opencaselaw.ch

200 2015 859

Bern VerwG · 2016-01-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. August 2015

Sachverhalt

A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. August 2013 unter Hinweis auf eine Lungenentzün- dung, Herzprobleme und Asthma bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [unpaginiert]). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie erwerbli- che Erhebungen durch und veranlasste im Zentrum C.________ ab dem

13. Oktober 2014 eine berufliche Abklärung resp. anschliessend ab dem

12. Januar bis 12. April 2015 ein Arbeitstraining (vgl. Mitteilungen vom

15. September und vom 11. Dezember 2014). In der Folge erteilte die IVB zudem Kostengutsprache für ein weiteres Arbeitstraining mit Praktikum in der freien Wirtschaft vom 13. April bis 12. Juli 2015, welches aufgrund vie- ler krankheitsbedingter Absenzen des Versicherten per 4. Juni 2015 abge- brochen wurde (vgl. Schlussbericht Zentrum C.________ vom 17. Juni 2015 S. 2). Am 10. Juni 2015 teilte die IVB mit, da aus gesundheitlichen Gründen ak- tuell eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, schliesse sie das Dossier im Eingliederungsmanagement ab; falls sich die medizinische Situation ändere, könne ein neues Gesuch in Briefform einge- reicht werden. Zudem stellte sie mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 bei ei- nem ermittelten Invaliditätsgrad von 66% die Ausrichtung einer Dreiviertels- rente in Aussicht. Mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen zeigte sich der Versicher- te nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2015). Nachdem die IVB den Fallab- schluss mit Vorbescheid vom 9. Juli 2015 in Aussicht gestellt hatte, erhob der Versicherte am 19. August 2015 sowohl gegen den Fallabschluss als auch gegen die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente Einwand. Mit Verfügung vom 25. August 2015 lehnte die IVB den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab und bestätigte den Fallabschluss per 4. Juni 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. August 2015 sei aufzuheben und es seien weiterhin berufliche Massnah- men zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. September

2015) reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2015. Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere be- rufliche Massnahmen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG.

E. 2.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). In diesem Sinn ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 5 insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3).

E. 2.3 Die Ausrichtung einer halben oder sogar einer ganzen Invalidenren- te schliesst die Gewährung von Eingliederungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a).

E. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2015 erfolgte der Fallabschluss der beruflichen Eingliederung. Gleichzeitig wies die Be- schwerdegegnerin auf die Möglichkeit hin, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse ein neues Gesuch eingereicht werden kann. Damit wurde die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sinngemäss lediglich zur- zeit der angefochtenen Verfügung verneint. Zu prüfen ist, ob der Fallab- schluss zu Recht erfolgt ist oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weiterführende berufliche Massnahmen hat.

E. 3.2 Der behandelnde Internist, Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, attestierte ab dem 10. Dezember 2014 fol- gende Arbeitsunfähigkeiten (vgl. insbesondere die Arztzeugnisse vom

15. Dezember 2014 und vom 1. Juni 2015):

10. bis 23. Dezember 2014: 100%

19. Januar bis 13. Februar 2015: 100%

14. Februar bis 30. April 2015: 50%

1. bis 31. Mai 2015: 100%

2. Juni 2015 bis auf weiteres: 50% Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass mit Kostengutsprache vom

31. März 2015 ein Arbeitstraining mit Praktikum in der freien Wirtschaft vom

13. April bis zum 12. Juli 2015 gewährt wurde und per 4. Juni 2015 abge- brochen werden musste. Dabei hielt die Durchführungsstelle Zentrum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 6 C.________ im Schlussbericht vom 17. Juni 2015 fest, aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen habe für den Versicherten weder ein Prakti- kum noch eine andere Anschlusslösung gefunden werden können; zurzeit liege keine Vermittelbarkeit vor (S. 2). Die Ziele des Trainings, insbesonde- re das Steigern und Stabilisieren der Leistungsfähigkeit sowie der Start eines externen Praktikums (vgl. Zielvereinbarung für die Eingliederungs- massnahme beruflicher Art vom 13. April 2014), konnten somit nicht er- reicht werden. Dies ist auf die fehlende objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers zurückzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn das letzte Arbeitstrai- ning musste einzig wegen der – mittels ärztlichen Zeugnissen belegten – zurzeit erheblich eingeschränkten und unstabilen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit abgebrochen werden. Andere Gründe wurden nicht genannt, hat doch der Beschwerdeführer ansonsten seine berufliche Zukunft ernst ge- nommen und sich aktiv mit seiner beruflichen Anschlusslösung auseinan- dergesetzt (vgl. Schlussbericht Zentrum C.________ vom 17. Juni 2015 S. 2). Hinreichende Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – in diesem Zusammenhang unerheblich, wie lange die beruflichen Massnahmen bis- her gedauert haben, müssen doch zur Durchführung von Eingliederungs- massnahmen vorab die Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein. Aus gleichem Grund erübrigen sich zurzeit denn auch weitergehende Abklärun- gen in Bezug auf eine allfällige Umschulung (vgl. Einwand des Beschwer- deführers, Beschwerde S. 2).

E. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die objektive Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers fehlt, womit eine der Anspruchsvoraussetzun- gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art zurzeit nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Verneinung des Anspruchs auf weitere Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin denn auch den Entscheid über den Rentenanspruch eingeleitet (vgl. Vorbescheid vom 2. Juli 2015 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 7 Beschluss vom 15. September 2015 an die Ausgleichskasse E.________). Dabei gilt hervorzuheben, dass ein Rentenanspruch (spätere) Eingliede- rungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG nicht ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb der Beschwerdeführer zu Recht mehrfach explizit auf die Möglichkeit der Wiederanmeldung aufmerksam gemacht wurde (vgl. insbesondere Mitteilung vom 10. Juni 2015 und Verfügung vom 25. August 2015).

E. 4 Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2015 ist nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist der Beschwerdeführer – unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien.

E. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2015. Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere be- rufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. 2.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). In diesem Sinn ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 5 insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  4. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3). 2.3 Die Ausrichtung einer halben oder sogar einer ganzen Invalidenren- te schliesst die Gewährung von Eingliederungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a).
  5. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2015 erfolgte der Fallabschluss der beruflichen Eingliederung. Gleichzeitig wies die Be- schwerdegegnerin auf die Möglichkeit hin, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse ein neues Gesuch eingereicht werden kann. Damit wurde die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sinngemäss lediglich zur- zeit der angefochtenen Verfügung verneint. Zu prüfen ist, ob der Fallab- schluss zu Recht erfolgt ist oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weiterführende berufliche Massnahmen hat. 3.2 Der behandelnde Internist, Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, attestierte ab dem 10. Dezember 2014 fol- gende Arbeitsunfähigkeiten (vgl. insbesondere die Arztzeugnisse vom
  6. Dezember 2014 und vom 1. Juni 2015):
  7. bis 23. Dezember 2014: 100%
  8. Januar bis 13. Februar 2015: 100%
  9. Februar bis 30. April 2015: 50%
  10. bis 31. Mai 2015: 100%
  11. Juni 2015 bis auf weiteres: 50% Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass mit Kostengutsprache vom
  12. März 2015 ein Arbeitstraining mit Praktikum in der freien Wirtschaft vom
  13. April bis zum 12. Juli 2015 gewährt wurde und per 4. Juni 2015 abge- brochen werden musste. Dabei hielt die Durchführungsstelle Zentrum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 6 C.________ im Schlussbericht vom 17. Juni 2015 fest, aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen habe für den Versicherten weder ein Prakti- kum noch eine andere Anschlusslösung gefunden werden können; zurzeit liege keine Vermittelbarkeit vor (S. 2). Die Ziele des Trainings, insbesonde- re das Steigern und Stabilisieren der Leistungsfähigkeit sowie der Start eines externen Praktikums (vgl. Zielvereinbarung für die Eingliederungs- massnahme beruflicher Art vom 13. April 2014), konnten somit nicht er- reicht werden. Dies ist auf die fehlende objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers zurückzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn das letzte Arbeitstrai- ning musste einzig wegen der – mittels ärztlichen Zeugnissen belegten – zurzeit erheblich eingeschränkten und unstabilen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit abgebrochen werden. Andere Gründe wurden nicht genannt, hat doch der Beschwerdeführer ansonsten seine berufliche Zukunft ernst ge- nommen und sich aktiv mit seiner beruflichen Anschlusslösung auseinan- dergesetzt (vgl. Schlussbericht Zentrum C.________ vom 17. Juni 2015 S. 2). Hinreichende Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – in diesem Zusammenhang unerheblich, wie lange die beruflichen Massnahmen bis- her gedauert haben, müssen doch zur Durchführung von Eingliederungs- massnahmen vorab die Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein. Aus gleichem Grund erübrigen sich zurzeit denn auch weitergehende Abklärun- gen in Bezug auf eine allfällige Umschulung (vgl. Einwand des Beschwer- deführers, Beschwerde S. 2). 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die objektive Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers fehlt, womit eine der Anspruchsvoraussetzun- gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art zurzeit nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Verneinung des Anspruchs auf weitere Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin denn auch den Entscheid über den Rentenanspruch eingeleitet (vgl. Vorbescheid vom 2. Juli 2015 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 7 Beschluss vom 15. September 2015 an die Ausgleichskasse E.________). Dabei gilt hervorzuheben, dass ein Rentenanspruch (spätere) Eingliede- rungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG nicht ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb der Beschwerdeführer zu Recht mehrfach explizit auf die Möglichkeit der Wiederanmeldung aufmerksam gemacht wurde (vgl. insbesondere Mitteilung vom 10. Juni 2015 und Verfügung vom 25. August 2015).
  14. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2015 ist nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist der Beschwerdeführer – unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 859 IV KOJ/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. August 2013 unter Hinweis auf eine Lungenentzün- dung, Herzprobleme und Asthma bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [unpaginiert]). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie erwerbli- che Erhebungen durch und veranlasste im Zentrum C.________ ab dem

13. Oktober 2014 eine berufliche Abklärung resp. anschliessend ab dem

12. Januar bis 12. April 2015 ein Arbeitstraining (vgl. Mitteilungen vom

15. September und vom 11. Dezember 2014). In der Folge erteilte die IVB zudem Kostengutsprache für ein weiteres Arbeitstraining mit Praktikum in der freien Wirtschaft vom 13. April bis 12. Juli 2015, welches aufgrund vie- ler krankheitsbedingter Absenzen des Versicherten per 4. Juni 2015 abge- brochen wurde (vgl. Schlussbericht Zentrum C.________ vom 17. Juni 2015 S. 2). Am 10. Juni 2015 teilte die IVB mit, da aus gesundheitlichen Gründen ak- tuell eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, schliesse sie das Dossier im Eingliederungsmanagement ab; falls sich die medizinische Situation ändere, könne ein neues Gesuch in Briefform einge- reicht werden. Zudem stellte sie mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 bei ei- nem ermittelten Invaliditätsgrad von 66% die Ausrichtung einer Dreiviertels- rente in Aussicht. Mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen zeigte sich der Versicher- te nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2015). Nachdem die IVB den Fallab- schluss mit Vorbescheid vom 9. Juli 2015 in Aussicht gestellt hatte, erhob der Versicherte am 19. August 2015 sowohl gegen den Fallabschluss als auch gegen die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente Einwand. Mit Verfügung vom 25. August 2015 lehnte die IVB den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab und bestätigte den Fallabschluss per 4. Juni 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. August 2015 sei aufzuheben und es seien weiterhin berufliche Massnah- men zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. September

2015) reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2015. Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere be- rufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. 2.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). In diesem Sinn ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 5 insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3). 2.3 Die Ausrichtung einer halben oder sogar einer ganzen Invalidenren- te schliesst die Gewährung von Eingliederungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2015 erfolgte der Fallabschluss der beruflichen Eingliederung. Gleichzeitig wies die Be- schwerdegegnerin auf die Möglichkeit hin, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse ein neues Gesuch eingereicht werden kann. Damit wurde die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sinngemäss lediglich zur- zeit der angefochtenen Verfügung verneint. Zu prüfen ist, ob der Fallab- schluss zu Recht erfolgt ist oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weiterführende berufliche Massnahmen hat. 3.2 Der behandelnde Internist, Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, attestierte ab dem 10. Dezember 2014 fol- gende Arbeitsunfähigkeiten (vgl. insbesondere die Arztzeugnisse vom

15. Dezember 2014 und vom 1. Juni 2015):

10. bis 23. Dezember 2014: 100%

19. Januar bis 13. Februar 2015: 100%

14. Februar bis 30. April 2015: 50%

1. bis 31. Mai 2015: 100%

2. Juni 2015 bis auf weiteres: 50% Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass mit Kostengutsprache vom

31. März 2015 ein Arbeitstraining mit Praktikum in der freien Wirtschaft vom

13. April bis zum 12. Juli 2015 gewährt wurde und per 4. Juni 2015 abge- brochen werden musste. Dabei hielt die Durchführungsstelle Zentrum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 6 C.________ im Schlussbericht vom 17. Juni 2015 fest, aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen habe für den Versicherten weder ein Prakti- kum noch eine andere Anschlusslösung gefunden werden können; zurzeit liege keine Vermittelbarkeit vor (S. 2). Die Ziele des Trainings, insbesonde- re das Steigern und Stabilisieren der Leistungsfähigkeit sowie der Start eines externen Praktikums (vgl. Zielvereinbarung für die Eingliederungs- massnahme beruflicher Art vom 13. April 2014), konnten somit nicht er- reicht werden. Dies ist auf die fehlende objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers zurückzuführen (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn das letzte Arbeitstrai- ning musste einzig wegen der – mittels ärztlichen Zeugnissen belegten – zurzeit erheblich eingeschränkten und unstabilen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit abgebrochen werden. Andere Gründe wurden nicht genannt, hat doch der Beschwerdeführer ansonsten seine berufliche Zukunft ernst ge- nommen und sich aktiv mit seiner beruflichen Anschlusslösung auseinan- dergesetzt (vgl. Schlussbericht Zentrum C.________ vom 17. Juni 2015 S. 2). Hinreichende Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – in diesem Zusammenhang unerheblich, wie lange die beruflichen Massnahmen bis- her gedauert haben, müssen doch zur Durchführung von Eingliederungs- massnahmen vorab die Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein. Aus gleichem Grund erübrigen sich zurzeit denn auch weitergehende Abklärun- gen in Bezug auf eine allfällige Umschulung (vgl. Einwand des Beschwer- deführers, Beschwerde S. 2). 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die objektive Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers fehlt, womit eine der Anspruchsvoraussetzun- gen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art zurzeit nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Verneinung des Anspruchs auf weitere Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin denn auch den Entscheid über den Rentenanspruch eingeleitet (vgl. Vorbescheid vom 2. Juli 2015 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 7 Beschluss vom 15. September 2015 an die Ausgleichskasse E.________). Dabei gilt hervorzuheben, dass ein Rentenanspruch (spätere) Eingliede- rungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG nicht ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb der Beschwerdeführer zu Recht mehrfach explizit auf die Möglichkeit der Wiederanmeldung aufmerksam gemacht wurde (vgl. insbesondere Mitteilung vom 10. Juni 2015 und Verfügung vom 25. August 2015). 4. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2015 ist nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist der Beschwerdeführer – unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan 2016, IV/15/859, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2016, IV/2015/859, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.