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200 2015 892

Bern VerwG · 2015-10-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 11. Mai 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juni 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerde- gegner], Antwortbeilage [AB] 97 - 102). Am 25. Mai 2015 trat der Versicher- te bei der B.________ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Stundenlohn ein (AB 49 - 50, 57 - 58, 76 - 79, 83 - 84). Diese Arbeitsstelle im Zwischen- verdienst kündigte er per 31. August 2015 (AB 13, 24, 49 - 50). Nachdem der Versicherte aufforderungsgemäss zum Kündigungsgrund bei der B.________ Stellung genommen hatte (AB 46, 54), stellte ihn das beco mit Verfügung vom 21. September 2015 (AB 32 - 34) wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 im Umfang von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einspra- che vom 28. September 2015 (AB 24) wies das beco mit Entscheid vom

5. Oktober 2015 ab (AB 20 - 23). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (AB 20 - 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Bei acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 4

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die versicherte Person ist verpflichtet, einen Zusatzverdienst anzunehmen bzw. beizubehalten, so lange sie Anspruch auf Kompensati- onszahlungen hat. Die Aufgabe eines Zwischenverdienstes erfüllt den Tat- bestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 43).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b).

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein unbe- fristetes Arbeitsverhältnis bei der B.________ ohne Zusicherung einer an- deren Stelle und ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist am

29. August per 31. August 2015 aufgelöst hat (AB 24, 32 - 39, 49 - 50, 54, 56). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das obgenannte Arbeitsverhältnis auf den 14. August 2015 gekündigt, jedoch den Vertrag rückwirkend auf den 31. August 2015 auflösen müssen (vgl. Beschwerde), so handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Aus den Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 5 des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er die B.________ um eine Auflösung des Arbeitsvertrages per 14. September 2015 ersucht hatte, was ihm eine nahtlose Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses bei der C.________ ermöglicht hätte (AB 35). Die B.________ hat sich jedoch einzig mit einer ausserordentlichen Vertragsauflösung per 31. August 2015 einverstanden erklärt (AB 13). Darauf weist ebenfalls hin, dass der letzte Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 datiert (AB 52 - 53). Weiter führt er aus, dass für ihn ein früherer Arbeitsantritt bei der C.________ aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Da als Arbeitsort … vereinbart worden sei, habe er neu ein Monats- Generalabonnement benötigt. Die B.________ habe den Lohn jeweils am

10. des Folgemonats überwiesen, weshalb er sich das Abonnement – in Anbetracht seiner finanziellen Lage – erst mit Eingang des Lohnes für den Monat August 2015 habe leisten können (AB 24, 35). Folglich sei einzig eine Kündigung auf Ende August 2015 in Betracht gekommen (vgl. Be- schwerde).

E. 3.2 Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen und die B.________ einer Vertragsauflösung per Mitte September 2015 nicht zugestimmt hat, muss ihm vorgeworfen werden, die Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 bis zum Beginn des neuen Arbeitsvertrages (AB 35 - 39) – festgelegt auf den 14. September 2015 – bewusst herbeige- führt zu haben. Im Zeitpunkt der Kündigung am 29. August 2015 war die vertraglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten bereits abgelaufen, so dass die Kündigungsfrist von einem Monat gemäss Ziff. 3.2 des Arbeitsver- trages vom 24. Mai 2015 (AB 76 - 77) i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Gesamtar- beitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (GAV; aktuellste Fassung gültig ab 1. Juli 2014, abrufbar unter: http://www.vssu.org/Gesamtarbeitsvertrag) massgebend war. Die Kündi- gung hätte damit ordentlicherweise erst per 30. September 2015 vorge- nommen werden können. Auf diesen Umstand wies ihn die B.________ mit E-Mail vom 4. September 2015 (AB 13) denn auch hin, mit der Aufforde- rung, das ausserordentliche Vertragsende per 31. August 2015 schriftlich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat somit durch den Verzicht auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 6 Einhaltung der Kündigungsfrist eine verfrühte Arbeitslosigkeit in Kauf ge- nommen. Des weiteren bestehen keine Hinweise dafür, dass ein Stellenan- tritt bei der C.________ nicht auch erst auf Anfang Oktober 2015 möglich gewesen wäre – ist doch ein Vertragsbeginn auf Mitte eines Monats eher unüblich –, was dem Beschwerdeführer eine vertragskonforme Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses per Ende September 2015 erlaubt hät- te. Aufgrund der Tatsache, dass der neue Arbeitsvertrag durch die C.________ erst am 11. September 2015 unterzeichnet wurde (AB 39) steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeitsstelle kündigte, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Denn eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2428 Rz. 832). Blosse Vertragsverhandlungen genügen daher nicht (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 115).

E. 3.3 Da die Aufgabe des Zwischenverdienstes grundsätzlich eine selbst- verschuldete Arbeitslosigkeit darstellt (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom

21. September 2015 (Eingang Beschwerdegegner; AB 46) geltend, dass ihm durch den ehemaligen Arbeitgeber die Stunden gekürzt worden seien, wodurch er weniger Lohn habe erzielen können. Dies habe ihn zu einem Stellenwechsel veranlasst. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verblei- bens an der Arbeitsstelle ist nach bisheriger Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 2.2 hiervor; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428 Rz. 832). So können der versicherten Person Lohneinbussen zugemutet werden (CHOPARD, a.a.O., S. 122). Nach dem Dargelegten wird weder gel- tend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde- führer der Verbleib bei der B.________ unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 7

E. 3.4 Die Aufgabe des Zwischenverdienstes mit Verzicht auf die vertrags- konforme Kündigungsfrist stellt demnach eine selbstverschuldete Arbeitslo- sigkeit dar, welche zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sanktioniert wurde.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von acht Tagen ver- fügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschul- den entspricht. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Um- stände erweist sich das Einstellmass als angemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dauer der Einstellung über dem Schaden liegt, welcher der Versicherung – unter Berücksichtigung der Zivilschutztage vom 1. bis 4. September 2015 (AB 25) – durch das Verhal- ten des Beschwerdeführers entstanden ist. Die tatsächliche Dauer der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 8 beitslosigkeit ist für die Beurteilung des Verschuldens unerheblich (SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Würde nämlich die Dauer der Ein- stellung zumindest teilweise nach der Dauer der eingetretenen Arbeitslo- sigkeit bemessen, wäre nicht mehr – wie durch das Gesetz klar vorge- schrieben – allein das Verschulden des Versicherten massgebend. Aus der gesetzlichen Regelung, wonach nicht vollzogene Einstelltage binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahinfallen (Art. 30 Abs. 3 AVIG) ergibt sich sodann, dass die Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung die Dauer der Arbeitslosigkeit überschreiten kann (vgl. BGE 113 V 154 E. 3 S. 156 f.).

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Juni 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerde- gegner], Antwortbeilage [AB] 97 - 102). Am 25. Mai 2015 trat der Versicher- te bei der B.________ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Stundenlohn ein (AB 49 - 50, 57 - 58, 76 - 79, 83 - 84). Diese Arbeitsstelle im Zwischen- verdienst kündigte er per 31. August 2015 (AB 13, 24, 49 - 50). Nachdem der Versicherte aufforderungsgemäss zum Kündigungsgrund bei der B.________ Stellung genommen hatte (AB 46, 54), stellte ihn das beco mit Verfügung vom 21. September 2015 (AB 32 - 34) wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 im Umfang von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einspra- che vom 28. September 2015 (AB 24) wies das beco mit Entscheid vom
  2. Oktober 2015 ab (AB 20 - 23). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  5. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (AB 20 - 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 4
  6. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die versicherte Person ist verpflichtet, einen Zusatzverdienst anzunehmen bzw. beizubehalten, so lange sie Anspruch auf Kompensati- onszahlungen hat. Die Aufgabe eines Zwischenverdienstes erfüllt den Tat- bestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 43). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b).
  7. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein unbe- fristetes Arbeitsverhältnis bei der B.________ ohne Zusicherung einer an- deren Stelle und ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist am
  8. August per 31. August 2015 aufgelöst hat (AB 24, 32 - 39, 49 - 50, 54, 56). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das obgenannte Arbeitsverhältnis auf den 14. August 2015 gekündigt, jedoch den Vertrag rückwirkend auf den 31. August 2015 auflösen müssen (vgl. Beschwerde), so handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Aus den Angaben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 5 des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er die B.________ um eine Auflösung des Arbeitsvertrages per 14. September 2015 ersucht hatte, was ihm eine nahtlose Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses bei der C.________ ermöglicht hätte (AB 35). Die B.________ hat sich jedoch einzig mit einer ausserordentlichen Vertragsauflösung per 31. August 2015 einverstanden erklärt (AB 13). Darauf weist ebenfalls hin, dass der letzte Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 datiert (AB 52 - 53). Weiter führt er aus, dass für ihn ein früherer Arbeitsantritt bei der C.________ aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Da als Arbeitsort … vereinbart worden sei, habe er neu ein Monats- Generalabonnement benötigt. Die B.________ habe den Lohn jeweils am
  9. des Folgemonats überwiesen, weshalb er sich das Abonnement – in Anbetracht seiner finanziellen Lage – erst mit Eingang des Lohnes für den Monat August 2015 habe leisten können (AB 24, 35). Folglich sei einzig eine Kündigung auf Ende August 2015 in Betracht gekommen (vgl. Be- schwerde). 3.2 Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen und die B.________ einer Vertragsauflösung per Mitte September 2015 nicht zugestimmt hat, muss ihm vorgeworfen werden, die Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 bis zum Beginn des neuen Arbeitsvertrages (AB 35 - 39) – festgelegt auf den 14. September 2015 – bewusst herbeige- führt zu haben. Im Zeitpunkt der Kündigung am 29. August 2015 war die vertraglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten bereits abgelaufen, so dass die Kündigungsfrist von einem Monat gemäss Ziff. 3.2 des Arbeitsver- trages vom 24. Mai 2015 (AB 76 - 77) i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Gesamtar- beitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (GAV; aktuellste Fassung gültig ab 1. Juli 2014, abrufbar unter: http://www.vssu.org/Gesamtarbeitsvertrag) massgebend war. Die Kündi- gung hätte damit ordentlicherweise erst per 30. September 2015 vorge- nommen werden können. Auf diesen Umstand wies ihn die B.________ mit E-Mail vom 4. September 2015 (AB 13) denn auch hin, mit der Aufforde- rung, das ausserordentliche Vertragsende per 31. August 2015 schriftlich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat somit durch den Verzicht auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 6 Einhaltung der Kündigungsfrist eine verfrühte Arbeitslosigkeit in Kauf ge- nommen. Des weiteren bestehen keine Hinweise dafür, dass ein Stellenan- tritt bei der C.________ nicht auch erst auf Anfang Oktober 2015 möglich gewesen wäre – ist doch ein Vertragsbeginn auf Mitte eines Monats eher unüblich –, was dem Beschwerdeführer eine vertragskonforme Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses per Ende September 2015 erlaubt hät- te. Aufgrund der Tatsache, dass der neue Arbeitsvertrag durch die C.________ erst am 11. September 2015 unterzeichnet wurde (AB 39) steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeitsstelle kündigte, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Denn eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2428 Rz. 832). Blosse Vertragsverhandlungen genügen daher nicht (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 115). 3.3 Da die Aufgabe des Zwischenverdienstes grundsätzlich eine selbst- verschuldete Arbeitslosigkeit darstellt (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom
  10. September 2015 (Eingang Beschwerdegegner; AB 46) geltend, dass ihm durch den ehemaligen Arbeitgeber die Stunden gekürzt worden seien, wodurch er weniger Lohn habe erzielen können. Dies habe ihn zu einem Stellenwechsel veranlasst. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verblei- bens an der Arbeitsstelle ist nach bisheriger Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 2.2 hiervor; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428 Rz. 832). So können der versicherten Person Lohneinbussen zugemutet werden (CHOPARD, a.a.O., S. 122). Nach dem Dargelegten wird weder gel- tend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde- führer der Verbleib bei der B.________ unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 7 3.4 Die Aufgabe des Zwischenverdienstes mit Verzicht auf die vertrags- konforme Kündigungsfrist stellt demnach eine selbstverschuldete Arbeitslo- sigkeit dar, welche zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sanktioniert wurde.
  11. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von acht Tagen ver- fügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschul- den entspricht. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Um- stände erweist sich das Einstellmass als angemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dauer der Einstellung über dem Schaden liegt, welcher der Versicherung – unter Berücksichtigung der Zivilschutztage vom 1. bis 4. September 2015 (AB 25) – durch das Verhal- ten des Beschwerdeführers entstanden ist. Die tatsächliche Dauer der Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 8 beitslosigkeit ist für die Beurteilung des Verschuldens unerheblich (SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Würde nämlich die Dauer der Ein- stellung zumindest teilweise nach der Dauer der eingetretenen Arbeitslo- sigkeit bemessen, wäre nicht mehr – wie durch das Gesetz klar vorge- schrieben – allein das Verschulden des Versicherten massgebend. Aus der gesetzlichen Regelung, wonach nicht vollzogene Einstelltage binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahinfallen (Art. 30 Abs. 3 AVIG) ergibt sich sodann, dass die Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung die Dauer der Arbeitslosigkeit überschreiten kann (vgl. BGE 113 V 154 E. 3 S. 156 f.). 4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen.
  12. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 892 ALV SCJ/SCM/OGM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Januar 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 11. Mai 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juni 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerde- gegner], Antwortbeilage [AB] 97 - 102). Am 25. Mai 2015 trat der Versicher- te bei der B.________ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Stundenlohn ein (AB 49 - 50, 57 - 58, 76 - 79, 83 - 84). Diese Arbeitsstelle im Zwischen- verdienst kündigte er per 31. August 2015 (AB 13, 24, 49 - 50). Nachdem der Versicherte aufforderungsgemäss zum Kündigungsgrund bei der B.________ Stellung genommen hatte (AB 46, 54), stellte ihn das beco mit Verfügung vom 21. September 2015 (AB 32 - 34) wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 im Umfang von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einspra- che vom 28. September 2015 (AB 24) wies das beco mit Entscheid vom

5. Oktober 2015 ab (AB 20 - 23). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (AB 20 - 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die versicherte Person ist verpflichtet, einen Zusatzverdienst anzunehmen bzw. beizubehalten, so lange sie Anspruch auf Kompensati- onszahlungen hat. Die Aufgabe eines Zwischenverdienstes erfüllt den Tat- bestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (ARV 1998 Nr. 9 S. 43). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein unbe- fristetes Arbeitsverhältnis bei der B.________ ohne Zusicherung einer an- deren Stelle und ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist am

29. August per 31. August 2015 aufgelöst hat (AB 24, 32 - 39, 49 - 50, 54, 56). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das obgenannte Arbeitsverhältnis auf den 14. August 2015 gekündigt, jedoch den Vertrag rückwirkend auf den 31. August 2015 auflösen müssen (vgl. Beschwerde), so handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Aus den Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 5 des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er die B.________ um eine Auflösung des Arbeitsvertrages per 14. September 2015 ersucht hatte, was ihm eine nahtlose Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses bei der C.________ ermöglicht hätte (AB 35). Die B.________ hat sich jedoch einzig mit einer ausserordentlichen Vertragsauflösung per 31. August 2015 einverstanden erklärt (AB 13). Darauf weist ebenfalls hin, dass der letzte Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers vom 31. August 2015 datiert (AB 52 - 53). Weiter führt er aus, dass für ihn ein früherer Arbeitsantritt bei der C.________ aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Da als Arbeitsort … vereinbart worden sei, habe er neu ein Monats- Generalabonnement benötigt. Die B.________ habe den Lohn jeweils am

10. des Folgemonats überwiesen, weshalb er sich das Abonnement – in Anbetracht seiner finanziellen Lage – erst mit Eingang des Lohnes für den Monat August 2015 habe leisten können (AB 24, 35). Folglich sei einzig eine Kündigung auf Ende August 2015 in Betracht gekommen (vgl. Be- schwerde). 3.2 Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen und die B.________ einer Vertragsauflösung per Mitte September 2015 nicht zugestimmt hat, muss ihm vorgeworfen werden, die Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2015 bis zum Beginn des neuen Arbeitsvertrages (AB 35 - 39) – festgelegt auf den 14. September 2015 – bewusst herbeige- führt zu haben. Im Zeitpunkt der Kündigung am 29. August 2015 war die vertraglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten bereits abgelaufen, so dass die Kündigungsfrist von einem Monat gemäss Ziff. 3.2 des Arbeitsver- trages vom 24. Mai 2015 (AB 76 - 77) i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Gesamtar- beitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (GAV; aktuellste Fassung gültig ab 1. Juli 2014, abrufbar unter: http://www.vssu.org/Gesamtarbeitsvertrag) massgebend war. Die Kündi- gung hätte damit ordentlicherweise erst per 30. September 2015 vorge- nommen werden können. Auf diesen Umstand wies ihn die B.________ mit E-Mail vom 4. September 2015 (AB 13) denn auch hin, mit der Aufforde- rung, das ausserordentliche Vertragsende per 31. August 2015 schriftlich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat somit durch den Verzicht auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 6 Einhaltung der Kündigungsfrist eine verfrühte Arbeitslosigkeit in Kauf ge- nommen. Des weiteren bestehen keine Hinweise dafür, dass ein Stellenan- tritt bei der C.________ nicht auch erst auf Anfang Oktober 2015 möglich gewesen wäre – ist doch ein Vertragsbeginn auf Mitte eines Monats eher unüblich –, was dem Beschwerdeführer eine vertragskonforme Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses per Ende September 2015 erlaubt hät- te. Aufgrund der Tatsache, dass der neue Arbeitsvertrag durch die C.________ erst am 11. September 2015 unterzeichnet wurde (AB 39) steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeitsstelle kündigte, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Denn eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (vgl. THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2428 Rz. 832). Blosse Vertragsverhandlungen genügen daher nicht (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 115). 3.3 Da die Aufgabe des Zwischenverdienstes grundsätzlich eine selbst- verschuldete Arbeitslosigkeit darstellt (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom

21. September 2015 (Eingang Beschwerdegegner; AB 46) geltend, dass ihm durch den ehemaligen Arbeitgeber die Stunden gekürzt worden seien, wodurch er weniger Lohn habe erzielen können. Dies habe ihn zu einem Stellenwechsel veranlasst. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verblei- bens an der Arbeitsstelle ist nach bisheriger Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 2.2 hiervor; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428 Rz. 832). So können der versicherten Person Lohneinbussen zugemutet werden (CHOPARD, a.a.O., S. 122). Nach dem Dargelegten wird weder gel- tend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde- führer der Verbleib bei der B.________ unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 7 3.4 Die Aufgabe des Zwischenverdienstes mit Verzicht auf die vertrags- konforme Kündigungsfrist stellt demnach eine selbstverschuldete Arbeitslo- sigkeit dar, welche zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sanktioniert wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von acht Tagen ver- fügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschul- den entspricht. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Um- stände erweist sich das Einstellmass als angemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung ein- zugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dauer der Einstellung über dem Schaden liegt, welcher der Versicherung – unter Berücksichtigung der Zivilschutztage vom 1. bis 4. September 2015 (AB 25) – durch das Verhal- ten des Beschwerdeführers entstanden ist. Die tatsächliche Dauer der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 8 beitslosigkeit ist für die Beurteilung des Verschuldens unerheblich (SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Würde nämlich die Dauer der Ein- stellung zumindest teilweise nach der Dauer der eingetretenen Arbeitslo- sigkeit bemessen, wäre nicht mehr – wie durch das Gesetz klar vorge- schrieben – allein das Verschulden des Versicherten massgebend. Aus der gesetzlichen Regelung, wonach nicht vollzogene Einstelltage binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahinfallen (Art. 30 Abs. 3 AVIG) ergibt sich sodann, dass die Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung die Dauer der Arbeitslosigkeit überschreiten kann (vgl. BGE 113 V 154 E. 3 S. 156 f.). 4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, ALV/15/892, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.