Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (ER 1390/2016)
Sachverhalt
A.
Die 1988 geborene … Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Versi-
cherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. März 2016 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsver-
mittlung ab dem 3. Mai 2016 an. Bis dahin befinde sie sich in …. Sie habe
… gelernt. Zuletzt habe sie in einem Pensum von 70% als … in … gearbei-
tet. Das Arbeitsverhältnis habe vom 15. März 2015 bis zum 31. Dezember
2015 gedauert. Sie sei … Muttersprache. Ab Mai 2016 werde sie im Um-
fang eines 20%-Pensums Deutschkurse besuchen. Sie suche ab dem
3. Mai 2016 zu einem Pensum von 80% eine Tätigkeit in der …, im … oder
im …. Auch eine Lehre sei möglich (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland
[act. IIB] 5 – 6).
Mit Wiedereingliederungsvereinbarung vom 4. Mai 2016 (act. IIB 18 – 20)
vereinbarte die Versicherte mit dem RAV Bern West, ab sofort eine 20%-
Anstellung als …, …, … oder im Bereich … zu suchen (act. IIB 19). Am
14. Juni 2016 beantragte die Versicherte für die Zeit ab dem 3. Mai 2016
Arbeitslosenentschädigung mit dem Vermerk, höchstens zu einem Pensum
von 20% arbeiten zu wollen. Weiter gab sie an, dass sie sich vom 9. Juli
2016 bis zum 7. August 2016 für eine Aus-/Weiterbildung in Spanien auf-
halten werde (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 55 – 58).
Am 24. August 2016 ging beim RAV Bern West ein Gesuch der Versicher-
ten um Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“
bei der B.________ zusammen mit einem aktualisierten Lebenslauf sowie
weiteren Unterlagen ein (act. IIB 56 – 66). Mit Verfügung vom 30. August
2016 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend
beco bzw. Beschwerdegegner) das Gesuch ab, u.a. mit der Begründung,
die gewünschte Ausbildung „SVEB-Zertifikat 1“ gehöre in den Bereich der
allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welcher nicht von der Arbeitslosen-
versicherung finanziert werde (act. IIB 68 – 70).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. September 2016 Ein-
sprache, wobei sie u.a. ein Zertifikat über eine Online-Ausbildung zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 3
… vom 31. August 2016 sowie ein Zertifikat über eine praktische Lehrerin-
nenausbildung über zwei Wochen vom 16. Juli 2016 einreichte (Dossier
Rechtsdienst [act. IIA] 10 – 18). Mit Entscheid vom 23. September 2016
wies das beco die Einsprache ab (act. IIA 20 – 22).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 22. Oktober
2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme (oder teilweise
Übernahme) der Kosten für die Teilnahme am Kurs „SVEB-Zertifikat 1“ in
englischer Sprache sei gutzuheissen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragt der Beschwer-
degegner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 (act. IIA 20 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ bei der B.________ zu Recht abgelehnt hat. Die Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 4‘230.-- (act. IIB 58, 66). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset-
zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).
Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen
für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen
und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarkt-
lichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus
Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden
(Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 5
2.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die
allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der
Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen
Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende
Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln,
welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen,
ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten
engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten
(BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
2.3
Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter-
ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi-
cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede
Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend,
welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über-
wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Als wesentlicher Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter
Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensum-
stände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob
die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be-
standteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person
den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Ver-
hältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE
111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).
Sodann muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungs-
fähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die
bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vorder-
grund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatz-
möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es
muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung ei-
nes Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 6
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat in … die Matura absolviert, anschlies-
send das erste Studienjahr des Bachelor zur … besucht und ein Praktikum
in einer … in … gemacht. Sie ist … Muttersprache, verfügt über Englisch-
kenntnisse auf dem Sprachniveau B2, über Deutschkenntnisse auf dem
Niveau B 1, über Diplome in Energiefeldtherapie Niveau 1 und 2, in Reiki-
Therapie Niveau 2 sowie über eine Ausbildung in … des C.________. Wei-
ter hat sie den Kurs GTD (Getting Things Done) im Europäischen Coaching
Institut besucht und – während sie bereits bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet war – vom 25. April 2016 bis am 31. Juli 2016 eine Online-
Ausbildung zur … gemacht und vom 18. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016
einen zweiwöchigen Kurs mit Tutorenstunden und Praxiserfahrung im Um-
fang von insgesamt 40 Stunden bei D.________, besucht (act. IIB 61 f.,
78 f.; siehe auch act. IIB 9 sowie act. II 110).
3.2
Die Ausbildung zur … wie auch der zweiwöchige Kurs mit Tuto-
renstunden und Praxiserfahrung, den die Beschwerdeführerin während der
Rahmenfrist zum Leistungsbezug in … besucht hat, ist unstrittig eine von
den bisherigen Ausbildungen unabhängige neue Ausbildung der Be-
schwerdeführerin, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversi-
cherung ist (E. 2.2 hiervor). Beantragt wird denn auch nicht die Übernahme
der Kosten der betreffenden Kurse durch die Arbeitslosenversicherung,
sondern dass ihr diese den Besuch des Kurses „Module 1 / SVEB Certifi-
cate (in English)“ bei der B.________ finanziere, da ihr das entsprechende
Zertifikat die Möglichkeit gebe, in der ganzen Schweiz in der Erwachse-
nenbildung (…) tätig zu sein. Eine Ausbildung zur … habe sie bereits ab-
solviert, jetzt brauche sie aber noch dieses Zertifikat (act. IIB 64). Als Bele-
ge reichte sie neben den im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit als …
bereits erworbenen Zertifikaten bzw. Bestätigungen (vgl. Beschwerdebeila-
ge [BB] 3 und 4) ein Schreiben der E.________ GmbH vom 6. Juni 2016
ein, in welchem ausgeführt wird, das SVEB-Zertifikat sei ein gesamts-
chweizerisch anerkannter Ausweis und gelte als Basisausbildung für Er-
wachsenenbildnerinnen und -bildner. Dieses Zertifikat werde in der
Schweiz fast überall für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen vorausgesetzt
(BB 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 7
3.3
Der beantragte Kurs „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“
gehört, wie sich auch aus dem Schreiben der E.________ GmbH (BB 5)
ergibt, zur Basisausbildung einer … für Erwachsene in der Schweiz. Nach
Gesetz und Rechtsprechung sind aber Grundausbildung und die allgemei-
ne Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen-
versicherung. Die Beschwerdeführerin benötigt den Kurs denn auch nicht,
um im Rahmen ihrer bisherigen Ausbildungen und Berufspraxis vermittel-
bar zu sein. Es geht bei dem beantragten Kurs nicht darum, sich dem in-
dustriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder bereits vorhande-
ne berufliche Fähigkeiten ausserhalb der bisherigen Erwerbstätigkeit auf
dem Arbeitsmarkt verwerten zu können, sondern darum, die Vorausset-
zungen zu schaffen, um neu als … für Erwachsene in der Schweiz tätig
sein zu können. Ziel der Beschwerdeführerin ist es, dank der neuen Ausbil-
dung zur … zusammen mit dem beantragten Kurs „Module 1 / SVEB Certi-
ficate (in English)“ ausserhalb von Putzen, Kinderbetreuung, Fabrikarbeit
oder Service (vgl. act. IIB 8) in der Schweiz eine Anstellung zu finden. Beim
beantragten Kurs steht somit die soziale und wirtschaftliche Verbesserung
im Vordergrund. Dass die Beschwerdeführerin eine solche anstrebt, ist
gutzuheissen, aber nicht von der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren.
Der beantragte Kurs ist sozial üblicher Bestandteil einer Ausbildung zur …
für Erwachsene in der Schweiz und als solcher nicht als arbeitsmarktliche
Massnahme von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, zumal der
Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert ist, um die Beschwerdeführerin im Be-
reich ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten zu vermitteln, sondern um ihr eine
soziale und wirtschaftliche Verbesserung zu ermöglichen, was nicht in den
Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung fällt. Der Einspracheent-
scheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
4.
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 8
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 (act. IIA 20 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ bei der B.________ zu Recht abgelehnt hat. Die Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 4‘230.-- (act. IIB 58, 66). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarkt- lichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 5 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter- ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi- cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Als wesentlicher Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensum- stände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be- standteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Ver- hältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Sodann muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungs- fähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vorder- grund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatz- möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung ei- nes Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 6
- 3.1 Die Beschwerdeführerin hat in … die Matura absolviert, anschlies- send das erste Studienjahr des Bachelor zur … besucht und ein Praktikum in einer … in … gemacht. Sie ist … Muttersprache, verfügt über Englisch- kenntnisse auf dem Sprachniveau B2, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1, über Diplome in Energiefeldtherapie Niveau 1 und 2, in Reiki- Therapie Niveau 2 sowie über eine Ausbildung in … des C.________. Wei- ter hat sie den Kurs GTD (Getting Things Done) im Europäischen Coaching Institut besucht und – während sie bereits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war – vom 25. April 2016 bis am 31. Juli 2016 eine Online- Ausbildung zur … gemacht und vom 18. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016 einen zweiwöchigen Kurs mit Tutorenstunden und Praxiserfahrung im Um- fang von insgesamt 40 Stunden bei D.________, besucht (act. IIB 61 f., 78 f.; siehe auch act. IIB 9 sowie act. II 110). 3.2 Die Ausbildung zur … wie auch der zweiwöchige Kurs mit Tuto- renstunden und Praxiserfahrung, den die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist zum Leistungsbezug in … besucht hat, ist unstrittig eine von den bisherigen Ausbildungen unabhängige neue Ausbildung der Be- schwerdeführerin, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversi- cherung ist (E. 2.2 hiervor). Beantragt wird denn auch nicht die Übernahme der Kosten der betreffenden Kurse durch die Arbeitslosenversicherung, sondern dass ihr diese den Besuch des Kurses „Module 1 / SVEB Certifi- cate (in English)“ bei der B.________ finanziere, da ihr das entsprechende Zertifikat die Möglichkeit gebe, in der ganzen Schweiz in der Erwachse- nenbildung (…) tätig zu sein. Eine Ausbildung zur … habe sie bereits ab- solviert, jetzt brauche sie aber noch dieses Zertifikat (act. IIB 64). Als Bele- ge reichte sie neben den im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit als … bereits erworbenen Zertifikaten bzw. Bestätigungen (vgl. Beschwerdebeila- ge [BB] 3 und 4) ein Schreiben der E.________ GmbH vom 6. Juni 2016 ein, in welchem ausgeführt wird, das SVEB-Zertifikat sei ein gesamts- chweizerisch anerkannter Ausweis und gelte als Basisausbildung für Er- wachsenenbildnerinnen und -bildner. Dieses Zertifikat werde in der Schweiz fast überall für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen vorausgesetzt (BB 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 7 3.3 Der beantragte Kurs „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“ gehört, wie sich auch aus dem Schreiben der E.________ GmbH (BB 5) ergibt, zur Basisausbildung einer … für Erwachsene in der Schweiz. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind aber Grundausbildung und die allgemei- ne Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen- versicherung. Die Beschwerdeführerin benötigt den Kurs denn auch nicht, um im Rahmen ihrer bisherigen Ausbildungen und Berufspraxis vermittel- bar zu sein. Es geht bei dem beantragten Kurs nicht darum, sich dem in- dustriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder bereits vorhande- ne berufliche Fähigkeiten ausserhalb der bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten zu können, sondern darum, die Vorausset- zungen zu schaffen, um neu als … für Erwachsene in der Schweiz tätig sein zu können. Ziel der Beschwerdeführerin ist es, dank der neuen Ausbil- dung zur … zusammen mit dem beantragten Kurs „Module 1 / SVEB Certi- ficate (in English)“ ausserhalb von Putzen, Kinderbetreuung, Fabrikarbeit oder Service (vgl. act. IIB 8) in der Schweiz eine Anstellung zu finden. Beim beantragten Kurs steht somit die soziale und wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund. Dass die Beschwerdeführerin eine solche anstrebt, ist gutzuheissen, aber nicht von der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Der beantragte Kurs ist sozial üblicher Bestandteil einer Ausbildung zur … für Erwachsene in der Schweiz und als solcher nicht als arbeitsmarktliche Massnahme von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, zumal der Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert ist, um die Beschwerdeführerin im Be- reich ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten zu vermitteln, sondern um ihr eine soziale und wirtschaftliche Verbesserung zu ermöglichen, was nicht in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung fällt. Der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1027 ALV
FUR/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 8. März 2017
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (ER 1390/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene … Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Versi-
cherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. März 2016 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsver-
mittlung ab dem 3. Mai 2016 an. Bis dahin befinde sie sich in …. Sie habe
… gelernt. Zuletzt habe sie in einem Pensum von 70% als … in … gearbei-
tet. Das Arbeitsverhältnis habe vom 15. März 2015 bis zum 31. Dezember
2015 gedauert. Sie sei … Muttersprache. Ab Mai 2016 werde sie im Um-
fang eines 20%-Pensums Deutschkurse besuchen. Sie suche ab dem
3. Mai 2016 zu einem Pensum von 80% eine Tätigkeit in der …, im … oder
im …. Auch eine Lehre sei möglich (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland
[act. IIB] 5 – 6).
Mit Wiedereingliederungsvereinbarung vom 4. Mai 2016 (act. IIB 18 – 20)
vereinbarte die Versicherte mit dem RAV Bern West, ab sofort eine 20%-
Anstellung als …, …, … oder im Bereich … zu suchen (act. IIB 19). Am
14. Juni 2016 beantragte die Versicherte für die Zeit ab dem 3. Mai 2016
Arbeitslosenentschädigung mit dem Vermerk, höchstens zu einem Pensum
von 20% arbeiten zu wollen. Weiter gab sie an, dass sie sich vom 9. Juli
2016 bis zum 7. August 2016 für eine Aus-/Weiterbildung in Spanien auf-
halten werde (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 55 – 58).
Am 24. August 2016 ging beim RAV Bern West ein Gesuch der Versicher-
ten um Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“
bei der B.________ zusammen mit einem aktualisierten Lebenslauf sowie
weiteren Unterlagen ein (act. IIB 56 – 66). Mit Verfügung vom 30. August
2016 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend
beco bzw. Beschwerdegegner) das Gesuch ab, u.a. mit der Begründung,
die gewünschte Ausbildung „SVEB-Zertifikat 1“ gehöre in den Bereich der
allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welcher nicht von der Arbeitslosen-
versicherung finanziert werde (act. IIB 68 – 70).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. September 2016 Ein-
sprache, wobei sie u.a. ein Zertifikat über eine Online-Ausbildung zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 3
… vom 31. August 2016 sowie ein Zertifikat über eine praktische Lehrerin-
nenausbildung über zwei Wochen vom 16. Juli 2016 einreichte (Dossier
Rechtsdienst [act. IIA] 10 – 18). Mit Entscheid vom 23. September 2016
wies das beco die Einsprache ab (act. IIA 20 – 22).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 22. Oktober
2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme (oder teilweise
Übernahme) der Kosten für die Teilnahme am Kurs „SVEB-Zertifikat 1“ in
englischer Sprache sei gutzuheissen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragt der Beschwer-
degegner, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 4
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 23. September 2016 (act. IIA 20 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdegegner die Finanzierung des Kurses „Module 1 / SVEB
Certificate (in English)“ bei der B.________ zu Recht abgelehnt hat. Die
Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 4‘230.-- (act. IIB 58, 66). Der
Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be-
schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.3
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset-
zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).
Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen
für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen
und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarkt-
lichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus
Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden
(Abs. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 5
2.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die
allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der
Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen
Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende
Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln,
welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen,
ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten
engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten
(BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
2.3
Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiter-
ausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversi-
cherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede
Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend,
welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über-
wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Als wesentlicher Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter
Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensum-
stände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob
die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be-
standteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person
den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Ver-
hältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE
111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).
Sodann muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungs-
fähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die
bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vorder-
grund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatz-
möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es
muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung ei-
nes Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 6
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat in … die Matura absolviert, anschlies-
send das erste Studienjahr des Bachelor zur … besucht und ein Praktikum
in einer … in … gemacht. Sie ist … Muttersprache, verfügt über Englisch-
kenntnisse auf dem Sprachniveau B2, über Deutschkenntnisse auf dem
Niveau B 1, über Diplome in Energiefeldtherapie Niveau 1 und 2, in Reiki-
Therapie Niveau 2 sowie über eine Ausbildung in … des C.________. Wei-
ter hat sie den Kurs GTD (Getting Things Done) im Europäischen Coaching
Institut besucht und – während sie bereits bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet war – vom 25. April 2016 bis am 31. Juli 2016 eine Online-
Ausbildung zur … gemacht und vom 18. Juli 2016 bis zum 29. Juli 2016
einen zweiwöchigen Kurs mit Tutorenstunden und Praxiserfahrung im Um-
fang von insgesamt 40 Stunden bei D.________, besucht (act. IIB 61 f.,
78 f.; siehe auch act. IIB 9 sowie act. II 110).
3.2
Die Ausbildung zur … wie auch der zweiwöchige Kurs mit Tuto-
renstunden und Praxiserfahrung, den die Beschwerdeführerin während der
Rahmenfrist zum Leistungsbezug in … besucht hat, ist unstrittig eine von
den bisherigen Ausbildungen unabhängige neue Ausbildung der Be-
schwerdeführerin, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversi-
cherung ist (E. 2.2 hiervor). Beantragt wird denn auch nicht die Übernahme
der Kosten der betreffenden Kurse durch die Arbeitslosenversicherung,
sondern dass ihr diese den Besuch des Kurses „Module 1 / SVEB Certifi-
cate (in English)“ bei der B.________ finanziere, da ihr das entsprechende
Zertifikat die Möglichkeit gebe, in der ganzen Schweiz in der Erwachse-
nenbildung (…) tätig zu sein. Eine Ausbildung zur … habe sie bereits ab-
solviert, jetzt brauche sie aber noch dieses Zertifikat (act. IIB 64). Als Bele-
ge reichte sie neben den im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit als …
bereits erworbenen Zertifikaten bzw. Bestätigungen (vgl. Beschwerdebeila-
ge [BB] 3 und 4) ein Schreiben der E.________ GmbH vom 6. Juni 2016
ein, in welchem ausgeführt wird, das SVEB-Zertifikat sei ein gesamts-
chweizerisch anerkannter Ausweis und gelte als Basisausbildung für Er-
wachsenenbildnerinnen und -bildner. Dieses Zertifikat werde in der
Schweiz fast überall für die Bildungsarbeit mit Erwachsenen vorausgesetzt
(BB 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 7
3.3
Der beantragte Kurs „Module 1 / SVEB Certificate (in English)“
gehört, wie sich auch aus dem Schreiben der E.________ GmbH (BB 5)
ergibt, zur Basisausbildung einer … für Erwachsene in der Schweiz. Nach
Gesetz und Rechtsprechung sind aber Grundausbildung und die allgemei-
ne Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen-
versicherung. Die Beschwerdeführerin benötigt den Kurs denn auch nicht,
um im Rahmen ihrer bisherigen Ausbildungen und Berufspraxis vermittel-
bar zu sein. Es geht bei dem beantragten Kurs nicht darum, sich dem in-
dustriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder bereits vorhande-
ne berufliche Fähigkeiten ausserhalb der bisherigen Erwerbstätigkeit auf
dem Arbeitsmarkt verwerten zu können, sondern darum, die Vorausset-
zungen zu schaffen, um neu als … für Erwachsene in der Schweiz tätig
sein zu können. Ziel der Beschwerdeführerin ist es, dank der neuen Ausbil-
dung zur … zusammen mit dem beantragten Kurs „Module 1 / SVEB Certi-
ficate (in English)“ ausserhalb von Putzen, Kinderbetreuung, Fabrikarbeit
oder Service (vgl. act. IIB 8) in der Schweiz eine Anstellung zu finden. Beim
beantragten Kurs steht somit die soziale und wirtschaftliche Verbesserung
im Vordergrund. Dass die Beschwerdeführerin eine solche anstrebt, ist
gutzuheissen, aber nicht von der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren.
Der beantragte Kurs ist sozial üblicher Bestandteil einer Ausbildung zur …
für Erwachsene in der Schweiz und als solcher nicht als arbeitsmarktliche
Massnahme von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, zumal der
Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert ist, um die Beschwerdeführerin im Be-
reich ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten zu vermitteln, sondern um ihr eine
soziale und wirtschaftliche Verbesserung zu ermöglichen, was nicht in den
Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung fällt. Der Einspracheent-
scheid des Beschwerdegegners vom 23. September 2016 ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
4.
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017, ALV/16/1027, Seite 8
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.