opencaselaw.ch

200 2015 881

Bern VerwG · 2016-06-01 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. September 2015

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im November 1990 unter Hinweis auf Rü- ckenschmerzen nach einem Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 38.1 S. 291 ff.). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1993 ab dem 1. Dezember 1990 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (act. II 38.1 S. 119 ff.). Dieser Anspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigt (act. II 7, 21, 38.1 S. 72, 49). B. Aufgrund eines im August 2010 eingegangenen anonymen Hinweises er- achtete die IVB erweiterte Sachverhaltsermittlungen als notwendig. Nach Durchführung von Observationen an sieben verschiedenen Tagen (act. II

57) sistierte sie die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 11. September 2012 per 30. September 2012 (act. II 60, 61). Gestützt auf den Entscheid der IVB und deren Abklärungen hob die C.________ mit Verfügung vom

26. Februar 2014 die von ihr ausgerichtete und ebenfalls per 30. Septem- ber 2012 sistierte Rente rückwirkend per 1. Oktober 2012 auf (act. II 72). Nach diversen weiteren Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art (act. II 58, 68, 69, 78) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 (act. II 80) die Aufhebung der Sistierung und die Wie- derausrichtung der Rentenzahlungen in Aussicht. Mit Verfügung vom

7. September 2015 (act. II 92) setzte sie die dem Versicherten seit dem

1. Oktober 2012 und bis auf weiteres zustehenden monatlichen Rentenbe- träge fest. Zugleich ordnete sie die Drittauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 67‘496.-- sowie der laufenden Leis- tungen an die Sozialen Dienste B.________ (nachfolgend Soziale Dienste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 3 bzw. Beigeladene) an. Auch die C.________ nahm mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (act. II 87) die Auszahlung der Rentenleistungen per 1. Oktober 2012 wieder auf. Hinsichtlich einer Nachzahlung in der Höhe von Fr. 57‘616.35 hielt sie fest, diese sei bereits an die Sozialen Dienste erfolgt. C. Gegen die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92) erhob der Versi- cherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag, diese sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung sowohl der Nachzahlung als auch der laufenden Leistungen aufzuheben und die entsprechenden Rentenbetreffnisse seien ihm auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 beantragte die Be- schwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) vom 4. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der zuständige Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2016 zur Stellungnahme auf hinsichtlich der So- zialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ab der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen durch die Invaliden- und die Unfallversicherung im Okto- ber 2015. Ebenfalls sei Stellung zu nehmen zu der sich gestützt auf die Akten ergebenden Annahme, dass angesichts der von den Sozialen Diens- ten in der Zeit ab August 2012 bis Juni 2015 erbrachten Vorschussleistun- gen von Fr. 108‘791.40 die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Oktober 2012 bis September 2015 angeordnete Nachzahlung von Fr. 69‘432.-- zusammen mit der von der C.________ an die Sozialen Dienste geleisteten Nachzahlung von Fr. 57‘616.35 die von Letzterer im gleichen Zeitraum geleistete finanzielle Unterstützung übersteigt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt eine Stellungnahme der AKB vom 26. Januar 2016 zu. Zugleich bean- tragte sie die Beiladung der Sozialen Dienste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung von 17. Februar 2016 lud der Instruktions- richter die Sozialen Dienste zum Verfahren bei und ersuchte diese um Stel- lungnahme zu den im Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgeworfenen Fra- gen sowie zu den Ausführungen in der Stellungnahme der AKB vom

26. Januar 2016. Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 9. März 2016 dahingehend Stel- lung, als nach Auszahlung aller rückwirkend zustehender Kapitalien an sie auf dem Klientenkonto ein Überschuss entstehe, der dem Versicherten zustehe und umgehend nach Eingang der Leistungen weitergeleitet werde. Aus dem beigelegten Budget sei ersichtlich, dass der Versicherte bereits mit den beiden Renten über die Limite des Sozialhilfebudgets gelange, so dass er nach Begleichung aller Ansprüche von der wirtschaftlichen Hilfe abgelöst werden könne. Von der Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2016 Gebrauch.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung so- wohl der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 69‘432.-- als auch der laufenden Leistungen an die Beigeladene.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt.

E. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 6 zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5).

E. 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirt- schaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen we- sentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Ver- mögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), so- wie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungs- leistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG).

E. 3 Mit Gesuch vom 4. Juni 2015 (act. IIA 22) ersuchte die Beigeladene um Verrechnung der von ihr erbrachten Vorschussleistungen mit der von der AKB in Aussicht gestellten Rentennachzahlung ab Oktober 2012 bis Juni 2015 in der Höhe von Fr. 63‘624.-- (act. IIA 22 S. 3). Am 16. August 2015 (act. IIA 30) stellte die Beigeladene ein Gesuch um Drittauszahlung der laufenden Rente inkl. Nachzahlung an sie, weil der Beschwerdeführer die Rente nicht für den eigenen Unterhalt (bzw. den Unterhalt seiner Angehöri- gen) verwende.

E. 3.1.1 Hinsichtlich der ausgerichteten Vorschussleistungen geht aus dem „KlientInnenkontoauszug (Belege) von 28.08.2012 bis 30.06.2015“ (Akten der AKB [act. IIA] 20) hervor, dass die Beigeladene ab 28. August 2012 bis

1. Juni 2015 Ausgaben in der Höhe von Fr. 111‘802.05 hatte, denen Ein- nahmen von Fr. 3‘010.65 gegenüberstanden, woraus ein negativer Saldo von Fr. 108‘791.40 resultierte. Entgegen der zeitlichen Angabe des Aus- zugs wurden dabei bloss Buchungen bis zum 1. Juni 2015 erfasst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 7

E. 3.1.2 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (in den Gerichtsak- ten) macht die AKB geltend, gemäss Art. 85bis IVV könne eine Rentennach- zahlung an eine öffentliche Fürsorgestelle ausbezahlt werden, wenn ein Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht in Folge der Rentennachzah- lung vorsehe, was mit Art. 40 Abs. 3 SHG der Fall sei. Dieser Hinweis ist korrekt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 50 und E. 2.2 hier- vor). Insofern ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Verrechnung der Rentennachzahlung mit den von der Bei- geladenen erbrachten Vorschussleistungen angeordnet hat. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der angeordnete Verrechnungsbetrag korrekt berechnet wurde.

E. 3.1.3 Bezüglich der Höhe des Verrechnungsbetrags bringt die AKB in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 vor, die Beigeladene habe ab August 2012 bis Juni 2015 Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 108‘791.40 ausgerichtet. Der beschwerdeweise sinngemäss vorge- brachte Einwand, im Nachzahlungszeitraum habe die Beigeladene gar nicht Vorschusszahlungen in Höhe von Fr. 67‘496.-- erbracht, erweise sich damit als unberechtigt. Dabei wird indessen nicht berücksichtigt, dass die C.________ der Beigeladenen bereits am 3. Juni 2015 eine Rentennach- zahlung von Fr. 57‘616.35 geleistet hat und dieser jeweils auch die laufen- de Monatsrente über Fr. 1‘745.95 überweist (act. IIB 1). Für die AKB war dieser Umstand nicht ersichtlich, da der von der Beigeladenen eingereichte „KlientInnenkontoauszug“ (act. IIA 20) Buchungen nur bis zum 1. Juni 2015 enthielt, die Nachzahlung der C.________ aber später – jedoch vor Verfü- gungserlass am 7. September 2015 – erfolgte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die von der C.________ an die Beigeladene ausgerichteten Leistungen vom Verrechnungsbetrag in Abzug zu bringen sind. Unter die- sen Umständen liegt der Betrag der von der Beigeladenen – unter Berück- sichtigung der Leistungen der C.________ – effektiv ausgerichteten Leis- tungen unter dem Nachzahlungsbetrag der IV, was durch die Beigeladene mit Schreiben vom 9. März 2016 (in den Gerichtsakten) denn auch bestätigt wird. Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf indessen die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 8 und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92) angeordnete Drittauszahlung der Nachzahlung an die Beigeladene ist des- halb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese die von der Beigeladenen im fraglichen Zeitraum effek- tiv erbrachten Leistungen ermittle und anschliessend über die Rentennach- zahlung erneut verfüge.

E. 3.2.1 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 machte die AKB weiter geltend, die laufenden Rentenzahlungen ab September 2015 wür- den an die Beigeladene ausbezahlt, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung laufender Geldleistungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung erfüllt seien.

E. 3.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerde- führer gemäss der Stellungnahme der Beigeladenen vom 9. März 2016 mit den beiden Renten der IV und der C.________ über die Limite des Sozial- hilfebudgets (act. III) gelangt und deshalb nicht mehr unterstützt werden muss. Insofern stellt sich die Frage, weshalb die Ablösung von der wirt- schaftlichen Sozialhilfe bislang nicht erfolgt ist. Da es somit bereits an der Voraussetzung einer Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG fehlt, ist eine Drittauszahlung der laufenden Ren- te nicht zulässig. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend auch dies- bezüglich aufzuheben.

E. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92), soweit die Drittauszahlung betreffend, aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 9

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006).

E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. September 2015, soweit die Drittauszahlung be- treffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Gemeinde B.________, Soziale Dienste

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 10 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung so- wohl der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 69‘432.-- als auch der laufenden Leistungen an die Beigeladene. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 6 zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirt- schaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen we- sentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Ver- mögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), so- wie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungs- leistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG).
  4. Mit Gesuch vom 4. Juni 2015 (act. IIA 22) ersuchte die Beigeladene um Verrechnung der von ihr erbrachten Vorschussleistungen mit der von der AKB in Aussicht gestellten Rentennachzahlung ab Oktober 2012 bis Juni 2015 in der Höhe von Fr. 63‘624.-- (act. IIA 22 S. 3). Am 16. August 2015 (act. IIA 30) stellte die Beigeladene ein Gesuch um Drittauszahlung der laufenden Rente inkl. Nachzahlung an sie, weil der Beschwerdeführer die Rente nicht für den eigenen Unterhalt (bzw. den Unterhalt seiner Angehöri- gen) verwende. 3.1 3.1.1 Hinsichtlich der ausgerichteten Vorschussleistungen geht aus dem „KlientInnenkontoauszug (Belege) von 28.08.2012 bis 30.06.2015“ (Akten der AKB [act. IIA] 20) hervor, dass die Beigeladene ab 28. August 2012 bis
  5. Juni 2015 Ausgaben in der Höhe von Fr. 111‘802.05 hatte, denen Ein- nahmen von Fr. 3‘010.65 gegenüberstanden, woraus ein negativer Saldo von Fr. 108‘791.40 resultierte. Entgegen der zeitlichen Angabe des Aus- zugs wurden dabei bloss Buchungen bis zum 1. Juni 2015 erfasst. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 7 3.1.2 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (in den Gerichtsak- ten) macht die AKB geltend, gemäss Art. 85bis IVV könne eine Rentennach- zahlung an eine öffentliche Fürsorgestelle ausbezahlt werden, wenn ein Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht in Folge der Rentennachzah- lung vorsehe, was mit Art. 40 Abs. 3 SHG der Fall sei. Dieser Hinweis ist korrekt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 50 und E. 2.2 hier- vor). Insofern ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Verrechnung der Rentennachzahlung mit den von der Bei- geladenen erbrachten Vorschussleistungen angeordnet hat. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der angeordnete Verrechnungsbetrag korrekt berechnet wurde. 3.1.3 Bezüglich der Höhe des Verrechnungsbetrags bringt die AKB in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 vor, die Beigeladene habe ab August 2012 bis Juni 2015 Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 108‘791.40 ausgerichtet. Der beschwerdeweise sinngemäss vorge- brachte Einwand, im Nachzahlungszeitraum habe die Beigeladene gar nicht Vorschusszahlungen in Höhe von Fr. 67‘496.-- erbracht, erweise sich damit als unberechtigt. Dabei wird indessen nicht berücksichtigt, dass die C.________ der Beigeladenen bereits am 3. Juni 2015 eine Rentennach- zahlung von Fr. 57‘616.35 geleistet hat und dieser jeweils auch die laufen- de Monatsrente über Fr. 1‘745.95 überweist (act. IIB 1). Für die AKB war dieser Umstand nicht ersichtlich, da der von der Beigeladenen eingereichte „KlientInnenkontoauszug“ (act. IIA 20) Buchungen nur bis zum 1. Juni 2015 enthielt, die Nachzahlung der C.________ aber später – jedoch vor Verfü- gungserlass am 7. September 2015 – erfolgte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die von der C.________ an die Beigeladene ausgerichteten Leistungen vom Verrechnungsbetrag in Abzug zu bringen sind. Unter die- sen Umständen liegt der Betrag der von der Beigeladenen – unter Berück- sichtigung der Leistungen der C.________ – effektiv ausgerichteten Leis- tungen unter dem Nachzahlungsbetrag der IV, was durch die Beigeladene mit Schreiben vom 9. März 2016 (in den Gerichtsakten) denn auch bestätigt wird. Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf indessen die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 8 und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92) angeordnete Drittauszahlung der Nachzahlung an die Beigeladene ist des- halb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese die von der Beigeladenen im fraglichen Zeitraum effek- tiv erbrachten Leistungen ermittle und anschliessend über die Rentennach- zahlung erneut verfüge. 3.2 3.2.1 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 machte die AKB weiter geltend, die laufenden Rentenzahlungen ab September 2015 wür- den an die Beigeladene ausbezahlt, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung laufender Geldleistungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung erfüllt seien. 3.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerde- führer gemäss der Stellungnahme der Beigeladenen vom 9. März 2016 mit den beiden Renten der IV und der C.________ über die Limite des Sozial- hilfebudgets (act. III) gelangt und deshalb nicht mehr unterstützt werden muss. Insofern stellt sich die Frage, weshalb die Ablösung von der wirt- schaftlichen Sozialhilfe bislang nicht erfolgt ist. Da es somit bereits an der Voraussetzung einer Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG fehlt, ist eine Drittauszahlung der laufenden Ren- te nicht zulässig. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend auch dies- bezüglich aufzuheben. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92), soweit die Drittauszahlung betreffend, aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  6. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 9 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. September 2015, soweit die Drittauszahlung be- treffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Gemeinde B.________, Soziale Dienste - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 10 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 881 IV SCJ/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gemeinde B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 7. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im November 1990 unter Hinweis auf Rü- ckenschmerzen nach einem Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 38.1 S. 291 ff.). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1993 ab dem 1. Dezember 1990 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (act. II 38.1 S. 119 ff.). Dieser Anspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigt (act. II 7, 21, 38.1 S. 72, 49). B. Aufgrund eines im August 2010 eingegangenen anonymen Hinweises er- achtete die IVB erweiterte Sachverhaltsermittlungen als notwendig. Nach Durchführung von Observationen an sieben verschiedenen Tagen (act. II

57) sistierte sie die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 11. September 2012 per 30. September 2012 (act. II 60, 61). Gestützt auf den Entscheid der IVB und deren Abklärungen hob die C.________ mit Verfügung vom

26. Februar 2014 die von ihr ausgerichtete und ebenfalls per 30. Septem- ber 2012 sistierte Rente rückwirkend per 1. Oktober 2012 auf (act. II 72). Nach diversen weiteren Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art (act. II 58, 68, 69, 78) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 (act. II 80) die Aufhebung der Sistierung und die Wie- derausrichtung der Rentenzahlungen in Aussicht. Mit Verfügung vom

7. September 2015 (act. II 92) setzte sie die dem Versicherten seit dem

1. Oktober 2012 und bis auf weiteres zustehenden monatlichen Rentenbe- träge fest. Zugleich ordnete sie die Drittauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 67‘496.-- sowie der laufenden Leis- tungen an die Sozialen Dienste B.________ (nachfolgend Soziale Dienste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 3 bzw. Beigeladene) an. Auch die C.________ nahm mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (act. II 87) die Auszahlung der Rentenleistungen per 1. Oktober 2012 wieder auf. Hinsichtlich einer Nachzahlung in der Höhe von Fr. 57‘616.35 hielt sie fest, diese sei bereits an die Sozialen Dienste erfolgt. C. Gegen die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92) erhob der Versi- cherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag, diese sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung sowohl der Nachzahlung als auch der laufenden Leistungen aufzuheben und die entsprechenden Rentenbetreffnisse seien ihm auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 beantragte die Be- schwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) vom 4. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der zuständige Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2016 zur Stellungnahme auf hinsichtlich der So- zialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ab der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen durch die Invaliden- und die Unfallversicherung im Okto- ber 2015. Ebenfalls sei Stellung zu nehmen zu der sich gestützt auf die Akten ergebenden Annahme, dass angesichts der von den Sozialen Diens- ten in der Zeit ab August 2012 bis Juni 2015 erbrachten Vorschussleistun- gen von Fr. 108‘791.40 die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Oktober 2012 bis September 2015 angeordnete Nachzahlung von Fr. 69‘432.-- zusammen mit der von der C.________ an die Sozialen Dienste geleisteten Nachzahlung von Fr. 57‘616.35 die von Letzterer im gleichen Zeitraum geleistete finanzielle Unterstützung übersteigt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt eine Stellungnahme der AKB vom 26. Januar 2016 zu. Zugleich bean- tragte sie die Beiladung der Sozialen Dienste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung von 17. Februar 2016 lud der Instruktions- richter die Sozialen Dienste zum Verfahren bei und ersuchte diese um Stel- lungnahme zu den im Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgeworfenen Fra- gen sowie zu den Ausführungen in der Stellungnahme der AKB vom

26. Januar 2016. Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 9. März 2016 dahingehend Stel- lung, als nach Auszahlung aller rückwirkend zustehender Kapitalien an sie auf dem Klientenkonto ein Überschuss entstehe, der dem Versicherten zustehe und umgehend nach Eingang der Leistungen weitergeleitet werde. Aus dem beigelegten Budget sei ersichtlich, dass der Versicherte bereits mit den beiden Renten über die Limite des Sozialhilfebudgets gelange, so dass er nach Begleichung aller Ansprüche von der wirtschaftlichen Hilfe abgelöst werden könne. Von der Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2016 Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92). Streitig und zu prüfen ist die angeordnete Drittauszahlung so- wohl der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 69‘432.-- als auch der laufenden Leistungen an die Beigeladene. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vor- schussleistungen erbringt. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 6 zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirt- schaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen we- sentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Ver- mögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), so- wie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungs- leistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 3. Mit Gesuch vom 4. Juni 2015 (act. IIA 22) ersuchte die Beigeladene um Verrechnung der von ihr erbrachten Vorschussleistungen mit der von der AKB in Aussicht gestellten Rentennachzahlung ab Oktober 2012 bis Juni 2015 in der Höhe von Fr. 63‘624.-- (act. IIA 22 S. 3). Am 16. August 2015 (act. IIA 30) stellte die Beigeladene ein Gesuch um Drittauszahlung der laufenden Rente inkl. Nachzahlung an sie, weil der Beschwerdeführer die Rente nicht für den eigenen Unterhalt (bzw. den Unterhalt seiner Angehöri- gen) verwende. 3.1 3.1.1 Hinsichtlich der ausgerichteten Vorschussleistungen geht aus dem „KlientInnenkontoauszug (Belege) von 28.08.2012 bis 30.06.2015“ (Akten der AKB [act. IIA] 20) hervor, dass die Beigeladene ab 28. August 2012 bis

1. Juni 2015 Ausgaben in der Höhe von Fr. 111‘802.05 hatte, denen Ein- nahmen von Fr. 3‘010.65 gegenüberstanden, woraus ein negativer Saldo von Fr. 108‘791.40 resultierte. Entgegen der zeitlichen Angabe des Aus- zugs wurden dabei bloss Buchungen bis zum 1. Juni 2015 erfasst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 7 3.1.2 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 (in den Gerichtsak- ten) macht die AKB geltend, gemäss Art. 85bis IVV könne eine Rentennach- zahlung an eine öffentliche Fürsorgestelle ausbezahlt werden, wenn ein Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht in Folge der Rentennachzah- lung vorsehe, was mit Art. 40 Abs. 3 SHG der Fall sei. Dieser Hinweis ist korrekt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 50 und E. 2.2 hier- vor). Insofern ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die Verrechnung der Rentennachzahlung mit den von der Bei- geladenen erbrachten Vorschussleistungen angeordnet hat. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der angeordnete Verrechnungsbetrag korrekt berechnet wurde. 3.1.3 Bezüglich der Höhe des Verrechnungsbetrags bringt die AKB in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 vor, die Beigeladene habe ab August 2012 bis Juni 2015 Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 108‘791.40 ausgerichtet. Der beschwerdeweise sinngemäss vorge- brachte Einwand, im Nachzahlungszeitraum habe die Beigeladene gar nicht Vorschusszahlungen in Höhe von Fr. 67‘496.-- erbracht, erweise sich damit als unberechtigt. Dabei wird indessen nicht berücksichtigt, dass die C.________ der Beigeladenen bereits am 3. Juni 2015 eine Rentennach- zahlung von Fr. 57‘616.35 geleistet hat und dieser jeweils auch die laufen- de Monatsrente über Fr. 1‘745.95 überweist (act. IIB 1). Für die AKB war dieser Umstand nicht ersichtlich, da der von der Beigeladenen eingereichte „KlientInnenkontoauszug“ (act. IIA 20) Buchungen nur bis zum 1. Juni 2015 enthielt, die Nachzahlung der C.________ aber später – jedoch vor Verfü- gungserlass am 7. September 2015 – erfolgte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die von der C.________ an die Beigeladene ausgerichteten Leistungen vom Verrechnungsbetrag in Abzug zu bringen sind. Unter die- sen Umständen liegt der Betrag der von der Beigeladenen – unter Berück- sichtigung der Leistungen der C.________ – effektiv ausgerichteten Leis- tungen unter dem Nachzahlungsbetrag der IV, was durch die Beigeladene mit Schreiben vom 9. März 2016 (in den Gerichtsakten) denn auch bestätigt wird. Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf indessen die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 8 und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92) angeordnete Drittauszahlung der Nachzahlung an die Beigeladene ist des- halb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese die von der Beigeladenen im fraglichen Zeitraum effek- tiv erbrachten Leistungen ermittle und anschliessend über die Rentennach- zahlung erneut verfüge. 3.2 3.2.1 In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 machte die AKB weiter geltend, die laufenden Rentenzahlungen ab September 2015 wür- den an die Beigeladene ausbezahlt, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung laufender Geldleistungen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung erfüllt seien. 3.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerde- führer gemäss der Stellungnahme der Beigeladenen vom 9. März 2016 mit den beiden Renten der IV und der C.________ über die Limite des Sozial- hilfebudgets (act. III) gelangt und deshalb nicht mehr unterstützt werden muss. Insofern stellt sich die Frage, weshalb die Ablösung von der wirt- schaftlichen Sozialhilfe bislang nicht erfolgt ist. Da es somit bereits an der Voraussetzung einer Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG fehlt, ist eine Drittauszahlung der laufenden Ren- te nicht zulässig. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend auch dies- bezüglich aufzuheben. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. September 2015 (act. II 92), soweit die Drittauszahlung betreffend, aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 9 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höch- strichterlicher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegen- de Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. September 2015, soweit die Drittauszahlung be- treffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Gemeinde B.________, Soziale Dienste

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, IV/15/881, Seite 10 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.