opencaselaw.ch

200 2015 947

Bern VerwG · 2015-09-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. September 2015

Sachverhalt

A.

Am 14. September 2014 stellte die seit dem 8. August 2013 beim Regiona-

len Arbeitslosenvermittlungszentrum (RAV) angemeldete A.________

(Versicherte bzw. Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Pendlerkosten-

oder Wochenaufenthalterbeiträge im Zusammenhang mit einer auf sechs

Monate befristeten Arbeitsstelle (Akten des RAV [act. IIA] 2, 127, 130). Das

beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Vorinstanz) wies das Gesuch ab (Verfü-

gung vom 30. September 2014; Einspracheentscheid vom 27. Januar

2015). Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die Beschwerde mit einzel-

richterlichem Urteil vom 18. Juni 2015 (VGE ALV/2015/202 [act. IIA 153]) in

dem Sinne gut, als die (vom beco verneinte) Anspruchsvoraussetzung der

finanziellen Einbusse bejaht und die Sache zur abschliessenden Prüfung

der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Ver-

fügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.

In der Folge nahm das beco eine Neubeurteilung vor und hiess das Ge-

such mit Verfügung vom 5. August 2015 (Akten des Rechtsdienstes [act. II]

12) gut; es sprach der Versicherten vom 23. September 2014 bis zum

20. März 2015 einen Beitrag von Fr. 293.10 pro Monat zu. Die vom Staats-

sekretariat für Wirtschaft (seco bzw. Beschwerdeführer) dagegen erhobene

Einsprache (Akten des seco [act. I] 9) wies das beco mit Einspracheent-

scheid vom 29. September 2015 (act. II 27) ab.

B.

Hiergegen erhob das seco am 29. Oktober 2015 Beschwerde. Beantragt

wird, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

an das beco zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen,

dass bei der Berechnung der finanziellen Einbusse der Beschäftigungsgrad

beim neuen Verdienst (sofern tiefer) an denjenigen des versicherten Ver-

dienstes (sofern höher) hochzurechnen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 3

Am 16. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwer-

deantwort ein. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde

resp. stellt den Antrag auf Bewilligung der Pendlerkosten.

Die Vorinstanz schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Januar

2016 auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehal- ten. Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 3.1 und 3.3 hiernach).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Sep- tember 2015 (act. II 27). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 4 auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge für den Zeitraum vom

23. September 2014 bis zum 20. März 2015.

E. 1.3 Bei einem monatlichen Beitrag von Fr. 293.10 und einer An- spruchsdauer von sechs Monaten (vgl. act. II 12; vgl. auch Art. 68 Abs. 2 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG); vgl. immerhin nachfol- gend E. 3.1.

E. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Ver- sicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längs- tens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanziel- le Einbussen entstehen (Abs. 3).

E. 2.2 Nach Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbin- dung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a) oder wenn die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahr- zeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b).

E. 2.3 Die versicherte Person erleidet nach Art. 94 AVIV eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der not- wendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 5 züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwen- digen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b).

E. 3.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2014, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (act. I 3 und 5 [in den Verwaltungsakten nicht auffindbar]), hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge mit der Begründung ab- gelehnt, die Beschwerdegegnerin erleide durch die auswärtige Tätigkeit keine finanzielle Einbusse (S. 1). Bei der Gegenüberstellung der diesbe- züglichen Vergleichseinkommen (S. 2) rechnete sie den im Rahmen der neuen Tätigkeit bei einem 50%-igen Pensum erzielten Verdienst auf ein 60%-iges Pensum auf, entsprechend dem vor der Arbeitslosigkeit inne ge- habten Beschäftigungsgrad. In VGE ALV/2015/202 (act. IIA 153) wurde – nach Auseinandersetzung sowohl mit der höchstrichterlichen Rechtspre- chung als auch mit der Doktrin – festgestellt, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist und dass trotz unterschiedlichen Arbeitspensen jeweils die effektiven Verdienste heranzuziehen sind: Beim Vergleich der insofern be- reinigten Verdienste von Fr. 5‘548.-- (Lohn vor der Arbeitslosigkeit; 60%- Pensum [vgl. Akten der Arbeitslosenkasse {act. IIB} 1]) und Fr. 5‘037.50 (Einkommen bei auswärtiger Tätigkeit; 50%-Pensum [vgl. act. IIB 75 bzw. act. I 3]) kam das Gericht zum Schluss, dass „offensichtlich eine finanzielle Einbusse“ resultiert. Dementsprechend wurde im Urteil festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse im Sinne von Art. 68 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 94 AVIV erfüllt ist (E. 3). Die Sache wurde alsdann zur abschliessenden Prüfung der weiteren Anspruchsvorausset- zungen an die Verwaltung zurückgewiesen (E. 4). In der Folge ist VGE ALV/2015/202 (act. IIA 153) unangefochten geblieben.

E. 3.1.1 Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine finanziel- le Einbusse einzig aufgrund eines tieferen Arbeitspensums könne nicht zu einem Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge führen, weil das entsprechende Instrument nicht als Lohnausgleich, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 6 dern als Ausgleich der Auslagen (Spesen) zu verstehen sei (Beschwerde, Ziff. IV. 2. und 4.), kann dies nicht gehört werden. Das Gericht hat sich mit dieser Frage bereits im früheren Verfahren auseinandergesetzt und die fragliche Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse bejaht. Ob- wohl dem Beschwerdeführer, dem das Urteil eröffnet wurde (act. IIA 146), ein Beschwerderecht zustand (Art. 102 Abs. 2 AVIG), ist der – aus seiner Sicht bundesrechtswidrige – VGE ALV/2015/202 unangefochten geblieben. Es kann offen bleiben, ob das Bundesgericht auf eine entsprechende Be- schwerde eingetreten wäre resp. ob es sich beim Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2015 (bei noch verbleibendem Beurteilungsspielraum) um einen eigentlichen Zwischenentscheid oder (bei einzig noch umzusetzen- den Anordnungen) materiell um einen Endentscheid handelte (zum Ganzen vgl. etwa BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285). Jedenfalls sind die von hiesigem Gericht bereits entschiedenen Fragen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. sogleich).

E. 3.1.2 Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid,

auf die im Dispositiv (Entscheidformel) verwiesen wird, nehmen bei Nicht-

anfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für

die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die

Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an die-

se erneut weitergezogen wird. Die Rechtskraftwirkung – und damit Verbind-

lichkeit – des Rückweisungsentscheides steht aber immer unter dem

Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsa-

chen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, wel-

che dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334;

Entscheid

des

Bundesgerichts

[BGer]

vom

24. September

2013,

8C_454/2013, E. 6.1).

Ziffer 1 des Dispositivs von VGE ALV/2015/202 lautet auf Gutheissung der

Beschwerde bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie

„nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge“

(act. IIA 146). Bezug genommen wurde damit auf die Erwägung 4 (S. 6),

gemäss welcher – nachdem die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen

Einbusse bejaht worden war (E. 3) – die „weiteren Anspruchsvorausset-

zungen“ abschliessend zu prüfen seien und anschliessend eine neue Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 7

fügung betreffend den Anspruch auf die Pendlerkosten- oder Wochenauf-

enthalterbeiträge zu erlassen sei. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Prü-

fung der finanziellen Einbusse nach Art. 68 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 94 AVIV

der Beschäftigungsgrad beim neuen Verdienst (sofern – wie hier – tiefer)

an denjenigen des versicherten Verdienstes (sofern – wie hier – höher)

hochzurechnen sei (Rechtsbegehren [Beschwerde, Ziff. I. 2.]), wurde be-

reits beurteilt. Da unbestrittenermassen keine neuen Tatsachen oder Be-

weismittel vorliegen, bestand bzw. besteht sowohl für die Vorinstanz als

auch für das mit der Sache erneut betraute Verwaltungsgericht eine Ver-

bindlichkeit der getroffenen Feststellungen. Die Anspruchsvoraussetzung

der finanziellen Einbusse an sich wie auch deren konkrete Berechnung

sind einer erneuten Beurteilung somit nicht mehr zugänglich. Diesbezüglich

hat es mit den Feststellungen in VGE ALV/2015/202 sein Bewenden.

E. 3.2 In Bezug auf die übrigen, in Nachachtung des VGE ALV/2015/202 einzig noch zu prüfen gewesenen Anspruchsvoraussetzungen der Pendler- kosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge (Erfüllen der Mindestbeitragszeit [Art. 68 Abs. 1 lit. b AVIG]; Unmöglichkeit der Vermittlung einer zumutbaren Arbeit in der Wohnregion [Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG]) werden keine Rügen vorgebracht. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung durch die Vorinstanz ersichtlich. Die Gewährung der sog. Mobilitätsförde- rungsbeiträge (ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2503 N. 800) ist damit weder im Grundsatz noch in betraglicher Hinsicht zu be- anstanden.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 29. September 2015 (act. II 27) als rechtens. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 8

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- seco Staatssekretariat für Wirtschaft

- Arbeitsvermittlung Rechtsdienst

- A.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 947 ALV

KNB/ABE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2016

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Abenhaim

seco Staatssekretariat für Wirtschaft

Holzikofenweg 36, 3003 Bern

Beschwerdeführer

gegen

A.________

Beschwerdegegnerin

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Vorinstanz

betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Am 14. September 2014 stellte die seit dem 8. August 2013 beim Regiona-

len Arbeitslosenvermittlungszentrum (RAV) angemeldete A.________

(Versicherte bzw. Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Pendlerkosten-

oder Wochenaufenthalterbeiträge im Zusammenhang mit einer auf sechs

Monate befristeten Arbeitsstelle (Akten des RAV [act. IIA] 2, 127, 130). Das

beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Vorinstanz) wies das Gesuch ab (Verfü-

gung vom 30. September 2014; Einspracheentscheid vom 27. Januar

2015). Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die Beschwerde mit einzel-

richterlichem Urteil vom 18. Juni 2015 (VGE ALV/2015/202 [act. IIA 153]) in

dem Sinne gut, als die (vom beco verneinte) Anspruchsvoraussetzung der

finanziellen Einbusse bejaht und die Sache zur abschliessenden Prüfung

der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Ver-

fügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.

In der Folge nahm das beco eine Neubeurteilung vor und hiess das Ge-

such mit Verfügung vom 5. August 2015 (Akten des Rechtsdienstes [act. II]

12) gut; es sprach der Versicherten vom 23. September 2014 bis zum

20. März 2015 einen Beitrag von Fr. 293.10 pro Monat zu. Die vom Staats-

sekretariat für Wirtschaft (seco bzw. Beschwerdeführer) dagegen erhobene

Einsprache (Akten des seco [act. I] 9) wies das beco mit Einspracheent-

scheid vom 29. September 2015 (act. II 27) ab.

B.

Hiergegen erhob das seco am 29. Oktober 2015 Beschwerde. Beantragt

wird, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

an das beco zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen,

dass bei der Berechnung der finanziellen Einbusse der Beschäftigungsgrad

beim neuen Verdienst (sofern tiefer) an denjenigen des versicherten Ver-

dienstes (sofern höher) hochzurechnen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 3

Am 16. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwer-

deantwort ein. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde

resp. stellt den Antrag auf Bewilligung der Pendlerkosten.

Die Vorinstanz schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Januar

2016 auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 102 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Die örtliche

Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In-

solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]) und die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-

tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehal-

ten. Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch

E. 3.1 und 3.3 hiernach).

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Sep-

tember 2015 (act. II 27). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 4

auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge für den Zeitraum vom

23. September 2014 bis zum 20. März 2015.

1.3

Bei einem monatlichen Beitrag von Fr. 293.10 und einer An-

spruchsdauer von sechs Monaten (vgl. act. II 12; vgl. auch Art. 68 Abs. 2

AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich

frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d

ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG); vgl. immerhin nachfol-

gend E. 3.1.

2.

2.1

Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten

Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer

Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie

die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Ver-

sicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längs-

tens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen

im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanziel-

le Einbussen entstehen (Abs. 3).

2.2

Nach Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der

versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbin-

dung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a) oder wenn

die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahr-

zeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann

(lit. b).

2.3

Die versicherte Person erleidet nach Art. 94 AVIV eine finanzielle

Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der not-

wendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der

Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 5

züglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwen-

digen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die

entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b).

3.

3.1

In der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2014, bestätigt

durch den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (act. I 3 und 5 [in den

Verwaltungsakten nicht auffindbar]), hat die Vorinstanz einen Anspruch auf

Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge mit der Begründung ab-

gelehnt, die Beschwerdegegnerin erleide durch die auswärtige Tätigkeit

keine finanzielle Einbusse (S. 1). Bei der Gegenüberstellung der diesbe-

züglichen Vergleichseinkommen (S. 2) rechnete sie den im Rahmen der

neuen Tätigkeit bei einem 50%-igen Pensum erzielten Verdienst auf ein

60%-iges Pensum auf, entsprechend dem vor der Arbeitslosigkeit inne ge-

habten Beschäftigungsgrad. In VGE ALV/2015/202 (act. IIA 153) wurde –

nach Auseinandersetzung sowohl mit der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung als auch mit der Doktrin – festgestellt, dass diese Vorgehensweise

unzulässig ist und dass trotz unterschiedlichen Arbeitspensen jeweils die

effektiven Verdienste heranzuziehen sind: Beim Vergleich der insofern be-

reinigten Verdienste von Fr. 5‘548.-- (Lohn vor der Arbeitslosigkeit; 60%-

Pensum [vgl. Akten der Arbeitslosenkasse {act. IIB} 1]) und Fr. 5‘037.50

(Einkommen bei auswärtiger Tätigkeit; 50%-Pensum [vgl. act. IIB 75 bzw.

act. I 3]) kam das Gericht zum Schluss, dass „offensichtlich eine finanzielle

Einbusse“ resultiert. Dementsprechend wurde im Urteil festgestellt, dass

die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse im Sinne von

Art. 68 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 94 AVIV erfüllt ist (E. 3). Die Sache wurde

alsdann zur abschliessenden Prüfung der weiteren Anspruchsvorausset-

zungen an die Verwaltung zurückgewiesen (E. 4). In der Folge ist VGE

ALV/2015/202 (act. IIA 153) unangefochten geblieben.

3.1.1

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine finanziel-

le Einbusse einzig aufgrund eines tieferen Arbeitspensums könne nicht zu

einem Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge

führen, weil das entsprechende Instrument nicht als Lohnausgleich, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 6

dern als Ausgleich der Auslagen (Spesen) zu verstehen sei (Beschwerde,

Ziff. IV. 2. und 4.), kann dies nicht gehört werden. Das Gericht hat sich mit

dieser Frage bereits im früheren Verfahren auseinandergesetzt und die

fragliche Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse bejaht. Ob-

wohl dem Beschwerdeführer, dem das Urteil eröffnet wurde (act. IIA 146),

ein Beschwerderecht zustand (Art. 102 Abs. 2 AVIG), ist der – aus seiner

Sicht bundesrechtswidrige – VGE ALV/2015/202 unangefochten geblieben.

Es kann offen bleiben, ob das Bundesgericht auf eine entsprechende Be-

schwerde eingetreten wäre resp. ob es sich beim Rückweisungsentscheid

vom 18. Juni 2015 (bei noch verbleibendem Beurteilungsspielraum) um

einen eigentlichen Zwischenentscheid oder (bei einzig noch umzusetzen-

den Anordnungen) materiell um einen Endentscheid handelte (zum Ganzen

vgl. etwa BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285). Jedenfalls sind die von hiesigem

Gericht bereits entschiedenen Fragen im vorliegenden Verfahren nicht

mehr zu überprüfen (vgl. sogleich).

3.1.2

Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid,

auf die im Dispositiv (Entscheidformel) verwiesen wird, nehmen bei Nicht-

anfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für

die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die

Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an die-

se erneut weitergezogen wird. Die Rechtskraftwirkung – und damit Verbind-

lichkeit – des Rückweisungsentscheides steht aber immer unter dem

Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsa-

chen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, wel-

che dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334;

Entscheid

des

Bundesgerichts

[BGer]

vom

24. September

2013,

8C_454/2013, E. 6.1).

Ziffer 1 des Dispositivs von VGE ALV/2015/202 lautet auf Gutheissung der

Beschwerde bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie

„nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge“

(act. IIA 146). Bezug genommen wurde damit auf die Erwägung 4 (S. 6),

gemäss welcher – nachdem die Anspruchsvoraussetzung der finanziellen

Einbusse bejaht worden war (E. 3) – die „weiteren Anspruchsvorausset-

zungen“ abschliessend zu prüfen seien und anschliessend eine neue Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 7

fügung betreffend den Anspruch auf die Pendlerkosten- oder Wochenauf-

enthalterbeiträge zu erlassen sei. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Prü-

fung der finanziellen Einbusse nach Art. 68 Abs. 3 AVIG bzw. Art. 94 AVIV

der Beschäftigungsgrad beim neuen Verdienst (sofern – wie hier – tiefer)

an denjenigen des versicherten Verdienstes (sofern – wie hier – höher)

hochzurechnen sei (Rechtsbegehren [Beschwerde, Ziff. I. 2.]), wurde be-

reits beurteilt. Da unbestrittenermassen keine neuen Tatsachen oder Be-

weismittel vorliegen, bestand bzw. besteht sowohl für die Vorinstanz als

auch für das mit der Sache erneut betraute Verwaltungsgericht eine Ver-

bindlichkeit der getroffenen Feststellungen. Die Anspruchsvoraussetzung

der finanziellen Einbusse an sich wie auch deren konkrete Berechnung

sind einer erneuten Beurteilung somit nicht mehr zugänglich. Diesbezüglich

hat es mit den Feststellungen in VGE ALV/2015/202 sein Bewenden.

3.2

In Bezug auf die übrigen, in Nachachtung des VGE ALV/2015/202

einzig noch zu prüfen gewesenen Anspruchsvoraussetzungen der Pendler-

kosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge (Erfüllen der Mindestbeitragszeit

[Art. 68 Abs. 1 lit. b AVIG]; Unmöglichkeit der Vermittlung einer zumutbaren

Arbeit in der Wohnregion [Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG]) werden keine Rügen

vorgebracht. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung

durch die Vorinstanz ersichtlich. Die Gewährung der sog. Mobilitätsförde-

rungsbeiträge (ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-

tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2503

N. 800) ist damit weder im Grundsatz noch in betraglicher Hinsicht zu be-

anstanden.

3.3

Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra-

cheentscheid vom 29. September 2015 (act. II 27) als rechtens. Die dage-

gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/947, Seite 8

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- seco Staatssekretariat für Wirtschaft

- Arbeitsvermittlung Rechtsdienst

- A.________

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.