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200 2015 869

Bern VerwG · 2015-08-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. August 2015

Sachverhalt

A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2014 zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV, act. IIB 24 f.) und stellte im Ok- tober 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse, act. IIA 3 ff.). Er unterzog sich in der Folge den Kontrollpflichten und bezog Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung. Nachdem das RAV bis am 5. April 2015 die Arbeitsbemühungen für März 2015 nicht erhalten hatte, forderte es den Versicherten zur Stellungnahme auf (act. IIB 66). Am 19. April 2015 reichte der Versicherte eine Entschuldi- gung bzw. Erklärung ein und legte die Arbeitsbemühungen für März 2015 bei (act. IIB 73). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. IIB 76) stellte das RAV den Versicherten wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 76). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Einsprache (act. IIB 85 ff.). Mit Entscheid vom 28. August 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. IIB 105 ff.). B. Am 28. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 28. August 2015 sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Arbeitslosentaggelder zu gewähren. Er bringt vor, es sei kein materi- eller Schaden entstanden, welchen es zu entschädigen gelte. Hätte sich die Verspätung wiederholt, so wäre sie vorwerfbar. Die Einstellung sei un- verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

28. August 2015 (act. IIB 105 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstel- lung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von sechs Tagen infolge zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2015 zu Recht erfolgt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 4

E. 1.3 Bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung hat, muss sie unter anderem die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG).

E. 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 5 spruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestim- mungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nach- weise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 5. April 2015 kei- ne Arbeitsbemühungen für März 2015 einreichte. Diese legte er erst dem Schreiben vom 19. April 2015 bei. Dabei entschuldigte er sich für das Kommunikationsproblem – er könne keinen Beleg finden, dass er das E- mail mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für März 2015 am 1. April 2015 abgeschickt habe (act. IIB 69) – und die entstandene Verspätung (act. IIB 73). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Nachweis der Ar- beitsbemühungen zu spät eingereicht zu haben. Einen entschuldbaren Grund für die Verspätung bringt er nicht vor. Vielmehr geht er davon aus, dass es sich um ein Versehen handelte (Beschwerde S. 4). Daran ändert jedoch nichts, dass die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können; entgegen der Meinung des Beschwer- deführers ist auch keine Mahnung vorgesehen (E. 2.3 hiervor). Es ist nicht erforderlich, dass durch die Verspätung tatsächlich ein (materieller) Scha- den entstanden ist. Auch die geltend gemachten persönlichen Umstände (Arbeitslosigkeit im 62. Altersjahr, bis dahin lückenlose Einzahlung in die Arbeitslosenkasse) können bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb im Grund- satz zu Recht.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.

E. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 6 Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat sechs Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Ein- stellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht. Die Einstelldauer von sechs Tagen liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners. Es besteht kein Anlass hier einzugreifen.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des beco vom 28. August 2015 erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 7

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 869 ALV MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2014 zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV, act. IIB 24 f.) und stellte im Ok- tober 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse, act. IIA 3 ff.). Er unterzog sich in der Folge den Kontrollpflichten und bezog Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung. Nachdem das RAV bis am 5. April 2015 die Arbeitsbemühungen für März 2015 nicht erhalten hatte, forderte es den Versicherten zur Stellungnahme auf (act. IIB 66). Am 19. April 2015 reichte der Versicherte eine Entschuldi- gung bzw. Erklärung ein und legte die Arbeitsbemühungen für März 2015 bei (act. IIB 73). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. IIB 76) stellte das RAV den Versicherten wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 76). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Einsprache (act. IIB 85 ff.). Mit Entscheid vom 28. August 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. IIB 105 ff.). B. Am 28. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspra- cheentscheid vom 28. August 2015 sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Arbeitslosentaggelder zu gewähren. Er bringt vor, es sei kein materi- eller Schaden entstanden, welchen es zu entschädigen gelte. Hätte sich die Verspätung wiederholt, so wäre sie vorwerfbar. Die Einstellung sei un- verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

28. August 2015 (act. IIB 105 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstel- lung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von sechs Tagen infolge zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2015 zu Recht erfolgt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 4 1.3 Bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung hat, muss sie unter anderem die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 5 spruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestim- mungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nach- weise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 5. April 2015 kei- ne Arbeitsbemühungen für März 2015 einreichte. Diese legte er erst dem Schreiben vom 19. April 2015 bei. Dabei entschuldigte er sich für das Kommunikationsproblem – er könne keinen Beleg finden, dass er das E- mail mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für März 2015 am 1. April 2015 abgeschickt habe (act. IIB 69) – und die entstandene Verspätung (act. IIB 73). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Nachweis der Ar- beitsbemühungen zu spät eingereicht zu haben. Einen entschuldbaren Grund für die Verspätung bringt er nicht vor. Vielmehr geht er davon aus, dass es sich um ein Versehen handelte (Beschwerde S. 4). Daran ändert jedoch nichts, dass die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können; entgegen der Meinung des Beschwer- deführers ist auch keine Mahnung vorgesehen (E. 2.3 hiervor). Es ist nicht erforderlich, dass durch die Verspätung tatsächlich ein (materieller) Scha- den entstanden ist. Auch die geltend gemachten persönlichen Umstände (Arbeitslosigkeit im 62. Altersjahr, bis dahin lückenlose Einzahlung in die Arbeitslosenkasse) können bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb im Grund- satz zu Recht. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 6 Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat sechs Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Ein- stellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht. Die Einstelldauer von sechs Tagen liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners. Es besteht kein Anlass hier einzugreifen. 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des beco vom 28. August 2015 erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.