Einspracheentscheid vom 2. September 2015
Sachverhalt
A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) ist für die B.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin; Dossier der SUVA, Ant- wortbeilage [AB] 1) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Mai 2011 meldete der Arbeitgeber, der Versicherte habe am … 2011 beim Einsteigen in ein Fahrzeug eine Drehung gemacht und habe dabei einen „Knacks“ im rechten Knie verspürt (AB 1). Nach Ab- klärungen richtete die SUVA die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfü- gung vom 2. Mai 2013 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ein (AB 45). Die hiergegen erhobene Einsprache der Visana AG als obligatori- scher Krankenpflegeversicherer (Beschwerdeführerin; AB 46, 49) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 ab (AB 52). Die dage- gen erhobene Beschwerde (AB 54) hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 3. Februar 2014 (VGE UV/2013/650) auf gemein- samen Antrag der Parteien hin gut, hob den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 28. Juni 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge (AB 65). B. Die SUVA veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, orthopädische Chirurgie FMH (orthopädisches Gutachten vom 6. Januar 2015 [AB 90] und Ergänzung vom 19. März 2015 [AB 95]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 stellte die SUVA die Leistungen per 3. Mai 2013 ein (AB 96). Hiergegen erhob die Visana AG Einsprache (AB 97, 101). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2015 wies die SUVA die Einsprache ab (AB 105).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 3 C. Am 29. September 2015 erhob die Visana AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom
2. September 2015 sei aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verur- teilen, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2011 über den 3. Mai 2013 hinaus zu erbringen und die Beschwer- degegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin die von ihr im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 beantragt die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung der Instruktionsrichterin hat der Beigeladene A.________ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Septem- ber 2015 (AB 105), mit der die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Ju- ni 2015 (AB 96) abgewiesen wurde. In Letzterer stellte die Beschwerde- gegnerin die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung per 3. Mai 2013 ein, nachdem sie vorher neue Abklärungen – wie in den Erwägungen von VGE UV/2013/650 angewiesen – vorgenommen hatte. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach dem 3. Mai 2013 leistungspflichtig ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.1.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 5 unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
E. 2.1.2 Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Er- eignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani- fest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Ein- wirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3).
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 6 cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
E. 2.5 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wieder- erwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzu- schliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvorausset- zungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2011 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) und stellte letztere mit Verfügung vom 2. Mai 2013 per 3. Mai 2013 ein, was sie im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 bestätigte (vgl. AB 65 S. 2 Sachverhalt). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. Februar 2014 gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid (VGE UV/2013/650; AB 65). Nach er- folgten Abklärungen lehnt die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 3. Mai 2013 ab mit der Begründung, der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG bezüglich des Ereignisses vom … 2011 sei nicht erfüllt bzw. es liege keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vor. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 8 rin sei – da sie Leistungen bezüglich des operativ behandelten Meniskus- schadens übernommen und damit eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) anerkannt habe – weiterhin über den 3. Mai 2013 hinaus leistungs- pflichtig, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn grundsätzlich hat der Unfall- versicherer die Möglichkeit, nach einer anerkannten Leistungspflicht durch Übernahme von Heilbehandlungen und Taggeldern, den Fall mit Wirkung ex nunc et pro futuro – ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wie- dererwägung oder der prozessualen Revision – abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungs- weise – gar nicht vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Teilaspekte eines verfügungswei- se festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be- gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegen- stand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
15. Juni 2011, 8C_766/2010, E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin kann hier
– entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 oben)
– nicht auf einer (stillschweigenden) Anerkennung des versicherten Ereig- nisses behaftet werden, zumal auch nicht die Rückforderung bereits ausge- richteter Leistungen streitig ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 (AB 52; AB 65 S. 7) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Mai 2013 noch mit dem Erreichen des Status quo sine begründet hatte und sie erstmals nach Vor- liegen des Gutachtens von Dr. med. C.________, d.h. nach Abklärung des vollständigen medizinischen Sachverhalts, die Erfüllung des Unfallbegriffs bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung überhaupt in Frage stellte bzw. verneinte. Auch dem Argument, die Beschwerdegegnerin sei an den Rückweisungsentscheid vom 3. Februar 2014 (VGE UV/2013/650) gebun- den, sie könne die Sache nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder nicht in Erwä- gung gezogen worden seien (Beschwerde S. 7 Mitte), kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidmotive nehmen nur an der Rechtskraft des Ent- scheiddispositivs teil, wenn dieses ausdrücklich auf jene verweist (Ent- scheid des BGer vom 31.Oktober 2011, 9C_721/2011, E. 1.3.3). In VGE UV/2013/650 wurde die Beschwerde gutheissen, dabei lautete das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 9 Dispositiv (Ziff. 1), dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen werde, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherungen neu verfüge (AB 65 S. 13 Ziff. 1). In den Erwägungen von VGE UV/2013/650 wurde u.a. festgehalten, dass die (bisherigen) medizinischen Berichte keine hinreichende Basis für die Kausalitätsbeurteilung darstellten, umso weni- ger, als es um den Nachweis einer anspruchsaufhebenden Tatsache gehe, die Beschwerdegegnerin entsprechend beweisbelastet sei und folglich zu präzisieren habe, welche Faktoren für den Eintritt des status quo sine sprächen. Insgesamt bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, weshalb die Beschwerdegegnerin die mangelnden Abklärungen nachzuholen habe (AB 65 S. 10). Aus den Erwägungen von VGE UV/2013/650 lassen sich keine Prüfung und kein Entscheid durch das Ge- richt darüber ableiten, ob das Ereignis vom … 2011 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. BGE 8C_766/2010, E. 4.1.1). Es liegt bisher zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 3. Mai 2013 hinaus kein rechtskräftiger Entscheid vor, vielmehr wurde in VGE UV/2013/650 die Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen zurückgewiesen.
E. 4.1 Wie mit VGE UV/2013/650 beauftragt nahm die Beschwerdegegne- rin weitere Abklärungen vor und holte das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Januar 2015 ein (AB 90). Darin diagnostizierte der Experte eine leichte mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Ereignis am … 2011 mit/bei Meniskusläsion dor- so-medial, Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial am 26. Oktober 2011 und degenerative mediale Meniskusläsion Knie links (AB 90 S. 12). Der Experte führte in der Beurteilung aus, das damals beklagte Be- schwerdebild rechts müsse, retrospektiv beurteilt, durch sogenannte Mikro- verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen ausgelöst worden sein, da weder der Knorpel noch der grösste Teil des Meniskus schmerzbegrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 10 dend seien. Da in casu auch keine eineindeutige und überwiegend wahr- scheinliche Verschlimmerung des degenerativen, wenn auch anamnestisch asymptomatischen Vorzustandes des medialen Meniskus eingetreten sei, sei demnach auch davon auszugehen, dass die subjektiv/symptomatische Verschlimmerung (überwiegend wahrscheinlich ausgelöst durch die er- wähnten Mikroverletzungen) medizinisch theoretisch nach vorgenannter Zeit (rund drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis) ebenfalls ausge- heilt und der Status quo sine eingetreten gewesen sei, zumal in den Akten und aus der Anamnese nichts Gegenteiliges hervorgehe (AB 90 S. 13 f.). Der Operateur sei korrekt von einem degenerativen Meniskusschaden ausgegangen (26. August 2011), er habe initial auch keine Operationsindi- kation abgeleitet, was bei einem traumatisch ausgelösten Meniskusscha- den aber die Regel wäre. Erst im Operationsbericht habe er auf eine „trau- matische“ Genese hingewiesen, ohne hierfür eine Begründung an- /beizufügen oder dies mit entsprechenden intraoperativen Befunden zu stützen (AB 90 S. 14). Es sei aktenkundig und bildgebend bestätigt, dass sich hier nun postoperativ seitendifferent und unüblich rasch sowie aussch- liesslich medial am Ort der stattgehabten Teilmeniskektomie eine Gonar- throse entwickelt habe. Zur Frage nach dem Status quo ante vel sine hielt er fest, gegen ein theoretisches Eintreten nach einer Teilmeniskektomie spreche die medizinische Tatsache, dass „etwas“ entfernt worden sei, ergo weder der Status quo ante noch quo sine im engeren (somatischen) Sinne eintreten könne. Dafür (hier i.S. des Status quo ante = schmerzfrei und ohne Funktionsstörung oder i.S. Status quo sine = natürliche Arthrosen- entwicklung) spreche in medizinischer Hinsicht aber, dass eine betroffene Person bei einem nachgewiesenen Meniskusschaden (nota bene unerheb- lich, ob die Ursache degenerativ, erworben oder kausal zu einem auslö- senden Ereignis laute) ein bedeutend höheres Risiko für die Entwicklung einer relevanten oder unüblichen Gonarthrose habe, wenn keine korrekte Teilmeniskektomie erfolge, ergo von der Operation letztendlich profitiere (AB 90 S. 16). Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte der Gutach- ter aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mediale Menis- kusläsion rechts beim Ereignis vom 9. November 2011 (recte: … 2011) aufgetreten und/oder richtunggebend verschlimmert worden sei (AB 90 S. 17 Ziff. 1). Der im MRI vom 7. Juli 2011 nachgewiesene und nicht bestritte- ne Meniskusschaden medial rechts entspreche einem stummen Vorzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 11 stand (AB 90 S. 17 Ziff. 2). Die Beschwerden seien aufgrund stattgehabter Mikroverletzungen in schmerzinnervierten perifokalen Weichteilen erklär- bar, was in der Regel bei komplikationslosem Verlauf letztendlich folgenlos nach sechs bis acht Wochen ausheile. Die veränderte Region am/im Me- niskus sei nicht schmerzinnerviert (AB 90 S. 18 f. Ziff. 3). Da zu keinem Zeitpunkt eine nachweisbare und überwiegend wahrscheinlich unfallkausa- le Veränderung eingetreten sei, habe der Status quo sine „immer“ bestan- den (AB 90 S. 19 Ziff. 3). In Ergänzung des Gutachtens und nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. D.________, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, vom 18. Juli 2013 (AB 93) hielt Dr. med. C.________ am 19. März 2015 fest (AB 95), es könne bestätigt werden, dass inhaltlich keine unterschiedliche Beurteilung bestehe. In casu sei die postoperative klinisch-radiologisch medial betonte Gonarthrose rechts ausgewiesen, dies in Übereinstimmung zur Aussage von Dr. med. D.________ („somit wurde der Status quo ante vel sine gar nie erreicht“). Er habe im Gutachten ausführlich ausgeführt, weshalb es sich retrospektiv eigentlich „nur“ um eine mögliche Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes gehandelt habe. Im Zuge der daraufhin erfolg- ten Meniskektomie, ergo als Folge der Behandlung der von der SUVA an- erkannten unfallähnlichen Körperschädigung (UKS), habe sich dorso- medial nun aber eine ebendortige, raschere und im Vergleich zur Gegen- seite ausgeprägtere gonarthrotische Entwicklung eingestellt (AB 95).
E. 4.2 Das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2015 (AB
90) und die Ergänzung vom 19. März 2015 (AB 95) erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor) und überzeugen. Der Experte hatte Kenntnis der Akten, insbesondere auch des Berichts von Dr. med. D.________ vom 19. März 2015 (vgl. AB 93 S. 5, 95). Dr. med. C.________ hat sich damit auseinandergesetzt: Er hat zwar festhalten, dass er bezüglich der als Folge der Meniskektomie eingetrete- nen gonarthrotischen Entwicklung rechts mit der Beurteilung von Dr. med. D.________, der Status quo ante vel sine sei gar nie erreicht worden, übereinstimme (vgl. AB 95 S. 1 unten). Der Gutachter geht jedoch nach- vollziehbar davon aus, dass die Übernahme des Falls durch die Beschwer- degegnerin bei eher oberflächlicher Prüfung der Kausalität erfolgt sei (AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 12 90 S. 16 unten). Denn er hat schlüssig dargelegt, dass der operative Ein- griff vom 26. Oktober 2011 (Meniskektomie), in dessen Folge die gonar- throtische Entwicklung aufgetreten ist, aufgrund eines degenerativen Me- niskusschadens erfolgte (AB 90 S. 14 unten). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mediale Meniskusläsion rechts beim Ereignis vom … 2011 aufgetreten und/oder richtunggebend verschlimmert wurde (AB 90 S. 17 Ziff. 1), vielmehr hat ein stummer Vorzustand (MRI vom 7. Juli 2011) vorgelegen (AB 90 S. 17 Ziff. 2). Der Gutachter hat überzeugend ausge- führt, dass retrospektiv betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Ereignis vom … 2011 Mikroverletzungen in schmerzinnervierten peri- fokalen Weichteilen vorlagen (AB 90 S. 18 Ziff. 3), welche nach sechs bis acht Wochen als ausgeheilt gelten und dass damit der Status quo sine „immer“ bestanden hat (AB 90 S. 19 Ziff. 3), d.h. bereits vor dem wegen degenerativen Beschwerden erfolgten operativen Eingriff vom 26. Oktober
2011. Der Kritik der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) am Gutachten kann hier nicht gefolgt werden: Der Experte hat überzeugend dargelegt, dass die im Operationsbericht vom 26. Oktober 2011 gestellte Diagnose einer „traumatischen Hinterhornmeniskusläsion Knie rechts“ vom Operateur nicht begründet wurde und dieser selbst noch am 26. August 2011, d.h. vor dem Eingriff, korrekt von einem degenerativen Meniskusschaden ausge- gangen sei (AB 90 S. 14 unten).
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des Ereignisses vom … 2011 über- haupt ein Anspruch auf Leistungen bestanden hat, d.h. ob das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Erst wenn dies be- jaht wird, stellt sich die Frage, ob der Leistungsanspruch über den 3. Mai 2013 hinaus besteht.
E. 5.1 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. Mai 2011 wurde zum Sachverhalt festgehalten, beim Einsteigen ins Fahrzeug habe der „Beschä- digte“ eine Beistelltreppe bestiegen. Auf der P(l)attform der Treppe habe er eine Drehbewegung gemacht, um ins Fahrzeug einzutreten. Dabei habe er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 13 einen Knacks im rechten Knie verspürt (AB 1). Im Bericht vom 17. Juli 2011 hielt der behandelnde Arzt fest, der Patient habe am … 2011 einen Misstritt mit dem rechten Kniegelenk bei der Arbeit erlitten, wobei unter belasteter Drehbewegung es zu einschiessenden Schmerzen im Knie gekommen sei (AB 3 S. 1). Auf dem Fragebogen vom 4. September 2011 erwähnte der Beigeladene einen Misstritt, und er habe sofort Schmerzen verspürt (AB 8). In der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2011 wurde ausgeführt, „der Geschädigte wollte die Leiter aufsteigen, welche zum aufgehoberen Wagen führte. Als er die Leiter aufsteigen wollte, machte er eine Drehbewegung und somit einen Fehltritt“ (AB 20). Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass es beim dargelegten Geschehensablauf an einem äusseren aus- sergewöhnlichen Faktor fehlt. Es wird nirgends dargetan, dass der Beige- lade ausgerutscht oder gestolpert ist. Beim Hinaufsteigen auf der Treppe und Abdrehen auf der Plattform (um in den Wagen einzusteigen) liegt ein planmässiger Bewegungsablauf vor. An diesem Ergebnis ändert auch die spätere Angabe eines „Miss- bzw. Fehltritts“ nichts, es ist – mangels weite- rer Angaben und mit Blick auf den geschilderten Ablauf in der Bagatellun- fall-Meldung UVG vom 18. Mai 2011 (AB 1) – davon auszugehen, dass der Beigeladene sich dabei auf das Resultat und nicht den Handlungsablauf bezieht. Der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 2.1 hiervor) ist so- mit nicht erfüllt.
E. 5.2 Weiter ist das Vorliegen eines unfallähnlichen Körperschadens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) zu prüfen. Wie oben dargelegt ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. C.________ vom
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per
3. Mai 2013 als richtig. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb ab- zuweisen.
E. 6 Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim (am 26. Oktober 2011 operativ behandelten) Meniskusschaden um ein degeneratives Leiden handelte. Auch eine richtunggebende Ver- schlimmerung des degenerativen Vorzustandes bestand nicht (AB 90 S. 17 Ziff. 1; vgl. E. 4.2 hiervor). Da Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) nicht erfüllt ist, lag auch kein unfallähnlicher Körperschaden vor. Die Beschwer- degegnerin hat zudem zu Recht daraufhin gewiesen, dass es auch am Er- fordernis eines sinnfälligen Ereignisses fehlt (E. 2.1.1 hiervor). Es ist nichts Ungewöhnliches oder Programmwidriges am Geschehensablauf (Treppe hochsteigen und Drehbewegung des Knies) erkennbar. Dazu ist auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 14 zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort (S. 4 Ziff. 12) zu verweisen. Dem hat das Gericht nichts beizufü- gen.
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Visana AG
- SUVA Rechtsabteilung
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Septem- ber 2015 (AB 105), mit der die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Ju- ni 2015 (AB 96) abgewiesen wurde. In Letzterer stellte die Beschwerde- gegnerin die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung per 3. Mai 2013 ein, nachdem sie vorher neue Abklärungen – wie in den Erwägungen von VGE UV/2013/650 angewiesen – vorgenommen hatte. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach dem 3. Mai 2013 leistungspflichtig ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 5 unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.1.2 Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Er- eignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani- fest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Ein- wirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 6 cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wieder- erwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzu- schliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvorausset- zungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2011 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) und stellte letztere mit Verfügung vom 2. Mai 2013 per 3. Mai 2013 ein, was sie im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 bestätigte (vgl. AB 65 S. 2 Sachverhalt). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. Februar 2014 gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid (VGE UV/2013/650; AB 65). Nach er- folgten Abklärungen lehnt die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 3. Mai 2013 ab mit der Begründung, der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG bezüglich des Ereignisses vom … 2011 sei nicht erfüllt bzw. es liege keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vor. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdegegne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 8 rin sei – da sie Leistungen bezüglich des operativ behandelten Meniskus- schadens übernommen und damit eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) anerkannt habe – weiterhin über den 3. Mai 2013 hinaus leistungs- pflichtig, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn grundsätzlich hat der Unfall- versicherer die Möglichkeit, nach einer anerkannten Leistungspflicht durch Übernahme von Heilbehandlungen und Taggeldern, den Fall mit Wirkung ex nunc et pro futuro – ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wie- dererwägung oder der prozessualen Revision – abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungs- weise – gar nicht vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Teilaspekte eines verfügungswei- se festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be- gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegen- stand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Juni 2011, 8C_766/2010, E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin kann hier – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 oben) – nicht auf einer (stillschweigenden) Anerkennung des versicherten Ereig- nisses behaftet werden, zumal auch nicht die Rückforderung bereits ausge- richteter Leistungen streitig ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 (AB 52; AB 65 S. 7) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Mai 2013 noch mit dem Erreichen des Status quo sine begründet hatte und sie erstmals nach Vor- liegen des Gutachtens von Dr. med. C.________, d.h. nach Abklärung des vollständigen medizinischen Sachverhalts, die Erfüllung des Unfallbegriffs bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung überhaupt in Frage stellte bzw. verneinte. Auch dem Argument, die Beschwerdegegnerin sei an den Rückweisungsentscheid vom 3. Februar 2014 (VGE UV/2013/650) gebun- den, sie könne die Sache nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder nicht in Erwä- gung gezogen worden seien (Beschwerde S. 7 Mitte), kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidmotive nehmen nur an der Rechtskraft des Ent- scheiddispositivs teil, wenn dieses ausdrücklich auf jene verweist (Ent- scheid des BGer vom 31.Oktober 2011, 9C_721/2011, E. 1.3.3). In VGE UV/2013/650 wurde die Beschwerde gutheissen, dabei lautete das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 9 Dispositiv (Ziff. 1), dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen werde, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherungen neu verfüge (AB 65 S. 13 Ziff. 1). In den Erwägungen von VGE UV/2013/650 wurde u.a. festgehalten, dass die (bisherigen) medizinischen Berichte keine hinreichende Basis für die Kausalitätsbeurteilung darstellten, umso weni- ger, als es um den Nachweis einer anspruchsaufhebenden Tatsache gehe, die Beschwerdegegnerin entsprechend beweisbelastet sei und folglich zu präzisieren habe, welche Faktoren für den Eintritt des status quo sine sprächen. Insgesamt bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, weshalb die Beschwerdegegnerin die mangelnden Abklärungen nachzuholen habe (AB 65 S. 10). Aus den Erwägungen von VGE UV/2013/650 lassen sich keine Prüfung und kein Entscheid durch das Ge- richt darüber ableiten, ob das Ereignis vom … 2011 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. BGE 8C_766/2010, E. 4.1.1). Es liegt bisher zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 3. Mai 2013 hinaus kein rechtskräftiger Entscheid vor, vielmehr wurde in VGE UV/2013/650 die Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen zurückgewiesen.
- 4.1 Wie mit VGE UV/2013/650 beauftragt nahm die Beschwerdegegne- rin weitere Abklärungen vor und holte das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Januar 2015 ein (AB 90). Darin diagnostizierte der Experte eine leichte mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Ereignis am … 2011 mit/bei Meniskusläsion dor- so-medial, Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial am 26. Oktober 2011 und degenerative mediale Meniskusläsion Knie links (AB 90 S. 12). Der Experte führte in der Beurteilung aus, das damals beklagte Be- schwerdebild rechts müsse, retrospektiv beurteilt, durch sogenannte Mikro- verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen ausgelöst worden sein, da weder der Knorpel noch der grösste Teil des Meniskus schmerzbegrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 10 dend seien. Da in casu auch keine eineindeutige und überwiegend wahr- scheinliche Verschlimmerung des degenerativen, wenn auch anamnestisch asymptomatischen Vorzustandes des medialen Meniskus eingetreten sei, sei demnach auch davon auszugehen, dass die subjektiv/symptomatische Verschlimmerung (überwiegend wahrscheinlich ausgelöst durch die er- wähnten Mikroverletzungen) medizinisch theoretisch nach vorgenannter Zeit (rund drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis) ebenfalls ausge- heilt und der Status quo sine eingetreten gewesen sei, zumal in den Akten und aus der Anamnese nichts Gegenteiliges hervorgehe (AB 90 S. 13 f.). Der Operateur sei korrekt von einem degenerativen Meniskusschaden ausgegangen (26. August 2011), er habe initial auch keine Operationsindi- kation abgeleitet, was bei einem traumatisch ausgelösten Meniskusscha- den aber die Regel wäre. Erst im Operationsbericht habe er auf eine „trau- matische“ Genese hingewiesen, ohne hierfür eine Begründung an- /beizufügen oder dies mit entsprechenden intraoperativen Befunden zu stützen (AB 90 S. 14). Es sei aktenkundig und bildgebend bestätigt, dass sich hier nun postoperativ seitendifferent und unüblich rasch sowie aussch- liesslich medial am Ort der stattgehabten Teilmeniskektomie eine Gonar- throse entwickelt habe. Zur Frage nach dem Status quo ante vel sine hielt er fest, gegen ein theoretisches Eintreten nach einer Teilmeniskektomie spreche die medizinische Tatsache, dass „etwas“ entfernt worden sei, ergo weder der Status quo ante noch quo sine im engeren (somatischen) Sinne eintreten könne. Dafür (hier i.S. des Status quo ante = schmerzfrei und ohne Funktionsstörung oder i.S. Status quo sine = natürliche Arthrosen- entwicklung) spreche in medizinischer Hinsicht aber, dass eine betroffene Person bei einem nachgewiesenen Meniskusschaden (nota bene unerheb- lich, ob die Ursache degenerativ, erworben oder kausal zu einem auslö- senden Ereignis laute) ein bedeutend höheres Risiko für die Entwicklung einer relevanten oder unüblichen Gonarthrose habe, wenn keine korrekte Teilmeniskektomie erfolge, ergo von der Operation letztendlich profitiere (AB 90 S. 16). Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte der Gutach- ter aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mediale Menis- kusläsion rechts beim Ereignis vom 9. November 2011 (recte: … 2011) aufgetreten und/oder richtunggebend verschlimmert worden sei (AB 90 S. 17 Ziff. 1). Der im MRI vom 7. Juli 2011 nachgewiesene und nicht bestritte- ne Meniskusschaden medial rechts entspreche einem stummen Vorzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 11 stand (AB 90 S. 17 Ziff. 2). Die Beschwerden seien aufgrund stattgehabter Mikroverletzungen in schmerzinnervierten perifokalen Weichteilen erklär- bar, was in der Regel bei komplikationslosem Verlauf letztendlich folgenlos nach sechs bis acht Wochen ausheile. Die veränderte Region am/im Me- niskus sei nicht schmerzinnerviert (AB 90 S. 18 f. Ziff. 3). Da zu keinem Zeitpunkt eine nachweisbare und überwiegend wahrscheinlich unfallkausa- le Veränderung eingetreten sei, habe der Status quo sine „immer“ bestan- den (AB 90 S. 19 Ziff. 3). In Ergänzung des Gutachtens und nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. D.________, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, vom 18. Juli 2013 (AB 93) hielt Dr. med. C.________ am 19. März 2015 fest (AB 95), es könne bestätigt werden, dass inhaltlich keine unterschiedliche Beurteilung bestehe. In casu sei die postoperative klinisch-radiologisch medial betonte Gonarthrose rechts ausgewiesen, dies in Übereinstimmung zur Aussage von Dr. med. D.________ („somit wurde der Status quo ante vel sine gar nie erreicht“). Er habe im Gutachten ausführlich ausgeführt, weshalb es sich retrospektiv eigentlich „nur“ um eine mögliche Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes gehandelt habe. Im Zuge der daraufhin erfolg- ten Meniskektomie, ergo als Folge der Behandlung der von der SUVA an- erkannten unfallähnlichen Körperschädigung (UKS), habe sich dorso- medial nun aber eine ebendortige, raschere und im Vergleich zur Gegen- seite ausgeprägtere gonarthrotische Entwicklung eingestellt (AB 95). 4.2 Das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2015 (AB 90) und die Ergänzung vom 19. März 2015 (AB 95) erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor) und überzeugen. Der Experte hatte Kenntnis der Akten, insbesondere auch des Berichts von Dr. med. D.________ vom 19. März 2015 (vgl. AB 93 S. 5, 95). Dr. med. C.________ hat sich damit auseinandergesetzt: Er hat zwar festhalten, dass er bezüglich der als Folge der Meniskektomie eingetrete- nen gonarthrotischen Entwicklung rechts mit der Beurteilung von Dr. med. D.________, der Status quo ante vel sine sei gar nie erreicht worden, übereinstimme (vgl. AB 95 S. 1 unten). Der Gutachter geht jedoch nach- vollziehbar davon aus, dass die Übernahme des Falls durch die Beschwer- degegnerin bei eher oberflächlicher Prüfung der Kausalität erfolgt sei (AB Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 12 90 S. 16 unten). Denn er hat schlüssig dargelegt, dass der operative Ein- griff vom 26. Oktober 2011 (Meniskektomie), in dessen Folge die gonar- throtische Entwicklung aufgetreten ist, aufgrund eines degenerativen Me- niskusschadens erfolgte (AB 90 S. 14 unten). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mediale Meniskusläsion rechts beim Ereignis vom … 2011 aufgetreten und/oder richtunggebend verschlimmert wurde (AB 90 S. 17 Ziff. 1), vielmehr hat ein stummer Vorzustand (MRI vom 7. Juli 2011) vorgelegen (AB 90 S. 17 Ziff. 2). Der Gutachter hat überzeugend ausge- führt, dass retrospektiv betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Ereignis vom … 2011 Mikroverletzungen in schmerzinnervierten peri- fokalen Weichteilen vorlagen (AB 90 S. 18 Ziff. 3), welche nach sechs bis acht Wochen als ausgeheilt gelten und dass damit der Status quo sine „immer“ bestanden hat (AB 90 S. 19 Ziff. 3), d.h. bereits vor dem wegen degenerativen Beschwerden erfolgten operativen Eingriff vom 26. Oktober
- Der Kritik der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) am Gutachten kann hier nicht gefolgt werden: Der Experte hat überzeugend dargelegt, dass die im Operationsbericht vom 26. Oktober 2011 gestellte Diagnose einer „traumatischen Hinterhornmeniskusläsion Knie rechts“ vom Operateur nicht begründet wurde und dieser selbst noch am 26. August 2011, d.h. vor dem Eingriff, korrekt von einem degenerativen Meniskusschaden ausge- gangen sei (AB 90 S. 14 unten).
- Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des Ereignisses vom … 2011 über- haupt ein Anspruch auf Leistungen bestanden hat, d.h. ob das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Erst wenn dies be- jaht wird, stellt sich die Frage, ob der Leistungsanspruch über den 3. Mai 2013 hinaus besteht. 5.1 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. Mai 2011 wurde zum Sachverhalt festgehalten, beim Einsteigen ins Fahrzeug habe der „Beschä- digte“ eine Beistelltreppe bestiegen. Auf der P(l)attform der Treppe habe er eine Drehbewegung gemacht, um ins Fahrzeug einzutreten. Dabei habe er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 13 einen Knacks im rechten Knie verspürt (AB 1). Im Bericht vom 17. Juli 2011 hielt der behandelnde Arzt fest, der Patient habe am … 2011 einen Misstritt mit dem rechten Kniegelenk bei der Arbeit erlitten, wobei unter belasteter Drehbewegung es zu einschiessenden Schmerzen im Knie gekommen sei (AB 3 S. 1). Auf dem Fragebogen vom 4. September 2011 erwähnte der Beigeladene einen Misstritt, und er habe sofort Schmerzen verspürt (AB 8). In der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2011 wurde ausgeführt, „der Geschädigte wollte die Leiter aufsteigen, welche zum aufgehoberen Wagen führte. Als er die Leiter aufsteigen wollte, machte er eine Drehbewegung und somit einen Fehltritt“ (AB 20). Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass es beim dargelegten Geschehensablauf an einem äusseren aus- sergewöhnlichen Faktor fehlt. Es wird nirgends dargetan, dass der Beige- lade ausgerutscht oder gestolpert ist. Beim Hinaufsteigen auf der Treppe und Abdrehen auf der Plattform (um in den Wagen einzusteigen) liegt ein planmässiger Bewegungsablauf vor. An diesem Ergebnis ändert auch die spätere Angabe eines „Miss- bzw. Fehltritts“ nichts, es ist – mangels weite- rer Angaben und mit Blick auf den geschilderten Ablauf in der Bagatellun- fall-Meldung UVG vom 18. Mai 2011 (AB 1) – davon auszugehen, dass der Beigeladene sich dabei auf das Resultat und nicht den Handlungsablauf bezieht. Der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 2.1 hiervor) ist so- mit nicht erfüllt. 5.2 Weiter ist das Vorliegen eines unfallähnlichen Körperschadens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
- Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) zu prüfen. Wie oben dargelegt ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. C.________ vom
- Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim (am 26. Oktober 2011 operativ behandelten) Meniskusschaden um ein degeneratives Leiden handelte. Auch eine richtunggebende Ver- schlimmerung des degenerativen Vorzustandes bestand nicht (AB 90 S. 17 Ziff. 1; vgl. E. 4.2 hiervor). Da Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) nicht erfüllt ist, lag auch kein unfallähnlicher Körperschaden vor. Die Beschwer- degegnerin hat zudem zu Recht daraufhin gewiesen, dass es auch am Er- fordernis eines sinnfälligen Ereignisses fehlt (E. 2.1.1 hiervor). Es ist nichts Ungewöhnliches oder Programmwidriges am Geschehensablauf (Treppe hochsteigen und Drehbewegung des Knies) erkennbar. Dazu ist auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 14 zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort (S. 4 Ziff. 12) zu verweisen. Dem hat das Gericht nichts beizufü- gen. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per
- Mai 2013 als richtig. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb ab- zuweisen.
- 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Visana AG - SUVA Rechtsabteilung - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 866 UV FUR/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 2. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) ist für die B.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin; Dossier der SUVA, Ant- wortbeilage [AB] 1) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Mai 2011 meldete der Arbeitgeber, der Versicherte habe am … 2011 beim Einsteigen in ein Fahrzeug eine Drehung gemacht und habe dabei einen „Knacks“ im rechten Knie verspürt (AB 1). Nach Ab- klärungen richtete die SUVA die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfü- gung vom 2. Mai 2013 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ein (AB 45). Die hiergegen erhobene Einsprache der Visana AG als obligatori- scher Krankenpflegeversicherer (Beschwerdeführerin; AB 46, 49) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 ab (AB 52). Die dage- gen erhobene Beschwerde (AB 54) hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 3. Februar 2014 (VGE UV/2013/650) auf gemein- samen Antrag der Parteien hin gut, hob den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 28. Juni 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge (AB 65). B. Die SUVA veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, orthopädische Chirurgie FMH (orthopädisches Gutachten vom 6. Januar 2015 [AB 90] und Ergänzung vom 19. März 2015 [AB 95]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 stellte die SUVA die Leistungen per 3. Mai 2013 ein (AB 96). Hiergegen erhob die Visana AG Einsprache (AB 97, 101). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2015 wies die SUVA die Einsprache ab (AB 105).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 3 C. Am 29. September 2015 erhob die Visana AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom
2. September 2015 sei aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verur- teilen, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2011 über den 3. Mai 2013 hinaus zu erbringen und die Beschwer- degegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin die von ihr im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 beantragt die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung der Instruktionsrichterin hat der Beigeladene A.________ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Septem- ber 2015 (AB 105), mit der die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Ju- ni 2015 (AB 96) abgewiesen wurde. In Letzterer stellte die Beschwerde- gegnerin die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung per 3. Mai 2013 ein, nachdem sie vorher neue Abklärungen – wie in den Erwägungen von VGE UV/2013/650 angewiesen – vorgenommen hatte. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach dem 3. Mai 2013 leistungspflichtig ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines aus- serhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 5 unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein- schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein ge- steigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psy- chologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.1.2 Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Er- eignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani- fest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Ein- wirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 6 cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wieder- erwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzu- schliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvorausset- zungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2011 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) und stellte letztere mit Verfügung vom 2. Mai 2013 per 3. Mai 2013 ein, was sie im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 bestätigte (vgl. AB 65 S. 2 Sachverhalt). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. Februar 2014 gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid (VGE UV/2013/650; AB 65). Nach er- folgten Abklärungen lehnt die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 3. Mai 2013 ab mit der Begründung, der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG bezüglich des Ereignisses vom … 2011 sei nicht erfüllt bzw. es liege keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vor. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 8 rin sei – da sie Leistungen bezüglich des operativ behandelten Meniskus- schadens übernommen und damit eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) anerkannt habe – weiterhin über den 3. Mai 2013 hinaus leistungs- pflichtig, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn grundsätzlich hat der Unfall- versicherer die Möglichkeit, nach einer anerkannten Leistungspflicht durch Übernahme von Heilbehandlungen und Taggeldern, den Fall mit Wirkung ex nunc et pro futuro – ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wie- dererwägung oder der prozessualen Revision – abzuschliessen mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungs- weise – gar nicht vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Teilaspekte eines verfügungswei- se festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be- gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegen- stand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
15. Juni 2011, 8C_766/2010, E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin kann hier
– entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 oben)
– nicht auf einer (stillschweigenden) Anerkennung des versicherten Ereig- nisses behaftet werden, zumal auch nicht die Rückforderung bereits ausge- richteter Leistungen streitig ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 (AB 52; AB 65 S. 7) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Mai 2013 noch mit dem Erreichen des Status quo sine begründet hatte und sie erstmals nach Vor- liegen des Gutachtens von Dr. med. C.________, d.h. nach Abklärung des vollständigen medizinischen Sachverhalts, die Erfüllung des Unfallbegriffs bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung überhaupt in Frage stellte bzw. verneinte. Auch dem Argument, die Beschwerdegegnerin sei an den Rückweisungsentscheid vom 3. Februar 2014 (VGE UV/2013/650) gebun- den, sie könne die Sache nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder nicht in Erwä- gung gezogen worden seien (Beschwerde S. 7 Mitte), kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidmotive nehmen nur an der Rechtskraft des Ent- scheiddispositivs teil, wenn dieses ausdrücklich auf jene verweist (Ent- scheid des BGer vom 31.Oktober 2011, 9C_721/2011, E. 1.3.3). In VGE UV/2013/650 wurde die Beschwerde gutheissen, dabei lautete das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 9 Dispositiv (Ziff. 1), dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen werde, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherungen neu verfüge (AB 65 S. 13 Ziff. 1). In den Erwägungen von VGE UV/2013/650 wurde u.a. festgehalten, dass die (bisherigen) medizinischen Berichte keine hinreichende Basis für die Kausalitätsbeurteilung darstellten, umso weni- ger, als es um den Nachweis einer anspruchsaufhebenden Tatsache gehe, die Beschwerdegegnerin entsprechend beweisbelastet sei und folglich zu präzisieren habe, welche Faktoren für den Eintritt des status quo sine sprächen. Insgesamt bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, weshalb die Beschwerdegegnerin die mangelnden Abklärungen nachzuholen habe (AB 65 S. 10). Aus den Erwägungen von VGE UV/2013/650 lassen sich keine Prüfung und kein Entscheid durch das Ge- richt darüber ableiten, ob das Ereignis vom … 2011 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. BGE 8C_766/2010, E. 4.1.1). Es liegt bisher zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 3. Mai 2013 hinaus kein rechtskräftiger Entscheid vor, vielmehr wurde in VGE UV/2013/650 die Sache zu weiteren (medizinischen) Abklärungen zurückgewiesen. 4. 4.1 Wie mit VGE UV/2013/650 beauftragt nahm die Beschwerdegegne- rin weitere Abklärungen vor und holte das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Januar 2015 ein (AB 90). Darin diagnostizierte der Experte eine leichte mediale Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Ereignis am … 2011 mit/bei Meniskusläsion dor- so-medial, Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial am 26. Oktober 2011 und degenerative mediale Meniskusläsion Knie links (AB 90 S. 12). Der Experte führte in der Beurteilung aus, das damals beklagte Be- schwerdebild rechts müsse, retrospektiv beurteilt, durch sogenannte Mikro- verletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen ausgelöst worden sein, da weder der Knorpel noch der grösste Teil des Meniskus schmerzbegrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 10 dend seien. Da in casu auch keine eineindeutige und überwiegend wahr- scheinliche Verschlimmerung des degenerativen, wenn auch anamnestisch asymptomatischen Vorzustandes des medialen Meniskus eingetreten sei, sei demnach auch davon auszugehen, dass die subjektiv/symptomatische Verschlimmerung (überwiegend wahrscheinlich ausgelöst durch die er- wähnten Mikroverletzungen) medizinisch theoretisch nach vorgenannter Zeit (rund drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis) ebenfalls ausge- heilt und der Status quo sine eingetreten gewesen sei, zumal in den Akten und aus der Anamnese nichts Gegenteiliges hervorgehe (AB 90 S. 13 f.). Der Operateur sei korrekt von einem degenerativen Meniskusschaden ausgegangen (26. August 2011), er habe initial auch keine Operationsindi- kation abgeleitet, was bei einem traumatisch ausgelösten Meniskusscha- den aber die Regel wäre. Erst im Operationsbericht habe er auf eine „trau- matische“ Genese hingewiesen, ohne hierfür eine Begründung an- /beizufügen oder dies mit entsprechenden intraoperativen Befunden zu stützen (AB 90 S. 14). Es sei aktenkundig und bildgebend bestätigt, dass sich hier nun postoperativ seitendifferent und unüblich rasch sowie aussch- liesslich medial am Ort der stattgehabten Teilmeniskektomie eine Gonar- throse entwickelt habe. Zur Frage nach dem Status quo ante vel sine hielt er fest, gegen ein theoretisches Eintreten nach einer Teilmeniskektomie spreche die medizinische Tatsache, dass „etwas“ entfernt worden sei, ergo weder der Status quo ante noch quo sine im engeren (somatischen) Sinne eintreten könne. Dafür (hier i.S. des Status quo ante = schmerzfrei und ohne Funktionsstörung oder i.S. Status quo sine = natürliche Arthrosen- entwicklung) spreche in medizinischer Hinsicht aber, dass eine betroffene Person bei einem nachgewiesenen Meniskusschaden (nota bene unerheb- lich, ob die Ursache degenerativ, erworben oder kausal zu einem auslö- senden Ereignis laute) ein bedeutend höheres Risiko für die Entwicklung einer relevanten oder unüblichen Gonarthrose habe, wenn keine korrekte Teilmeniskektomie erfolge, ergo von der Operation letztendlich profitiere (AB 90 S. 16). Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte der Gutach- ter aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mediale Menis- kusläsion rechts beim Ereignis vom 9. November 2011 (recte: … 2011) aufgetreten und/oder richtunggebend verschlimmert worden sei (AB 90 S. 17 Ziff. 1). Der im MRI vom 7. Juli 2011 nachgewiesene und nicht bestritte- ne Meniskusschaden medial rechts entspreche einem stummen Vorzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 11 stand (AB 90 S. 17 Ziff. 2). Die Beschwerden seien aufgrund stattgehabter Mikroverletzungen in schmerzinnervierten perifokalen Weichteilen erklär- bar, was in der Regel bei komplikationslosem Verlauf letztendlich folgenlos nach sechs bis acht Wochen ausheile. Die veränderte Region am/im Me- niskus sei nicht schmerzinnerviert (AB 90 S. 18 f. Ziff. 3). Da zu keinem Zeitpunkt eine nachweisbare und überwiegend wahrscheinlich unfallkausa- le Veränderung eingetreten sei, habe der Status quo sine „immer“ bestan- den (AB 90 S. 19 Ziff. 3). In Ergänzung des Gutachtens und nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. D.________, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, vom 18. Juli 2013 (AB 93) hielt Dr. med. C.________ am 19. März 2015 fest (AB 95), es könne bestätigt werden, dass inhaltlich keine unterschiedliche Beurteilung bestehe. In casu sei die postoperative klinisch-radiologisch medial betonte Gonarthrose rechts ausgewiesen, dies in Übereinstimmung zur Aussage von Dr. med. D.________ („somit wurde der Status quo ante vel sine gar nie erreicht“). Er habe im Gutachten ausführlich ausgeführt, weshalb es sich retrospektiv eigentlich „nur“ um eine mögliche Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes gehandelt habe. Im Zuge der daraufhin erfolg- ten Meniskektomie, ergo als Folge der Behandlung der von der SUVA an- erkannten unfallähnlichen Körperschädigung (UKS), habe sich dorso- medial nun aber eine ebendortige, raschere und im Vergleich zur Gegen- seite ausgeprägtere gonarthrotische Entwicklung eingestellt (AB 95). 4.2 Das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2015 (AB
90) und die Ergänzung vom 19. März 2015 (AB 95) erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor) und überzeugen. Der Experte hatte Kenntnis der Akten, insbesondere auch des Berichts von Dr. med. D.________ vom 19. März 2015 (vgl. AB 93 S. 5, 95). Dr. med. C.________ hat sich damit auseinandergesetzt: Er hat zwar festhalten, dass er bezüglich der als Folge der Meniskektomie eingetrete- nen gonarthrotischen Entwicklung rechts mit der Beurteilung von Dr. med. D.________, der Status quo ante vel sine sei gar nie erreicht worden, übereinstimme (vgl. AB 95 S. 1 unten). Der Gutachter geht jedoch nach- vollziehbar davon aus, dass die Übernahme des Falls durch die Beschwer- degegnerin bei eher oberflächlicher Prüfung der Kausalität erfolgt sei (AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 12 90 S. 16 unten). Denn er hat schlüssig dargelegt, dass der operative Ein- griff vom 26. Oktober 2011 (Meniskektomie), in dessen Folge die gonar- throtische Entwicklung aufgetreten ist, aufgrund eines degenerativen Me- niskusschadens erfolgte (AB 90 S. 14 unten). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mediale Meniskusläsion rechts beim Ereignis vom … 2011 aufgetreten und/oder richtunggebend verschlimmert wurde (AB 90 S. 17 Ziff. 1), vielmehr hat ein stummer Vorzustand (MRI vom 7. Juli 2011) vorgelegen (AB 90 S. 17 Ziff. 2). Der Gutachter hat überzeugend ausge- führt, dass retrospektiv betrachtet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Ereignis vom … 2011 Mikroverletzungen in schmerzinnervierten peri- fokalen Weichteilen vorlagen (AB 90 S. 18 Ziff. 3), welche nach sechs bis acht Wochen als ausgeheilt gelten und dass damit der Status quo sine „immer“ bestanden hat (AB 90 S. 19 Ziff. 3), d.h. bereits vor dem wegen degenerativen Beschwerden erfolgten operativen Eingriff vom 26. Oktober
2011. Der Kritik der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) am Gutachten kann hier nicht gefolgt werden: Der Experte hat überzeugend dargelegt, dass die im Operationsbericht vom 26. Oktober 2011 gestellte Diagnose einer „traumatischen Hinterhornmeniskusläsion Knie rechts“ vom Operateur nicht begründet wurde und dieser selbst noch am 26. August 2011, d.h. vor dem Eingriff, korrekt von einem degenerativen Meniskusschaden ausge- gangen sei (AB 90 S. 14 unten). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des Ereignisses vom … 2011 über- haupt ein Anspruch auf Leistungen bestanden hat, d.h. ob das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Erst wenn dies be- jaht wird, stellt sich die Frage, ob der Leistungsanspruch über den 3. Mai 2013 hinaus besteht. 5.1 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. Mai 2011 wurde zum Sachverhalt festgehalten, beim Einsteigen ins Fahrzeug habe der „Beschä- digte“ eine Beistelltreppe bestiegen. Auf der P(l)attform der Treppe habe er eine Drehbewegung gemacht, um ins Fahrzeug einzutreten. Dabei habe er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 13 einen Knacks im rechten Knie verspürt (AB 1). Im Bericht vom 17. Juli 2011 hielt der behandelnde Arzt fest, der Patient habe am … 2011 einen Misstritt mit dem rechten Kniegelenk bei der Arbeit erlitten, wobei unter belasteter Drehbewegung es zu einschiessenden Schmerzen im Knie gekommen sei (AB 3 S. 1). Auf dem Fragebogen vom 4. September 2011 erwähnte der Beigeladene einen Misstritt, und er habe sofort Schmerzen verspürt (AB 8). In der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2011 wurde ausgeführt, „der Geschädigte wollte die Leiter aufsteigen, welche zum aufgehoberen Wagen führte. Als er die Leiter aufsteigen wollte, machte er eine Drehbewegung und somit einen Fehltritt“ (AB 20). Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass es beim dargelegten Geschehensablauf an einem äusseren aus- sergewöhnlichen Faktor fehlt. Es wird nirgends dargetan, dass der Beige- lade ausgerutscht oder gestolpert ist. Beim Hinaufsteigen auf der Treppe und Abdrehen auf der Plattform (um in den Wagen einzusteigen) liegt ein planmässiger Bewegungsablauf vor. An diesem Ergebnis ändert auch die spätere Angabe eines „Miss- bzw. Fehltritts“ nichts, es ist – mangels weite- rer Angaben und mit Blick auf den geschilderten Ablauf in der Bagatellun- fall-Meldung UVG vom 18. Mai 2011 (AB 1) – davon auszugehen, dass der Beigeladene sich dabei auf das Resultat und nicht den Handlungsablauf bezieht. Der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 2.1 hiervor) ist so- mit nicht erfüllt. 5.2 Weiter ist das Vorliegen eines unfallähnlichen Körperschadens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) zu prüfen. Wie oben dargelegt ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. C.________ vom
6. Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim (am 26. Oktober 2011 operativ behandelten) Meniskusschaden um ein degeneratives Leiden handelte. Auch eine richtunggebende Ver- schlimmerung des degenerativen Vorzustandes bestand nicht (AB 90 S. 17 Ziff. 1; vgl. E. 4.2 hiervor). Da Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) nicht erfüllt ist, lag auch kein unfallähnlicher Körperschaden vor. Die Beschwer- degegnerin hat zudem zu Recht daraufhin gewiesen, dass es auch am Er- fordernis eines sinnfälligen Ereignisses fehlt (E. 2.1.1 hiervor). Es ist nichts Ungewöhnliches oder Programmwidriges am Geschehensablauf (Treppe hochsteigen und Drehbewegung des Knies) erkennbar. Dazu ist auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 14 zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort (S. 4 Ziff. 12) zu verweisen. Dem hat das Gericht nichts beizufü- gen. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per
3. Mai 2013 als richtig. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb ab- zuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Visana AG
- SUVA Rechtsabteilung
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016, UV/15/866, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.