Einspracheentscheid vom 20. August 2015
Sachverhalt
A.
Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) bezieht seit August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons
Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 37). Nachdem
ihm rückwirkend vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2012 und vom 1. August
bis 30. September 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente zu-
gesprochen wurden (AB 73), meldete er sich am 10. März 2015 erneut zum
Bezug von EL an (AB 74). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) sprach
ihm die AKB ab dem 1. März 2015 EL zur Invalidenrente zu. Dabei berück-
sichtigte sie bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für
teilinvalide Versicherte von Fr. 19’290.-- (AB 90 S. 3, AB 88 f.). Zudem wies
die AKB darauf hin, dass sie vom hängigen Rentenrevisionsverfahren bei
der IV-Stelle Kenntnis habe. Sollte dadurch eine höhere IV-Rente resultie-
ren, sei sie bereit, die Anrechnung des Mindesteinkommens erneut zu
überprüfen. Bis jedoch die IV-Stelle nicht neu entschieden habe, könne auf
die Anrechnung nicht verzichtet werden (AB 90 S. 3). Eine dagegen am
5. August 2015 erhobene Einsprache (AB 95) wies die AKB mit Einspra-
cheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) ab.
B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Berufsbeiständin
B.________, mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde erheben.
Er beantragt sinngemäss, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, der
angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das angerechnete
Mindesteinkommen für Teilinvalide sei nicht anzurechnen. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, er könne und habe seine theoretische Resta-
rbeitsfähigkeit nicht wirtschaftlich nutzen können, da er seit über zwei Jah-
ren krank und arbeitsunfähig sei sowie invaliditätsfremde Gründe vorlägen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 3
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober
2015 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt namentlich aus, es sei nicht
Sache der EL-Durchführungsorgane den von der IV-Stelle ermittelten Inva-
liditätsgrad zu überprüfen, sondern sie habe lediglich zu prüfen, ob invali-
ditätsfremde Gründe bestünden, welche die Verwertung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit verunmöglichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer nicht über genügend sprachliche und fachliche Kenntnisse
verfügen solle, um eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Invaliditätsfremde
Gründe, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ver-
unmöglichten, seien nicht ersichtlich.
Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 23. Oktober
2015 hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. November 2015 an der
Beschwerde und den gestellten Anträgen fest. Er führt hauptsächlich aus,
er habe sprachliche sowie fachliche Defizite und seine schlechten sozialen
Voraussetzungen würden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren.
Trotz rechtlichem Anspruch sei ihm bisher kein rechtliches Gehör gewährt
worden.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2015 forderte der In-
struktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, mitzutei-
len und zu begründen, in welcher Eigenschaft sie aus eigenem Recht Par-
teistellung beanspruche und weshalb sie es nicht als ihre Aufgabe betrach-
te, den Beschwerdeführer über die einzelnen Verfahrensschritte aufzu-
klären und dessen Meinung zu vertreten.
Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, selbst keine Parteistellung zu beanspruchen. Für
den Beschwerdeführer führt sie darin weiter aus, es sei fraglich, ob die
knappe Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides dem ver-
fassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör genüge. Die in der
Einsprache vorgebrachten Einwände betreffend die bestehenden invali-
ditätsfremden Faktoren seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwer-
deführer sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, die attes-
tierte 50 % Arbeitsfähigkeit ohne weiteres zu verwerten. Die Beschwerde-
gegnerin hätte diesbezüglich zumindest weitere Abklärungen vornehmen
müssen. Zudem werden die bisherigen Anträge dahingehend ergänzt, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 4
eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung sowie zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Unerheblich ist dabei, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
18. September 2015 nicht als Beschwerde bezeichnet ist. Die Bezeichnung des (formellen) Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 2. September 2003, P 61/02, E. 2.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist vielmehr der Inhalt der entsprechenden Eingabe bzw. der daraus hervorgehende Wille. Der Eingabe ist unmissverständlich zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) nicht einverstanden ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 5
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 20. August 2015 (AB 101). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2015 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurech- nen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens von Fr. 19‘290.-- (AB 90 S. 3) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er zum einen beanstandet, es sei ihm trotz rechtlichem Anspruch bisher kein rechtliches Gehör gewährt wor- den (Beschwerde S. 3 und Replik vom 11. November 2015) und zum an- dern sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) nicht ausreichend begründet (Stellungnahme vom 30. November S. 1 f. [in den Gerichtsakten]).
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 6 von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe- sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des BGer vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG).
E. 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
E. 2.4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd
errichtete am 12. November 2013 über den Beschwerdeführer eine Bei-
standschaft gemäss Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) und ernannte dabei B.________ als dessen Beiständin.
Dieser wurde im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft u.a. die Aufgaben
übertragen, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen An-
gelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Insti-
tutionen und Privatpersonen (AB 42).
In der Neuanmeldung vom 10. März 2015 (AB 74) zum Bezug von EL trat
die Beiständin gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertreterin des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 7
schwerdeführers auf. In Nachachtung dieses Vertretungsverhältnisses
wurde dann auch die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) an die Adresse
der Beiständin gesandt. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass
der Verfügung war nicht notwendig, da im Bereich der EL das Einsprache-
verfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er-
gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 42 und 52 ATSG; E. 2.2
hiervor). Im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte der vertretene Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sich zur vorliegenden Sache zu äussern,
was er auch getan hat (AB 95). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt damit nicht vor. Für eine allfällige ungenügende Kommunikation zwi-
schen der Beiständin und dem Beschwerdeführer hat im Übrigen auch
nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen, zumal die Beiständin verpflich-
tet ist, persönlich mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten (vgl.
Art. 405 ZGB) und die Aufgaben in deren Interesse zu erfüllen (vgl. Art. 406
ZGB und prozessleitende Verfügung vom 12. November 2015).
Des Weiteren ist anzumerken, dass auch im vorliegenden Beschwerdever-
fahren dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör umfassend gewährt
worden ist, konnte er sich denn mit Replik vom 11. November 2015 und mit
Stellungnahme vom 30. November 2015 zur Beschwerdeantwort bzw. zur
Angelegenheit wiederholt äussern. Soweit es dem Beschwerdeführer mit
seiner Rüge allenfalls darum geht, die Beschwerdegegnerin hätte sich sel-
ber einen Eindruck von seinen Einschränkungen verschaffen müssen, wür-
de es sich hierbei um die Durchführung einer Beweismassnahme handeln.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigen sich solche Beweismass-
nahmen deshalb, weil es bei der hier vorherrschenden Ausgangslage nicht
Sache der Beschwerdegegnerin ist, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und Charaktereigen-
schaften, aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht abzuklären (vgl.
E. 4.2 hiernach).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
20. August 2015 (AB 101) die massgeblichen Rechtsgrundlagen, die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung und die wesentlichen Überlegungen hin-
reichend und zutreffend dargelegt (vgl. E. 4.2 hiernach), weshalb sie den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 8
von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad und die geltend gemachten
medizinischen Gründe nicht zu überprüfen hatte. Dem durch seine Bei-
ständin vertretenen Beschwerdeführer war es somit ohne weiteres möglich,
den besagten Einspracheentscheid in den hauptsächlich gerügten Punkten
sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Aufgrund dieser Umstände
sowie unter dem Aspekt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen
von Art. 52 Abs. 2 ATSG weder ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung noch jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die für die Entscheide wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann (vgl. E. 2.3 hiervor), liegt hier ebenfalls keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor. Soweit der Be-
schwerdeführer mit seinen Einwänden eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung geltend macht, handelt
es sich nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern um eine Fra-
ge der materiellen Richtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentschei-
des, welche nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3 und 4 hiernach).
E. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 9
E. 3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
E. 3.3.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bis unter 70 % (lit. c).
E. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 10 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit August 2010 bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (AB 36 f.). Unter diesen Um- ständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindester- werbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass er seine Rester- werbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese rechtliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 3.3.2 hier- vor). Ausgehend von dieser Regelvermutung rechnete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101), in Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90), dem unbestritte- nermassen nicht erwerbstätigen, noch nicht 60-jährigen teilinvaliden Be- schwerdeführer bei der Berechnung der Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- an (AB 88 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es ihm möglich und zumutbar sei, ein solches Mindester- werbseinkommen zu erzielen. Er weist namentlich darauf hin, dass er seit über zwei Jahren krank und arbeitsunfähig sei sowie invaliditätsfremde Gründe vorlägen (Beschwerde S. 3).
E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren geht es primär um die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne eines objektiven Tatbestandselements - auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275), was zur Beurteilung in die Zuständigkeit der EL-Behörden fällt. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bildet dagegen die gesundheitliche Entwicklung und deren erwerbliche Auswirkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 11 Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verändern sollte, würde dies zu einer neuen Festlegung des Invaliditätsgrades führen; gestützt darauf wäre gegebenenfalls die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Eine allfällige rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch von der zuständigen IV-Stelle abzuklären und der Invaliditätsgrad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Die EL-Organe verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Invalidität bzw. der medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sie keine selbständige Prüfung vornehmen können (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Bei der Frage, ob die EL-Behörde aufgrund dieser Bindungswirkung den Ausgang des Revisionsverfahrens bei der IV abzuwarten und das Einspra- cheverfahren zu sistieren hat oder ob sie nach Abschluss des IV- Verfahrens rückwirkend eine Leistungskorrektur im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens vornimmt, steht ihr nach der erwähnten Praxis ein weiter Spielraum zu.
E. 4.2.1 In der Einsprache vom 5. August 2015 (AB 95) wie auch im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands auf den Bericht von med. pract. C.________, praktischer Arzt, vom 30. Juli 2015 (AB 91). Dieser führt aus, der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Jahren in Behandlung. Er leide unter enormen psychischen Problemen, ständiger Unruhe, Angst, Platzangst, Atemnotgefühl und Insuffizienzgefühl. Der Beschwerdeführer könne jederzeit aggressiv sein. Bei einer Adipositas hypermagna könne er sich nur mit Schwierigkeiten bewegen, dazu kämen Atmungsprobleme bei chronisch-asthmoider Bronchitis und ständigem Durchfall. Er sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 12 hyperaktiv, ziehe sich aber schubweise für Wochen in seine Wohnung zurück (AB 91 S. 1). In dieser sehr komplexen Situation einer Persönlichkeitsstörung mit schubweisen Depressionen, psychogener Hoch/Kleinwertschätzung mit steigender Entgleisungs-/Aggressionsgefahr, wo er seine aggressiven Impulse nicht unter Kontrolle habe, sowie den körperlichen Symptomen sei eine Beschäftigung in der öffentlichen Wirtschaft absolut unmöglich (AB 91 S. 2). Die Annahme von med. pract. C.________, in der freien Wirtschaft sei eine Beschäftigung des Beschwerdeführers absolut unmöglich, basiert auf den von ihm erhobenen somatischen und psychischen Befunden, welche Gegenstand des zurzeit hängigen IV-Rentenrevisionsverfahrens bilden und nach den Darlegungen hiervor nicht auch noch von der EL-Behörde zu prüfen sind. Die Beschwerdegegnerin hält damit zu Recht bis zum Ab- schluss des laufenden Rentenrevisionsverfahrens am bisher gültigen Inva- liditätsgrad von 50 % fest. Zudem hat sie ausdrücklich und wiederholt fest- gehalten, dass – sofern ein höherer Invaliditätsgrad resultieren sollte – eine rückwirkende Neuberechnung der EL gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werde (AB 90 S. 3, AB 101 S. 2 Ziff. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2), worauf sie gegebenenfalls zu behaften sein wird.
E. 4.2.2 Neben den medizinischen Gründen trägt der Beschwerdeführer
auch invaliditätsfremde Gründe vor, weshalb ihm die Verwertung der Rest-
arbeitsfähigkeit nicht möglich sein soll. So führt er insbesondere fehlende
sprachliche und fachliche Kompetenzen wie auch soziale Belastungsfakto-
ren (schwierige Familienverhältnisse, finanzielle Schwierigkeiten, unstruktu-
rierte Tagesabläufe, zunehmende Isolation) auf (Beschwerde S. 2, Replik
S. 1, Stellungnahme vom 30. November 2015 S. 3 [in den Gerichtsakten]).
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei
verschiedenen Unternehmungen im Waren- und Personentransport tätig
war (AB 32 f.). Er arbeitete u.a. auch als … bzw. als … (AB 13, 28, 31
S. 5). Damit verfügt er sowohl über mechanische wie auch administrative
(Zeiten- und Routenplanung, Zollabfertigung usw.) Fähigkeiten und Kennt-
nisse, womit davon auszugehen ist, er verfüge über fachliche Kompeten-
zen, welche die Anforderungen des Arbeitsmarktes an Hilfsarbeiter über-
steigen. Zudem war der Beschwerdeführer, ursprünglich von Beruf gelern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 13
ter … (AB 30), auch nachdem er in die Schweiz eingereist war, im … tätig
(AB 25 f., 33). Soweit er etwas anderes behaupten lässt, entbehrt dies je-
der Grundlage. Gleiches gilt hinsichtlich der Sprachkenntnisse, ist doch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach mehr als 25-jährigem
Aufenthalt in der Schweiz über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt,
um Hilfstätigkeiten auszuführen. Abgesehen davon spricht er zweifellos
serbokroatisch und damit eine Sprache, mit der er sich auch auf dem für
Hilfsarbeiter in der Region Bern infrage kommenden Arbeitsmarkt, ausrei-
chend verständigen kann. Hinzu kommt, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie
hier zur Diskussion stehen – grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der
deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich
sind (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1).
Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt
keine passenden Stellen – mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten – vor-
handen wären. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er versuche immer
wieder Arbeit zu finden (Beschwerde S. 1 f.), vermag dies deshalb nicht zu
überzeugen, weil er weder Bewerbungen ins Recht gelegt hat noch sich
den Akten Hinweise zu erfolglosen Arbeitsbemühungen entnehmen lassen.
Die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner
Invalidität auf dem für ihn infrage kommenden realen Arbeitsmarkt in der
Lage ist, ein tatsächliches Einkommen zu erzielen, vermag er somit nicht
durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). In
Anbetracht dieser Ausgangslage bestand und besteht für die Beschwerde-
gegnerin auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren gel-
tenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282)
kein Anlass zu weiteren Abklärungen.
E. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh- rer dargelegten Gründe, welche es ihm verunmöglichen sollen, seine ver- bliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, denn auch nicht arbeitsmarktlicher, sondern insoweit gesundheitlicher Natur sind, als sie sich offenkundig auf den Psychostatus beziehen und deren Erheblichkeit – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist – im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens abzuklären ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten persön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 14 lichkeitsbezogenen Defizite und Charakterzüge einem potenziellen Arbeit- geber sozialpraktisch überhaupt noch zumutbar ist, gilt es doch hierbei vor- ab zu klären, inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet und von ihm bei Aufbietung allen guten Willens gefordert werden kann, sein Verhalten zu zügeln.
E. 4.3 Was schliesslich die Höhe des von der Beschwerdegegnerin aufge- rechneten Verzichtseinkommens von Fr. 19‘290.-- anbelangt, erscheint dieses mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwol- lend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen mit einem Beschäftigungs- grad von 50 % doch möglich als Mann im untersten Kompetenzniveau Fr. 33‘069.20 zu verdienen (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, To- tal, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wo- chenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2014] : 101.7 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2014] x 0.5 [Beschäftigungsgrad 50 %]).
E. 4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2015 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 841 EL
SCP/LUB/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2016
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
vertreten durch Beiständin B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) bezieht seit August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons
Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 37). Nachdem
ihm rückwirkend vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2012 und vom 1. August
bis 30. September 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente zu-
gesprochen wurden (AB 73), meldete er sich am 10. März 2015 erneut zum
Bezug von EL an (AB 74). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) sprach
ihm die AKB ab dem 1. März 2015 EL zur Invalidenrente zu. Dabei berück-
sichtigte sie bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für
teilinvalide Versicherte von Fr. 19’290.-- (AB 90 S. 3, AB 88 f.). Zudem wies
die AKB darauf hin, dass sie vom hängigen Rentenrevisionsverfahren bei
der IV-Stelle Kenntnis habe. Sollte dadurch eine höhere IV-Rente resultie-
ren, sei sie bereit, die Anrechnung des Mindesteinkommens erneut zu
überprüfen. Bis jedoch die IV-Stelle nicht neu entschieden habe, könne auf
die Anrechnung nicht verzichtet werden (AB 90 S. 3). Eine dagegen am
5. August 2015 erhobene Einsprache (AB 95) wies die AKB mit Einspra-
cheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) ab.
B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Berufsbeiständin
B.________, mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde erheben.
Er beantragt sinngemäss, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, der
angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das angerechnete
Mindesteinkommen für Teilinvalide sei nicht anzurechnen. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, er könne und habe seine theoretische Resta-
rbeitsfähigkeit nicht wirtschaftlich nutzen können, da er seit über zwei Jah-
ren krank und arbeitsunfähig sei sowie invaliditätsfremde Gründe vorlägen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 3
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober
2015 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt namentlich aus, es sei nicht
Sache der EL-Durchführungsorgane den von der IV-Stelle ermittelten Inva-
liditätsgrad zu überprüfen, sondern sie habe lediglich zu prüfen, ob invali-
ditätsfremde Gründe bestünden, welche die Verwertung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit verunmöglichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer nicht über genügend sprachliche und fachliche Kenntnisse
verfügen solle, um eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Invaliditätsfremde
Gründe, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ver-
unmöglichten, seien nicht ersichtlich.
Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 23. Oktober
2015 hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. November 2015 an der
Beschwerde und den gestellten Anträgen fest. Er führt hauptsächlich aus,
er habe sprachliche sowie fachliche Defizite und seine schlechten sozialen
Voraussetzungen würden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren.
Trotz rechtlichem Anspruch sei ihm bisher kein rechtliches Gehör gewährt
worden.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2015 forderte der In-
struktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, mitzutei-
len und zu begründen, in welcher Eigenschaft sie aus eigenem Recht Par-
teistellung beanspruche und weshalb sie es nicht als ihre Aufgabe betrach-
te, den Beschwerdeführer über die einzelnen Verfahrensschritte aufzu-
klären und dessen Meinung zu vertreten.
Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, selbst keine Parteistellung zu beanspruchen. Für
den Beschwerdeführer führt sie darin weiter aus, es sei fraglich, ob die
knappe Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides dem ver-
fassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör genüge. Die in der
Einsprache vorgebrachten Einwände betreffend die bestehenden invali-
ditätsfremden Faktoren seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwer-
deführer sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, die attes-
tierte 50 % Arbeitsfähigkeit ohne weiteres zu verwerten. Die Beschwerde-
gegnerin hätte diesbezüglich zumindest weitere Abklärungen vornehmen
müssen. Zudem werden die bisherigen Anträge dahingehend ergänzt, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 4
eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung sowie zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Unerheblich ist dabei, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
18. September 2015 nicht als Beschwerde bezeichnet ist. Die Bezeichnung
des (formellen) Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig (vgl. Ent-
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes-
gericht {BGer}] vom 2. September 2003, P 61/02, E. 2.3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist vielmehr der Inhalt der entsprechenden Eingabe bzw. der
daraus hervorgehende Wille. Der Eingabe ist unmissverständlich zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem die Verfügung vom 17. Juli
2015 (AB 90) bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2015
(AB 101) nicht einverstanden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 5
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichs-
kasse des Kantons Bern vom 20. August 2015 (AB 101). Streitig und zu
prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab
dem 1. März 2015 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei
der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurech-
nen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt
zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die
übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen
(vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.3
Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts-
beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b
S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein-
kommens von Fr. 19‘290.-- (AB 90 S. 3) streitig ist, erreicht der Streitwert
den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, indem er zum einen beanstandet, es sei
ihm trotz rechtlichem Anspruch bisher kein rechtliches Gehör gewährt wor-
den (Beschwerde S. 3 und Replik vom 11. November 2015) und zum an-
dern sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2015
(AB 101) nicht ausreichend begründet (Stellungnahme vom 30. November
S. 1 f. [in den Gerichtsakten]).
2.2
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 6
von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe-
sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts-
stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei-
se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V
368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des BGer vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013,
E. 5.1). Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen
die Parteien nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG).
2.3
Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich
ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229
E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
2.4
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd
errichtete am 12. November 2013 über den Beschwerdeführer eine Bei-
standschaft gemäss Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) und ernannte dabei B.________ als dessen Beiständin.
Dieser wurde im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft u.a. die Aufgaben
übertragen, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen An-
gelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Insti-
tutionen und Privatpersonen (AB 42).
In der Neuanmeldung vom 10. März 2015 (AB 74) zum Bezug von EL trat
die Beiständin gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertreterin des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 7
schwerdeführers auf. In Nachachtung dieses Vertretungsverhältnisses
wurde dann auch die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) an die Adresse
der Beiständin gesandt. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass
der Verfügung war nicht notwendig, da im Bereich der EL das Einsprache-
verfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er-
gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 42 und 52 ATSG; E. 2.2
hiervor). Im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte der vertretene Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sich zur vorliegenden Sache zu äussern,
was er auch getan hat (AB 95). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt damit nicht vor. Für eine allfällige ungenügende Kommunikation zwi-
schen der Beiständin und dem Beschwerdeführer hat im Übrigen auch
nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen, zumal die Beiständin verpflich-
tet ist, persönlich mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten (vgl.
Art. 405 ZGB) und die Aufgaben in deren Interesse zu erfüllen (vgl. Art. 406
ZGB und prozessleitende Verfügung vom 12. November 2015).
Des Weiteren ist anzumerken, dass auch im vorliegenden Beschwerdever-
fahren dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör umfassend gewährt
worden ist, konnte er sich denn mit Replik vom 11. November 2015 und mit
Stellungnahme vom 30. November 2015 zur Beschwerdeantwort bzw. zur
Angelegenheit wiederholt äussern. Soweit es dem Beschwerdeführer mit
seiner Rüge allenfalls darum geht, die Beschwerdegegnerin hätte sich sel-
ber einen Eindruck von seinen Einschränkungen verschaffen müssen, wür-
de es sich hierbei um die Durchführung einer Beweismassnahme handeln.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigen sich solche Beweismass-
nahmen deshalb, weil es bei der hier vorherrschenden Ausgangslage nicht
Sache der Beschwerdegegnerin ist, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und Charaktereigen-
schaften, aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht abzuklären (vgl.
E. 4.2 hiernach).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
20. August 2015 (AB 101) die massgeblichen Rechtsgrundlagen, die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung und die wesentlichen Überlegungen hin-
reichend und zutreffend dargelegt (vgl. E. 4.2 hiernach), weshalb sie den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 8
von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad und die geltend gemachten
medizinischen Gründe nicht zu überprüfen hatte. Dem durch seine Bei-
ständin vertretenen Beschwerdeführer war es somit ohne weiteres möglich,
den besagten Einspracheentscheid in den hauptsächlich gerügten Punkten
sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Aufgrund dieser Umstände
sowie unter dem Aspekt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen
von Art. 52 Abs. 2 ATSG weder ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung noch jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die für die Entscheide wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann (vgl. E. 2.3 hiervor), liegt hier ebenfalls keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor. Soweit der Be-
schwerdeführer mit seinen Einwänden eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung geltend macht, handelt
es sich nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern um eine Fra-
ge der materiellen Richtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentschei-
des, welche nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3 und 4 hiernach).
3.
3.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er-
gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG).
3.2
Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-
künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-
zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-
gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 9
3.3
Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser
Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die
schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat
oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
3.3.1
Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an-
gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient
haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971
[ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a
Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er-
höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 50 %
(lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invali-
ditätsgrad von 50 % bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages
für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bis
unter 70 % (lit. c).
3.3.2
Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der
Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per-
sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich
zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch
den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher
auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In-
validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore-
tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind
alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern
oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder
Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um-
stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe-
ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für
die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom-
men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 10
343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202
E. 2a S. 204).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bezieht seit August 2010 bei einem Invali-
ditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (AB 36 f.). Unter diesen Um-
ständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindester-
werbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass er seine Rester-
werbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese rechtliche Vermutung kann
durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 3.3.2 hier-
vor).
Ausgehend von dieser Regelvermutung rechnete die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101), in
Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90), dem unbestritte-
nermassen nicht erwerbstätigen, noch nicht 60-jährigen teilinvaliden Be-
schwerdeführer bei der Berechnung der Einnahmen ein hypothetisches
Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- an (AB 88 f.). Der Beschwerdeführer
bestreitet, dass es ihm möglich und zumutbar sei, ein solches Mindester-
werbseinkommen zu erzielen. Er weist namentlich darauf hin, dass er seit
über zwei Jahren krank und arbeitsunfähig sei sowie invaliditätsfremde
Gründe vorlägen (Beschwerde S. 3).
4.2
Im vorliegenden Verfahren geht es primär um die Frage der
grundsätzlichen
Anrechenbarkeit
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens.
Dabei
ist
zu
berücksichtigen,
dass
die
Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne
eines
objektiven
Tatbestandselements
-
auf
den
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von
den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person,
sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3
S. 275), was zur Beurteilung in die Zuständigkeit der EL-Behörden fällt.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bildet dagegen die
gesundheitliche
Entwicklung
und
deren
erwerbliche
Auswirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 11
Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers wesentlich verändern sollte, würde dies zu einer neuen
Festlegung
des
Invaliditätsgrades
führen;
gestützt
darauf
wäre
gegebenenfalls die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen
Erwerbseinkommens neu zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni
2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Eine allfällige rentenrelevante Änderung des
Gesundheitszustandes ist jedoch von der zuständigen IV-Stelle abzuklären
und der Invaliditätsgrad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht
Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den
Invaliditätsgrad
zu
überprüfen.
Die
EL-Organe
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
sich
mit
Bezug
auf
die
invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung
der
Erwerbsfähigkeit
an
die
Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3
S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Die EL-Organe verfügen nicht über
die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Invalidität bzw. der
medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sie keine
selbständige Prüfung vornehmen können (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.1
S. 273).
Bei der Frage, ob die EL-Behörde aufgrund dieser Bindungswirkung den
Ausgang des Revisionsverfahrens bei der IV abzuwarten und das Einspra-
cheverfahren zu sistieren hat oder ob sie nach Abschluss des IV-
Verfahrens rückwirkend eine Leistungskorrektur im Rahmen eines Revisi-
onsverfahrens vornimmt, steht ihr nach der erwähnten Praxis ein weiter
Spielraum zu.
4.2.1
In der Einsprache vom 5. August 2015 (AB 95) wie auch im
Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich des
aktuellen Gesundheitszustands auf den Bericht von med. pract.
C.________, praktischer Arzt, vom 30. Juli 2015 (AB 91). Dieser führt aus,
der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Jahren in Behandlung. Er leide
unter enormen psychischen Problemen, ständiger Unruhe, Angst,
Platzangst, Atemnotgefühl und Insuffizienzgefühl. Der Beschwerdeführer
könne jederzeit aggressiv sein. Bei einer Adipositas hypermagna könne er
sich nur mit Schwierigkeiten bewegen, dazu kämen Atmungsprobleme bei
chronisch-asthmoider
Bronchitis
und
ständigem
Durchfall.
Er
sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 12
hyperaktiv, ziehe sich aber schubweise für Wochen in seine Wohnung
zurück
(AB 91
S. 1).
In
dieser
sehr
komplexen
Situation
einer
Persönlichkeitsstörung mit schubweisen Depressionen, psychogener
Hoch/Kleinwertschätzung mit steigender Entgleisungs-/Aggressionsgefahr,
wo er seine aggressiven Impulse nicht unter Kontrolle habe, sowie den
körperlichen Symptomen sei eine Beschäftigung in der öffentlichen
Wirtschaft absolut unmöglich (AB 91 S. 2).
Die Annahme von med. pract. C.________, in der freien Wirtschaft sei eine
Beschäftigung des Beschwerdeführers absolut unmöglich, basiert auf den
von ihm erhobenen somatischen und psychischen Befunden, welche
Gegenstand des zurzeit hängigen IV-Rentenrevisionsverfahrens bilden und
nach den Darlegungen hiervor nicht auch noch von der EL-Behörde zu
prüfen sind. Die Beschwerdegegnerin hält damit zu Recht bis zum Ab-
schluss des laufenden Rentenrevisionsverfahrens am bisher gültigen Inva-
liditätsgrad von 50 % fest. Zudem hat sie ausdrücklich und wiederholt fest-
gehalten, dass – sofern ein höherer Invaliditätsgrad resultieren sollte – eine
rückwirkende Neuberechnung der EL gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG
vorgenommen werde (AB 90 S. 3, AB 101 S. 2 Ziff. 3, Beschwerdeantwort
S. 2 Ziff. 2), worauf sie gegebenenfalls zu behaften sein wird.
4.2.2
Neben den medizinischen Gründen trägt der Beschwerdeführer
auch invaliditätsfremde Gründe vor, weshalb ihm die Verwertung der Rest-
arbeitsfähigkeit nicht möglich sein soll. So führt er insbesondere fehlende
sprachliche und fachliche Kompetenzen wie auch soziale Belastungsfakto-
ren (schwierige Familienverhältnisse, finanzielle Schwierigkeiten, unstruktu-
rierte Tagesabläufe, zunehmende Isolation) auf (Beschwerde S. 2, Replik
S. 1, Stellungnahme vom 30. November 2015 S. 3 [in den Gerichtsakten]).
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei
verschiedenen Unternehmungen im Waren- und Personentransport tätig
war (AB 32 f.). Er arbeitete u.a. auch als … bzw. als … (AB 13, 28, 31
S. 5). Damit verfügt er sowohl über mechanische wie auch administrative
(Zeiten- und Routenplanung, Zollabfertigung usw.) Fähigkeiten und Kennt-
nisse, womit davon auszugehen ist, er verfüge über fachliche Kompeten-
zen, welche die Anforderungen des Arbeitsmarktes an Hilfsarbeiter über-
steigen. Zudem war der Beschwerdeführer, ursprünglich von Beruf gelern-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 13
ter … (AB 30), auch nachdem er in die Schweiz eingereist war, im … tätig
(AB 25 f., 33). Soweit er etwas anderes behaupten lässt, entbehrt dies je-
der Grundlage. Gleiches gilt hinsichtlich der Sprachkenntnisse, ist doch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach mehr als 25-jährigem
Aufenthalt in der Schweiz über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt,
um Hilfstätigkeiten auszuführen. Abgesehen davon spricht er zweifellos
serbokroatisch und damit eine Sprache, mit der er sich auch auf dem für
Hilfsarbeiter in der Region Bern infrage kommenden Arbeitsmarkt, ausrei-
chend verständigen kann. Hinzu kommt, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie
hier zur Diskussion stehen – grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der
deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich
sind (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1).
Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt
keine passenden Stellen – mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten – vor-
handen wären. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er versuche immer
wieder Arbeit zu finden (Beschwerde S. 1 f.), vermag dies deshalb nicht zu
überzeugen, weil er weder Bewerbungen ins Recht gelegt hat noch sich
den Akten Hinweise zu erfolglosen Arbeitsbemühungen entnehmen lassen.
Die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner
Invalidität auf dem für ihn infrage kommenden realen Arbeitsmarkt in der
Lage ist, ein tatsächliches Einkommen zu erzielen, vermag er somit nicht
durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). In
Anbetracht dieser Ausgangslage bestand und besteht für die Beschwerde-
gegnerin auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren gel-
tenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282)
kein Anlass zu weiteren Abklärungen.
4.2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer dargelegten Gründe, welche es ihm verunmöglichen sollen, seine ver-
bliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, denn auch nicht
arbeitsmarktlicher, sondern insoweit gesundheitlicher Natur sind, als sie
sich offenkundig auf den Psychostatus beziehen und deren Erheblichkeit –
wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist – im Rahmen des
Rentenrevisionsverfahrens abzuklären ist. Dies gilt auch hinsichtlich der
Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten persön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 14
lichkeitsbezogenen Defizite und Charakterzüge einem potenziellen Arbeit-
geber sozialpraktisch überhaupt noch zumutbar ist, gilt es doch hierbei vor-
ab zu klären, inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet und von ihm bei
Aufbietung allen guten Willens gefordert werden kann, sein Verhalten zu
zügeln.
4.3
Was schliesslich die Höhe des von der Beschwerdegegnerin aufge-
rechneten Verzichtseinkommens von Fr. 19‘290.-- anbelangt, erscheint
dieses mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwol-
lend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen mit einem Beschäftigungs-
grad von 50 % doch möglich als Mann im untersten Kompetenzniveau
Fr. 33‘069.20 zu verdienen (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, To-
tal, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wo-
chenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2014] :
101.7 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total,
Index 2012 bzw. 2014] x 0.5 [Beschäftigungsgrad 50 %]).
4.4
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2015
(AB 101) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2015 erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 15
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.