Einspracheentscheid vom 16. September 2015 (29/031331/14.8)
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Un- fallmeldung am 9. September 2014 beim Beladen eines Fahrzeuges mit Möbeln eine Fraktur an einem Finger der linken Hand zugezogen haben soll (Akten der Basler, Antwortbeilagen [AB] 11 f., 25). Nachdem die Basler im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst Leistungen in Form von Taggeld (AB 43-47) und Heilbehandlung (AB 48-
65) erbracht hatte, verneinte sie ihre Leistungspflicht rückwirkend mit Ver- fügung vom 12. Februar 2015 (AB 66 f.) mit der Begründung, es liege we- der ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die hiergegen seitens des Versicherten (AB 68, 72 f.) sowie der Träge- rin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AB 70 f.) erhobenen Einsprachen wies die Basler mit Entscheid vom 16. September 2015 (AB 82-86, 88-92) ab. B. Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
9. September 2014 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu er- bringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 schloss die Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Sep- tember 2015 (AB 82-86, 88-92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. September 2014.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 4
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 5 Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereig- nisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den übli- chen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re- flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).
E. 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 6 gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessen- de Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absit- zen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen ein- schiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädi- gung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Bean- spruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefähr- dungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
E. 3.1 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zunächst unbestrittener- massen Leistungen erbrachte, anerkannte sie ihre Leistungspflicht und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Entscheid des Bundesge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 7 richts [BGer] vom
1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Der Unfallversicherer hat jedoch die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung «ex nunc et pro futuro» ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (BGE 130 V 380). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2015, 8C_653/2014, E. 3.2). Eine Rückforderung der erbrachten Leistungen wurde nicht verfügungsmässig angeordnet, sondern lediglich in Aussicht gestellt (AB 66 f.). Wenngleich später faktisch gegenüber Dritten (Versicherungsnehmerin und Leistungserbringern) Rückforderungsbemühungen getätigt wurden (AB 51-64), ist hier mit Blick auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand alleine zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nach anfänglicher Anerkennung mangels eines versicherten Ereignisses zulässigerweise ab initio verneinte, was per se keines Rückkommenstitels bedarf.
E. 3.2 Gemäss der Hergangsschilderung in der elektronischen Unfallmel- dung vom 24. September 2014 (AB 11 f.) bzw. dem (Papier-) Doppel vom
23. September 2014 (AB 25) soll sich der Beschwerdeführer die Fingerver- letzung «Beim Packen vom Fahrzeug mit Privaten Möbeln» zugezogen haben. In dem von ihm am 2. Oktober 2014 unterzeichneten Formular (AB 16) vermerkte er den folgenden Ablauf: «Bei warensicherung auf dem SUV-Gepäckträger hatte ich dass Seil fest gezogen und verspürte einen Schmerz im finger». Anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspek- tor der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 bestätigte er unterschrift- lich, er habe alleine eine Matratze sowie ein Bettgestell auf dem Dach sei- nes Fahrzeuges (BMW X5) gesichert und dabei ein Spann-Set benutzt. Er habe am Seil bzw. der Vorrichtung gezogen, um den Spann-Mechanismus zu betätigen; es sei dabei nichts Aussergewöhnliches geschehen. Ob er sich beim Spannen verletzt habe, könne er nicht ausschliessen, er habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 8 jedoch nach der Betätigung einen Schmerz im Finger verspürt. Er habe den Schmerz nicht sofort wahrgenommen, da er sich enerviert habe, weil sein Sohn ihm beim Beladen nicht habe helfen wollen und er die Arbeit selbst habe beenden müssen. Kurze Zeit später – nach zirka 15 Minuten – habe er eine Schwellung am betroffenen Finger inklusive Bewegungseinschrän- kung im Sinne einer Verstauchung bemerkt. Über Nacht seien die Schmer- zen sehr stark geworden; er habe versucht diese mittels Schmerzmittel und einer «Sportcreme» zu lindern (AB 20 f.). Im Rahmen der Einsprachebe- gründung vom 16. März 2015 (AB 72 f.) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe «den Finger am Spanngurt verletzt resp. am Spannmechanismus verklemmt» bzw. «den Finger eingeklemmt». Er fügte in das Dokument ein Lichtbild eines Spann-Sets ein und wies darauf hin, dass man mit der He- belwirkung ziemlich schnell und unbewusst viel Kraft aufbringen und sich sehr schnell verletzen könne.
E. 3.3 Mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), kann auf das erstmals im Einspracheverfahren behaup- tete Verklemmen bzw. Einklemmen des Fingers nicht abgestellt werden, zumal auch eine nähere Umschreibung des konkreten (biomechanischen) Ablaufs fehlt. Vielmehr ist von den initialen Angaben in der Unfallmeldung (AB 11 f., 25) bzw. den zeitnahen Schilderungen vom 2. Oktober 2015 (AB 16) auszugehen, welche auch mit dem ausführlicheren Protokoll des Schadeninspektors (AB 20 f.) korrelieren. In tatsächlicher Hinsicht ist dem- nach erstellt, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 Ge- genstände auf einem Gepäckträger eines Fahrzeuges festzurrte und bei dieser Ladungssicherung bzw. kurz danach einen Schmerz im betroffenen Finger verspürte. Hierbei handelt es sich um einen alltäglichen Lebens- sachverhalt. Wohl ist notorisch, dass durch ein Spann-Set hohe Kräfte auf- treten können (AB 73), diese wirken bei richtiger Handhabung jedoch nicht auf die damit operierende Person, sondern die zu sichernde Ladung ein. Dass der Beschwerdeführer den Finger im Spannmechanismus (oder allen- falls zwischen dem Spann-Set und der Ladung) eingeklemmt hätte, ist nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 9 dem Gesagten ebenso wenig ausgewiesen wie das Auftreten einer unko- ordinierten Bewegung. Zwar erachtete die Rechtsprechung den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen auch als erfüllt, wenn (beim Heben oder Verschieben einer Last) ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung führte (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Angesichts der höchstrichterlichen Kasuistik dürfte für die Betätigung des Hebels eines Spann-Sets kaum je ein entsprechender Kraftaufwand erforderlich sein (vgl. Entscheid des BGer vom 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 44 f.). Damit ist das Ereignis mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizie- ren. Daran ändert die Ansicht des behandelnden PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie Facharzt für Handchirurgie, nichts. Unter anderem dia- gnostizierte dieser einen Status nach Korrektur des IV. Strahls nach Trau- ma links (AB 40) und erklärte, «die Diagnose [sei] als Unfall anzusehen» (AB 38). Ob ein Unfall vorliegt, stellt eine nicht durch ärztliche Stellung- nahmen zu beantwortende Rechtsfrage dar (BGer 8C_246/2011, E. 4.5) und der Begriff des Traumas deckt sich nicht mit dem Unfallbegriff (Ent- scheid des BGer vom 21. Oktober 2011, 8C_689/2011, E. 7.1). Zu prüfen bleibt, ob der Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren ist, mithin eine unfallähnliche Kör- perschädigung vorliegt und unter diesem Titel eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
E. 3.4.1 Der am 10. September 2014 erstbehandelnde Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, vermerkte im Bericht vom 25. September 2014 (AB 26) als vorläufige Diagnose eine Luxation des «IV Zehen» der linken Hand. Eine von ihm veranlasste bildgebende Untersuchung ergab eine Beugefehlstellung im Interphalangealgelenk (PIP) des Digitus IV (Ringfinger) und offenbarte keine degenerativen oder entzündlichen Kno- chenstrukturveränderungen (AB 24). Der von Dr. med. D.________ konsi- liarisch beigezogene PD Dr. med. C.________ gab am 7. Oktober 2014 an,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 10 es sei unklar, ob der Beschwerdeführer sich eine Boutonnière-Verletzung zugezogen habe (AB 27). Gestützt auf einen MRI-Befund erklärte er im Bericht vom 28. Oktober 2014 (AB 29), der Zustand entspreche effektiv einem solchen der Boutonnière mit Kontraktur der volaren Platte.
E. 3.4.2 Während die Beschwerdegegnerin eine Listenverletzung im ange- fochtenen Einspracheentscheid (AB 82-86, 88-92) dem Grundsatz nach noch anerkannt hatte (E. 5), liess sie diese Frage in der Beschwerdeant- wort (S. 7 Ziff. III Ziff. 2.6) offen. Ob sich der Beschwerdeführer das Fingermittelgelenk entsprechend der Darstellung von Dr. med. D.________ (AB 26 Ziff. 9) tatsächlich (vollstän- dig) luxierte, und damit eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorlag, ist fraglich. Unklar ist auch, ob die Boutonnière- Verletzung (Knopflochdeformität) in jedem Fall unter die Sehnenrisse (Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV) subsumiert werden kann. Jedenfalls soll sie durch eine Strecksehnenverletzung (Durchtrennung oder Abriss des Streckseh- nenmittelzügels [Tractus intermedius der Streckaponeurose]) entstehen, wobei sie nicht nur traumatisch, sondern auch durch eine rheumatoide Ar- thritis bedingt sein kann (vgl. HAERLE/LOTTER/MERTZ/BUSCHMEIER, Die traumatische Knopflochdeformität, in: Der Orthopäde 2008, S. 1194; J. RÜDIGER SIEWERT, Chirurgie,
E. 3.5 Bei dieser Ausgangslage besteht von vornherein kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen und sind die weiteren Anspruchsvorausset- zungen nicht zu prüfen. Insbesondere kann sowohl die Tatfrage nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 11 natürlichen Kausalität (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1) zwischen dem inkriminierten Vorfall und der Finger- verletzung als auch jene nach der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdeantwort S. 8 Ziff. III Ziff. 3) offen bleiben. Es ist folgerich- tig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (AB 66 f.) sowohl das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne als auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneinte und dies mit Einspracheent- scheid vom 16. September 2015 (AB 82-86, 88-92) bestätigte. Die hierge- gen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Aufl. 1998, S. 842 Ziff. 38.6.5; SCHMITT/LANZ, Bildgebende Diagnostik der Hand, 3. Aufl. 2015, S. 383; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1113). Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, fehlt es zur Annahme einer leistungsbegründenden unfallähnlichen Körperschädi- gung doch an einem sinnfälligen Vorfall. Dem Verwenden eines Spann- Sets zur Ladungssicherung auf dem Gepäckträger eines Personenwagens wohnt nicht ein gesteigertes Gefährdungspotential inne und die einschies- senden Schmerzen erfolgten im Spektrum einer normalen physiologischen Beanspruchung des Körpers. Das Ereignis ist mangels eines äusseren Faktors somit auch nicht als unfallähnlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) zu qualifizieren.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 861 UV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch Rechtsanwalt B________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. September 2015 (29/031331/14.8)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Un- fallmeldung am 9. September 2014 beim Beladen eines Fahrzeuges mit Möbeln eine Fraktur an einem Finger der linken Hand zugezogen haben soll (Akten der Basler, Antwortbeilagen [AB] 11 f., 25). Nachdem die Basler im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst Leistungen in Form von Taggeld (AB 43-47) und Heilbehandlung (AB 48-
65) erbracht hatte, verneinte sie ihre Leistungspflicht rückwirkend mit Ver- fügung vom 12. Februar 2015 (AB 66 f.) mit der Begründung, es liege we- der ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die hiergegen seitens des Versicherten (AB 68, 72 f.) sowie der Träge- rin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AB 70 f.) erhobenen Einsprachen wies die Basler mit Entscheid vom 16. September 2015 (AB 82-86, 88-92) ab. B. Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
9. September 2014 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu er- bringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2015 schloss die Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Sep- tember 2015 (AB 82-86, 88-92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. September 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte- te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 5 Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereig- nisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den übli- chen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re- flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 6 gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessen- de Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absit- zen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen ein- schiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädi- gung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Bean- spruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefähr- dungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3. 3.1 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zunächst unbestrittener- massen Leistungen erbrachte, anerkannte sie ihre Leistungspflicht und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Entscheid des Bundesge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 7 richts [BGer] vom
1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Der Unfallversicherer hat jedoch die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung «ex nunc et pro futuro» ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (BGE 130 V 380). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2015, 8C_653/2014, E. 3.2). Eine Rückforderung der erbrachten Leistungen wurde nicht verfügungsmässig angeordnet, sondern lediglich in Aussicht gestellt (AB 66 f.). Wenngleich später faktisch gegenüber Dritten (Versicherungsnehmerin und Leistungserbringern) Rückforderungsbemühungen getätigt wurden (AB 51-64), ist hier mit Blick auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand alleine zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nach anfänglicher Anerkennung mangels eines versicherten Ereignisses zulässigerweise ab initio verneinte, was per se keines Rückkommenstitels bedarf. 3.2 Gemäss der Hergangsschilderung in der elektronischen Unfallmel- dung vom 24. September 2014 (AB 11 f.) bzw. dem (Papier-) Doppel vom
23. September 2014 (AB 25) soll sich der Beschwerdeführer die Fingerver- letzung «Beim Packen vom Fahrzeug mit Privaten Möbeln» zugezogen haben. In dem von ihm am 2. Oktober 2014 unterzeichneten Formular (AB 16) vermerkte er den folgenden Ablauf: «Bei warensicherung auf dem SUV-Gepäckträger hatte ich dass Seil fest gezogen und verspürte einen Schmerz im finger». Anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspek- tor der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 bestätigte er unterschrift- lich, er habe alleine eine Matratze sowie ein Bettgestell auf dem Dach sei- nes Fahrzeuges (BMW X5) gesichert und dabei ein Spann-Set benutzt. Er habe am Seil bzw. der Vorrichtung gezogen, um den Spann-Mechanismus zu betätigen; es sei dabei nichts Aussergewöhnliches geschehen. Ob er sich beim Spannen verletzt habe, könne er nicht ausschliessen, er habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 8 jedoch nach der Betätigung einen Schmerz im Finger verspürt. Er habe den Schmerz nicht sofort wahrgenommen, da er sich enerviert habe, weil sein Sohn ihm beim Beladen nicht habe helfen wollen und er die Arbeit selbst habe beenden müssen. Kurze Zeit später – nach zirka 15 Minuten – habe er eine Schwellung am betroffenen Finger inklusive Bewegungseinschrän- kung im Sinne einer Verstauchung bemerkt. Über Nacht seien die Schmer- zen sehr stark geworden; er habe versucht diese mittels Schmerzmittel und einer «Sportcreme» zu lindern (AB 20 f.). Im Rahmen der Einsprachebe- gründung vom 16. März 2015 (AB 72 f.) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe «den Finger am Spanngurt verletzt resp. am Spannmechanismus verklemmt» bzw. «den Finger eingeklemmt». Er fügte in das Dokument ein Lichtbild eines Spann-Sets ein und wies darauf hin, dass man mit der He- belwirkung ziemlich schnell und unbewusst viel Kraft aufbringen und sich sehr schnell verletzen könne. 3.3 Mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), kann auf das erstmals im Einspracheverfahren behaup- tete Verklemmen bzw. Einklemmen des Fingers nicht abgestellt werden, zumal auch eine nähere Umschreibung des konkreten (biomechanischen) Ablaufs fehlt. Vielmehr ist von den initialen Angaben in der Unfallmeldung (AB 11 f., 25) bzw. den zeitnahen Schilderungen vom 2. Oktober 2015 (AB 16) auszugehen, welche auch mit dem ausführlicheren Protokoll des Schadeninspektors (AB 20 f.) korrelieren. In tatsächlicher Hinsicht ist dem- nach erstellt, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 Ge- genstände auf einem Gepäckträger eines Fahrzeuges festzurrte und bei dieser Ladungssicherung bzw. kurz danach einen Schmerz im betroffenen Finger verspürte. Hierbei handelt es sich um einen alltäglichen Lebens- sachverhalt. Wohl ist notorisch, dass durch ein Spann-Set hohe Kräfte auf- treten können (AB 73), diese wirken bei richtiger Handhabung jedoch nicht auf die damit operierende Person, sondern die zu sichernde Ladung ein. Dass der Beschwerdeführer den Finger im Spannmechanismus (oder allen- falls zwischen dem Spann-Set und der Ladung) eingeklemmt hätte, ist nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 9 dem Gesagten ebenso wenig ausgewiesen wie das Auftreten einer unko- ordinierten Bewegung. Zwar erachtete die Rechtsprechung den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen auch als erfüllt, wenn (beim Heben oder Verschieben einer Last) ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung führte (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Angesichts der höchstrichterlichen Kasuistik dürfte für die Betätigung des Hebels eines Spann-Sets kaum je ein entsprechender Kraftaufwand erforderlich sein (vgl. Entscheid des BGer vom 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 44 f.). Damit ist das Ereignis mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizie- ren. Daran ändert die Ansicht des behandelnden PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie Facharzt für Handchirurgie, nichts. Unter anderem dia- gnostizierte dieser einen Status nach Korrektur des IV. Strahls nach Trau- ma links (AB 40) und erklärte, «die Diagnose [sei] als Unfall anzusehen» (AB 38). Ob ein Unfall vorliegt, stellt eine nicht durch ärztliche Stellung- nahmen zu beantwortende Rechtsfrage dar (BGer 8C_246/2011, E. 4.5) und der Begriff des Traumas deckt sich nicht mit dem Unfallbegriff (Ent- scheid des BGer vom 21. Oktober 2011, 8C_689/2011, E. 7.1). Zu prüfen bleibt, ob der Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren ist, mithin eine unfallähnliche Kör- perschädigung vorliegt und unter diesem Titel eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3.4 3.4.1 Der am 10. September 2014 erstbehandelnde Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, vermerkte im Bericht vom 25. September 2014 (AB 26) als vorläufige Diagnose eine Luxation des «IV Zehen» der linken Hand. Eine von ihm veranlasste bildgebende Untersuchung ergab eine Beugefehlstellung im Interphalangealgelenk (PIP) des Digitus IV (Ringfinger) und offenbarte keine degenerativen oder entzündlichen Kno- chenstrukturveränderungen (AB 24). Der von Dr. med. D.________ konsi- liarisch beigezogene PD Dr. med. C.________ gab am 7. Oktober 2014 an,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 10 es sei unklar, ob der Beschwerdeführer sich eine Boutonnière-Verletzung zugezogen habe (AB 27). Gestützt auf einen MRI-Befund erklärte er im Bericht vom 28. Oktober 2014 (AB 29), der Zustand entspreche effektiv einem solchen der Boutonnière mit Kontraktur der volaren Platte. 3.4.2 Während die Beschwerdegegnerin eine Listenverletzung im ange- fochtenen Einspracheentscheid (AB 82-86, 88-92) dem Grundsatz nach noch anerkannt hatte (E. 5), liess sie diese Frage in der Beschwerdeant- wort (S. 7 Ziff. III Ziff. 2.6) offen. Ob sich der Beschwerdeführer das Fingermittelgelenk entsprechend der Darstellung von Dr. med. D.________ (AB 26 Ziff. 9) tatsächlich (vollstän- dig) luxierte, und damit eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorlag, ist fraglich. Unklar ist auch, ob die Boutonnière- Verletzung (Knopflochdeformität) in jedem Fall unter die Sehnenrisse (Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV) subsumiert werden kann. Jedenfalls soll sie durch eine Strecksehnenverletzung (Durchtrennung oder Abriss des Streckseh- nenmittelzügels [Tractus intermedius der Streckaponeurose]) entstehen, wobei sie nicht nur traumatisch, sondern auch durch eine rheumatoide Ar- thritis bedingt sein kann (vgl. HAERLE/LOTTER/MERTZ/BUSCHMEIER, Die traumatische Knopflochdeformität, in: Der Orthopäde 2008, S. 1194; J. RÜDIGER SIEWERT, Chirurgie,
6. Aufl. 1998, S. 842 Ziff. 38.6.5; SCHMITT/LANZ, Bildgebende Diagnostik der Hand, 3. Aufl. 2015, S. 383; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1113). Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, fehlt es zur Annahme einer leistungsbegründenden unfallähnlichen Körperschädi- gung doch an einem sinnfälligen Vorfall. Dem Verwenden eines Spann- Sets zur Ladungssicherung auf dem Gepäckträger eines Personenwagens wohnt nicht ein gesteigertes Gefährdungspotential inne und die einschies- senden Schmerzen erfolgten im Spektrum einer normalen physiologischen Beanspruchung des Körpers. Das Ereignis ist mangels eines äusseren Faktors somit auch nicht als unfallähnlich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) zu qualifizieren. 3.5 Bei dieser Ausgangslage besteht von vornherein kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen und sind die weiteren Anspruchsvorausset- zungen nicht zu prüfen. Insbesondere kann sowohl die Tatfrage nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 11 natürlichen Kausalität (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1) zwischen dem inkriminierten Vorfall und der Finger- verletzung als auch jene nach der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdeantwort S. 8 Ziff. III Ziff. 3) offen bleiben. Es ist folgerich- tig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (AB 66 f.) sowohl das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne als auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneinte und dies mit Einspracheent- scheid vom 16. September 2015 (AB 82-86, 88-92) bestätigte. Die hierge- gen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, UV/15/861, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.