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200 2015 959

Bern VerwG · 2015-11-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 (Akten der Arbeitslo- senkasse Syndicom [act. II] S. 6 ff.) wies die Arbeitslosenkasse Syndi- com die Einsprache von A.________ (act. II S 10. f.) gegen ihre Verfü- gung vom 25. August 2015 (act. II S. 12 ff.) ab. Dagegen erhob A.________ am 2. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde.

E. 2 Für die Arbeitslosenentschädigung richtet sich die örtliche Zuständig- keit des kantonalen Versicherungsgerichts nach dem Ort, an dem der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier 25. August 2015; act. II S. 12 ff.) die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]).

E. 3 Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Verfügungserlasses beim RAV …. seine Kontrollpflicht er- füllte (act. II S. 12 ff. und S. 57). Entsprechend ist nicht das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, sondern das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich örtlich zuständig. Die Beschwerde wird die- sem überwiesen (Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

E. 4 Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 3 UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtmittel an- fechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbe- endigung handelt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 14 zu Art. 49 sowie N 2 und 10 zu Art. 61). Vorliegend erfolgt aufgrund der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwi- schenverfügung, mit welcher die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird.

E. 5 Das vorliegende Verfahren wird in der Folge als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

E. 6 Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich unzuständig ist.
  2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich überwiesen.
  3. Das Verfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 4
  4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Syndicom (samt Kopie der E-Mail des Beschwer- deführers vom 4. November 2015) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Mitteilung an (R): - Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur (samt Verfahrensakten) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 959 ALV ACT/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid vom 19. November 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 (Akten der Arbeitslo- senkasse Syndicom [act. II] S. 6 ff.) wies die Arbeitslosenkasse Syndi- com die Einsprache von A.________ (act. II S 10. f.) gegen ihre Verfü- gung vom 25. August 2015 (act. II S. 12 ff.) ab. Dagegen erhob A.________ am 2. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde. 2. Für die Arbeitslosenentschädigung richtet sich die örtliche Zuständig- keit des kantonalen Versicherungsgerichts nach dem Ort, an dem der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier 25. August 2015; act. II S. 12 ff.) die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). 3. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Verfügungserlasses beim RAV …. seine Kontrollpflicht er- füllte (act. II S. 12 ff. und S. 57). Entsprechend ist nicht das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, sondern das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich örtlich zuständig. Die Beschwerde wird die- sem überwiesen (Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). 4. Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 3 UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtmittel an- fechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbe- endigung handelt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 14 zu Art. 49 sowie N 2 und 10 zu Art. 61). Vorliegend erfolgt aufgrund der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwi- schenverfügung, mit welcher die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird. 5. Das vorliegende Verfahren wird in der Folge als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 6. Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich unzuständig ist. 2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich überwiesen. 3. Das Verfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/959, Seite 4 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Syndicom (samt Kopie der E-Mail des Beschwer- deführers vom 4. November 2015)

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Mitteilung an (R):

- Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur (samt Verfahrensakten) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.