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200 2015 847

Bern VerwG · 2015-08-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. August 2015

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 16. Januar 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 2 - 5). In der Folge wurden ihm Leistungen zu- gesprochen. Mit Schreiben vom 17. November 2014 wurde der Versicherte per E-Mail zu einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Biel (RAV) am 30. Januar 2015 eingeladen (Dossier RAV – Region See- land – Berner Jura [act IIB] 25). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er am 2. Februar 2015 Gelegenheit, sich zum Ver- säumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (act. IIB 41). Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (act. IIB 47) Stel- lung. Mit Verfügung vom 9. April 2015 (act. IIB 62 - 65) stellte das RAV den Ver- sicherten ab dem 31. Januar 2015 für zehn Tage in der Anspruchsberech- tigung ein. Die dagegen am 3. Mai 2015 erhobene Einsprache (act. IIB 68 -

69) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (be- co bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIB 91 - 94) ab. B. Mit Schreiben vom 6. September 2015 gelangte der Versicherte per Mail an das beco. Dieses leitete die Eingabe am 18. September 2015 per Briefpost an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Nach gerichtlicher Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2015 dieselbe Eingabe – nun eigenhändig unterzeichnet

– erneut beim Beschwerdegegner ein, welcher diese am 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 3 tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Reduktion der verfügten Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIB 91 - 94). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 4 Recht wegen Versäumen eines Beratungsgespräches für zehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt zehn Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen so- wie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontroll- gespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 30. Januar 2015 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er- schien. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung zum Beratungstermin vom 30. Januar 2015 am 17. November 2014 per Mail erhalten hat (act. IIB 25).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 5

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte zunächst im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 5. Februar 2015 bezüglich der Nichteinhaltung des Ge- sprächstermins (act. IIB 47) zwei Gründe geltend und führte zum einen aus, der Termin beim RAV sei sehr früh mitgeteilt worden. Ein menschli- ches Gehirn könne sich meist nur ca. einen Monat merken. Zudem habe er einen Vorstellungstermin am gleichen Nachmittag gehabt und aufgrund dieses Termins habe er den Beratungstermin beim RAV vergessen, re- spektive zu spät bemerkt. Der Beschwerdeführer war mehrfach darüber informiert worden, dass eine Verschiebung des Gesprächstermins nur aus wichtigen Gründen – wozu ein Vorstellungsgespräch durchaus zu zählen wäre (vgl. Art. 25 lit. d AVIV)

– erfolgen könne und frühzeitig, bzw. spätestens 24 Stunden vor dem Ter- min zu beantragen sei (vgl. Einladung zum Beratungsgespräch vom

17. November 2014 [act. IIB 25]). Dass er den Termin einfach vergessen hat, bzw. vergessen hat, diesen rechtzeitig zu verschieben, kann keinen relevanten Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben darstellen. Es ist Sache des Sozialversicherungsleistungen Beziehenden, in geeigneter Wei- se dafür besorgt zu sein, Termine zu vermerken. Dies ist mittels den vielen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z.B. Papieragenda, elektronische Agenda, etc.) ein Leichtes. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr zuvor bereits einmal rechtskräftig mit Einstelltagen sanktioniert worden war, weil er (ebenfalls) unentschuldigt einem Gesprächstermin ferngeblie- ben war. Anlässlich jenes Verfahrens war er nicht zuletzt im Rahmen des Einspracheentscheides umfassend über die Meldepflicht bei Vorliegen ei- nes entschuldbaren Versäumnisgrundes informiert worden (act. IIB 51 – 53).

E. 3.3 Im Rahmen der Einsprache (act. IIB 68 - 69) und in Kenntnis der Begründung der Verfügung vom 9. April 2015 (act. IIB 62 - 65) – und hier- bei insbesondere nach nochmaligem Hinweis auf die gebotene Kontaktauf- nahme, Abmeldung und Verschiebung bei Terminkollisionen mit Vorstel- lungsgesprächen – brachte der Beschwerdeführer nun vor, da sich das Vorstellungsgespräch etwas in die Länge gezogen und er den Zug verpasst habe, habe er nicht pünktlich zum Beratungstermin erscheinen können. Deshalb sei auch die 24-Stunden-Abmelderegel hinfällig gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 6 (act. IIB 68 - 69). Damit hat sich der Beschwerdeführer selbst widerspro- chen und insbesondere letztere Darstellung erscheint unglaubwürdig, denn sie weicht von der ersten Darstellung in wesentlicher Weise ab. Wenn es sich so verhalten hätte, wie der Beschwerdeführer es in der zweiten Dar- stellung in der Einsprache vom 3. Mai 2015 (act. IIB 68 - 69) vorgebracht hat, dass er nämlich den Termin eigentlich in Rechnung gehabt hätte, je- doch zufolge kurzfristig eingetretener Widrigkeiten nicht habe wahrnehmen können, wäre nicht einzusehen, weshalb er dies nicht bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs so dargestellt hat. Hinzu kommt, dass diese zweite Darstellung letztlich auch rein in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubwürdig ist: Gemäss der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dar- stellung hatte er den Termin zum Vorstellungsgespräch um 14.30 Uhr in … und das Beratungsgespräch beim RAV in Biel um 15.00 Uhr (vgl. act. IIB 25 und act. IIB 47). Damit kann er nicht in guten Treuen behaupten, er sei ursprünglich davon ausgegangen, den Termin beim RAV nach dem Vorstellungsgespräch noch einhalten zu können und wollen. Der Be- schwerdeführer hätte deshalb – wenn er den Termin gar nicht vergessen gehabt hätte – sich unter den hier vorliegenden Umständen in jedem Fall vorgängig abmelden müssen. Letztlich würde damit selbst diese zweite, wenig glaubwürdige Sachverhaltsvariante eine Grundlage für die angeord- nete Einstellung bilden.

E. 3.4 In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht bringt der Be- schwerdeführer schliesslich keine weiteren entscheidrelevanten Tatsachen vor, sondern ergeht sich in allgemeinen Ausführungen, weshalb eine Ein- stellung in seinem Fall grundsätzlich ungerecht und insbesondere unver- hältnismässig sei (zur Verhältnismässigkeit vgl. E. 4 nachstehend).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darzulegen vermag, dass ein relevanter Entschuldi- gungsgrund vorliegen würde und dass die Feststellungen des Beschwerde- gegners fehlerbehaftet sein könnten. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 30. Januar 2015 ohne ent- schuldbaren Grund versäumt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 7

E. 4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zehn Einstelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) heraus- gegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2015, Ziff. 3.A/2 [zweitmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Bera- tungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: neun bis 15 Ta- ge]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des mehrmaligen Terminversäumnisses (vgl. den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

19. Februar 2015 [act. IIB 51 - 53]) ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 8

E. 5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde vom 6. September bzw. vom

25. September 2015 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatz- weise dargelegt oder darzulegen versucht, dass und weshalb der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIB 91 - 94) man- gelhaft sein sollte (vgl. E. 3 vorstehend). Vielmehr hat er bereits vor der Vorinstanz sich in wesentlichen Punkten gegenseitig ausschliessende Dar- stellungen vorgebracht. Insofern muss zumindest eine der dargestellten Varianten als treuwidrig falsche Sachverhaltsfeststellung betrachtet wer- den, die über das einer Partei zuzugestehende Beschönigen der eigenen Position klar hinausgeht. Abgesehen davon, entschuldigt keine der Varian- ten den Beschwerdeführer. Wenn der Beschwerdeführer unter solchen Umständen Beschwerde führt und sich hierbei ausschliesslich auf Billigkeit beruft, muss dies als mutwillige Prozessführung betrachtet werden. Unter diesen Umständen geniesst er das Privileg des kostenlosen Verfahrens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 9 welches dem in guten Treuen handelnden und die Mitwirkungspflichten achtenden Versicherten den Gang an das Sozialversicherungsgericht er- leichtern soll, nicht. Es sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzu- erlegen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 847 ALV SCI/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 16. Januar 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 2 - 5). In der Folge wurden ihm Leistungen zu- gesprochen. Mit Schreiben vom 17. November 2014 wurde der Versicherte per E-Mail zu einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Biel (RAV) am 30. Januar 2015 eingeladen (Dossier RAV – Region See- land – Berner Jura [act IIB] 25). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er am 2. Februar 2015 Gelegenheit, sich zum Ver- säumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (act. IIB 41). Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (act. IIB 47) Stel- lung. Mit Verfügung vom 9. April 2015 (act. IIB 62 - 65) stellte das RAV den Ver- sicherten ab dem 31. Januar 2015 für zehn Tage in der Anspruchsberech- tigung ein. Die dagegen am 3. Mai 2015 erhobene Einsprache (act. IIB 68 -

69) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (be- co bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIB 91 - 94) ab. B. Mit Schreiben vom 6. September 2015 gelangte der Versicherte per Mail an das beco. Dieses leitete die Eingabe am 18. September 2015 per Briefpost an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Nach gerichtlicher Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2015 dieselbe Eingabe – nun eigenhändig unterzeichnet

– erneut beim Beschwerdegegner ein, welcher diese am 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 3 tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Reduktion der verfügten Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIB 91 - 94). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 4 Recht wegen Versäumen eines Beratungsgespräches für zehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt zehn Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen so- wie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontroll- gespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 30. Januar 2015 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er- schien. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung zum Beratungstermin vom 30. Januar 2015 am 17. November 2014 per Mail erhalten hat (act. IIB 25).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 5 3.2 Der Beschwerdeführer machte zunächst im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 5. Februar 2015 bezüglich der Nichteinhaltung des Ge- sprächstermins (act. IIB 47) zwei Gründe geltend und führte zum einen aus, der Termin beim RAV sei sehr früh mitgeteilt worden. Ein menschli- ches Gehirn könne sich meist nur ca. einen Monat merken. Zudem habe er einen Vorstellungstermin am gleichen Nachmittag gehabt und aufgrund dieses Termins habe er den Beratungstermin beim RAV vergessen, re- spektive zu spät bemerkt. Der Beschwerdeführer war mehrfach darüber informiert worden, dass eine Verschiebung des Gesprächstermins nur aus wichtigen Gründen – wozu ein Vorstellungsgespräch durchaus zu zählen wäre (vgl. Art. 25 lit. d AVIV)

– erfolgen könne und frühzeitig, bzw. spätestens 24 Stunden vor dem Ter- min zu beantragen sei (vgl. Einladung zum Beratungsgespräch vom

17. November 2014 [act. IIB 25]). Dass er den Termin einfach vergessen hat, bzw. vergessen hat, diesen rechtzeitig zu verschieben, kann keinen relevanten Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben darstellen. Es ist Sache des Sozialversicherungsleistungen Beziehenden, in geeigneter Wei- se dafür besorgt zu sein, Termine zu vermerken. Dies ist mittels den vielen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z.B. Papieragenda, elektronische Agenda, etc.) ein Leichtes. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr zuvor bereits einmal rechtskräftig mit Einstelltagen sanktioniert worden war, weil er (ebenfalls) unentschuldigt einem Gesprächstermin ferngeblie- ben war. Anlässlich jenes Verfahrens war er nicht zuletzt im Rahmen des Einspracheentscheides umfassend über die Meldepflicht bei Vorliegen ei- nes entschuldbaren Versäumnisgrundes informiert worden (act. IIB 51 – 53). 3.3 Im Rahmen der Einsprache (act. IIB 68 - 69) und in Kenntnis der Begründung der Verfügung vom 9. April 2015 (act. IIB 62 - 65) – und hier- bei insbesondere nach nochmaligem Hinweis auf die gebotene Kontaktauf- nahme, Abmeldung und Verschiebung bei Terminkollisionen mit Vorstel- lungsgesprächen – brachte der Beschwerdeführer nun vor, da sich das Vorstellungsgespräch etwas in die Länge gezogen und er den Zug verpasst habe, habe er nicht pünktlich zum Beratungstermin erscheinen können. Deshalb sei auch die 24-Stunden-Abmelderegel hinfällig gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 6 (act. IIB 68 - 69). Damit hat sich der Beschwerdeführer selbst widerspro- chen und insbesondere letztere Darstellung erscheint unglaubwürdig, denn sie weicht von der ersten Darstellung in wesentlicher Weise ab. Wenn es sich so verhalten hätte, wie der Beschwerdeführer es in der zweiten Dar- stellung in der Einsprache vom 3. Mai 2015 (act. IIB 68 - 69) vorgebracht hat, dass er nämlich den Termin eigentlich in Rechnung gehabt hätte, je- doch zufolge kurzfristig eingetretener Widrigkeiten nicht habe wahrnehmen können, wäre nicht einzusehen, weshalb er dies nicht bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs so dargestellt hat. Hinzu kommt, dass diese zweite Darstellung letztlich auch rein in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubwürdig ist: Gemäss der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dar- stellung hatte er den Termin zum Vorstellungsgespräch um 14.30 Uhr in … und das Beratungsgespräch beim RAV in Biel um 15.00 Uhr (vgl. act. IIB 25 und act. IIB 47). Damit kann er nicht in guten Treuen behaupten, er sei ursprünglich davon ausgegangen, den Termin beim RAV nach dem Vorstellungsgespräch noch einhalten zu können und wollen. Der Be- schwerdeführer hätte deshalb – wenn er den Termin gar nicht vergessen gehabt hätte – sich unter den hier vorliegenden Umständen in jedem Fall vorgängig abmelden müssen. Letztlich würde damit selbst diese zweite, wenig glaubwürdige Sachverhaltsvariante eine Grundlage für die angeord- nete Einstellung bilden. 3.4 In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht bringt der Be- schwerdeführer schliesslich keine weiteren entscheidrelevanten Tatsachen vor, sondern ergeht sich in allgemeinen Ausführungen, weshalb eine Ein- stellung in seinem Fall grundsätzlich ungerecht und insbesondere unver- hältnismässig sei (zur Verhältnismässigkeit vgl. E. 4 nachstehend). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darzulegen vermag, dass ein relevanter Entschuldi- gungsgrund vorliegen würde und dass die Feststellungen des Beschwerde- gegners fehlerbehaftet sein könnten. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 30. Januar 2015 ohne ent- schuldbaren Grund versäumt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zehn Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) heraus- gegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2015, Ziff. 3.A/2 [zweitmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Bera- tungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: neun bis 15 Ta- ge]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des mehrmaligen Terminversäumnisses (vgl. den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

19. Februar 2015 [act. IIB 51 - 53]) ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/847, Seite 8 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde vom 6. September bzw. vom

25. September 2015 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatz- weise dargelegt oder darzulegen versucht, dass und weshalb der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (act. IIB 91 - 94) man- gelhaft sein sollte (vgl. E. 3 vorstehend). Vielmehr hat er bereits vor der Vorinstanz sich in wesentlichen Punkten gegenseitig ausschliessende Dar- stellungen vorgebracht. Insofern muss zumindest eine der dargestellten Varianten als treuwidrig falsche Sachverhaltsfeststellung betrachtet wer- den, die über das einer Partei zuzugestehende Beschönigen der eigenen Position klar hinausgeht. Abgesehen davon, entschuldigt keine der Varian- ten den Beschwerdeführer. Wenn der Beschwerdeführer unter solchen Umständen Beschwerde führt und sich hierbei ausschliesslich auf Billigkeit beruft, muss dies als mutwillige Prozessführung betrachtet werden. Unter diesen Umständen geniesst er das Privileg des kostenlosen Verfahrens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/847, Seite 9 welches dem in guten Treuen handelnden und die Mitwirkungspflichten achtenden Versicherten den Gang an das Sozialversicherungsgericht er- leichtern soll, nicht. Es sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzu- erlegen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.