Verfügung vom 24. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit Oktober 2007 als … für die B.________. Diese Anstellung wurde per 31. Juli 2012 durch die Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 8, 11.5 f.). Am 26. September 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Diskushernie bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Daraufhin holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein – insbesondere einen Bericht der Klinik C.________ vom 17. April 2013, wo sich die Versicherte vom 4. März bis
13. April 2013 einer stationären Therapie unterzog (AB 28). In der Folge absolvierte die Versicherte zwei Arbeitstrainings in der Abklärungsstelle D.________ vom 11. November 2013 bis 16. Februar 2014 (vgl. Bericht vom 20. Februar 2014, AB 50) sowie im Anschluss vom 28. April bis 27. Ju- li 2014 (AB 64). Nach eingeleiteter Arbeitsvermittlung (AB 68) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. September 2012 die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht (AB 70). Auf den hiergegen erhobenen Ein- wand (AB 72, 74, 76) hin veranlasste die IVB eine Stellungnahme des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Dezember 2014 (AB 78). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 verneinte die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 2% einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 79). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 24. Dezember 2014 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Eingliederungsmass- nahmen, eventuell einer Rente. Auch sei der aktuelle Gesundheitszustand ganzheitlich abzuklären. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 3 100%-Pensum für sie nicht möglich sei. Aufgrund ihrer verschiedenen Ge- sundheitsprobleme müsse eine ganzheitliche Beurteilung (Gutachten) ge- macht werden. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 24. Dezember 2014 (AB 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 4 auf eine Rente der Invalidenversicherung. Nicht Teil des Anfechtungsob- jekts und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind allfällige Einglie- derungsmassnahmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Soweit die Be- schwerdeführerin entsprechende Massnahmen beantragt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 6. November 2012 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbe- tontes Cervicovertebral-Syndrom und ein lumbovertebrales und lumbois- chialgieformes Schmerzsyndrom (AB 20, S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Der Typ der Arbeit, den die Be- schwerdeführerin bis zu ihrer Kündigung erledigt habe, sei im Prinzip wei- terhin zumutbar (der zeitliche Rahmen müsse noch offen gelassen wer- den). Während der effektiven Arbeit habe das vorgesehene Pensum von 100% nie ganz erreicht werden können (AB 20, S. 7; vgl. auch AB 31, S. 4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 6
E. 3.1.2 In dem zuhanden des Kollektiv-Krankenversicherers F.________ erstellten interdisziplinären Gutachten vom 12. November 2012 diagnosti- zierten die Ärzte des Zentrums G.________, ein lumbospondylogenes und ein chronisches cervikovertebrales Syndrom, eine Sakrodynie bei Sturz auf Sacrum und eine Adipositas (AB 18.9, S. 2). Aus rein rheumatologisch – orthopädisch – sportmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeits- fähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (AB 18.9, S. 6; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 25. Oktober 2011, AB 18.8).
E. 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2005 in Behand- lung ist, diagnostizierte (undatierter Bericht; Eingang bei der IVB am
27. November 2012) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer rezidivierenden Distorsion der HWS (2005, 2007, 2009) und eine Diskushernie L5/S1 (Dezember 2011; AB 21, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch unklar (AB 21, S. 4).
E. 3.1.4 Vom 4. März bis 13. April 2013 war die Beschwerdeführerin statio- när in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 17. April 2013 diagnostizierten die Ärzte ein zervikospondylogenes und ein lumbospondy- logenes Syndrom, eine Refluxkrankheit, eine Sinusitis frontalis und einen hohen Vitamin D-Mangel (AB 28, S. 2). Für die Dauer des stationären Auf- enthaltes sei die Beschwerdeführerin 100% arbeitsunfähig. Anschliessend sei die früher ausgeübte … ganztags wieder zumutbar, wobei längeres Sitzen wiederholt unterbrochen werden sollte, ideal wäre auch der Wechsel an einen Steharbeitsplatz. Weiter sei die Beschwerdeführerin für eine an- dere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit ganztags arbeits- fähig. Dabei sollten Arbeiten über Schulterhöhe nur manchmal (6% bis 33% eines normalen Arbeitstages) vorkommen (AB 28, S. 5).
E. 3.1.5 Im Bericht vom 9. Juli 2013 gab Dr. med. H.________ an, der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 7 nehmende reaktive Depression und attestierte eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 1. Januar 2012. Es sei eine leichte körperliche Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels ohne allzu grosse Stressfaktoren anzustreben (AB 35, S. 1).
E. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Rei- semedizin FMH, führte im Bericht vom 7. Februar 2014 gestützt auf die Einschätzung der Klinik C.________ aus, leichte bis mittelschwere Arbei- ten, damit auch …, seien ohne Leistungseinschränkung in einem 100%- Pensum zumutbar (AB 49, S. 2).
E. 3.1.7 Vom 30. Juni bis 14. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital J.________ in Behandlung. Im Bericht vom 21. Oktober 2014 dia- gnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein chronisches zervikospondylogenes sowie ein chronisches lumbo- vertebrales Schmerzsyndrom, eine chronisch obstruktive Pneumopathie bei Nikotinabusus 10-15 py, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reakti- on, einen gastroösophagealen Reflux und einen Bruxismus (AB 74, S. 2).
E. 3.1.8 Im Bericht vom 11. November 2014 diagnostizierte Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Spital M.________, eine chronische Laryngitis (AB 76, S. 2).
E. 3.1.9 Dr. med. I.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2014 aus, dass an seiner Einschätzung vom 7. Februar 2014 festgehalten werden könne. Es seien keine relevanten objektiven neuen Gesichtspunkte aufge- treten, welche das Zumutbarkeitsprofil in entscheidender Weise beeinflus- sen könnten (AB 78, S. 2).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführerin wurde ab 1. Januar 2012 eine volle Ar- beitsunfähigkeit attestiert (AB 11.7, S. 1; 35, S. 1). Am 26. September 2012 meldete sie sich zum Leistungsbezug an (AB 1). Ein Rentenanspruch kann somit frühestens im März 2013 entstehen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 3.3.2 Für die Zeit ab März 2013 kann auf die schlüssige Einschätzung der Ärzte der Klinik C.________ - wo die Beschwerdeführerin vom 4. März bis
13. April 2013 in stationärer Behandlung war - abgestellt werden. Der Be- richt vom 17. April 2013 erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb S. 353). Die Ärzte führen nachvollziehbar aus, dass die an- gestammte … nach dem Klinikaustritt am 13. April 2013 wieder ganztags zumutbar ist, wobei in Anbetracht des zervikospondylogenen sowie des lumbospondylogenen Syndroms längeres Sitzen wiederholt unterbrochen werden soll und auch der Wechsel an einen Steharbeitsplatz ideal wäre. Ebenso sind andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten ganztags zumutbar. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur manchmal vor- kommen (AB 28, S. 5). Im Rahmen der interdisziplinären Behandlung er- folgten auch psychosomatische Gespräche. Für eine psychiatrisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 9 psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne besteht gemäss den Ärzten keine Notwendigkeit (AB 28, S. 4). Die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.________ wird denn auch vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ bestätigt (AB 49, S. 2; 78, S. 2).
E. 3.3.3 Die weiteren ärztlichen Einschätzungen vermögen daran nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. H.________ bescheinigt zwar eine volle Arbeitsun- fähigkeit, die von ihm festgestellte Depression ist jedoch reaktiver Natur und daher praxisgemäss nicht invalidisierend (MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 4 N. 73). Kommt hinzu, dass Dr. med. H.________ Allgemeinmediziner ist und nicht über den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.fmh.ch sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht zulässig ist, die Angaben eines Hausarztes oder einer Hausärz- tin bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Be- rufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Univer- sitätsklinik ausser Acht zu lassen, solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit deren Atteste zu erschüttern vermöchten (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). In den Berichten des Spitals J.________ vom 21. Oktober 2014 (AB 74, S. 2 f.) sowie des Spitals M.________, vom 11. November 2014 (AB 76, S. 2) wird im Übrigen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem fehlt bei den Diagnosen eine ICD-10-Codierung, welche für die Annahme eines Ge- sundheitsschadens im Sinne des IVG und ATSG vorausgesetzt ist (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6). Kommt hinzu, dass eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ohnehin nicht invalidisierend ist (SVR 2008 IV Nr. 15). Vielmehr handelt es sich um eine psychische Reaktion auf die durch die (physischen) Beschwerden ausgelösten psychosozialen bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 10 invaliditätsfremden Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Schliesslich führen auch die Ergebnisse der beiden Arbeitstrainings vom
11. November 2013 bis 16. Februar 2014 und vom 28. April bis 27. Juli 2014 in der Abklärungsstelle D.________ (AB 50, 64) zu keinem anderen Schluss. Obwohl im Rahmen der Arbeitstrainings von einem Arbeitspen- sum von 50% (mit einer Leistung von ca. 80%-90%) ausgegangen wurde (AB 50, S. 3), ist festzuhalten, dass die abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit praxisgemäss zur Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der beruflichen Eingliederung obliegt. Eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz, welche aufgrund der beruflichen Abklärung allen- falls Anlass zu ernsthaften Zweifeln an den ärztlichen Annahmen geben könnte (Entscheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2), liegt hier nicht vor.
E. 3.4 Damit ist der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin genügend abgeklärt, weshalb im Rahmen der antizipierten Be- weiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismass- nahmen bzw. eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2) verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange- stammten (wie auch in einer anderen, angepassten) Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig ist.
E. 3.5 Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung der mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2015 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin jedoch - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - von der Zahlungs- pflicht der Verfahrenskosten befreit.
E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 99 IV KOJ/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit Oktober 2007 als … für die B.________. Diese Anstellung wurde per 31. Juli 2012 durch die Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 8, 11.5 f.). Am 26. September 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Diskushernie bei der IVB zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Daraufhin holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein – insbesondere einen Bericht der Klinik C.________ vom 17. April 2013, wo sich die Versicherte vom 4. März bis
13. April 2013 einer stationären Therapie unterzog (AB 28). In der Folge absolvierte die Versicherte zwei Arbeitstrainings in der Abklärungsstelle D.________ vom 11. November 2013 bis 16. Februar 2014 (vgl. Bericht vom 20. Februar 2014, AB 50) sowie im Anschluss vom 28. April bis 27. Ju- li 2014 (AB 64). Nach eingeleiteter Arbeitsvermittlung (AB 68) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. September 2012 die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht (AB 70). Auf den hiergegen erhobenen Ein- wand (AB 72, 74, 76) hin veranlasste die IVB eine Stellungnahme des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Dezember 2014 (AB 78). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 verneinte die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 2% einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 79). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 24. Dezember 2014 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Eingliederungsmass- nahmen, eventuell einer Rente. Auch sei der aktuelle Gesundheitszustand ganzheitlich abzuklären. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 3 100%-Pensum für sie nicht möglich sei. Aufgrund ihrer verschiedenen Ge- sundheitsprobleme müsse eine ganzheitliche Beurteilung (Gutachten) ge- macht werden. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 24. Dezember 2014 (AB 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 4 auf eine Rente der Invalidenversicherung. Nicht Teil des Anfechtungsob- jekts und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind allfällige Einglie- derungsmassnahmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Soweit die Be- schwerdeführerin entsprechende Massnahmen beantragt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 6. November 2012 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbe- tontes Cervicovertebral-Syndrom und ein lumbovertebrales und lumbois- chialgieformes Schmerzsyndrom (AB 20, S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Der Typ der Arbeit, den die Be- schwerdeführerin bis zu ihrer Kündigung erledigt habe, sei im Prinzip wei- terhin zumutbar (der zeitliche Rahmen müsse noch offen gelassen wer- den). Während der effektiven Arbeit habe das vorgesehene Pensum von 100% nie ganz erreicht werden können (AB 20, S. 7; vgl. auch AB 31, S. 4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 6 3.1.2 In dem zuhanden des Kollektiv-Krankenversicherers F.________ erstellten interdisziplinären Gutachten vom 12. November 2012 diagnosti- zierten die Ärzte des Zentrums G.________, ein lumbospondylogenes und ein chronisches cervikovertebrales Syndrom, eine Sakrodynie bei Sturz auf Sacrum und eine Adipositas (AB 18.9, S. 2). Aus rein rheumatologisch – orthopädisch – sportmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeits- fähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (AB 18.9, S. 6; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 25. Oktober 2011, AB 18.8). 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2005 in Behand- lung ist, diagnostizierte (undatierter Bericht; Eingang bei der IVB am
27. November 2012) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer rezidivierenden Distorsion der HWS (2005, 2007, 2009) und eine Diskushernie L5/S1 (Dezember 2011; AB 21, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Ob mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch unklar (AB 21, S. 4). 3.1.4 Vom 4. März bis 13. April 2013 war die Beschwerdeführerin statio- när in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 17. April 2013 diagnostizierten die Ärzte ein zervikospondylogenes und ein lumbospondy- logenes Syndrom, eine Refluxkrankheit, eine Sinusitis frontalis und einen hohen Vitamin D-Mangel (AB 28, S. 2). Für die Dauer des stationären Auf- enthaltes sei die Beschwerdeführerin 100% arbeitsunfähig. Anschliessend sei die früher ausgeübte … ganztags wieder zumutbar, wobei längeres Sitzen wiederholt unterbrochen werden sollte, ideal wäre auch der Wechsel an einen Steharbeitsplatz. Weiter sei die Beschwerdeführerin für eine an- dere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit ganztags arbeits- fähig. Dabei sollten Arbeiten über Schulterhöhe nur manchmal (6% bis 33% eines normalen Arbeitstages) vorkommen (AB 28, S. 5). 3.1.5 Im Bericht vom 9. Juli 2013 gab Dr. med. H.________ an, der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 7 nehmende reaktive Depression und attestierte eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 1. Januar 2012. Es sei eine leichte körperliche Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels ohne allzu grosse Stressfaktoren anzustreben (AB 35, S. 1). 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Rei- semedizin FMH, führte im Bericht vom 7. Februar 2014 gestützt auf die Einschätzung der Klinik C.________ aus, leichte bis mittelschwere Arbei- ten, damit auch …, seien ohne Leistungseinschränkung in einem 100%- Pensum zumutbar (AB 49, S. 2). 3.1.7 Vom 30. Juni bis 14. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital J.________ in Behandlung. Im Bericht vom 21. Oktober 2014 dia- gnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein chronisches zervikospondylogenes sowie ein chronisches lumbo- vertebrales Schmerzsyndrom, eine chronisch obstruktive Pneumopathie bei Nikotinabusus 10-15 py, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reakti- on, einen gastroösophagealen Reflux und einen Bruxismus (AB 74, S. 2). 3.1.8 Im Bericht vom 11. November 2014 diagnostizierte Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Spital M.________, eine chronische Laryngitis (AB 76, S. 2). 3.1.9 Dr. med. I.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2014 aus, dass an seiner Einschätzung vom 7. Februar 2014 festgehalten werden könne. Es seien keine relevanten objektiven neuen Gesichtspunkte aufge- treten, welche das Zumutbarkeitsprofil in entscheidender Weise beeinflus- sen könnten (AB 78, S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführerin wurde ab 1. Januar 2012 eine volle Ar- beitsunfähigkeit attestiert (AB 11.7, S. 1; 35, S. 1). Am 26. September 2012 meldete sie sich zum Leistungsbezug an (AB 1). Ein Rentenanspruch kann somit frühestens im März 2013 entstehen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.3.2 Für die Zeit ab März 2013 kann auf die schlüssige Einschätzung der Ärzte der Klinik C.________ - wo die Beschwerdeführerin vom 4. März bis
13. April 2013 in stationärer Behandlung war - abgestellt werden. Der Be- richt vom 17. April 2013 erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb S. 353). Die Ärzte führen nachvollziehbar aus, dass die an- gestammte … nach dem Klinikaustritt am 13. April 2013 wieder ganztags zumutbar ist, wobei in Anbetracht des zervikospondylogenen sowie des lumbospondylogenen Syndroms längeres Sitzen wiederholt unterbrochen werden soll und auch der Wechsel an einen Steharbeitsplatz ideal wäre. Ebenso sind andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten ganztags zumutbar. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur manchmal vor- kommen (AB 28, S. 5). Im Rahmen der interdisziplinären Behandlung er- folgten auch psychosomatische Gespräche. Für eine psychiatrisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 9 psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne besteht gemäss den Ärzten keine Notwendigkeit (AB 28, S. 4). Die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.________ wird denn auch vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ bestätigt (AB 49, S. 2; 78, S. 2). 3.3.3 Die weiteren ärztlichen Einschätzungen vermögen daran nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. med. H.________ bescheinigt zwar eine volle Arbeitsun- fähigkeit, die von ihm festgestellte Depression ist jedoch reaktiver Natur und daher praxisgemäss nicht invalidisierend (MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 4 N. 73). Kommt hinzu, dass Dr. med. H.________ Allgemeinmediziner ist und nicht über den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.fmh.ch sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht zulässig ist, die Angaben eines Hausarztes oder einer Hausärz- tin bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Be- rufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Univer- sitätsklinik ausser Acht zu lassen, solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit deren Atteste zu erschüttern vermöchten (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). In den Berichten des Spitals J.________ vom 21. Oktober 2014 (AB 74, S. 2 f.) sowie des Spitals M.________, vom 11. November 2014 (AB 76, S. 2) wird im Übrigen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem fehlt bei den Diagnosen eine ICD-10-Codierung, welche für die Annahme eines Ge- sundheitsschadens im Sinne des IVG und ATSG vorausgesetzt ist (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6). Kommt hinzu, dass eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ohnehin nicht invalidisierend ist (SVR 2008 IV Nr. 15). Vielmehr handelt es sich um eine psychische Reaktion auf die durch die (physischen) Beschwerden ausgelösten psychosozialen bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 10 invaliditätsfremden Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Schliesslich führen auch die Ergebnisse der beiden Arbeitstrainings vom
11. November 2013 bis 16. Februar 2014 und vom 28. April bis 27. Juli 2014 in der Abklärungsstelle D.________ (AB 50, 64) zu keinem anderen Schluss. Obwohl im Rahmen der Arbeitstrainings von einem Arbeitspen- sum von 50% (mit einer Leistung von ca. 80%-90%) ausgegangen wurde (AB 50, S. 3), ist festzuhalten, dass die abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit praxisgemäss zur Hauptsache den Ärzten und nicht den Fachleuten der beruflichen Eingliederung obliegt. Eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz, welche aufgrund der beruflichen Abklärung allen- falls Anlass zu ernsthaften Zweifeln an den ärztlichen Annahmen geben könnte (Entscheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2), liegt hier nicht vor. 3.4 Damit ist der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin genügend abgeklärt, weshalb im Rahmen der antizipierten Be- weiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismass- nahmen bzw. eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2) verzichtet werden kann. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange- stammten (wie auch in einer anderen, angepassten) Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig ist. 3.5 Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung der mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2015 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin jedoch - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - von der Zahlungs- pflicht der Verfahrenskosten befreit. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, IV/15/99, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.