Einspracheentscheid vom 20. August 2015
Sachverhalt
A. Der 1931 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 31, 40, 50, 83). Am 16. Dezember 2013 ist der Versicherte in ein Pflegeheim eingetreten (vgl. AB 88). Die bis dahin durch den Versicherten bewohnte Liegenschaft in C.________ (Grundbuchblatt Nr. ...) wurde am 29. April 2014 durch die Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus dem Versicherten sowie seinen drei Töchtern, verkauft (AB 132). Mit Verfügungen vom 1. April 2015 setzte die AKB die EL unter Berücksichtigung des Liegenschaftsverkaufs ab 1. Mai 2014 neu fest und forderte die in der Zeit von Mai 2014 bis Februar 2015 zu viel ausgerichte- ten Leistungen zurück (AB 133 - 138). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Tochter B.________, mit Eingabe vom 29. April 2015 Einsprache. Bei der Neube- rechnung der EL seien vom Verkaufserlös der Liegenschaft (neben der Hypothekarschuld) auch die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17‘966.--, die Notarkosten von Fr. 829.-- und die Kilometerentschädigung für die Betreu- ung des Versicherten durch seine Töchter von Fr. 25‘186.-- in Abzug zu bringen (AB 141). Mit Verfügungen vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Neube- rechnung der EL ab Mai 2014, wobei die Gewinnsteuer sowie die Notari- atskosten vom Erlös in Abzug gebracht worden sind. Die Rückforderung wurde entsprechend angepasst (AB 163 - 168; vgl. auch AB 265). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 272) wies die AKB mit Entscheid vom 20. August 2015 ab (AB 273). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 18. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 3 Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gungen vom 19. Juni 2015 sowie die Neuberechnung der EL unter Berück- sichtigung von Schulden (Kilometerentschädigung) des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töchtern. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die AKB die Ab- weisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 20. August 2015 (AB 273), mit welchem in Bestätigung der Verfügungen vom 19. Juni 2015 (AB 163 - 168) bei der EL-Berechnung rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 ein Vermögenszugang in der Höhe von Fr. 171‘205.-- infolge des Lie- genschaftsverkaufs berücksichtigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 4 Höhe des EL-Anspruchs ab Mai 2014 und dabei insbesondere die Höhe des anrechenbaren Vermögenszugangs.
E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Berücksichtigung von Entschädigungen für Dienstleistungen bei der Berechnung des Vermö- genszugangs in der Höhe von Fr. 25‘186.--. In Anbetracht des Umstandes, dass das Vermögen des Beschwerdeführers zu 1/5 anrechenbar ist (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]), sowie des hier zu beurteilenden Zeitraumes, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 5 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 EG ELG). Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205).
E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 6
E. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Liegenschaft bzw. das Grundstück C.________- Grundbuchblatt Nr. ... der Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie seinen drei Töchtern, am 29. April 2014 ver- kauft worden ist (AB 132) und dem Beschwerdeführer sein Anteil von ½ bzw. Fr. 330‘000.-- (vgl. AB 132, S. 1 und 3) in der EL-Berechnung ab Mai 2014 als Vermögen angerechnet worden ist. Unbestritten ist ferner, dass dem Verkaufserlös von Fr. 330‘000.-- die Hypothek von Fr. 140‘000.--, die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17‘966.-- sowie die Notariatskosten von Fr. 829.-- abgezogen worden sind und demzufolge ein entsprechender Vermögenszugang von Fr. 171‘205.-- berücksichtigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob dem Vermögenszugang infolge des Verkaufs der Liegenschaft zusätzlich die geltend gemachten Geldschulden gegenüber zwei Töchtern des Beschwerdeführers abgezogen werden kön- nen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter B.________ sei in der Zeit zwischen Juni 2007 (Tod von D.________) und Oktober 2013 (Ein- tritt des Beschwerdeführers in ein Pflegeheim) einmal wöchentlich von E.________ zum ihm nach C.________ gefahren, um ihm bei diversen Tätigkeiten im Haushalt zu helfen, den Einkauf zu erledigen und mit ihm Termine wahrzunehmen. Von Oktober 2013 bis Mai 2014 sei B.________ von ihrer Schwester F.________, welche in G.________ wohne, mit der Haus- und Gartenräumung der Liegenschaft in C.________ unterstützt worden. Es sei vereinbart worden, dass seine Töchter für den Weg jeweils eine Kilometerentschädigung erhalten würden wenn die Liegenschaft ver- kauft wird, da er zu diesem Zeitpunkt finanziell nicht in der Lage gewesen sei, diese Auslagen zu vergüten. Die besagte Vereinbarung sei mündlich erfolgt. Es wurde eine Kilometerentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25‘186.-- (Fr. 22‘386.--und Fr. 2‘800.--) geltend gemacht (vgl. AB 263, 272).
E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es - entgegen der in der Beschwer- de vertretenen Auffassung - keine Rolle spielt, dass die Autofahrten der Töchter des Beschwerdeführers jeweils tatsächlich stattgefunden haben, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Massgebend ist vielmehr, ob die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 7 Vereinbarung über die Kilometerentschädigung bzw. die entsprechende Schuld zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern tatsächlich entstanden ist bzw. nachgewiesen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Töchtern keine schriftliche Vereinba- rung über eine Abgeltung für die entsprechenden Dienstleistungen verfasst. Ob tatsächlich eine mündliche Vereinbarung getroffen worden ist, erscheint fraglich. So wurde die Liegenschaft der Erbengemeinschaft im April 2014 verkauft, ohne dass die Entschädigung ausgerichtet worden wäre. Jeden- falls wird eine solche nicht belegt. Da die vom Notar erstellte Endabrech- nung vom 13. April 2015 nicht vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die zur Betreuung des Beschwerdeführers gefahrenen Kilometer nicht entschädigt worden sind. Auch in den Gesuchen um Neufestsetzung der EL vom 4. Februar 2008 und 31. Oktober 2012 wurden diesbezüglich - un- ter „andere ausgewiesene Schulden“ - keine Angaben gemacht (AB 38, 80). Ferner sind auch in den Steuererklärungen bzw. -veranlagungen keine entsprechenden Schulden aufgeführt (AB 54 - 62; 147 - 162). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist das Bestehen der geltend gemach- ten Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töchtern von ins- gesamt Fr. 25‘186.-- somit nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. E. 2.3 hier- vor).
E. 3.4 Nach dem Gesagten können die geltend gemachten Schulden des Beschwerdeführers nicht von seinem Vermögenszugang infolge des Ver- kaufs der Liegenschaft abgezogen bzw. in der EL-Berechnung berücksich- tigt werden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 8
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde ist abzuweisen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 843 EL MAW/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1931 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 31, 40, 50, 83). Am 16. Dezember 2013 ist der Versicherte in ein Pflegeheim eingetreten (vgl. AB 88). Die bis dahin durch den Versicherten bewohnte Liegenschaft in C.________ (Grundbuchblatt Nr. ...) wurde am 29. April 2014 durch die Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus dem Versicherten sowie seinen drei Töchtern, verkauft (AB 132). Mit Verfügungen vom 1. April 2015 setzte die AKB die EL unter Berücksichtigung des Liegenschaftsverkaufs ab 1. Mai 2014 neu fest und forderte die in der Zeit von Mai 2014 bis Februar 2015 zu viel ausgerichte- ten Leistungen zurück (AB 133 - 138). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Tochter B.________, mit Eingabe vom 29. April 2015 Einsprache. Bei der Neube- rechnung der EL seien vom Verkaufserlös der Liegenschaft (neben der Hypothekarschuld) auch die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17‘966.--, die Notarkosten von Fr. 829.-- und die Kilometerentschädigung für die Betreu- ung des Versicherten durch seine Töchter von Fr. 25‘186.-- in Abzug zu bringen (AB 141). Mit Verfügungen vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Neube- rechnung der EL ab Mai 2014, wobei die Gewinnsteuer sowie die Notari- atskosten vom Erlös in Abzug gebracht worden sind. Die Rückforderung wurde entsprechend angepasst (AB 163 - 168; vgl. auch AB 265). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 272) wies die AKB mit Entscheid vom 20. August 2015 ab (AB 273). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 18. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 3 Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gungen vom 19. Juni 2015 sowie die Neuberechnung der EL unter Berück- sichtigung von Schulden (Kilometerentschädigung) des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töchtern. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 20. August 2015 (AB 273), mit welchem in Bestätigung der Verfügungen vom 19. Juni 2015 (AB 163 - 168) bei der EL-Berechnung rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 ein Vermögenszugang in der Höhe von Fr. 171‘205.-- infolge des Lie- genschaftsverkaufs berücksichtigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 4 Höhe des EL-Anspruchs ab Mai 2014 und dabei insbesondere die Höhe des anrechenbaren Vermögenszugangs. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Berücksichtigung von Entschädigungen für Dienstleistungen bei der Berechnung des Vermö- genszugangs in der Höhe von Fr. 25‘186.--. In Anbetracht des Umstandes, dass das Vermögen des Beschwerdeführers zu 1/5 anrechenbar ist (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]), sowie des hier zu beurteilenden Zeitraumes, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 5 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 EG ELG). Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 6 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Liegenschaft bzw. das Grundstück C.________- Grundbuchblatt Nr. ... der Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie seinen drei Töchtern, am 29. April 2014 ver- kauft worden ist (AB 132) und dem Beschwerdeführer sein Anteil von ½ bzw. Fr. 330‘000.-- (vgl. AB 132, S. 1 und 3) in der EL-Berechnung ab Mai 2014 als Vermögen angerechnet worden ist. Unbestritten ist ferner, dass dem Verkaufserlös von Fr. 330‘000.-- die Hypothek von Fr. 140‘000.--, die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17‘966.-- sowie die Notariatskosten von Fr. 829.-- abgezogen worden sind und demzufolge ein entsprechender Vermögenszugang von Fr. 171‘205.-- berücksichtigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob dem Vermögenszugang infolge des Verkaufs der Liegenschaft zusätzlich die geltend gemachten Geldschulden gegenüber zwei Töchtern des Beschwerdeführers abgezogen werden kön- nen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter B.________ sei in der Zeit zwischen Juni 2007 (Tod von D.________) und Oktober 2013 (Ein- tritt des Beschwerdeführers in ein Pflegeheim) einmal wöchentlich von E.________ zum ihm nach C.________ gefahren, um ihm bei diversen Tätigkeiten im Haushalt zu helfen, den Einkauf zu erledigen und mit ihm Termine wahrzunehmen. Von Oktober 2013 bis Mai 2014 sei B.________ von ihrer Schwester F.________, welche in G.________ wohne, mit der Haus- und Gartenräumung der Liegenschaft in C.________ unterstützt worden. Es sei vereinbart worden, dass seine Töchter für den Weg jeweils eine Kilometerentschädigung erhalten würden wenn die Liegenschaft ver- kauft wird, da er zu diesem Zeitpunkt finanziell nicht in der Lage gewesen sei, diese Auslagen zu vergüten. Die besagte Vereinbarung sei mündlich erfolgt. Es wurde eine Kilometerentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25‘186.-- (Fr. 22‘386.--und Fr. 2‘800.--) geltend gemacht (vgl. AB 263, 272). 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es - entgegen der in der Beschwer- de vertretenen Auffassung - keine Rolle spielt, dass die Autofahrten der Töchter des Beschwerdeführers jeweils tatsächlich stattgefunden haben, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Massgebend ist vielmehr, ob die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 7 Vereinbarung über die Kilometerentschädigung bzw. die entsprechende Schuld zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern tatsächlich entstanden ist bzw. nachgewiesen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Töchtern keine schriftliche Vereinba- rung über eine Abgeltung für die entsprechenden Dienstleistungen verfasst. Ob tatsächlich eine mündliche Vereinbarung getroffen worden ist, erscheint fraglich. So wurde die Liegenschaft der Erbengemeinschaft im April 2014 verkauft, ohne dass die Entschädigung ausgerichtet worden wäre. Jeden- falls wird eine solche nicht belegt. Da die vom Notar erstellte Endabrech- nung vom 13. April 2015 nicht vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die zur Betreuung des Beschwerdeführers gefahrenen Kilometer nicht entschädigt worden sind. Auch in den Gesuchen um Neufestsetzung der EL vom 4. Februar 2008 und 31. Oktober 2012 wurden diesbezüglich - un- ter „andere ausgewiesene Schulden“ - keine Angaben gemacht (AB 38, 80). Ferner sind auch in den Steuererklärungen bzw. -veranlagungen keine entsprechenden Schulden aufgeführt (AB 54 - 62; 147 - 162). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist das Bestehen der geltend gemach- ten Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töchtern von ins- gesamt Fr. 25‘186.-- somit nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. E. 2.3 hier- vor). 3.4 Nach dem Gesagten können die geltend gemachten Schulden des Beschwerdeführers nicht von seinem Vermögenszugang infolge des Ver- kaufs der Liegenschaft abgezogen bzw. in der EL-Berechnung berücksich- tigt werden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, EL/15/843, Seite 8 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.