin in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe (S. 2). Die zuvor erwähnten Diagnosen wiederholten Prof. Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. O.________ am 31. Oktober 2014 (act. IIA 134 S. 7 f.). Zudem führten sie aus, bis anhin sei eine Sprit- zenapplikation erfolgt, die noch zu keiner Veränderung bezüglich der Ar- thralgien geführt habe. Objektiv seien aktuell keine sicheren entzündlichen Zeichen nachzuweisen, humoral fänden sich keine Entzündungszeichen (S. 7). Dr. med. K.________ nannte am 25. November 2014 erneut diesel- ben Diagnosen. Offenbar sei es in den letzten Tagen zu Exazerbationen der Beschwerden gekommen (act. IIA 134 S. 5). Gesamthaft zeigten sich in der letzten Zeit weniger entzündliche Veränderungen (S. 6). Am 30. De- zember 2014 führte er als zusätzliche Diagnose zunehmende Zeichen ei- ner Anorexia nervosa auf. Es bestehe aktuell ein etwas schwer zu definie- render Verlauf. Einerseits seien die Beschwerden offensichtlich seit einer Woche vollständig verschwunden. Andererseits präsentiere die Patientin aktuell einen Gewichtsverlust (act. IIA 134 S. 3 f.). Im IV-Arztbericht vom 28. Januar 2015 (act. IIA 132) hielt Dr. med. K.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 11 undifferenzierte Spondyloarthritis mit peripherem und axialem Befall sowie eine unklare gastrointestinale Symptomatik mit Obstipation und Substanz- mangel fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine grenzwertige Untergewichtigkeit (S. 1). Aufgrund der diffusen entzündlichen Veränderung sei die Patientin seit dem 27. Juni 2014 bis zur letzten Kon- sultation vom 15. Januar 2015 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wegen der diffusen Schmerzen in den Fingern sowie der Wirbelsäule sei sie aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2). Am 25. Februar 2015 führte er sodann als Diagno- se zusätzlich intermittierende Elektrolytstörungen (Hypophosphatämie, Hy- pokaliämie) auf. Es zeige sich bezüglich der chronischen reaktiven Arthritis weder klinisch, radiologisch noch serologisch eine relevante Aktivität. Per- sistierend seien im Serum die leichte Hypokaliämie, eine Hypophosphatä- mie sowie die normochrome-normozytäre Anämie (act. IIA 134 S. 1). Ge- samthaft gesehen bestehe wahrscheinlich eine intermittierend aktive Spon- dylarthritis vom reaktiven Typ. Aktuell bestünden primär Gelenksschmerzen im Rahmen der Hypermotilität, möglicherweise auch eines Eisen- und Phosphatmangels (S. 2). Zusätzlich zu den oben genannten Diagnosen wurde am 24. April 2015 (act. IIA 139 S. 46 f.) ein Verdacht auf Me- thotrexat-induzierte Zytopenie aufgeführt. 3.2.5 Im Bericht des Spitals H.________ vom 20. Mai 2015 (act. IIA 139 S. 7 – 10) diagnostizierten Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurolo- gie, und med. pract. R.________ Gedächtnisstörungen unklarer Ätiologie, eine chronische reaktive Arthritis und ein lumbospondylogenes Syndrom (S. 9). In der orientierenden kognitiven Testung zeige sich eine Störung vor allem im Bereich des Gedächtnisses und der Sprache. Allerdings fänden sich teilweise diskrepante Ergebnisse, so dass auch eine Störung im Rah- men einer depressiven Episode oder eine funktionelle Problematik in Frage komme. Im MRI-Schädel vom 11. Mai 2015 zeige sich eine unspezifische T2-hyperintense Läsion links okzipital ohne klinisches Korrelat. In den elek- trophysiologischen Untersuchungen fänden sich aktuell keine Hinweise auf eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. Insgesamt sei die Ursache der Gedächtnisstörung vorerst unklar (8 f.). 3.2.6 Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, und der Neu- ropsychologe Prof. Dr. T.________ diagnostizierte am 1. Juni 2015 eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 12 funktionelle kognitive Störung und einen Verdacht auf eine depressive Symptomatik (act. IIA 141 S. 2). Mit Ausnahme weniger Basisleistungen (Orientierung, Sprache, visuelle Wahrnehmung, Praxie) seien im Vergleich zu entsprechender Alters- und Bildungsnormen fast sämtliche geprüften kognitiven Domänen deutlich, im Gedächtnisbereich bis zu schwerst ver- mindert gewesen. Solche schweren kognitiven Minderleistungen seien auch bei Berücksichtigung des weitgehend unauffälligen MR-Befundes neurologisch bzw. neurokognitiv nicht zu erklären, weshalb mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit von einer funktionellen Störung auszugehen sei (act. IIA 141 S. 1). Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bei einem Test zur Symptomvalidierung hoch auffallend gewesen sei. Die Ur- sache sei am ehesten im Bereich der somatischen und psychischen Be- schwerden zu suchen (S. 2). 3.2.7 Im Kurzaustrittsbericht des Spitals N.________ vom 3. Juni 2015 (act. IIA 139 S. 1 – 3) listeten Dr. med. U.________, Fachärztin für Gynäko- logie und Geburtshilfe, und Dr.med. V.________ als Hauptdiagnosen eine Patientin mit lost IUD und einen St. n. zwei Spontangeburten sowie als Ne- bendiagnosen eine chronische Polyarthritis, einen St. n. Gastroskopie bei Magenulcus unter PPIII, einen St. n. Kolonskopie, einen St. n. offener Ap- pendektomie als Kind, einen Nikotinabusus 20 Zigaretten/Tag und eine Nisulidallergie auf. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
- bis 10. Juni 2015 (S. 2). Im Operations-/Austrittsbericht vom 12. Juni 2015 (BB 14) über die Hysteroskopie und IUD-Entfernung wurden die Dia- gnosen bestätigt. 3.2.8 Am 29. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chroni- sche reaktive Arthritis, ein Zervixkarzinom, ein lumbospondylogenes Syn- drom, eine intermittierende ISG-Arthritisaktivierung, eine funktionelle neuro- logische Störung und eine chronische Obstipation (BB 10 S. 1). Aktuell fänden sich wie bereits bisher keine Aktivitätszeichen der reaktiven Arthri- tis, jedoch berichte die Patientin über vermehrte Beschwerden (S. 2). 3.2.9 Im Bericht des Spitals H.________ für Viszerale Chirurgie und Me- dizin vom 31. Juli 2015 (BB 11) nannte Prof. Dr. med. W.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie und Dr. med. X.________ als Diagnosen ein obstipationsbetontes Reizdarmsyndrom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 13 (seit ca. 8 Jahren, ODS 17/31 Punkte), ein Zervixkarzinom (ED Juni 2015), eine chronische reaktive Arthritis (HLA-B27 positiv), den Verdacht auf An- orexia amaurosa und eine intermittierende Elektrolytstörung (S. 1). Die Pa- tientin habe sich vereinbarungsgemäss nach drei Monaten zur Kontrolle gemeldet und über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtet (S. 2). 3.2.10 PD Dr. med. Y.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshil- fe, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 23. September 2015 (act. IIA 151 S. 3 f.) in Bezug auf die am selben Tag durchgeführte laparoskopische Hysterektomie (LAH) mit Salpingektomie bds. einen Uterus mit CIN 1 der Portio. 3.2.11 Im Verlaufsbericht vom 3. November 2015 (act. IIA 156) vermerkte Dr. med. K.________, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sich seit der letzten Diagnosestellung Änderungen ergeben hät- ten. Neu zu diagnostizieren sei ein Uteruskarzinom. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Eine leichte körperliche Tätigkeit könne aufgrund der verschiedenen Diagnosen zu max. 50 % aus- geübt werden. 3.2.12 Die Dres. med. C.________ und D.________ stellten in ihren Gut- achten vom 4. Januar 2016 (act. IIA 160.1 und 161.1) interdisziplinär fol- gende Diagnosen (act. IIA 160.1 S. 10): Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Unterarmbeschwerden links
- Leicht- bis mittelgradig depressive Episode (November 2006 bis 2010) Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Temestakonsum und St. n. Eheproblemen
- Chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit
- Lumbospondylogenes Syndrom
- Hypermobilitätssyndrom
- Untergewicht mit Body-Mass-Index von 14,76 kg/m2
- Gestörte Gluconeogenese
- Anamnestisch chronische reaktive Arthritis
- Nikotinkonsum von ca. 20 pack years
- Alkoholkonsum - CDT-Wert in der Grauzone Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 14
- Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. med. C.________ hielt in somatisch-rheumatologischer Hinsicht fest, abgesehen vom klinischen Befund, dass das Handgelenk in 0 Grad- Neutralstellung eingesteift sei, könne kein weiterer relevanter klinisch- pathologischer Befund an den Unterarmen objektiviert werden, insbesonde- re bestünden keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik (act. IIA 160.1 S. 12). In keinem der vorliegenden rheumatologisch orientierten Berichten des Spi- tals H.________ werde in der Befundbeschreibung eine klinische Entzün- dungsaktivität erwähnt. Hingegen werde in diesen Berichten wiederholt auf Arthralgien und damit auf die Einschätzung der Versicherten abgestützt resp. hingewiesen. Entzündungserkrankungen könnten, müssten jedoch nicht, mit klinisch objektivierbaren Befunden einhergehen. Ein relevanter klinisch entzündlicher Befund sei für keinen Zeitraum beschrieben worden. Auf eine relevante humorale Aktivität werde nicht hingewiesen. Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte keine Arthralgien, die für entzünd- lich abstützbare resp. für vordergründig somatisch abstützbare Beschwer- den typisch wären, geschildert (act. IIA 160.1 S. 13). An den oberen Extre- mitäten seien, abgesehen von denjenigen Befunden im Bereich des linken Handgelenks und dem hypermobilen Gelenkscharakter (ohne die Kriterien für eine Gelenksinstabilität zu erfüllen), keine weiteren klinisch- pathologischen Befunde zu objektivieren. Im Bereich der Wirbelsäule könn- ten in der klinischen Untersuchung in keinem axialen Bewegungssegment eine relevante Fehlhaltung oder eine relevante Bewegungseinschränkung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der gan- zen Wirbelsäule werde ausschliesslich tieflumbal als schmerzhaft be- schrieben, wobei kein korrelierender Weichteilbefund objektiviert werden könne. Es bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Aus- fallsyndrom (act. IIA 160.1 S. 15). An den unteren Extremitäten sei die akti- ve und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniege- lenke seien unauffällig. Bezüglich der Senk-/Spreizfusskomponente würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Allgemeininternistisch seien abgesehen vom Untergewicht keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren (act IIA 160.1 S. 16). Für die geschilderten Be- schwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Vergesslichkeit kön- ne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 15 (act IIA 160.1 S. 17). Insgesamt seien die von der Versicherten geschilder- ten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (act IIA 160.1 S. 18). In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. D.________ fest, die Versicherte präsentiere anlässlich der Untersuchung einen relativ unauffälligen Psy- chostatus (act. IIA 161.1 S. 10). Nach der Scheidung im 2010 sei es zu einer Remission der depressiven Episode gekommen. Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung liessen sich nicht eruieren. Die Kriteri- en der ICD-10 F50.0 für eine Anorexia nervosa seien nicht erfüllt. Sodann zeigten sich keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (act. IIA 161.1 S. 9). Auch wenn die Persönlichkeitsentwicklung durch eine schwierige Beziehung zur Mutter erschwert gewesen sei, so sei doch keine Persönlichkeitsstörung entstanden (act. IIA 161.1 S. 12) In der interdisziplinären Beurteilung (act. 160.2) wurde aus somatisch- rheumatologischer Sicht festgehalten, für eine angepasste Verweistätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit begründet werden. Nicht mehr zumutbar seien seit gut zehn Jah- ren mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht habe von November 2006 bis 2010 eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % bestanden. Seither bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der interdisziplinären Einschätzung der Arbeits- fähigkeit könne für eine angepasste Verweistätigkeit und für einen grossen Teil der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich im Zeitraum von November 2006 bis 2010 begründet werden. Nicht mehr zumutbar seien seit gut zehn Jahren mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten (S. 2). 3.2.13 PD Dr. med. Z.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Privatsprechstundenbericht vom 21. Juni 2016 (act. IIA 171 S. 2 ff.) ein obstipationsbetontes Reizdarmsyndrom seit ca. acht Jahren und ein Zer- vixkarzinom (ED Juni 2015), intermittierende Elektrolytstörungen, eine chronisch reaktive Arthritis (HLA-B27), eine Mangelernährung und den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 16 Verdacht auf Anorexia amaurosa (S. 2 f.). Bei der Patientin fände sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf nach subtotaler Kolektomie vom 24. Mai
- Sie sei sehr zufrieden mit der jetzigen Situation, wohingegen ein zehnmaliger Stuhlgang als sehr häufig einzustufen sei. Die ambulante Be- treuung in der Sprechstunde könne somit abgeschlossen werden (S. 3). 3.2.14 Am 8. September 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. AA.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabi- litation sowie Tropen- und Reisemedizin, – nach interner Zuweisung durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ – aus, es handle sich bei der Opera- tion vom 24. Mai 2016 um eine temporäre Verschlechterung des Gesund- heitszustandes, der sich aber im Verlauf gebessert habe. Es könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für höchstens zwei Monate attestiert werden. Anschliessend sollte der Vorzustand wieder erreicht sein bzw. der Vorzu- stand könnte sich gar verbessert haben (Reizdarm, chronische Obstipati- on). Es seien keine neuen Fakten eingebracht worden, welche die Beurtei- lung von Dr. med. C.________ in Frage stellen könnten. Auf das Gutachten könne für die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden (act. IIA 174 S. 3 f.).
- 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 17 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 4.2 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom
- Januar 2016 (act. IIA 160.1 und 161.1) inkl. interdisziplinärer Beurteilung (act. IIA 160.2) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen und erbringen damit vollen Beweis. 4.2.1 Der Gutachter Dr. med. C.________ hat die Beschwerdeführerin selbst untersucht (act. IIA 160.1 S.1 und 4 f.) und überzeugend dargelegt, inwieweit tatsächlich somatisch erklärbare Beschwerden vorliegen, bzw. geklagte Beschwerden keinem objektivierten somatischen Korrelat zuge- schrieben werden können. Hinsichtlich der sein Fachgebiet betreffend reak- tiven Arthritis hat der Gutachter unter Verweis auf die (langjährige) Befund- lage überzeugend dargelegt, weshalb er diese Diagnose nicht stellen kann. So weist er insbesondere darauf hin, dass weder in den rheumatologisch orientierten Berichten in der Befundbeschreibung eine klinische Entzün- dungsaktivität erwähnt noch auf eine relevante humorale Aktivität hinge- wiesen werde (act. IIA 160.1 S. 13). Seine Erhebungen sind korrekt und korrekt ist auch seine Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie vordergründig jeweils eine kleine vorübergehende Besserung behauptete – auf die Medikamente effektiv nicht im geforderten Mass an- gesprochen hat. Damit kann auch nicht über die Behandlung und deren Ergebnisse auf die Erkrankung zurückgeschlossen werden (act. IIA 160.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 18 S. 14). Zumal sich aus den Arztberichten ergibt, dass die verschiedensten behandelnden Ärzte unterschiedlichster Fachgebiete ihre Beurteilungen immer wieder auch in Unkenntnis der Feststellungen der Mitbehandler ab- gegeben haben und dementsprechend unkritisch auf die breite Beschwer- dedarstellung der Beschwerdeführerin reagiert haben. Ob unter diesen Voraussetzungen tatsächlich jede Operation medizinisch indiziert war, braucht für die finale Invalidenversicherung nicht geklärt zu werden. Auch wenn inzwischen schwerwiegende Operationen vorgenommen wurden, ist dies invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung, weil durch die Operationen keine Folgen resultierten, die die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würden. Invalidenversicherungsrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung ist das (an- gebliche) Zervixkarzinom (act. IIA 151 S. 2 ff., act. IIA 171 S. 2, BB 10 f.). Ein maligner Charakter wurde zu keinem Zeitpunkt labortechnisch bestätigt. Es wurden zwar Zeichen einer HPV-Infektion erhoben, jedoch effektiv allein eine niedriggradige Plattenepitheldysplasie diagnostiziert (LSIL/CIN 1 [B15.30774], act. IIA 151 S. 2). Auf jeden Fall wurde die Be- schwerdeführerin nach der Verdachtsdiagnose sofort operiert und die Be- handlung ohne Weiterungen abgeschlossen. Der Eingriff verlief deshalb ohne invalidenversicherungsrechtlich relevante Folgen. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dieser Eingriff auch aus erweiterter interdisziplinärer Sicht zweifellos nicht. Dass der Gutachter Dr. med. C.________ darauf allein sehr oberflächlich eingegangen ist (act. IIA 160.1 S. 17) und die Be- richte in seinem Gutachten nicht aufgeführt hat, ändert nichts. Schliesslich bestätigten auch die aktenkundigen Berichte der behandeln- den Ärzte die gutachterliche Einschätzung. Entgegen der in der Beschwer- de dramatisierenden Darstellung haben auch die behandelnden Rheumato- logen darauf hingewiesen, dass ein „HLA-B27 positiv“ ein mögliches Anzei- chen für eine Erkrankung ist, jedoch für sich keine Diagnose bzw. Schlüsse auf Erkrankungen zulässt. Lang nicht alle HLA-B27 positiven Menschen sind krank oder erkranken und nicht alle Erkrankten sind HLA-B27 positiv. Insoweit liegt ein Indikator vor. Er erlaubt jedoch weder direkt die Diagnose noch die Festlegung allfälliger konkreter Einschränkungen in der Arbeits- fähigkeit im Falle der Erkrankung (act. II 116 S. 29). Selbst wenn die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 19 schwerdeführerin betreffend letztlich von einer reaktiven Arthritis auszuge- hen wäre, würde diese Erkrankung eine massgebliche Einschränkung nicht per se begründen. Vielmehr hat auch Dr. med. K.________ diese als in Remission bezeichnet (act. IIA 139 S. 13). Einzelne (vermutete) Schübe waren bis anhin gut behandelbar und bereits jeweils nach kurzer Zeit nicht mehr mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbunden (act. IIA 132, 134 S. 3). Dass sich eine reaktive Arthritis jederzeit aktivieren kann, be- gründet auf jeden Fall nicht, die (prospektive) Annahme einer Unverwert- barkeit der Arbeitsfähigkeit (zu der Problematik des Medikamentenabusus mit Medikamentennebenwirkung vgl. act. IIA 134). Sowohl bildgebend (act. IIA 134 S. 1, 139 S. 8) wie auch neurologisch konnten die geklagten Beschwerden nicht objektiviert werden (act. II 116 S. 23 ff., act. IIA 139 S. 8 f.). Der Neurologe Prof. Dr. med. S.________ hat gar klar ausgeführt, dass er die Beschwerden als psychogen beurteile (act. IIA 141). Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschät- zung der anderen Psychologen im 2015, welche dies bestätigen und deut- lich auf funktionelle Beschwerden hingewiesen haben (act. IIA 139 S. 8 f.). Ferner ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Ärzte findet, die ohne eindeutige Indikation und insbesondere ohne sich vorgän- gig eine Gesamtübersicht verschafft zu haben (vgl. insbesondere die je- weils allein bruchstückhaften Diagnoselisten) offenbar allein auf ihr Gebiet fokussierend operiert haben (z.B. Facettengelenksinfiltration [act. II 116 S. 17 – 22], Thermoablation [act. II 116 S. 16]), wobei bildgebend kaum Befunde erhoben werden konnten, nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. 4.2.2 Auch die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. D.________ vom 4. Januar 2016 (act. IIA 161.1) überzeugt. Der psychiatrische Gutach- ter hat nachvollziehbar dargelegt, dass, obwohl immer wieder auch die Frage nach einer mitwirkenden psychiatrischen Komponente in den Raum gestellt worden war (z.B. auch Suchtstörung [Medikamente, Alkohol, An- orexia]), eine solche Störung nicht diagnostiziert werden kann. Des Weite- ren hat er sich auch überzeugend zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.1) geäussert (S. 8 und 12). Es kann dementsprechend nicht von einer massgeblichen psychischen Störung ausgegangen werden. Dies überzeugt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 20 auch deshalb, weil deutliche Anzeichen für eine erhebliche Aggravation bzw. gar ein manipulatives Verhalten gegenüber den Ärzten und ihrer Um- gebung bestehen. So präsentierte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst (anders als gegenüber den Ärzten) im Abklärungs- gespräch als in hohem Grade hilflos. Sie könne zuweilen allein durch die offene Tür des Schlafzimmers Anweisungen an die Familienmitglieder ge- ben und sich nicht mehr aus dem Bett bewegen (act. IIA 162 S. 2 und 8). Daneben fällt auf, dass die Versicherte in ihren Aussagen gegenüber den Ärzten wie auch der Versicherung offensichtlich Inkonsistenzen aufweist. So machte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. AB.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo- gie, eine Unverträglichkeit auf Milchprodukte seit vier Jahren geltend (act. II 116 S. 28), was Dr. med. AC.________, Facharzt für Gastroenterologie, festgestellt habe, wobei dieser Facharzt solches jedoch gar nicht attestiert hat. Vielmehr hat er eine Laktoseintoleranz als eher unwahrscheinlich be- zeichnet (act. II 116 S. 33 f.). Hinsichtlich der Handproblematik hatte die Beschwerdeführerin dem behandelnden Arzt echtzeitlich Kunstfehler vor- geworfen (act. II 2 S. 5). Anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. C.________ machte sie hingegen wiederholte Retraumatisierungen durch den Ehemann geltend (act. IIA 160.1 S. 2). In den echtzeitlichen Akten fin- den sich keine Hinweise auf diese neuste Darstellung. Eine definitiv andere Darstellung präsentierte sie schliesslich gegenüber Dr. med. D.________, wonach der Ehemann „das linke Handgelenk zertrümmert“ habe (act. IIA 161.1 S. 4). Wobei sie auch gegenüber Dr. med. D.________ an- dernorts wiederum einzig von einer Heilungsverzögerung gesprochen hat (act. IIA 161 S. 5). Inkonsistenzen ergeben sich auch hinsichtlich der Medi- kation. Der rheumatologische Gutachter hat nachvollziehbar auf die Wirk- zeiten hingewiesen (act. IIA 160.1 S. 14), die in einem unauflösbaren Kon- trast zu der von der Versicherten subjektiv geschilderten Wirkung von Me- dikamenten stehen (letztmals ausdrücklich im Abklärungsbericht [act. IIA 162 S. 2]). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin auch die fi- nanzielle Lage nicht korrekt dar (vgl. act. IIA 161.1 S. 7 und die Erhebun- gen zur unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – insbe- sondere erhielt sie gemäss Steuerunterlagen entgegen ihren Behauptun- gen durchaus Alimente für ihre Kinder [BB 17.1], zur beruflichen Situation vgl. zudem E. 5.3 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 21 4.2.3 Nach der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ ist eine weitere Operation erfolgt. Gemäss den Berichten der zuständigen Ärzte wurde eine laparoskopische subtotale (d.h. nicht vollständige) Kolektomie (Dickdarmentfernung [act. IIA 171 S. 2 – 4]) vor- genommen. Es handelt sich hierbei zweifellos nicht um eine Bagatell- Operation. Sie hat Folgen für das Wohlbefinden (wobei hier positive Folgen erwartet wurden, ansonsten die Operation nicht hätte durchgeführt werden dürfen) und die Lebensgestaltung (Diät, vermehrte Toilettengängen). Dies bewirkt jedoch bei allein erhöhter Frequenz von Toilettengängen keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte haben objektiv einen guten Verlauf (im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst) feststellen können und die Betreuung abge- schlossen (act. IIA 171 S. 4). Die RAD-Beurteilung vom 8. September 2016 (act. IIA 174 S. 3 f.) des hierfür fachärztlich zuständigen Internisten, welche keine längerdauernde Einschränkung aus dieser Operation ableitet, über- zeugt deshalb. Auf diese kann in Ergänzung zum interdisziplinären Gutach- ten ohne weiteres abgestellt werden. Dabei kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass diese Beurteilung ihr erst zusammen mit der Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) zugestellt wor- den ist, enthält diese doch keine zur gutachterlichen Einschätzung abwei- chende Schlussfolgerung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nur einmalig begutachtet worden, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beweiswert eines Gutach- tens weder auf die Anzahl noch die Dauer der Untersuchungen als viel- mehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gut- achterlichen Befundaufnahme und Diskussion sowie der gesamten um- fangreichen medizinischen Aktenlagen bestehen weder Anzeichen dafür, dass die Gutachter nicht lege artis vorgegangen wären, noch an der Ein- schätzung des RAD Zweifel anzubringen wären. 4.2.4 An der Schlüssigkeit vermögen schliesslich auch die seither ver- fassten und im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin aufge- legten Berichte von Prof. Dr. med. AD.________, Facharzt für Neurologie, vom 15. Februar 2017 (BB 18) nichts zu ändern. Nach dem Erlass der Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 22 fügung verfasste Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwal- tungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat den Neuro- logen im Zusammenhang mit zu Beginn des Jahres 2017 neu aufgetrete- nen Schmerzen aufgesucht. Dessen Beurteilungen beziehen sich auf einen hier nicht massgebenden Zeitpunkt, da sich die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Wobei schliesslich einmal mehr fraglich erscheint, ob dieser weitere behandelnde Arzt (bereits) vollständige Aktenkenntnis hat. 4.3 Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist eine erneute interdisziplinäre bzw. gar pluridisziplinäre Abklärung nicht erforderlich. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2014 (act. II 113) bzw. dem frühest möglichen Rentenbeginn im Februar 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%-ige Ar- beitstätigkeit zumutbar ist (act. IIA 160.2, 147 S. 3).
- 5.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 23 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 24 ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Sowohl die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung als auch der Status von 50 % Erwerb bzw. 50 % Haushalt (act. IIA 176 S. 2) werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sind im Ergeb- nis denn auch nicht entscheidend. Die Ergebnisse des anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) vom 3. März 2016 durchgeführten Betätigungsver- gleichs werden zu Recht nicht bestritten (vgl. zum Beweiswert eines Ab- klärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63); im entsprechenden Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 162 S. 2 ff.) ergab sich keine Einschränkung im Haushalt (act. IIA 162 S. 11 f. Ziff. 7 f.), was im Lichte des gutachterlich erhobenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 hiervor) überzeugt. 5.3 In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten behauptet die Beschwer- deführerin, über verschiedene Abschlüsse zu verfügen (act. II 116 S. 20). Aktenmässig erstellte Tatsache ist aber, dass sie nie eine Ausbildung ab- geschlossen hat, allein jeweils kurzzeitige Anstellungen inne gehabt hat und keine verwertbare Weiterbildung ausgewiesen ist (vgl. nochmals act. IIA 160.1 S. 4). Für die Bestimmung des hypothetischen Validenein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 25 kommens sind deshalb die Tabellen der LSE heranzuziehen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Abzustellen ist auf den Wert „Total“ von Tabelle TA1, Kompetenz- niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frau- en, welcher Fr. 4‘300.-- pro Monat beträgt. Die Beschwerdeführerin wäre (unabhängig vom Status) in einer angepass- ten Tätigkeit wie im Haushalt sofort vollumfänglich einsetzbar. Indem sie ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht verwertet, ist für die Ermittlung des Invalidenein- kommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE 2014 abzustellen, wobei dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zu berück- sichtigen ist. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs bedarf es nicht, ist der Beschwerdeführerin doch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig bei lediglich geringen Einschränkungen zumutbar und sind die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 5.1.2 hier- vor) nicht erfüllt. Bei einem im Maximum 25 %-igen Abzug würde sich im Ergebnis selbst bei Berücksichtigung eines solchen – vorliegend nicht an- gezeigten – Abzugs nichts ändern. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich rechtsprechungsgemäss deren genaue ziffernmässige Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit auch im Bereich Erwerb (unabhängig vom Status) keine Invalidität vorliegt (Entscheid des BGer vom 25. Novem- ber 2016, 9C_532/2016, E. 3.1).
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 26
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 27
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1038 IV SCI/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im März 2004 unter Hinweis auf Schmerzen an der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente mit Verfügung vom 13. Mai 2005 (act. II 27) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (act. II 37) fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde (act. II 39 S. 2 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
22. Januar 2007, VGE IV/66356/2006 (act. II 56), ab. B. Im Juli 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depressi- on und Ängste erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 58). Die IVB tätigte Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Untersuchungsbe- richt vom 9. September 2010 [act. II 95]) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt (Bericht vom 13. Oktober 2010 [act. II 98]) ein. Gestützt darauf wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % für die Zeit vom
1. August 2009 bis 31. März 2010 eine Viertelsrente zugesprochen. C. Die Versicherte gelangte im August 2014 erneut mit einem Leistungsge- such an die IVB (act. II 113). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine seit fünf Jahren bestehende reaktive Polyarthritis an (act. II 113 S. 5). Mit Schreiben vom 26. August 2014 (act. II 114) machte die IVB sie darauf aufmerksam, dass eine Neuanmeldung nur geprüft werde, wenn eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 3 massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfü- gung glaubhaft gemacht werde. In der Folge reichte die Versicherte zahl- reiche medizinische Unterlagen ein (act. II 116 – 118). Nach Rücksprache mit dem RAD (Akten der IVB [act. IIA] 121) sowie Einholung aktueller Arzt- berichte, liess die IVB die Versicherte auf Empfehlung des RAD (act. IIA 143) durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Januar 2016 [act. IIA 160.1 und 161.1], inkl. interdisziplinäre Beurteilung desselben Ta- ges [act. IIA 160.2]) und holte im Anschluss einen Abklärungsbericht Haus- halt (Bericht vom 10. März 2016 [act. IIA 162 S. 2 ff.]) ein. Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 (act. IIA 163) stellte die IVB der Versicherten die Ab- weisung des Rentenanspruchs in Aussicht, da ihr trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden könne und deshalb keine Erwerbseinbusse entstehe. Die Einschränkungen im Haus- halt würden sich ebenfalls nicht im iv-relevanten Bereich bewegen. Die Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und erhob am 28. April bzw. 23. Mai 2016 Einwände. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nachgereicht hatte (act. IIA 171), unterbreitete die IVB diesen dem RAD zur Stellungnahme (act. IIA 173) und wies gestützt darauf (act. IIA 174 S. 3 f., AB 175 S. 2) mit Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wie angekündigt ab. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Es sei ein unabhängiges fachärztliches (evtl. interdisziplinäres) Gutachten (Obergutachten) in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch der Be- schwerdeführerin infolge Kolonresektion abklärt. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 4 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale un- entgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 31. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin am 14. November 2016 das beschwerdeweise angekündigte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 5. Dezember 2016 zog die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen wei- teren Arztbericht zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 5 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 6 men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 7 fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von August 2014 (act. II 113) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Im Gesuch zum Leistungsbezug von Juli 2008 war als Gesundheitsscha- den „Depressionen und Ängste“ angegeben worden. Gestützt auf den überzeugenden Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Sep- tember 2010 (act. II 95) – worin u.a. ausgeführte wurde, im Mai 2010 habe die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie, eine schwere Depression festgestellt, welche entspre- chend behandelt sei und aktuell könnten keine Befunde objektiviert werden, wie sie für die Diagnose einer „schweren Depression“ gefordert seien (act. II 95 S. 7) – sprach die IVB der Versicherten im März 2011 eine befris- tete Viertelsrente zu (act. II 107 S. 2 ff.). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. In der Neuanmeldung von August 2014 gab die Be- schwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung eine reaktive Poly- arthritis an (act. II 113 S. 5). In Anbetracht der im Anschluss der Anmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 8 dung eingereichten medizinischen Unterlagen (act. II 116 – 118) zeigt sich, dass entsprechende Abklärungen offenbar bereits (weit) vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.), aufgenommen worden waren, die IVB von der Beschwerdeführerin hierüber jedoch nicht in Kennt- nis gesetzt worden war (vgl. insbesondere act. II 116 S. 28 mit Verweis auf weitere Abklärungen). Ob damit überhaupt aus medizinischer Sicht ein Re- visionsgrund vorliegt, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da selbst bei einer freien Prüfung – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Rentenanspruch besteht. Dies unabhängig von der inzwischen angenom- menen und unter den Parteien unbestrittenen Statusänderung, welche zu- gleich eine erhebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde (act. II 98 S. 10, 99 S. 3, act. IIA 162 S. 4, 6 und act. IIA 176 S. 2). 3.2 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2. März 2011 (act. II 107 S. 2 ff.) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am
14. Juni 2013, er vermöge die vielfältigen geklagten Beschwerden aus neu- rologischer Sicht nicht zu deuten. Eine hierfür verantwortliche Erkrankung sei nicht fassbar. Im klinischen Status fänden sich keine objektivierbaren Pathologien. Die Elektroneurographie der Bein- und Fussmuskeln sei nor- mal. Ein zerebraler Prozess könne bei einer normalen Kernspintomogra- phie des Schädels ausgeschlossen werden. Vorgängig seien auch in einer Bildgebung der LWS keine relevanten Pathologien zur Darstellung gekom- men (act. II 116 S. 23). 3.2.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 11. Februar 2014 (act. II 116 S. 19 –21) diagnostizierten PD Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (akut aufgetretene Schmerzen tieflumbal ohne Ausstrahlung, muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der Beckenstabilisatoren, MRT LWS Juni 2013: keine entzündlichen Veränderungen, keine relevante Diskushernie) und eine aktenanamnestisch reaktive Arthritis (2010, HLA-B27 positiv, beidsei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 9 tige Kniegelenksarthritis und tieflumbale Rückenschmerzen bis 2010, aktu- ell keine sichere entzündliche Aktivität erkennbar [S. 19]). Am 14. Februar 2014 (act. II 116 S. 17 f.) wiederholte PD Dr. med. I.________ die zuvor genannten Diagnosen und berichtete, eine diagnostische Facettengelenks- nervenblockade der tieflumbalen Facettengelenke L4/5 sowie L5/S1 sei klar negativ gewesen. Nach einer intraartikulären Infiltration des rechtssei- tigen Iliosakralgelenks mit Lokalanästhetika und Kortikoiden sei nur ein leichtgradiger Steroid-Effekt eingetreten. Nach einer Thermokoagulation der sensiblen Nervenäste sei es zu einer profunden Schmerzreduktion ge- kommen, so dass die Indikation für die Thermoablation für den 12. Februar 2014 gestellt worden sei (S. 17). Bei der Verlaufskontrolle nach der Ther- moablation habe die Patientin über ein exzellentes postinterventionelles Resultat berichtet, der Zielschmerz sei komplett verschwunden. Die Patien- tin habe ihre ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit einem aufbau- enden Krafttraining entgegenzuwirken (act. II 116 S. 16). Am 23. und
26. Mai 2014 sowie am 18. August 2014 (act. II 116 S. 1) (act. II 116 S. 15, Beschwerdebeilage [BB] 5) berichtete PD Dr. med. I.________ in Wieder- holung der bekannten Diagnosen, es bestehe nach wie vor ein ausge- zeichnetes Resultat. Vordergründig für die Patientin sei aktuell die neu dia- gnostizierte rheumatoide Arthritis. 3.2.3 Die Dres. med. L.________ und Céline M.________ nannten im Austrittsbericht des Spitals N.________ vom 4. Juli 2014 (act. II 116 S. 7 –
12) als Hauptdiagnosen unklare generalisierte Arthralgien (DD rheumatoi- de Schmerzen), eine Erythema multiforme (DD medikamentös bedingt), eine leichte Hypokaliämie (DD bei Laxantienabusus), eine hypochrome normozytäre Anämie (DD bei Substratmangel, bei chronischer Entzündung) und eine chronische Obstipation. Als Nebendiagnosen erwähnten sie einen St. n. mehreren Operationen (OP) am Handgelenk links, einen St. n. ISG- OP und einen St. n. Gastroskopie mit Magenulcus (S. 7). Die Ursache für die Polyarthralgien bleibe vorerst ungeklärt. 3.2.4 Im Bericht des Spitals H.________ vom 9. Juli 2014 (act. II 117 S. 1 – 4) vermerkten die Dres. med. K.________ und O.________ als Dia- gnosen den Verdacht auf reaktive Arthritis, ein lumbospondylogenes Syn- drom, Senk-/Spreizfüsse bds., eine periphere Hyperlaxizität und einen vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 10 deren Kniegelenksschmerz. Möglicherweise sei es Anfang Juni 2014 zu einem erneuten Schub einer reaktiven Arthritis bei HLA-B27 positiver Pati- entin gekommen. Unter kurzzeitiger Gabe von peroralen Steroiden sei es zu einer vollständigen Remission gekommen, so dass sich aktuell keine weiteren Therapien aufdrängten. Die beschriebenen Knieschmerzen seien retropatellärer Genese, wahrscheinlich bei ungünstiger Patellaführung in- folge Dekonditionierung der Quadrizepsmuskulatur. Aktuell finde sich kein Kniegelenkserguss. Am 20. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chronische reaktive Arthritis, ein lumbospondylogenes Syndrom, Senk-/Spreizfüsse bds. und eine periphere Hyperlaxizität. Objektiv seien aktuell keine siche- ren entzündlichen Zeichen nachzuweisen gewesen. Es hätten sich eher Schwanenhalsdeformitäten im Bereich der Finger gezeigt (act. IIA 125 S. 1). Betreffend Arbeitsfähigkeit resp. Einsatzmöglichkeiten sei aktuell von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da sich der Zustand der Patientin in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe (S. 2). Die zuvor erwähnten Diagnosen wiederholten Prof. Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. O.________ am 31. Oktober 2014 (act. IIA 134 S. 7 f.). Zudem führten sie aus, bis anhin sei eine Sprit- zenapplikation erfolgt, die noch zu keiner Veränderung bezüglich der Ar- thralgien geführt habe. Objektiv seien aktuell keine sicheren entzündlichen Zeichen nachzuweisen, humoral fänden sich keine Entzündungszeichen (S. 7). Dr. med. K.________ nannte am 25. November 2014 erneut diesel- ben Diagnosen. Offenbar sei es in den letzten Tagen zu Exazerbationen der Beschwerden gekommen (act. IIA 134 S. 5). Gesamthaft zeigten sich in der letzten Zeit weniger entzündliche Veränderungen (S. 6). Am 30. De- zember 2014 führte er als zusätzliche Diagnose zunehmende Zeichen ei- ner Anorexia nervosa auf. Es bestehe aktuell ein etwas schwer zu definie- render Verlauf. Einerseits seien die Beschwerden offensichtlich seit einer Woche vollständig verschwunden. Andererseits präsentiere die Patientin aktuell einen Gewichtsverlust (act. IIA 134 S. 3 f.). Im IV-Arztbericht vom 28. Januar 2015 (act. IIA 132) hielt Dr. med. K.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 11 undifferenzierte Spondyloarthritis mit peripherem und axialem Befall sowie eine unklare gastrointestinale Symptomatik mit Obstipation und Substanz- mangel fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine grenzwertige Untergewichtigkeit (S. 1). Aufgrund der diffusen entzündlichen Veränderung sei die Patientin seit dem 27. Juni 2014 bis zur letzten Kon- sultation vom 15. Januar 2015 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wegen der diffusen Schmerzen in den Fingern sowie der Wirbelsäule sei sie aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2). Am 25. Februar 2015 führte er sodann als Diagno- se zusätzlich intermittierende Elektrolytstörungen (Hypophosphatämie, Hy- pokaliämie) auf. Es zeige sich bezüglich der chronischen reaktiven Arthritis weder klinisch, radiologisch noch serologisch eine relevante Aktivität. Per- sistierend seien im Serum die leichte Hypokaliämie, eine Hypophosphatä- mie sowie die normochrome-normozytäre Anämie (act. IIA 134 S. 1). Ge- samthaft gesehen bestehe wahrscheinlich eine intermittierend aktive Spon- dylarthritis vom reaktiven Typ. Aktuell bestünden primär Gelenksschmerzen im Rahmen der Hypermotilität, möglicherweise auch eines Eisen- und Phosphatmangels (S. 2). Zusätzlich zu den oben genannten Diagnosen wurde am 24. April 2015 (act. IIA 139 S. 46 f.) ein Verdacht auf Me- thotrexat-induzierte Zytopenie aufgeführt. 3.2.5 Im Bericht des Spitals H.________ vom 20. Mai 2015 (act. IIA 139 S. 7 – 10) diagnostizierten Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurolo- gie, und med. pract. R.________ Gedächtnisstörungen unklarer Ätiologie, eine chronische reaktive Arthritis und ein lumbospondylogenes Syndrom (S. 9). In der orientierenden kognitiven Testung zeige sich eine Störung vor allem im Bereich des Gedächtnisses und der Sprache. Allerdings fänden sich teilweise diskrepante Ergebnisse, so dass auch eine Störung im Rah- men einer depressiven Episode oder eine funktionelle Problematik in Frage komme. Im MRI-Schädel vom 11. Mai 2015 zeige sich eine unspezifische T2-hyperintense Läsion links okzipital ohne klinisches Korrelat. In den elek- trophysiologischen Untersuchungen fänden sich aktuell keine Hinweise auf eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. Insgesamt sei die Ursache der Gedächtnisstörung vorerst unklar (8 f.). 3.2.6 Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, und der Neu- ropsychologe Prof. Dr. T.________ diagnostizierte am 1. Juni 2015 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 12 funktionelle kognitive Störung und einen Verdacht auf eine depressive Symptomatik (act. IIA 141 S. 2). Mit Ausnahme weniger Basisleistungen (Orientierung, Sprache, visuelle Wahrnehmung, Praxie) seien im Vergleich zu entsprechender Alters- und Bildungsnormen fast sämtliche geprüften kognitiven Domänen deutlich, im Gedächtnisbereich bis zu schwerst ver- mindert gewesen. Solche schweren kognitiven Minderleistungen seien auch bei Berücksichtigung des weitgehend unauffälligen MR-Befundes neurologisch bzw. neurokognitiv nicht zu erklären, weshalb mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit von einer funktionellen Störung auszugehen sei (act. IIA 141 S. 1). Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bei einem Test zur Symptomvalidierung hoch auffallend gewesen sei. Die Ur- sache sei am ehesten im Bereich der somatischen und psychischen Be- schwerden zu suchen (S. 2). 3.2.7 Im Kurzaustrittsbericht des Spitals N.________ vom 3. Juni 2015 (act. IIA 139 S. 1 – 3) listeten Dr. med. U.________, Fachärztin für Gynäko- logie und Geburtshilfe, und Dr.med. V.________ als Hauptdiagnosen eine Patientin mit lost IUD und einen St. n. zwei Spontangeburten sowie als Ne- bendiagnosen eine chronische Polyarthritis, einen St. n. Gastroskopie bei Magenulcus unter PPIII, einen St. n. Kolonskopie, einen St. n. offener Ap- pendektomie als Kind, einen Nikotinabusus 20 Zigaretten/Tag und eine Nisulidallergie auf. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
3. bis 10. Juni 2015 (S. 2). Im Operations-/Austrittsbericht vom 12. Juni 2015 (BB 14) über die Hysteroskopie und IUD-Entfernung wurden die Dia- gnosen bestätigt. 3.2.8 Am 29. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chroni- sche reaktive Arthritis, ein Zervixkarzinom, ein lumbospondylogenes Syn- drom, eine intermittierende ISG-Arthritisaktivierung, eine funktionelle neuro- logische Störung und eine chronische Obstipation (BB 10 S. 1). Aktuell fänden sich wie bereits bisher keine Aktivitätszeichen der reaktiven Arthri- tis, jedoch berichte die Patientin über vermehrte Beschwerden (S. 2). 3.2.9 Im Bericht des Spitals H.________ für Viszerale Chirurgie und Me- dizin vom 31. Juli 2015 (BB 11) nannte Prof. Dr. med. W.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie und Dr. med. X.________ als Diagnosen ein obstipationsbetontes Reizdarmsyndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 13 (seit ca. 8 Jahren, ODS 17/31 Punkte), ein Zervixkarzinom (ED Juni 2015), eine chronische reaktive Arthritis (HLA-B27 positiv), den Verdacht auf An- orexia amaurosa und eine intermittierende Elektrolytstörung (S. 1). Die Pa- tientin habe sich vereinbarungsgemäss nach drei Monaten zur Kontrolle gemeldet und über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtet (S. 2). 3.2.10 PD Dr. med. Y.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshil- fe, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 23. September 2015 (act. IIA 151 S. 3 f.) in Bezug auf die am selben Tag durchgeführte laparoskopische Hysterektomie (LAH) mit Salpingektomie bds. einen Uterus mit CIN 1 der Portio. 3.2.11 Im Verlaufsbericht vom 3. November 2015 (act. IIA 156) vermerkte Dr. med. K.________, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sich seit der letzten Diagnosestellung Änderungen ergeben hät- ten. Neu zu diagnostizieren sei ein Uteruskarzinom. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Eine leichte körperliche Tätigkeit könne aufgrund der verschiedenen Diagnosen zu max. 50 % aus- geübt werden. 3.2.12 Die Dres. med. C.________ und D.________ stellten in ihren Gut- achten vom 4. Januar 2016 (act. IIA 160.1 und 161.1) interdisziplinär fol- gende Diagnosen (act. IIA 160.1 S. 10): Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische Unterarmbeschwerden links 2. Leicht- bis mittelgradig depressive Episode (November 2006 bis 2010) Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Temestakonsum und St. n. Eheproblemen 4. Chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit 5. Lumbospondylogenes Syndrom 6. Hypermobilitätssyndrom 7. Untergewicht mit Body-Mass-Index von 14,76 kg/m2 8. Gestörte Gluconeogenese 9. Anamnestisch chronische reaktive Arthritis
10. Nikotinkonsum von ca. 20 pack years
11. Alkoholkonsum - CDT-Wert in der Grauzone
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 14
12. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Dr. med. C.________ hielt in somatisch-rheumatologischer Hinsicht fest, abgesehen vom klinischen Befund, dass das Handgelenk in 0 Grad- Neutralstellung eingesteift sei, könne kein weiterer relevanter klinisch- pathologischer Befund an den Unterarmen objektiviert werden, insbesonde- re bestünden keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik (act. IIA 160.1 S. 12). In keinem der vorliegenden rheumatologisch orientierten Berichten des Spi- tals H.________ werde in der Befundbeschreibung eine klinische Entzün- dungsaktivität erwähnt. Hingegen werde in diesen Berichten wiederholt auf Arthralgien und damit auf die Einschätzung der Versicherten abgestützt resp. hingewiesen. Entzündungserkrankungen könnten, müssten jedoch nicht, mit klinisch objektivierbaren Befunden einhergehen. Ein relevanter klinisch entzündlicher Befund sei für keinen Zeitraum beschrieben worden. Auf eine relevante humorale Aktivität werde nicht hingewiesen. Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte keine Arthralgien, die für entzünd- lich abstützbare resp. für vordergründig somatisch abstützbare Beschwer- den typisch wären, geschildert (act. IIA 160.1 S. 13). An den oberen Extre- mitäten seien, abgesehen von denjenigen Befunden im Bereich des linken Handgelenks und dem hypermobilen Gelenkscharakter (ohne die Kriterien für eine Gelenksinstabilität zu erfüllen), keine weiteren klinisch- pathologischen Befunde zu objektivieren. Im Bereich der Wirbelsäule könn- ten in der klinischen Untersuchung in keinem axialen Bewegungssegment eine relevante Fehlhaltung oder eine relevante Bewegungseinschränkung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der gan- zen Wirbelsäule werde ausschliesslich tieflumbal als schmerzhaft be- schrieben, wobei kein korrelierender Weichteilbefund objektiviert werden könne. Es bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Aus- fallsyndrom (act. IIA 160.1 S. 15). An den unteren Extremitäten sei die akti- ve und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Die Kniege- lenke seien unauffällig. Bezüglich der Senk-/Spreizfusskomponente würden keine typischen Beschwerden beschrieben. Allgemeininternistisch seien abgesehen vom Untergewicht keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde zu objektivieren (act IIA 160.1 S. 16). Für die geschilderten Be- schwerden wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Vergesslichkeit kön- ne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 15 (act IIA 160.1 S. 17). Insgesamt seien die von der Versicherten geschilder- ten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (act IIA 160.1 S. 18). In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. D.________ fest, die Versicherte präsentiere anlässlich der Untersuchung einen relativ unauffälligen Psy- chostatus (act. IIA 161.1 S. 10). Nach der Scheidung im 2010 sei es zu einer Remission der depressiven Episode gekommen. Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung liessen sich nicht eruieren. Die Kriteri- en der ICD-10 F50.0 für eine Anorexia nervosa seien nicht erfüllt. Sodann zeigten sich keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (act. IIA 161.1 S. 9). Auch wenn die Persönlichkeitsentwicklung durch eine schwierige Beziehung zur Mutter erschwert gewesen sei, so sei doch keine Persönlichkeitsstörung entstanden (act. IIA 161.1 S. 12) In der interdisziplinären Beurteilung (act. 160.2) wurde aus somatisch- rheumatologischer Sicht festgehalten, für eine angepasste Verweistätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit begründet werden. Nicht mehr zumutbar seien seit gut zehn Jah- ren mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht habe von November 2006 bis 2010 eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % bestanden. Seither bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der interdisziplinären Einschätzung der Arbeits- fähigkeit könne für eine angepasste Verweistätigkeit und für einen grossen Teil der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich im Zeitraum von November 2006 bis 2010 begründet werden. Nicht mehr zumutbar seien seit gut zehn Jahren mehr als leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten (S. 2). 3.2.13 PD Dr. med. Z.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Privatsprechstundenbericht vom 21. Juni 2016 (act. IIA 171 S. 2 ff.) ein obstipationsbetontes Reizdarmsyndrom seit ca. acht Jahren und ein Zer- vixkarzinom (ED Juni 2015), intermittierende Elektrolytstörungen, eine chronisch reaktive Arthritis (HLA-B27), eine Mangelernährung und den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 16 Verdacht auf Anorexia amaurosa (S. 2 f.). Bei der Patientin fände sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf nach subtotaler Kolektomie vom 24. Mai
2016. Sie sei sehr zufrieden mit der jetzigen Situation, wohingegen ein zehnmaliger Stuhlgang als sehr häufig einzustufen sei. Die ambulante Be- treuung in der Sprechstunde könne somit abgeschlossen werden (S. 3). 3.2.14 Am 8. September 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. AA.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabi- litation sowie Tropen- und Reisemedizin, – nach interner Zuweisung durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ – aus, es handle sich bei der Opera- tion vom 24. Mai 2016 um eine temporäre Verschlechterung des Gesund- heitszustandes, der sich aber im Verlauf gebessert habe. Es könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für höchstens zwei Monate attestiert werden. Anschliessend sollte der Vorzustand wieder erreicht sein bzw. der Vorzu- stand könnte sich gar verbessert haben (Reizdarm, chronische Obstipati- on). Es seien keine neuen Fakten eingebracht worden, welche die Beurtei- lung von Dr. med. C.________ in Frage stellen könnten. Auf das Gutachten könne für die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen abgestellt werden (act. IIA 174 S. 3 f.). 4. 4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 17 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 4.2 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom
4. Januar 2016 (act. IIA 160.1 und 161.1) inkl. interdisziplinärer Beurteilung (act. IIA 160.2) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen und erbringen damit vollen Beweis. 4.2.1 Der Gutachter Dr. med. C.________ hat die Beschwerdeführerin selbst untersucht (act. IIA 160.1 S.1 und 4 f.) und überzeugend dargelegt, inwieweit tatsächlich somatisch erklärbare Beschwerden vorliegen, bzw. geklagte Beschwerden keinem objektivierten somatischen Korrelat zuge- schrieben werden können. Hinsichtlich der sein Fachgebiet betreffend reak- tiven Arthritis hat der Gutachter unter Verweis auf die (langjährige) Befund- lage überzeugend dargelegt, weshalb er diese Diagnose nicht stellen kann. So weist er insbesondere darauf hin, dass weder in den rheumatologisch orientierten Berichten in der Befundbeschreibung eine klinische Entzün- dungsaktivität erwähnt noch auf eine relevante humorale Aktivität hinge- wiesen werde (act. IIA 160.1 S. 13). Seine Erhebungen sind korrekt und korrekt ist auch seine Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn sie vordergründig jeweils eine kleine vorübergehende Besserung behauptete – auf die Medikamente effektiv nicht im geforderten Mass an- gesprochen hat. Damit kann auch nicht über die Behandlung und deren Ergebnisse auf die Erkrankung zurückgeschlossen werden (act. IIA 160.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 18 S. 14). Zumal sich aus den Arztberichten ergibt, dass die verschiedensten behandelnden Ärzte unterschiedlichster Fachgebiete ihre Beurteilungen immer wieder auch in Unkenntnis der Feststellungen der Mitbehandler ab- gegeben haben und dementsprechend unkritisch auf die breite Beschwer- dedarstellung der Beschwerdeführerin reagiert haben. Ob unter diesen Voraussetzungen tatsächlich jede Operation medizinisch indiziert war, braucht für die finale Invalidenversicherung nicht geklärt zu werden. Auch wenn inzwischen schwerwiegende Operationen vorgenommen wurden, ist dies invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung, weil durch die Operationen keine Folgen resultierten, die die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würden. Invalidenversicherungsrechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung ist das (an- gebliche) Zervixkarzinom (act. IIA 151 S. 2 ff., act. IIA 171 S. 2, BB 10 f.). Ein maligner Charakter wurde zu keinem Zeitpunkt labortechnisch bestätigt. Es wurden zwar Zeichen einer HPV-Infektion erhoben, jedoch effektiv allein eine niedriggradige Plattenepitheldysplasie diagnostiziert (LSIL/CIN 1 [B15.30774], act. IIA 151 S. 2). Auf jeden Fall wurde die Be- schwerdeführerin nach der Verdachtsdiagnose sofort operiert und die Be- handlung ohne Weiterungen abgeschlossen. Der Eingriff verlief deshalb ohne invalidenversicherungsrechtlich relevante Folgen. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dieser Eingriff auch aus erweiterter interdisziplinärer Sicht zweifellos nicht. Dass der Gutachter Dr. med. C.________ darauf allein sehr oberflächlich eingegangen ist (act. IIA 160.1 S. 17) und die Be- richte in seinem Gutachten nicht aufgeführt hat, ändert nichts. Schliesslich bestätigten auch die aktenkundigen Berichte der behandeln- den Ärzte die gutachterliche Einschätzung. Entgegen der in der Beschwer- de dramatisierenden Darstellung haben auch die behandelnden Rheumato- logen darauf hingewiesen, dass ein „HLA-B27 positiv“ ein mögliches Anzei- chen für eine Erkrankung ist, jedoch für sich keine Diagnose bzw. Schlüsse auf Erkrankungen zulässt. Lang nicht alle HLA-B27 positiven Menschen sind krank oder erkranken und nicht alle Erkrankten sind HLA-B27 positiv. Insoweit liegt ein Indikator vor. Er erlaubt jedoch weder direkt die Diagnose noch die Festlegung allfälliger konkreter Einschränkungen in der Arbeits- fähigkeit im Falle der Erkrankung (act. II 116 S. 29). Selbst wenn die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 19 schwerdeführerin betreffend letztlich von einer reaktiven Arthritis auszuge- hen wäre, würde diese Erkrankung eine massgebliche Einschränkung nicht per se begründen. Vielmehr hat auch Dr. med. K.________ diese als in Remission bezeichnet (act. IIA 139 S. 13). Einzelne (vermutete) Schübe waren bis anhin gut behandelbar und bereits jeweils nach kurzer Zeit nicht mehr mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbunden (act. IIA 132, 134 S. 3). Dass sich eine reaktive Arthritis jederzeit aktivieren kann, be- gründet auf jeden Fall nicht, die (prospektive) Annahme einer Unverwert- barkeit der Arbeitsfähigkeit (zu der Problematik des Medikamentenabusus mit Medikamentennebenwirkung vgl. act. IIA 134). Sowohl bildgebend (act. IIA 134 S. 1, 139 S. 8) wie auch neurologisch konnten die geklagten Beschwerden nicht objektiviert werden (act. II 116 S. 23 ff., act. IIA 139 S. 8 f.). Der Neurologe Prof. Dr. med. S.________ hat gar klar ausgeführt, dass er die Beschwerden als psychogen beurteile (act. IIA 141). Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschät- zung der anderen Psychologen im 2015, welche dies bestätigen und deut- lich auf funktionelle Beschwerden hingewiesen haben (act. IIA 139 S. 8 f.). Ferner ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Ärzte findet, die ohne eindeutige Indikation und insbesondere ohne sich vorgän- gig eine Gesamtübersicht verschafft zu haben (vgl. insbesondere die je- weils allein bruchstückhaften Diagnoselisten) offenbar allein auf ihr Gebiet fokussierend operiert haben (z.B. Facettengelenksinfiltration [act. II 116 S. 17 – 22], Thermoablation [act. II 116 S. 16]), wobei bildgebend kaum Befunde erhoben werden konnten, nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. 4.2.2 Auch die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. D.________ vom 4. Januar 2016 (act. IIA 161.1) überzeugt. Der psychiatrische Gutach- ter hat nachvollziehbar dargelegt, dass, obwohl immer wieder auch die Frage nach einer mitwirkenden psychiatrischen Komponente in den Raum gestellt worden war (z.B. auch Suchtstörung [Medikamente, Alkohol, An- orexia]), eine solche Störung nicht diagnostiziert werden kann. Des Weite- ren hat er sich auch überzeugend zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.1) geäussert (S. 8 und 12). Es kann dementsprechend nicht von einer massgeblichen psychischen Störung ausgegangen werden. Dies überzeugt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 20 auch deshalb, weil deutliche Anzeichen für eine erhebliche Aggravation bzw. gar ein manipulatives Verhalten gegenüber den Ärzten und ihrer Um- gebung bestehen. So präsentierte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst (anders als gegenüber den Ärzten) im Abklärungs- gespräch als in hohem Grade hilflos. Sie könne zuweilen allein durch die offene Tür des Schlafzimmers Anweisungen an die Familienmitglieder ge- ben und sich nicht mehr aus dem Bett bewegen (act. IIA 162 S. 2 und 8). Daneben fällt auf, dass die Versicherte in ihren Aussagen gegenüber den Ärzten wie auch der Versicherung offensichtlich Inkonsistenzen aufweist. So machte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. AB.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo- gie, eine Unverträglichkeit auf Milchprodukte seit vier Jahren geltend (act. II 116 S. 28), was Dr. med. AC.________, Facharzt für Gastroenterologie, festgestellt habe, wobei dieser Facharzt solches jedoch gar nicht attestiert hat. Vielmehr hat er eine Laktoseintoleranz als eher unwahrscheinlich be- zeichnet (act. II 116 S. 33 f.). Hinsichtlich der Handproblematik hatte die Beschwerdeführerin dem behandelnden Arzt echtzeitlich Kunstfehler vor- geworfen (act. II 2 S. 5). Anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. C.________ machte sie hingegen wiederholte Retraumatisierungen durch den Ehemann geltend (act. IIA 160.1 S. 2). In den echtzeitlichen Akten fin- den sich keine Hinweise auf diese neuste Darstellung. Eine definitiv andere Darstellung präsentierte sie schliesslich gegenüber Dr. med. D.________, wonach der Ehemann „das linke Handgelenk zertrümmert“ habe (act. IIA 161.1 S. 4). Wobei sie auch gegenüber Dr. med. D.________ an- dernorts wiederum einzig von einer Heilungsverzögerung gesprochen hat (act. IIA 161 S. 5). Inkonsistenzen ergeben sich auch hinsichtlich der Medi- kation. Der rheumatologische Gutachter hat nachvollziehbar auf die Wirk- zeiten hingewiesen (act. IIA 160.1 S. 14), die in einem unauflösbaren Kon- trast zu der von der Versicherten subjektiv geschilderten Wirkung von Me- dikamenten stehen (letztmals ausdrücklich im Abklärungsbericht [act. IIA 162 S. 2]). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin auch die fi- nanzielle Lage nicht korrekt dar (vgl. act. IIA 161.1 S. 7 und die Erhebun- gen zur unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – insbe- sondere erhielt sie gemäss Steuerunterlagen entgegen ihren Behauptun- gen durchaus Alimente für ihre Kinder [BB 17.1], zur beruflichen Situation vgl. zudem E. 5.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 21 4.2.3 Nach der Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ ist eine weitere Operation erfolgt. Gemäss den Berichten der zuständigen Ärzte wurde eine laparoskopische subtotale (d.h. nicht vollständige) Kolektomie (Dickdarmentfernung [act. IIA 171 S. 2 – 4]) vor- genommen. Es handelt sich hierbei zweifellos nicht um eine Bagatell- Operation. Sie hat Folgen für das Wohlbefinden (wobei hier positive Folgen erwartet wurden, ansonsten die Operation nicht hätte durchgeführt werden dürfen) und die Lebensgestaltung (Diät, vermehrte Toilettengängen). Dies bewirkt jedoch bei allein erhöhter Frequenz von Toilettengängen keine massgebliche Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte haben objektiv einen guten Verlauf (im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst) feststellen können und die Betreuung abge- schlossen (act. IIA 171 S. 4). Die RAD-Beurteilung vom 8. September 2016 (act. IIA 174 S. 3 f.) des hierfür fachärztlich zuständigen Internisten, welche keine längerdauernde Einschränkung aus dieser Operation ableitet, über- zeugt deshalb. Auf diese kann in Ergänzung zum interdisziplinären Gutach- ten ohne weiteres abgestellt werden. Dabei kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass diese Beurteilung ihr erst zusammen mit der Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) zugestellt wor- den ist, enthält diese doch keine zur gutachterlichen Einschätzung abwei- chende Schlussfolgerung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nur einmalig begutachtet worden, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beweiswert eines Gutach- tens weder auf die Anzahl noch die Dauer der Untersuchungen als viel- mehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gut- achterlichen Befundaufnahme und Diskussion sowie der gesamten um- fangreichen medizinischen Aktenlagen bestehen weder Anzeichen dafür, dass die Gutachter nicht lege artis vorgegangen wären, noch an der Ein- schätzung des RAD Zweifel anzubringen wären. 4.2.4 An der Schlüssigkeit vermögen schliesslich auch die seither ver- fassten und im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin aufge- legten Berichte von Prof. Dr. med. AD.________, Facharzt für Neurologie, vom 15. Februar 2017 (BB 18) nichts zu ändern. Nach dem Erlass der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 22 fügung verfasste Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwal- tungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat den Neuro- logen im Zusammenhang mit zu Beginn des Jahres 2017 neu aufgetrete- nen Schmerzen aufgesucht. Dessen Beurteilungen beziehen sich auf einen hier nicht massgebenden Zeitpunkt, da sich die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, beurteilt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Wobei schliesslich einmal mehr fraglich erscheint, ob dieser weitere behandelnde Arzt (bereits) vollständige Aktenkenntnis hat. 4.3 Der medizinische Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist eine erneute interdisziplinäre bzw. gar pluridisziplinäre Abklärung nicht erforderlich. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2014 (act. II 113) bzw. dem frühest möglichen Rentenbeginn im Februar 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%-ige Ar- beitstätigkeit zumutbar ist (act. IIA 160.2, 147 S. 3). 5. 5.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 23 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 24 ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Sowohl die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung als auch der Status von 50 % Erwerb bzw. 50 % Haushalt (act. IIA 176 S. 2) werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sind im Ergeb- nis denn auch nicht entscheidend. Die Ergebnisse des anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2114 ff.) vom 3. März 2016 durchgeführten Betätigungsver- gleichs werden zu Recht nicht bestritten (vgl. zum Beweiswert eines Ab- klärungsberichts: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63); im entsprechenden Bericht vom 10. März 2016 (act. IIA 162 S. 2 ff.) ergab sich keine Einschränkung im Haushalt (act. IIA 162 S. 11 f. Ziff. 7 f.), was im Lichte des gutachterlich erhobenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 hiervor) überzeugt. 5.3 In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten behauptet die Beschwer- deführerin, über verschiedene Abschlüsse zu verfügen (act. II 116 S. 20). Aktenmässig erstellte Tatsache ist aber, dass sie nie eine Ausbildung ab- geschlossen hat, allein jeweils kurzzeitige Anstellungen inne gehabt hat und keine verwertbare Weiterbildung ausgewiesen ist (vgl. nochmals act. IIA 160.1 S. 4). Für die Bestimmung des hypothetischen Validenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 25 kommens sind deshalb die Tabellen der LSE heranzuziehen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Abzustellen ist auf den Wert „Total“ von Tabelle TA1, Kompetenz- niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frau- en, welcher Fr. 4‘300.-- pro Monat beträgt. Die Beschwerdeführerin wäre (unabhängig vom Status) in einer angepass- ten Tätigkeit wie im Haushalt sofort vollumfänglich einsetzbar. Indem sie ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht verwertet, ist für die Ermittlung des Invalidenein- kommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE 2014 abzustellen, wobei dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zu berück- sichtigen ist. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs bedarf es nicht, ist der Beschwerdeführerin doch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig bei lediglich geringen Einschränkungen zumutbar und sind die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 5.1.2 hier- vor) nicht erfüllt. Bei einem im Maximum 25 %-igen Abzug würde sich im Ergebnis selbst bei Berücksichtigung eines solchen – vorliegend nicht an- gezeigten – Abzugs nichts ändern. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich rechtsprechungsgemäss deren genaue ziffernmässige Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, womit auch im Bereich Erwerb (unabhängig vom Status) keine Invalidität vorliegt (Entscheid des BGer vom 25. Novem- ber 2016, 9C_532/2016, E. 3.1). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 (act. IIA 176) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 26 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2017, IV/16/1038, Seite 27 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.