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200 2015 882

Bern VerwG · 2015-09-24 · Deutsch BE

zwei Einspracheentscheide vom 24. September 2015

Sachverhalt

A. Die C.________ GmbH war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am

11. Juli 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am

9. August 2013 als geschlossen erklärt (Handelsregisterauszug vom

14. Oktober 2015, Antwortbeilage der AKB im Verfahren AHV/2015/882 [act. II] 1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 15. April 2015 (act. II 5 und Antwortbeilage der AKB im Verfahren AVH/2015/896 [act. IIA] 5) for- derte die AKB von den ehemaligen, jeweils einzelzeichnungsberechtigten Gesellschaftern und Geschäftsführern der C.________ GmbH, A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2), Schadener- satz in der Höhe von jeweils Fr. 13‘562.35 für die in den Jahren 2012 und 2013 bis zur Konkurseröffnung entgangenen Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) sowie zu viel ausgerichteter Familienzulagen unter solidarischer Haftung ein. Die von A.________ und B.________ gemein- sam dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2015 (act. II 4) hiess die AKB mit zwei separaten Entscheiden vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2) insofern gut, als lediglich die nicht bezahlten Beiträge für das Jahr 2012 ausstehend seien und sie den von den Solidarschuldnern zu bezahlenden Schadenersatz auf Fr. 8‘905.20 reduzierte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren AHV/2015/882). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes, da er den Konkurs der C.________ GmbH nicht leichtfertig herbeigeführt habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin im Verfahren AHV/2015/882 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Am 13. Oktober 2015 (Poststempel) bzw. innerhalb der gewährten Nach- frist eigenhändig unterzeichnet am 9. November 2015 erhob auch B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Ver- fahren AHV/2015/896). Er beantragt ebenfalls die Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 24. September 2015, da auch er den Konkurs der C.________ GmbH nicht leichtfertig herbeigeführt habe, sondern vielmehr versucht habe, die Firma zu retten und die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. No- vember 2015 auch im Verfahren AVH/2015/896 die Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren AHV/2015/882 und AHV/2015/896, da die beiden Beschwerdeführer Solidarschuldner der gleichen Forderung sind.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben jeweils ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 4 halb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten und die Beschwerden – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in den beiden Beschwerdeantworten vom 23. Okto- ber und vom 23. November 2015 – ausreichend begründet sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die beiden praktisch identischen Ein- spracheentscheide vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2). Strei- tig und zu prüfen ist die solidarische Schadenersatzpflicht der beiden Be- schwerdeführer für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie zu viel bezahlte Familienzulagen in der Höhe von Fr. 8‘905.20.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.– liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 5 Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Ar- mee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009).

E. 2.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1).

E. 2.2.2 Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbe- schränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschul- dens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 6

E. 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können un- terbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG).

E. 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die ge- schuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195).

E. 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 7 fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).

E. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht be- steht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vor- satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han- delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).

E. 2.6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1).

E. 2.6.2 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 8 resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1).

E. 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1).

E. 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 9 gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406).

E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass den beiden Beschwerdeführer als jeweils einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter und Geschäftsführer der damaligen C.________ GmbH formelle Organstellung zukam und für beide eine persönliche Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen So- zialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ebenso ist nicht strittig, dass die beiden Beschwerdeführer als einzige Ge- sellschafter und damit Organe solidarisch haften (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

E. 3.2 Unbestritten ist ebenfalls, dass die damalige C.________ GmbH im Jahr 2012 entweder verspätet oder gar keine Sozialversicherungsbei- träge bezahlt hat oder zu viel ausgerichtete Kinderzulagen nicht zurücker- stattet hatte und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist. Die von der Beschwerdegegnerin in den beiden Verfügungen vom

15. April 2015 (act. II 5 und act. IIA 5) zunächst geltend gemachten Bei- tragsausstände für den Zeitraum von Januar 2013 bis zur Konkurseröff- nung am 11. Juli 2013 (vgl. act. II 1) wurden in den angefochtenen Ein- spracheentscheiden vom 24. September 2015 wieder von der geltend ge- machten Forderung subtrahiert, da diese auf einer falschen Berechnung beruht hatten (act. II 2 S. 2 f. Ziff. 5 und act. IIA 2 S. 2 f. Ziff. 5). Im Weiteren wird der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht von den Beschwerdeführern nicht beanstandet, geschweige denn substan- tiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze findet und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat aufgrund der den Verfügungen vom 15. April 2015 beigelegten Kontoauszüge (act. II 5 S. 3 - 7 und act. IIA 5 S. 3 - 7) bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 10 eine summarische Prüfung zu erfolgen und ist bei fehlenden Unstimmigkei- ten nachfolgend von einem Schaden von Fr. 8‘905.20 auszugehen. Mit der Konkurseröffnung vom 11. Juli 2013 (vgl. Handelsregisterauszug [act. II 1]) und den angefochtenen Schadenersatzverfügungen vom

15. April 2015 (act. II 5 und act. IIA 5) ist die Schadenersatzforderung fer- ner nicht verjährt (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.3 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die So- zialversicherungsbeiträge auf den Lohnsummen des Jahres 2012 durch die konkursite C.________ GmbH nur unregelmässig und nicht vollständig entrichtet wurden (vgl. act. II 48-66), was von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht bestritten wird. Zudem wurden zu viel ausbezahlte Kin- derzulagen nicht zurückerstattet. Damit hat die damalige C.________ GmbH die Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV nicht eingehalten, nach welchen die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag abziehen und begleichen müssen. Der Beitragsverlust wurde somit im Sinne von Art. 52 AHVG wi- derrechtlich verursacht (vgl. E. 2.5 hiervor).

E. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Als formelle Organe und (einzige) Gesellschafter sowie Geschäftsführer der damaligen C.________ GmbH waren die Beschwerdeführer für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verant- wortlich. Sie mussten von diesen Abrechnungsvorschriften Kenntnis haben und für die Erfüllung derselben sorgen und hatten darauf zu achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. In Anbe- tracht des Umstandes, dass es sich bei der C.________ GmbH mit ledig- lich vier Angestellten und den beiden Beschwerdeführern als Geschäftsfüh- rer um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht der beiden einzigen geschäftsführenden Gesellschafter ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 11 S. 203 i.V.m. BGE 126 V 237). Indem sie in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 vorstehend) in ihrer Eigenschaft als Geschäfts- führer der damaligen C.________ GmbH nicht für die Rückstellung und Begleichung der Arbeitgeberbeiträge und der den Arbeitnehmern vom Lohn in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge gesorgt haben, haben die Be- schwerdeführer gegen die Abrechnungsvorschriften zumindest in grobfahr- lässiger Weise verstossen. Infolgedessen trifft sie ein Verschulden am ent- standenen Schaden (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 3.5 Die Beschwerdeführer berufen sich auf besondere Umstände, welche das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. machen Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 vorstehend) geltend. Die Beschwerdeführer machten zunächst sowohl in ihrer gemeinsamen Einsprache vom 24. April 2015 (act. II 4) wie auch in ihren Beschwerden vom 5. Oktober 2015 (Verfahren AHV/2015/882) und vom 13. Oktober bzw.

9. November 2015 (Verfahren AHV/2015/896) geltend, sie hätten alles ih- nen Mögliche unternommen um die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche C.________ GmbH zu retten und hierfür unter anderem auch Löhne aus ihrem Privatvermögen bezahlt. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Beschwerdeführer zu exkulpieren: Zum einen kommt in einer schwierigen finanziellen Lage rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Auf der anderen Seite kann ein Ar- beitgeber, der sich in der entsprechenden Situation befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge versuchen, die Existenz seines Unternehmens zu retten, doch führt dies nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände damit rechnen durfte, damit die Unternehmung zu retten und die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (vgl. E. 2.7 vorstehend). Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Liquiditätsschwierigkeiten bei der damaligen C.________ GmbH nicht von kurzer Dauer gewesen sind, sondern vielmehr seit dem Verkauf des Hauptkunden im Januar 2012 stetig zugenommen hatten (vgl. Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 12 vom 24. April 2015 [act. II 4]). Auch ist aus den Vorbringen der Beschwer- deführer nicht ersichtlich, dass ein konkreter Plan zur Rettung der GmbH vorgelegen hätte, welcher eine vorübergehende Nichtbezahlung der Bei- träge gerechtfertigt hätte. Zudem geht auch der in der Einsprache vorgebrachte Einwand, dass die finanziellen Belange durch ein externes Treuhandbüro getätigt worden sei- en (act. II 4 S. 2), fehl, haben die geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH doch die unübertragbare Aufgabe, beauftragte Personen zu über- wachen und deren Tätigkeit – namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze zu überprüfen (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführer objektiv betrachtet nicht damit rechnen durften, durch das Nichtbezahlen der Beiträge das Unternehmen zu retten und sodann innert nützlicher Frist die Beitragsausstände zu bezahlen. Es liegen keine Exkulpationsgründe vor, welche das Verhalten der beiden Beschwerdeführer als entschuldbar erscheinen lassen.

E. 3.6 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem ein- getretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 vorstehend).

E. 3.7 Wenn die Beschwerdeführer beschwerdeweise schliesslich vor- bringen, dass sie nicht in der Lage seien, den geforderten Betrag aufzu- bringen, ist auf die grundsätzliche Möglichkeit hinzuweisen, sich mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) zu be- sprechen oder bei dieser ein begründetes Herabsetzungs- oder Erlassge- such nach Art. 11 AHVG einzureichen. Beides bildet jedoch nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 13

E. 4 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG bei beiden Beschwerdeführern erfüllt. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2) sind damit rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Die beiden Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsie- gende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Par- teikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde von A.________ vom 5. Oktober 2015 wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde von B.________ vom 13. Oktober 2015 wird abgewie- sen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 14

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 8‘905.20.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben jeweils ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, wes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 4 halb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
  3. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten und die Beschwerden – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in den beiden Beschwerdeantworten vom 23. Okto- ber und vom 23. November 2015 – ausreichend begründet sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die beiden praktisch identischen Ein- spracheentscheide vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2). Strei- tig und zu prüfen ist die solidarische Schadenersatzpflicht der beiden Be- schwerdeführer für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie zu viel bezahlte Familienzulagen in der Höhe von Fr. 8‘905.20. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.– liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 5 Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Ar- mee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.2 2.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.2.2 Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbe- schränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschul- dens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 6 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können un- terbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die ge- schuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 7 fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht be- steht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vor- satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han- delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.2 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 8 resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 9 gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406).
  5. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass den beiden Beschwerdeführer als jeweils einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter und Geschäftsführer der damaligen C.________ GmbH formelle Organstellung zukam und für beide eine persönliche Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen So- zialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ebenso ist nicht strittig, dass die beiden Beschwerdeführer als einzige Ge- sellschafter und damit Organe solidarisch haften (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Unbestritten ist ebenfalls, dass die damalige C.________ GmbH im Jahr 2012 entweder verspätet oder gar keine Sozialversicherungsbei- träge bezahlt hat oder zu viel ausgerichtete Kinderzulagen nicht zurücker- stattet hatte und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist. Die von der Beschwerdegegnerin in den beiden Verfügungen vom
  6. April 2015 (act. II 5 und act. IIA 5) zunächst geltend gemachten Bei- tragsausstände für den Zeitraum von Januar 2013 bis zur Konkurseröff- nung am 11. Juli 2013 (vgl. act. II 1) wurden in den angefochtenen Ein- spracheentscheiden vom 24. September 2015 wieder von der geltend ge- machten Forderung subtrahiert, da diese auf einer falschen Berechnung beruht hatten (act. II 2 S. 2 f. Ziff. 5 und act. IIA 2 S. 2 f. Ziff. 5). Im Weiteren wird der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht von den Beschwerdeführern nicht beanstandet, geschweige denn substan- tiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze findet und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat aufgrund der den Verfügungen vom 15. April 2015 beigelegten Kontoauszüge (act. II 5 S. 3 - 7 und act. IIA 5 S. 3 - 7) bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 10 eine summarische Prüfung zu erfolgen und ist bei fehlenden Unstimmigkei- ten nachfolgend von einem Schaden von Fr. 8‘905.20 auszugehen. Mit der Konkurseröffnung vom 11. Juli 2013 (vgl. Handelsregisterauszug [act. II 1]) und den angefochtenen Schadenersatzverfügungen vom
  7. April 2015 (act. II 5 und act. IIA 5) ist die Schadenersatzforderung fer- ner nicht verjährt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die So- zialversicherungsbeiträge auf den Lohnsummen des Jahres 2012 durch die konkursite C.________ GmbH nur unregelmässig und nicht vollständig entrichtet wurden (vgl. act. II 48-66), was von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht bestritten wird. Zudem wurden zu viel ausbezahlte Kin- derzulagen nicht zurückerstattet. Damit hat die damalige C.________ GmbH die Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV nicht eingehalten, nach welchen die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag abziehen und begleichen müssen. Der Beitragsverlust wurde somit im Sinne von Art. 52 AHVG wi- derrechtlich verursacht (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Als formelle Organe und (einzige) Gesellschafter sowie Geschäftsführer der damaligen C.________ GmbH waren die Beschwerdeführer für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verant- wortlich. Sie mussten von diesen Abrechnungsvorschriften Kenntnis haben und für die Erfüllung derselben sorgen und hatten darauf zu achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. In Anbe- tracht des Umstandes, dass es sich bei der C.________ GmbH mit ledig- lich vier Angestellten und den beiden Beschwerdeführern als Geschäftsfüh- rer um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht der beiden einzigen geschäftsführenden Gesellschafter ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 11 S. 203 i.V.m. BGE 126 V 237). Indem sie in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 vorstehend) in ihrer Eigenschaft als Geschäfts- führer der damaligen C.________ GmbH nicht für die Rückstellung und Begleichung der Arbeitgeberbeiträge und der den Arbeitnehmern vom Lohn in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge gesorgt haben, haben die Be- schwerdeführer gegen die Abrechnungsvorschriften zumindest in grobfahr- lässiger Weise verstossen. Infolgedessen trifft sie ein Verschulden am ent- standenen Schaden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Die Beschwerdeführer berufen sich auf besondere Umstände, welche das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. machen Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 vorstehend) geltend. Die Beschwerdeführer machten zunächst sowohl in ihrer gemeinsamen Einsprache vom 24. April 2015 (act. II 4) wie auch in ihren Beschwerden vom 5. Oktober 2015 (Verfahren AHV/2015/882) und vom 13. Oktober bzw.
  8. November 2015 (Verfahren AHV/2015/896) geltend, sie hätten alles ih- nen Mögliche unternommen um die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche C.________ GmbH zu retten und hierfür unter anderem auch Löhne aus ihrem Privatvermögen bezahlt. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Beschwerdeführer zu exkulpieren: Zum einen kommt in einer schwierigen finanziellen Lage rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Auf der anderen Seite kann ein Ar- beitgeber, der sich in der entsprechenden Situation befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge versuchen, die Existenz seines Unternehmens zu retten, doch führt dies nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände damit rechnen durfte, damit die Unternehmung zu retten und die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (vgl. E. 2.7 vorstehend). Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Liquiditätsschwierigkeiten bei der damaligen C.________ GmbH nicht von kurzer Dauer gewesen sind, sondern vielmehr seit dem Verkauf des Hauptkunden im Januar 2012 stetig zugenommen hatten (vgl. Einsprache Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 12 vom 24. April 2015 [act. II 4]). Auch ist aus den Vorbringen der Beschwer- deführer nicht ersichtlich, dass ein konkreter Plan zur Rettung der GmbH vorgelegen hätte, welcher eine vorübergehende Nichtbezahlung der Bei- träge gerechtfertigt hätte. Zudem geht auch der in der Einsprache vorgebrachte Einwand, dass die finanziellen Belange durch ein externes Treuhandbüro getätigt worden sei- en (act. II 4 S. 2), fehl, haben die geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH doch die unübertragbare Aufgabe, beauftragte Personen zu über- wachen und deren Tätigkeit – namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze zu überprüfen (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführer objektiv betrachtet nicht damit rechnen durften, durch das Nichtbezahlen der Beiträge das Unternehmen zu retten und sodann innert nützlicher Frist die Beitragsausstände zu bezahlen. Es liegen keine Exkulpationsgründe vor, welche das Verhalten der beiden Beschwerdeführer als entschuldbar erscheinen lassen. 3.6 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem ein- getretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 vorstehend). 3.7 Wenn die Beschwerdeführer beschwerdeweise schliesslich vor- bringen, dass sie nicht in der Lage seien, den geforderten Betrag aufzu- bringen, ist auf die grundsätzliche Möglichkeit hinzuweisen, sich mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) zu be- sprechen oder bei dieser ein begründetes Herabsetzungs- oder Erlassge- such nach Art. 11 AHVG einzureichen. Beides bildet jedoch nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 13
  9. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG bei beiden Beschwerdeführern erfüllt. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2) sind damit rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.
  10. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die beiden Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsie- gende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Par- teikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde von A.________ vom 5. Oktober 2015 wird abgewie- sen.
  12. Die Beschwerde von B.________ vom 13. Oktober 2015 wird abgewie- sen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 14
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 8‘905.20.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 882 AHV und 200 15 896 AHV (2) KNB/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ GmbH in Liquidation betreffend zwei Einspracheentscheide vom 24. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am

11. Juli 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am

9. August 2013 als geschlossen erklärt (Handelsregisterauszug vom

14. Oktober 2015, Antwortbeilage der AKB im Verfahren AHV/2015/882 [act. II] 1). Mit zwei separaten Verfügungen vom 15. April 2015 (act. II 5 und Antwortbeilage der AKB im Verfahren AVH/2015/896 [act. IIA] 5) for- derte die AKB von den ehemaligen, jeweils einzelzeichnungsberechtigten Gesellschaftern und Geschäftsführern der C.________ GmbH, A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2), Schadener- satz in der Höhe von jeweils Fr. 13‘562.35 für die in den Jahren 2012 und 2013 bis zur Konkurseröffnung entgangenen Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) sowie zu viel ausgerichteter Familienzulagen unter solidarischer Haftung ein. Die von A.________ und B.________ gemein- sam dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2015 (act. II 4) hiess die AKB mit zwei separaten Entscheiden vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2) insofern gut, als lediglich die nicht bezahlten Beiträge für das Jahr 2012 ausstehend seien und sie den von den Solidarschuldnern zu bezahlenden Schadenersatz auf Fr. 8‘905.20 reduzierte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren AHV/2015/882). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes, da er den Konkurs der C.________ GmbH nicht leichtfertig herbeigeführt habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin im Verfahren AHV/2015/882 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Am 13. Oktober 2015 (Poststempel) bzw. innerhalb der gewährten Nach- frist eigenhändig unterzeichnet am 9. November 2015 erhob auch B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Ver- fahren AHV/2015/896). Er beantragt ebenfalls die Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 24. September 2015, da auch er den Konkurs der C.________ GmbH nicht leichtfertig herbeigeführt habe, sondern vielmehr versucht habe, die Firma zu retten und die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. No- vember 2015 auch im Verfahren AVH/2015/896 die Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren AHV/2015/882 und AHV/2015/896, da die beiden Beschwerdeführer Solidarschuldner der gleichen Forderung sind. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben jeweils ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 4 halb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten und die Beschwerden – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in den beiden Beschwerdeantworten vom 23. Okto- ber und vom 23. November 2015 – ausreichend begründet sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die beiden praktisch identischen Ein- spracheentscheide vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2). Strei- tig und zu prüfen ist die solidarische Schadenersatzpflicht der beiden Be- schwerdeführer für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie zu viel bezahlte Familienzulagen in der Höhe von Fr. 8‘905.20. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.– liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 21 Abs. 2 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 5 Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Ar- mee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.2 2.2.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.2.2 Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbe- schränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschul- dens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 6 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können un- terbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die ge- schuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 7 fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht be- steht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vor- satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han- delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des EVG vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.2 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 8 resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 9 gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass den beiden Beschwerdeführer als jeweils einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafter und Geschäftsführer der damaligen C.________ GmbH formelle Organstellung zukam und für beide eine persönliche Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen So- zialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Ebenso ist nicht strittig, dass die beiden Beschwerdeführer als einzige Ge- sellschafter und damit Organe solidarisch haften (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 Unbestritten ist ebenfalls, dass die damalige C.________ GmbH im Jahr 2012 entweder verspätet oder gar keine Sozialversicherungsbei- träge bezahlt hat oder zu viel ausgerichtete Kinderzulagen nicht zurücker- stattet hatte und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist. Die von der Beschwerdegegnerin in den beiden Verfügungen vom

15. April 2015 (act. II 5 und act. IIA 5) zunächst geltend gemachten Bei- tragsausstände für den Zeitraum von Januar 2013 bis zur Konkurseröff- nung am 11. Juli 2013 (vgl. act. II 1) wurden in den angefochtenen Ein- spracheentscheiden vom 24. September 2015 wieder von der geltend ge- machten Forderung subtrahiert, da diese auf einer falschen Berechnung beruht hatten (act. II 2 S. 2 f. Ziff. 5 und act. IIA 2 S. 2 f. Ziff. 5). Im Weiteren wird der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht von den Beschwerdeführern nicht beanstandet, geschweige denn substan- tiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze findet und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat aufgrund der den Verfügungen vom 15. April 2015 beigelegten Kontoauszüge (act. II 5 S. 3 - 7 und act. IIA 5 S. 3 - 7) bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 10 eine summarische Prüfung zu erfolgen und ist bei fehlenden Unstimmigkei- ten nachfolgend von einem Schaden von Fr. 8‘905.20 auszugehen. Mit der Konkurseröffnung vom 11. Juli 2013 (vgl. Handelsregisterauszug [act. II 1]) und den angefochtenen Schadenersatzverfügungen vom

15. April 2015 (act. II 5 und act. IIA 5) ist die Schadenersatzforderung fer- ner nicht verjährt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die So- zialversicherungsbeiträge auf den Lohnsummen des Jahres 2012 durch die konkursite C.________ GmbH nur unregelmässig und nicht vollständig entrichtet wurden (vgl. act. II 48-66), was von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht bestritten wird. Zudem wurden zu viel ausbezahlte Kin- derzulagen nicht zurückerstattet. Damit hat die damalige C.________ GmbH die Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV nicht eingehalten, nach welchen die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag abziehen und begleichen müssen. Der Beitragsverlust wurde somit im Sinne von Art. 52 AHVG wi- derrechtlich verursacht (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Als formelle Organe und (einzige) Gesellschafter sowie Geschäftsführer der damaligen C.________ GmbH waren die Beschwerdeführer für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verant- wortlich. Sie mussten von diesen Abrechnungsvorschriften Kenntnis haben und für die Erfüllung derselben sorgen und hatten darauf zu achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. In Anbe- tracht des Umstandes, dass es sich bei der C.________ GmbH mit ledig- lich vier Angestellten und den beiden Beschwerdeführern als Geschäftsfüh- rer um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handelte, ist an die Sorgfaltspflicht der beiden einzigen geschäftsführenden Gesellschafter ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 11 S. 203 i.V.m. BGE 126 V 237). Indem sie in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 vorstehend) in ihrer Eigenschaft als Geschäfts- führer der damaligen C.________ GmbH nicht für die Rückstellung und Begleichung der Arbeitgeberbeiträge und der den Arbeitnehmern vom Lohn in Abzug gebrachten Arbeitnehmerbeiträge gesorgt haben, haben die Be- schwerdeführer gegen die Abrechnungsvorschriften zumindest in grobfahr- lässiger Weise verstossen. Infolgedessen trifft sie ein Verschulden am ent- standenen Schaden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Die Beschwerdeführer berufen sich auf besondere Umstände, welche das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. machen Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 vorstehend) geltend. Die Beschwerdeführer machten zunächst sowohl in ihrer gemeinsamen Einsprache vom 24. April 2015 (act. II 4) wie auch in ihren Beschwerden vom 5. Oktober 2015 (Verfahren AHV/2015/882) und vom 13. Oktober bzw.

9. November 2015 (Verfahren AHV/2015/896) geltend, sie hätten alles ih- nen Mögliche unternommen um die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche C.________ GmbH zu retten und hierfür unter anderem auch Löhne aus ihrem Privatvermögen bezahlt. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Beschwerdeführer zu exkulpieren: Zum einen kommt in einer schwierigen finanziellen Lage rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Auf der anderen Seite kann ein Ar- beitgeber, der sich in der entsprechenden Situation befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge versuchen, die Existenz seines Unternehmens zu retten, doch führt dies nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände damit rechnen durfte, damit die Unternehmung zu retten und die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (vgl. E. 2.7 vorstehend). Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Liquiditätsschwierigkeiten bei der damaligen C.________ GmbH nicht von kurzer Dauer gewesen sind, sondern vielmehr seit dem Verkauf des Hauptkunden im Januar 2012 stetig zugenommen hatten (vgl. Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 12 vom 24. April 2015 [act. II 4]). Auch ist aus den Vorbringen der Beschwer- deführer nicht ersichtlich, dass ein konkreter Plan zur Rettung der GmbH vorgelegen hätte, welcher eine vorübergehende Nichtbezahlung der Bei- träge gerechtfertigt hätte. Zudem geht auch der in der Einsprache vorgebrachte Einwand, dass die finanziellen Belange durch ein externes Treuhandbüro getätigt worden sei- en (act. II 4 S. 2), fehl, haben die geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH doch die unübertragbare Aufgabe, beauftragte Personen zu über- wachen und deren Tätigkeit – namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze zu überprüfen (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführer objektiv betrachtet nicht damit rechnen durften, durch das Nichtbezahlen der Beiträge das Unternehmen zu retten und sodann innert nützlicher Frist die Beitragsausstände zu bezahlen. Es liegen keine Exkulpationsgründe vor, welche das Verhalten der beiden Beschwerdeführer als entschuldbar erscheinen lassen. 3.6 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem ein- getretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 vorstehend). 3.7 Wenn die Beschwerdeführer beschwerdeweise schliesslich vor- bringen, dass sie nicht in der Lage seien, den geforderten Betrag aufzu- bringen, ist auf die grundsätzliche Möglichkeit hinzuweisen, sich mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) zu be- sprechen oder bei dieser ein begründetes Herabsetzungs- oder Erlassge- such nach Art. 11 AHVG einzureichen. Beides bildet jedoch nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 13 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG bei beiden Beschwerdeführern erfüllt. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. September 2015 (act. II 2 und act. IIA 2) sind damit rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die beiden Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsie- gende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Par- teikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde von A.________ vom 5. Oktober 2015 wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde von B.________ vom 13. Oktober 2015 wird abgewie- sen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, AHV/15/882, Seite 14

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 8‘905.20.