Ablehnungsbegehren vom 18. September 2015
Sachverhalt
A. A.________ (Gesuchsteller) erhob am 10. Juli 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 9. Juli 2015 betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung. Die Beschwerde wurde im Geschäftsver- zeichnis unter der Verfahrensnummer EL/2015/… registriert und Verwal- tungsrichter B.________ (Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zuge- wiesen. Am 14. Juli 2015 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen den Ent- scheid des Regierungsstatthalteramtes … vom 10. Juli 2015 betreffend Sozialhilfe. Diese unter der Verfahrensnummer SH/2015/… registrierte Be- schwerde ging zur Instruktion ebenso an den Gesuchsgegner. Mit einer als «Antrag auf einstwillige Anordnung» bezeichneten Eingabe vom 9. September 2015 stellte der Gesuchsteller die folgenden Anträge: «Hiermit beantrage ich eine einstweilige Anordnung gg die Aus- gleichskasse des Kt. Bern, Abteilung EL-Stelle, vertreten durch Frau C.________, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern. 1. Die Beklagte wird verurteilt, eine unverzügliche Verfügung zu erstellen ab dem 1.7.15 bis auf weiteres betreffend Ergänzungs- leistungen gestützt auf die Verfügung vom 7.7.15 2. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, gem. Verfügung vom 7.7.15 bis auf weiteres mir den Betrag von monatlich 2629.-- auszube- zahlen.» Diese Eingabe wurde als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde entgegengenommen, unter der Verfahrensnummer EL/2015/… registriert, und ebenfalls dem Gesuchsgegner zur Verfahrens- instruktion zugewiesen. B. Im Verfahren EL/2015/… erliess der Gesuchsgegner am 10. September 2015 eine prozessleitende Verfügung, mit welcher er unter anderem der AKB eine nicht verlängerbare Frist bis 1. Oktober 2015 zum Einreichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 3 einer Beschwerdeantwort sowie der Akten ansetzte und darüber orientierte, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden werde. Mit Zuschrift vom 14. September 2015 nahm der Gesuchsteller Bezug auf diese prozessleitende Verfügung und erklärte, bei seiner Eingabe vom
9. September 2015 habe es sich nur um eine «bescheidene Anfrage wann ev. mit einem Entscheid zu rechnen sei» gehandelt, sie sei nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde gedacht gewesen, andernfalls hätte er dies auch so formuliert. Er sei mit der Vorgehensweise betreffend «einst- weiliger Anordnung» nicht einverstanden. Diese solle «dazu dienen, einen Nachteil auf provisorischer Basis zu beseitigen», wozu eine Fristsetzung bis zum 1. Oktober 2015 unangemessen sei, weil er bis dahin in eine weite- re Notlage versetzt werde. Es werde um unverzügliche Bearbeitung «der EA» ersucht. Der Gesuchsgegner interpretierte diesen neuen Antrag als Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches er am
16. September 2015 abwies und einen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aus- sicht stellte. C. Am 18. September 2015 stellte der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgeg- ner ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren in den Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… sowie EL/2015/… und erhob gleichentags gegen die Zwischenverfügung vom 16. September 2015 Beschwerde beim Bun- desgericht (Verfahren 9C_.../2015). Das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern EL/2015/844, EL/2015/845 und SH/2015/846 registriert und Verwaltungsrichter Knapp zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens sistierte er mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2015 die Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/….
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 4 Der Gesuchsgegner verzichtete am 28. September 2015 auf eine ausführli- che Stellungnahme, was dem Gesuchsteller mit Schlussverfügung vom
29. September 2015 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 30. September 2015 opponierte der Gesuchsteller gegen die verfügte Verfahrenssistierung und bekräftigte seine Auffassung, wo- nach der Gesuchsgegner befangen sei. Am 28. September 2015 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen eine vom Regierungsstatthalteramt … am 18. September 2015 in einem Verfah- ren betreffend Sozialhilfe erlassene prozessleitende Verfügung. Im Zu- sammenhang mit dieser unter der Verfahrensnummer SH/2015/… regis- trierten Beschwerde teilte der Gesuchsteller mit einem auf den 6. Oktober 2015 datierten Schreiben (richtig wohl: 5. Oktober 2015 [Poststempel]) auf Anfrage mit, dass er den Gesuchsgegner – welcher als Instruktionsrichter eingesetzt wurde – auch in diesem Beschwerdeverfahren ablehne. In der Folge orientierte Verwaltungsrichter Knapp den Gesuchsteller, dass diese neuerliche Rekusation unter der Verfahrensnummer SH/2015/… geführt und mit den anderen Verfahren betreffend das Gesuch vom 18. September 2015 vereinigt werde. Gleichzeitig sistierte er bis zur Rechtskraft des dies- bezüglichen Entscheids das Beschwerdeverfahren SH/2015/….
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstands- begehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zu- ständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 5 und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.2 Gegenstand des Verfahrens und damit zu prüfen ist das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen den Gesuchsgegner betreffend, Instruktionsrichter in den Verfahren EL/2015/… und EL/2015/… des Ge- suchstellers gegen die AKB bzw. in den Verfahren SH/2015/… und SH/2015/… des Gesuchstellers gegen die Einwohnergemeinde D.________.
E. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig der hier betroffenen Sozialversiche- rungsverfahren einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder ei- nen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behör- de zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).
E. 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Ver- halten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres be- trifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 6 Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).
E. 3.1 Im Zentrum des Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehrens vom
18. September 2015 steht die Prozessinstruktion im Verfahren EL/2015/…. Die separate Ablehnung vom 5. Oktober 2015 enthält keine eigenständige Begründung und betrifft damit offensichtlich dieselben Vorgänge. Der Ge- suchsteller macht sinngemäss geltend, er habe nie eine superprovisorische Verfügung beantragt, vielmehr hätte das Gericht ihm gestützt auf eine Ver- fügung der AKB vom 7. Juli 2015, wonach er bis 30. Juni 2015 einen (Rest-) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 2‘629.-- habe, ohne Anhörung der Gegenpartei auch für die Zeit danach einen entspre- chenden Anspruch zuerkennen müssen. Die AKB habe über den 30. Juni 2015 hinaus geringere Beträge überwiesen und trotz mehrmaliger Auffor- derung keine neue Verfügung bezüglich des EL-Anspruchs ab 1. Juli 2015 erlassen.
E. 3.2 Die vom Gesuchsteller angeführte Verfügung der AKB vom 7. Juli 2015 betraf den EL-Anspruch für Januar 2015 bzw. für die Periode vom
1. Februar bis 30. Juni 2015 und wurde von dieser auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Juli 2015 bestätigt (Akten der AKB im Verfahren EL/2015/… [AKB-act. II], 101, 105, 109). Der betreffende Einspracheent- scheid bildet Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren EL/2015/…, wo- bei die Höhe der EL ab 1. Juli 2015 ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes steht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 7 Die Zuschrift des Gesuchstellers vom 9. September 2015 betraf damit schon rein in zeitlicher Hinsicht nicht das Verfahren EL/2015/… und ver- folgte offenbar zwei Zwecke: Einerseits zielte er mit dem Rechtsbegehren (Ziff. 1) darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die AKB anhält, mittels Verfügung verbindlich über den EL-Anspruch ab 1. Juli 2015 zu befinden. Darin kann nichts anderes erblickt werden als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 56 N. 12 ff.), zumal die Laieneingabe nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11). Andererseits stellte er einen Verfahrensantrag (Ziff. 2), wonach die AKB im Sinne einer «einstweiligen Anordnung» seitens des Verwaltungsgerichts zu verpflichten sei, den monatlichen Betrag von Fr. 2‘629.-- über den 30. Juni 2015 hinaus auszurichten. Dies ist rechtstechnisch als Begehren um vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu interpretieren (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 22).
E. 3.3 Indem der Gesuchsgegner im Verfahren EL/2015/… mit prozesslei- tender Verfügung vom 10. September 2015 der AKB eine Frist zum Einrei- chen der Beschwerdeantwort sowie der Akten setzte, traf er die notwendige und verfahrensrechtlich vorgeschriebene prozessleitende Anordnung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 VRPG und Art. 69 Abs. 1 VRPG). Denn die AKB, welche nach Auffassung des Gesuchstellers entgegen sei- nem Begehren zunächst keine Verfügung betreffend den EL-Anspruch ab
1. Juli 2015 erliess, musste sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu diesem Vorwurf der Rechtsverweigerung äussern können (Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dasselbe gilt für die anbegehrte vorsorgliche Weiterausrichtung der EL in gleicher Höhe wie gemäss Verfügung vom 7. Juli 2015 (AKB-act. II 105); auch diesbezüglich war die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorgegeben (vgl. REGINA KIENER in AUER/MÜLLER/SCHNIDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 56 N. 12). Der Dringlichkeit des Anliegens verschaffte der Gesuchsgegner dadurch Nachachtung, dass er die praxisgemäss einmonatige Frist zum Einreichen der Beschwerdeant- wort bzw. der amtlichen Akten auf drei Wochen verkürzte und als nicht ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 8 längerbar bezeichnete. Dieses gebotene und korrekte Vorgehen ist von vornherein nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
E. 3.4 Der Gesuchsteller kritisierte am 14. September 2015 die Fristanset- zung als unangemessen und ersuchte darum, die «EA» unverzüglich zu bearbeiten. Damit verlangte er implizit, dass sofort ohne Anhörung der AKB über die vorsorgliche Massnahme entschieden wird. Ein solcher vorläufiger Verzicht auf den Gehörsanspruch der Gegenpartei wäre nur im Rahmen superprovisorischer Massnahmen zulässig (REGINA KIENER a.a.O.). Bei dieser Ausgangslage musste der Gesuchsgegner von einem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ausgehen und mit Zwischen- verfügung vom 16. September 2015 sogleich darüber befinden. Dass der Gesuchsteller daraufhin vorbrachte, er habe nie einen superprovisorischen Entscheid verlangt, widerspricht seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung, ein Entscheid «hätte ohne Anhörung erfolgen können» (Eingabe vom
18. September 2015, S. 2). Auch hier gilt, dass Eingaben nach ihrem er- kennbaren Sinn zu auszulegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11). Der Entscheid selbst hatte systembedingt ohne amt- liche Akten sowie ohne Kenntnis allfälliger Argumente der AKB mit redu- ziertem Prüfungsmassstab (prima-facie-Beurteilung) zu ergehen (vgl. RE- GINA KIENER a.a.O.; WEISSBERGER/HIRZEL, Der Suspensiveffekt und andere vorsorgliche Massnahmen, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsverfahren, 2013, S. 76). Dafür, dass der Gesuchsgegner sich bei der entsprechenden Interessenabwägung (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 27 N. 12) von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder anderweitig Misstrauen in seine Unabhängigkeit erweckt hätte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Entscheid betreffend Superprovisorium wäre im Übrigen – wie in der Zwischenverfügung vom
16. September 2015 in Aussicht gestellt – nach Eingang der Beschwerde- antwort durch einen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen (Provisorium) ersetzt worden. Das Vorgehen zur Beurteilung eines einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme) war dem Gesuchsteller, der bereits mehrfach als Partei vor dem Verwaltungsgericht auftrat, bekannt (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts vom … 2010, 100/2010/…, E. 2.1 f. und E. 3.1). Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Kontext die materielle Richtigkeit der Zwischenverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 9 gung vom 16. September 2015, welche der Gesuchsteller beim Bundesge- richt angefochten hat. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller seine Eingabe vom 9. Septem- ber 2015 nicht (mehr) als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde verstanden haben will (Eingabe vom 14. September 2015), lässt das Vorgehen des Gesuchgegners keineswegs als voreinge- nommen erscheinen. Das klar formulierte Rechtsbegehren konnte nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2 hievor) nicht anders als eine Rechtsverzöge- rungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgefasst werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller sich direkt an die AKB und nicht an das Gericht gewendet hätte, wäre es ihm bezüglich der verlangten Verfügung tatsächlich um eine blosse «bescheidene Anfrage wann ev. mit einem Ent- scheid zu rechnen sei» (Eingabe vom 14. September 2015) gegangen.
E. 3.5 Soweit der Gesuchsteller in seiner Zuschrift vom 30. September 2015 vorbringt, «eine Voreingenommen[heit] und Befangenheit sowie eine Ablehnung wegen vorgefasster Meinung» müsse «NICHT begründet wer- den», ist ihm nicht zu folgen. Wohl muss der Richter nicht tatsächlich be- fangen sein und genügt der blosse Anschein (vgl. E. 2.2 hievor), allemal ist jedoch vorausgesetzt, dass Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe wenigs- tens in einer den Begründungsanforderungen genügender Weise substan- ziiert werden. Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche konkreten Umstände bei objektiver Betrachtung geeignet sein könnten, Misstrauen in die Unpar- teilichkeit des Gesuchsgegners zu erwecken. Die vom Gesuchsteller erho- benen Rügen beschränkten sich vielmehr auf die pauschalen Vorwürfe, es sei im Verfahren EL/2015/… eigentlich weder eine Rechtsverszögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde noch eine superprovisorische Massnahme verlangt worden, was jedoch mit seinen eigenen Angaben im Widerspruch steht (vgl. E. 3.4 hievor). Das Ablehnungsgesuch vom
18. September 2015 erweist sich in Bezug auf das Verfahren EL/2015/… als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Weil das Gesuch einzig mit der Instruktion im Verfahren EL/2015/… begründet und diesbezüglich kein Ablehnungsgrund gesetzt wurde sowie ein Ablehnungsgrund auch sonst nicht ersichtlich ist, besteht auch kein Anschein der Befangenheit hinsichtlich der weiteren Verfahren EL/2015/… und SH/2015/…, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 10 das Ablehnungsgesuch auch in Bezug auf diese Verfahren abzuweisen ist. Dasselbe gilt ohne weiteres für das separate Gesuch vom 5. Oktober 2015 betreffend das Verfahren SH/2015/….
E. 3.6 Da sich der Gesuchsteller mit der Sistierung der Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/… (vgl. Art. 38 VRPG) nicht einver- standen erklärt hat, ist das Original seiner Eingabe vom 30. September 2015 an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weiterzuleiten.
E. 3.7 Schliesslich bleibt anzufügen, dass der Gesuchsteller mit seinen in keiner Art und Weise nachvollziehbar begründeten Vorwürfen der Lüge, des «Prozessbetrugs» oder der «Vorspiegelung falscher Tatsachen» (Ein- gabe vom 18. September 2015) an die Adresse des Gesuchsgegners die Grenzen von Sitte und Anstand verletzt. Nur aufgrund der geltend gemach- ten Dringlichkeit wurde vorliegend ausnahmsweise auf die Rückweisung der Eingaben zur Verbesserung (Art. 33 Abs. 1 VRPG) bzw. auf das Aus- fällen einer Ordnungsbusse (Art. 46 VRPG) verzichtet.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- Verwaltungsrichter B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitzuteilen (R):
- Bundesgericht Luzern, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (zur Kennt- nisnahme ad 9C_.../2015, samt Eingabe vom 30. September 2015 im Original) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier die Verfahren EL/2015/…, SH/2015/…, EL/2015/… und SH/2015/…) geltenden Verlegungsgrundsätzen, wobei das Verfahren so- wohl im Sozialversicherungszweig der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie in den Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen betreffend die Sozialhilfe vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG bzw. Art. 53 SHG). Im Zusammenhang mit dem Ableh- nungsgesuch werden deshalb keine separaten Verfahrenskosten ausge- schieden bzw. auferlegt.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller von vornher- ein keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG bzw. aus Art. 108 Abs. 3 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 18. September 2015 um Ablehnung von Verwal- tungsrichter B.________ in den Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner zurück. 2. Das Gesuch vom 5. Oktober 2015 um Ablehnung von Verwaltungsrich- ter B.________ im Verfahren SH/2015/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Forts- etzung dieses Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- Die Beklagte wird verurteilt, eine unverzügliche Verfügung zu erstellen ab dem 1.7.15 bis auf weiteres betreffend Ergänzungs- leistungen gestützt auf die Verfügung vom 7.7.15
- Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, gem. Verfügung vom 7.7.15 bis auf weiteres mir den Betrag von monatlich 2629.-- auszube- zahlen.» Diese Eingabe wurde als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde entgegengenommen, unter der Verfahrensnummer EL/2015/… registriert, und ebenfalls dem Gesuchsgegner zur Verfahrens- instruktion zugewiesen. B. Im Verfahren EL/2015/… erliess der Gesuchsgegner am 10. September 2015 eine prozessleitende Verfügung, mit welcher er unter anderem der AKB eine nicht verlängerbare Frist bis 1. Oktober 2015 zum Einreichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 3 einer Beschwerdeantwort sowie der Akten ansetzte und darüber orientierte, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden werde. Mit Zuschrift vom 14. September 2015 nahm der Gesuchsteller Bezug auf diese prozessleitende Verfügung und erklärte, bei seiner Eingabe vom
- September 2015 habe es sich nur um eine «bescheidene Anfrage wann ev. mit einem Entscheid zu rechnen sei» gehandelt, sie sei nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde gedacht gewesen, andernfalls hätte er dies auch so formuliert. Er sei mit der Vorgehensweise betreffend «einst- weiliger Anordnung» nicht einverstanden. Diese solle «dazu dienen, einen Nachteil auf provisorischer Basis zu beseitigen», wozu eine Fristsetzung bis zum 1. Oktober 2015 unangemessen sei, weil er bis dahin in eine weite- re Notlage versetzt werde. Es werde um unverzügliche Bearbeitung «der EA» ersucht. Der Gesuchsgegner interpretierte diesen neuen Antrag als Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches er am
- September 2015 abwies und einen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aus- sicht stellte. C. Am 18. September 2015 stellte der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgeg- ner ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren in den Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… sowie EL/2015/… und erhob gleichentags gegen die Zwischenverfügung vom 16. September 2015 Beschwerde beim Bun- desgericht (Verfahren 9C_.../2015). Das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern EL/2015/844, EL/2015/845 und SH/2015/846 registriert und Verwaltungsrichter Knapp zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens sistierte er mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2015 die Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/…. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 4 Der Gesuchsgegner verzichtete am 28. September 2015 auf eine ausführli- che Stellungnahme, was dem Gesuchsteller mit Schlussverfügung vom
- September 2015 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 30. September 2015 opponierte der Gesuchsteller gegen die verfügte Verfahrenssistierung und bekräftigte seine Auffassung, wo- nach der Gesuchsgegner befangen sei. Am 28. September 2015 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen eine vom Regierungsstatthalteramt … am 18. September 2015 in einem Verfah- ren betreffend Sozialhilfe erlassene prozessleitende Verfügung. Im Zu- sammenhang mit dieser unter der Verfahrensnummer SH/2015/… regis- trierten Beschwerde teilte der Gesuchsteller mit einem auf den 6. Oktober 2015 datierten Schreiben (richtig wohl: 5. Oktober 2015 [Poststempel]) auf Anfrage mit, dass er den Gesuchsgegner – welcher als Instruktionsrichter eingesetzt wurde – auch in diesem Beschwerdeverfahren ablehne. In der Folge orientierte Verwaltungsrichter Knapp den Gesuchsteller, dass diese neuerliche Rekusation unter der Verfahrensnummer SH/2015/… geführt und mit den anderen Verfahren betreffend das Gesuch vom 18. September 2015 vereinigt werde. Gleichzeitig sistierte er bis zur Rechtskraft des dies- bezüglichen Entscheids das Beschwerdeverfahren SH/2015/…. Erwägungen:
- 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstands- begehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zu- ständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 5 und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand des Verfahrens und damit zu prüfen ist das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen den Gesuchsgegner betreffend, Instruktionsrichter in den Verfahren EL/2015/… und EL/2015/… des Ge- suchstellers gegen die AKB bzw. in den Verfahren SH/2015/… und SH/2015/… des Gesuchstellers gegen die Einwohnergemeinde D.________.
- 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig der hier betroffenen Sozialversiche- rungsverfahren einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder ei- nen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behör- de zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Ver- halten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres be- trifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 6 Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).
- 3.1 Im Zentrum des Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehrens vom
- September 2015 steht die Prozessinstruktion im Verfahren EL/2015/…. Die separate Ablehnung vom 5. Oktober 2015 enthält keine eigenständige Begründung und betrifft damit offensichtlich dieselben Vorgänge. Der Ge- suchsteller macht sinngemäss geltend, er habe nie eine superprovisorische Verfügung beantragt, vielmehr hätte das Gericht ihm gestützt auf eine Ver- fügung der AKB vom 7. Juli 2015, wonach er bis 30. Juni 2015 einen (Rest-) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 2‘629.-- habe, ohne Anhörung der Gegenpartei auch für die Zeit danach einen entspre- chenden Anspruch zuerkennen müssen. Die AKB habe über den 30. Juni 2015 hinaus geringere Beträge überwiesen und trotz mehrmaliger Auffor- derung keine neue Verfügung bezüglich des EL-Anspruchs ab 1. Juli 2015 erlassen. 3.2 Die vom Gesuchsteller angeführte Verfügung der AKB vom 7. Juli 2015 betraf den EL-Anspruch für Januar 2015 bzw. für die Periode vom
- Februar bis 30. Juni 2015 und wurde von dieser auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Juli 2015 bestätigt (Akten der AKB im Verfahren EL/2015/… [AKB-act. II], 101, 105, 109). Der betreffende Einspracheent- scheid bildet Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren EL/2015/…, wo- bei die Höhe der EL ab 1. Juli 2015 ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes steht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 7 Die Zuschrift des Gesuchstellers vom 9. September 2015 betraf damit schon rein in zeitlicher Hinsicht nicht das Verfahren EL/2015/… und ver- folgte offenbar zwei Zwecke: Einerseits zielte er mit dem Rechtsbegehren (Ziff. 1) darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die AKB anhält, mittels Verfügung verbindlich über den EL-Anspruch ab 1. Juli 2015 zu befinden. Darin kann nichts anderes erblickt werden als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 56 N. 12 ff.), zumal die Laieneingabe nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11). Andererseits stellte er einen Verfahrensantrag (Ziff. 2), wonach die AKB im Sinne einer «einstweiligen Anordnung» seitens des Verwaltungsgerichts zu verpflichten sei, den monatlichen Betrag von Fr. 2‘629.-- über den 30. Juni 2015 hinaus auszurichten. Dies ist rechtstechnisch als Begehren um vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu interpretieren (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 22). 3.3 Indem der Gesuchsgegner im Verfahren EL/2015/… mit prozesslei- tender Verfügung vom 10. September 2015 der AKB eine Frist zum Einrei- chen der Beschwerdeantwort sowie der Akten setzte, traf er die notwendige und verfahrensrechtlich vorgeschriebene prozessleitende Anordnung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 VRPG und Art. 69 Abs. 1 VRPG). Denn die AKB, welche nach Auffassung des Gesuchstellers entgegen sei- nem Begehren zunächst keine Verfügung betreffend den EL-Anspruch ab
- Juli 2015 erliess, musste sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu diesem Vorwurf der Rechtsverweigerung äussern können (Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dasselbe gilt für die anbegehrte vorsorgliche Weiterausrichtung der EL in gleicher Höhe wie gemäss Verfügung vom 7. Juli 2015 (AKB-act. II 105); auch diesbezüglich war die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorgegeben (vgl. REGINA KIENER in AUER/MÜLLER/SCHNIDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 56 N. 12). Der Dringlichkeit des Anliegens verschaffte der Gesuchsgegner dadurch Nachachtung, dass er die praxisgemäss einmonatige Frist zum Einreichen der Beschwerdeant- wort bzw. der amtlichen Akten auf drei Wochen verkürzte und als nicht ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 8 längerbar bezeichnete. Dieses gebotene und korrekte Vorgehen ist von vornherein nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. 3.4 Der Gesuchsteller kritisierte am 14. September 2015 die Fristanset- zung als unangemessen und ersuchte darum, die «EA» unverzüglich zu bearbeiten. Damit verlangte er implizit, dass sofort ohne Anhörung der AKB über die vorsorgliche Massnahme entschieden wird. Ein solcher vorläufiger Verzicht auf den Gehörsanspruch der Gegenpartei wäre nur im Rahmen superprovisorischer Massnahmen zulässig (REGINA KIENER a.a.O.). Bei dieser Ausgangslage musste der Gesuchsgegner von einem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ausgehen und mit Zwischen- verfügung vom 16. September 2015 sogleich darüber befinden. Dass der Gesuchsteller daraufhin vorbrachte, er habe nie einen superprovisorischen Entscheid verlangt, widerspricht seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung, ein Entscheid «hätte ohne Anhörung erfolgen können» (Eingabe vom
- September 2015, S. 2). Auch hier gilt, dass Eingaben nach ihrem er- kennbaren Sinn zu auszulegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11). Der Entscheid selbst hatte systembedingt ohne amt- liche Akten sowie ohne Kenntnis allfälliger Argumente der AKB mit redu- ziertem Prüfungsmassstab (prima-facie-Beurteilung) zu ergehen (vgl. RE- GINA KIENER a.a.O.; WEISSBERGER/HIRZEL, Der Suspensiveffekt und andere vorsorgliche Massnahmen, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsverfahren, 2013, S. 76). Dafür, dass der Gesuchsgegner sich bei der entsprechenden Interessenabwägung (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 27 N. 12) von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder anderweitig Misstrauen in seine Unabhängigkeit erweckt hätte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Entscheid betreffend Superprovisorium wäre im Übrigen – wie in der Zwischenverfügung vom
- September 2015 in Aussicht gestellt – nach Eingang der Beschwerde- antwort durch einen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen (Provisorium) ersetzt worden. Das Vorgehen zur Beurteilung eines einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme) war dem Gesuchsteller, der bereits mehrfach als Partei vor dem Verwaltungsgericht auftrat, bekannt (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts vom … 2010, 100/2010/…, E. 2.1 f. und E. 3.1). Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Kontext die materielle Richtigkeit der Zwischenverfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 9 gung vom 16. September 2015, welche der Gesuchsteller beim Bundesge- richt angefochten hat. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller seine Eingabe vom 9. Septem- ber 2015 nicht (mehr) als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde verstanden haben will (Eingabe vom 14. September 2015), lässt das Vorgehen des Gesuchgegners keineswegs als voreinge- nommen erscheinen. Das klar formulierte Rechtsbegehren konnte nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2 hievor) nicht anders als eine Rechtsverzöge- rungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgefasst werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller sich direkt an die AKB und nicht an das Gericht gewendet hätte, wäre es ihm bezüglich der verlangten Verfügung tatsächlich um eine blosse «bescheidene Anfrage wann ev. mit einem Ent- scheid zu rechnen sei» (Eingabe vom 14. September 2015) gegangen. 3.5 Soweit der Gesuchsteller in seiner Zuschrift vom 30. September 2015 vorbringt, «eine Voreingenommen[heit] und Befangenheit sowie eine Ablehnung wegen vorgefasster Meinung» müsse «NICHT begründet wer- den», ist ihm nicht zu folgen. Wohl muss der Richter nicht tatsächlich be- fangen sein und genügt der blosse Anschein (vgl. E. 2.2 hievor), allemal ist jedoch vorausgesetzt, dass Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe wenigs- tens in einer den Begründungsanforderungen genügender Weise substan- ziiert werden. Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche konkreten Umstände bei objektiver Betrachtung geeignet sein könnten, Misstrauen in die Unpar- teilichkeit des Gesuchsgegners zu erwecken. Die vom Gesuchsteller erho- benen Rügen beschränkten sich vielmehr auf die pauschalen Vorwürfe, es sei im Verfahren EL/2015/… eigentlich weder eine Rechtsverszögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde noch eine superprovisorische Massnahme verlangt worden, was jedoch mit seinen eigenen Angaben im Widerspruch steht (vgl. E. 3.4 hievor). Das Ablehnungsgesuch vom
- September 2015 erweist sich in Bezug auf das Verfahren EL/2015/… als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Weil das Gesuch einzig mit der Instruktion im Verfahren EL/2015/… begründet und diesbezüglich kein Ablehnungsgrund gesetzt wurde sowie ein Ablehnungsgrund auch sonst nicht ersichtlich ist, besteht auch kein Anschein der Befangenheit hinsichtlich der weiteren Verfahren EL/2015/… und SH/2015/…, weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 10 das Ablehnungsgesuch auch in Bezug auf diese Verfahren abzuweisen ist. Dasselbe gilt ohne weiteres für das separate Gesuch vom 5. Oktober 2015 betreffend das Verfahren SH/2015/…. 3.6 Da sich der Gesuchsteller mit der Sistierung der Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/… (vgl. Art. 38 VRPG) nicht einver- standen erklärt hat, ist das Original seiner Eingabe vom 30. September 2015 an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weiterzuleiten. 3.7 Schliesslich bleibt anzufügen, dass der Gesuchsteller mit seinen in keiner Art und Weise nachvollziehbar begründeten Vorwürfen der Lüge, des «Prozessbetrugs» oder der «Vorspiegelung falscher Tatsachen» (Ein- gabe vom 18. September 2015) an die Adresse des Gesuchsgegners die Grenzen von Sitte und Anstand verletzt. Nur aufgrund der geltend gemach- ten Dringlichkeit wurde vorliegend ausnahmsweise auf die Rückweisung der Eingaben zur Verbesserung (Art. 33 Abs. 1 VRPG) bzw. auf das Aus- fällen einer Ordnungsbusse (Art. 46 VRPG) verzichtet.
- 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier die Verfahren EL/2015/…, SH/2015/…, EL/2015/… und SH/2015/…) geltenden Verlegungsgrundsätzen, wobei das Verfahren so- wohl im Sozialversicherungszweig der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie in den Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen betreffend die Sozialhilfe vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG bzw. Art. 53 SHG). Im Zusammenhang mit dem Ableh- nungsgesuch werden deshalb keine separaten Verfahrenskosten ausge- schieden bzw. auferlegt. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller von vornher- ein keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG bzw. aus Art. 108 Abs. 3 VR- PG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Das Gesuch vom 18. September 2015 um Ablehnung von Verwal- tungsrichter B.________ in den Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner zurück.
- Das Gesuch vom 5. Oktober 2015 um Ablehnung von Verwaltungsrich- ter B.________ im Verfahren SH/2015/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Forts- etzung dieses Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Verwaltungsrichter B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitzuteilen (R): - Bundesgericht Luzern, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (zur Kennt- nisnahme ad 9C_.../2015, samt Eingabe vom 30. September 2015 im Original) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 844 EL 200 15 845 EL 200 15 846 SH 200 15 883 SH (4) KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ p.A. Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 18. September 2015 und vom 5. Ok- tober 2015 (Poststempel)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Gesuchsteller) erhob am 10. Juli 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 9. Juli 2015 betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung. Die Beschwerde wurde im Geschäftsver- zeichnis unter der Verfahrensnummer EL/2015/… registriert und Verwal- tungsrichter B.________ (Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zuge- wiesen. Am 14. Juli 2015 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen den Ent- scheid des Regierungsstatthalteramtes … vom 10. Juli 2015 betreffend Sozialhilfe. Diese unter der Verfahrensnummer SH/2015/… registrierte Be- schwerde ging zur Instruktion ebenso an den Gesuchsgegner. Mit einer als «Antrag auf einstwillige Anordnung» bezeichneten Eingabe vom 9. September 2015 stellte der Gesuchsteller die folgenden Anträge: «Hiermit beantrage ich eine einstweilige Anordnung gg die Aus- gleichskasse des Kt. Bern, Abteilung EL-Stelle, vertreten durch Frau C.________, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern. 1. Die Beklagte wird verurteilt, eine unverzügliche Verfügung zu erstellen ab dem 1.7.15 bis auf weiteres betreffend Ergänzungs- leistungen gestützt auf die Verfügung vom 7.7.15 2. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, gem. Verfügung vom 7.7.15 bis auf weiteres mir den Betrag von monatlich 2629.-- auszube- zahlen.» Diese Eingabe wurde als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde entgegengenommen, unter der Verfahrensnummer EL/2015/… registriert, und ebenfalls dem Gesuchsgegner zur Verfahrens- instruktion zugewiesen. B. Im Verfahren EL/2015/… erliess der Gesuchsgegner am 10. September 2015 eine prozessleitende Verfügung, mit welcher er unter anderem der AKB eine nicht verlängerbare Frist bis 1. Oktober 2015 zum Einreichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 3 einer Beschwerdeantwort sowie der Akten ansetzte und darüber orientierte, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden werde. Mit Zuschrift vom 14. September 2015 nahm der Gesuchsteller Bezug auf diese prozessleitende Verfügung und erklärte, bei seiner Eingabe vom
9. September 2015 habe es sich nur um eine «bescheidene Anfrage wann ev. mit einem Entscheid zu rechnen sei» gehandelt, sie sei nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde gedacht gewesen, andernfalls hätte er dies auch so formuliert. Er sei mit der Vorgehensweise betreffend «einst- weiliger Anordnung» nicht einverstanden. Diese solle «dazu dienen, einen Nachteil auf provisorischer Basis zu beseitigen», wozu eine Fristsetzung bis zum 1. Oktober 2015 unangemessen sei, weil er bis dahin in eine weite- re Notlage versetzt werde. Es werde um unverzügliche Bearbeitung «der EA» ersucht. Der Gesuchsgegner interpretierte diesen neuen Antrag als Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches er am
16. September 2015 abwies und einen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aus- sicht stellte. C. Am 18. September 2015 stellte der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgeg- ner ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren in den Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… sowie EL/2015/… und erhob gleichentags gegen die Zwischenverfügung vom 16. September 2015 Beschwerde beim Bun- desgericht (Verfahren 9C_.../2015). Das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern EL/2015/844, EL/2015/845 und SH/2015/846 registriert und Verwaltungsrichter Knapp zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens sistierte er mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2015 die Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/….
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 4 Der Gesuchsgegner verzichtete am 28. September 2015 auf eine ausführli- che Stellungnahme, was dem Gesuchsteller mit Schlussverfügung vom
29. September 2015 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 30. September 2015 opponierte der Gesuchsteller gegen die verfügte Verfahrenssistierung und bekräftigte seine Auffassung, wo- nach der Gesuchsgegner befangen sei. Am 28. September 2015 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen eine vom Regierungsstatthalteramt … am 18. September 2015 in einem Verfah- ren betreffend Sozialhilfe erlassene prozessleitende Verfügung. Im Zu- sammenhang mit dieser unter der Verfahrensnummer SH/2015/… regis- trierten Beschwerde teilte der Gesuchsteller mit einem auf den 6. Oktober 2015 datierten Schreiben (richtig wohl: 5. Oktober 2015 [Poststempel]) auf Anfrage mit, dass er den Gesuchsgegner – welcher als Instruktionsrichter eingesetzt wurde – auch in diesem Beschwerdeverfahren ablehne. In der Folge orientierte Verwaltungsrichter Knapp den Gesuchsteller, dass diese neuerliche Rekusation unter der Verfahrensnummer SH/2015/… geführt und mit den anderen Verfahren betreffend das Gesuch vom 18. September 2015 vereinigt werde. Gleichzeitig sistierte er bis zur Rechtskraft des dies- bezüglichen Entscheids das Beschwerdeverfahren SH/2015/…. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstands- begehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zu- ständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 5 und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand des Verfahrens und damit zu prüfen ist das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen den Gesuchsgegner betreffend, Instruktionsrichter in den Verfahren EL/2015/… und EL/2015/… des Ge- suchstellers gegen die AKB bzw. in den Verfahren SH/2015/… und SH/2015/… des Gesuchstellers gegen die Einwohnergemeinde D.________. 2. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im Zweig der hier betroffenen Sozialversiche- rungsverfahren einschlägig) tritt eine Person, die eine Verfügung oder ei- nen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behör- de zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht auf- hebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Ver- halten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres be- trifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 6 Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 3. 3.1 Im Zentrum des Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehrens vom
18. September 2015 steht die Prozessinstruktion im Verfahren EL/2015/…. Die separate Ablehnung vom 5. Oktober 2015 enthält keine eigenständige Begründung und betrifft damit offensichtlich dieselben Vorgänge. Der Ge- suchsteller macht sinngemäss geltend, er habe nie eine superprovisorische Verfügung beantragt, vielmehr hätte das Gericht ihm gestützt auf eine Ver- fügung der AKB vom 7. Juli 2015, wonach er bis 30. Juni 2015 einen (Rest-) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 2‘629.-- habe, ohne Anhörung der Gegenpartei auch für die Zeit danach einen entspre- chenden Anspruch zuerkennen müssen. Die AKB habe über den 30. Juni 2015 hinaus geringere Beträge überwiesen und trotz mehrmaliger Auffor- derung keine neue Verfügung bezüglich des EL-Anspruchs ab 1. Juli 2015 erlassen. 3.2 Die vom Gesuchsteller angeführte Verfügung der AKB vom 7. Juli 2015 betraf den EL-Anspruch für Januar 2015 bzw. für die Periode vom
1. Februar bis 30. Juni 2015 und wurde von dieser auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Juli 2015 bestätigt (Akten der AKB im Verfahren EL/2015/… [AKB-act. II], 101, 105, 109). Der betreffende Einspracheent- scheid bildet Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren EL/2015/…, wo- bei die Höhe der EL ab 1. Juli 2015 ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes steht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 7 Die Zuschrift des Gesuchstellers vom 9. September 2015 betraf damit schon rein in zeitlicher Hinsicht nicht das Verfahren EL/2015/… und ver- folgte offenbar zwei Zwecke: Einerseits zielte er mit dem Rechtsbegehren (Ziff. 1) darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die AKB anhält, mittels Verfügung verbindlich über den EL-Anspruch ab 1. Juli 2015 zu befinden. Darin kann nichts anderes erblickt werden als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 56 N. 12 ff.), zumal die Laieneingabe nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11). Andererseits stellte er einen Verfahrensantrag (Ziff. 2), wonach die AKB im Sinne einer «einstweiligen Anordnung» seitens des Verwaltungsgerichts zu verpflichten sei, den monatlichen Betrag von Fr. 2‘629.-- über den 30. Juni 2015 hinaus auszurichten. Dies ist rechtstechnisch als Begehren um vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu interpretieren (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 22). 3.3 Indem der Gesuchsgegner im Verfahren EL/2015/… mit prozesslei- tender Verfügung vom 10. September 2015 der AKB eine Frist zum Einrei- chen der Beschwerdeantwort sowie der Akten setzte, traf er die notwendige und verfahrensrechtlich vorgeschriebene prozessleitende Anordnung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 VRPG und Art. 69 Abs. 1 VRPG). Denn die AKB, welche nach Auffassung des Gesuchstellers entgegen sei- nem Begehren zunächst keine Verfügung betreffend den EL-Anspruch ab
1. Juli 2015 erliess, musste sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu diesem Vorwurf der Rechtsverweigerung äussern können (Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dasselbe gilt für die anbegehrte vorsorgliche Weiterausrichtung der EL in gleicher Höhe wie gemäss Verfügung vom 7. Juli 2015 (AKB-act. II 105); auch diesbezüglich war die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorgegeben (vgl. REGINA KIENER in AUER/MÜLLER/SCHNIDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 56 N. 12). Der Dringlichkeit des Anliegens verschaffte der Gesuchsgegner dadurch Nachachtung, dass er die praxisgemäss einmonatige Frist zum Einreichen der Beschwerdeant- wort bzw. der amtlichen Akten auf drei Wochen verkürzte und als nicht ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 8 längerbar bezeichnete. Dieses gebotene und korrekte Vorgehen ist von vornherein nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. 3.4 Der Gesuchsteller kritisierte am 14. September 2015 die Fristanset- zung als unangemessen und ersuchte darum, die «EA» unverzüglich zu bearbeiten. Damit verlangte er implizit, dass sofort ohne Anhörung der AKB über die vorsorgliche Massnahme entschieden wird. Ein solcher vorläufiger Verzicht auf den Gehörsanspruch der Gegenpartei wäre nur im Rahmen superprovisorischer Massnahmen zulässig (REGINA KIENER a.a.O.). Bei dieser Ausgangslage musste der Gesuchsgegner von einem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ausgehen und mit Zwischen- verfügung vom 16. September 2015 sogleich darüber befinden. Dass der Gesuchsteller daraufhin vorbrachte, er habe nie einen superprovisorischen Entscheid verlangt, widerspricht seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung, ein Entscheid «hätte ohne Anhörung erfolgen können» (Eingabe vom
18. September 2015, S. 2). Auch hier gilt, dass Eingaben nach ihrem er- kennbaren Sinn zu auszulegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11). Der Entscheid selbst hatte systembedingt ohne amt- liche Akten sowie ohne Kenntnis allfälliger Argumente der AKB mit redu- ziertem Prüfungsmassstab (prima-facie-Beurteilung) zu ergehen (vgl. RE- GINA KIENER a.a.O.; WEISSBERGER/HIRZEL, Der Suspensiveffekt und andere vorsorgliche Massnahmen, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsverfahren, 2013, S. 76). Dafür, dass der Gesuchsgegner sich bei der entsprechenden Interessenabwägung (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 27 N. 12) von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder anderweitig Misstrauen in seine Unabhängigkeit erweckt hätte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Entscheid betreffend Superprovisorium wäre im Übrigen – wie in der Zwischenverfügung vom
16. September 2015 in Aussicht gestellt – nach Eingang der Beschwerde- antwort durch einen Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen (Provisorium) ersetzt worden. Das Vorgehen zur Beurteilung eines einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme) war dem Gesuchsteller, der bereits mehrfach als Partei vor dem Verwaltungsgericht auftrat, bekannt (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts vom … 2010, 100/2010/…, E. 2.1 f. und E. 3.1). Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Kontext die materielle Richtigkeit der Zwischenverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 9 gung vom 16. September 2015, welche der Gesuchsteller beim Bundesge- richt angefochten hat. Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller seine Eingabe vom 9. Septem- ber 2015 nicht (mehr) als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde verstanden haben will (Eingabe vom 14. September 2015), lässt das Vorgehen des Gesuchgegners keineswegs als voreinge- nommen erscheinen. Das klar formulierte Rechtsbegehren konnte nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2 hievor) nicht anders als eine Rechtsverzöge- rungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgefasst werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller sich direkt an die AKB und nicht an das Gericht gewendet hätte, wäre es ihm bezüglich der verlangten Verfügung tatsächlich um eine blosse «bescheidene Anfrage wann ev. mit einem Ent- scheid zu rechnen sei» (Eingabe vom 14. September 2015) gegangen. 3.5 Soweit der Gesuchsteller in seiner Zuschrift vom 30. September 2015 vorbringt, «eine Voreingenommen[heit] und Befangenheit sowie eine Ablehnung wegen vorgefasster Meinung» müsse «NICHT begründet wer- den», ist ihm nicht zu folgen. Wohl muss der Richter nicht tatsächlich be- fangen sein und genügt der blosse Anschein (vgl. E. 2.2 hievor), allemal ist jedoch vorausgesetzt, dass Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe wenigs- tens in einer den Begründungsanforderungen genügender Weise substan- ziiert werden. Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche konkreten Umstände bei objektiver Betrachtung geeignet sein könnten, Misstrauen in die Unpar- teilichkeit des Gesuchsgegners zu erwecken. Die vom Gesuchsteller erho- benen Rügen beschränkten sich vielmehr auf die pauschalen Vorwürfe, es sei im Verfahren EL/2015/… eigentlich weder eine Rechtsverszögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde noch eine superprovisorische Massnahme verlangt worden, was jedoch mit seinen eigenen Angaben im Widerspruch steht (vgl. E. 3.4 hievor). Das Ablehnungsgesuch vom
18. September 2015 erweist sich in Bezug auf das Verfahren EL/2015/… als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Weil das Gesuch einzig mit der Instruktion im Verfahren EL/2015/… begründet und diesbezüglich kein Ablehnungsgrund gesetzt wurde sowie ein Ablehnungsgrund auch sonst nicht ersichtlich ist, besteht auch kein Anschein der Befangenheit hinsichtlich der weiteren Verfahren EL/2015/… und SH/2015/…, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 10 das Ablehnungsgesuch auch in Bezug auf diese Verfahren abzuweisen ist. Dasselbe gilt ohne weiteres für das separate Gesuch vom 5. Oktober 2015 betreffend das Verfahren SH/2015/…. 3.6 Da sich der Gesuchsteller mit der Sistierung der Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/… (vgl. Art. 38 VRPG) nicht einver- standen erklärt hat, ist das Original seiner Eingabe vom 30. September 2015 an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weiterzuleiten. 3.7 Schliesslich bleibt anzufügen, dass der Gesuchsteller mit seinen in keiner Art und Weise nachvollziehbar begründeten Vorwürfen der Lüge, des «Prozessbetrugs» oder der «Vorspiegelung falscher Tatsachen» (Ein- gabe vom 18. September 2015) an die Adresse des Gesuchsgegners die Grenzen von Sitte und Anstand verletzt. Nur aufgrund der geltend gemach- ten Dringlichkeit wurde vorliegend ausnahmsweise auf die Rückweisung der Eingaben zur Verbesserung (Art. 33 Abs. 1 VRPG) bzw. auf das Aus- fällen einer Ordnungsbusse (Art. 46 VRPG) verzichtet. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Haupt- verfahren (hier die Verfahren EL/2015/…, SH/2015/…, EL/2015/… und SH/2015/…) geltenden Verlegungsgrundsätzen, wobei das Verfahren so- wohl im Sozialversicherungszweig der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie in den Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen betreffend die Sozialhilfe vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG bzw. Art. 53 SHG). Im Zusammenhang mit dem Ableh- nungsgesuch werden deshalb keine separaten Verfahrenskosten ausge- schieden bzw. auferlegt. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller von vornher- ein keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG bzw. aus Art. 108 Abs. 3 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 18. September 2015 um Ablehnung von Verwal- tungsrichter B.________ in den Verfahren EL/2015/…, SH/2015/… und EL/2015/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner zurück. 2. Das Gesuch vom 5. Oktober 2015 um Ablehnung von Verwaltungsrich- ter B.________ im Verfahren SH/2015/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Forts- etzung dieses Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Verwaltungsrichter B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitzuteilen (R):
- Bundesgericht Luzern, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (zur Kennt- nisnahme ad 9C_.../2015, samt Eingabe vom 30. September 2015 im Original) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, EL/15/844, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.