Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (UVGON 44.022.717/0011)
Sachverhalt
A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte) ist seit dem
1. September 2000 bei der B.________ als … angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankhei- ten versichert (Akten der AXA [act. IIa] A1). Am 10. Februar 2015 liess die Versicherte der AXA durch ihre Arbeitgeberin ein Schadenereignis melden, wonach sie am 10. April 2014 in ihrer Wohnung gestürzt sei; als verletzte Körperteile gab sie Arm/Ellbogen/Hand an, wobei die Art der Verletzung unbestimmt/unklar sei (act. IIa A1). In der Folge forderte die AXA die Versi- cherte auf, schriftlich zu schildern, was sich am 10. April 2014 genau zuge- tragen habe, woraufhin die Versicherte am 18. Februar 2015 auf einen Sturz verwies (act. IIa A2). Die AXA holte zudem bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein erstes Arztzeugnis ein (act. IIa M1), aus welchem sich unter anderem ergab, dass sich die Versicherte am 27. Januar 2015 am rechten Handgelenk einer Operation unterzogen hatte (act. IIa M2/B1). Nachdem die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vorgelegt hatte (act. IIa M3), lehnte sie mit Schreiben vom 29. April 2015 (act. IIa A4) im Zusammen- hang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 10. April 2014 ihre Leis- tungspflicht ab. Mit dieser Leistungsverweigerung war die Versicherte nicht einverstanden (act. IIa A5), weshalb die AXA diesbezüglich am 18. Juni 2015 eine anfechtbare Verfügung erliess (act. IIa A9). Dagegen erhob die Visana AG (nachfolgend: Visana AG bzw. Beschwerde- führerin), die Krankenversicherung der Versicherten, am 7. Juli 2015 vor- sorglich und am 28. Juli 2015 definitiv Einsprache (act. IIa A10, A12). Nachdem die AXA bei Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und für Handchirurgie FMH, zusätzliche Unterlagen eingeholt hatte (act. IIa A14, M4, M5), wies sie die Einsprache der Visana AG mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 3
27. August 2015 ab (act. IIa A16). Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, die Versicherte habe den Beweis für das geltend gemachte Un- fallereignis nicht erbringen können und selbst wenn ein solches stattgefun- den hätte, wären die geltend gemachten Beschwerden nicht natürlich kausal zu diesem Ereignis. B. Dagegen erhoben die Visana Services AG und die Visana AG am 23. Sep- tember 2015 Beschwerde. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2014 zu erbringen und der Beschwerdeführerin die von ihr im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 4
E. 1.1.2 Vorliegend erheben sowohl die Visana Services AG als auch die Visana AG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIa A16), welcher der Visana Services AG eröffnet wurde. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird (S. 5 f.), ist die Zustellung offenbar fälsch- licherweise nicht an die Visana AG, die Krankenversicherung der Versi- cherten bzw. die Rechtsträgerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (vgl. www.zefix.ch), erfolgt. Trotzdem hat die Visana AG Kenntnis vom eröffneten Entscheid erlangt und konnte diesen korrekt an- fechten. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Beschwerdeantwort dazu nicht explizit, führt aber im Rubrum die Visana AG als Partei auf, wo- mit sie das bei der Zustellung des angefochtenen Entscheides erfolgte Ver- sehen implizit bestätigt. Die Visana Services AG ist nicht Rechtsträgerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; sie führt zwar gemäss An- gaben in der Beschwerde (S. 5) die operativen Geschäfte für die Visana AG, eine Ermächtigung zur vertretungsweisen Beschwerdeführung im hier zu beurteilenden Fall liegt dem Gericht jedoch nicht vor, weshalb auf die Beschwerde der Visana Services AG mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Die Visana AG hingegen ist zur Beschwerde legiti- miert. Sie ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde der Visana AG einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIa A16). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin aus obligatorischer Unfallversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 hiervor). Dazu enthalten die Akten Folgendes:
E. 2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich jedoch selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2011, 8C_999/2010, E. 3.3.2)
E. 2.3 Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 6 sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3).
E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).
E. 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
E. 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 7
E. 3.1 Voraussetzung für jegliche Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen hat (vgl. E.
E. 3.1.1 Im Arztbericht vom 9. September 2014 (act. IIa M4) hält der (erst-) behandelnde Arzt Dr. med. C.________ fest, dass die Versicherte „seit Mai, nach ausgiebigem Fensterreinigen“ an Handgelenksschmerzen rechts leide. Ein Trauma sei „in der Anamnese nicht eruierbar“ gewesen.
E. 3.1.2 In der Unfallmeldung vom 10. Februar 2015 (act. IIa A1) heisst es zum Unfallhergang lediglich „gestürzt“.
E. 3.1.3 Auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem genauen Hergang des Unfalls und was sich genau zugetragen habe, schreibt die Versicherte am 18. Februar 2015 (act. IIa A2) einzig „Sturz“.
E. 3.1.4 Im ersten Arztzeugnis UVG vom 23. Februar 2015 (act. II M1) er- wähnt Dr. med. C.________ unter Ziff. 2a (Angaben der verunfallten Per- son, Unfallhergang und Beschwerden): „Seit Umzug am 10. April 2014 Handgelenkss. re“ (= Handgelenksschmerzen rechts).
E. 3.1.5 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015 (act. IIa A5) erwähnt die Versicherten wiederum nur einen Sturz.
E. 3.2 Ein Unfallereignis ist unter diesen Umständen nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) ausgewiesen: Gegen ein sol- ches Geschehen sprechen neben der ungenauen Schilderung der Versicherten insbesondere die ursprünglichen Angaben von Dr. med. C.________ (Auftreten der Schmerzen seit dem Umzug bzw. nach ausgie- bigem Fensterreinigen, anamnestisch kein Trauma [act. IIa M1, M4]), an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Auch wurde weder von der Versi- cherten (im Nachgang an die leistungsabweisende Verfügung vom 18. Juni 2015 [act. IIa A9]) noch von der Beschwerdeführerin (im anschliessenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren) ein konkreter Unfallhergang ge- schildert. Ein solcher ist demnach nicht erstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 8
E. 3.3 Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde (S. 6 unten) vorge- bracht wird, die Versicherte habe den Unfallhergang am 9. Oktober 2014 dem Handchirurgen detailliert geschildert. Im Eintrag unter jenem Datum in der Krankengeschichte der Versicherten (act. IIa M5 S. 1) hält Dr. med. E.________ nur fest, die Versicherte sei „während des Zügelns im April 2014 aus eigener (richtig: einiger?) Höhe auf das extendierte rechte Hand- gelenk“ gestürzt. Diese Beschreibung ist ebenfalls nur vage und erlaubt keine Rückschlüsse auf den genauen Ablauf des behaupteten Unfallge- schehens. Mit Blick auf den Umstand, dass die „Aussagen der ersten Stun- de“ beweisrechtlich höher zu gewichten sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Beschwerdeführerin aus der Erwähnung eines Unfallereignisses gegenüber Dr. med. E.________ am 9. Oktober 2014 (act. IIa M5 S. 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. C.________ am 17. April 2014 (vgl. act. IIa M1) nichts Derglei- chen geäussert hatte, hielt jener am 9. September 2014 doch ausdrücklich fest, dass er anamnestisch kein Trauma habe eruieren können (act. IIa M4). Soweit Dr. med. E.________ erwähnt, dass die Versicherte vor dem angeblichen Ereignis immer bzw. völlig beschwerdefrei gewesen sei (Ein- träge vom 11. Mai 2015 und 3. Juli 2015 [act. IIa M5 S. 2]), ist darauf hin- zuweisen, dass die Argumentation post hoc ergo propter hoc (vgl. E. 2.3 hiervor) für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung nicht massgebend ist.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund der medizi- nischen Befunde auf das Vorliegen eines Unfallereignisses zu schliessen sei (Beschwerde S. 7 f.). Dr. med. E.________ hält in der Krankenge- schichte am 11. Mai 2015 fest (act. IIa M5 S. 2), die vollständige Ruptur des scapholunären wie auch des lunotriquetralen Fragmentes und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Fraktur des Os lunatum seien post- traumatisch anzusehen, auch wenn im Rahmen eines Morbus Kienböck ein doch erheblicher Vorschaden bestanden habe. Am 3. Juli 2015 führt Dr. med. E.________ zudem aus (act. IIa M5 S. 2), die ihre Leistungspflicht ablehnende Beschwerdegegnerin solle doch bitte die vollständige Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes, wie diese intra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 9 operativ unzweifelhaft vorgelegen hätten, erklären. Gewöhnlich fänden sich diese nicht im Rahmen eines Morbus Kienböck. Ein fortgeschrittener Mor- bus Kienböck führe allenfalls zu einer Frakturierung des Os lunatum. Die Versicherte sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass die Fraktur des Os lunatum bei allenfalls vorbe- stehendem Morbus Kienböck durch den Unfall verursacht worden sei. Gestützt auf diese Angaben von Dr. med. E.________ kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier einzig eine traumatische Genese der Be- schwerden in Frage kommt, zumal er ausdrücklich auch auf den erhebli- chen Vorschaden hinweist; seine Ausführungen eröffnen zwar eine gewisse Möglichkeit für die Annahme einer posttraumatischen Schädigung, lassen diese aber unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dies umso mehr, als der beraten- de Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. D.________ am 26. März 2015 (act. IIa M3 S. 2) nachvollziehbar darlegt, mit weit überwiegender Wahr- scheinlichkeit seien keine der erhobenen Befunde natürlich unfallkausal. Es handle sich um eine sogenannte Lunatummalazie als Form einer asepti- schen Knochennekrose des Mondbeins am Handgelenk. Die nachgewie- sene Ruptur des scapholunären Ligamentes sei eine krankheitskausale Folge der im Stadium III definitionsgemäss vorliegenden Deformation mit Fragmentation des Mondbeins (Os lunatum). Dass die vorliegende Proble- matik nach einem nicht genau definierten Sturzereignis aufgetreten sei, bestätige beim vorliegenden Befund ein nicht zutreffendes Kausalitätsbe- dürfnis nach 10 Monaten Verlauf des fortgeschrittenen Krankheitsbildes. Diese Einschätzung überzeugt. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem medizinischen Befund in Bezug auf den Nachweis des geltend gemachten Unfallereignisses nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ab- leiten (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein früheres bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet, so dass sich Weiterungen unter dem Aspekt Rückfall bzw. Spätfolge erübrigen.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 10. April 2014 ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 10 Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung offensichtlich zu Recht verneint. Die Beschwerde der Visana AG ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 5 Das vorliegende Urteil ist auch der am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Versicherten zu eröffnen (BGE 127 V 107 E. 2b S. 110). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde der Visana Services AG wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Visana AG wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):
- Visana AG
- Visana Services AG
- AXA Versicherungen AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 4 1.1.2 Vorliegend erheben sowohl die Visana Services AG als auch die Visana AG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIa A16), welcher der Visana Services AG eröffnet wurde. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird (S. 5 f.), ist die Zustellung offenbar fälsch- licherweise nicht an die Visana AG, die Krankenversicherung der Versi- cherten bzw. die Rechtsträgerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (vgl. www.zefix.ch), erfolgt. Trotzdem hat die Visana AG Kenntnis vom eröffneten Entscheid erlangt und konnte diesen korrekt an- fechten. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Beschwerdeantwort dazu nicht explizit, führt aber im Rubrum die Visana AG als Partei auf, wo- mit sie das bei der Zustellung des angefochtenen Entscheides erfolgte Ver- sehen implizit bestätigt. Die Visana Services AG ist nicht Rechtsträgerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; sie führt zwar gemäss An- gaben in der Beschwerde (S. 5) die operativen Geschäfte für die Visana AG, eine Ermächtigung zur vertretungsweisen Beschwerdeführung im hier zu beurteilenden Fall liegt dem Gericht jedoch nicht vor, weshalb auf die Beschwerde der Visana Services AG mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Die Visana AG hingegen ist zur Beschwerde legiti- miert. Sie ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde der Visana AG einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIa A16). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin aus obligatorischer Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich jedoch selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2011, 8C_999/2010, E. 3.3.2) 2.3 Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 6 sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 7
- 3.1 Voraussetzung für jegliche Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dazu enthalten die Akten Folgendes: 3.1.1 Im Arztbericht vom 9. September 2014 (act. IIa M4) hält der (erst-) behandelnde Arzt Dr. med. C.________ fest, dass die Versicherte „seit Mai, nach ausgiebigem Fensterreinigen“ an Handgelenksschmerzen rechts leide. Ein Trauma sei „in der Anamnese nicht eruierbar“ gewesen. 3.1.2 In der Unfallmeldung vom 10. Februar 2015 (act. IIa A1) heisst es zum Unfallhergang lediglich „gestürzt“. 3.1.3 Auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem genauen Hergang des Unfalls und was sich genau zugetragen habe, schreibt die Versicherte am 18. Februar 2015 (act. IIa A2) einzig „Sturz“. 3.1.4 Im ersten Arztzeugnis UVG vom 23. Februar 2015 (act. II M1) er- wähnt Dr. med. C.________ unter Ziff. 2a (Angaben der verunfallten Per- son, Unfallhergang und Beschwerden): „Seit Umzug am 10. April 2014 Handgelenkss. re“ (= Handgelenksschmerzen rechts). 3.1.5 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015 (act. IIa A5) erwähnt die Versicherten wiederum nur einen Sturz. 3.2 Ein Unfallereignis ist unter diesen Umständen nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) ausgewiesen: Gegen ein sol- ches Geschehen sprechen neben der ungenauen Schilderung der Versicherten insbesondere die ursprünglichen Angaben von Dr. med. C.________ (Auftreten der Schmerzen seit dem Umzug bzw. nach ausgie- bigem Fensterreinigen, anamnestisch kein Trauma [act. IIa M1, M4]), an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Auch wurde weder von der Versi- cherten (im Nachgang an die leistungsabweisende Verfügung vom 18. Juni 2015 [act. IIa A9]) noch von der Beschwerdeführerin (im anschliessenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren) ein konkreter Unfallhergang ge- schildert. Ein solcher ist demnach nicht erstellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 8 3.3 Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde (S. 6 unten) vorge- bracht wird, die Versicherte habe den Unfallhergang am 9. Oktober 2014 dem Handchirurgen detailliert geschildert. Im Eintrag unter jenem Datum in der Krankengeschichte der Versicherten (act. IIa M5 S. 1) hält Dr. med. E.________ nur fest, die Versicherte sei „während des Zügelns im April 2014 aus eigener (richtig: einiger?) Höhe auf das extendierte rechte Hand- gelenk“ gestürzt. Diese Beschreibung ist ebenfalls nur vage und erlaubt keine Rückschlüsse auf den genauen Ablauf des behaupteten Unfallge- schehens. Mit Blick auf den Umstand, dass die „Aussagen der ersten Stun- de“ beweisrechtlich höher zu gewichten sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Beschwerdeführerin aus der Erwähnung eines Unfallereignisses gegenüber Dr. med. E.________ am 9. Oktober 2014 (act. IIa M5 S. 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. C.________ am 17. April 2014 (vgl. act. IIa M1) nichts Derglei- chen geäussert hatte, hielt jener am 9. September 2014 doch ausdrücklich fest, dass er anamnestisch kein Trauma habe eruieren können (act. IIa M4). Soweit Dr. med. E.________ erwähnt, dass die Versicherte vor dem angeblichen Ereignis immer bzw. völlig beschwerdefrei gewesen sei (Ein- träge vom 11. Mai 2015 und 3. Juli 2015 [act. IIa M5 S. 2]), ist darauf hin- zuweisen, dass die Argumentation post hoc ergo propter hoc (vgl. E. 2.3 hiervor) für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung nicht massgebend ist. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund der medizi- nischen Befunde auf das Vorliegen eines Unfallereignisses zu schliessen sei (Beschwerde S. 7 f.). Dr. med. E.________ hält in der Krankenge- schichte am 11. Mai 2015 fest (act. IIa M5 S. 2), die vollständige Ruptur des scapholunären wie auch des lunotriquetralen Fragmentes und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Fraktur des Os lunatum seien post- traumatisch anzusehen, auch wenn im Rahmen eines Morbus Kienböck ein doch erheblicher Vorschaden bestanden habe. Am 3. Juli 2015 führt Dr. med. E.________ zudem aus (act. IIa M5 S. 2), die ihre Leistungspflicht ablehnende Beschwerdegegnerin solle doch bitte die vollständige Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes, wie diese intra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 9 operativ unzweifelhaft vorgelegen hätten, erklären. Gewöhnlich fänden sich diese nicht im Rahmen eines Morbus Kienböck. Ein fortgeschrittener Mor- bus Kienböck führe allenfalls zu einer Frakturierung des Os lunatum. Die Versicherte sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass die Fraktur des Os lunatum bei allenfalls vorbe- stehendem Morbus Kienböck durch den Unfall verursacht worden sei. Gestützt auf diese Angaben von Dr. med. E.________ kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier einzig eine traumatische Genese der Be- schwerden in Frage kommt, zumal er ausdrücklich auch auf den erhebli- chen Vorschaden hinweist; seine Ausführungen eröffnen zwar eine gewisse Möglichkeit für die Annahme einer posttraumatischen Schädigung, lassen diese aber unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dies umso mehr, als der beraten- de Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. D.________ am 26. März 2015 (act. IIa M3 S. 2) nachvollziehbar darlegt, mit weit überwiegender Wahr- scheinlichkeit seien keine der erhobenen Befunde natürlich unfallkausal. Es handle sich um eine sogenannte Lunatummalazie als Form einer asepti- schen Knochennekrose des Mondbeins am Handgelenk. Die nachgewie- sene Ruptur des scapholunären Ligamentes sei eine krankheitskausale Folge der im Stadium III definitionsgemäss vorliegenden Deformation mit Fragmentation des Mondbeins (Os lunatum). Dass die vorliegende Proble- matik nach einem nicht genau definierten Sturzereignis aufgetreten sei, bestätige beim vorliegenden Befund ein nicht zutreffendes Kausalitätsbe- dürfnis nach 10 Monaten Verlauf des fortgeschrittenen Krankheitsbildes. Diese Einschätzung überzeugt. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem medizinischen Befund in Bezug auf den Nachweis des geltend gemachten Unfallereignisses nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ab- leiten (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein früheres bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet, so dass sich Weiterungen unter dem Aspekt Rückfall bzw. Spätfolge erübrigen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 10. April 2014 ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 10 Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung offensichtlich zu Recht verneint. Die Beschwerde der Visana AG ist demnach abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
- Das vorliegende Urteil ist auch der am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Versicherten zu eröffnen (BGE 127 V 107 E. 2b S. 110). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Auf die Beschwerde der Visana Services AG wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde der Visana AG wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - Visana AG - Visana Services AG - AXA Versicherungen AG - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 854 UV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert
1. Visana AG
2. Visana Services AG beide Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdeführende gegen AXA Versicherungen AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte) ist seit dem
1. September 2000 bei der B.________ als … angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankhei- ten versichert (Akten der AXA [act. IIa] A1). Am 10. Februar 2015 liess die Versicherte der AXA durch ihre Arbeitgeberin ein Schadenereignis melden, wonach sie am 10. April 2014 in ihrer Wohnung gestürzt sei; als verletzte Körperteile gab sie Arm/Ellbogen/Hand an, wobei die Art der Verletzung unbestimmt/unklar sei (act. IIa A1). In der Folge forderte die AXA die Versi- cherte auf, schriftlich zu schildern, was sich am 10. April 2014 genau zuge- tragen habe, woraufhin die Versicherte am 18. Februar 2015 auf einen Sturz verwies (act. IIa A2). Die AXA holte zudem bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ein erstes Arztzeugnis ein (act. IIa M1), aus welchem sich unter anderem ergab, dass sich die Versicherte am 27. Januar 2015 am rechten Handgelenk einer Operation unterzogen hatte (act. IIa M2/B1). Nachdem die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vorgelegt hatte (act. IIa M3), lehnte sie mit Schreiben vom 29. April 2015 (act. IIa A4) im Zusammen- hang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 10. April 2014 ihre Leis- tungspflicht ab. Mit dieser Leistungsverweigerung war die Versicherte nicht einverstanden (act. IIa A5), weshalb die AXA diesbezüglich am 18. Juni 2015 eine anfechtbare Verfügung erliess (act. IIa A9). Dagegen erhob die Visana AG (nachfolgend: Visana AG bzw. Beschwerde- führerin), die Krankenversicherung der Versicherten, am 7. Juli 2015 vor- sorglich und am 28. Juli 2015 definitiv Einsprache (act. IIa A10, A12). Nachdem die AXA bei Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und für Handchirurgie FMH, zusätzliche Unterlagen eingeholt hatte (act. IIa A14, M4, M5), wies sie die Einsprache der Visana AG mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 3
27. August 2015 ab (act. IIa A16). Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, die Versicherte habe den Beweis für das geltend gemachte Un- fallereignis nicht erbringen können und selbst wenn ein solches stattgefun- den hätte, wären die geltend gemachten Beschwerden nicht natürlich kausal zu diesem Ereignis. B. Dagegen erhoben die Visana Services AG und die Visana AG am 23. Sep- tember 2015 Beschwerde. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2014 zu erbringen und der Beschwerdeführerin die von ihr im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 4 1.1.2 Vorliegend erheben sowohl die Visana Services AG als auch die Visana AG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIa A16), welcher der Visana Services AG eröffnet wurde. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird (S. 5 f.), ist die Zustellung offenbar fälsch- licherweise nicht an die Visana AG, die Krankenversicherung der Versi- cherten bzw. die Rechtsträgerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (vgl. www.zefix.ch), erfolgt. Trotzdem hat die Visana AG Kenntnis vom eröffneten Entscheid erlangt und konnte diesen korrekt an- fechten. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Beschwerdeantwort dazu nicht explizit, führt aber im Rubrum die Visana AG als Partei auf, wo- mit sie das bei der Zustellung des angefochtenen Entscheides erfolgte Ver- sehen implizit bestätigt. Die Visana Services AG ist nicht Rechtsträgerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; sie führt zwar gemäss An- gaben in der Beschwerde (S. 5) die operativen Geschäfte für die Visana AG, eine Ermächtigung zur vertretungsweisen Beschwerdeführung im hier zu beurteilenden Fall liegt dem Gericht jedoch nicht vor, weshalb auf die Beschwerde der Visana Services AG mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Die Visana AG hingegen ist zur Beschwerde legiti- miert. Sie ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde der Visana AG einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIa A16). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegeg- nerin aus obligatorischer Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich jedoch selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2011, 8C_999/2010, E. 3.3.2) 2.3 Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 6 sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.6 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 7 3. 3.1 Voraussetzung für jegliche Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dazu enthalten die Akten Folgendes: 3.1.1 Im Arztbericht vom 9. September 2014 (act. IIa M4) hält der (erst-) behandelnde Arzt Dr. med. C.________ fest, dass die Versicherte „seit Mai, nach ausgiebigem Fensterreinigen“ an Handgelenksschmerzen rechts leide. Ein Trauma sei „in der Anamnese nicht eruierbar“ gewesen. 3.1.2 In der Unfallmeldung vom 10. Februar 2015 (act. IIa A1) heisst es zum Unfallhergang lediglich „gestürzt“. 3.1.3 Auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem genauen Hergang des Unfalls und was sich genau zugetragen habe, schreibt die Versicherte am 18. Februar 2015 (act. IIa A2) einzig „Sturz“. 3.1.4 Im ersten Arztzeugnis UVG vom 23. Februar 2015 (act. II M1) er- wähnt Dr. med. C.________ unter Ziff. 2a (Angaben der verunfallten Per- son, Unfallhergang und Beschwerden): „Seit Umzug am 10. April 2014 Handgelenkss. re“ (= Handgelenksschmerzen rechts). 3.1.5 Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015 (act. IIa A5) erwähnt die Versicherten wiederum nur einen Sturz. 3.2 Ein Unfallereignis ist unter diesen Umständen nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) ausgewiesen: Gegen ein sol- ches Geschehen sprechen neben der ungenauen Schilderung der Versicherten insbesondere die ursprünglichen Angaben von Dr. med. C.________ (Auftreten der Schmerzen seit dem Umzug bzw. nach ausgie- bigem Fensterreinigen, anamnestisch kein Trauma [act. IIa M1, M4]), an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Auch wurde weder von der Versi- cherten (im Nachgang an die leistungsabweisende Verfügung vom 18. Juni 2015 [act. IIa A9]) noch von der Beschwerdeführerin (im anschliessenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren) ein konkreter Unfallhergang ge- schildert. Ein solcher ist demnach nicht erstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 8 3.3 Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde (S. 6 unten) vorge- bracht wird, die Versicherte habe den Unfallhergang am 9. Oktober 2014 dem Handchirurgen detailliert geschildert. Im Eintrag unter jenem Datum in der Krankengeschichte der Versicherten (act. IIa M5 S. 1) hält Dr. med. E.________ nur fest, die Versicherte sei „während des Zügelns im April 2014 aus eigener (richtig: einiger?) Höhe auf das extendierte rechte Hand- gelenk“ gestürzt. Diese Beschreibung ist ebenfalls nur vage und erlaubt keine Rückschlüsse auf den genauen Ablauf des behaupteten Unfallge- schehens. Mit Blick auf den Umstand, dass die „Aussagen der ersten Stun- de“ beweisrechtlich höher zu gewichten sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Beschwerdeführerin aus der Erwähnung eines Unfallereignisses gegenüber Dr. med. E.________ am 9. Oktober 2014 (act. IIa M5 S. 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. C.________ am 17. April 2014 (vgl. act. IIa M1) nichts Derglei- chen geäussert hatte, hielt jener am 9. September 2014 doch ausdrücklich fest, dass er anamnestisch kein Trauma habe eruieren können (act. IIa M4). Soweit Dr. med. E.________ erwähnt, dass die Versicherte vor dem angeblichen Ereignis immer bzw. völlig beschwerdefrei gewesen sei (Ein- träge vom 11. Mai 2015 und 3. Juli 2015 [act. IIa M5 S. 2]), ist darauf hin- zuweisen, dass die Argumentation post hoc ergo propter hoc (vgl. E. 2.3 hiervor) für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi- gung nicht massgebend ist. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund der medizi- nischen Befunde auf das Vorliegen eines Unfallereignisses zu schliessen sei (Beschwerde S. 7 f.). Dr. med. E.________ hält in der Krankenge- schichte am 11. Mai 2015 fest (act. IIa M5 S. 2), die vollständige Ruptur des scapholunären wie auch des lunotriquetralen Fragmentes und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Fraktur des Os lunatum seien post- traumatisch anzusehen, auch wenn im Rahmen eines Morbus Kienböck ein doch erheblicher Vorschaden bestanden habe. Am 3. Juli 2015 führt Dr. med. E.________ zudem aus (act. IIa M5 S. 2), die ihre Leistungspflicht ablehnende Beschwerdegegnerin solle doch bitte die vollständige Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes, wie diese intra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 9 operativ unzweifelhaft vorgelegen hätten, erklären. Gewöhnlich fänden sich diese nicht im Rahmen eines Morbus Kienböck. Ein fortgeschrittener Mor- bus Kienböck führe allenfalls zu einer Frakturierung des Os lunatum. Die Versicherte sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass die Fraktur des Os lunatum bei allenfalls vorbe- stehendem Morbus Kienböck durch den Unfall verursacht worden sei. Gestützt auf diese Angaben von Dr. med. E.________ kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier einzig eine traumatische Genese der Be- schwerden in Frage kommt, zumal er ausdrücklich auch auf den erhebli- chen Vorschaden hinweist; seine Ausführungen eröffnen zwar eine gewisse Möglichkeit für die Annahme einer posttraumatischen Schädigung, lassen diese aber unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dies umso mehr, als der beraten- de Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. D.________ am 26. März 2015 (act. IIa M3 S. 2) nachvollziehbar darlegt, mit weit überwiegender Wahr- scheinlichkeit seien keine der erhobenen Befunde natürlich unfallkausal. Es handle sich um eine sogenannte Lunatummalazie als Form einer asepti- schen Knochennekrose des Mondbeins am Handgelenk. Die nachgewie- sene Ruptur des scapholunären Ligamentes sei eine krankheitskausale Folge der im Stadium III definitionsgemäss vorliegenden Deformation mit Fragmentation des Mondbeins (Os lunatum). Dass die vorliegende Proble- matik nach einem nicht genau definierten Sturzereignis aufgetreten sei, bestätige beim vorliegenden Befund ein nicht zutreffendes Kausalitätsbe- dürfnis nach 10 Monaten Verlauf des fortgeschrittenen Krankheitsbildes. Diese Einschätzung überzeugt. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem medizinischen Befund in Bezug auf den Nachweis des geltend gemachten Unfallereignisses nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ab- leiten (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein früheres bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet, so dass sich Weiterungen unter dem Aspekt Rückfall bzw. Spätfolge erübrigen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 10. April 2014 ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 10 Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung offensichtlich zu Recht verneint. Die Beschwerde der Visana AG ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5. Das vorliegende Urteil ist auch der am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Versicherten zu eröffnen (BGE 127 V 107 E. 2b S. 110). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde der Visana Services AG wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Visana AG wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/854, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):
- Visana AG
- Visana Services AG
- AXA Versicherungen AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.