Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 (Nr. 1578047)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 7
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 970 AHV MAW/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügungen vom 11. Juni 2015 wurden die persönlichen Beiträge der am 30. August 1952 geborenen A.________ (nachfolgend Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 definitiv und für die Jahre 2014 und 2015 provisorisch festgesetzt. Gleichzeitig wurden die aus diesen Verfügungen bis
30. Juni 2015 geschuldeten Beiträge und Zinsen in Rechnung gestellt (insgesamt Fr. 12‘242.10; Antwortbeilage [AB] 6). Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wurde mit Ent- scheid vom 7. Oktober 2015 abgewiesen (AB 1). Mit Beschwerde vom 4. November 2015 (Datum der Postaufgabe) be- antragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sowie die voraussichtliche Rentenhöhe zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 beantragt die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zustän- dig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]; Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 3 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2015 betref- fend persönliche Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstäti- ge für die Jahre 2010 bis 2015 (AB 1). Soweit die Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht nur die Prüfung der Bei- tragspflicht und Beitragshöhe, sondern auch die Prüfung der voraus- sichtlichen Rentenhöhe beantragt, kann darauf nicht eingetreten wer- den, da die Rentenhöhe nicht Gegenstand des angefochtenen Ent- scheides bildet, und es diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraus- setzung – nämlich dem Anfechtungsgegenstand – fehlt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 6), weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natür- lichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er- werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. Sep- tember 1952 [EOG; SR 834.1]). Die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist nach dem Dargelegten obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und angesichts ihres Geburtsdatums (30. August 1952; vgl. AB 10 S. 2) auch beitragspflichtig. Die Erfassung der Beschwerde- führerin als Nichterwerbstätige (vgl. AB 6 und 7) ist damit nicht zu be- anstanden, zumal die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 4 unstrittig keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige für die betreffenden Jahre ist somit zu bejahen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige ei- nen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studie- rende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindest- einkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhal- ten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unter- stützt werden, ist ein Mindestbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemes- sung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkom- men, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver- mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50‘000 Franken abzurun- den (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr er- zielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 5 sichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie ar- beiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveran- lagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthal- ten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachli- che Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belan- glos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in de- ren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bei- tragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die Höhe der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nich- terwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2015 wurde basierend auf den Angaben der Steuerbehörden den genannten gesetzlichen Vorgaben entsprechend festgelegt. Dass die Angaben der Steuerbehörden klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt wer- den können, oder dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtliche belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber be- deutsam sind, ist vorliegend zu verneinen; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Beitragsberechnung ist korrekt erfolgt. Es kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 6 diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheent- scheid verwiesen werden. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Betragspflicht der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht und die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2015 korrekt festgesetzt. Die vorliegende Beschwerde ist folg- lich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, die Bezahlung der Beiträge sei ihr nicht zumutbar, ist es ihr unbenommen, bei der Be- schwerdegegnerin im Sinne von Art. 11 AHVG ein begründetes Herab- setzungs- oder Erlassgesuch zu stellen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/970, Seite 7 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.