opencaselaw.ch

200 2016 1000

Bern VerwG · 2017-02-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. September 2016

Sachverhalt

A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bewirtschaftete zusammen mit ihrem Ehemann einen landwirt- schaftlichen Betrieb und war zudem als selbstständige … tätig. Am 3. Au- gust 2013 zog sie sich einen Trümmerbruch des rechten Fussgelenks zu. Wegen seither bestehenden Schmerzen und Einschränkungen meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Dezember 2015 zur Früherfassung und im Januar 2016 zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1, 9). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche Abklärungen (AB 16, 19, 20), holte medizinische Berichte ein (AB 17, 24 ff.) und konsul- tierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 27). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen "Abklärungsbericht Landwirtschaft (Mitarbeit im Betrieb)" erstellen (AB 32). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2016 (AB 33) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da bei einem Invaliditätsgrad von 11 % kein Rentenanspruch be- stehe. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (AB 36), woraufhin die IVB beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (AB 39). Am

15. September 2016 verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt (AB 40). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde- führerin sei die Aufnahme einer angepassten ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit mit Blick auf die Kinderbetreuung und die Mitarbeit im landwirt- schaftlichen Betreib nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 3

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2016 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sach- verhalt genügend abgeklärt ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 5 im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men:

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich eines Sturzes aus fünf Metern Höhe eine erstgradig offene Pilon-tibial-Fraktur rechts zu, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 6 mit einer Osteosynthese versorgt wurde; aufgrund dessen wurde zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. August bis 31. Oktober 2013 attestiert (Operationsbericht des Spitals D.________ vom 3. August 2013, ausgefer- tigt am 7. August 2013 [AB 10/10 f.]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 12. August 2013 [AB 24/18 ff.]). Vier Wochen postopera- tiv zeigte sich eine sekundäre Dislokation, was eine Revision der Pilonos- teosynthese mit Anlage einer zusätzlichen anterolateralen Abstützplatte nötig machte (Operationsbericht des Spitals D.________ vom 3. Septem- ber 2013, ausgefertigt am 4. September 2013 [AB 10/7 f.]); am 6. Septem- ber 2013 erfolgte dann noch ein Schraubenwechsel (Operationsbericht des Spitals D.________ vom 6. September 2013 [AB 10/6]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 11. September 2013 [AB 24/13 f.]). Deshalb wur- de die Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2014 auf 100 % belassen und dann auf 50 % reduziert (Sprechstundenberichte Fusschirurgie des Spitals D.________ vom 1. November und 2. Dezember 2013 sowie 13. Januar 2014 (AB 25/35 ff.). Nach teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit auf dem Hof (vgl. Sprechstundenberichte Fusschirurgie des Spitals D.________ vom 27. März und 2. September 2014 [AB 25/31 ff.]) wurde ein Jahr post- operativ das störende Osteosynthesematerial vollständig entfernt (Operati- onsbericht des Spitals D.________ vom 11. November 2014, ausgefertigt am 12. November 2014 [AB 24/11]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 17. November 2014 [AB 24/9 f.]), worauf es zu einem postoperativen Infekt kam, der seinerseits eine Wundrevision (Dezember 2014) und eine Deckung mit einem Brückenlappen (Januar 2015) nach sich zog (Operati- onsberichte des Spitals D.________ vom 6. Dezember 2014, ausgefertigt am 22. Januar 2015 [AB 10/1], und vom 8. Januar 2015, ausgefertigt am

13. Juni 2015 [AB 26/2]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom

22. Dezember 2014 [AB 24/6 f.]). Es stellte sich eine (persistierende) Wundheilungsstörung bei Weichteilinfekt nach Metallentfernung ein Jahr nach Osteosynthese einer erstgradig offenen Pilon-tibial-Fraktur rechts ein, weshalb vom Spital D.________ vom 11. November 2014 bis 31. Mai 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 22. Januar 2015 [AB 24/4 f.], Sprechstundenberichte Fusschirurgie des Spitals D.________ vom 3., 9. und 12. Februar, 3. und

31. März sowie 21. und 27. April 2015 [AB 25/2 ff.]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 7

E. 3.1.2 Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie

FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. Januar 2016 mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit was folgt (AB 17/1 Ziff. 1.1):

Persistierende Bewegungseinschränkung Fuss rechts bei posttraumati-

scher OSG-Arthrose rechts bei St. n. eingradig offener Pilon-tibial-Fraktur

rechts am 3. August 2013

St. n. Osteosynthesematerialentfernung und postoperativem Infekt 2014

St. n. Wundrevision und plastischer Deckung Januar 2015; verzögerte

Wundheilung

Beginnende talonavikulare Arthrose

Kontraktur im USG

Posttraumatisches Lymphoedem

Er habe im Februar 2015 die Behandlung bei chronischer Wundheilungs-

störung und Weichteilinfekt nach Brückenlappenplastik übernommen. Es

bestehe eine massive Einschränkung der OSG- und USG-Beweglichkeit

durch das Tragen eines Vacopeds und Teilbelastung. Weiter bestehe ein

chronisches posttraumatisches Lymphoedem. Durch die Entwicklung einer

posttraumatischen Arthrose im OSG mit Folgeschäden durch die wieder-

holten Weichteileingriffe werde eine bleibende Einschränkung der Beweg-

lichkeit des rechten Fusses bestehen bleiben (AB 17/2 Ziff. 1.4). Durch die

Einschränkung in der Belastungs- und Bewegungsfähigkeit bräuchten all-

tägliche Verrichtungen im Haushalt länger. So verbleibe weniger Zeit zur

Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb. Infolgedessen bestehe kaum noch

die Möglichkeit für die Ausübung des …berufs (AB 17/3 Ziff. 1.7).

Entsprechend attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2. Juni

2015, von 60 % ab 8. Juli 2015 und von 50 % ab 15. Oktober 2015 (AB 4,

17/2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu-

mutbar, dies mit einer Limitierung sowohl in zeitlicher (4-6 h/Tag) als auch

quantitativer Hinsicht (deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit) auf dem

Hof, in der … und im Haushalt von ca. 50 %. Arbeiten auf unebenem

Gelände oder beim Tragen von Lasten seien nur noch sehr kurzzeitig mög-

lich (AB 17/3 Ziff. 1.7); rein sitzende Tätigkeiten seien zu 100 % möglich

(AB 17/5).

E. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, ging im Bericht vom 22. März 2016 (AB 27) aufgrund der obgenannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) von einer deutlichen Einschränkung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 8 Geh- und Lauffähigkeit des rechten Sprunggelenks seit der unfallbedingten Fraktur aus; die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Landwirtin und … seien vollumfänglich qualitativ und zeitlich nicht mehr möglich, es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit ca. 75 % Leistungsfähigkeit (langsameres Gehen, leichtere Tätigkeiten, Pausen, kein Gehen auf un- ebenem Grund, Leitersteigen, kein Heben und Tragen von Lasten über 7.5 - 10 kg). In gut angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit ohne He- ben und Tragen von Lasten über 7.5 kg, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Bergangehen, ohne Leitersteigen, ohne Arbeiten in knienden, kauernden Zwangsposition sei neun Monate nach dem letzten operativen Eingriff im Januar 2015 mit verzögerter Wundheilung, also seit 15. Oktober 2015, medizinisch-theoretisch ein volles Pensum möglich.

E. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Landwirtschaft (Mitarbeit im Betrieb) vom

2. Juni 2016 (AB 32) wird auf ständige Schmerzen im Fussgelenk, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit und starke Wetterfühligkeit als Folgen eines Unfalls vom 3. August 2013 hingewiesen (S. 2 Ziff. 1), was eine me- dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 3. August 2013 bis 15. Juni 2014, von 50 % bis 10. November 2014, wieder von 100 % bis 7. Juli 2015 (Metallentfernung mit nachträgli- chem Wundinfekt), von 60 % bis 14. Oktober 2015 und von 50 % ab

15. Oktober 2015 nach sich gezogen habe (S. 3 Ziff. 1.2). Unter Verweis auf den RAD-Bericht vom 22. März 2016 (AB 27; vgl. E. 3.1.3 hiervor) wer- den die bisherigen Tätigkeiten als nicht mehr möglich, hingegen eine gut angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit ab 15. Oktober 2015 als voll- schichtig zumutbar erachtet (S. 3 Ziff. 1.3). Ohne Behinderung wäre die Beschwerdeführerin mit der Mitarbeit im Betrieb, als selbstständige … und als Hausfrau voll ausgelastet (S. 4 Ziff. 3.2). So sei von einem Status 28 % Erwerbstätigkeit als … (840h), 63 % Mitarbeit im Betrieb (1'890h) und 9 % Haushalt (Differenz zu 100 %) auszugehen (S. 6 Ziff. 5). Wegen verspäte- ter Anmeldung könne keine (befristete) Rente trotz (länger als ein Jahr) bestehender Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität zwischen 50 % und 100 % (vgl. S. 12 Ziff. 8) ausgerichtet werden. Da der Beschwerdeführerin alsdann ab 15. Oktober 2015 medizinisch-theoretisch ein volles Pensum möglich sei (S. 3 Ziff. 1.3) bzw. nebst der Tätigkeit im Haushalt (9 % mit einer Ein- schränkung von 29.5 %; S. 8 ff. Ziff. 7) im Umfang von 91 % (und dies mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 9 einer Leistungseinbusse von 20 %; S. 13 Mitte), resultiere für die Zeit nach der Anmeldung bloss noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % (S. 13). Mit Stellungnahme vom 14. September 2016 wies der Abklärungsdienst darauf hin (AB 39), die Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit als … und die Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes. Bezüglich der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes betrage die Arbeitsun- fähigkeit gemäss Betätigungsvergleich 52 % (vgl. AB 32/6) und decke sich, wie auch hinsichtlich der selbstständig erwerbenden Tätigkeit als …, weit- gehend mit der medizinischen Beurteilung. Dass in der angestammten Tätigkeit Einschränkungen vorhanden seien, werde nicht bestritten. Trotz Betreuung der schulpflichtigen Kinder und in Anbetracht des Alters der Be- schwerdeführerin müsse aufgrund der aus medizinischer Sicht beschriebe- nen funktionellen Leistungsfähigkeit eine bestmöglich angepasste Ver- weistätigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar er- achtet werden. Auf dem Landwirtschaftsbetrieb würden knapp 5'000 Jah- resarbeitsstunden anfallen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht und der infolge der gesundheitlichen Einschränkungen nur mehr sehr be- schränkt möglichen Mithilfe der Beschwerdeführerin auf dem Betrieb müss- ten der Ehemann oder Drittpersonen vermehrt im Betrieb mitarbeiten. Die Anwesenheit von erwachsenen Personen auf dem Betrieb und damit auch die Aufsicht über die Kinder sei somit weitgehend gewährleistet. Die beruf- liche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin stehe somit einer zu- mutbaren Verweistätigkeit nicht entgegen.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 10

E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

E. 3.2.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 11

E. 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3.4 In Bezug auf die konkreten Einschränkungen in den bisherigen Tätigkeiten sowie das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil stützt sich die angefochtene Verfügung (AB 40) im Wesentlichen auf die Akten- beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 22. März 2016 (AB 27; vgl. E. 3.1.3 hiervor). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte gestellten An- forderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) und steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Arztes (AB 17/1 ff.; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weder die Einschränkungen noch das Zumutbarkeitsprofil sind im vorlie- genden Verfahren denn auch umstritten. Damit erweist sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als genügend abgeklärt, zumal infolge (verspäteter) Anmeldung im Januar 2016 (AB 9) ein Rentenanspruch mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG ohnehin frühestens ab Juli 2016 zu prüfen ist und damit für eine Zeit, in der der Beschwerdeführe- rin medizinisch-theoretisch eigentlich wieder ein volles Pensum möglich ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor).

E. 3.5 Gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verwert- barkeit der Arbeitsfähigkeit wendet die Beschwerdeführerin in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 12 schwerde ein, der hohe Erwerbstätigkeitsgrad von 91 % gemäss Statusbe- stimmung (vgl. AB 32/6 Ziff. 5) habe sich einzig aufgrund des Umstandes ergeben, als sie die bisherigen Tätigkeiten auf dem Hof habe ausüben und sich deshalb um den Haushalt und die Kinder bloss nebenbei habe küm- mern können.

E. 3.5.1 Auch wenn die Statusbestimmung 40 % … (840h), 63 % Mitarbeit im Betrieb (1'890h) und 9 % Haushalt (Differenz zu 100 %) von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten wird, fragt sich doch, ob und gegebenen- falls wie sie sich bei einem jährlichen Arbeitspensum von 2'730 Stunden überhaupt noch den nunmehr geltend gemachten Kinderbetreuungsaufga- ben widmen konnte. Zumindest bestehen Zweifel, ob sie die ihr gemäss Arbeitsvorschlag zugewiesenen Aufgaben zuvor auch tatsächlich alle sel- ber verrichtet hat.

E. 3.5.2 Berechtigt ist indessen die Kritik der Beschwerdeführerin am Ab- klärungsbericht (vgl. E. 3.5 hiervor). Deren Hof liegt abgelegen (vgl. AB 32/8 Ziff. 6.6), weshalb eine neu ausserhäuslich zu verrichtende er- werbliche Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Rahmen möglich sein wird. Dabei gilt es einerseits einen längeren Arbeitsweg zu berücksichtigen. An- dererseits wird dann auch die Kinderbetreuung nicht mehr bloss nebenbei möglich sein. Den Akten lässt sich hinsichtlich der betrieblichen Verhältnis- se sodann entnehmen, dass auch der Ehemann zu mindestens 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit als … nachgeht (vgl. AB 36/2). Damit sind meh- rere IV-relevante Fragen aufzuwerfen: Einerseits, ob eine familieninterne Umlagerung der bisher von der Beschwerdeführerin innegehabten häusli- chen und betrieblichen Aufgaben auf den Ehemann bei Aufgabe dessen Teilzeitanstellung zu Gunsten der Ermöglichung einer ganztägigen ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist. Andererseits, ob der vom Ehepaar bewirtschaftete Hof überhaupt eine existenzsichernde Erwerbsgrundlage darstellt und gegebenenfalls die Be- schwerdeführerin bzw. das den Hof gemeinsam bewirtschaftende Ehepaar im Rahmen der ihr bzw. ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ange- halten werden kann, den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben. Zur ers- ten Frage äussert sich der Abklärungsdienst nur vage in der Stellungnahme vom 14. September 2016 (AB 39), zur zweiten gar nicht. Ganz allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 13 enthält der Abklärungsbericht weder umfassende Angaben über die be- trieblichen Verhältnisse noch äussert er sich zur Machbarkeit einer famili- eninternen Neuverteilung der erwerblichen und häuslichen Aufgaben und zur Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe. Dabei gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1978 noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich hat.

E. 3.5.3 Damit hat im Abklärungsbericht Landwirtschaft eine Auseinander- setzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Unter die- sen Umständen kann keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen invaliditätsrelevanten Verhältnisse vorgenommen werden.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zur Klärung der in E. 3.5.2 hiervor erwähnten Fragen zurückzu- weisen ist. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfü- gen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 14

E. 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Parteien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Pro- cap, Gewerkschaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisationen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, ha- ben von Bundesrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilwei- sem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi- gung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Inva- lidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen redu- ziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407).

E. 5.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 15 Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.

E. 5.2.3 Mit Kostennote vom 24. November 2016 macht Rechtsanwalt C.________ der B.________ einen zeitlichen Aufwand von 7.6 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 988.-- (7.6 Stunden x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 44.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 82.60, somit total auf Fr. 1'115.20, festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 15. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'115.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 16
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1000 IV SCP/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bewirtschaftete zusammen mit ihrem Ehemann einen landwirt- schaftlichen Betrieb und war zudem als selbstständige … tätig. Am 3. Au- gust 2013 zog sie sich einen Trümmerbruch des rechten Fussgelenks zu. Wegen seither bestehenden Schmerzen und Einschränkungen meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Dezember 2015 zur Früherfassung und im Januar 2016 zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1, 9). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche Abklärungen (AB 16, 19, 20), holte medizinische Berichte ein (AB 17, 24 ff.) und konsul- tierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 27). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen "Abklärungsbericht Landwirtschaft (Mitarbeit im Betrieb)" erstellen (AB 32). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2016 (AB 33) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da bei einem Invaliditätsgrad von 11 % kein Rentenanspruch be- stehe. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (AB 36), woraufhin die IVB beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (AB 39). Am

15. September 2016 verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt (AB 40). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde- führerin sei die Aufnahme einer angepassten ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit mit Blick auf die Kinderbetreuung und die Mitarbeit im landwirt- schaftlichen Betreib nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2016 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sach- verhalt genügend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 5 im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich eines Sturzes aus fünf Metern Höhe eine erstgradig offene Pilon-tibial-Fraktur rechts zu, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 6 mit einer Osteosynthese versorgt wurde; aufgrund dessen wurde zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. August bis 31. Oktober 2013 attestiert (Operationsbericht des Spitals D.________ vom 3. August 2013, ausgefer- tigt am 7. August 2013 [AB 10/10 f.]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 12. August 2013 [AB 24/18 ff.]). Vier Wochen postopera- tiv zeigte sich eine sekundäre Dislokation, was eine Revision der Pilonos- teosynthese mit Anlage einer zusätzlichen anterolateralen Abstützplatte nötig machte (Operationsbericht des Spitals D.________ vom 3. Septem- ber 2013, ausgefertigt am 4. September 2013 [AB 10/7 f.]); am 6. Septem- ber 2013 erfolgte dann noch ein Schraubenwechsel (Operationsbericht des Spitals D.________ vom 6. September 2013 [AB 10/6]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 11. September 2013 [AB 24/13 f.]). Deshalb wur- de die Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2014 auf 100 % belassen und dann auf 50 % reduziert (Sprechstundenberichte Fusschirurgie des Spitals D.________ vom 1. November und 2. Dezember 2013 sowie 13. Januar 2014 (AB 25/35 ff.). Nach teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit auf dem Hof (vgl. Sprechstundenberichte Fusschirurgie des Spitals D.________ vom 27. März und 2. September 2014 [AB 25/31 ff.]) wurde ein Jahr post- operativ das störende Osteosynthesematerial vollständig entfernt (Operati- onsbericht des Spitals D.________ vom 11. November 2014, ausgefertigt am 12. November 2014 [AB 24/11]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 17. November 2014 [AB 24/9 f.]), worauf es zu einem postoperativen Infekt kam, der seinerseits eine Wundrevision (Dezember 2014) und eine Deckung mit einem Brückenlappen (Januar 2015) nach sich zog (Operati- onsberichte des Spitals D.________ vom 6. Dezember 2014, ausgefertigt am 22. Januar 2015 [AB 10/1], und vom 8. Januar 2015, ausgefertigt am

13. Juni 2015 [AB 26/2]; Austrittsbericht des Spitals D.________ vom

22. Dezember 2014 [AB 24/6 f.]). Es stellte sich eine (persistierende) Wundheilungsstörung bei Weichteilinfekt nach Metallentfernung ein Jahr nach Osteosynthese einer erstgradig offenen Pilon-tibial-Fraktur rechts ein, weshalb vom Spital D.________ vom 11. November 2014 bis 31. Mai 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 22. Januar 2015 [AB 24/4 f.], Sprechstundenberichte Fusschirurgie des Spitals D.________ vom 3., 9. und 12. Februar, 3. und

31. März sowie 21. und 27. April 2015 [AB 25/2 ff.]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 7 3.1.2 Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. Januar 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt (AB 17/1 Ziff. 1.1): Persistierende Bewegungseinschränkung Fuss rechts bei posttraumati- scher OSG-Arthrose rechts bei St. n. eingradig offener Pilon-tibial-Fraktur rechts am 3. August 2013 St. n. Osteosynthesematerialentfernung und postoperativem Infekt 2014 St. n. Wundrevision und plastischer Deckung Januar 2015; verzögerte Wundheilung Beginnende talonavikulare Arthrose Kontraktur im USG Posttraumatisches Lymphoedem Er habe im Februar 2015 die Behandlung bei chronischer Wundheilungs- störung und Weichteilinfekt nach Brückenlappenplastik übernommen. Es bestehe eine massive Einschränkung der OSG- und USG-Beweglichkeit durch das Tragen eines Vacopeds und Teilbelastung. Weiter bestehe ein chronisches posttraumatisches Lymphoedem. Durch die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose im OSG mit Folgeschäden durch die wieder- holten Weichteileingriffe werde eine bleibende Einschränkung der Beweg- lichkeit des rechten Fusses bestehen bleiben (AB 17/2 Ziff. 1.4). Durch die Einschränkung in der Belastungs- und Bewegungsfähigkeit bräuchten all- tägliche Verrichtungen im Haushalt länger. So verbleibe weniger Zeit zur Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb. Infolgedessen bestehe kaum noch die Möglichkeit für die Ausübung des …berufs (AB 17/3 Ziff. 1.7). Entsprechend attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2. Juni 2015, von 60 % ab 8. Juli 2015 und von 50 % ab 15. Oktober 2015 (AB 4, 17/2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu- mutbar, dies mit einer Limitierung sowohl in zeitlicher (4-6 h/Tag) als auch quantitativer Hinsicht (deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit) auf dem Hof, in der … und im Haushalt von ca. 50 %. Arbeiten auf unebenem Gelände oder beim Tragen von Lasten seien nur noch sehr kurzzeitig mög- lich (AB 17/3 Ziff. 1.7); rein sitzende Tätigkeiten seien zu 100 % möglich (AB 17/5). 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, ging im Bericht vom 22. März 2016 (AB 27) aufgrund der obgenannten Diagnosen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) von einer deutlichen Einschränkung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 8 Geh- und Lauffähigkeit des rechten Sprunggelenks seit der unfallbedingten Fraktur aus; die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Landwirtin und … seien vollumfänglich qualitativ und zeitlich nicht mehr möglich, es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit ca. 75 % Leistungsfähigkeit (langsameres Gehen, leichtere Tätigkeiten, Pausen, kein Gehen auf un- ebenem Grund, Leitersteigen, kein Heben und Tragen von Lasten über 7.5 - 10 kg). In gut angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit ohne He- ben und Tragen von Lasten über 7.5 kg, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Bergangehen, ohne Leitersteigen, ohne Arbeiten in knienden, kauernden Zwangsposition sei neun Monate nach dem letzten operativen Eingriff im Januar 2015 mit verzögerter Wundheilung, also seit 15. Oktober 2015, medizinisch-theoretisch ein volles Pensum möglich. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Landwirtschaft (Mitarbeit im Betrieb) vom

2. Juni 2016 (AB 32) wird auf ständige Schmerzen im Fussgelenk, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit und starke Wetterfühligkeit als Folgen eines Unfalls vom 3. August 2013 hingewiesen (S. 2 Ziff. 1), was eine me- dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % vom 3. August 2013 bis 15. Juni 2014, von 50 % bis 10. November 2014, wieder von 100 % bis 7. Juli 2015 (Metallentfernung mit nachträgli- chem Wundinfekt), von 60 % bis 14. Oktober 2015 und von 50 % ab

15. Oktober 2015 nach sich gezogen habe (S. 3 Ziff. 1.2). Unter Verweis auf den RAD-Bericht vom 22. März 2016 (AB 27; vgl. E. 3.1.3 hiervor) wer- den die bisherigen Tätigkeiten als nicht mehr möglich, hingegen eine gut angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit ab 15. Oktober 2015 als voll- schichtig zumutbar erachtet (S. 3 Ziff. 1.3). Ohne Behinderung wäre die Beschwerdeführerin mit der Mitarbeit im Betrieb, als selbstständige … und als Hausfrau voll ausgelastet (S. 4 Ziff. 3.2). So sei von einem Status 28 % Erwerbstätigkeit als … (840h), 63 % Mitarbeit im Betrieb (1'890h) und 9 % Haushalt (Differenz zu 100 %) auszugehen (S. 6 Ziff. 5). Wegen verspäte- ter Anmeldung könne keine (befristete) Rente trotz (länger als ein Jahr) bestehender Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität zwischen 50 % und 100 % (vgl. S. 12 Ziff. 8) ausgerichtet werden. Da der Beschwerdeführerin alsdann ab 15. Oktober 2015 medizinisch-theoretisch ein volles Pensum möglich sei (S. 3 Ziff. 1.3) bzw. nebst der Tätigkeit im Haushalt (9 % mit einer Ein- schränkung von 29.5 %; S. 8 ff. Ziff. 7) im Umfang von 91 % (und dies mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 9 einer Leistungseinbusse von 20 %; S. 13 Mitte), resultiere für die Zeit nach der Anmeldung bloss noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % (S. 13). Mit Stellungnahme vom 14. September 2016 wies der Abklärungsdienst darauf hin (AB 39), die Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit als … und die Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes. Bezüglich der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes betrage die Arbeitsun- fähigkeit gemäss Betätigungsvergleich 52 % (vgl. AB 32/6) und decke sich, wie auch hinsichtlich der selbstständig erwerbenden Tätigkeit als …, weit- gehend mit der medizinischen Beurteilung. Dass in der angestammten Tätigkeit Einschränkungen vorhanden seien, werde nicht bestritten. Trotz Betreuung der schulpflichtigen Kinder und in Anbetracht des Alters der Be- schwerdeführerin müsse aufgrund der aus medizinischer Sicht beschriebe- nen funktionellen Leistungsfähigkeit eine bestmöglich angepasste Ver- weistätigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar er- achtet werden. Auf dem Landwirtschaftsbetrieb würden knapp 5'000 Jah- resarbeitsstunden anfallen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht und der infolge der gesundheitlichen Einschränkungen nur mehr sehr be- schränkt möglichen Mithilfe der Beschwerdeführerin auf dem Betrieb müss- ten der Ehemann oder Drittpersonen vermehrt im Betrieb mitarbeiten. Die Anwesenheit von erwachsenen Personen auf dem Betrieb und damit auch die Aufsicht über die Kinder sei somit weitgehend gewährleistet. Die beruf- liche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin stehe somit einer zu- mutbaren Verweistätigkeit nicht entgegen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 10 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 11 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 In Bezug auf die konkreten Einschränkungen in den bisherigen Tätigkeiten sowie das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil stützt sich die angefochtene Verfügung (AB 40) im Wesentlichen auf die Akten- beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 22. März 2016 (AB 27; vgl. E. 3.1.3 hiervor). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Berichte gestellten An- forderungen (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) und steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Arztes (AB 17/1 ff.; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Weder die Einschränkungen noch das Zumutbarkeitsprofil sind im vorlie- genden Verfahren denn auch umstritten. Damit erweist sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als genügend abgeklärt, zumal infolge (verspäteter) Anmeldung im Januar 2016 (AB 9) ein Rentenanspruch mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG ohnehin frühestens ab Juli 2016 zu prüfen ist und damit für eine Zeit, in der der Beschwerdeführe- rin medizinisch-theoretisch eigentlich wieder ein volles Pensum möglich ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). 3.5 Gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verwert- barkeit der Arbeitsfähigkeit wendet die Beschwerdeführerin in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 12 schwerde ein, der hohe Erwerbstätigkeitsgrad von 91 % gemäss Statusbe- stimmung (vgl. AB 32/6 Ziff. 5) habe sich einzig aufgrund des Umstandes ergeben, als sie die bisherigen Tätigkeiten auf dem Hof habe ausüben und sich deshalb um den Haushalt und die Kinder bloss nebenbei habe küm- mern können. 3.5.1 Auch wenn die Statusbestimmung 40 % … (840h), 63 % Mitarbeit im Betrieb (1'890h) und 9 % Haushalt (Differenz zu 100 %) von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten wird, fragt sich doch, ob und gegebenen- falls wie sie sich bei einem jährlichen Arbeitspensum von 2'730 Stunden überhaupt noch den nunmehr geltend gemachten Kinderbetreuungsaufga- ben widmen konnte. Zumindest bestehen Zweifel, ob sie die ihr gemäss Arbeitsvorschlag zugewiesenen Aufgaben zuvor auch tatsächlich alle sel- ber verrichtet hat. 3.5.2 Berechtigt ist indessen die Kritik der Beschwerdeführerin am Ab- klärungsbericht (vgl. E. 3.5 hiervor). Deren Hof liegt abgelegen (vgl. AB 32/8 Ziff. 6.6), weshalb eine neu ausserhäuslich zu verrichtende er- werbliche Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Rahmen möglich sein wird. Dabei gilt es einerseits einen längeren Arbeitsweg zu berücksichtigen. An- dererseits wird dann auch die Kinderbetreuung nicht mehr bloss nebenbei möglich sein. Den Akten lässt sich hinsichtlich der betrieblichen Verhältnis- se sodann entnehmen, dass auch der Ehemann zu mindestens 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit als … nachgeht (vgl. AB 36/2). Damit sind meh- rere IV-relevante Fragen aufzuwerfen: Einerseits, ob eine familieninterne Umlagerung der bisher von der Beschwerdeführerin innegehabten häusli- chen und betrieblichen Aufgaben auf den Ehemann bei Aufgabe dessen Teilzeitanstellung zu Gunsten der Ermöglichung einer ganztägigen ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist. Andererseits, ob der vom Ehepaar bewirtschaftete Hof überhaupt eine existenzsichernde Erwerbsgrundlage darstellt und gegebenenfalls die Be- schwerdeführerin bzw. das den Hof gemeinsam bewirtschaftende Ehepaar im Rahmen der ihr bzw. ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ange- halten werden kann, den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben. Zur ers- ten Frage äussert sich der Abklärungsdienst nur vage in der Stellungnahme vom 14. September 2016 (AB 39), zur zweiten gar nicht. Ganz allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 13 enthält der Abklärungsbericht weder umfassende Angaben über die be- trieblichen Verhältnisse noch äussert er sich zur Machbarkeit einer famili- eninternen Neuverteilung der erwerblichen und häuslichen Aufgaben und zur Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe. Dabei gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1978 noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich hat. 3.5.3 Damit hat im Abklärungsbericht Landwirtschaft eine Auseinander- setzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Unter die- sen Umständen kann keine abschliessende Beurteilung der massgeblichen invaliditätsrelevanten Verhältnisse vorgenommen werden. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zur Klärung der in E. 3.5.2 hiervor erwähnten Fragen zurückzu- weisen ist. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfü- gen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 14 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Parteien, die durch eine Organisation (Integration Handicap, Pro- cap, Gewerkschaft etc.; vgl. für die Auflistung der anspruchsberechtigten Organisationen BGE 126 V 11 E. 2 S. 11) unentgeltlich vertreten sind, ha- ben von Bundesrechts wegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278 E. 3e aa S. 280; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 E. 3c). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilwei- sem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi- gung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Inva- lidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen redu- ziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). 5.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 15 Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungs- stelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. 5.2.3 Mit Kostennote vom 24. November 2016 macht Rechtsanwalt C.________ der B.________ einen zeitlichen Aufwand von 7.6 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 988.-- (7.6 Stunden x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 44.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 82.60, somit total auf Fr. 1'115.20, festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 15. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'115.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2017, IV/16/1000, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.