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200 2015 916

Bern VerwG · 2016-01-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 28. August 2015 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Ber- ner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 43 f., 53 - 56). Mit Verfügung vom 29. September 2015 (AB 19 - 21) lehnte das beco die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung per 28. August 2015 aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit ab. Die dagegen am 9. Oktober 2015 erhobene Einsprache (AB 16 f.) wurde mit Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2015 (AB 13 - 15) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2015 und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe innerhalb der Rahmenfrist neun Mo- nate und drei Tage gearbeitet und sei zudem vier Monate arbeitsunfähig gewesen, womit er eine Beitragszeit von total 13 Monaten und drei Tagen aufweise. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sehe eine Kumulation der Zeiten vor. Damit sei die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 (AB 13 - 15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 4

E. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

E. 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 5 c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil- zeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. September 2015, 8C_838/2014 [zur Publikation vorgesehen], E. 2; Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 8C_137/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.3.1; SVR 2015 ALV Nr. 17 S. 51 f. E. 4.3.1).

E. 2.4 Art. 14 AVIG bildet die Ausnahmeregelung zur Hauptbestimmung des Art. 13 AVIG, welche eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung vorsieht, und kommt daher bei deren Erreichen nicht zum Zuge. Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlen- de Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 8C_137/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1; SVR 2015 ALV Nr. 17 S. 51 E. 4.1).

E. 3 Oktober 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis

31. September 2014 (richtig 30. September 2014; AB 17) und vom 13. Juli bis 11. September 2015 (AB 65 f.) arbeitsunfähig geschrieben wurde. Eine mindestens zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Rahmen- frist liegt damit ebenfalls nicht vor, weshalb eine Beitragsbefreiung ausser Betracht fällt.

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der hier massgebenden Rah- menfrist vom 28. August 2013 bis 27. August 2015 (vgl. E. 2.2 hiervor) bis Ende Mai 2014 bei der … tätig war (vgl. AB 27, 36 f., 54, 59, Beschwerde S. 1). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer innerhalb der hier massge- benden Rahmenfrist lediglich während neun Monaten und drei Tagen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Ein weiteres (beitrags- pflichtiges) Arbeitsverhältnis hat er weder dokumentiert noch geltend ge- macht. Somit ist die geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 6

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hier- vor). Aus den in den Akten liegenden Arztzeugnissen von Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 31. August, 9. September und

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder die Beitrags- zeit von zwölf Monaten (vgl. E. 3.1 hiervor) noch den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Wie der Be- schwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 (AB 13 - 15) zu Recht ausführte, ist - entgegen den beschwerdeführeri- schen Vorbringen - eine Kumulation oder Kompensation der Beitragszeiten, mit denjenigen Zeiten aus dem Befreiungstatbestand nicht zulässig (vgl. E. 2.4 hiervor). Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslo- senentschädigung ab 28. August 2015 nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 (AB 13 - 15) erweist sich daher als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 916 ALV SCP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 28. August 2015 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Ber- ner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 43 f., 53 - 56). Mit Verfügung vom 29. September 2015 (AB 19 - 21) lehnte das beco die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung per 28. August 2015 aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit ab. Die dagegen am 9. Oktober 2015 erhobene Einsprache (AB 16 f.) wurde mit Einspracheentscheid vom

13. Oktober 2015 (AB 13 - 15) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2015 und die Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe innerhalb der Rahmenfrist neun Mo- nate und drei Tage gearbeitet und sei zudem vier Monate arbeitsunfähig gewesen, womit er eine Beitragszeit von total 13 Monaten und drei Tagen aufweise. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sehe eine Kumulation der Zeiten vor. Damit sei die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2015 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 (AB 13 - 15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 5 c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil- zeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 S. 38; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. September 2015, 8C_838/2014 [zur Publikation vorgesehen], E. 2; Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 8C_137/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.3.1; SVR 2015 ALV Nr. 17 S. 51 f. E. 4.3.1). 2.4 Art. 14 AVIG bildet die Ausnahmeregelung zur Hauptbestimmung des Art. 13 AVIG, welche eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung vorsieht, und kommt daher bei deren Erreichen nicht zum Zuge. Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlen- de Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit aufzufüllen und umgekehrt (Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 8C_137/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1; SVR 2015 ALV Nr. 17 S. 51 E. 4.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der hier massgebenden Rah- menfrist vom 28. August 2013 bis 27. August 2015 (vgl. E. 2.2 hiervor) bis Ende Mai 2014 bei der … tätig war (vgl. AB 27, 36 f., 54, 59, Beschwerde S. 1). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer innerhalb der hier massge- benden Rahmenfrist lediglich während neun Monaten und drei Tagen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Ein weiteres (beitrags- pflichtiges) Arbeitsverhältnis hat er weder dokumentiert noch geltend ge- macht. Somit ist die geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 6 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hier- vor). Aus den in den Akten liegenden Arztzeugnissen von Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 31. August, 9. September und

3. Oktober 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis

31. September 2014 (richtig 30. September 2014; AB 17) und vom 13. Juli bis 11. September 2015 (AB 65 f.) arbeitsunfähig geschrieben wurde. Eine mindestens zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Rahmen- frist liegt damit ebenfalls nicht vor, weshalb eine Beitragsbefreiung ausser Betracht fällt. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder die Beitrags- zeit von zwölf Monaten (vgl. E. 3.1 hiervor) noch den Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Wie der Be- schwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 (AB 13 - 15) zu Recht ausführte, ist - entgegen den beschwerdeführeri- schen Vorbringen - eine Kumulation oder Kompensation der Beitragszeiten, mit denjenigen Zeiten aus dem Befreiungstatbestand nicht zulässig (vgl. E. 2.4 hiervor). Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslo- senentschädigung ab 28. August 2015 nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 (AB 13 - 15) erweist sich daher als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2016, ALV/15/916, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.