Verfügung vom 21. September 2016
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Februar 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Die- se verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 23. November 2011 (act. II 73). B. Am 5. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 77), worauf ihm die IVB mit Vorbescheid vom 5. Juli 2016 (act. II
104) mangels einer seit der letzten Verfügung eingetretenen wesentlichen Veränderung die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Inva- lidenrente in Aussicht stellte. Nach erhobenem Einwand (act. II 105) ver- neinte sie mit Verfügung vom 21. September 2016 (act. II 108) entspre- chend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Vorschuss- und Kosten- pflicht. Aufforderungsgemäss reichte er zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 9. Dezember 2016 Unterlagen nach (im Gerichtsdossier bzw. Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-5) und liess die Beschwerde über den Sozialdienst am 12. Dezember 2016 verbessern. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 3 Weitere prozessleitende Verfügungen vom 14. März und 24. April 2017, mit denen der Instruktionsrichter im Zusammenhang mit dem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Versicherungsdeckung der bestehenden «kostenlosen Gesundheits- Rechtsschutzversicherung» abzuklären, blieben innert Frist unbeantwortet.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2016 (act. II 108). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 6 zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es somit zunächst, ob im Vergleich zur Sach- lage, wie sie der Verfügung vom 23. November 2011 (act. II 73) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Sep- tember 2016 (act. II 108) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig frei zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 23. November 2011 (act. II 73) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Sep- tember 2011 (act. II 71). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach akuter schizophreniformer psychoti- scher Störung (ICD-10: F23.2) sowie ein Verdacht auf eine schizotype re- spektive schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F21, F60.1) vermerkt (act. II 71/6 Ziff. 4.1). Der Gutachter erachtete die bisherige Tätigkeit mit einem Vollpensum bei 20%iger Leistungseinschränkung für zumutbar (act. II 71/8 Ziff. 6.2), während er die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht zu bestimmen vermochte (act. II 71/9 Ziff. 6.4). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2016 (act. II 108) stützt sich auf die Expertise von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2016 (act. II 103.2). In dia- gnostischer Hinsicht ging dieser hauptsächlich von einer schizoiden Störung (ICD-10: F21) bzw. differentialdiagnostisch von einer paranoiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 7 Schizophrenie mit leichtem stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) aus (act. II 103.1/20 Ziff. 6.1). Der Gutachter sah sich ausser Stande die Arbeitsfähig- keit im angestammten Beruf zu quantifizieren, während er für eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit (einfache handwerkliche Arbeiten ohne erhebli- che Anforderungen an die Präzision und Konzentrationsfähigkeit) von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit (Präsenzzeit) bei gleichzeitig 20%iger Leis- tungseinschränkung ausging (act. II 103.1/25 f. Ziff. VI). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 9. Juni 2016 (act. II 103.2) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dies ist denn auch unbe- stritten, wurde in der Beschwerde doch explizit darauf hingewiesen, dass PD Dr. med. C.________ die bestehenden Arztberichte sehr sorgfältig stu- diert und auch die aktuelle Situation des Exploranden sehr präzise darge- legt habe (Beschwerde S. 1). Darüber hinaus bezog sich der Gutachter auch hinreichend auf das revisionsrechtliche Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2) – und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 8 zeigte überzeugend auf, dass die psychotische Grunderkrankung überwie- gend wahrscheinlich mindestens seit dem Zeitraum der Berufslehre besteht (act. II 103.1/21 Ziff. 6.2 Ziff. I.3, 103.1/24 Ziff. 6.2 Ziff. V.3), seit Ende 2008 jedoch keine erneuten psychotischen Episoden auftraten (act. II 103.1/18 Ziff. 6.1). Die zwischenzeitlich aufgetretene Alkoholabhängigkeit (vgl. dazu BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1) bezweckte eine (inadäquate) Selbsttherapie, wurde im Jahr 2015 stationär behandelt und hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 103.1/19 f. Ziff. 6.1, 103.1/21 Ziff. 6.2 Ziff. I.5), womit sie revisionsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Ebenso ging der Gutachter retrospektiv für den Zeit- raum nach den psychotischen Episoden ab Anfang 2009 von einer kon- stanten Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus (act. II 103.1/25 f. Ziff. 6.2 Ziff. VI; richtig: 64 % [Präsenzzeit 80 % ./. Leistungseinschränkung von 20 %]). Dass er die durch Dr. med. B.________ im Jahr 2011 attestierte Restar- beitsfähigkeit als zu hoch einschätzte (act. II 103.1/25 Ziff. 6.2 Ziff. IV) und das Krankheitsgeschehen nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten (act. II 71) diagnostisch leicht anders einordnete (act. II 103.1/17-19 Ziff. 6.1), stellt eine unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar und ist damit unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ebenfalls unerheblich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). 3.6 Nach dem Dargelegten ist eine seit dem Referenzzeitpunkt im No- vember 2011 (vgl. E. 3.1 hiervor) eingetretene anspruchsbegründende Än- derung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen aufgrund des beweiskräftigen Verlaufsgutachtens von PD Dr. med. C.________ (act. II 103.1) nicht ausgewiesen. Damit besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente, womit sich der in der angefochtenen Verfügung durch- geführte Einkommensvergleich erübrigt hätte und die Beschwerde abzu- weisen ist. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen argumentiert, ihm hät- te bereits bei der ersten Anmeldung eine Rente zugesprochen werden müssen (Beschwerde S. 2), er mithin bezüglich der rechtskräftigen Verfü- gung vom 23. November 2011 (act. II 73) einen Wiedererwägungsgrund (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verwaltungsakt im wie- dererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig gewesen wäre, ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 9 rerseits wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerde- antwort S. 3 lit. C Ziff. 7), dass die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3, 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Anzufügen bleibt, dass sich das vorliegende Beschwer- deverfahren einzig auf den Rentenanspruch bezieht (vgl. E. 1.2 hiervor), zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Beschwerde S. 2) hätte sich der Beschwerdeführer demgemäss bei der Beschwerdegegnerin zu mel- den, wobei er (parallel dazu) seine Alkoholabhängigkeit anzugehen hätte, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird – wie mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2017 angedroht – nicht ein- getreten, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht innert Nachfrist eine rechtsgenügliche Begründung bzw. Verbesserung des Gesuchs in Bezug auf die offensichtlich bestehende Rechtsschutzversiche- rung nachreichte. Aufgrund der Zustellfiktion ist dabei unerheblich, ob er die eingeschriebenen Verfügungen bei erteiltem Postrückbehaltungsauftrag abholte oder nicht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 18 f.). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1007 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juni 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Februar 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Die- se verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 23. November 2011 (act. II 73). B. Am 5. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 77), worauf ihm die IVB mit Vorbescheid vom 5. Juli 2016 (act. II
104) mangels einer seit der letzten Verfügung eingetretenen wesentlichen Veränderung die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Inva- lidenrente in Aussicht stellte. Nach erhobenem Einwand (act. II 105) ver- neinte sie mit Verfügung vom 21. September 2016 (act. II 108) entspre- chend dem Vorbescheid einen Rentenanspruch. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Vorschuss- und Kosten- pflicht. Aufforderungsgemäss reichte er zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 9. Dezember 2016 Unterlagen nach (im Gerichtsdossier bzw. Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-5) und liess die Beschwerde über den Sozialdienst am 12. Dezember 2016 verbessern. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 3 Weitere prozessleitende Verfügungen vom 14. März und 24. April 2017, mit denen der Instruktionsrichter im Zusammenhang mit dem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Versicherungsdeckung der bestehenden «kostenlosen Gesundheits- Rechtsschutzversicherung» abzuklären, blieben innert Frist unbeantwortet. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. September 2016 (act. II 108). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 6 zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es somit zunächst, ob im Vergleich zur Sach- lage, wie sie der Verfügung vom 23. November 2011 (act. II 73) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Sep- tember 2016 (act. II 108) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig frei zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 23. November 2011 (act. II 73) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Sep- tember 2011 (act. II 71). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach akuter schizophreniformer psychoti- scher Störung (ICD-10: F23.2) sowie ein Verdacht auf eine schizotype re- spektive schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F21, F60.1) vermerkt (act. II 71/6 Ziff. 4.1). Der Gutachter erachtete die bisherige Tätigkeit mit einem Vollpensum bei 20%iger Leistungseinschränkung für zumutbar (act. II 71/8 Ziff. 6.2), während er die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht zu bestimmen vermochte (act. II 71/9 Ziff. 6.4). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2016 (act. II 108) stützt sich auf die Expertise von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2016 (act. II 103.2). In dia- gnostischer Hinsicht ging dieser hauptsächlich von einer schizoiden Störung (ICD-10: F21) bzw. differentialdiagnostisch von einer paranoiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 7 Schizophrenie mit leichtem stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) aus (act. II 103.1/20 Ziff. 6.1). Der Gutachter sah sich ausser Stande die Arbeitsfähig- keit im angestammten Beruf zu quantifizieren, während er für eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit (einfache handwerkliche Arbeiten ohne erhebli- che Anforderungen an die Präzision und Konzentrationsfähigkeit) von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit (Präsenzzeit) bei gleichzeitig 20%iger Leis- tungseinschränkung ausging (act. II 103.1/25 f. Ziff. VI). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.5 Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 9. Juni 2016 (act. II 103.2) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dies ist denn auch unbe- stritten, wurde in der Beschwerde doch explizit darauf hingewiesen, dass PD Dr. med. C.________ die bestehenden Arztberichte sehr sorgfältig stu- diert und auch die aktuelle Situation des Exploranden sehr präzise darge- legt habe (Beschwerde S. 1). Darüber hinaus bezog sich der Gutachter auch hinreichend auf das revisionsrechtliche Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2) – und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 8 zeigte überzeugend auf, dass die psychotische Grunderkrankung überwie- gend wahrscheinlich mindestens seit dem Zeitraum der Berufslehre besteht (act. II 103.1/21 Ziff. 6.2 Ziff. I.3, 103.1/24 Ziff. 6.2 Ziff. V.3), seit Ende 2008 jedoch keine erneuten psychotischen Episoden auftraten (act. II 103.1/18 Ziff. 6.1). Die zwischenzeitlich aufgetretene Alkoholabhängigkeit (vgl. dazu BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1) bezweckte eine (inadäquate) Selbsttherapie, wurde im Jahr 2015 stationär behandelt und hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 103.1/19 f. Ziff. 6.1, 103.1/21 Ziff. 6.2 Ziff. I.5), womit sie revisionsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Ebenso ging der Gutachter retrospektiv für den Zeit- raum nach den psychotischen Episoden ab Anfang 2009 von einer kon- stanten Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus (act. II 103.1/25 f. Ziff. 6.2 Ziff. VI; richtig: 64 % [Präsenzzeit 80 % ./. Leistungseinschränkung von 20 %]). Dass er die durch Dr. med. B.________ im Jahr 2011 attestierte Restar- beitsfähigkeit als zu hoch einschätzte (act. II 103.1/25 Ziff. 6.2 Ziff. IV) und das Krankheitsgeschehen nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten (act. II 71) diagnostisch leicht anders einordnete (act. II 103.1/17-19 Ziff. 6.1), stellt eine unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar und ist damit unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ebenfalls unerheblich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). 3.6 Nach dem Dargelegten ist eine seit dem Referenzzeitpunkt im No- vember 2011 (vgl. E. 3.1 hiervor) eingetretene anspruchsbegründende Än- derung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen aufgrund des beweiskräftigen Verlaufsgutachtens von PD Dr. med. C.________ (act. II 103.1) nicht ausgewiesen. Damit besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente, womit sich der in der angefochtenen Verfügung durch- geführte Einkommensvergleich erübrigt hätte und die Beschwerde abzu- weisen ist. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen argumentiert, ihm hät- te bereits bei der ersten Anmeldung eine Rente zugesprochen werden müssen (Beschwerde S. 2), er mithin bezüglich der rechtskräftigen Verfü- gung vom 23. November 2011 (act. II 73) einen Wiedererwägungsgrund (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verwaltungsakt im wie- dererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig gewesen wäre, ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 9 rerseits wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerde- antwort S. 3 lit. C Ziff. 7), dass die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3, 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Anzufügen bleibt, dass sich das vorliegende Beschwer- deverfahren einzig auf den Rentenanspruch bezieht (vgl. E. 1.2 hiervor), zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (Beschwerde S. 2) hätte sich der Beschwerdeführer demgemäss bei der Beschwerdegegnerin zu mel- den, wobei er (parallel dazu) seine Alkoholabhängigkeit anzugehen hätte, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird – wie mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2017 angedroht – nicht ein- getreten, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht innert Nachfrist eine rechtsgenügliche Begründung bzw. Verbesserung des Gesuchs in Bezug auf die offensichtlich bestehende Rechtsschutzversiche- rung nachreichte. Aufgrund der Zustellfiktion ist dabei unerheblich, ob er die eingeschriebenen Verfügungen bei erteiltem Postrückbehaltungsauftrag abholte oder nicht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 18 f.). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, IV/16/1007, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.