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200 2015 965

Bern VerwG · 2015-09-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. September 2015

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. März 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) infolge Ovarialkarzinoms unter Chemotherapie zum Bezug ei- nes Hilfsmittels (Perücke) an (Antwortbeilagen [AB] 1, 3/1). Mit Mitteilung vom 10. März 2014 erteilte die IVB hierfür Kostengutsprache (AB 5). Am 22. Januar 2015 folgte aufgrund desselben Leidens die Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente (AB 10). Die IVB führte ein Erstgespräch durch (AB 19), holte erwerbliche und medizinische Unterlagen sowie einen Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 25. Juni 2015 (AB 26/2 ff.) ein. Gemäss diesem ermittelte der Abklärungsdienst bei einem Status von 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt einen Gesamtinvali- ditätsgrad von 53 % (AB 26/15). Nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens (AB 27) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom

30. September 2015 rückwirkend ab 1. Oktober 2014 eine halbe Rente zu (AB 29/2 f.). B. Mit Eingabe vom 2. November 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt: Die Verfügung vom 30. September 2015 sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. In der Begründung wird im Wesentlichen die Festsetzung des Status sowie die Bemessung des Teilinvaliditätsgrads im Bereich Haushalt als fehlerhaft gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 3 vom 27./30. November 2015 (im Gerichtsdossier) die Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag bestätigen. Mit Duplik vom 13. April 2016 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin un- ter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

29. März 2016 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. April 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf Schlussbemerkungen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2015 (AB 29/2). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente (vgl. BGE 125 V 413) und dabei namentlich die Rentenhöhe.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 5 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 6 halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Arztbericht vom 20. Februar 2015 führte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose ein metastasierendes Adenokarzinom der Ovarien, Stadium IV nach FIGO, bestehend seit 22. November 2013 auf. Es liege eine stationäre, jedoch palliative Situation vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 3. Okto- ber 2013. Es bestünden in körperlicher Hinsicht eine rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit in den Händen, ein Gewichtsverlust und abdominale Schmer- zen von wechselnder Intensität sowie Schmerzen im Rücken- und Becken- kamm links. Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpft und könne nur ge- ringfügige Gewichte heben. Leichte Hausarbeit sei möglich. Die bisherige Tätigkeit als selbstständige ... sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wieder- aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (AB 22).

E. 3.1.2 Im Arztbericht des Spitals D.________ vom 10. März 2015 hielt Dr. med. E.________, Medizinische Onkologie FMH, Allgemeine Innere Medi- zin FMH, als Diagnose ein metastasierendes Adenokarzinom der Ovarien, Stadium IV nach FIGO, fest. Die Prognose sei ernst, es liege eine palliative Therapiesituation vor. Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Erkran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 7 kung bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine verminderte Leistungsfähigkeit, Beckenschmerzen bei Knochenmetastasen und eine Appetitverminderung aufgrund der analgetischen Therapie. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der berufli- chen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 23).

E. 3.1.3 Mit Bericht vom 25. März 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD) fest, die Beschwerdeführerin leide in einer palliativen Situation unter den Auswirkungen insbesondere von Knochenmetastasen und unter den Ne- benwirkungen der Chemotherapie sowie der gegen die Schmerzen einge- setzten Medikamente. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit minimal. Es dürfe leider keine Verbesserung erwartet werden (AB 24).

E. 3.2 Aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitsschadens (palliative Situ- ation eines metastasierenden Adenokarzinoms der Ovarien) und der damit einhergehenden Einschränkungen kongruenten Arztberichte ist eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Erwerbstätigkeit als selbststän- dige ... als auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt und unter den Parteien zu Recht unbestritten.

E. 4 Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor):

E. 4.1 Dabei stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG vorab die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 8 fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entschei- det sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu be- trachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt be- schäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weite- ren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Abklärungsdienst fest- gehalten, dass sie bei guter Gesundheit einerseits weiterhin als selbststän- dige ... im bisherigen – vor der Aufgabe des Betriebs per Ende 2013 als Gesunde ausgeübten – Umfang tätig wäre und andererseits den Haushalt sowie die unentgeltlichen Hauswarts- und Umgebungsarbeiten erledigen würde. Das Arbeitspensum als ... betrug nach Angaben der Beschwerde- führerin durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (AB 26/6). Auf dieser Basis legte der Abklärungsdienst den Anteil Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 9 bezogen auf eine 42-Stundenwoche auf 36 % und den Anteil Haushalt un- ter Einschluss der unentgeltlichen Hauswartstätigkeit auf 64 % fest (zum Ganzen AB 26/4 Ziff. 3.1). Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am Status 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt/Hauswartstätigkeit (S. 4 Ziff. 2.2.1 f.) überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat betreffend ihrer Arbeitszeit als ... ausdrücklich einen Durchschnittswert angegeben (AB 26/4, 26/6) und damit den be- triebsüblichen Schwankungen in der Auftragslage – welche im Übrigen mit Hinweis auf eine nachhaltige Stammkundschaft als weitgehend stabil be- schrieben wurde (AB 26/5 Ziff. 5.4) – Rechnung getragen. Weiter wurde die angegebene durchschnittliche Arbeitszeit von drei Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche auch dem betrieblichen Betätigungsvergleich zu- grunde gelegt (AB 26/6 Ziff. 7). Daraus erhellt, dass die Administration, Kundenpflege etc. – anders als in der Beschwerde vorgetragen wird (S. 4 Ziff. 2.2.1) – in der Arbeitszeit enthalten ist. Sodann steht die Annahme ei- nes erwerblichen Pensums von 36 % im Gesundheitsfall im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Erst- gesprächs mit der IVB vom 24. Februar 2015, als sie den Anteil Erwerbs- tätigkeit mit 30 % sogar leicht tiefer beziffert hatte (AB 19/1 Ziff. 5). Darauf ist abzustellen, zumal im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Hauswartstätigkeit zum Erwerb gezählt werden sollte (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.2.2), zumal die An- gabe der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht, dass sie jene Tätigkeit unentgeltlich ausübt (AB 26/4), von ihr nicht bestritten wird. Da die Haus- wartstätigkeit vorliegend unentgeltlich ausgeübt wird, aber dennoch keine reine Freizeitbeschäftigung darstellt, handelt es sich wie bei der Hausarbeit um einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201; vgl. Rz. 3082 des Kreisschreibens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 10 über Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamts für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, sowie BGE 130 V 360 E. 3.3.2 S.364); die Statusfestsetzung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten beträgt der massgebende Status – wie im Ab- klärungsbericht vom 25. Juni 2015 korrekt festgehalten wurde (AB 26/4) – 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt.

E. 4.3 Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemes- sungsmethode in der IV bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitli- che Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich er- werbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine IV-Rente verlor, Art. 14 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101; Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das Bundesgericht (BGer) hat offen gelassen, welche Auswirkungen das er- wähnte EGMR-Urteil zukünftig auf seine Rechtsprechung haben wird (Ent- scheid des BGer vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Indessen ist im vorliegenden Fall – anders als im erwähnten EGMR-Entscheid – nicht eine Rentenrevision, sondern eine erstmalige Rentenzusprache streitig. Sodann hat die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn eine Wohnung teilt, keine Betreuungspflichten gegenü- ber minderjährigen Kindern mehr. Vielmehr übernahm sie mit dem Kauf des Elternhauses im Jahr 2010 die Hauswartstätigkeit, welche sie seither unentgeltlich erledigt (AB 26/3 f.). Es besteht insoweit kein allein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch die Anwendung der ge- mischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) ist deshalb nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen BGer 8C_633/2015, E. 4.3, wo das Bundesgericht in vergleichbarer Konstellation eine Verletzung der EMRK ausgeschlossen hat).

E. 4.4 Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen im Erwerbsbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 11 (E. 5 hiernach) und zum andern im Aufgabenbereich Haushalt (E. 6 hier- nach) zu bemessen.

E. 5 Aufgrund der erstellten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher erwerbli- chen Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Er- werbsbereich 100 % bzw. gewichtet 36 % (0.36 x 100 %). Auf einen Ein- kommensvergleich mit konkreten Zahlen kann verzichtet werden.

E. 6.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invali- dität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisheri- gen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversi- cherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswin- kel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 12 cherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen ange- messen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 6.2 Im Abklärungsbericht vom 25. Juni 2015 wurde mittels Betätigungs- vergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 26.1 % ermittelt (AB 26/11 ff. Ziff. 14). Der Bericht wurde vom spezialisierten Ab- klärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (18. Juni 2014) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des KSIH Rz. 3086. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend de- tailliert. Die in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. 2.3) daran geübte Kritik erweist sich als haltlos. Einerseits hat das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung festgehalten, dass der ärztlichen (medizinisch-theoretischen) Schät- zung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt kein grundsätzli- cher Vorrang zukommt; massgebend sind vielmehr die durch die Ab- klärungsperson anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festgestell- ten Einschränkungen (vgl. E. 6.1 hiervor). Andererseits steht der einlässlich begründete Betätigungsvergleich (AB 26/11 ff. Ziff. 14) mit den ärztlichen Einschätzungen, insbesondere mit dem vom Hausarzt Dr. med. C.________ im Arztbericht vom 20. Februar 2015 formulierten Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 13 mutbarkeitsprofil (AB 22/5), im Einklang. Selbst wenn mit der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27./30. November 2015 [im Gerichtsdossier]) gestützt auf die Angaben des Hausarztes ein zumutbarer zeitlicher Umfang für Hausarbeiten von 17.5 Stunden pro Wo- che angenommen wird, kann die Beschwerdeführerin immer noch einen beträchtlichen Teil des Aufgabenbereichs selbstständig erledigen. Hinzu kommt, dass sie körperlich leichte Haushaltsarbeiten gemäss dem hausärztlichen Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt ausführen kann. So zeigte die Abklärung vor Ort auf, dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil der Haushaltsaufgaben immer noch selbstständig erledigt (AB 26/11 ff.; vgl. Stellungnahme, a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch in den in der Beschwerde (S. 5 f.) einzeln thematisierten Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege. Darüber hinaus wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach höch- strichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Die berücksichtigte Mithilfe des Ehemanns liegt im Rahmen des ge- stützt auf die Schadenminderungspflicht Zumutbaren. Die Reduktion seines Beschäftigungsgrads um 10 % ändert daran nichts (AB 26/3, Ziff. 2.1; Be- schwerde, S. 6 Ziff. 2.3.4). Allein für die Wahrnehmung der innerhalb der Schadenminderungspflicht liegenden Tätigkeiten wäre diese Reduktion nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beschwer- deführerin – nach nicht zu beanstandendem Abzug der Schadenminde- rungspflicht des Ehemanns – eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 26.1 % anerkannt. Wenn der Ehemann zur Kompensation dieser Ein- schränkungen sein eigenes Pensum um 10 % reduziert, so steht ihm dies frei, ohne dass daraus jedoch Rückschlüsse auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich gezogen werden könnten, bzw. sich daraus Anzeichen für Mängel im Abklärungsbericht ergäben. Dabei kann offen bleiben, ob der Ehemann die von ihm übernommenen Tätigkei- ten, soweit sie überhaupt ausserhalb der Schadenminderungspflicht liegen, nicht auch in seiner Freizeit ausführen könnte. Zumal solche – insbesonde- re grössere Arbeiten – zum Teil nur periodisch (Hecken schneiden, Obst ernten [AB 26/14]) bzw. selten (Matratzen wenden [AB 26/12], Garage rei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 14 nigen [AB 26/14]) anfallen. Schliesslich wurde den Einschränkungen hin- sichtlich körperlich schwerer Arbeiten, die nicht durch Familienmitglieder im Rahmen der zumutbaren Mithilfe erledigt werden, durchaus Rechnung ge- tragen (so bei Reinigungsarbeiten: AB 26/12 f.; oder bei Hauswartsarbeiten [Verschiedenes]: AB 26/14 f.). Insgesamt erscheint die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen als sachlich gerechtfertigt; es besteht kein An- lass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.

E. 6.3 Der Abklärungsbericht vom 25. Juni 2015 ist demnach voll beweis- kräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist von einem Teil- invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 26.1 % bzw. gewichtet (x 0.64) 16.7 % auszugehen.

E. 7.1 Gemäss hausärztlichem Bericht besteht die volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. Oktober 2013 (AB 22/2); darauf ist abzustellen (vgl. AB 23/4 i.V.m. AB 23/2 und AB 10/3). Damit lief das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 2. Oktober 2014 ab. Die für den hypothetischen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) massgebende Anmeldung stellt gemäss zutreffender Auffassung des Abklärungsdienstes (vgl. AB 26/16) jene vom 7. März 2014 betreffend Hilfsmittel infolge der Krebserkrankung dar (AB 1). Denn praxis- gemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur die An- sprüche, welche sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Viel- mehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (BGE 132 V 286 E. 4.3 S. 296, 121 V 195 E. 2 S. 197; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2), hinsichtlich der Anmeldung vom 7. März 2014 und mit Blick auf die damit eingereichten Unterlagen (AB 1/5 sowie AB 2 f.) also auch den An- spruch auf eine Rente. Hypothetischer Rentenbeginn ist somit der 1. Okto- ber 2014 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; AB 26/16).

E. 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Status von 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt (vgl. E. 4.2 am Schluss) ein gewichteter Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 53 % (0.36 x 100 % [im Erwerbsbereich] + 0.64 x 26.1 % [im Aufgabenbereich Haushalt mit Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 15 schluss der unentgeltlichen Hauswartstätigkeit]; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Dieser Gesamtinvaliditätsgrad führt nach Massgabe von Art. 28 Abs. 2 IVG zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Ok- tober 2014 (vgl. E. 7.1 hiervor). Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2015 (AB 29/2). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente (vgl. BGE 125 V 413) und dabei namentlich die Rentenhöhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 5 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 6 halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
  4. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 20. Februar 2015 führte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose ein metastasierendes Adenokarzinom der Ovarien, Stadium IV nach FIGO, bestehend seit 22. November 2013 auf. Es liege eine stationäre, jedoch palliative Situation vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 3. Okto- ber 2013. Es bestünden in körperlicher Hinsicht eine rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit in den Händen, ein Gewichtsverlust und abdominale Schmer- zen von wechselnder Intensität sowie Schmerzen im Rücken- und Becken- kamm links. Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpft und könne nur ge- ringfügige Gewichte heben. Leichte Hausarbeit sei möglich. Die bisherige Tätigkeit als selbstständige ... sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wieder- aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (AB 22). 3.1.2 Im Arztbericht des Spitals D.________ vom 10. März 2015 hielt Dr. med. E.________, Medizinische Onkologie FMH, Allgemeine Innere Medi- zin FMH, als Diagnose ein metastasierendes Adenokarzinom der Ovarien, Stadium IV nach FIGO, fest. Die Prognose sei ernst, es liege eine palliative Therapiesituation vor. Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Erkran- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 7 kung bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine verminderte Leistungsfähigkeit, Beckenschmerzen bei Knochenmetastasen und eine Appetitverminderung aufgrund der analgetischen Therapie. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der berufli- chen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 23). 3.1.3 Mit Bericht vom 25. März 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD) fest, die Beschwerdeführerin leide in einer palliativen Situation unter den Auswirkungen insbesondere von Knochenmetastasen und unter den Ne- benwirkungen der Chemotherapie sowie der gegen die Schmerzen einge- setzten Medikamente. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit minimal. Es dürfe leider keine Verbesserung erwartet werden (AB 24). 3.2 Aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitsschadens (palliative Situ- ation eines metastasierenden Adenokarzinoms der Ovarien) und der damit einhergehenden Einschränkungen kongruenten Arztberichte ist eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Erwerbstätigkeit als selbststän- dige ... als auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt und unter den Parteien zu Recht unbestritten.
  5. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor): 4.1 Dabei stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG vorab die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 8 fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entschei- det sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu be- trachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt be- schäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weite- ren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Abklärungsdienst fest- gehalten, dass sie bei guter Gesundheit einerseits weiterhin als selbststän- dige ... im bisherigen – vor der Aufgabe des Betriebs per Ende 2013 als Gesunde ausgeübten – Umfang tätig wäre und andererseits den Haushalt sowie die unentgeltlichen Hauswarts- und Umgebungsarbeiten erledigen würde. Das Arbeitspensum als ... betrug nach Angaben der Beschwerde- führerin durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (AB 26/6). Auf dieser Basis legte der Abklärungsdienst den Anteil Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 9 bezogen auf eine 42-Stundenwoche auf 36 % und den Anteil Haushalt un- ter Einschluss der unentgeltlichen Hauswartstätigkeit auf 64 % fest (zum Ganzen AB 26/4 Ziff. 3.1). Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am Status 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt/Hauswartstätigkeit (S. 4 Ziff. 2.2.1 f.) überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat betreffend ihrer Arbeitszeit als ... ausdrücklich einen Durchschnittswert angegeben (AB 26/4, 26/6) und damit den be- triebsüblichen Schwankungen in der Auftragslage – welche im Übrigen mit Hinweis auf eine nachhaltige Stammkundschaft als weitgehend stabil be- schrieben wurde (AB 26/5 Ziff. 5.4) – Rechnung getragen. Weiter wurde die angegebene durchschnittliche Arbeitszeit von drei Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche auch dem betrieblichen Betätigungsvergleich zu- grunde gelegt (AB 26/6 Ziff. 7). Daraus erhellt, dass die Administration, Kundenpflege etc. – anders als in der Beschwerde vorgetragen wird (S. 4 Ziff. 2.2.1) – in der Arbeitszeit enthalten ist. Sodann steht die Annahme ei- nes erwerblichen Pensums von 36 % im Gesundheitsfall im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Erst- gesprächs mit der IVB vom 24. Februar 2015, als sie den Anteil Erwerbs- tätigkeit mit 30 % sogar leicht tiefer beziffert hatte (AB 19/1 Ziff. 5). Darauf ist abzustellen, zumal im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Hauswartstätigkeit zum Erwerb gezählt werden sollte (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.2.2), zumal die An- gabe der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht, dass sie jene Tätigkeit unentgeltlich ausübt (AB 26/4), von ihr nicht bestritten wird. Da die Haus- wartstätigkeit vorliegend unentgeltlich ausgeübt wird, aber dennoch keine reine Freizeitbeschäftigung darstellt, handelt es sich wie bei der Hausarbeit um einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201; vgl. Rz. 3082 des Kreisschreibens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 10 über Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamts für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, sowie BGE 130 V 360 E. 3.3.2 S.364); die Statusfestsetzung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten beträgt der massgebende Status – wie im Ab- klärungsbericht vom 25. Juni 2015 korrekt festgehalten wurde (AB 26/4) – 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt. 4.3 Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemes- sungsmethode in der IV bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitli- che Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich er- werbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine IV-Rente verlor, Art. 14 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101; Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das Bundesgericht (BGer) hat offen gelassen, welche Auswirkungen das er- wähnte EGMR-Urteil zukünftig auf seine Rechtsprechung haben wird (Ent- scheid des BGer vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Indessen ist im vorliegenden Fall – anders als im erwähnten EGMR-Entscheid – nicht eine Rentenrevision, sondern eine erstmalige Rentenzusprache streitig. Sodann hat die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn eine Wohnung teilt, keine Betreuungspflichten gegenü- ber minderjährigen Kindern mehr. Vielmehr übernahm sie mit dem Kauf des Elternhauses im Jahr 2010 die Hauswartstätigkeit, welche sie seither unentgeltlich erledigt (AB 26/3 f.). Es besteht insoweit kein allein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch die Anwendung der ge- mischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) ist deshalb nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen BGer 8C_633/2015, E. 4.3, wo das Bundesgericht in vergleichbarer Konstellation eine Verletzung der EMRK ausgeschlossen hat). 4.4 Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen im Erwerbsbereich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 11 (E. 5 hiernach) und zum andern im Aufgabenbereich Haushalt (E. 6 hier- nach) zu bemessen.
  6. Aufgrund der erstellten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher erwerbli- chen Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Er- werbsbereich 100 % bzw. gewichtet 36 % (0.36 x 100 %). Auf einen Ein- kommensvergleich mit konkreten Zahlen kann verzichtet werden.
  7. 6.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invali- dität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisheri- gen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversi- cherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswin- kel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 12 cherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen ange- messen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Im Abklärungsbericht vom 25. Juni 2015 wurde mittels Betätigungs- vergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 26.1 % ermittelt (AB 26/11 ff. Ziff. 14). Der Bericht wurde vom spezialisierten Ab- klärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (18. Juni 2014) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des KSIH Rz. 3086. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend de- tailliert. Die in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. 2.3) daran geübte Kritik erweist sich als haltlos. Einerseits hat das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung festgehalten, dass der ärztlichen (medizinisch-theoretischen) Schät- zung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt kein grundsätzli- cher Vorrang zukommt; massgebend sind vielmehr die durch die Ab- klärungsperson anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festgestell- ten Einschränkungen (vgl. E. 6.1 hiervor). Andererseits steht der einlässlich begründete Betätigungsvergleich (AB 26/11 ff. Ziff. 14) mit den ärztlichen Einschätzungen, insbesondere mit dem vom Hausarzt Dr. med. C.________ im Arztbericht vom 20. Februar 2015 formulierten Zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 13 mutbarkeitsprofil (AB 22/5), im Einklang. Selbst wenn mit der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27./30. November 2015 [im Gerichtsdossier]) gestützt auf die Angaben des Hausarztes ein zumutbarer zeitlicher Umfang für Hausarbeiten von 17.5 Stunden pro Wo- che angenommen wird, kann die Beschwerdeführerin immer noch einen beträchtlichen Teil des Aufgabenbereichs selbstständig erledigen. Hinzu kommt, dass sie körperlich leichte Haushaltsarbeiten gemäss dem hausärztlichen Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt ausführen kann. So zeigte die Abklärung vor Ort auf, dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil der Haushaltsaufgaben immer noch selbstständig erledigt (AB 26/11 ff.; vgl. Stellungnahme, a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch in den in der Beschwerde (S. 5 f.) einzeln thematisierten Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege. Darüber hinaus wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach höch- strichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Die berücksichtigte Mithilfe des Ehemanns liegt im Rahmen des ge- stützt auf die Schadenminderungspflicht Zumutbaren. Die Reduktion seines Beschäftigungsgrads um 10 % ändert daran nichts (AB 26/3, Ziff. 2.1; Be- schwerde, S. 6 Ziff. 2.3.4). Allein für die Wahrnehmung der innerhalb der Schadenminderungspflicht liegenden Tätigkeiten wäre diese Reduktion nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beschwer- deführerin – nach nicht zu beanstandendem Abzug der Schadenminde- rungspflicht des Ehemanns – eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 26.1 % anerkannt. Wenn der Ehemann zur Kompensation dieser Ein- schränkungen sein eigenes Pensum um 10 % reduziert, so steht ihm dies frei, ohne dass daraus jedoch Rückschlüsse auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich gezogen werden könnten, bzw. sich daraus Anzeichen für Mängel im Abklärungsbericht ergäben. Dabei kann offen bleiben, ob der Ehemann die von ihm übernommenen Tätigkei- ten, soweit sie überhaupt ausserhalb der Schadenminderungspflicht liegen, nicht auch in seiner Freizeit ausführen könnte. Zumal solche – insbesonde- re grössere Arbeiten – zum Teil nur periodisch (Hecken schneiden, Obst ernten [AB 26/14]) bzw. selten (Matratzen wenden [AB 26/12], Garage rei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 14 nigen [AB 26/14]) anfallen. Schliesslich wurde den Einschränkungen hin- sichtlich körperlich schwerer Arbeiten, die nicht durch Familienmitglieder im Rahmen der zumutbaren Mithilfe erledigt werden, durchaus Rechnung ge- tragen (so bei Reinigungsarbeiten: AB 26/12 f.; oder bei Hauswartsarbeiten [Verschiedenes]: AB 26/14 f.). Insgesamt erscheint die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen als sachlich gerechtfertigt; es besteht kein An- lass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 6.3 Der Abklärungsbericht vom 25. Juni 2015 ist demnach voll beweis- kräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist von einem Teil- invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 26.1 % bzw. gewichtet (x 0.64) 16.7 % auszugehen.
  8. 7.1 Gemäss hausärztlichem Bericht besteht die volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. Oktober 2013 (AB 22/2); darauf ist abzustellen (vgl. AB 23/4 i.V.m. AB 23/2 und AB 10/3). Damit lief das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 2. Oktober 2014 ab. Die für den hypothetischen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) massgebende Anmeldung stellt gemäss zutreffender Auffassung des Abklärungsdienstes (vgl. AB 26/16) jene vom 7. März 2014 betreffend Hilfsmittel infolge der Krebserkrankung dar (AB 1). Denn praxis- gemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur die An- sprüche, welche sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Viel- mehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (BGE 132 V 286 E. 4.3 S. 296, 121 V 195 E. 2 S. 197; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2), hinsichtlich der Anmeldung vom 7. März 2014 und mit Blick auf die damit eingereichten Unterlagen (AB 1/5 sowie AB 2 f.) also auch den An- spruch auf eine Rente. Hypothetischer Rentenbeginn ist somit der 1. Okto- ber 2014 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; AB 26/16). 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Status von 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt (vgl. E. 4.2 am Schluss) ein gewichteter Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 53 % (0.36 x 100 % [im Erwerbsbereich] + 0.64 x 26.1 % [im Aufgabenbereich Haushalt mit Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 15 schluss der unentgeltlichen Hauswartstätigkeit]; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Dieser Gesamtinvaliditätsgrad führt nach Massgabe von Art. 28 Abs. 2 IVG zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Ok- tober 2014 (vgl. E. 7.1 hiervor). Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
  9. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 16
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 965 IV KOJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. März 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) infolge Ovarialkarzinoms unter Chemotherapie zum Bezug ei- nes Hilfsmittels (Perücke) an (Antwortbeilagen [AB] 1, 3/1). Mit Mitteilung vom 10. März 2014 erteilte die IVB hierfür Kostengutsprache (AB 5). Am 22. Januar 2015 folgte aufgrund desselben Leidens die Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente (AB 10). Die IVB führte ein Erstgespräch durch (AB 19), holte erwerbliche und medizinische Unterlagen sowie einen Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 25. Juni 2015 (AB 26/2 ff.) ein. Gemäss diesem ermittelte der Abklärungsdienst bei einem Status von 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt einen Gesamtinvali- ditätsgrad von 53 % (AB 26/15). Nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens (AB 27) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom

30. September 2015 rückwirkend ab 1. Oktober 2014 eine halbe Rente zu (AB 29/2 f.). B. Mit Eingabe vom 2. November 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt: Die Verfügung vom 30. September 2015 sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. In der Begründung wird im Wesentlichen die Festsetzung des Status sowie die Bemessung des Teilinvaliditätsgrads im Bereich Haushalt als fehlerhaft gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 3 vom 27./30. November 2015 (im Gerichtsdossier) die Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag bestätigen. Mit Duplik vom 13. April 2016 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin un- ter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

29. März 2016 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. April 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf Schlussbemerkungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2015 (AB 29/2). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente (vgl. BGE 125 V 413) und dabei namentlich die Rentenhöhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 5 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 6 halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 20. Februar 2015 führte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose ein metastasierendes Adenokarzinom der Ovarien, Stadium IV nach FIGO, bestehend seit 22. November 2013 auf. Es liege eine stationäre, jedoch palliative Situation vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 3. Okto- ber 2013. Es bestünden in körperlicher Hinsicht eine rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit in den Händen, ein Gewichtsverlust und abdominale Schmer- zen von wechselnder Intensität sowie Schmerzen im Rücken- und Becken- kamm links. Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpft und könne nur ge- ringfügige Gewichte heben. Leichte Hausarbeit sei möglich. Die bisherige Tätigkeit als selbstständige ... sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wieder- aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (AB 22). 3.1.2 Im Arztbericht des Spitals D.________ vom 10. März 2015 hielt Dr. med. E.________, Medizinische Onkologie FMH, Allgemeine Innere Medi- zin FMH, als Diagnose ein metastasierendes Adenokarzinom der Ovarien, Stadium IV nach FIGO, fest. Die Prognose sei ernst, es liege eine palliative Therapiesituation vor. Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Erkran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 7 kung bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine verminderte Leistungsfähigkeit, Beckenschmerzen bei Knochenmetastasen und eine Appetitverminderung aufgrund der analgetischen Therapie. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der berufli- chen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 23). 3.1.3 Mit Bericht vom 25. März 2015 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD) fest, die Beschwerdeführerin leide in einer palliativen Situation unter den Auswirkungen insbesondere von Knochenmetastasen und unter den Ne- benwirkungen der Chemotherapie sowie der gegen die Schmerzen einge- setzten Medikamente. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit minimal. Es dürfe leider keine Verbesserung erwartet werden (AB 24). 3.2 Aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitsschadens (palliative Situ- ation eines metastasierenden Adenokarzinoms der Ovarien) und der damit einhergehenden Einschränkungen kongruenten Arztberichte ist eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Erwerbstätigkeit als selbststän- dige ... als auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt und unter den Parteien zu Recht unbestritten. 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor): 4.1 Dabei stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG vorab die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 8 fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wä- re (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entschei- det sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu be- trachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt be- schäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weite- ren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Abklärungsdienst fest- gehalten, dass sie bei guter Gesundheit einerseits weiterhin als selbststän- dige ... im bisherigen – vor der Aufgabe des Betriebs per Ende 2013 als Gesunde ausgeübten – Umfang tätig wäre und andererseits den Haushalt sowie die unentgeltlichen Hauswarts- und Umgebungsarbeiten erledigen würde. Das Arbeitspensum als ... betrug nach Angaben der Beschwerde- führerin durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (AB 26/6). Auf dieser Basis legte der Abklärungsdienst den Anteil Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 9 bezogen auf eine 42-Stundenwoche auf 36 % und den Anteil Haushalt un- ter Einschluss der unentgeltlichen Hauswartstätigkeit auf 64 % fest (zum Ganzen AB 26/4 Ziff. 3.1). Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am Status 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt/Hauswartstätigkeit (S. 4 Ziff. 2.2.1 f.) überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat betreffend ihrer Arbeitszeit als ... ausdrücklich einen Durchschnittswert angegeben (AB 26/4, 26/6) und damit den be- triebsüblichen Schwankungen in der Auftragslage – welche im Übrigen mit Hinweis auf eine nachhaltige Stammkundschaft als weitgehend stabil be- schrieben wurde (AB 26/5 Ziff. 5.4) – Rechnung getragen. Weiter wurde die angegebene durchschnittliche Arbeitszeit von drei Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche auch dem betrieblichen Betätigungsvergleich zu- grunde gelegt (AB 26/6 Ziff. 7). Daraus erhellt, dass die Administration, Kundenpflege etc. – anders als in der Beschwerde vorgetragen wird (S. 4 Ziff. 2.2.1) – in der Arbeitszeit enthalten ist. Sodann steht die Annahme ei- nes erwerblichen Pensums von 36 % im Gesundheitsfall im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Erst- gesprächs mit der IVB vom 24. Februar 2015, als sie den Anteil Erwerbs- tätigkeit mit 30 % sogar leicht tiefer beziffert hatte (AB 19/1 Ziff. 5). Darauf ist abzustellen, zumal im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Hauswartstätigkeit zum Erwerb gezählt werden sollte (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2.2.2), zumal die An- gabe der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht, dass sie jene Tätigkeit unentgeltlich ausübt (AB 26/4), von ihr nicht bestritten wird. Da die Haus- wartstätigkeit vorliegend unentgeltlich ausgeübt wird, aber dennoch keine reine Freizeitbeschäftigung darstellt, handelt es sich wie bei der Hausarbeit um einen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201; vgl. Rz. 3082 des Kreisschreibens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 10 über Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamts für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, sowie BGE 130 V 360 E. 3.3.2 S.364); die Statusfestsetzung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten beträgt der massgebende Status – wie im Ab- klärungsbericht vom 25. Juni 2015 korrekt festgehalten wurde (AB 26/4) – 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt. 4.3 Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemes- sungsmethode in der IV bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitli- che Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich er- werbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine IV-Rente verlor, Art. 14 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101; Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das Bundesgericht (BGer) hat offen gelassen, welche Auswirkungen das er- wähnte EGMR-Urteil zukünftig auf seine Rechtsprechung haben wird (Ent- scheid des BGer vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Indessen ist im vorliegenden Fall – anders als im erwähnten EGMR-Entscheid – nicht eine Rentenrevision, sondern eine erstmalige Rentenzusprache streitig. Sodann hat die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn eine Wohnung teilt, keine Betreuungspflichten gegenü- ber minderjährigen Kindern mehr. Vielmehr übernahm sie mit dem Kauf des Elternhauses im Jahr 2010 die Hauswartstätigkeit, welche sie seither unentgeltlich erledigt (AB 26/3 f.). Es besteht insoweit kein allein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch die Anwendung der ge- mischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) ist deshalb nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen BGer 8C_633/2015, E. 4.3, wo das Bundesgericht in vergleichbarer Konstellation eine Verletzung der EMRK ausgeschlossen hat). 4.4 Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen im Erwerbsbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 11 (E. 5 hiernach) und zum andern im Aufgabenbereich Haushalt (E. 6 hier- nach) zu bemessen. 5. Aufgrund der erstellten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher erwerbli- chen Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Er- werbsbereich 100 % bzw. gewichtet 36 % (0.36 x 100 %). Auf einen Ein- kommensvergleich mit konkreten Zahlen kann verzichtet werden. 6. 6.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invali- dität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisheri- gen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversi- cherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswin- kel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 12 cherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen ange- messen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Im Abklärungsbericht vom 25. Juni 2015 wurde mittels Betätigungs- vergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 26.1 % ermittelt (AB 26/11 ff. Ziff. 14). Der Bericht wurde vom spezialisierten Ab- klärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort (18. Juni 2014) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des KSIH Rz. 3086. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend de- tailliert. Die in der Beschwerde (S. 4 ff. Ziff. 2.3) daran geübte Kritik erweist sich als haltlos. Einerseits hat das Bundesgericht in ständiger Rechtspre- chung festgehalten, dass der ärztlichen (medizinisch-theoretischen) Schät- zung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt kein grundsätzli- cher Vorrang zukommt; massgebend sind vielmehr die durch die Ab- klärungsperson anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festgestell- ten Einschränkungen (vgl. E. 6.1 hiervor). Andererseits steht der einlässlich begründete Betätigungsvergleich (AB 26/11 ff. Ziff. 14) mit den ärztlichen Einschätzungen, insbesondere mit dem vom Hausarzt Dr. med. C.________ im Arztbericht vom 20. Februar 2015 formulierten Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 13 mutbarkeitsprofil (AB 22/5), im Einklang. Selbst wenn mit der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27./30. November 2015 [im Gerichtsdossier]) gestützt auf die Angaben des Hausarztes ein zumutbarer zeitlicher Umfang für Hausarbeiten von 17.5 Stunden pro Wo- che angenommen wird, kann die Beschwerdeführerin immer noch einen beträchtlichen Teil des Aufgabenbereichs selbstständig erledigen. Hinzu kommt, dass sie körperlich leichte Haushaltsarbeiten gemäss dem hausärztlichen Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt ausführen kann. So zeigte die Abklärung vor Ort auf, dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil der Haushaltsaufgaben immer noch selbstständig erledigt (AB 26/11 ff.; vgl. Stellungnahme, a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch in den in der Beschwerde (S. 5 f.) einzeln thematisierten Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege. Darüber hinaus wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach höch- strichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Die berücksichtigte Mithilfe des Ehemanns liegt im Rahmen des ge- stützt auf die Schadenminderungspflicht Zumutbaren. Die Reduktion seines Beschäftigungsgrads um 10 % ändert daran nichts (AB 26/3, Ziff. 2.1; Be- schwerde, S. 6 Ziff. 2.3.4). Allein für die Wahrnehmung der innerhalb der Schadenminderungspflicht liegenden Tätigkeiten wäre diese Reduktion nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beschwer- deführerin – nach nicht zu beanstandendem Abzug der Schadenminde- rungspflicht des Ehemanns – eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 26.1 % anerkannt. Wenn der Ehemann zur Kompensation dieser Ein- schränkungen sein eigenes Pensum um 10 % reduziert, so steht ihm dies frei, ohne dass daraus jedoch Rückschlüsse auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich gezogen werden könnten, bzw. sich daraus Anzeichen für Mängel im Abklärungsbericht ergäben. Dabei kann offen bleiben, ob der Ehemann die von ihm übernommenen Tätigkei- ten, soweit sie überhaupt ausserhalb der Schadenminderungspflicht liegen, nicht auch in seiner Freizeit ausführen könnte. Zumal solche – insbesonde- re grössere Arbeiten – zum Teil nur periodisch (Hecken schneiden, Obst ernten [AB 26/14]) bzw. selten (Matratzen wenden [AB 26/12], Garage rei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 14 nigen [AB 26/14]) anfallen. Schliesslich wurde den Einschränkungen hin- sichtlich körperlich schwerer Arbeiten, die nicht durch Familienmitglieder im Rahmen der zumutbaren Mithilfe erledigt werden, durchaus Rechnung ge- tragen (so bei Reinigungsarbeiten: AB 26/12 f.; oder bei Hauswartsarbeiten [Verschiedenes]: AB 26/14 f.). Insgesamt erscheint die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen als sachlich gerechtfertigt; es besteht kein An- lass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 6.3 Der Abklärungsbericht vom 25. Juni 2015 ist demnach voll beweis- kräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist von einem Teil- invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 26.1 % bzw. gewichtet (x 0.64) 16.7 % auszugehen. 7. 7.1 Gemäss hausärztlichem Bericht besteht die volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. Oktober 2013 (AB 22/2); darauf ist abzustellen (vgl. AB 23/4 i.V.m. AB 23/2 und AB 10/3). Damit lief das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 2. Oktober 2014 ab. Die für den hypothetischen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) massgebende Anmeldung stellt gemäss zutreffender Auffassung des Abklärungsdienstes (vgl. AB 26/16) jene vom 7. März 2014 betreffend Hilfsmittel infolge der Krebserkrankung dar (AB 1). Denn praxis- gemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur die An- sprüche, welche sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Viel- mehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (BGE 132 V 286 E. 4.3 S. 296, 121 V 195 E. 2 S. 197; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2), hinsichtlich der Anmeldung vom 7. März 2014 und mit Blick auf die damit eingereichten Unterlagen (AB 1/5 sowie AB 2 f.) also auch den An- spruch auf eine Rente. Hypothetischer Rentenbeginn ist somit der 1. Okto- ber 2014 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; AB 26/16). 7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung eines Status von 36 % Erwerbstätigkeit und 64 % Haushalt (vgl. E. 4.2 am Schluss) ein gewichteter Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 53 % (0.36 x 100 % [im Erwerbsbereich] + 0.64 x 26.1 % [im Aufgabenbereich Haushalt mit Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 15 schluss der unentgeltlichen Hauswartstätigkeit]; zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Dieser Gesamtinvaliditätsgrad führt nach Massgabe von Art. 28 Abs. 2 IVG zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Ok- tober 2014 (vgl. E. 7.1 hiervor). Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, IV/15/965, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.