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200 2015 867

Bern VerwG · 2015-09-28 · Deutsch BE

Klage vom 28. September 2015

Sachverhalt

A. Die C.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 14. No- vember 2011 bzw. 10. Februar 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 der pensionskasse A.________ (Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Akten der Pensionskasse, Kla- gebeilage [KB] 3). Nach erfolglosen Mahnungen (KB 16 - 17) kündigte die Pensionskasse das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 26. März 2014 (KB 18) aufgrund ausstehender Beitragszahlungen auf den 31. März 2014. Da die Schlussrechnung trotz Mahnung vom 30. Januar 2015 (KB 23) nicht beglichen wurde, leitete die Pensionskasse beim zuständigen Betreibungs- amt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2014 ein (KB 24). Gegen den daraufhin am

11. März erlassenen und am 13. März 2015 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland), erhob die C.________ Rechtsvorschlag (KB 25). Mit Schreiben vom 27. März 2015 gab die Pensionskasse der C.________ noch einmal die Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtsvorschlags (AB 26). B. Am 28. September 2015 reichte die Klägerin, vertreten durch Advokat B.________, Klage ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 sowie von Fr. 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Kla- geeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen.

2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der Rechtsvor- schlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 3 Der Aufforderung des Instruktionsrichters, innert Frist eine Klageantwort einzureichen, kam die Beklagte nicht nach. Im Schreiben vom 20. November 2015 bestätigte die Klägerin auf Nach- frage des Instruktionsrichters unter anderem, dass der Anschlussvertrag definitiv per 31. März 2014 gekündigt worden sei und keinen Bestand mehr habe. Diese Eingabe wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahngebühren, Inkasso- und Vertragsauflö- sungskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtli- che Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeein- richtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständig- keit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 103.30, vgl. KB 25) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 4 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betrei- bungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlun- gen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht be- stritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/2013/805, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 63'706.40 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 und Kosten für die Rechtsöffnung inkl. materiel- les Klagebegehren von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinrei- chung. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Rechtsvor- schlag der angehobenen Betreibung Nr. ... zu beseitigen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 5 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 6 ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 63'706.40 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkasso- kosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 5 - 23) und der zusätzlichen Eingabe vom 20. November 2015 (in den Gerichtsakten) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2011 erfolgte (KB 3). Aus den Beitragsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2014 inkl. Vorsorgeaus- weise (KB 8 - 9, 12, 14, 19 - 21) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prämienkontokorrents vom 20. August 2015 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann kann gemäss Ziff. 2.2 des eingereichten Kostenreglements der Klägerin (KB 5; aktuellste Fassung gültig ab 1. Januar 2013 auch abrufbar unter ...) beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbe- gehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung für jede versicherte Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor. Die Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung per 31. März 2014 mit einem Saldo von Fr. 64'359.55 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom

30. Januar 2015 (KB 23), mit welcher zusätzlich zu besagtem Betrag der Sollzins per 31. Dezember 2014 von Fr. 105.90 sowie Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht und Mutationskosten von Fr. 1'079.05 in Abzug gebracht wurden, nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfah- ren hat vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür ge- ben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 7 auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen er- sichtlich sind.

E. 3.2 Gemäss Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen (KB 5) sind die Beiträge für die Risiko- und zusätzlichen Kosten innert 30 Tagen nach Mu- tationsdatum, die Spargutschriften jährlich am 31.12 fällig. Der von der Klä- gerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab 1. Januar 2015 stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem

1. Januar 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erho- bene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die geltend gemachte Pauschalentschädi- gung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (vgl. Klage vom 28. September 2015 S. 7 Ziff. 12), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein.

E. 4 Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'457.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 8 Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokos- ten) zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (KB 23 - 25). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ir- gendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden daher in Anbe- tracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 9

E. 4.3.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende So- zialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem Ausgeführten zu (vgl. E. 4.2 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber der Beklagten zum grössten Teil obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Der Vertreter der Klägerin reichte mit Schreiben vom 20. November 2015 seine ergänzte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'457.55 ein. Diese erscheint mit Blick auf den gebote- nen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch vermag das geringfü- gige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) wie auch der Kosten für das vorliegende Verfahren (vgl. E. 4.3.2 hiernach) keine Reduktion der Entschädigung zu begründen. Ent- sprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'457.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

E. 4.3.2 Vorliegend hat die Klägerin Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- zu- züglich 6 % Zins seit Klageeinreichung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebe- gehren geltend gemacht. Deren Grundlage findet sich in Ziff. 2.2 des Kos- tenreglements der Klägerin (KB 5). Dabei handelt es sich um pauschalisier- te Kosten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klageerhebung stehen. Diese werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen aussenstehen- den Anwalt mandatiert, mit der Zusprechung der Parteientschädigung von Fr. 2'457.55 abgegolten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2010, BV/2010/854, E. 5.2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. 2. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. der Klägerin

- C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 sowie von Fr. 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Kla- geeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen.
  2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der Rechtsvor- schlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
  3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 3 Der Aufforderung des Instruktionsrichters, innert Frist eine Klageantwort einzureichen, kam die Beklagte nicht nach. Im Schreiben vom 20. November 2015 bestätigte die Klägerin auf Nach- frage des Instruktionsrichters unter anderem, dass der Anschlussvertrag definitiv per 31. März 2014 gekündigt worden sei und keinen Bestand mehr habe. Diese Eingabe wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 zugestellt. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahngebühren, Inkasso- und Vertragsauflö- sungskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtli- che Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeein- richtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständig- keit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 103.30, vgl. KB 25) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 4 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betrei- bungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlun- gen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht be- stritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
  5. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/2013/805, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 63'706.40 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 und Kosten für die Rechtsöffnung inkl. materiel- les Klagebegehren von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinrei- chung. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Rechtsvor- schlag der angehobenen Betreibung Nr. ... zu beseitigen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
  6. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 5 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 6 ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  7. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 63'706.40 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkasso- kosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 5 - 23) und der zusätzlichen Eingabe vom 20. November 2015 (in den Gerichtsakten) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2011 erfolgte (KB 3). Aus den Beitragsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2014 inkl. Vorsorgeaus- weise (KB 8 - 9, 12, 14, 19 - 21) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prämienkontokorrents vom 20. August 2015 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann kann gemäss Ziff. 2.2 des eingereichten Kostenreglements der Klägerin (KB 5; aktuellste Fassung gültig ab 1. Januar 2013 auch abrufbar unter ...) beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbe- gehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung für jede versicherte Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor. Die Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung per 31. März 2014 mit einem Saldo von Fr. 64'359.55 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom
  8. Januar 2015 (KB 23), mit welcher zusätzlich zu besagtem Betrag der Sollzins per 31. Dezember 2014 von Fr. 105.90 sowie Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht und Mutationskosten von Fr. 1'079.05 in Abzug gebracht wurden, nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfah- ren hat vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür ge- ben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 7 auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen er- sichtlich sind. 3.2 Gemäss Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen (KB 5) sind die Beiträge für die Risiko- und zusätzlichen Kosten innert 30 Tagen nach Mu- tationsdatum, die Spargutschriften jährlich am 31.12 fällig. Der von der Klä- gerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab 1. Januar 2015 stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem
  9. Januar 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erho- bene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die geltend gemachte Pauschalentschädi- gung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (vgl. Klage vom 28. September 2015 S. 7 Ziff. 12), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein.
  10. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 8 Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokos- ten) zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (KB 23 - 25). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ir- gendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden daher in Anbe- tracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 9 4.3 4.3.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende So- zialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem Ausgeführten zu (vgl. E. 4.2 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber der Beklagten zum grössten Teil obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Der Vertreter der Klägerin reichte mit Schreiben vom 20. November 2015 seine ergänzte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'457.55 ein. Diese erscheint mit Blick auf den gebote- nen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch vermag das geringfü- gige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) wie auch der Kosten für das vorliegende Verfahren (vgl. E. 4.3.2 hiernach) keine Reduktion der Entschädigung zu begründen. Ent- sprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'457.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. 4.3.2 Vorliegend hat die Klägerin Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- zu- züglich 6 % Zins seit Klageeinreichung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebe- gehren geltend gemacht. Deren Grundlage findet sich in Ziff. 2.2 des Kos- tenreglements der Klägerin (KB 5). Dabei handelt es sich um pauschalisier- te Kosten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klageerhebung stehen. Diese werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen aussenstehen- den Anwalt mandatiert, mit der Zusprechung der Parteientschädigung von Fr. 2'457.55 abgegolten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2010, BV/2010/854, E. 5.2.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen.
  12. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  14. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'457.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  15. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Klägerin - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 867 BV SCJ/SCM/OGM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli pensionskasse A.________ vertreten durch Advokat B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagte betreffend Klage vom 28. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ (Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 14. No- vember 2011 bzw. 10. Februar 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 der pensionskasse A.________ (Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Akten der Pensionskasse, Kla- gebeilage [KB] 3). Nach erfolglosen Mahnungen (KB 16 - 17) kündigte die Pensionskasse das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 26. März 2014 (KB 18) aufgrund ausstehender Beitragszahlungen auf den 31. März 2014. Da die Schlussrechnung trotz Mahnung vom 30. Januar 2015 (KB 23) nicht beglichen wurde, leitete die Pensionskasse beim zuständigen Betreibungs- amt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2014 ein (KB 24). Gegen den daraufhin am

11. März erlassenen und am 13. März 2015 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland), erhob die C.________ Rechtsvorschlag (KB 25). Mit Schreiben vom 27. März 2015 gab die Pensionskasse der C.________ noch einmal die Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtsvorschlags (AB 26). B. Am 28. September 2015 reichte die Klägerin, vertreten durch Advokat B.________, Klage ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 sowie von Fr. 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Kla- geeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen.

2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der Rechtsvor- schlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 3 Der Aufforderung des Instruktionsrichters, innert Frist eine Klageantwort einzureichen, kam die Beklagte nicht nach. Im Schreiben vom 20. November 2015 bestätigte die Klägerin auf Nach- frage des Instruktionsrichters unter anderem, dass der Anschlussvertrag definitiv per 31. März 2014 gekündigt worden sei und keinen Bestand mehr habe. Diese Eingabe wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahngebühren, Inkasso- und Vertragsauflö- sungskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtli- che Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeein- richtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständig- keit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 103.30, vgl. KB 25) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 4 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betrei- bungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlun- gen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht be- stritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/2013/805, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 63'706.40 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2015 und Kosten für die Rechtsöffnung inkl. materiel- les Klagebegehren von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinrei- chung. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Rechtsvor- schlag der angehobenen Betreibung Nr. ... zu beseitigen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 5 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetz- lichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 6 ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 63'706.40 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkasso- kosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 5 - 23) und der zusätzlichen Eingabe vom 20. November 2015 (in den Gerichtsakten) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2011 erfolgte (KB 3). Aus den Beitragsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2014 inkl. Vorsorgeaus- weise (KB 8 - 9, 12, 14, 19 - 21) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prämienkontokorrents vom 20. August 2015 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann kann gemäss Ziff. 2.2 des eingereichten Kostenreglements der Klägerin (KB 5; aktuellste Fassung gültig ab 1. Januar 2013 auch abrufbar unter ...) beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbe- gehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung für jede versicherte Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor. Die Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung per 31. März 2014 mit einem Saldo von Fr. 64'359.55 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom

30. Januar 2015 (KB 23), mit welcher zusätzlich zu besagtem Betrag der Sollzins per 31. Dezember 2014 von Fr. 105.90 sowie Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht und Mutationskosten von Fr. 1'079.05 in Abzug gebracht wurden, nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfah- ren hat vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür ge- ben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 7 auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen er- sichtlich sind. 3.2 Gemäss Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen (KB 5) sind die Beiträge für die Risiko- und zusätzlichen Kosten innert 30 Tagen nach Mu- tationsdatum, die Spargutschriften jährlich am 31.12 fällig. Der von der Klä- gerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab 1. Januar 2015 stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem

1. Januar 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erho- bene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die geltend gemachte Pauschalentschädi- gung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren im Betrag von Fr. 1'250.-- (vgl. Klage vom 28. September 2015 S. 7 Ziff. 12), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 8 Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokos- ten) zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (KB 23 - 25). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ir- gendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden daher in Anbe- tracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 9 4.3 4.3.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende So- zialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem Ausgeführten zu (vgl. E. 4.2 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber der Beklagten zum grössten Teil obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Der Vertreter der Klägerin reichte mit Schreiben vom 20. November 2015 seine ergänzte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'457.55 ein. Diese erscheint mit Blick auf den gebote- nen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch vermag das geringfü- gige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) wie auch der Kosten für das vorliegende Verfahren (vgl. E. 4.3.2 hiernach) keine Reduktion der Entschädigung zu begründen. Ent- sprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'457.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. 4.3.2 Vorliegend hat die Klägerin Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.-- zu- züglich 6 % Zins seit Klageeinreichung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebe- gehren geltend gemacht. Deren Grundlage findet sich in Ziff. 2.2 des Kos- tenreglements der Klägerin (KB 5). Dabei handelt es sich um pauschalisier- te Kosten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klageerhebung stehen. Diese werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen aussenstehen- den Anwalt mandatiert, mit der Zusprechung der Parteientschädigung von Fr. 2'457.55 abgegolten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2010, BV/2010/854, E. 5.2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, BV/15/867, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'706.40 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. 2. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'457.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. der Klägerin

- C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.