Verfügung vom 26. September 2016
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 27. Januar 2009 mit Hinweis auf eine seit dem 1. Juli 2008 wegen Herzproblemen bestehende Arbeitsunfähigkeit für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere wurde vom 8. Juni bis 3 Juli 2009 eine Ar- beitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) durchgeführt (AB 22) und der Versicherte am 22. Juni 2009 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (act. II 27, 29, 31). Mit Schreiben vom 5. August 2009 (act. II 39) forderte die IVB den Versicherten im Sinne der Schadenminde- rungspflicht auf, sich für eine Behandlung in Form einer psychiatrisch- psychotherapeutischen sowie physiotherapeutischen Behandlung bei ei- nem Psychiater und seinem Hausarzt zu melden. Gleichzeitig wies sie den Versicherten auf die Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlas- sungsfall hin und leitete das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2010 (act. II 54) wies die IVB das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte weiterhin seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er die von der IVB geforderten Therapie- bemühungen nicht adäquat und konsequent durchführe. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen könnten aus diesem Grund nicht durchgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 55/3) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 28. Juli 2010, IV/2010/194 (act. II 67), ab (E. 3.4), überwies jedoch die Akten an die IVB zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte, sollte er mit der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung seiner Schadenminderungspflicht in der geforderten Weise tatsächlich nachkom- men, wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen mit Bezug auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung relevanten Er- werbsausfall erleide (Ziff. 4). Das Urteil erwuchs unangefochten in Recht- kraft. Die hiernach eingegangenen medizinischen Unterlagen (act. II 72)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 3 gingen für eine einfache, manuelle und den körperlichen Beschwerden an- gepasste Tätigkeit von einer psychiatrischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20-30% aus. B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 (act. II 76) liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde ..., beantra- gen, gemäss E. 4 von VGE IV/2010/194 über allfällige Leistungsansprüche zu befinden. Nachdem die IVB medizinische Berichte eingeholte hatte (act. II 79 f. und Akten der IVB [act. IIA] 81), stelle sie dem Versicherten mit Vor- bescheid vom 27. November 2012 (act. IIA 83) in Aussicht, wegen Nichtumsetzung bzw. lediglich vereinzelter Umsetzung der verlangten me- dizinischen Massnahmen das Leistungsbegehren abzuweisen. Hiergegen erhob dieser schriftlich (act. IIA 84) und mündlich (act. IIA 89) Einwände. In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. Januar bis 30. März 2014 (act. IIA 98), welches bis zum 22. Juni 2014 (act. IIA 104) verlängert wurde. Wegen einer bevorstehenden Opera- tion mit anschliessender Reha wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. April 2014 (act. IIA 109) abgeschlossen und den Versi- cherten darauf hingewiesen, sollten sich die Verhältnisse ändern, könne er ein neues Leistungsgesuch einreichen. Am 19. August 2014 (act. IIA 113) liess der Versicherte eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes geltend machen. Daraufhin tätigte die IVB weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinä- re Begutachtung durch Fachärzte der MEDAS I.________ (MEDAS; Gut- achten vom 11. Juli 2016 [act. IIA 155.1]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. IIA 157) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. September 2016 (act. IIA 158) bei einem Invaliditätsgrad von 20% den An- spruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 4 C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die IVB zurück- zuweisen, damit sie ihm eine ganze Invalidenrente ausrichte. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Novem- ber 2016 auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2016 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, dass die Eingabe vom 26. Oktober 2016 den Anforderun- gen an eine Beschwerde gemäss Gesetz und Rechtsprechung genügt, wenn auch nur knapp. Sie gewährte den Parteien Gelegenheit, Schluss- bemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen, der Beschwerdeführer reichte solche am 6. Januar 2017 ein. Darin stellte er neben den bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, den Antrag, eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 26. September 2016 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invaliden- rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 6 unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund- sätze sind deshalb u.a. analog anwendbar auf eine Hypochondrie (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_170/2009, E. 2.2).
E. 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung bzw. eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Dem diagnoseinhärenten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 7 Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286).
E. 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
E. 2.3.3 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes, normatives Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikato- ren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Stan- dardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines ren- tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 2.3.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 er- ster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 8 beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307).
E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (act. II 54) wies die Beschwer- degegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Be- gründung, er sei trotz Aufforderung seiner Schadenminderungspflicht wei- terhin nicht nachgekommen, indem er die geforderten Therapiebemühun- gen nicht adäquat und konsequent durchführe, ab. Das Verwaltungsgericht kam in VGE IV/2010/194 (act. II 67) zum Schluss, dass eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung für den Beschwerdeführer zumutbar ist (E. 3.1) und der Erfolg der vorgeschlagenen Massnahme – prospektiv be- trachtet – mindestens als möglich erschien (E. 3.2). Weiter sah das Verwal- tungsgericht eine Verletzung der zumutbaren Schadenminderungspflicht in der Zeit zwischen der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (AB
39) und der angefochtenen Verfügung als gegeben (E. 3.3). Da es zusätz- lich die Verhältnismässigkeit der Leistungsverweigerung bejahte, wies es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 9 die erhobene Beschwerde ab (E. 3.4). Allerdings überwies das Verwal- tungsgericht die Akten an die Beschwerdegegnerin, da den im Beschwer- deverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2010 die Behandlung wieder aufgenommen habe und auch fortsetze. Mit- hin sei nicht auszuschliessen, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit dem Erlass der Verfügung seine Wirkung gezeigt habe und der Be- schwerdeführer die sich auf seinen Gesundheitszustand günstig auswirken- den Therapiemassnahmen auch in der geforderten Arte und Weise befolge. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Frage zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer, sollte er mit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seiner Schadenminderungspflicht in der geforderten Weise tatsächlich nachkom- men, wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen mit Bezug auf die beantragten IV-Leistungen relevanten Erwerbsausfall erleide. Was den Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2010 betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Wie der von Dr. med. C.________ eingereichten Krankengeschichte (act. II 60/8) entnommen werden kann, erfolgten am 15. Januar, 11. März und 23. April 2010 bei ihm Konsultationen.
E. 3.1.2 Der behandelnde Hausarzt med. pract. D.________, Facharzt für Anästhesiologie, attestierte am 9. Juni 2010 und am 14. November 2011 jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit, am 19. Juni 2012 und 10. September 2012 eine solche für je rund 3 Monate (act. II 73/2 und act. IIA 82/4) sowie am 23. Januar 2014 (act. IIA 102/2) eine für zehn Tage und am 3. Februar 2014 (act. IIA 102/1) eine solche für 3 Tage.
E. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Arztzeugnis vom 14. Oktober 2010 (act. II 69) aus, der Versicher- te sei seit dem 6. Oktober 2010 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Be- handlung. Im Bericht vom 15. Oktober 2010 (act. IIA 88/21) sah Dr. med. E.________ die Kriterien einer Somatisierungsstörung mit dysthym- depressiven-hypochondrischen Anteilen als erfüllt an. Der Leidensdruck sei jedoch nicht sehr gross. Der Patient fühle sich nicht arbeitsfähig. Er (Dr. med. E.________) versuche in den kommenden Gesprächen die Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 10 lungsmotivation zu verbessern. Falls dies scheitern würde, seien seines Erachtens die Wiedereingliederungsmassnahmen wenig versprechend. Für eine stationäre integrative psychosomatisch orientierte Behandlung sei der Versicherte derzeit nicht motiviert (S. 22 Ziff. 5). Am 29. November 2010 (act. IIA 72) hielt Dr. med. E.________ fest, der Versicherte sei seit April 2008 wegen zunehmenden Herzbeschwerden, verminderter Ausdauer, rascher Ermüdbarkeit, ständiger Müdigkeit, Schwindel und Kopfschmerzen keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Er habe Ängste von einem neuen Herzinfarkt und mache sich viele Sorgen um die Familie und um die Zu- kunft. Der Schlaf sei nicht erholsam. Das Krankheitsbild erfülle die Kriterien einer Somatisierungsstörung mit dysthym-depressiven-hypochondrischen Anteilen. Rein aus psychiatrischer Sicht liege derzeit für eine einfache ma- nuelle und den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20-30% vor, wobei Wiedereinglie- derungsmassnahmen in Betracht gezogen werden sollten.
E. 3.1.4 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 21. Oktober 2012 (act. II
79) fest, er habe den Versicherten zuletzt am 23. April 2010 gesehen.
E. 3.1.5 Dr. med. E.________ legte im Bericht vom 22. Oktober 2012 (act. II 80/3) dar, seit dem 29. Januar 2010 habe sich der Versicherte insgesamt sechs Mal bei ihm gemeldet, zuletzt am 28. Juni 2011. In dieser Zeit habe er keine neuen Aspekte feststellen können. Im Bericht vom 2. September 2013 (act. IIA 94) hielt Dr. med. E.________ fest, seit dem letzten Bericht seien keine signifikanten Veränderungen eingetreten. Es habe allerdings eine längere affektiv-emotionale Stabilisierung sowie eine bessere Verän- derungsmotivation erreicht werden können (S. 1). Es bestehe bis auf Wei- teres eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von 30-35% (S. 2 Ziff. 5).
E. 3.1.6 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Kardiologie, vom 20. Juni 2014 (act. IIA 128/11) ist zu entnehmen, dass bei komplexer kardiologischer Vorgeschichte und Status nach Vorderwand-Infarkt 2003 sowie Status nach mehreren perkutanen Interventionen, kürzlich eine Re- Koronarographie durchgeführt wurde. Wegen signifikanten zum Teil kom- plexen Stenosen sei die Indikation für eine Operation gestellt worden. Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 11 der Versicherte diese nicht machen lassen möchte, werde eine perkutane Teilrevaskularisation indiziert (S. 12).
E. 3.1.7 Med. pract. D.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2014 (act. IIA 128) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kardiale Probleme, Knistern der Kniegelenke, Rückenschmerzen, eine arterielle Hypertonie, eine Magenhyperazidität sowie eine Adipositas auf (S. 2 Ziff. 1.1). Seit Mit- te April 2008 und bis auf Weiteres sei der Versicherte zu 100% arbeitsun- fähig (S. 3 Ziff. 1.4). Er könne maximal Gewichte von 5-10 kg heben (Ziff. 1.5). Sitzende Tätigkeiten seien ihm zumutbar (S. 4 Ziff. 1.6).
E. 3.1.8 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 2. April 2015 (act. IIA
133) fest, der Versicherte befinde sich nicht bei ihm in ambulanter psychia- trischer Behandlung. Seit der letzten Konsultation vom 21. März 2014 habe er sich bei ihm nicht mehr gemeldet.
E. 3.1.9 Wie Dr. med. G.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemei- ne Innere Medizin, im Bericht vom 16. April 2015 (act. IIA 142/8) festhielt, liege ein schweres Schlafapnoe-Syndrom vor. Entsprechend sei die Indika- tion zur therapeutischen Massnahme in Form einer nächtlichen Überbrü- ckungsbeatmung mittels CPAP-Maske gegeben.
E. 3.1.10 Der behandelnde Hausarzt med. pract. D.________ statuierte im Verlaufsbericht vom 30. November 2015 (act. IIA 142) einen sich ver- schlechterten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1). Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit hätten das Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades sowie die Dyspnoe NYHA-Klasse II (Ziff. 2). Seit 2008 und bis auf weiteres beste- he eine gesundheitlich begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5). Die Adipositas, die koronare Herzkrankheit sowie die „Arbeitsunfähigkeit seit 2008“ würden sich auf die Arbeit auswirken (Ziff. 1). Die bisherige Er- werbstätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Ziff. 2), jedoch eine ruhige sitzende Arbeit (Ziff. 3).
E. 3.1.11 RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 27. Januar 2016 (act. IIA 146) aus, dem Versicherten sollte eine körperlich leichte, auf die geringen ausbildungs- mässigen Ressourcen abgestimmte, psychisch nicht belastende Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 12 im Sinne einfacher Hilfsarbeiten medizinisch-theoretisch eigentlich möglich sein (S. 5).
E. 3.1.12 2016 wurde der Versicherte von Fachärzten der MEDAS interdiszi- plinär begutachtet. Im pneumologischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (act. IIA 155.4) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert (S. 2 IV). Aus rein pneumologischer sowie schlafmedizinischer Sicht sei der Versicherte für sämtliche Tätigkei- ten zu 100% arbeitsfähig. Die Lungenvolumina seien normal hoch und die Schlafapnoe therapiert. Allerdings sei die Tagesschläfrigkeit minimal er- höht. Für die letzte berufliche Tätigkeit als … sei der Patient zu 100% ar- beitsfähig (V). Im kardiologischen Teilgutachten vom 13. Juni 2016 (act. IIA 155.2) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert (S. 2 IV). Als … und bei stehenden Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten bestehe aus rein kardiologischer Sicht seit 2008 eine Ar- beitsfähigkeit von 70%. Bei rein sitzenden Tätigkeiten bestehe eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. V). Im polydisziplinären Gutachten vom 11. Juli 2016 (act. IIA 155.1) wurde aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hy- pochondrische Störung (ICD-10 F45.2) diagnostiziert (S. 31 Ziff. 5.4.3). Deswegen und unter Berücksichtigung, dass der Versicherte in anderen Bereichen deutlich aktiver sei, bestehe in der bisherigen und in einer adap- tierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (S. 32 Ziff. 5.4.3). Diese Einschränkung bestehe seit der Arbeitsaufgabe 2009 (S. 33 Ziff. 5.6.2). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richte sich vorwiegend nach der kardialen Beurteilung (S. 36 Ziff. 7.1.1).
E. 3.1.13 Der behandelnde Hausarzt med. pract. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 31. August 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 13 eine koronare 3-Gefässerkrankung mit erhaltener Globalfunktion des LV trotz einer minimalen anterolateralen Hypokinesie, ein obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom sowie eine Depression. Der Versicherte sei seit ca. fünf Jahren arbeitsunfähig. Es bestehe keine Aussicht auf Ver- besserung des jetzigen Zustandes.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von ande- ren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 14 terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Ver- waltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweis- würdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 26. September 2016 (act. IIA 158) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten inkl. Teilgutachten (act. IIA 155.1 ff.). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihnen – in rein medizinischer Hinsicht – grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Einwände vermögen – wie nachfolgend gezeigt – den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens inkl. Teilgutachten indessen nicht zu schmä- lern, weshalb von ergänzenden Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 6) abgesehen werden kann. In der Folge ist darauf abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3) legt sich der psychiatrische Teilgutachter bei der Ätiologie der Müdigkeit nicht fest, sondern er vermutet lediglich deren Ursprung im Schlafapnoe- Syndrom bzw. bezeichnet dies aus seiner Sicht als am wahrscheinlichsten (act. IIA 155.1 S. 31). Weiter ändert der pauschale Hinweis des Beschwer- deführers auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte mit Verweis auf S. 9, 10, 12, 15, 17, 21 des polydisziplinären Gutachtens sowie den Bericht von med. pract. D.________ vom 31. August 2016 (BB3) nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen. Einerseits betreffen die Berichte auf den Seiten 9 und 10 des Gutachtens den hier nicht mass- gebenden Zeitraum vor der Verfügung vom 12. Januar 2010 (act. II 54; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 15 E. 3.1 hiervor). Weiter sprechen die sich auf S. 12 des Gutachtens befin- denden Berichte von Dr. med. E.________ nicht gegen die gutachterliche MEDAS-Einschätzung, zumal dieser am 15. Oktober 2010 ausführte, der Leidensdruck sei nicht sehr gross, der Beschwerdeführer selbst fühle sich nicht arbeitsfähig (act. IIA 88/21). Seine Einschätzung der Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit von 20-30% vom 29. November 2010 (act. II
72) weicht denn auch nicht bzw. nicht wesentlichen von der fachpsychia- trisch-gutachterlichen Einschätzung von 20% (act. IIA 155.1 S. 33 Ziff. 5.6.1) ab. Auf S. 15, 17 und 21 befinden sich im Wesentlichen Berichte bzw. Arztzeugnisse des behandelnden Arztes med. pract. D.________. Diese vermögen die gutachterlichen Feststellungen in keinster Weise zu entkräften. Einerseits enthalten die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (act. II 73/2, act. IIA 82/4, 102/1 und 102/2) weder Angaben zu den Befunden noch zur Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit. Gleich verhält es sich mit seinem Verlaufsbericht vom 30. November 2015 (act. IIA 142) so- wie dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 31. August 2016 (BB 3), welche für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gänzlich ungeeignet sind und denn auch keine Zweifel an der Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu begründen vermögen. So gibt med. pract. D.________ im Verlaufsbericht vom 30. November 2015 an, dem Be- schwerdeführer sei eine ruhige sitzende Tätigkeit zumutbar. In welchem zeitlichen Rahmen und zu welchem Pensum macht er – obwohl er explizit danach gefragt wurde – keine Angaben. Im Bericht vom 31. August 2016 werden zudem lediglich drei Diagnosen aufgeführt und danach ohne Anga- ben von Befunden und dem Darlegen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- und leistungsfähig wäre, die Schlussfolge- rung gezogen, es bestehe seit ca. fünf Jahren eine Arbeitsunfähigkeit aus den „oben zitierten Gründen“. Weiter enthält das Gutachten – anders als vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 4 f.) – keine „nicht übersehbare tendenziösen Züge“. Es ist Aufgabe eines Gutachters ein lü- ckenloses Bild der zu untersuchenden Person und insbesondere auch zu den geklagten Beschwerden und Einschränkungen zu erheben. Hierzu gehört neben den erwerblichen Aspekten auch jene der Freizeitgestaltung unter welche auch die Frage fällt, ob eine zu begutachtende Person Auto fährt. Diese Frage ist umso wichtiger, da sich der Beschwerdeführer selbst wegen der kardialen Probleme andauernd arbeitsunfähig hält, und bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 16 Indikatorenprüfung nach BGE 142 V 106 auch zu prüfen ist, ob die Ein- schränkungen im Beruf/Erwerb auch in den sonstigen Lebensbereichen wie insbesondere der Freizeitgestaltung gleich ausgeprägt sind. Weiter ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Gutachter würden ihn auf die „psychiatrische Schiene leiten“ obwohl er keine psychischen Defizite zu beklagen habe (Beschwerde S. 5). Neben dem MEDAS- Gutachter werden auch von den anderen Ärzten psychische Beschwerden angegeben so etwa von früher behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ (act. IIA 72, 88/21 S. 22 Ziff. 5), vom behandelnden Pneumo- logen Dr. med. G.________ (act. IIA 142/8) und dem behandelnden Haus- arzt med. pract. D.________ (BB 3). Zudem wurde beim Belastbarkeitstrai- ning vom 6. Januar bis 30. März 2014 die psychische Stabilität des Be- schwerdeführers als weiterhin labil bezeichnet (vgl. definitiver Schlussbe- richt vom 4. April 2014 [act. II 107] S. 6). Dass er sich selbst nicht als psy- chisch beeinträchtigt sieht (vgl. act. IIA 155.1 S. 29), ändert daran nichts. Eine andere Frage ist allerdings, ob der psychischen Problematik Krank- heitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt (vgl. nachfolgend).
E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2008 in seiner angestammter Tätigkeit kardial zu 30% und psych- iatrisch zu 20% eingeschränkt ist. Polydisziplinär richtet sich die Arbeits- fähigkeit vorwiegend nach der kardialen Beurteilung (act. IIA 155.1 S. 36 Ziff. 7.1.1). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Einschränkun- gen überschneiden und daher von einer Gesamteinschränkung der Arbeits- fähigkeit von 30% auszugehen ist. In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe – gemäss den Gutachtern – lediglich eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht und zwar im Umfang von 20% (act. IIA 155.1 S. 36 Ziff. 7.2.1). Nachfolgend ist gemäss BGE 141 V 281 anhand einer Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. E. 2.3.3 hiervor) zu prüfen, ob bezüglich der hypochondrischen Störung rechtlich die Voraussetzungen zur Annahme einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung erfüllt sind. Es liegt eine fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Gesundheitsbeeinträchti- gung vor. Ausschlussgründe bestehen keine, waren anlässlich der Begut- achtung doch weder Aggravation noch ähnliche Erscheinungen eruierbar (act. IIA 155.1 S. 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 17
E. 3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) fällt die Anerkennung eine rentenbegründen- den Invalidität nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid vom
25. April 2016, 8C_28/2016, E. 4.2.2) nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht an- gehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbseinbusse ist jedenfalls solange nicht auszuge- hen, als die zumutbare therapeutische Option einer fachärztlich angeordne- ten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wur- de. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass wegen der Erkrankung kein Grund besteht, dass der Beschwerdefüh- rer nicht eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung antreten könnte (act. IIA 155.1 S. 37 Ziff. 7.3). Der psychiatrische Gutachter sieht grundsätzlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für sinnvoll, eventuell auch im stationären Rahmen (S. 35 Ziff. 6.2.3). Nur der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er lediglich kardial eingeschränkt ist. So gab er anlässlich der MEDAS-Untersuchung an, Psychotherapie sei „nichts für ihn“. Letztmals sei er 2014 in psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Behandlung gewesen. Medikament für die Psyche nehme er nicht ein (act. IIA 155.1. S. 26 Ziff. 5.2.1). Damit sind die therapeutischen Behand- lungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, d.h. es ist nicht von einer schweren und therapeutisch nicht (mehr) angehbaren psychischen Störung auszuge- hen. Auch die weiteren Indikatoren sprechen gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. So wurde die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als unauffällig eingestuft (vgl. S. 28 Ziff. 5.3.1). Weiter sprechen die von ihm gegenüber den Gutachtern geschilderten Alltagsaspekte für eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder (act. IIA 155.1 S. 21 Ziff. 3.1.1) und pflegt soziale Kontakte mit Nachbarn, Kollegen und seinem Bruder (S. 26 Ziff. 5.2.1). Weiter hat er regelmässig Kontakt zu seiner Mutter im ... (S. 27 Ziff. 5.2.3). Auch gab er an, mehrmals am Tag Spaziergänge durchzuführen und im Haushalt (act. IIA 155.2) sowie beim Einkauf (act. IIA 155.1 S. 22 Ziff. 3.1.4) mitzuhelfen. Zudem fährt er gemäss eigenen Angaben Auto (S. 26 Ziff. 5.2.1) und be- gleitet seine Söhne zum Fussball (S. 22 Ziff. 3.1.3). Somit besteht kein so- zialer Rückzug. Vielmehr liegt eine Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätsniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und im Freizeitverhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 18 ten andererseits vor. Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie unterzieht. In Würdigung sämtlicher dieser Umstände sind die Auswirkungen der dia- gnostizierten Somatisierungsstörung überwindbar und es besteht diesbe- züglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, resp. es liegt kein invali- disierender Gesundheitsschaden vor. Somit ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die kardialen Beschwerden einen Rentenanspruch begründen.
E. 4.1 S. 325).
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 19 strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).
E. 4.4 Mit Blick auf die frühere Leistungsverweigerung mit Verfügung vom
12. Januar 2010 (act. II 54) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Ren- tenbeginns im Februar 2010. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2010 hin vorzunehmen.
E. 4.5 Da dem Beschwerdeführer seine Anstellung als ... am 30. April 2008 aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2008 gekündigt wurde (act. II 15/4), wäre er auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nicht mehr beim damaligen Arbeitgeber angestellt. Da somit die „gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ nicht ursächlich für die Kündigung waren, rechtfertigt sich für die Bestimmung des Valideneinkommens recht- sprechungsgemäss ein Abstellen auf Tabellenlöhne (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.1). Bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Weiterbildung zum … absolvierte (vgl. act. II 4/2). Dies führt bei der Tabelle TA1 der LSE 2010 zur Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 (Be- rufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Im Sektor 2 (Produktion) hätte er 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘981.-- erzielt. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor II (vgl. Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen in Stunden pro Woche) von 41.4 Stunden 2010 ergibt ein massgeben- des Valideneinkommen von Fr. 74‘284.-- (Fr. 5‘981.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.4 Stunden).
E. 4.6 Was das Invalideneinkommen betrifft, hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 in einer leichten sitzenden Verweistätigkeit gemäss dem To- talwert der Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘901.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentli- che Arbeitszeit von 41.6 Stunden 2010 (vgl. Totalwert der Tabelle betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden) ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.6 Stunden). Hier beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 20 re, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Ein- kommen zu berücksichtigen wären (Urteil des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5), mithin keinen Abzug zur Folge hätte. Die Beschwerde- gegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 20%. Ob vor- liegend ein behinderungsbedingter Tabellenlohnabzug zu gewähren ist, ist fraglich, da praxisgemäss eine Leistungseinschränkung bei einer ganztags ausübbaren Verweistätigkeit keinen Abzug rechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer, 8C_14/2017, E. 6.3) und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen die nur noch leichte, sitzende Arbeiten verrichten können, zu finden sind. Bei einer inva- liditätsbedingten Einbusse von Fr. 13‘119.50 (Fr. 74‘284.-- - Fr. 61‘164.50) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 18% (Fr. 13‘119.50 / Fr. 74‘284.-- x 100). Die Frage des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn ein behinderungsbedingter Abzug von 20% ge- währt würde, was mindestens zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘931.60 (Fr. 61‘164.50 x 80%) führt, läge bei einer maximalen invali- ditätsbedingten Einbusse von Fr. 25‘352.40 (Fr. 74‘284.-- - Fr. 48‘931.60) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 34% (Fr. 25‘352.40 / Fr. 74‘284.-- x 100) vor.
E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf- grund eines Invaliditätsgrads von 18% bzw. maximal 34% keinen Anspruch auf eine Rente hat. Die gegen die Verfügung vom 26. September 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt.
E. 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 21 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).
E. 5.1.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenmässig erstellt (vgl. BB 4). Obwohl das MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2016 (act. IIA 155.1) umfassend und schlüssig ist und ein klares Bild der gesundheitli- chen Situation des Beschwerdeführers gibt und dieser ausser wenig sub- stantiierter Kritik am Gutachten zu üben, lediglich auf die Kurzbeurteilungen seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________, welcher weder Kardio- loge noch Psychiater ist, verweist, ist das vorliegende Verfahren „nicht ge- radezu aussichtslos“. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt, ist das entspre- chende Gesuch gutzuheissen und Dr. iur. B.________ dem Beschwerde- führer als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 22 halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
E. 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 10. Januar 2017, in welcher Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 10 Stunden à Fr. 270.-- und Auslagen von Fr. 47.20 geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässi- ge Parteikostenersatz auf Fr. 2‘967.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzule- gen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 2‘211.-- (Fr. 2‘000.-- [10 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 47.20 und MWSt. von Fr. 163.80 [8% von Fr. 2‘047.20]) festzusetzen und Rechtsanwalt Weissberg aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. so- bald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘967.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Weissberg nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘211.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1033 IV FUR/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 27. Januar 2009 mit Hinweis auf eine seit dem 1. Juli 2008 wegen Herzproblemen bestehende Arbeitsunfähigkeit für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere wurde vom 8. Juni bis 3 Juli 2009 eine Ar- beitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) durchgeführt (AB 22) und der Versicherte am 22. Juni 2009 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (act. II 27, 29, 31). Mit Schreiben vom 5. August 2009 (act. II 39) forderte die IVB den Versicherten im Sinne der Schadenminde- rungspflicht auf, sich für eine Behandlung in Form einer psychiatrisch- psychotherapeutischen sowie physiotherapeutischen Behandlung bei ei- nem Psychiater und seinem Hausarzt zu melden. Gleichzeitig wies sie den Versicherten auf die Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlas- sungsfall hin und leitete das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2010 (act. II 54) wies die IVB das Leistungsbegehren ab, da der Versicherte weiterhin seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er die von der IVB geforderten Therapie- bemühungen nicht adäquat und konsequent durchführe. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen könnten aus diesem Grund nicht durchgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 55/3) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 28. Juli 2010, IV/2010/194 (act. II 67), ab (E. 3.4), überwies jedoch die Akten an die IVB zur Prüfung der Frage, ob der Versicherte, sollte er mit der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung seiner Schadenminderungspflicht in der geforderten Weise tatsächlich nachkom- men, wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen mit Bezug auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung relevanten Er- werbsausfall erleide (Ziff. 4). Das Urteil erwuchs unangefochten in Recht- kraft. Die hiernach eingegangenen medizinischen Unterlagen (act. II 72)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 3 gingen für eine einfache, manuelle und den körperlichen Beschwerden an- gepasste Tätigkeit von einer psychiatrischen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20-30% aus. B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 (act. II 76) liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde ..., beantra- gen, gemäss E. 4 von VGE IV/2010/194 über allfällige Leistungsansprüche zu befinden. Nachdem die IVB medizinische Berichte eingeholte hatte (act. II 79 f. und Akten der IVB [act. IIA] 81), stelle sie dem Versicherten mit Vor- bescheid vom 27. November 2012 (act. IIA 83) in Aussicht, wegen Nichtumsetzung bzw. lediglich vereinzelter Umsetzung der verlangten me- dizinischen Massnahmen das Leistungsbegehren abzuweisen. Hiergegen erhob dieser schriftlich (act. IIA 84) und mündlich (act. IIA 89) Einwände. In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. Januar bis 30. März 2014 (act. IIA 98), welches bis zum 22. Juni 2014 (act. IIA 104) verlängert wurde. Wegen einer bevorstehenden Opera- tion mit anschliessender Reha wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. April 2014 (act. IIA 109) abgeschlossen und den Versi- cherten darauf hingewiesen, sollten sich die Verhältnisse ändern, könne er ein neues Leistungsgesuch einreichen. Am 19. August 2014 (act. IIA 113) liess der Versicherte eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes geltend machen. Daraufhin tätigte die IVB weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinä- re Begutachtung durch Fachärzte der MEDAS I.________ (MEDAS; Gut- achten vom 11. Juli 2016 [act. IIA 155.1]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. IIA 157) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. September 2016 (act. IIA 158) bei einem Invaliditätsgrad von 20% den An- spruch auf eine Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 4 C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die IVB zurück- zuweisen, damit sie ihm eine ganze Invalidenrente ausrichte. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Novem- ber 2016 auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2016 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, dass die Eingabe vom 26. Oktober 2016 den Anforderun- gen an eine Beschwerde gemäss Gesetz und Rechtsprechung genügt, wenn auch nur knapp. Sie gewährte den Parteien Gelegenheit, Schluss- bemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen, der Beschwerdeführer reichte solche am 6. Januar 2017 ein. Darin stellte er neben den bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, den Antrag, eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 26. September 2016 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invaliden- rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 6 unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grund- sätze sind deshalb u.a. analog anwendbar auf eine Hypochondrie (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_170/2009, E. 2.2). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung bzw. eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Dem diagnoseinhärenten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 7 Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3.3 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes, normatives Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikato- ren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Stan- dardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines ren- tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 er- ster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 8 beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (act. II 54) wies die Beschwer- degegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Be- gründung, er sei trotz Aufforderung seiner Schadenminderungspflicht wei- terhin nicht nachgekommen, indem er die geforderten Therapiebemühun- gen nicht adäquat und konsequent durchführe, ab. Das Verwaltungsgericht kam in VGE IV/2010/194 (act. II 67) zum Schluss, dass eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung für den Beschwerdeführer zumutbar ist (E. 3.1) und der Erfolg der vorgeschlagenen Massnahme – prospektiv be- trachtet – mindestens als möglich erschien (E. 3.2). Weiter sah das Verwal- tungsgericht eine Verletzung der zumutbaren Schadenminderungspflicht in der Zeit zwischen der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (AB
39) und der angefochtenen Verfügung als gegeben (E. 3.3). Da es zusätz- lich die Verhältnismässigkeit der Leistungsverweigerung bejahte, wies es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 9 die erhobene Beschwerde ab (E. 3.4). Allerdings überwies das Verwal- tungsgericht die Akten an die Beschwerdegegnerin, da den im Beschwer- deverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2010 die Behandlung wieder aufgenommen habe und auch fortsetze. Mit- hin sei nicht auszuschliessen, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit dem Erlass der Verfügung seine Wirkung gezeigt habe und der Be- schwerdeführer die sich auf seinen Gesundheitszustand günstig auswirken- den Therapiemassnahmen auch in der geforderten Arte und Weise befolge. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Frage zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer, sollte er mit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seiner Schadenminderungspflicht in der geforderten Weise tatsächlich nachkom- men, wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen mit Bezug auf die beantragten IV-Leistungen relevanten Erwerbsausfall erleide. Was den Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2010 betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Wie der von Dr. med. C.________ eingereichten Krankengeschichte (act. II 60/8) entnommen werden kann, erfolgten am 15. Januar, 11. März und 23. April 2010 bei ihm Konsultationen. 3.1.2 Der behandelnde Hausarzt med. pract. D.________, Facharzt für Anästhesiologie, attestierte am 9. Juni 2010 und am 14. November 2011 jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit, am 19. Juni 2012 und 10. September 2012 eine solche für je rund 3 Monate (act. II 73/2 und act. IIA 82/4) sowie am 23. Januar 2014 (act. IIA 102/2) eine für zehn Tage und am 3. Februar 2014 (act. IIA 102/1) eine solche für 3 Tage. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Arztzeugnis vom 14. Oktober 2010 (act. II 69) aus, der Versicher- te sei seit dem 6. Oktober 2010 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Be- handlung. Im Bericht vom 15. Oktober 2010 (act. IIA 88/21) sah Dr. med. E.________ die Kriterien einer Somatisierungsstörung mit dysthym- depressiven-hypochondrischen Anteilen als erfüllt an. Der Leidensdruck sei jedoch nicht sehr gross. Der Patient fühle sich nicht arbeitsfähig. Er (Dr. med. E.________) versuche in den kommenden Gesprächen die Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 10 lungsmotivation zu verbessern. Falls dies scheitern würde, seien seines Erachtens die Wiedereingliederungsmassnahmen wenig versprechend. Für eine stationäre integrative psychosomatisch orientierte Behandlung sei der Versicherte derzeit nicht motiviert (S. 22 Ziff. 5). Am 29. November 2010 (act. IIA 72) hielt Dr. med. E.________ fest, der Versicherte sei seit April 2008 wegen zunehmenden Herzbeschwerden, verminderter Ausdauer, rascher Ermüdbarkeit, ständiger Müdigkeit, Schwindel und Kopfschmerzen keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Er habe Ängste von einem neuen Herzinfarkt und mache sich viele Sorgen um die Familie und um die Zu- kunft. Der Schlaf sei nicht erholsam. Das Krankheitsbild erfülle die Kriterien einer Somatisierungsstörung mit dysthym-depressiven-hypochondrischen Anteilen. Rein aus psychiatrischer Sicht liege derzeit für eine einfache ma- nuelle und den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20-30% vor, wobei Wiedereinglie- derungsmassnahmen in Betracht gezogen werden sollten. 3.1.4 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 21. Oktober 2012 (act. II
79) fest, er habe den Versicherten zuletzt am 23. April 2010 gesehen. 3.1.5 Dr. med. E.________ legte im Bericht vom 22. Oktober 2012 (act. II 80/3) dar, seit dem 29. Januar 2010 habe sich der Versicherte insgesamt sechs Mal bei ihm gemeldet, zuletzt am 28. Juni 2011. In dieser Zeit habe er keine neuen Aspekte feststellen können. Im Bericht vom 2. September 2013 (act. IIA 94) hielt Dr. med. E.________ fest, seit dem letzten Bericht seien keine signifikanten Veränderungen eingetreten. Es habe allerdings eine längere affektiv-emotionale Stabilisierung sowie eine bessere Verän- derungsmotivation erreicht werden können (S. 1). Es bestehe bis auf Wei- teres eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von 30-35% (S. 2 Ziff. 5). 3.1.6 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Kardiologie, vom 20. Juni 2014 (act. IIA 128/11) ist zu entnehmen, dass bei komplexer kardiologischer Vorgeschichte und Status nach Vorderwand-Infarkt 2003 sowie Status nach mehreren perkutanen Interventionen, kürzlich eine Re- Koronarographie durchgeführt wurde. Wegen signifikanten zum Teil kom- plexen Stenosen sei die Indikation für eine Operation gestellt worden. Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 11 der Versicherte diese nicht machen lassen möchte, werde eine perkutane Teilrevaskularisation indiziert (S. 12). 3.1.7 Med. pract. D.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2014 (act. IIA 128) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kardiale Probleme, Knistern der Kniegelenke, Rückenschmerzen, eine arterielle Hypertonie, eine Magenhyperazidität sowie eine Adipositas auf (S. 2 Ziff. 1.1). Seit Mit- te April 2008 und bis auf Weiteres sei der Versicherte zu 100% arbeitsun- fähig (S. 3 Ziff. 1.4). Er könne maximal Gewichte von 5-10 kg heben (Ziff. 1.5). Sitzende Tätigkeiten seien ihm zumutbar (S. 4 Ziff. 1.6). 3.1.8 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 2. April 2015 (act. IIA
133) fest, der Versicherte befinde sich nicht bei ihm in ambulanter psychia- trischer Behandlung. Seit der letzten Konsultation vom 21. März 2014 habe er sich bei ihm nicht mehr gemeldet. 3.1.9 Wie Dr. med. G.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemei- ne Innere Medizin, im Bericht vom 16. April 2015 (act. IIA 142/8) festhielt, liege ein schweres Schlafapnoe-Syndrom vor. Entsprechend sei die Indika- tion zur therapeutischen Massnahme in Form einer nächtlichen Überbrü- ckungsbeatmung mittels CPAP-Maske gegeben. 3.1.10 Der behandelnde Hausarzt med. pract. D.________ statuierte im Verlaufsbericht vom 30. November 2015 (act. IIA 142) einen sich ver- schlechterten Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1). Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit hätten das Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades sowie die Dyspnoe NYHA-Klasse II (Ziff. 2). Seit 2008 und bis auf weiteres beste- he eine gesundheitlich begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5). Die Adipositas, die koronare Herzkrankheit sowie die „Arbeitsunfähigkeit seit 2008“ würden sich auf die Arbeit auswirken (Ziff. 1). Die bisherige Er- werbstätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Ziff. 2), jedoch eine ruhige sitzende Arbeit (Ziff. 3). 3.1.11 RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 27. Januar 2016 (act. IIA 146) aus, dem Versicherten sollte eine körperlich leichte, auf die geringen ausbildungs- mässigen Ressourcen abgestimmte, psychisch nicht belastende Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 12 im Sinne einfacher Hilfsarbeiten medizinisch-theoretisch eigentlich möglich sein (S. 5). 3.1.12 2016 wurde der Versicherte von Fachärzten der MEDAS interdiszi- plinär begutachtet. Im pneumologischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (act. IIA 155.4) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert (S. 2 IV). Aus rein pneumologischer sowie schlafmedizinischer Sicht sei der Versicherte für sämtliche Tätigkei- ten zu 100% arbeitsfähig. Die Lungenvolumina seien normal hoch und die Schlafapnoe therapiert. Allerdings sei die Tagesschläfrigkeit minimal er- höht. Für die letzte berufliche Tätigkeit als … sei der Patient zu 100% ar- beitsfähig (V). Im kardiologischen Teilgutachten vom 13. Juni 2016 (act. IIA 155.2) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert (S. 2 IV). Als … und bei stehenden Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten bestehe aus rein kardiologischer Sicht seit 2008 eine Ar- beitsfähigkeit von 70%. Bei rein sitzenden Tätigkeiten bestehe eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. V). Im polydisziplinären Gutachten vom 11. Juli 2016 (act. IIA 155.1) wurde aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hy- pochondrische Störung (ICD-10 F45.2) diagnostiziert (S. 31 Ziff. 5.4.3). Deswegen und unter Berücksichtigung, dass der Versicherte in anderen Bereichen deutlich aktiver sei, bestehe in der bisherigen und in einer adap- tierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (S. 32 Ziff. 5.4.3). Diese Einschränkung bestehe seit der Arbeitsaufgabe 2009 (S. 33 Ziff. 5.6.2). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richte sich vorwiegend nach der kardialen Beurteilung (S. 36 Ziff. 7.1.1). 3.1.13 Der behandelnde Hausarzt med. pract. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 31. August 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 13 eine koronare 3-Gefässerkrankung mit erhaltener Globalfunktion des LV trotz einer minimalen anterolateralen Hypokinesie, ein obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom sowie eine Depression. Der Versicherte sei seit ca. fünf Jahren arbeitsunfähig. Es bestehe keine Aussicht auf Ver- besserung des jetzigen Zustandes. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von ande- ren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 14 terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Ver- waltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweis- würdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 26. September 2016 (act. IIA 158) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten inkl. Teilgutachten (act. IIA 155.1 ff.). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihnen – in rein medizinischer Hinsicht – grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Einwände vermögen – wie nachfolgend gezeigt – den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens inkl. Teilgutachten indessen nicht zu schmä- lern, weshalb von ergänzenden Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 6) abgesehen werden kann. In der Folge ist darauf abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3) legt sich der psychiatrische Teilgutachter bei der Ätiologie der Müdigkeit nicht fest, sondern er vermutet lediglich deren Ursprung im Schlafapnoe- Syndrom bzw. bezeichnet dies aus seiner Sicht als am wahrscheinlichsten (act. IIA 155.1 S. 31). Weiter ändert der pauschale Hinweis des Beschwer- deführers auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte mit Verweis auf S. 9, 10, 12, 15, 17, 21 des polydisziplinären Gutachtens sowie den Bericht von med. pract. D.________ vom 31. August 2016 (BB3) nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen. Einerseits betreffen die Berichte auf den Seiten 9 und 10 des Gutachtens den hier nicht mass- gebenden Zeitraum vor der Verfügung vom 12. Januar 2010 (act. II 54; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 15 E. 3.1 hiervor). Weiter sprechen die sich auf S. 12 des Gutachtens befin- denden Berichte von Dr. med. E.________ nicht gegen die gutachterliche MEDAS-Einschätzung, zumal dieser am 15. Oktober 2010 ausführte, der Leidensdruck sei nicht sehr gross, der Beschwerdeführer selbst fühle sich nicht arbeitsfähig (act. IIA 88/21). Seine Einschätzung der Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit von 20-30% vom 29. November 2010 (act. II
72) weicht denn auch nicht bzw. nicht wesentlichen von der fachpsychia- trisch-gutachterlichen Einschätzung von 20% (act. IIA 155.1 S. 33 Ziff. 5.6.1) ab. Auf S. 15, 17 und 21 befinden sich im Wesentlichen Berichte bzw. Arztzeugnisse des behandelnden Arztes med. pract. D.________. Diese vermögen die gutachterlichen Feststellungen in keinster Weise zu entkräften. Einerseits enthalten die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (act. II 73/2, act. IIA 82/4, 102/1 und 102/2) weder Angaben zu den Befunden noch zur Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit. Gleich verhält es sich mit seinem Verlaufsbericht vom 30. November 2015 (act. IIA 142) so- wie dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 31. August 2016 (BB 3), welche für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gänzlich ungeeignet sind und denn auch keine Zweifel an der Einschätzung der MEDAS-Gutachter zu begründen vermögen. So gibt med. pract. D.________ im Verlaufsbericht vom 30. November 2015 an, dem Be- schwerdeführer sei eine ruhige sitzende Tätigkeit zumutbar. In welchem zeitlichen Rahmen und zu welchem Pensum macht er – obwohl er explizit danach gefragt wurde – keine Angaben. Im Bericht vom 31. August 2016 werden zudem lediglich drei Diagnosen aufgeführt und danach ohne Anga- ben von Befunden und dem Darlegen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- und leistungsfähig wäre, die Schlussfolge- rung gezogen, es bestehe seit ca. fünf Jahren eine Arbeitsunfähigkeit aus den „oben zitierten Gründen“. Weiter enthält das Gutachten – anders als vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 4 f.) – keine „nicht übersehbare tendenziösen Züge“. Es ist Aufgabe eines Gutachters ein lü- ckenloses Bild der zu untersuchenden Person und insbesondere auch zu den geklagten Beschwerden und Einschränkungen zu erheben. Hierzu gehört neben den erwerblichen Aspekten auch jene der Freizeitgestaltung unter welche auch die Frage fällt, ob eine zu begutachtende Person Auto fährt. Diese Frage ist umso wichtiger, da sich der Beschwerdeführer selbst wegen der kardialen Probleme andauernd arbeitsunfähig hält, und bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 16 Indikatorenprüfung nach BGE 142 V 106 auch zu prüfen ist, ob die Ein- schränkungen im Beruf/Erwerb auch in den sonstigen Lebensbereichen wie insbesondere der Freizeitgestaltung gleich ausgeprägt sind. Weiter ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Gutachter würden ihn auf die „psychiatrische Schiene leiten“ obwohl er keine psychischen Defizite zu beklagen habe (Beschwerde S. 5). Neben dem MEDAS- Gutachter werden auch von den anderen Ärzten psychische Beschwerden angegeben so etwa von früher behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ (act. IIA 72, 88/21 S. 22 Ziff. 5), vom behandelnden Pneumo- logen Dr. med. G.________ (act. IIA 142/8) und dem behandelnden Haus- arzt med. pract. D.________ (BB 3). Zudem wurde beim Belastbarkeitstrai- ning vom 6. Januar bis 30. März 2014 die psychische Stabilität des Be- schwerdeführers als weiterhin labil bezeichnet (vgl. definitiver Schlussbe- richt vom 4. April 2014 [act. II 107] S. 6). Dass er sich selbst nicht als psy- chisch beeinträchtigt sieht (vgl. act. IIA 155.1 S. 29), ändert daran nichts. Eine andere Frage ist allerdings, ob der psychischen Problematik Krank- heitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt (vgl. nachfolgend). 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2008 in seiner angestammter Tätigkeit kardial zu 30% und psych- iatrisch zu 20% eingeschränkt ist. Polydisziplinär richtet sich die Arbeits- fähigkeit vorwiegend nach der kardialen Beurteilung (act. IIA 155.1 S. 36 Ziff. 7.1.1). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Einschränkun- gen überschneiden und daher von einer Gesamteinschränkung der Arbeits- fähigkeit von 30% auszugehen ist. In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe – gemäss den Gutachtern – lediglich eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht und zwar im Umfang von 20% (act. IIA 155.1 S. 36 Ziff. 7.2.1). Nachfolgend ist gemäss BGE 141 V 281 anhand einer Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. E. 2.3.3 hiervor) zu prüfen, ob bezüglich der hypochondrischen Störung rechtlich die Voraussetzungen zur Annahme einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung erfüllt sind. Es liegt eine fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Gesundheitsbeeinträchti- gung vor. Ausschlussgründe bestehen keine, waren anlässlich der Begut- achtung doch weder Aggravation noch ähnliche Erscheinungen eruierbar (act. IIA 155.1 S. 31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 17 3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) fällt die Anerkennung eine rentenbegründen- den Invalidität nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid vom
25. April 2016, 8C_28/2016, E. 4.2.2) nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht an- gehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbseinbusse ist jedenfalls solange nicht auszuge- hen, als die zumutbare therapeutische Option einer fachärztlich angeordne- ten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wur- de. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass wegen der Erkrankung kein Grund besteht, dass der Beschwerdefüh- rer nicht eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung antreten könnte (act. IIA 155.1 S. 37 Ziff. 7.3). Der psychiatrische Gutachter sieht grundsätzlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für sinnvoll, eventuell auch im stationären Rahmen (S. 35 Ziff. 6.2.3). Nur der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er lediglich kardial eingeschränkt ist. So gab er anlässlich der MEDAS-Untersuchung an, Psychotherapie sei „nichts für ihn“. Letztmals sei er 2014 in psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Behandlung gewesen. Medikament für die Psyche nehme er nicht ein (act. IIA 155.1. S. 26 Ziff. 5.2.1). Damit sind die therapeutischen Behand- lungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, d.h. es ist nicht von einer schweren und therapeutisch nicht (mehr) angehbaren psychischen Störung auszuge- hen. Auch die weiteren Indikatoren sprechen gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. So wurde die Persönlichkeit des Beschwerdeführers als unauffällig eingestuft (vgl. S. 28 Ziff. 5.3.1). Weiter sprechen die von ihm gegenüber den Gutachtern geschilderten Alltagsaspekte für eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder (act. IIA 155.1 S. 21 Ziff. 3.1.1) und pflegt soziale Kontakte mit Nachbarn, Kollegen und seinem Bruder (S. 26 Ziff. 5.2.1). Weiter hat er regelmässig Kontakt zu seiner Mutter im ... (S. 27 Ziff. 5.2.3). Auch gab er an, mehrmals am Tag Spaziergänge durchzuführen und im Haushalt (act. IIA 155.2) sowie beim Einkauf (act. IIA 155.1 S. 22 Ziff. 3.1.4) mitzuhelfen. Zudem fährt er gemäss eigenen Angaben Auto (S. 26 Ziff. 5.2.1) und be- gleitet seine Söhne zum Fussball (S. 22 Ziff. 3.1.3). Somit besteht kein so- zialer Rückzug. Vielmehr liegt eine Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätsniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und im Freizeitverhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 18 ten andererseits vor. Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie unterzieht. In Würdigung sämtlicher dieser Umstände sind die Auswirkungen der dia- gnostizierten Somatisierungsstörung überwindbar und es besteht diesbe- züglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, resp. es liegt kein invali- disierender Gesundheitsschaden vor. Somit ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die kardialen Beschwerden einen Rentenanspruch begründen. 4. 4.1 Aufgrund des vollständig beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom
11. Juli 2016 (act. IIA 155.1) ist der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als … zu 30% eingeschränkt. Damit sind sowohl die Voraussetzung des Wartejahres als auch jene der dauern- den 40%-igen Einschränkung (vgl. E. 2.4 hiervor) und damit die rentenbe- gründenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Selbst wenn – wie nachfolgend gezeigt – der Invaliditätsgrad aufgrund einer angepassten Verweistätigkeit berechnet wird, resultiert kein Rentenanspruch. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 19 strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 4.4 Mit Blick auf die frühere Leistungsverweigerung mit Verfügung vom
12. Januar 2010 (act. II 54) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Ren- tenbeginns im Februar 2010. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2010 hin vorzunehmen. 4.5 Da dem Beschwerdeführer seine Anstellung als ... am 30. April 2008 aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2008 gekündigt wurde (act. II 15/4), wäre er auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nicht mehr beim damaligen Arbeitgeber angestellt. Da somit die „gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ nicht ursächlich für die Kündigung waren, rechtfertigt sich für die Bestimmung des Valideneinkommens recht- sprechungsgemäss ein Abstellen auf Tabellenlöhne (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.1). Bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Weiterbildung zum … absolvierte (vgl. act. II 4/2). Dies führt bei der Tabelle TA1 der LSE 2010 zur Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 (Be- rufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Im Sektor 2 (Produktion) hätte er 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘981.-- erzielt. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor II (vgl. Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen in Stunden pro Woche) von 41.4 Stunden 2010 ergibt ein massgeben- des Valideneinkommen von Fr. 74‘284.-- (Fr. 5‘981.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.4 Stunden). 4.6 Was das Invalideneinkommen betrifft, hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 in einer leichten sitzenden Verweistätigkeit gemäss dem To- talwert der Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘901.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentli- che Arbeitszeit von 41.6 Stunden 2010 (vgl. Totalwert der Tabelle betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden) ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.6 Stunden). Hier beruhen beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 20 re, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Ein- kommen zu berücksichtigen wären (Urteil des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5), mithin keinen Abzug zur Folge hätte. Die Beschwerde- gegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 20%. Ob vor- liegend ein behinderungsbedingter Tabellenlohnabzug zu gewähren ist, ist fraglich, da praxisgemäss eine Leistungseinschränkung bei einer ganztags ausübbaren Verweistätigkeit keinen Abzug rechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer, 8C_14/2017, E. 6.3) und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen die nur noch leichte, sitzende Arbeiten verrichten können, zu finden sind. Bei einer inva- liditätsbedingten Einbusse von Fr. 13‘119.50 (Fr. 74‘284.-- - Fr. 61‘164.50) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 18% (Fr. 13‘119.50 / Fr. 74‘284.-- x 100). Die Frage des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn ein behinderungsbedingter Abzug von 20% ge- währt würde, was mindestens zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘931.60 (Fr. 61‘164.50 x 80%) führt, läge bei einer maximalen invali- ditätsbedingten Einbusse von Fr. 25‘352.40 (Fr. 74‘284.-- - Fr. 48‘931.60) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 34% (Fr. 25‘352.40 / Fr. 74‘284.-- x 100) vor. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf- grund eines Invaliditätsgrads von 18% bzw. maximal 34% keinen Anspruch auf eine Rente hat. Die gegen die Verfügung vom 26. September 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt. 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 21 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.1.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenmässig erstellt (vgl. BB 4). Obwohl das MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2016 (act. IIA 155.1) umfassend und schlüssig ist und ein klares Bild der gesundheitli- chen Situation des Beschwerdeführers gibt und dieser ausser wenig sub- stantiierter Kritik am Gutachten zu üben, lediglich auf die Kurzbeurteilungen seines behandelnden Arztes Dr. med. D.________, welcher weder Kardio- loge noch Psychiater ist, verweist, ist das vorliegende Verfahren „nicht ge- radezu aussichtslos“. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt, ist das entspre- chende Gesuch gutzuheissen und Dr. iur. B.________ dem Beschwerde- führer als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung des gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 22 halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 5.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 10. Januar 2017, in welcher Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 10 Stunden à Fr. 270.-- und Auslagen von Fr. 47.20 geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässi- ge Parteikostenersatz auf Fr. 2‘967.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzule- gen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 2‘211.-- (Fr. 2‘000.-- [10 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 47.20 und MWSt. von Fr. 163.80 [8% von Fr. 2‘047.20]) festzusetzen und Rechtsanwalt Weissberg aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. so- bald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘967.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Weissberg nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘211.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017, IV/16/1033, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.