opencaselaw.ch

200 2015 912

Bern VerwG · 2015-10-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Im November 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber (nachfolgend Arbeitgeber bzw. Beschwerdeführer) das Formu- lar „Lohnbescheinigung und Abrechnung Familienzulagen“ für die Abrech- nungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis

30. Januar 2015 zu (Antwortbeilage [AB] 14). Am 13. Februar 2015 wies sie ihn darauf hin, dass die bis dato noch nicht eingereichte Lohnbeschei- nigung auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“ (AB 13). Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 ge- währte sie ihm eine weitere Frist und machte ihn darauf aufmerksam, dass bei unbenutztem Ablauf derselben die geschuldeten Beiträge ermessens- weise veranlagt würden; eine Ordnungsbusse oder eine Strafanzeige blie- ben vorbehalten (AB 12). Mit Schreiben vom 29. April 2015 gelangte die AKB schliesslich direkt an B.________ als in früheren Jahren aufgeführte (einzige) Angestellte des A.________ und bat um Zustellung des Lohnausweises 2014 bzw. um Mit- teilung, falls das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe (AB 11). Mit E-Mail vom 4. Mail 2015 teilte B.________ der AKB mit, das Angestelltenverhält- nis mit ihrem Vater bestehe seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr (AB 10). Am 28. Juli 2015 erliess die AKB wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode vom Januar bis Dezember 2014 eine Bussenverfügung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- (AB 9). Gleichentags erliess sie auch die entsprechende Veranlagungsverfügung (AB 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 3 B. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ mit Schreiben vom 31. Juli 2015 Einsprache. Am 27. Februar 2015 habe er der Einwohnergemeinde die Abrechnung 2014 (CHF 0.--) zugestellt. Auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin habe er nachgefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Dokumente gekreuzt hätten und für ihn daher alles erledigt sei. Seither habe er bis zu den Verfügungen vom 28. Juli 2015 keine Mahnung mehr erhalten (AB 6). Nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen AHV-Zweigstelle (AB 4) hob die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (AB 1) die Veranlagungsverfügung vom 28. Juli 2015 (AB 8) ersatzlos auf. Bezüg- lich der Bussenverfügung (AB 9) wies sie die Einsprache ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, auch die Ord- nungsbusse sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 setzte der Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 1. Dezember 2015, innert welcher er den Verbindungsnachweis für die behauptete telefonische Kon- taktaufnahme mit der AHV-Zweigstelle auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin erbringen könne. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, weder die Meldung vom 27. Februar 2015 erhalten noch Hinweise auf einen telefoni- schen Kontakt gefunden zu haben. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines E-Mails des Konzernrechtsdienstes der Swisscom (Schweiz) AG vom 16. November 2015 (act. IA 2) dem Gericht mit, dass der geforder- te Nachweis gemäss betreffendem E-Mail nach über 6 Monaten nicht mehr erbracht werden könne. Er halte aber noch einmal fest, dass er sich nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 4 der eingeschriebenen Mahnung vom 9. März 2015 mit der AHV-Zweigstelle telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Dass er diesen Anruf nicht bewei- sen könne, ärgere ihn ausgesprochen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Okto- ber 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom

28. Juli 2015 (AB 9) basierende, mit dem hier angefochtenem Einsprache- entscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3).

E. 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

E. 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 6 digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin als Arbeitgeber angeschlossen. Der Beschwerdeführer war im November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrech- nungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (AB 14). Nach- dem die entsprechende Meldung unbestrittenermassen (vgl. Beilage zur Einsprache vom 31. Juli 2015 [AB 6 S. 2]) nicht eingereicht worden war, wurde der Beschwerdeführer mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 erneut um Einreichung gebeten (AB 13). Auch dies ist nicht bestritten. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe in der Folge am 27. Februar 2015 die Lohnbescheinigung 2014 der Einwohnergemeinde zugestellt und sich auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin mit der AHV-Zweigstelle telefonisch in Verbindung gesetzt (siehe AB 6 sowie Beschwerde vom 21. Oktober 2015).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass ihre Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle ergeben habe, dass eine Lohnbeschei- nigung 2014 dort nicht eingegangen sei und dass sich der Beschwerdefüh- rer weder auf die „Einladung“ vom 13. Februar 2015 (AB 13) noch auf die gebührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 (AB 12) hin gemeldet habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 2. November 2015). Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin auch auf eine handschriftliche und unterschriebene Notiz des zuständigen Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle vom 9. September 2015, gemäss welcher auf der Zweigstelle keine Hinweise auffindbar seien, dass die Lohnbescheinigung 2014 vom 27. Februar 2015 eingegangen wäre oder dass der Beschwerdeführer auf die „Einladung“ vom 13. Februar 2015 oder die gebührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 schriftlich oder mündlich reagiert hätte (AB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 7

E. 4.1 In den gesamten Akten findet sich kein Beleg dafür, dass die auf den 27. Februar 2015 datierte Lohnbescheinigung 2014 vom Beschwerde- führer tatsächlich der Beschwerdegegnerin zugestellt worden wäre und damit vor der Einsprache vom 31. Juli 2015 zugegangen wäre. Dies stimmt mit der Erklärung des zuständigen Mitarbeiters überein. Der Beschwerde- führer behauptet zwar, die Lohnbescheinigung 2014 am 27. Februar 2015 versandt zu haben, ohne dies jedoch (z.B. mittels Aufgabebestätigung) belegen zu können. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist somit un- bewiesen. Es liegt Beweislosigkeit vor. Gleiches gilt bezüglich der vom Be- schwerdeführer behaupteten telefonischen Kontaktaufnahme mit der AHV- Zweigstelle nach dem unbestrittenen Erhalt der Mahnung vom 9. März

2015. Auch für eine solche findet sich in den Akten kein Anhalt. Der Be- schwerdeführer wurde in der Folge gerichtlich aufgefordert, einen entspre- chenden Verbindungsnachweis zu erbringen. Dies ist ihm nicht gelungen, wobei die angebliche technische Unmöglichkeit der Reproduktion des Ver- bindungsnachweises sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass seine Darstellung letztlich auch inhaltlich kaum über- zeugt. Hatte er zunächst gemäss Wortlaut der Einsprache noch implizit behauptet, die Zweigstelle habe ihm den Erhalt bestätigt (AB 6), so führte er in der Beschwerde allein noch aus, diese habe ihm mitgeteilt, dass wenn er am 27. Februar 2015 die Lohnbescheinigung versandt habe, sich diese offensichtlich mit der Mahnung vom 9. März 2015 gekreuzt habe und daher alles erledigt sei. Bei Versand am 27. Februar 2015 und Mahnung am

E. 4.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragser- mittlung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Anga- ben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1271 N. 190). Aufgrund die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 8 ser Verpflichtung trägt der Arbeitgeber die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Meldung. Es ist im vorliegenden Fall nicht erstellt und lässt sich auch nicht mehr erstellen, dass der Beschwerdeführer die Lohnbe- scheinigung vor der Einsprache vom 31. Juli 2015 eingereicht oder mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätte. Dieses Beweisergebnis hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerdegegnerin war auf- grund dieses Beweisergebnisses somit grundsätzlich berechtigt, eine Bus- se zu erheben (vgl. E. 2.2 hiervor). In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 200.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Dies er- scheint angemessen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 4.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die sich aus der Beschwerde ergebenden Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine sich in der massgeblichen Zeit im Ausland aufhaltende Tochter gar nie als Angestellte beschäftigt hat, sondern vielmehr eine Beschäftigung allein zur Sicherung deren sozialversicherungsrechtlicher Stellung als Versicherte vorgegeben hat. Die Klärung der Frage, wie es sich damit verhält, ist Sache der Beschwerdegegnerin. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 9 März 2015 hätte anlässlich eines danach getätigten Anrufs die Zweig- stelle zweifellos bereits über das Dokument verfügen müssen. Es liegt so- mit auch diesbezüglich Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers vor.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 912 AHV SCI/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 2 Sachverhalt: A. Im November 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber (nachfolgend Arbeitgeber bzw. Beschwerdeführer) das Formu- lar „Lohnbescheinigung und Abrechnung Familienzulagen“ für die Abrech- nungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis

30. Januar 2015 zu (Antwortbeilage [AB] 14). Am 13. Februar 2015 wies sie ihn darauf hin, dass die bis dato noch nicht eingereichte Lohnbeschei- nigung auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“ (AB 13). Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 ge- währte sie ihm eine weitere Frist und machte ihn darauf aufmerksam, dass bei unbenutztem Ablauf derselben die geschuldeten Beiträge ermessens- weise veranlagt würden; eine Ordnungsbusse oder eine Strafanzeige blie- ben vorbehalten (AB 12). Mit Schreiben vom 29. April 2015 gelangte die AKB schliesslich direkt an B.________ als in früheren Jahren aufgeführte (einzige) Angestellte des A.________ und bat um Zustellung des Lohnausweises 2014 bzw. um Mit- teilung, falls das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe (AB 11). Mit E-Mail vom 4. Mail 2015 teilte B.________ der AKB mit, das Angestelltenverhält- nis mit ihrem Vater bestehe seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr (AB 10). Am 28. Juli 2015 erliess die AKB wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode vom Januar bis Dezember 2014 eine Bussenverfügung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- (AB 9). Gleichentags erliess sie auch die entsprechende Veranlagungsverfügung (AB 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 3 B. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ mit Schreiben vom 31. Juli 2015 Einsprache. Am 27. Februar 2015 habe er der Einwohnergemeinde die Abrechnung 2014 (CHF 0.--) zugestellt. Auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin habe er nachgefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Dokumente gekreuzt hätten und für ihn daher alles erledigt sei. Seither habe er bis zu den Verfügungen vom 28. Juli 2015 keine Mahnung mehr erhalten (AB 6). Nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen AHV-Zweigstelle (AB 4) hob die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (AB 1) die Veranlagungsverfügung vom 28. Juli 2015 (AB 8) ersatzlos auf. Bezüg- lich der Bussenverfügung (AB 9) wies sie die Einsprache ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Oktober 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, auch die Ord- nungsbusse sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2015 setzte der Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 1. Dezember 2015, innert welcher er den Verbindungsnachweis für die behauptete telefonische Kon- taktaufnahme mit der AHV-Zweigstelle auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin erbringen könne. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, weder die Meldung vom 27. Februar 2015 erhalten noch Hinweise auf einen telefoni- schen Kontakt gefunden zu haben. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines E-Mails des Konzernrechtsdienstes der Swisscom (Schweiz) AG vom 16. November 2015 (act. IA 2) dem Gericht mit, dass der geforder- te Nachweis gemäss betreffendem E-Mail nach über 6 Monaten nicht mehr erbracht werden könne. Er halte aber noch einmal fest, dass er sich nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 4 der eingeschriebenen Mahnung vom 9. März 2015 mit der AHV-Zweigstelle telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Dass er diesen Anruf nicht bewei- sen könne, ärgere ihn ausgesprochen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Okto- ber 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom

28. Juli 2015 (AB 9) basierende, mit dem hier angefochtenem Einsprache- entscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnun- gen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab- zurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 6 digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin als Arbeitgeber angeschlossen. Der Beschwerdeführer war im November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrech- nungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (AB 14). Nach- dem die entsprechende Meldung unbestrittenermassen (vgl. Beilage zur Einsprache vom 31. Juli 2015 [AB 6 S. 2]) nicht eingereicht worden war, wurde der Beschwerdeführer mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 erneut um Einreichung gebeten (AB 13). Auch dies ist nicht bestritten. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe in der Folge am 27. Februar 2015 die Lohnbescheinigung 2014 der Einwohnergemeinde zugestellt und sich auf die Mahnung vom 9. März 2015 hin mit der AHV-Zweigstelle telefonisch in Verbindung gesetzt (siehe AB 6 sowie Beschwerde vom 21. Oktober 2015). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass ihre Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle ergeben habe, dass eine Lohnbeschei- nigung 2014 dort nicht eingegangen sei und dass sich der Beschwerdefüh- rer weder auf die „Einladung“ vom 13. Februar 2015 (AB 13) noch auf die gebührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 (AB 12) hin gemeldet habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 2. November 2015). Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin auch auf eine handschriftliche und unterschriebene Notiz des zuständigen Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle vom 9. September 2015, gemäss welcher auf der Zweigstelle keine Hinweise auffindbar seien, dass die Lohnbescheinigung 2014 vom 27. Februar 2015 eingegangen wäre oder dass der Beschwerdeführer auf die „Einladung“ vom 13. Februar 2015 oder die gebührenpflichtige Mahnung vom 9. März 2015 schriftlich oder mündlich reagiert hätte (AB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 7 4. 4.1 In den gesamten Akten findet sich kein Beleg dafür, dass die auf den 27. Februar 2015 datierte Lohnbescheinigung 2014 vom Beschwerde- führer tatsächlich der Beschwerdegegnerin zugestellt worden wäre und damit vor der Einsprache vom 31. Juli 2015 zugegangen wäre. Dies stimmt mit der Erklärung des zuständigen Mitarbeiters überein. Der Beschwerde- führer behauptet zwar, die Lohnbescheinigung 2014 am 27. Februar 2015 versandt zu haben, ohne dies jedoch (z.B. mittels Aufgabebestätigung) belegen zu können. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist somit un- bewiesen. Es liegt Beweislosigkeit vor. Gleiches gilt bezüglich der vom Be- schwerdeführer behaupteten telefonischen Kontaktaufnahme mit der AHV- Zweigstelle nach dem unbestrittenen Erhalt der Mahnung vom 9. März

2015. Auch für eine solche findet sich in den Akten kein Anhalt. Der Be- schwerdeführer wurde in der Folge gerichtlich aufgefordert, einen entspre- chenden Verbindungsnachweis zu erbringen. Dies ist ihm nicht gelungen, wobei die angebliche technische Unmöglichkeit der Reproduktion des Ver- bindungsnachweises sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass seine Darstellung letztlich auch inhaltlich kaum über- zeugt. Hatte er zunächst gemäss Wortlaut der Einsprache noch implizit behauptet, die Zweigstelle habe ihm den Erhalt bestätigt (AB 6), so führte er in der Beschwerde allein noch aus, diese habe ihm mitgeteilt, dass wenn er am 27. Februar 2015 die Lohnbescheinigung versandt habe, sich diese offensichtlich mit der Mahnung vom 9. März 2015 gekreuzt habe und daher alles erledigt sei. Bei Versand am 27. Februar 2015 und Mahnung am

9. März 2015 hätte anlässlich eines danach getätigten Anrufs die Zweig- stelle zweifellos bereits über das Dokument verfügen müssen. Es liegt so- mit auch diesbezüglich Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers vor. 4.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragser- mittlung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Anga- ben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1271 N. 190). Aufgrund die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 8 ser Verpflichtung trägt der Arbeitgeber die Beweislast des Zugangs der entsprechenden Meldung. Es ist im vorliegenden Fall nicht erstellt und lässt sich auch nicht mehr erstellen, dass der Beschwerdeführer die Lohnbe- scheinigung vor der Einsprache vom 31. Juli 2015 eingereicht oder mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätte. Dieses Beweisergebnis hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerdegegnerin war auf- grund dieses Beweisergebnisses somit grundsätzlich berechtigt, eine Bus- se zu erheben (vgl. E. 2.2 hiervor). In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 200.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Dies er- scheint angemessen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die sich aus der Beschwerde ergebenden Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine sich in der massgeblichen Zeit im Ausland aufhaltende Tochter gar nie als Angestellte beschäftigt hat, sondern vielmehr eine Beschäftigung allein zur Sicherung deren sozialversicherungsrechtlicher Stellung als Versicherte vorgegeben hat. Die Klärung der Frage, wie es sich damit verhält, ist Sache der Beschwerdegegnerin. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, AHV/15/912, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.