Verfügung vom 19. August 2015
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt gemäss Unfallmeldung vom 13. August 1998 am 29. März 1998 Schussverletzungen. Als betroffener Körperteil wurden das linke Bein, die Luft- und Speiseröhre sowie der Handnerv angegeben (Akten der Invali- denversicherung [IV; act. II] 6 S. 168). Die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA), bei welcher die Versicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. act. II 17). Mit Schreiben vom 27. März 2003 (act. II 11 S. 1 f.) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeldleistun- gen) per sofort resp. per 14. April 2003 ein, da eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig und die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeits- markt zu mindestens 75% arbeitsfähig sei. Ferner verneinte sie mit Verfü- gung vom 5. Mai 2003 (act. II 16) einen Anspruch auf eine IV-Rente und eine Integritätsentschädigung. B. Am 29. November 2002 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 29. März 1998 resp. auf Folgeschäden der Schussverletzungen (Atemprobleme, Schulterprobleme, Lähmungserscheinungen rechter Arm, Schmerzen linkes Bein) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) me- dizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Zudem liess sie einen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 23). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) bei einem in Anwendung der spezifischen Methode (vgl. act. II 23 S. 8) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50% eine vom 1. Dezember 2001 bis 30. April 2003 befristete halbe IV-Rente zu. Ab dem 1. Mai 2004 verneinte sie dagegen bei einem IV-Grad von 11% einen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. act. II 24; vgl. auch act. II 23 S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 3 Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einspra- che (act. II 39), welche mit Entscheid vom 4. August 2005 abgewiesen wurde (Akten der IV [act. IIA] 52). Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Mit Entscheid vom 4. November 2005 (act. IIA 53) hiess die SUVA eine gegen die Verfügung vom 5. Mai 2003 (act. II 16) erhobene Einsprache (act. II 28) teilweise gut. Sie erwog, dass die Prüfung einer allfälligen IV-Rente zu früh erfolgt sei und rückwirkend bis auf weiteres Taggeldleis- tungen auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszurichten seien; dies unter Übernahme der vorgesehenen psychiatrischen Behandlung. Ferner sprach die SUVA für die bestehenden Narben eine Integritätsent- schädigung von Fr. 4‘860.-- bei einer Integritätseinbusse von 5% zu. Im weiteren Verlauf sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom
14. Juni 2008 (act. IIA 66) ab dem 1. Juli 2008 bei einer ermittelten Er- werbsunfähigkeit von 50% eine IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘448.15 zu. D. Am 4. November 2014 ging bei der IVB eine erneute Anmeldung der Versi- cherten zum Bezug von IV-Leistungen ein (act. IIA 72). Daraufhin forderte sie die Versicherte mit Schreiben vom 14. November 2014 (act. IIA 80) auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nachdem die Versicherte sich nicht hatte vernehmen lassen, stellte ihr die IVB nach Einholung einer Stel- lungnahme von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. März 2015 (act. IIA 82) mit Vorbescheid vom 18. März 2015 (act. IIA 83) ein Nichtein- treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 84). Nach Einho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 4 lung einer weiteren Stellungnahme beim RAD (act. IIA 88) verfügte die IVB am 19. August 2015 wie im Vorbescheid angekündigt und trat auf das Leis- tungsbegehren nicht ein (act. IIA 89). D. Am 16. September 2015 leitete die IVB eine Eingabe der Versicherten vom
11. September 2015 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die Verfügung vom 19. August 2015 "Einsprache" erhob. Am
25. September 2015 ging ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2015 fordert der In- struktionsrichter die Versicherte auf, ihre Eingabe vom 11. September 2015 bis am 5. Oktober 2015 zu verbessern. Am 1. Oktober 2015 ging eine ent- sprechende Eingabe der Versicherten beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 6. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2015 (act. IIA 89). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 6 glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
E. 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
E. 2.4 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An- spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräf- tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 7 auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
E. 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf IV- Leistungen zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des die Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) bestätigenden Einspra- cheentscheids vom 4. August 2005 (act. IIA 52) mit demjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. Au- gust 2015 (act. IIA 89; vgl. E. 2.5 hiervor).
E. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 4. August 2005 (act. IIA 52) ging die Beschwerdegegnerin von einem Status 100% Haushalt aus und nahm die Invaliditätsbemessung entsprechend nach der spezifischen Methode ge- stützt auf einen Betätigungsvergleich vor (act. IIA 52 S. 2 f. Ziff. 3, vgl. auch act. II 23 S. 8). Dabei stützte sie sich auf die Ausführungen im Abklärungs- bericht Haushalt vom 15. September 2003 (act. II 23), in welchem die Be- schwerdeführerin seit der Geburt ihrer ersten Tochter im April 2000 als nicht erwerbstätig eingestuft wurde. Ab Februar 2002 wurden aufgrund einer Änderung in der Wohnsituation die behinderungsbedingten Ein- schränkungen im Haushalt von bisher 50% auf 11% festgelegt, woraus eine entsprechende Reduktion des IV-Grades von 50% auf 11% resultierte (act. II 23 S. 8). Offenbar aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung an die Aus- gleichskasse wurde im weiteren Verlauf die wegen verspäteter Anmeldung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 8 ab Dezember 2001 ausgerichtete halbe IV-Rente jedoch erst per Ende April 2003 befristet (vgl. act. II 24 und 33; vgl. auch act. II 28 S. 8 und 38). In der (Neu-)Anmeldung vom 10. März 2014 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Januar 2011 eine Tätigkeit als ... an einer ... zu einem Arbeitspensum von 42% aufgenommen hat (act. IIA 72 S. 4 Ziff. 5.4). Damit ist im massgebenden Zeitraum in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine Veränderung eingetreten. Denn spätestens seit der Auf- nahme dieser Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin nicht mehr als 100% im Haushalt tätig eingestuft werden und die Invaliditätsbemessung hat nicht mehr nach der spezifischen Methode gestützt auf einen Betätigungsver- gleich zu erfolgen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden erwerbstätig wäre und welche Invaliditätsbemessungs- methode vorliegend Anwendung findet, lässt sich mangels entsprechender Angaben jedoch (noch) nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitspensum, welches die Be- schwerdeführerin als Gesunde inne hätte, mindestens demjenigen entspre- chen würde, das sie seit Januar 2011 bei der ... inne hat (42%). Diese Sta- tusänderung ist sodann geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gut- achten vom 7. Mai 2005, auf welches sich die Beschwerdegegnerin im Ein- spracheentscheid vom 4. August 2005 massgeblich gestützt hat (act. IIA 52 S. 3 Ziff. 4), in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine ca. 50%-ige Arbeits- fähigkeit attestiert hat (act. IIA 50 S. 16 Ziff. 7.1). Zudem richtet die SUVA der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% aus (act. IIA 66; vgl. auch die entsprechenden Angaben im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin für September 2015, Beschwerdebeilage [act. I] 1), weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähig- keit nicht ausgeschlossen werden kann. Somit wurde bereits aufgrund der Statusänderung glaubhaft gemacht, dass sich der IV-Grad der Beschwer- deführerin in einer erheblichen Weise verändert hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies gilt umso mehr, als der als Vergleichsbasis dienende Einspracheent- scheid vom 4. August 2005 bereits zehn Jahre zurück liegt, weshalb an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 9 Glaubhaftmachung eines Neuanmeldungsgrundes weniger hohe Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zudem eine wesentli- che Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffas- sung des RAD-Psychiaters Dr. med. B.________ (act. IIA 82 S. 3) nicht zu beurteilen ist, ob seit der „SUVA-Beurteilung“ aus dem Jahr 2007 – insbe- sondere seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 12. Juli 2007 (act. IIA 65) – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Massgebend ist vielmehr – wie bereits dargelegt (vgl. 3.1 hiervor) – ein Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung gemäss Einspracheentscheid vom 4. August 2005 bestanden hat.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neuerliche Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dieses materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. August 2015 (act. IIA 89) aufzuheben.
E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4).
E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 10 rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2015 (act. IIA 89). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 6 glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An- spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräf- tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 7 auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf IV- Leistungen zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des die Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) bestätigenden Einspra- cheentscheids vom 4. August 2005 (act. IIA 52) mit demjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. Au- gust 2015 (act. IIA 89; vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Im Einspracheentscheid vom 4. August 2005 (act. IIA 52) ging die Beschwerdegegnerin von einem Status 100% Haushalt aus und nahm die Invaliditätsbemessung entsprechend nach der spezifischen Methode ge- stützt auf einen Betätigungsvergleich vor (act. IIA 52 S. 2 f. Ziff. 3, vgl. auch act. II 23 S. 8). Dabei stützte sie sich auf die Ausführungen im Abklärungs- bericht Haushalt vom 15. September 2003 (act. II 23), in welchem die Be- schwerdeführerin seit der Geburt ihrer ersten Tochter im April 2000 als nicht erwerbstätig eingestuft wurde. Ab Februar 2002 wurden aufgrund einer Änderung in der Wohnsituation die behinderungsbedingten Ein- schränkungen im Haushalt von bisher 50% auf 11% festgelegt, woraus eine entsprechende Reduktion des IV-Grades von 50% auf 11% resultierte (act. II 23 S. 8). Offenbar aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung an die Aus- gleichskasse wurde im weiteren Verlauf die wegen verspäteter Anmeldung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 8 ab Dezember 2001 ausgerichtete halbe IV-Rente jedoch erst per Ende April 2003 befristet (vgl. act. II 24 und 33; vgl. auch act. II 28 S. 8 und 38). In der (Neu-)Anmeldung vom 10. März 2014 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Januar 2011 eine Tätigkeit als ... an einer ... zu einem Arbeitspensum von 42% aufgenommen hat (act. IIA 72 S. 4 Ziff. 5.4). Damit ist im massgebenden Zeitraum in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine Veränderung eingetreten. Denn spätestens seit der Auf- nahme dieser Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin nicht mehr als 100% im Haushalt tätig eingestuft werden und die Invaliditätsbemessung hat nicht mehr nach der spezifischen Methode gestützt auf einen Betätigungsver- gleich zu erfolgen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden erwerbstätig wäre und welche Invaliditätsbemessungs- methode vorliegend Anwendung findet, lässt sich mangels entsprechender Angaben jedoch (noch) nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitspensum, welches die Be- schwerdeführerin als Gesunde inne hätte, mindestens demjenigen entspre- chen würde, das sie seit Januar 2011 bei der ... inne hat (42%). Diese Sta- tusänderung ist sodann geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gut- achten vom 7. Mai 2005, auf welches sich die Beschwerdegegnerin im Ein- spracheentscheid vom 4. August 2005 massgeblich gestützt hat (act. IIA 52 S. 3 Ziff. 4), in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine ca. 50%-ige Arbeits- fähigkeit attestiert hat (act. IIA 50 S. 16 Ziff. 7.1). Zudem richtet die SUVA der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% aus (act. IIA 66; vgl. auch die entsprechenden Angaben im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin für September 2015, Beschwerdebeilage [act. I] 1), weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähig- keit nicht ausgeschlossen werden kann. Somit wurde bereits aufgrund der Statusänderung glaubhaft gemacht, dass sich der IV-Grad der Beschwer- deführerin in einer erheblichen Weise verändert hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies gilt umso mehr, als der als Vergleichsbasis dienende Einspracheent- scheid vom 4. August 2005 bereits zehn Jahre zurück liegt, weshalb an die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 9 Glaubhaftmachung eines Neuanmeldungsgrundes weniger hohe Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zudem eine wesentli- che Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffas- sung des RAD-Psychiaters Dr. med. B.________ (act. IIA 82 S. 3) nicht zu beurteilen ist, ob seit der „SUVA-Beurteilung“ aus dem Jahr 2007 – insbe- sondere seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 12. Juli 2007 (act. IIA 65) – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Massgebend ist vielmehr – wie bereits dargelegt (vgl. 3.1 hiervor) – ein Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung gemäss Einspracheentscheid vom 4. August 2005 bestanden hat. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neuerliche Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dieses materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
- August 2015 (act. IIA 89) aufzuheben.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 10 rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 831 IV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt gemäss Unfallmeldung vom 13. August 1998 am 29. März 1998 Schussverletzungen. Als betroffener Körperteil wurden das linke Bein, die Luft- und Speiseröhre sowie der Handnerv angegeben (Akten der Invali- denversicherung [IV; act. II] 6 S. 168). Die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA), bei welcher die Versicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. act. II 17). Mit Schreiben vom 27. März 2003 (act. II 11 S. 1 f.) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeldleistun- gen) per sofort resp. per 14. April 2003 ein, da eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig und die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeits- markt zu mindestens 75% arbeitsfähig sei. Ferner verneinte sie mit Verfü- gung vom 5. Mai 2003 (act. II 16) einen Anspruch auf eine IV-Rente und eine Integritätsentschädigung. B. Am 29. November 2002 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 29. März 1998 resp. auf Folgeschäden der Schussverletzungen (Atemprobleme, Schulterprobleme, Lähmungserscheinungen rechter Arm, Schmerzen linkes Bein) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) me- dizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Zudem liess sie einen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 23). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) bei einem in Anwendung der spezifischen Methode (vgl. act. II 23 S. 8) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50% eine vom 1. Dezember 2001 bis 30. April 2003 befristete halbe IV-Rente zu. Ab dem 1. Mai 2004 verneinte sie dagegen bei einem IV-Grad von 11% einen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. act. II 24; vgl. auch act. II 23 S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 3 Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einspra- che (act. II 39), welche mit Entscheid vom 4. August 2005 abgewiesen wurde (Akten der IV [act. IIA] 52). Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Mit Entscheid vom 4. November 2005 (act. IIA 53) hiess die SUVA eine gegen die Verfügung vom 5. Mai 2003 (act. II 16) erhobene Einsprache (act. II 28) teilweise gut. Sie erwog, dass die Prüfung einer allfälligen IV-Rente zu früh erfolgt sei und rückwirkend bis auf weiteres Taggeldleis- tungen auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszurichten seien; dies unter Übernahme der vorgesehenen psychiatrischen Behandlung. Ferner sprach die SUVA für die bestehenden Narben eine Integritätsent- schädigung von Fr. 4‘860.-- bei einer Integritätseinbusse von 5% zu. Im weiteren Verlauf sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom
14. Juni 2008 (act. IIA 66) ab dem 1. Juli 2008 bei einer ermittelten Er- werbsunfähigkeit von 50% eine IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘448.15 zu. D. Am 4. November 2014 ging bei der IVB eine erneute Anmeldung der Versi- cherten zum Bezug von IV-Leistungen ein (act. IIA 72). Daraufhin forderte sie die Versicherte mit Schreiben vom 14. November 2014 (act. IIA 80) auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nachdem die Versicherte sich nicht hatte vernehmen lassen, stellte ihr die IVB nach Einholung einer Stel- lungnahme von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. März 2015 (act. IIA 82) mit Vorbescheid vom 18. März 2015 (act. IIA 83) ein Nichtein- treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 84). Nach Einho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 4 lung einer weiteren Stellungnahme beim RAD (act. IIA 88) verfügte die IVB am 19. August 2015 wie im Vorbescheid angekündigt und trat auf das Leis- tungsbegehren nicht ein (act. IIA 89). D. Am 16. September 2015 leitete die IVB eine Eingabe der Versicherten vom
11. September 2015 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die Verfügung vom 19. August 2015 "Einsprache" erhob. Am
25. September 2015 ging ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2015 fordert der In- struktionsrichter die Versicherte auf, ihre Eingabe vom 11. September 2015 bis am 5. Oktober 2015 zu verbessern. Am 1. Oktober 2015 ging eine ent- sprechende Eingabe der Versicherten beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 6. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2015 (act. IIA 89). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 6 glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Re- visionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An- spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräf- tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 7 auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf IV- Leistungen zu beeinflussen, in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des die Verfügung vom 5. Oktober 2004 (act. II 38) bestätigenden Einspra- cheentscheids vom 4. August 2005 (act. IIA 52) mit demjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. Au- gust 2015 (act. IIA 89; vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Im Einspracheentscheid vom 4. August 2005 (act. IIA 52) ging die Beschwerdegegnerin von einem Status 100% Haushalt aus und nahm die Invaliditätsbemessung entsprechend nach der spezifischen Methode ge- stützt auf einen Betätigungsvergleich vor (act. IIA 52 S. 2 f. Ziff. 3, vgl. auch act. II 23 S. 8). Dabei stützte sie sich auf die Ausführungen im Abklärungs- bericht Haushalt vom 15. September 2003 (act. II 23), in welchem die Be- schwerdeführerin seit der Geburt ihrer ersten Tochter im April 2000 als nicht erwerbstätig eingestuft wurde. Ab Februar 2002 wurden aufgrund einer Änderung in der Wohnsituation die behinderungsbedingten Ein- schränkungen im Haushalt von bisher 50% auf 11% festgelegt, woraus eine entsprechende Reduktion des IV-Grades von 50% auf 11% resultierte (act. II 23 S. 8). Offenbar aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung an die Aus- gleichskasse wurde im weiteren Verlauf die wegen verspäteter Anmeldung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 8 ab Dezember 2001 ausgerichtete halbe IV-Rente jedoch erst per Ende April 2003 befristet (vgl. act. II 24 und 33; vgl. auch act. II 28 S. 8 und 38). In der (Neu-)Anmeldung vom 10. März 2014 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Januar 2011 eine Tätigkeit als ... an einer ... zu einem Arbeitspensum von 42% aufgenommen hat (act. IIA 72 S. 4 Ziff. 5.4). Damit ist im massgebenden Zeitraum in den tatsächlichen Ver- hältnissen eine Veränderung eingetreten. Denn spätestens seit der Auf- nahme dieser Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin nicht mehr als 100% im Haushalt tätig eingestuft werden und die Invaliditätsbemessung hat nicht mehr nach der spezifischen Methode gestützt auf einen Betätigungsver- gleich zu erfolgen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Ge- sundheitsschaden erwerbstätig wäre und welche Invaliditätsbemessungs- methode vorliegend Anwendung findet, lässt sich mangels entsprechender Angaben jedoch (noch) nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass das Arbeitspensum, welches die Be- schwerdeführerin als Gesunde inne hätte, mindestens demjenigen entspre- chen würde, das sie seit Januar 2011 bei der ... inne hat (42%). Diese Sta- tusänderung ist sodann geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gut- achten vom 7. Mai 2005, auf welches sich die Beschwerdegegnerin im Ein- spracheentscheid vom 4. August 2005 massgeblich gestützt hat (act. IIA 52 S. 3 Ziff. 4), in einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine ca. 50%-ige Arbeits- fähigkeit attestiert hat (act. IIA 50 S. 16 Ziff. 7.1). Zudem richtet die SUVA der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% aus (act. IIA 66; vgl. auch die entsprechenden Angaben im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin für September 2015, Beschwerdebeilage [act. I] 1), weshalb das Vorliegen eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähig- keit nicht ausgeschlossen werden kann. Somit wurde bereits aufgrund der Statusänderung glaubhaft gemacht, dass sich der IV-Grad der Beschwer- deführerin in einer erheblichen Weise verändert hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies gilt umso mehr, als der als Vergleichsbasis dienende Einspracheent- scheid vom 4. August 2005 bereits zehn Jahre zurück liegt, weshalb an die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 9 Glaubhaftmachung eines Neuanmeldungsgrundes weniger hohe Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zudem eine wesentli- che Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffas- sung des RAD-Psychiaters Dr. med. B.________ (act. IIA 82 S. 3) nicht zu beurteilen ist, ob seit der „SUVA-Beurteilung“ aus dem Jahr 2007 – insbe- sondere seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 12. Juli 2007 (act. IIA 65) – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Massgebend ist vielmehr – wie bereits dargelegt (vgl. 3.1 hiervor) – ein Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung gemäss Einspracheentscheid vom 4. August 2005 bestanden hat. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neuerliche Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dieses materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. August 2015 (act. IIA 89) aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/831, Seite 10 rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.