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200 2015 894

Bern VerwG · 2015-09-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. September 2015

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für das Jahr 2013 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge so- wie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 7‘669.40 fest (Antwort- beilage [AB] 4]) und hob den in der Betreibung Nr. … erhobenen Rechts- vorschlag (AB 6) auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (AB 1) ab. B. Am 12. Oktober 2015 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids wegen „formeller sowie falscher Er- hebung der Forderung“ sowie „wegen Verletzung von Art. 50c AHVG für die in Betreibung Nr. … gesetzte Forderung“. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 3 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2013 sowie die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …. Über allfällige Verzugs- zinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (AB 3), so dass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 7‘669.40 (AB 4) erreicht der Streit- wert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist nicht zu hören, da keine vorherige Anhörung nötig ist, wenn die Verfügung – wie es im Verfahren der AHV der Fall ist – durch Einsprache anfechtbar ist (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 42 Satz 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 4 Im Weiteren ist der Einspracheentscheid genügend begründet (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181); dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bei- tragsproblematik der Beschwerdeführerin bereits zweimal in gerichtlichen Verfahren beurteilt worden ist (siehe VGE AHV/2014/922 und VGE AHV/ 2015/649).

E. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinn- gemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).

E. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 5 SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom

24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).

E. 3.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nich- terwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV).

E. 3.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 6 versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessens- veranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchfüh- rungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren er- gangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).

E. 3.5 Art. 24 AHVV bestimmt, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben (Abs. 1). Die Aus- gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtli- chen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Aus- gleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesent- liche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so set- zen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfü- gung fest (Abs. 5).

E. 3.6 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 7 schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter www.admin.ch). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungs- verfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB). Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist aller- dings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrück- lich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und an- gesichts ihres Jahrgangs (1962; vgl. AB 5) auch beitragspflichtig (vgl. E. 3.1 hiervor). Da sie keinerlei Beiträge als Erwerbstätige abgerechnet hat, ist sie zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst worden (vgl. AB 4).

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, auf der Veranlagungsverfü- gung fehle die örtlich zuständige Ausgleichskasse, wird auf VGE AHV/ 2015/649, E. 2.2 verwiesen, worin die diesbezügliche Rechtslage bereits erläutert worden ist. Das Gericht legte der Beschwerdeführerin ferner be- reits mit VGE AHV/2014/922, E. 3.2 dar, dass die AHV-Nummer nicht zwingender Bestandteil einer Beitragsverfügung oder eines Einspracheent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 8 scheids ist. Mit VGE AHV/2015/694, E. 2.1 wurde ihr dies erneut erläutert und festgehalten, dass auch aus Art. 50c AHVG nichts anderes folgt. Dar- auf kann verwiesen werden.

E. 4.3 Die Höhe der Beiträge wird weder gerügt, noch liegen Anhalts- punkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Im Gegenteil, die Beiträge basieren auf den recht- kräftigen und für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben der Steuer- behörden (AB 5; siehe E. 3.4 hiervor). Dass diese klar ausgewiesene Irrtü- mer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belan- glos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ist vorliegend zu verneinen; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Ausgleichskas- se ist somit an die Steuermeldung gebunden; die Beschwerdeführerin hätte allfällige Einwendungen im Steuerverfahren aufwerfen müssen.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich un- begründet abzuweisen. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (siehe E. 3.6 hiervor).

E. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 9 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist vorliegend mit Blick auf die früheren, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des an- gerufenen Gerichts (vgl. VGE AHV/2014/922 und VGE AHV/2015/649) zu bejahen. Der Beschwerdeführerin sind entsprechend wegen mutwilliger Prozessführung Fr. 300.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau wird der Rechtsvorschlag aufgehoben und der Beschwerdegegnerin de- finitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 10
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 894 AHV ACT/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für das Jahr 2013 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge so- wie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 7‘669.40 fest (Antwort- beilage [AB] 4]) und hob den in der Betreibung Nr. … erhobenen Rechts- vorschlag (AB 6) auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (AB 1) ab. B. Am 12. Oktober 2015 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids wegen „formeller sowie falscher Er- hebung der Forderung“ sowie „wegen Verletzung von Art. 50c AHVG für die in Betreibung Nr. … gesetzte Forderung“. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 3 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. September 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2013 sowie die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …. Über allfällige Verzugs- zinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (AB 3), so dass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwal- tungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 7‘669.40 (AB 4) erreicht der Streit- wert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist nicht zu hören, da keine vorherige Anhörung nötig ist, wenn die Verfügung – wie es im Verfahren der AHV der Fall ist – durch Einsprache anfechtbar ist (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 42 Satz 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 4 Im Weiteren ist der Einspracheentscheid genügend begründet (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181); dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bei- tragsproblematik der Beschwerdeführerin bereits zweimal in gerichtlichen Verfahren beurteilt worden ist (siehe VGE AHV/2014/922 und VGE AHV/ 2015/649). 3. 3.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinn- gemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 5 SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom

24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 3.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nich- terwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra- ges auf die nächsten 50‘000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf- grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö- gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein- kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusam- men (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 3.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer- veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 6 versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin- blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz- verfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessens- veranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchfüh- rungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren er- gangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 3.5 Art. 24 AHVV bestimmt, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben (Abs. 1). Die Aus- gleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtli- chen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Aus- gleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesent- liche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so set- zen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfü- gung fest (Abs. 5). 3.6 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechts- vorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfü- gung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 7 schlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter www.admin.ch). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungs- verfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB). Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist aller- dings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrück- lich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und an- gesichts ihres Jahrgangs (1962; vgl. AB 5) auch beitragspflichtig (vgl. E. 3.1 hiervor). Da sie keinerlei Beiträge als Erwerbstätige abgerechnet hat, ist sie zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst worden (vgl. AB 4). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, auf der Veranlagungsverfü- gung fehle die örtlich zuständige Ausgleichskasse, wird auf VGE AHV/ 2015/649, E. 2.2 verwiesen, worin die diesbezügliche Rechtslage bereits erläutert worden ist. Das Gericht legte der Beschwerdeführerin ferner be- reits mit VGE AHV/2014/922, E. 3.2 dar, dass die AHV-Nummer nicht zwingender Bestandteil einer Beitragsverfügung oder eines Einspracheent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/15/894, Seite 8 scheids ist. Mit VGE AHV/2015/694, E. 2.1 wurde ihr dies erneut erläutert und festgehalten, dass auch aus Art. 50c AHVG nichts anderes folgt. Dar- auf kann verwiesen werden. 4.3 Die Höhe der Beiträge wird weder gerügt, noch liegen Anhalts- punkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Im Gegenteil, die Beiträge basieren auf den recht- kräftigen und für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben der Steuer- behörden (AB 5; siehe E. 3.4 hiervor). Dass diese klar ausgewiesene Irrtü- mer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belan- glos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ist vorliegend zu verneinen; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Ausgleichskas- se ist somit an die Steuermeldung gebunden; die Beschwerdeführerin hätte allfällige Einwendungen im Steuerverfahren aufwerfen müssen. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich un- begründet abzuweisen. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (siehe E. 3.6 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2016, AHV/2015/894, Seite 9 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz- lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aus- sichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist vorliegend mit Blick auf die früheren, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des an- gerufenen Gerichts (vgl. VGE AHV/2014/922 und VGE AHV/2015/649) zu bejahen. Der Beschwerdeführerin sind entsprechend wegen mutwilliger Prozessführung Fr. 300.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau wird der Rechtsvorschlag aufgehoben und der Beschwerdegegnerin de- finitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.